PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse
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- Hedwig Martina Walter
- vor 6 Jahren
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1 PÜ gesetzliche Schuldverhältnisse 2. Stunde Fall 37: Lösung: A. Ausgangsfall I. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz nach 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (culpa in contrahendo - cic) 1. Vorvertragliches Schuldverhältnis (-), da im konkreten Fall keine geschäftlichen, geschäftsähnlichen oder vertragsanbahnenden Kontakte 2. Anspruch aus cic (-) II. Anspruch von M gegen G auf Schadenersatz gem. 823 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutsverletzung - Verletzung eines der in 823 I genannten Rechtsgüter - Kopfverletzungen ist Verletzung des Körpers - Rechtsgutsverletzung (+) 2. durch (menschliches) Verhalten - Rechtsgutsverletzung muss durch menschliches Verhalten verursacht worden sein - Abgrenzung nach dem sozialen Handlungssinn o Tun (-); M hat tatsächlich überhaupt nichts getan hat o Unterlassen nur tatbestandlich, wenn eine Verkehrspflicht verletzt 1
2 o Beherrschung einer Gefahrenquelle als Verkehrspflicht Wer eine Gefahrenquelle für andere schafft oder unterhält, muss die Vorkehrungen treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um die Gefahren nicht wirksam werden zu lassen. Eiszapfen als Gefahrenquelle (+) Unterhalten (+) Beherrschung einer Gefahrenquelle (+) o Verkehrspflicht (+) - Verletzung der Verkehrspflicht o Vermeidungspflicht für Grundstückseigentümer o Unterlassen der Verkehrssicherung (+) o Verletzung (+) - durch menschliches Verhalten (+) 3. Zurechnung - menschliches Handeln zurechenbar sein - Stufenprüfung o Äquivalente Kausalität (+) o Adäquanz (+) o Schutzzweckzusammenhang (+) - Zurechnung (+) 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden - Maßstab von Verschuldensprüfung bei Verkehrspflichten problematisch, da Verstoß bereits bejaht wurde - nur ausnahmsweise fallrelevant - in der Regel genügt Hinweis, dass ein Verstoß vorliegt 6. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechtsgütern entsteht - Heilbehandlungskosten (+) 2
3 7. Haftungsausfüllende Kausalität - Rechtsgutsverletzung muss für den Schaden kausal sein - Die Verletzung des Körpers ist äquivalent und adäquant kausal für die Heilbehandlungskosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - haftungsausfüllende Kausalität (+) 8. Rechtsfolge - nach 249 I, II Ersatz der Heilbehandlungskosten - Kürzung durch Mitverschuldung (-) III. Anspruch nach 836 Abs. 1 BGB 1. Rechtsgutsverletzung (+); s.o. 2. Durch Einsturz eines Gebäudes [ ] oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes - Gebäude sind räumlich umfriedete Bauwerke, die Schutz gegen äußere Einflüsse gewähren und Menschen zugänglich sind. o Einzapfen Teil des Gebäudes (-), da nur solche Bestandteile, die zur Herstellung eingefügt oder zumindest in einem festen baulichen Zusammenhang mit der Bausubstanz stehen, erfasst sind o Gebäude (-) - Tatbestandsmerkmal (-) 3. Anspruch (-) B. Abwandlung [siehe ausführliche Lösung] 3
4 Fall 38: Lösung: A. Anspruch von A gegen W aus 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des Spiegels I. Rechtsverletzung - Verletzung eines der in 823 I genannten Rechte/Rechtsgüter - mögliche Verletzung des Eigentumsrechts o Beeinträchtigung des Gebrauchs der Sache (-) o Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Eigentümers (-) o Substanzbeeinträchtigung (+) - Rechtsverletzung (+) II. durch (menschliches) Verhalten - Rechtsgutsverletzung muss durch menschliches Verhalten verursacht worden sein - aktive Handlung durch Stockschlag - durch menschliches Verhalten (+) III. Zurechnung - menschliche Handeln muss dem Schädiger zurechenbar sein - Die Handlung des W ist äquivalent und adäquat kausal für die Rechtsverletzung, sowie vom Schutzzweck der Norm umfasst. - Zurechnung (+) IV. Rechtswidrigkeit - Gegenrechte? o 32, 34 StGB (-) o 904 BGB (-) o 227 BGB (-) V. Verschulden - Verschulden nach W handelt vorsätzlich 4
