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1 BERICHT ÜBER DEN UNTERRICHT IN STEUERLEHRE IN DEN SCHULJAHREN

2 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S - I - 1. Grundlagen des allgemeinen Steuerrechts Systematik 1 2. Umsatzsteuer Einführung in die Umsatzsteuer Das System der Umsatzsteuer, Prüfschema der Umsatzsteuer Steuerbare Umsätze Leistungsbegriff 3 a) Lieferungen 3 b) Sonstige Leistungen Tatbestandsmerkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen 4 a) Unternehmer 4 b) Inland 5 c) Entgelt 5 d) Im Rahmen des Unternehmens 6 Exkurs: Tausch mit Baraufgabe Ort der Leistung 7 a) Ort der Lieferung 7 b) Ort der sonstigen Leistung Steuerbare unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen 8 a) unentgeltliche Lieferungen 8 b) unentgeltliche sonstige Leistungen Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet innergemeinschaftlicher Erwerb 9 a) Grundfall 9 b) innergemeinschaftliches Verbringen 10 c) Schwellenunternehmer Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen 11 a) Reihengeschäft 11 b) Werklieferung / Werkleistung Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen 12

3 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S - II Bemessungsgrundlage der Leistung bei Einschaltung von Mittelspersonen 13 a) Auftreten im eigenen Namen für eigene Rechnung 13 b) Auftreten im eigenen Namen für fremde Rechnung 13 c) Auftreten im fremden Namen für fremde Rechnung Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben 13 a) Entnahme von Gegenständen 13 b) Entnahme von sonstigen Leistungen 14 c) verbilligte entgeltliche Leistungen 14 Exkurs: Pkw-Nutzung Steuersätze 16

4 Grundlagen des allgemeinen Steuerrechts 1.1. Systematik Systematik nach dem Objekt der Besteuerung Ertragsteuern Verkehrsteuern Verbrauchsteuern Einkommensteuer Umsatzsteuer Energiesteuer Körperschaftsteuer Kfz-Steuer Tabaksteuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Biersteuer Vermögenszuflüsse Rechtsakte Konsum spezieller Güter nach der wirtschaftlichen Belastung direkte Steuern Bsp.: ESt, Kfz-St unmittelbare Belastung des Steuerpflichtigen Steuerschuldner = Steuerträger indirekte Steuern Bsp.: TabakSt,EnergieSt, USt mittlebare Belastung durch Preisaufschlag Steuerschuldner ist nicht Steuerträger nach dem Steuergläubigen (Bund, Länder, Gemeinden) - Bundesteuern Gemeinschaftssteuern Verbrauchsteuern außer Biersteuer - Ländersteuern BierSt, GrErSt, ErbSt - Gemeindesteuern GewSt, HundeSt Werden aufgeteilt auf Bund, Länder und Gemeinden USt, ESt, KöSt

5 Umsatzsteuer 2.1. Einführung in die Umsatzsteuer Rechtliche Grundlagen: Steuergegenstand ( 1): Steuerträger: Steuerschuldner: Steuersätze ( 12): Steuerbefreiungen ( 4): Besteuerungsverfahren: UStG, UStDV, UStR Lieferungen und sonstige Leistungen Eigenverbrauch Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet (nicht EU) Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland Endverbraucher Unternehmer 19% allgemeiner Steuersatz 7% ermäßigter Steuersatz Mietumsätze, Arztumsätze, Bankumsätze, Versicherungsumsätze u.ä. Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug 2.2. Das System der Umsatzsteuer Zum Besteuerungsverfahren: 1. Die Bemessungsgrundlage ist der Nettopreis. 2. Durch den Vorsteuerabzug beim Unternehmer wird nur die Wertschöpfung besteuert. 3. Ermittlung der Zahllast: USt-Traglast Vorsteuer = Zahllast Prüfschema der Umsatzsteuer Umsatz steuerbar 1 UStG steuerpflichtig steuerfrei 4 UStG Bemessungsgrundlage 10 x Steuersatz 12 = USt-Traglast - abziehbare Vorsteuer 15 = Zahllast, bzw. Erstattungsanspruch nicht steuerbar

