D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen

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1 D.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen be , be , be V4.00, gültig ab Seite 1 von 20

2 INHALTSVERZEICHNIS D.1 AUSSCHREIBUNGSBESTIMMUNGEN Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Auftraggeber Vergebende Stelle Ausschreibungsgegenstand Ausschreibungsgrundlagen Vergabeverfahren und Art des Auftrages Teilangebote und Teilvergabe Alternativangebote/Abänderungsangebote Teilnahmeberechtigung Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften Subunternehmer Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen Berichtigungen Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Erstellung der Preise Form und Einreichung der Angebote Angebotsöffnung Zuschlagsfrist Verfahrensabwicklung und Informationsübermittlung Beschränkung der Haftung für Schadenersatz Wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen Verweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften Eignungskriterien Zuschlagskriterien - Bewertung von Referenzprojekten Angebotsprüfung Rechenfehler Vertiefte Angebotsprüfung - Prüfung der Angemessenheit der Preise Bewertung der Angebote Optionale Leistungen Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen be , be , be V4.00, gültig ab Seite 2 von 20

3 D.1 Ausschreibungsbestimmungen Die Ausschreibungsbestimmungen regeln alle Fragen im Zusammenhang mit der Vergabe der gegenständlichen Leistungen. 1.1 Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen Auftraggeber Siehe Angebotsdeckblatt Vergebende Stelle Siehe Angebotsdeckblatt Ausschreibungsgegenstand Siehe Angebotsdeckblatt Ausschreibungsgrundlagen Die Projektsprache ist Deutsch. Sämtliche Unterlagen sowie die gesamte Korrespondenz sind in deutscher Sprache zu verfassen. Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird auf eine geschlechtsspezifische Differenzierung, wie z.b. Projektleiter/Innen, verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für beide Geschlechter. Für die Kontrolle dieses Vergabeverfahrens ist das Bundesvergabeamt zuständig Vergabeverfahren und Art des Auftrages Für die Wahl der Art des Vergabeverfahrens, z.b.: o o o Offenes Verfahren gemäß 25 Abs 2 BVergG, Nicht offenes Verfahren mit vorh. Bek. gemäß 25 Abs 3 BVergG oder Nicht offenes Verfahren ohne vorh. Bek. gemäß 25 Abs 4 BVergG) und die Wahl des Schwellenbereiches: siehe die Angaben am Angebotsdeckblatt. Der Auftrag ist ein Dienstleistungsauftrag gemäß 6 BVergG Teilangebote und Teilvergabe Eine Teilvergabe ist nicht vorgesehen. Teilangebote sind daher nicht zugelassen Alternativangebote/Abänderungsangebote Alternativangebote sowie Abänderungsangebote sind unzulässig Teilnahmeberechtigung Im Falle eines Offenen Verfahrens gilt: be , be , be V4.00, gültig ab Seite 3 von 20

4 Von der Teilnahme am Vergabeverfahren sind jene Unternehmer auszuschließen, für die ein Ausschlussgrund gemäß 68 BVergG vorliegt. Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gilt: An diesem Vergabeverfahren teilnahmeberechtigt sind ausschließlich die vom Auftraggeber gemäß den Eignungs- und Auswahlkriterien der Teilnahmeantragsunterlagen ausgewählten Bewerber, welche vom Auftraggeber zur Einreichung eines Angebotes eingeladen wurden. Die Bieter und allfällige Subunternehmer der Bieter müssen bei der Abgabe ihrer Angebote die nach der Teilnahmeantragsunterlage zu diesem Vergabeverfahren notwendige Eignung nach wie vor innehaben und dürfen diese auch für die Dauer einer allfälligen Auftragsabwicklung nicht verlieren. Der Auftraggeber behält sich vor, im Verlauf des Vergabeverfahrens von den Bietern Nachweise zum Vorliegen der Eignung zu verlangen, um feststellen zu können, ob die Eignung nach wie vor gegeben ist. Mit der Einreichung der Angebote bestätigt der Bieter, dass die bei der Einreichung der Teilnahmeanträge erstatteten Angaben und beigelegten Nachweise zur Erfüllung der Eignungskriterien nach wie vor gelten. Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung gilt: An diesem Vergabeverfahren teilnahmeberechtigt sind die vom Auftraggeber ausgewählten Unternehmen, welche vom Auftraggeber zur Einreichung eines Angebotes eingeladen wurden Bietergemeinschaften / Arbeitsgemeinschaften Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung gilt: Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft im Zuge der Angebotslegung ist dem Auftraggeber innerhalb der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gilt: Die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft im Zuge der Angebotslegung ist dem Auftraggeber innerhalb der halben Angebotsfrist mitzuteilen. Jede Änderung der Zusammensetzung einer Bietergemeinschaft bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber weist darauf hin, dass er einer beabsichtigten Änderung der Bietergemeinschaft jedenfalls dann die Zustimmung verweigern wird, wenn dadurch die in der Teilnahmeantragsunterlage geforderte Eignung bei der betreffenden Bietergemeinschaft in der geänderten Zusammensetzung nicht mehr gegeben wäre. Generell gilt: Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) hat sich nach folgenden Regeln zu benennen: ARGE_Autobahn_Firmenname1_Firmenname2_Ausschreibungsgegenstand be , be , be V4.00, gültig ab Seite 4 von 20