5 VI. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechten entsteht - Reparaturkosten (+) - Schaden (+) VII. Haftungsausfüllende Kausalität - Die Rechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. - Die Verletzung des Eigentums ist äquivalent und adäquant kausal für die Reparaturkosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Rechtsfolgen - Reparatur nach 249 I durch W geschuldet - alternativ Zahlung des erforderlichem Betrages nach 249 II B. Anspruch von A gegen W aus 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 303 StGB auf Ersatz des Spiegels I. Rechtsverletzung (+); s.o. II. Verstoß gegen ein Schutzgesetz - Schutzgesetz ist jede Rechtsnorm im Sinne von Art. 2 EGBGB, die nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz einzelner Personen oder Personenkreise dienen soll. o Schutz einzelner Personen durch 303 StGB nötig o 303 StGB schützt individuell den Eigentümer vor Beschädigungen und Zerstörungen o Schutzgesetz (+) - Verstoß (+) III. Rechtswidrigkeit - Gegenrechte (-); s.o. IV. Verschulden - Verschulden nach A handelte vorsätzlich. 5
6 V. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechten entsteht - Reparaturkosten (+) - Schaden (+) VI. Haftungsausfüllende Kausalität - Die Schutzgesetzverletzung muss für den Schaden kausal sein. - Die Sachbeschädigung ist äquivalent und adäquant kausal für die Reparaturkosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - Haftungsausfüllende Kausalität (+) VII. Rechtsfolgen - nach 249 I Reparatur geschuldet - alternativ Zahlung des Betrages; 249 II C. Anspruch von A gegen W aus 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz der Taxikosten I. Rechtsverletzung - Verletzung eines der in 823 I genannten Rechte/Rechtsgüter - Eigentumsbeeinträchtigung am Fahrzeug durch Blockade möglich? - Lösung strittig o ea: Abzustellen ist auf die Dauer der Beeinträchtigung Beeinträchtigung (-)/(+) o aa: auf Dauer kommt es nicht an, nur die objektive Beeinträchtigung Beeinträchtigung (+) o zweite Ansicht überzeugt o Eigentumsverletzung in Form einer Gebrauchsbeeinträchtigung (+) - Rechtsverletzung (+) II. durch (menschliches) Verhalten - Rechtsgutsverletzung muss durch menschliches Verhalten verursacht worden sein - W handelt aktiv - durch menschliches Verhalten (+) 6
7 III. Zurechnung - menschliches Handeln muss dem Schädiger zurechenbar sein - Die Handlung des W ist äquivalent und adäquat kausal für die Rechtsverletzung, sowie vom Schutzzweck der Norm umfasst. - Zurechnung (+) IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden - Verschulden nach W handelt vorsätzlich VI. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechten entsteht - Fahrpreis für Taxi (+) - Schaden (+) VII. Haftungsausfüllende Kausalität - Die Rechtsgutsverletzung muss für den Schaden kausal sein. - Die Verletzung des Eigentums ist äquivalent und adäquant kausal für die Fahrtkosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Rechtsfolgen - Transport wäre Wiederherstellungsaufwendung nach 249 I - Alternativ Zahlung des Taxipreises A; 249 II Fall 40: Lösung: A. Anspruch von F gegen A aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz I. Rechtsverletzung - Verletzung eines der in 823 I genannten Rechtsgüter - mögliche Eigentumsverletzungen 7