6 Steuerbare Umsätze Umsätze werden unterteilt in steuerbare und in nicht steuerbare Umsätze - nicht steuerbare Umsätze: es entsteht keine Umsatzsteuer - steuerbare Umsätze: o nach 1 Abs. 1 (Haupttatbestände) Lieferungen und sonstige Leistungen ( 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet ( 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland ( 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG) o nach 3 (Ergänzungstatbestände) entgeltliche Lieferungen und gleichgestellte Vorgänge ( 3 Abs. 1b UStG) entgeltliche sonst. Leistungen und gleichgestellte Vorgänge ( 3 Abs. 9a UStG) innergemeinschaftliches Verbringen ( 3 Abs. 1a UStG) 2.4. Leistungsbegriff Leistungen sind unerteilt in Lieferungen und sonstigen Leistungen. a) Lieferungen 3 (1) UStG: Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand dazu zählen: körperliche Gegenstände (Sachen, Tiere) Gegenstände, die wie Sachen behandelt werden (Strom, Gas, Wasser als Eigentümer 929 BGB: Einigung + Übergabe: wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer als Besitzer 854 BGB (Eigentumsvorbehalt 449 BGB, Kommission 383 HGB, Leasing (=Mietkauf)): wirtschaftlicher Eigentümer b) sonstige Leistungen 3 (9) UStG: Leistungen, die keine Lieferungen sind positives Verhalten TUN negatives Verhalten DULDEN oder UNTERLASSEN Merke: 1. Grundsatz: Die Nebenleistung teilt das Schicksal der Hauptleistung. 2. Sonderregelung: 1 (1a) UStG keine Lieferung ist die Geschäftsveräußerung sie ist nicht steuerbar.

7 Tatbestandsmerkmale steuerbarer entgeltlicher Leistungen Merkmale 1, Abs. 1 Nr. 1: a) Unternehmer b) Inland c) Entgelt d) Rahmen des Unternehmens a) Unternehmer ist ( 2 Abs. 1) o wer: Unternehmerfähigkeit o eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit (jede Beteiligung am Wirtschaftsleben) o selbstständig ausübt. Zu prüfende Merkmale dazu sind: 1. Selbständigkeit (unter eigener Verantwortlichkeit, in eigener Arbeits- und Zeiteinteilung und auf eigenes Risiko) 2. Nachhaltigkeit 3. Absicht Einnahmen zu erzielen Unternehmer können sein: o natürliche Personen (Menschen) o juristische Personen *) (z.b. GmbH, AG, ) o Personenzusammenschlüsse (OHG, KG, etc.) trotz fehlender Rechtsfähigkeit *) juristische Personen des öffentlichen Rechts (Stadtverwaltung) sind keine Unternehmer soweit sie ihre Tätigkeit hoheitlich ausüben (z.b. Gebietskörperschaften, Religionsgemeinschaften 2 (3) UStG) ACHTUNG: sämtliche Betriebe eines Unternehmers bilden ein Unternehmen (= Unternehmenseinheit)

8 - 5 - b) Inland ( 1 Abs. 2 UStG) Bundesrepublik Deutschland ohne: Gemeinde Büsingen am Hochrhein, Insel Helgoland, Freizonen (Seefreihäfen), Dreiseemeilengebiet, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge außerhalb des Zollgebiets = Inland Gemeinschaftsgebiet = Inland + übrige Mitgliedsstaaten der EU (A 13a UStR) ( 1 (2a)) Drittlandsgebiet = Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist ( 1 (2a) Satz 3) Bedeutung: Nur im Inland bewirkte Umsätze sind steuerbar!!! (Wichtig: Freihafen Hamburg-Waltersdorf, Oslo, Basel, Helgoland, Monaco) c) Entgelt Eine Leistung ist steuerbar, wenn ein Leistungsaustausch stattfindet Leistung Gegenleistung = Lieferung oder = Entgelt Sonstige Leistung ( 10 Abs. 1) Voraussetzung für einen Leistungsaustausch: 1. zwei verschiedene Personen ( zwei Unternehmer oder ein Unternehmer und ein Endverbraucher, sonst nicht steuerbarer Innenumsatz) Leistender Leistungsempfänger = UN = Abnehmer 2. eine Leistung und eine Gegenleistung (= Entgelt) Leistender Leistung Gegenleistung Leistungsempfänger Die Gegenleistung (=Entgelt) kann bestehen in einer Geldleistung, einer Lieferung (=Tausch) oder in einer sonstigen Leistung (=tauschähnlicher Vorgang), 3 (12) 3. ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung, besteht dann, wenn die Gegenleistung aufgewendet wird, um die Leistung zu erhalten. Die Leistung muss bestimmbar sein. Kein Leistungsaustausch besteht bei echten Vereinsbeiträgen und echtem Schadensersatz. Außerdem ist er bei Straßenmusikern nicht vorhanden, da man die Leistung nicht bestimmen kann.