5 1. ARGE 2. Kurzbezeichnung der Autobahn 3. (Kurz-)Firmenname der ARGE-Partner 4. Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstandes 5. Optional: Abschnitt oder km Beispiel: ARGE_S37_ Müller_ Mayer_Straßenplanung_km12,0-25, Subunternehmer Im Falle eines Offenen Verfahrens gilt: Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig. Dies gilt jedoch nicht für Kaufverträge sowie für die Weitergabe des Auftrages an verbundene Unternehmen. Der Bieter hat nur die beabsichtige Vergabe von Subaufträgen für wesentliche Teile des Auftrages bekannt zu geben. Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Eignung (insbesondere Befugnis, Leistungsfähigkeit) verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht. Für diese Teile sind die ausführenden Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt Subunternehmerverzeichnis ) vollständig anzuführen. Für diese Subunternehmer sind folgende Nachweise vorzulegen: Sämtliche Eignungsnachweise, die vom Bieter gefordert sind, soweit sie für den Leistungsteil des Subunternehmers relevant sind. Erklärung über die solidarische Haftung des Subunternehmers gegenüber dem Auftraggeber, falls sich der Bieter zum Nachweis seiner finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers stützt. Nachweis über die Verfügungsmöglichkeit des Subunternehmers (Formblatt Verpflichtungserklärung des Subunternehmers ) Sollte der Subunternehmer zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bieters genannt werden, ist eine Erklärung des Subunternehmers vorzulegen, wonach dieser sich verpflichtet, im Auftragsfall mit dem Bieter solidarisch zu haften. Subunternehmer dürfen ohne vorherige nachvollziehbar dokumentierte Zustimmung des Auftraggebers nicht ausgetauscht werden. Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gilt: Es gelten die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers in der 1. Stufe des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Jede Abweichung von den im Teilnahmeantrag gemachten Angaben ist dem Auftraggeber bekanntzugeben. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 5 von 20

6 Sollten in die Prüfung der Eignung der Bewerber und in die Auswahl unter den geeigneten Bewerbern vom Bewerber genannte Ressourcen (z. B. Subunternehmer) eingeflossen sein, so ist der Bieter grundsätzlich verpflichtet, diese Subunternehmer auch in der nunmehrigen zweiten Stufe des Vergabeverfahrens für jene Teile der Leistungserbringung vorzusehen, für die er sich diesbezüglich in der 1. Stufe des Vergabeverfahrens festgelegt hat. In der nunmehrigen zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ist daher ein Austausch solcher (zum Nachweis der Eignung des Bieters herangezogener) Ressourcen nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Auftraggeber wird nur dann zustimmen, wenn der Bieter die Gleichwertigkeit (des neuen Subunternehmers) nachweist. Die Subunternehmer sind in der entsprechenden Liste (Formblatt Subunternehmerverzeichnis ) vollständig anzuführen. Weiters hat der Bieter einen Nachweis der Verfügungsmöglichkeit über die Subunternehmer gemäß der Bestimmung des 108 Abs 2 Z 2 BVergG vorzulegen, soweit ein solcher Nachweis nicht bereits in der 1. Stufe des gegenständlichen Vergabeverfahrens vorgelegt wurde ( Verpflichtungserklärung des Subunternehmers ). Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gilt: Die Weitergabe von Teilen der Leistung an Subunternehmer ist zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Kaufverträge sowie für die Weitergabe des Auftrages an verbundene Unternehmen. Der Bieter hat nur die beabsichtige Vergabe von Subaufträgen für wesentliche Teile des Auftrages bekannt zu geben. Auftragsteile sind dann wesentlich, wenn der Bieter für diese nicht selbst über die erforderliche Eignung verfügt und aus diesem Grund einen entsprechend geeigneten Subunternehmer namhaft macht. Für diese Teile sind die ausführenden Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste (Formblatt Subunternehmerverzeichnis ) vollständig anzuführen. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß 72 ff BVergG besitzt. Der Subunternehmer muss dem Bieter bereits im Zeitpunkt der Angebotseröffnung sowie während des gesamten Leistungszeitraumes zur Verfügung stehen (Formblatt Verpflichtungserklärung des Subunternehmers ). Subunternehmer dürfen ohne vorherige Zustimmung des AG nicht ausgewechselt werden. Auf 83 BVergG wird ausdrücklich hingewiesen. Generell gilt: Werkvertragsähnliche Dienstverhältnisse werden als Subunternehmer gewertet. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 6 von 20