8 o Küken Kücken trotz 90a S. 1 eigentumsfähig; vgl. 90a S. 2 Zerstörung (+) Eigentumsverletzung (+) o Produktionsausfall Eigentumsverletzung (-) Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb als sonstiges Recht? Rspr. (+); aber enge Grenzen aa (-); führt zu einem reinem Vermögensschutz und Wettbewerbsproblemen Rspr. überzeugt Prüfung Subsidiarität zu (allen) anderen Vorschriften (+) Betriebsbezogenheit des Eingriffs (-) Positive Feststellung der Rechtswidrigkeit (+) Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (-) Eigentumsverletzung (-) o Rechtsverletzung teilweise (-) - Rechtsverletzung nur teilweise (+) II. durch (menschliches) Verhalten - Rechtsverletzung muss durch menschliches Verhalten verursacht worden sein - Beschädigung des Stromkabels ist aktive Handlung - durch menschliches Verhalten (+) III. Zurechnung - menschliches Handeln muss dem Schädiger zurechenbar sein - Die Handlung des A ist äquivalent und adäquat kausal für die Rechtsverletzung, sowie vom Schutzzweck der Norm umfasst. - Zurechnung (+) IV. Rechtswidrigkeit 8
9 V. Verschulden - Verschulden nach A handelt zumindest fahrlässig nach 276 II VI. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechten entsteht. - Ersatzbeschaffung (+) - entgangener Gewinn (-) - Schaden (+) VII. Haftungsausfüllende Kausalität - Die Rechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. - Die Verletzung des Eigentums ist äquivalent und adäquant kausal für die Ersatzkosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Rechtsfolgen - Küken o Naturalrestitution nach 249 I nicht möglich o auch 249 II (-) o 251 I (+) - Produktionsausfall (-) Fall 41: Lösung: A. Anspruch K gegen R aus 823 Abs. 1 BGB auf Schadenersatz I. Rechtsgutsverletzung - Rechtsgüter (-), keine psychischen Beeinträchtigungen bei K - Eigentum (-) - Vermögensschutz (-) - allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG? o hier Verletzung des Rechts auf Ehre Pressefreiheit steht dem nicht entgegen; vgl. Art. 5 II GG Wertende Meinung (+) zulässige polemische Kritik (-) 9
10 Eingriff in das APR (+) o Verletzung (+) - Rechtsverletzung (+) II. durch (menschliches) Verhalten - Rechtsgutsverletzung muss durch menschliches Verhalten verursacht sein - R hat bei den Veröffentlichungen aktiv gehandelt - durch menschliches Verhalten (+) III. Zurechnung (haftungsbegründende Kausalität) - Die Handlung muss dem Schädiger auch zurechenbar sein. - Die Veröffentlichung ist äquivalent und adäquant kausal für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst - haftungsbegründende Kausalität (-) IV. Rechtswidrigkeit V. Verschulden - Verschulden nach R handelt bei der Veröffentlichung vorsätzlich VI. Schaden - Schaden ist jeder Nachteil, der an den Rechten entsteht. - Ersatz immaterieller Schäden strittig o nach 253 I, II nur Schadenersatz wegen immaterieller Schäden in genannten Fällen ea: analoge Anwendung von 253 II Rspr.: APR auch erfasst - schwerer Eingriff (+) - Ausgleich nicht auf andere Weise zu erlangen (+) - VSS (+) - Schaden (+) 10
11 VII. Haftungsausfüllende Kausalität - Die Rechtsverletzung muss für den Schaden kausal sein. - Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist äquivalent und adäquant kausal für die Ersatzkosten, sowie von Schutzzweck der Norm umfasst. - Haftungsausfüllende Kausalität (+) VIII. Rechtsfolgen - Schmähungen o Naturalrestitution nach 249 I nicht möglich o Auch 249 II (-) o Erweiterung von 253 II (+) - entgangene Einnahmen über 252 S. 1 (+) 11
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