9 - 6 - d) im Rahmen des Unternehmens ein Unternehmer tätigt: o Grundgeschäfte: alle zum eigentlichen Zweck der unternehmerischen Bestätigung gehörende Geschäfte o Hilfsgeschäfte: Verkauf von Gegenständen (Anlagevermögen die dem Unternehmen dienen und nicht mehr benötigt werden), bringt der Geschäftsbetrieb üblicherweise mit sich o Nebengeschäfte: Geschäfte, die mit der Haupttätigkeit in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Nebentätigkeiten außerhalb des Geschäftsbetriebes (z.b. mit einer Lehrtätigkeit an einer Schule) Exkurs: Tausch mit Baraufgabe in Rgn.: ,50 USt Geschäft 1 Geschäft 2 Einbauschränke in Rgn.: 1.169, ,25 USt Geschäft 1 Geschäft 2 Schreibtisch Differenz: 1.392,00./ ,50 261,50 Baraufgabe

10 Ort der Leistung a) Ort der Lieferung o bewegte Lieferung ( 3 Abs. 6) Beförderungslieferung, (UN bringt Ware zum Abnehmer, AN nimmt die Ware beim UN in Empfang), Ort an dem die Beförderung beginnt Versendungslieferung, (Transport zum AN erfolgt durch einen Frachtführer z.b. Spediteur), Ort der Übergabe an den Beförderer o unbewegte Lieferung ( 3 Abs. 7) unbewegte Lieferung, (Lieferungsgegenstand wird nicht befördert weil er schon im Besitz des AN ist), Ort wo sich der Gegenstand befindet b) Ort der sonstigen Leistung ( 3a UStG) Abs. 1: B2C Abs. 2: B2B Ausn.: Abs. 3 Nr. 1: Belegenheitsort Abs. 3 Nr. 2: kurzfr. Vermietung von Beförderungsmitteln (Übergang der Verfügungsmacht) Abs. 3 Nr. 3: Tätigkeitsort a) z.b. kulturelle, künstlerische Leistungen auf Messen b) Restaurationsleistungen c) Arbeiten an beweglichen Gegenständen (nur B2C) Abs. 4: Katalogleistungen (Empfängerortsprinzip) (nur B2C mit Wohnsitz in DLG) Abs. 5: Einschränkung von Abs. 4 Nr. 13 (Internetleistungen) Abs. 6: kurz- und langfristige Vermietung von sonst. Leistungen nach Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr Abs. 7: Spezialvorschrift zur kurzfristigen Vermietung (Abs. 3 Nr. 2) 3b (1): Personenbeförderung und Güterbeförderung B2C Beförderungsstrecke 3b (2) Güterbeförderung bei B2B Empfängerortsprinzip 3b (3) innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen nur bei B2C Ort, wo die Beförderung beginnt