7 Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen Sollten sich bei der Prüfung der Ausschreibungsunterlagen Differenzen, Widersprüche oder sonstige Unklarheiten ergeben, ist der Bieter verpflichtet, den Auftraggeber darüber schriftlich in Kenntnis zu setzen, indem er um Klarstellung und, falls notwendig, um entsprechende Korrekturen ersucht. Alle für die Legung des Angebotes wesentlichen Fragen sind bei der vergebenden Stelle bis spätestens 11 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist einzubringen. Die Fragen sind mit dem Hinweis Bieteranfrage und mit der Bezeichnung des Ausschreibungsgegenstandes zu kennzeichnen. Fragen im Zuge der Angebotsfrist sind an den Sachbearbeiter/Ansprechpartner des gegenständlichen Vergabeverfahrens zu richten. Bei Verfahren senden Sie die Anfrage per an die adresse des Sachbearbeiters, die auf der Vergabeplattform hinterlegt ist, bei konventionellen Verfahren an die im Feld Informationsübermittlung angegebenen Kontaktdaten. Zu einem späteren Zeitpunkt eingehende Fragen werden nicht mehr berücksichtigt. Der Auftraggeber wird bis spätestens 7 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist Antworten zu den eingelangten Fragen erteilen, die bei der Ausarbeitung und Erstellung des Angebots mit gleicher Verbindlichkeit wie die Angaben in den Ausschreibungsunterlagen zu berücksichtigen sind Berichtigungen Berichtigungen werden im Sinne des 90 BVergG durchgeführt. Der Bieter ist verpflichtet, die Berichtigungen bei seiner Angebotslegung zu berücksichtigen, ansonsten wird das Angebot wegen Unvollständigkeit ausgeschieden Verwertung von Ausarbeitungen, Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote Das Angebot ist, ungeachtet der Vorarbeiten, die hiefür erforderlich waren, vom Bieter kostenlos zu erstellen. Im Falle einer Zuschlagserteilung an einen Bieter kann der AG dessen Unterlagen verwerten, ohne dass deshalb dem Bieter hierfür eine besondere Entschädigung geleistet wird Erstellung der Preise Die Preise sind entsprechend der im Teil D.4.2 (Besondere Vertragsbestimmungen) bzw. gem. ULG 00D4 der Leistungsbeschreibung Dienstleistung, Kapitel bzw. Position Festpreise/Veränderliche Preise festgelegten Bestimmungen zu erstellen. Bei der Kalkulation der Positionspreise ist zu berücksichtigen, dass im Preis der jeweiligen Position alle dieser Position üblicherweise direkt zuordenbaren Kosten enthalten sein müssen. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 7 von 20

8 Form und Einreichung der Angebote Der Bieter ist bei sonstigem Ausscheiden verpflichtet, die im Angebotsdeckblatt unter zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen (Ausscheidenssanktion) angeführten Teile mit dem Angebot abzugeben. Sonstige in den Ausschreibungsunterlagen verlangte Unterlagen sind sofern ein behebbarer Mangel vorliegt über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen. Der Bietererklärung sind sämtliche Formblätter angeschlossen. Klarstellend wird festgehalten, dass sich die oa. Verpflichtung zur zwingenden Abgabe von Unterlagen nur auf jene Formblätter der Bietererklärung bezieht, welche dort (auf dem Angebotsdeckblatt unter zwingend mit dem Angebot abzugebenden Unterlagen Ausscheidenssanktion ) ausdrücklich angeführt sind. Alle übrigen Formblätter bzw. Unterlagen sind nachforderbare Unterlagen und sofern ein behebbarer Mangel vorliegt über Aufforderung binnen der im Aufforderungsschreiben genannten Frist bei der vergebenden Stelle nachzureichen. Die Angebote sind vollständig und mit den vorgesehenen Textvordrucken und Formblättern auszufüllen. Es können auch Ergänzungsblätter verwendet werden, wenn die Formblätter bzw. die darin enthaltenen Felder für die Angaben des Bieters nicht ausreichend sind. Das Angebot hat bis spätestens zu der am Angebotsdeckblatt festgelegten Frist (siehe Angebotsdeckblatt) einzugehen. Im Falle einer Berichtigung mit Fristverlängerung gilt als Ende der Angebotsfrist der in der Berichtigung angegebene Termin. Die Angebote sind so rechtzeitig hochzuladen, abzugeben oder per Post abzusenden, dass sie spätestens bis zum Ende der Angebotsfrist auf der oder am Ort der Angebotsöffnung (siehe Angebotsdeckblatt) vorliegen. Das Risiko des rechtzeitigen Eingangs trägt der Bieter. Später einlangende Angebote werden nicht berücksichtigt. Im Angebotsdeckblatt wird unter Angebotsabgabe und Ort der Angebotsöffnung festgelegt, ob die Angebote in elektronischer oder schriftlicher Form (Papier) einzureichen sind. Auf Basis dieser Festlegung sind die zugehörigen Kapitel weiter unten zu beachten. Stimmen die Preise gemäß Angebotshauptteil (elektronisches Angebot) mit denen im Angebotsdeckblatt nicht über ein, so gelten vorrangig die Angaben gemäß Angebotshauptteil. Ein allfällig verlangtes Vadium ist unabhängig von der Art der Angebotseinreichung jedenfalls schriftlich als Original innerhalb der Angebotsfrist am Ort der Angebotsöffnung gemäß Angebotsdeckblatt abzugeben Einreichen der Angebote: elektronisch Wurde im Angebotsdeckblatt festgelegt, dass die Angebotsabgabe in elektronischer Form zu erfolgen hat, so gilt: be , be , be V4.00, gültig ab Seite 8 von 20

9 Das Einreichen der Angebote hat ausschließlich elektronisch auf der zu erfolgen. Sie erreichen die Plattform direkt über " und ihrem "Login". Bei der elektronischen Einreichung der Angebote sind folgende Bestimmungen einzuhalten: Das Angebot ist unter Verwendung der vom AG auf der Online beigestellten Unterlagen zu erstellen. Die Bestimmungen der 114 und 115 BVergG sind vom Bieter zu beachten. Um im Zuge der Angebotsöffnung ein rasches Auffinden der zwingend abzugebenden Unterlagen zu ermöglichen, wird ersucht, bei der Bezeichnung der Angebotsbestandteile die Begriffe gem. Angebotsdeckblatt ( zwingend mit dem Angebot abzugebende Unterlagen ) zu verwenden. Der Bieter hat insbesondere sicherzustellen, dass die Angebotsbestandteile sicher verkettet sind und dass der Angebotshauptteil mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Das Angebot ist innerhalb der Angebotsfrist als "AVA-Datei" auf der Bieterseite der hochzuladen, d. h. mit der Funktion "Angebot abgeben" kann das Angebot elektronisch eingereicht werden. Elektronische Signatur: Als Instrument zur qualifizierten elektronischen Signatur wird dem Bieter das Programm "@-AVA-ASSI - Der Angebotsassistent von ÖBB und ASFiNAG" kostenlos zur Verfügung gestellt. erzeugt aus einem qualifiziert signierten Angebot mit der Funktion "Exportieren" eine "AVA-Datei", die über die eingereicht werden kann. Das Programm "@-AVA-ASSI - Der Angebotsassistent von ÖBB und ASFiNAG" kann von der unter der Registerkarte "Downloads" als eigenständige Anwendung oder von der Homepage der IT Solution GmbH als Plug-In zum "trustdesk" bezogen werden. Sonstige Bestimmungen: Die Verschlüsselung der hochgeladenen Dateien übernimmt die AVA-Online über einen automatisch generierten Ausschreibungsschlüssel. Eingereichte Angebote/Angebotsbestandteile dürfen bei sonstigem Ausscheiden nicht mit einem persönlichen Schlüssel verschlüsselt werden. Als Uhrzeit gilt ausschließlich die Serverzeit der Vergabeplattform, die mit dem Anmelden auf der Anwendungsseite angezeigt wird. Vom AG wurden technische Vorkehrungen getroffen, die die ständige Erreichbarkeit der Plattform kontrollieren. Bei einem Ausfall der Erreichbarkeit wird in Abhängigkeit der Dauer und dem Zeitabstand zum Angebotsabgabetermin - die Angebotsfrist automatisch verlängert und der Bieter hiervon gesondert verständigt. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 9 von 20

10 Der AG prüft eingereichte Angebotsdateien mittels automatisch aktuell gehaltenen Anti- Viren-Programmen. Als virenverseucht erkannte Angebotsdateien können nicht geöffnet und folglich nicht weiter berücksichtigt werden Einreichen der Angebote: elektronisch oder schriftlich Wurde im Angebotsdeckblatt festgelegt, dass die Angebotsabgabe in elektronischer oder schriftlicher Form zu erfolgen hat, so gilt: Das Einreichen der Angebote kann entweder elektronisch auf der AVA-Online oder schriftlich in Papierform erfolgen. Sie erreichen die Plattform direkt über " und ihrem "Login". Das Einreichen der Angebote in Papierform hat an die am Adresskleber bekannt gegebene Adresse in einem verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Ein Einreichen des Angebotes sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform ist unzulässig und führt zum sofortigen Ausscheiden beider Angebote Einreichen der Angebote: schriftlich Wurde im Angebotsdeckblatt festgelegt, dass die Angebotsabgabe in schriftlicher Form zu erfolgen hat, so gilt: Das Einreichen der Angebote hat ausschließlich schriftlich in Papierform in einem verschlossenen Umschlag zu erfolgen. Es wird ersucht, die Unterlagen in gebundener, spiralisierter oder gehefteter Form abzugeben. Die Verpackung der Unterlagen muss geschlossen und erforderlichenfalls ordnungsgemäß frankiert sein. Das Angebot ist unter Anbringung des beigefügten Adressaufklebers (von außen ersichtlich) an die am Adresskleber bekannt gegebene Adresse fristgerecht abzugeben Angebotsöffnung Die für die Bieter zugängliche Angebotsöffnung findet unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist an dem am Angebotsdeckblatt angegebenen Ort statt. Im Rahmen der Angebotsöffnung wird festgestellt, ob das Angebot elektronisch signiert bzw. bei schriftlichen Angeboten ob es unterfertigt ist, aus wie vielen Teilen es besteht und ob in der Ausschreibung verlangte Bestandteile im Angebot enthalten sind. Aus den Angeboten werden der Name und der Geschäftssitz sowie der Gesamtpreis unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge mit Angabe ihres Ausmaßes sowie wesentliche Erklärungen der Bieter verlesen. Bei der Angebotsöffnung wird ein Protokoll gemäß 118 BVergG erstellt. Bieter so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren können eine Abschrift der Niederschrift direkt mitnehmen oder per Fax anfragen Zuschlagsfrist Die Zuschlagsfrist beträgt 3 Monate. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 10 von 20