11 2.7. Steuerbare unentgeltliche Lieferungen oder sonstige Leistungen a) unentgeltliche Lieferungen ( 3 Abs. 1b UStG) 1. Entnahmen von Gegenständen ( 3 Abs. 1b Nr. 1) Voraussetzungen: Entnahme eines Gegenstandes durch den Unternehmer aus seinem Unternehmen im Inland ( 3f) für private Zwecke wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat ( 3 (1b) S. 2) 2. unentgeltliche Zuwendungen an das Personal 1 *) ( 3 Abs. 1b Nr. 2) Voraussetzungen: unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen im Inland an sein Personal für dessen privaten Bedarf (soweit keine Aufmerksamkeiten vorliegen) wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat 3. andere unentgeltliche Zuwendungen ( 3 Abs. 1b Nr. 3) Voraussetzungen: andere unentgeltliche Zuwendungen eines Gegenstandes, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster (bis 35 netto) durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen im Inland für Zwecke des Unternehmens (Werbegeschenke) wenn der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat b) unentgeltliche sonstige Leistungen ( 3 Abs. 9a UStG) 1. private Nutzung betrieblicher Gegenstände ( 3 Abs. 9a Nr. 1) Voraussetzungen: Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes der zum Vorsteuerabzug berechtigt hat durch den Unternehmer oder sein Personal im Inland für Zwecke außerhalb des Unternehmens 2. andere unentgeltliche Leistungen ( 3 Abs. 9a Nr. 2) Voraussetzungen: Werbegeschenke: A 12 (3) + (4) UStR Telefonnutzung: A 24c (4) UStR unentgeltliche Erbringung einer sonstigen Leistung durch den Unternehmer oder sein personal im Inland für Zwecke außerhalb des Unternehmens 1 Personal: Arbeitnehmer, Lohnarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, Azubis, Praktikanten

12 Einfuhr aus dem Drittlandsgebiet Ein Gegenstand wird aus dem Drittland ins Inland gebracht. Aus der Sicht des Exporteurs liegt eine Lieferung vor, die steuerfrei ist. Aus der Sicht des Importeurs liegt eine Einfuhr vor, die der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auf den Einkaufspreis + Zoll, vom Zoll erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer wird auch von Nichtunternehmern erhoben. Der Zweck der Einfuhrumsatzsteuer ist die, dass auf Importen derselbe Steuerbetrag lastet, der auf inländische Produkte der gleichen Art ruht. Waren können unverzollt und unversteuert geliefert werden, dann bezahlt der Empfänger die Einfuhrumsatzsteuer, und der Ort der Lieferung liegt im Drittland, ist somit nicht steuerbar. Wenn Waren verzollt und versteuert überbracht werden, tritt die Ausnahme aus 3 Abs. 8 in Kraft. Der Ort der Lieferung liegt im Inland, die Umsatzsteuer wird vom Absender an das deutsche Finanzamt abgeführt und die Einfuhrumsatzsteuer wird vom Empfänger gezahlt, ein Unternehmer kann Sie in der Umsatzsteuer-Voranmeldung als Vorsteuer wiederbekommen innergemeinschaftlicher Erwerb ( 1a UStG) a) Grundfall 1a Abs. 1 Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegt: ein Gegenstand in einer bewegten Lieferung von einem Mitgliedsstaat der EU in einen anderen Mitgliedstaat der EU wenn beide UN sind, die ihre USt-ID-Nr. verwenden und die Lieferung gegen Entgelt, im Rahmen des Unternehmens erfolgt. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt der Erwerbe die Umsatzsteuer an das Finanzamt im Inland ab, für den Lieferer ist die Lieferung von der Steuer befreit. Ortsbestimmung: 3d

13 b) innergemeinschaftliches Verbringen 1a Abs. 2 Wenn ein Unternehmer Ware von einer Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet in das Inland bringt. Dieses Verbringen in eine inländische Betriebsstätte gilt als fiktive Lieferung und ist steuerbar und steuerpflichtig. c) Schwellenunternehmer 1a Abs. 3 und Abs. 4 Wenn alle Voraussetzungen für einen innergemeinschaftlichen Erwerb erfüllt sind uns es sich bei dem Erwerber um einen Schwellenunternehmer handelt, gelten Sondervorschriften. Wenn ein Schwellenunternehmer* einen Gegenstand im Gemeinschaftsgebiet erwirbt und die Erwerbsschwelle von im vorangegangenem Kalenderjahr nicht überschritten hat und diesen Betrag im laufenden Kalenderjahr voraussichtlicht nicht übersteigen wird, liegt kein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Das bedeutet der Vorgang ist im Gemeinschaftsgebiet steuerbar. ( 1a Abs. 3) Allerdings kann ein Schwellenunternehmer nach 1a Abs. 4 auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Der Verzicht muss gegenüber dem Finanzamt erklärt werden und bindet den Erwerber für mindestens zwei Kalenderjahre. * Schwellenunternehmer sind Unternehmer, die steuerfreie Umsätze ausführen und somit keine Vorsteuer ziehen können, Kleinunternehmer, hoheitliche Unternehmen etc.