11 Verfahrensabwicklung und Informationsübermittlung Im Angebotsdeckblatt wird unter Ansprechpartner und Informationsübermittlung festgelegt, ob die Informationsübermittlung über oder konventionell per Fax erfolgt. Auf Basis dieser Festlegung sind die zugehörigen Kapitel weiter unten zu beachten Elektronische Verfahrensabwicklung Wurde im Angebotsdeckblatt festgelegt, dass die Informationsübermittlung über erfolgt, so gilt: Unter Bezug auf 43 BVergG wird festgelegt, dass sämtliche Mitteilungen, Anträge, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Bietern und der vergebenden Stelle ausschließlich an jene elektronische Adresse erfolgt, die auf der eingetragen (Login des Unternehmers) bzw. die am Angebotsdeckblatt unter Informationsübermittlung angegeben ist. Bei Bietergemeinschaften gilt: - bei elektronischer Abgabe die elektronische Adresse desjenigen Partners, der das Angebot einreicht (Upload); - bei gegebenenfalls schriftlicher Abgabe die elektronische Adresse desjenigen Partners, der als federführend angegeben ist Bitte beachten Sie, dass es sich bei der um eine internetbasierende Softwarelösung handelt (Internet-Applikation), deren Funktionsfähigkeit von den Einstellungen Ihres Browsers abhängt. Die wurde für den Internet Explorer (ab Version 7) optimiert. Im Leitfaden L5-E IE-Einstellungen Sicherheit finden Sie eine Anleitung zur Konfiguration Ihres Browser. Tätigen Sie die in diesem Leitfaden beschriebenen Einstellungen, bevor Sie mit der arbeiten. Leitfäden für die Bedienung der können nach dem Login direkt über die ( im Menüpunkt "Informationen" unter der Registerkarte "Elektronische Verfahrensabwicklung" bezogen werden. Fragen zur Vergabeplattform: Bei Fragen zur wenden Sie sich an nachstehend angeführten Ansprechpartner: Ing. Hans-Jörg Taxer hans-joerg.taxer(at)asfinag.at Konventionelle Verfahrensabwicklung Wurde im Angebotsdeckblatt festgelegt, dass die Informationsübermittlung konventionell erfolgt, so gilt: be , be , be V4.00, gültig ab Seite 11 von 20

12 Unter Bezug auf 43 BVergG wird festgelegt, dass sämtliche Mitteilungen, Anträge, Aufforderungen und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Bietern und der vergebenden Stelle ausschließlich per Fax an die am Angebotsdeckblatt unter Informationsübermittlung bzw. Zustellbevollmächtigter angegebene Faxnummer zu erfolgen hat Beschränkung der Haftung für Schadenersatz Der Auftraggeber und die vergebende Stelle haften im Rahmen des Vergabeverfahrens nur im Falle nachgewiesener grober Fahrlässigkeit. Wird ein der Zuschlagserteilung zugrunde liegender Bescheid des Bundesvergabeamts aufgehoben und im fortgesetzten Verfahren nachträglich ein vergaberechtlicher Verstoß festgestellt, verzichtet der Bieter auf jeglichen Haftungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle, sofern diese kein Verschulden an dem Rechtsverstoß trifft Wesentliche Änderungen der Rahmenbedingungen Der Auftraggeber behält sich vor, bei einer wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (insbesondere bei einer massiven Einschränkung der aus derzeitiger Sicht vorliegenden Mittelfreigabe oder einer wesentlichen Änderung seiner Organisationsstruktur) von einer Vergabe der Leistung Abstand zu nehmen und das Verfahren zu widerrufen. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht des Auftraggebers, die Ausschreibung allenfalls aus anderen Gründen zu widerrufen Verweis auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften Der Bieter ist verpflichtet, die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, , 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III Nr. 200/2001 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten. Die Erstellung des Angebotes betreffend der in Österreich auszuführenden Leistungen hat jedenfalls unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Im Auftragsfall hat der Bieter auch diese Vorschriften, soweit die Leistungen in Österreich erbracht werden, einzuhalten. Diese Vorschriften liegen bei den zuständigen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur öffentlichen Einsichtnahme auf. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 12 von 20

13 Eignungskriterien Interessenskonflikte Wir weisen Sie darauf hin, dass aufgrund bestehender Vertragsverhältnisse bei dem gegenständlichen Projekt Interessenskonflikte und Unvereinbarkeiten vorliegen können, die zum Ausschluss vom Vergabeverfahren bzw. zum Ausscheiden des Angebotes führen. Dies gilt insbesondere für prüfende und kontrollierende Tätigkeiten, die die hier ausgeschriebene Leistung betreffen. Für alle projektbezogenen gilt: Sofern eine Leistung in der obigen Matrix nicht enthalten ist, ist diese hinsichtlich möglicher Interessenskonflikte und Unvereinbarkeiten sinngemäß zu beurteilen. Für Offene Verfahren gilt (Bei Nicht offenen Verfahren wurde die Eignung bereits vorab geprüft): Zur Teilnahme am Vergabeverfahren berechtigt und zur Angebotsabgabe zugelassen werden nur jene Unternehmen, die über die notwendige Eignung (Mindestqualifikation) verfügen und bei denen kein Ausschlussgrund gemäß 68 BVergG vorliegt. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 13 von 20

14 Es reicht vorerst aus, dass der Bieter/die Bietergemeinschaft erklärt, dass er/sie das Vorliegen der in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Eignungsanforderungen bestätigt (Erklärung des Bieters) und seine/ihre Befugnisse in der Eigenerklärung des Bieters anführt. Auf Verlangen des AG sind die geforderten Eignungsnachweise jedoch unverzüglich, spätestens binnen 7 Tagen vorzulegen. Von jenen Bietern, die für den Zuschlag in Frage kommen, wird der AG den Nachweis der Eignung jedenfalls verlangen. Das Alter der geforderten Nachweise darf 1 Jahr nicht überschreiten. Stichtag ist der Angebotsabgabetermin. Für den Nachweis der Eignung ist die Vorlage einer Kopie ausreichend. Über ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers ist der Nachweis mittels einer beglaubigten Abschrift zu führen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die mögliche Nachweiserbringung durch den Bieter betreffend die Befugnis, die Zuverlässigkeit und die Leistungsfähigkeit gemäß 70 Abs 4 BVergG im Wege des Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) möglich ist. Dafür sind vom Bieter der beim ANKÖ gelistete Firmencode und die Firmenbuchnummer bekannt zu geben. Die "Eigenerklärung des Bieters" ist jedenfalls auszufüllen, auch wenn die Nachweise über den ANKÖ erbracht werden. Sollten im ANKÖ die vom AG geforderten Nachweise nicht vollständig verfügbar sein bzw. die Inhalte dieser Nachweise nicht den Ausschreibungsbestimmungen entsprechen, so hat der Bieter die fehlenden bzw. unvollständigen Nachweise dem AG (nach Aufforderung) zu übermitteln. Bei Bietergemeinschaften oder bei Einsatz von Subunternehmern sind die Formblätter je Unternehmen zu vervielfältigen und von jedem Unternehmen auszufüllen. Folgende Nachweise gemäß 70 ff BVergG werden vom AG verlangt: Nachweis der Befugnis Der Bieter muss nachweisen, dass er nach Maßgabe der Rechtsvorschriften seines Herkunftslandes die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung besitzt. Dieser Nachweis ist vom Bieter (jedem Mitglied einer Bietergemeinschaft) zu führen durch die Vorlage der im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderlichen Berechtigung oder eine Urkunde betreffend die im Herkunftsland des Unternehmers zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation. Ausländische Unternehmen mit Sitz im EU-/EWR-Raum werden darauf hingewiesen, dass eine Anzeige gemäß 373a Abs 4 GewO bzw. die Ausstellung eines Anerkennungs- bzw Gleichhaltungsbescheides gemäß 373c und folgende GewO zu erfolgen hat, falls ausschreibungsgegenständliche Tätigkeiten einem reglementierten Gewerbe gemäß 94 GewO idgf oder einem Gewerbe, das in einer aufgrund 373a Abs 6 Z 1 GewO erlassenen Verordnung genannt ist, zuzuordnen sind. Die Anzeige be , be , be V4.00, gültig ab Seite 14 von 20

15 bzw der Antrag ist vor Ablauf der Angebotsfrist einzureichen, die fristgerechte Beantragung bzw Anzeige ist nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen. Ausländische Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den 373c ff GewO durchführen müssen, haben den Antrag vor Ablauf der Angebotsfrist zu stellen und die fristgerechte Beantragung nach Aufforderung durch den AG nachzuweisen. Ein allfällig erforderlicher Anerkennungsund Gleichhaltungsbescheid ist umgehend dem AG vorzulegen Der Auftraggeber verweist in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Nachweises der Befugnis durch ausländische Bewerber auch auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom , veröffentlicht im Internet unter Nicht-österreichische Unternehmen haben den Auftraggeber über Folgendes zu informieren: 1. Register, in dem er/sie eingetragen ist, sowie die Eintragungsnummer oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register 2. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde des Niederlassungsstaates 3. Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der/die Dienstleister/in angehört 4. Berufsbezeichnung oder seinen/ihren Befähigungsnachweis 5. Umsatzsteueridentifikationsnummer 6. Einzelheiten zu seinem/ihrem Versicherungsschutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit Der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (auch Subunternehmer) muss nachweisen, dass kein Ausschlussgrund gemäß 68 Abs. 1 BVergG vorliegt. Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen: Vorlage des auf gesonderte Anforderung jedenfalls letztgültigen - Kontoauszugs der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder der - auf gesonderte Anforderung jedenfalls letztgültigen Rückstandsbescheinigung gemäß 229a Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 oder gleichwertige Dokumente der zuständigen Behörden des Herkunftslandes des Unternehmers. Nachweis der zuständigen Behörde über die Zahlung der Steuern und Abgaben in Österreich oder nach den Vorschriften des Landes, in dem der Bieter niedergelassen ist. Der Nachweis kann durch Vorlage der auf gesonderte Anforderung jedenfalls letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder durch gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers erbracht werden. Die Zuverlässigkeit der Bieter/Bietergemeinschaft bzw. ihrer/seiner Subunternehmer wird vom Auftraggeber durch eine Abfrage bei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen beim Hauptzollamt Wien (ZKO) gemäß 73 be , be , be V4.00, gültig ab Seite 15 von 20