14 Sonderfälle steuerbarer entgeltlicher Leistungen a) Reihengeschäft ( 3 Abs. 6, 7) Derselbe Gegenstand geht an zwei Unternehmer, obwohl nur eine Warenbewegung vorhanden ist (vom 1. Lieferer zum letzten Abnehmer). Es gibt Dreiecksgeschäft und Vielecksgeschäfte. Der erste Lieferer ist in der Regel der, bei dem die Warenbewegung beginnt, der 2. Lieferer ist immer auch der 1. Abnehmer, usw. Es gibt innerdeutsche (I-I-I), innergemeinschaftliche (I-EU-EU, EU-I-I) und außergemeinschaftliche (I-DLG-DLG, DLG-I-I) Reihengeschäfte. b) Werklieferung / Werkleistung ( 3 Abs. 4 UStG, A UStR) o reine Lieferung 3 (1) Verschaffung der Verfügungsmacht über einen fertigen Gegenstand o Werklieferung 3 (4) Voraussetzungen: Be- oder Verarbeitung Eines Gegenstandes Übernahme der Be- oder Verarbeitung (Werkvertrag) Verwendung von Stoffen: Verwendung von Hauptstoffen Selbst beschafft durch den Werkunternehmer Ort der Lieferung 3 (6, 7, 8) UStG o reine sonstige Leistung 3 (9) Bsp.: Dienstleistungen, Nutzungsleistungen o Werkleistung Umkehrschluss aus 3 (4) Besteller stellt vollständig den Hauptstoff Ort der sonstigen Leistung 3a UStG

15 Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstigen Leistungen ( 10 UStG) Allgemein ergibt sich die Umsatzsteuer aus der Multiplikation einer Bemessungsgrundlage mit einem Steuersatz. Bei den steuerpflichtigen Leistungen nach 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage nach 10 Abs. 1 Satz 1 das Entgelt. Das Entgelt ist danach: o alles was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten ( 10 Absatz 1 Satz 2 UStG), zuzüglich o alles, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt ( 10 Absatz 1 Satz 3 UStG), abzüglich o durchlaufende Posten ( 10 Absatz 1 Satz 6 UStG), abzüglich o der Umsatzsteuer ( 10 Absatz 1 Satz 2 UStG) Es ist unmaßgeblich, ob das Entgelt angemessen ist und es muss nicht aus einer rechtlichen Verpflichtung heraus gezahlt werden, auch alles was freiwillig gezahlt wird gehört zum Entgelt. Das Entgelt kann in allem bestehen, was einen gewissen wirtschaftlichen Wert hat. Geldzahlungen in ausländischer Währung sind nach 16 (6) UStG in Euro umzurechnen. Die Umrechnung ist nach den amtlichen Briefkursen vorzunehmen. Das Entgelt kann auch aus einer Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts bestehen, dann spricht man von Tausch, tauschähnlichen Umsatz und Hingabe an Zahlungsstatt. In diesen Fällen ist das Entgelt für die Ermittlung der Umsatzsteuer in einen Geldwert umzurechnen. Anzusetzen ist der gemeine Wert des Entgelts abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Durchlaufende Posten liegen nach 10 Abs. 1 Satz 5 UStG nur vor, wenn die Beträge auf fremde Rechnung und in fremden Namen vereinnahmt werden. Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist nach 11 UStG der Zollwert, der wie folgt ermittelt wird: (Warenwert + Zollwert + Verbrauchsteuern + Beförderungskosten) = BMG x Steuersatz = Einfuhrumsatzsteuer