16 Abs 1 BVergG geprüft. Der(ie) Bieter/Bietergemeinschaft erteilt(en) seine/ihre Zustimmung zu einer solchen Abfrage Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist. Dazu muss der Bieter mindestens nachweisen: - Berufshaftpflichtversicherungsdeckung Dieser Nachweis ist durch Beilage folgender Unterlagen zu führen: Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung. Entspricht die vorhandene Berufshaftpflichtversicherung nicht der erforderlichen Deckung, so hat der Bieter bzw. jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (für Subunternehmer nicht erforderlich), im Falle einer beabsichtigten Auftragserteilung, vor Vertragsabschluss eine Haftpflichtversicherung gemäß den Ausschreibungsgrundlagen (zur Höhe der erforderlichen Versicherungssumme siehe Teil D.4.2 oder ULG 00D4) abzuschließen und nachzuweisen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit Der Bieter muss nachweisen, dass seine technische Leistungsfähigkeit gegeben ist Zuschlagskriterien - Bewertung von Referenzprojekten Werden Referenzprojekte als Zuschlagskriterium herangezogen, so gilt: Referenzprojekte sind Aufträge eines Auftragnehmers. Die Errechnung der Punkte für die Referenzen erfolgt über die personenbezogenen Referenzen, die das Projektteam in den einzelnen Kriterien ausweist. Selbstdeklaration und Referenzzuordnung: Für die im Rahmen der qualitativen Bewertung zu nennenden personenbezogenen Referenzprojekte gibt der Bieter entsprechend den im Anhang beigefügten Formularen nach seiner Wahl Referenzaufträge für die zu wertenden Personen an. Wird im Rahmen der Selbstdeklaration vorsätzlich eine unrichtige oder unwahre Referenz angegeben, so wird der Bieter vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Es ist zulässig, ein Referenzprojekt für mehrere Personen (z.b. Projektleiter, Projektleiter-Stellvertreter, Projektteam-Mitglied) zu nennen. Grundsätzlich können einzelne eigenständig bewertbare Teile eines Referenzprojektes jeweils für sich genannt werden, sofern dieser Teil oder diese Teile den Kriterien der jeweiligen Bewertungskategorie entspricht bzw. entsprechen. Einzelne Projektsphasen eines Auftrages (z.b. Vorprojekt, Einreichprojekt und Bauprojekt; Genereller Entwurf und Detailentwurf) können jeweils getrennt für die be , be , be V4.00, gültig ab Seite 16 von 20

17 Referenzbewertung genannt werden, sofern eine getrennte Bewertung von Projektsphasen vorgesehen ist. Einzelne Projektsphasen eines Projektes, die getrennt beauftragt wurden (z.b. Vorprojekt, Einreichprojekt und Bauprojekt; Genereller Entwurf und Detailentwurf), können als ein Referenzprojekt angegeben werden, sofern eine gemeinsame Bewertung von Projektsphasen vorgesehen ist. Personaleinsatzplan Mit dem Angebot ist die Angabe des geplanten Personaleinsatzes beinhaltend Namen des eingesetzten Personals Unternehmen, Standort Qualifikation Kalkulierte Mannmonate entsprechend dem im Anhang von Teil D.6 Erklärung des Bieters beigefügten Formular Verbindlicher Personaleinsatzplan zwingend abzugeben. Das zur Erbringung der erforderlichen Qualität der Leistung notwendige Personal ist unabhängig vom angebotenen Personaleinsatzplan auf Vertragsdauer im Gesamthonorar zu berücksichtigen. Allfällig für das Projekt erforderliches zusätzliches Personal ist darüber hinaus im Rahmen der definierten Leistungsbeschreibung (siehe Teil D.3) beizustellen. Die hieraus entstehenden Kosten sind im vereinbarten Honorar enthalten. Der Auftragnehmer hat die Leistung unter seiner Verantwortung und im Rahmen seines Unternehmens auszuführen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, die gesamte vertraglich vereinbarte Leistung von jenen Personen ausführen zu lassen, welche er im Verbindlichen Personaleinsatzplan namhaft gemacht hat. Ein Abweichen von dieser Verpflichtung führt jedenfalls zur Fälligkeit der Pönale gem. den rechtlichen Vertragsbestimmungen (Teil D.4) Vertragsstrafe bei Leistungsänderung. Die Qualifikation (Referenzen) des eingesetzten Personals kann sich nur auf die im Personaleinsatzplan angeführten Personen beziehen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das zur Qualitätsbewertung herangezogene Personal auch tatsächlich zur Verfügung stehen muss. Sollte dies nicht der Fall sein (z.b. Kündigung, etc), wird diese Person mit 0 Punkten bewertet. Ein Austausch (Nachnennung und alternative Bewertung einer Person während der Vergabephase) ist nicht möglich. Beschreibung der Referenzprojekte: Der Bieter soll je Referenzprojekt eine Beschreibung (ca. 1 Seite) der zu bewertenden Referenz vornehmen, die im Wesentlichen folgende Informationen zu beinhalten hat: Projektname Projektort, Abschnitt oder Region Projektbeschreibung be , be , be V4.00, gültig ab Seite 17 von 20

18 Auftragnehmer des Referenzprojektes Verantwortlichkeit in % (nur bei ARGEN mit Nennung der Partner) Name des Auftraggebers des Referenzprojektes Auskunftsperson beim Auftraggeber (Name, Tel., ) Auftragsinhalt & Leistungsphasen Gesamtauftragswert netto EUR Auftragserteilung am Bearbeitungsbeginn und -ende von Projektsphasen, sofern vorhanden Fertigstellung am (Einreichtermine bzw. Abgabe beim AG) Bearbeitungsstand in % Schlüsselpersonal mit Darstellung der konkreten Aufgabenstellung, eingesetzter Funktion, bearbeitete Objekte sowie Einsatzzeitraum Die vergebende Stelle behält sich vor, Auftraggeber-Bestätigungen über die erbrachte Leistung (nicht jedoch für ASFINAG-Projekte) nachzufordern Angebotsprüfung Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den Bestimmungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, oder über die geplante Art der Durchführung oder werden Mängel festgestellt, die das Angebot mit einer Ausscheidung bedrohen, so hat der Bieter die Möglichkeit innerhalb einer angemessenen Frist eine verbindliche schriftliche Aufklärung abzugeben. Erfolgt seitens des Bieters keine fristgerechte Aufklärung, so wird das Angebot ausgeschieden. Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag wird nach den hierfür in den vorstehenden Vergabegrundlagen enthaltenen Kriterien und Bestimmungen getroffen Rechenfehler Angebote mit einem Rechenfehler werden gemäß 126 Abs 4 BVergG nicht ausgeschieden. Eine Vorreihung infolge einer Berichtigung eines Rechenfehlers ist nicht zulässig Vertiefte Angebotsprüfung - Prüfung der Angemessenheit der Preise Mit Ausnahme des Nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gilt für die vertiefte Angebotsprüfung (z.b. bei einem Offenen Verfahren): Vor der vertieften Angebotsprüfung werden die nachfolgend angegebenen Kriterien geprüft und das Angebot gegebenenfalls ausgeschieden: Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis: Die Angemessenheit der Preise im Sinne des 125 BVergG wird für die vertiefte Anbotsprüfung wie folgt festgelegt: Angebote, deren Gesamtpreis mehr als 20% unter dem Median liegt, werden keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen, sondern ausgeschieden. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 18 von 20

19 Zur Ermittlung des Medians werden die geschätzte Auftragssumme des Auftraggebers und die Gesamtpreise der Angebote gem. Angebotsöffnungsprotokoll, unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Ausscheidensgrundes, herangezogen. Der Median ist hier festgelegt als der Wert, der in der Mitte der nach der Größe nach sortierten Werte liegt. Im Falle einer geraden Anzahl von Werten ist der Median das arithmetische Mittel der beiden mittleren Werte. Beispiel 1: 1. Angebot EUR ,- 2. Angebot EUR ,- 3. Angebot EUR ,- Schätzkosten AG EUR ,- 4. Angebot EUR ,- Der Median beträgt hier EUR ,-, die Unterpreisgrenze liegt bei EUR ,- (20% unter dem Median), das Angebot Nr. 1 ist daher auszuscheiden. Beispiel 2: 1. Angebot EUR ,- 2. Angebot EUR ,- 3. Angebot EUR ,- Schätzkosten AG EUR ,- 4. Angebot EUR ,- 5. Angebot EUR ,- Der Median ist hier der Mittelwert der beiden mittleren Werte und beträgt somit EUR ,-. Die Unterpreisgrenze liegt bei ,- (20%, also EUR ,- unter dem Median), es sind daher die Angebote 1 und 2 auszuscheiden. Die Prüfung auf ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis im Falle von Optionen wird in Abhängigkeit des vom Auftraggeber geschätzten Anteils der optionalen Leistungen an der Gesamtleistung getrennt nach Grundleistung, Optionalem Anteil und/oder Gesamtpreis der Angebote wie folgt durchgeführt, sofern gemäß Angebotsdeckblatt eine gesonderte Angabe (z.b. zweispaltige Aufgliederung in Grundleistung und Option) der optionalen Leistungen vorgesehen ist. Ist der optionale Anteil gem. AG- Schätzung erfolgt eine Unterpreisprüfung der Grundleistung erfolgt eine Unterpreisprüfung des optionalen Anteils erfolgt eine Unterpreisprüfung des Gesamtpreises unter 30% Ja Nein Ja 30% bis 70% Ja Ja Ja über 70% Nein Ja Ja Liegt auf Basis dieser Prüfung ein Unterpreis in Grundleistung, Optionalem Anteil und/oder Gesamtpreis vor, so wird das Angebot ausgeschieden. Wird nur ein Angebot abgegeben, so wird von dieser Bestimmung kein Gebrauch gemacht. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 19 von 20

20 Bewertung der Angebote Im Falle eines Offenen Verfahrens oder eines Nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung gilt: Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot wie folgt erteilt: Ermittlung des Faktors Qualität Die Ermittlung des Faktors Qualität erfolgt gem. den angeführten Kriterien. Die Punkte je Kriterium werden gem. der angeführten Bewertungstabelle gewichtet. Ermittlung des Faktors Preis Das billigste Angebot erhält 100 Punkte. Die Punkte für die übrigen Angebote errechnen sich nach folgender Formel: P 1 Preis des billigsten Angebots P x Preis des zu beurteilenden Angebots Punkte Pr eis P1 P x 100 Faktor Preis = Punkte Preis x Gewichtung Preis in % Ermittlung des Gesamtfaktors Gesamtfaktor = Faktor Preis + Faktor Qualität Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit der ermittelten höchsten Punktezahl erteilt. Im Falle eines Nicht offenen Verfahrens ohne vorheriger Bekanntmachung gilt: Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden zufolge 129 BVergG übrig bleiben, wird der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt Optionale Leistungen Sind gemäß LV Optionen vorgesehen, so gilt: Die optional ausgeschriebenen Leistungen sind im LV getrennt angegeben. Sämtliche vertragliche Regelungen gelten auch für die Option. Der AG behält sich das einseitige Gestaltungsrecht vor, die Option oder Teile der Option bis 3 Monate vor Ende der Leistungsfrist abzuberufen. Weiters unterliegen die Leistungspositionen der Option genauso der vertieften Angebotsprüfung wie der Hauptauftrag Bieterservice/Anregungen für Verbesserungen Der Auftraggeber ist stets bemüht, die Ausschreibungsbedingungen und -unterlagen möglichst unbürokratisch und einfach in der Handhabung zu gestalten. Wir ersuchen Sie daher unbeschadet der nach dem BVergG bestehenden Obliegenheiten des Bieters uns Anregungen für Verbesserungen mitzuteilen. be , be , be V4.00, gültig ab Seite 20 von 20

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