16 Bemessungsgrundlage der Leistung bei Einschaltung von Mittelpersonen a) Auftreten im eigenen Namen für eigene Rechnung Unternehmer Abnehmer Lieferung Möbel USt b) Auftreten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Kommissionär) Kommittent Kommissionär Abnehmer UN A UN B EV C 1. Liefer. 2. Liefer (20 % Prov.) (2000 ) (USt 380 ) c) Auftreten im fremden Namen für fremde Rechnung (Agent) Provision ( ) vermittelt UN A UN B EV C (durchl. Posten) 1. Lieferung ( ) für UN B durchlaufender Posten und nicht steuerbar Bemessungsgrundlagen für unentgeltliche Wertabgaben a) bei der Entnahme von Gegenständen ( 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 1-3 UStG) Einkaufspreis + Nebenkosten ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG) Entnahme von erworbenen Gegenständen unmittelbar nach Erwerb Anschaffungskosten Entnahme selbst erstellter Gegenständen Selbstkosten Entnahme ungebrauchter Gegenstände die längere Zeit auf Lager gelegen haben Einkaufspreis + Nebenkosten zum Zeitpunkt der Entnahme Entnahme gebrauchter Gegenstände Wiederbeschaffungskosten

17 b) bei der Entnahme von sonstigen Leistungen ( 3 Abs. 9a Satz 1 Nr. 1-2) entstandene Ausgaben ( 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2+3 UStG) c) verbilligte entgeltliche Leistungen an ( 10 Abs. 5 UStG) z.b. Personal, Gesellschafter, nahestehende Personen des Einzel-UN. (Mindestbemessungsgrundlage) Gegenstände = Einkaufspreis + Nebenkosten, bzw. Selbstkosten sonstige Leistungen = entstandene Ausgaben Exkurs: Berechnung von Pkw-Nutzung Fahrtenbuchmethode: gesamte Kosten x privat gefahrene km = private Kosten/Jahr insgesamt gefahrene km private Kosten Kosten ohne Vorsteuer = private Kosten, die nicht mit Vorsteuer alle Kosten behaftet waren (BMG)/Jahr USt auf die privaten Kosten ohne Vorsteuerabzug Bsp.: Ein Unternehmer verursacht mit seinem Firmenwagen Kosten in Höhe von , davon entfielen auf Kfz-Steuer und Kfz-Versicherung. Von der gesamten Fahrleistung in Höhe von km wurden laut Fahrtenbuch km privat zurückgelegt x 5.000km = 2.000, km 2.000,- - (1.000/10.000)% 200, , ,- x 19% = 342,- USt Diese Beträge sind pro Jahr!

18 - 15-1%-Methode: Bruttolistenpreis des Wagens (auf volle hundert abgerundet) x 1% (wenn der Pkw mind. 50% betrieblich genutzt wird) = private Kosten/Monat private Kosten 20 % für Kosten die nicht mit Vorsteuer belastet waren = BMG/Monat Bsp.: Ein Unternehmer kauft einen Wagen der zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Umsatzsteuer und Sonderausstattung kostete x 1% = 350,- pro Monat 350,- x 12 = 4.200,- pro Jahr 4.200,- - 20% 840, , ,- x 19% = 638,40 USt Pkw-Gestellung an einen Mitarbeiter (Bruttolistenpreis (abgerundet) x 1%)+(Bruttolistenpreis (abgerundet) x 0,03%x E-km) = private Bruttokosten / Monat Bruttokosten x 100 = BMG / Monat 119 Bsp.: Ein Mitarbeiter darf den betrieblichen Pkw (Anschaffungskosten ,- ) neben den Betriebsfahrten auch für die Fahrten nach Hause nutzen. Dieses liegt 15 Entfernungskilometer von seiner Arbeitsstätte entfernt , - abrunden , - x 1% = 404,00 x 0,03% x 15 E-km = 181,80 585,80 brutto / Monat 492,27 netto / Monat x ,24 netto / Jahr jährliche BMG

19 Steuersätze Steuerbare Umsätze, für die keine Steuerbefreiungen in Frage kommen, sind steuerpflichtig. Durch Anwendung des Steuersatzes auf die Bemessungsgrundlage ergibt sich die Umsatzsteuer (Traglast). o 0% steuerfreie Umsätze 4 UStG o 5,5 % / 10,70 % für L+F Umsätze 24 (1) UStG o 19% allgemeiner Steuersatz 12 (1) UStG o 7% ermäßigter Steuersatz 12 (2) UStG Anlage 2 zum UStG Lebensmittel Waren des Buchhandels Rollstühle, etc Personenbeförderungsverkehr Beherbergungsumsätze Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker etc.

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