Information der KVBB Impfvereinbarung
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- Herta Albrecht
- vor 6 Jahren
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1 Information /12 Vereinbarung über die Durchführung und Vergütung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen vertragsärztlichen Versorgung () zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - den Ersatzkassen - BARMER GEK - Techniker Krankenkasse (TK) - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) - KKH-Allianz (Ersatzkasse) - HEK - Hanseatische Ersatzkasse - hkk gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg dem BKK-Landesverband Mitte Siebstr Hannover IKK Brandenburg und Berlin (handelnd als Landesverband) - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Knappschaft Regionaldirektion Cottbus - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung - Körperschaft des öffentlichen Rechts - (nachfolgend Verbände Krankenkassen genannt) in Fassung vom: gültig ab: Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010
2 /12 Präambel Information Gemeinsames Anliegen Vertragspartner ist es, den Impfschutz Bevölkerung gegen übertragbare Krankheiten im Rahmen bestehenden Möglichkeiten zu sichern und sinnvoll zu erhöhen. 1 Gegenstand Vereinbarung (1) Gegenstand dieser auf Grundlage des 132e SGB V geschlossenen Vereinbarung ist die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten gemäß Abs. 2 für Anspruchsberechtigte vertragschließenden Verbände Krankenkassen. (2) Gem. 20d Abs. 1 SGB V i.v.m. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ( 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V) über Schutzimpfungen einschließlich ihrer Anlagen (Schutzimpfungs-Richtlinie) können zu Lasten Krankenkassen Schutzimpfungen gegen die nachfolgend aufgeführten übertragbaren Krankheiten durchgeführt werden: - Diphtherie, - Frühsommermeningoenzephalitis (FSME), - Haemophilus influenzae b-infektion, - Hepatitis A, - Hepatitis B, - Humane Papillomviren-Infektionen (HPV), - Influenza (Virusgrippe), - Masern, - Meningokokken-Infektionen, - Mumps, - Pertussis (Keuchhusten), - Pneumokokken-Infektionen, - Poliomyelitis (Kinlähmung), - Röteln, - Tetanus (Wundstarrkrampf), - Varizellen.
3 Information /12 Bei Aufnahme zusätzlicher en in die Schutzimpfungs- Richtlinie bzw. bei Einführung neuer Impfstoffe, welche das bestehende Impfspektrum gem. Schutzimpfungs-Richtlinie (SIR Stand ) erweitern, verständigen sich die Vertragspartner über die Höhe Vergütung. Bis zu einer Einigung, längstens jedoch für einen Verhandlungszeitraum von drei Monaten nach Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie, erfolgt die Vergütung analog den bereits vereinbarten Impfleistungen. Verständigen sich die Vertragspartner auf eine Anhebung Vergütung innerhalb genannten Frist, findet diese rückwirkend ab Aufnahme in die SIR bzw. Einführung des neuen Impfstoffs Anwendung. Eine Privatliquidation ist in dem oben genannten Zeitraum nicht möglich. Kommt innerhalb dieser drei Monate nach Aufnahme in die Schutzimpfungs-Richtlinie keine Einigung über die Vergütung zustande, sind diese en bzw. Impfstoffe nach Ablauf genannten Frist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. (3) Von Möglichkeit mit Mehrfachimpfstoffen soll - soweit indiziert - Gebrauch gemacht werden (z.b. Diphtherie/ Pertussis/Tetanus, Diphtherie/Tetanus, Masern/Mumps/Röteln). (4) Schutzimpfungen aus Anlass eines Auslandsaufenthaltes sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, sofern sie nicht zum Leistungskatalog GKV gehören. 2 Inanspruchnahme (1) Schutzimpfungen nach dieser Vereinbarung können - niegelassene Ärzte, - bei niegelassenen Ärzten gem. 32 b Abs. 1 Ärzte-ZV angestellte Ärzte, - Ärzte in Einrichtungen nach 311 Abs. 2 SGB V, - Ärzte in medizinischen Versorgungszentren gem. 95 SGB V, - Ärzte gem. 24 Abs. 3 Satz 3 Ärzte-ZV sowie - ermächtigte Ärzte, 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010
4 /12 Information nachfolgend als Vertragsärzte bezeichnet, im Rahmen ihrer berufsrechtlichen Zuständigkeit durchführen. (2) Die Anspruchsberechtigung ist vom Versicherten durch Vorlage Krankenversichertenkarte o eines anen gültigen Behandlungsausweises nachzuweisen. (3) Von anen Stellen (z.b. Arbeitgeber) aufgrund gesetzlicher und untergesetzlicher Vorschriften durchzuführende Schutzimpfungen sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. 3 Umfang Impfleistungen (1) Die Leistungen nach 1 umfassen neben Verabreichung bzw. Verordnung des Impfstoffes je nach Erfornis: - Informationen über den Nutzen und über die zu verhütende Krankheit, - Hinweise auf mögliche Nebenwirkungen und Komplikationen, - Erhebung Anamnese und Impfanamnese einschließlich Befragung über das Vorliegen möglicher Kontraindikationen, - Erhebung aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen, - Empfehlungen über Verhaltensmaßnahmen im Anschluss an die, - Aufklärung über Eintritt und Dauer Schutzwirkung sowie über das Erfornis von Wieholungs- bzw. Auffrischungsimpfungen, - Eintragung erfolgten im Impfpass bzw. Ausstellen einer Impfbescheinigung. Die Eintragung erfolgt in den Impfpass, soweit dieser vom Versicherten vorgelegt wird. Annfalls ist die in aner geeigneter Weise zu bescheinigen. Der Vertragsarzt ist nicht verpflichtet, einen Impfpass zur Verfügung zu stellen. (2) Die postexpositionelle Gabe von Impfstoffen, Sera und Chemotherapeutika ist mit Berechnung Versicherten- bzw. Grundpauschale - ggf. in Verbindung mit GOP bzw EBM - abgegolten und daher nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
5 Information /12 4 Verordnung von Impfstoffen (1) Die Impfstoffe sind auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt (Vordruck Muster 16) wie Sprechstundenbedarf (ohne Namensnennung des Patienten) zu beziehen. Hierbei sind die Markierungsfel [8] und [9] mit Ziffer entsprechenden Feldnummer zu kennzeichnen. Auf diesen Arzneiverordnungsblättern sind ausschließlich Impfstoffe zu verordnen. Die Verordnung von Impfstoffen für Versicherte Primärkassen erfolgt zu Lasten AOK Brandenburg - Die Gesundheitskasse, ab zu Lasten AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse, für Versicherte Ersatzkassen zu Lasten Barmer Ersatzkasse, ab zu Lasten BARMER GEK. Bei Verstößen gegen Satz 1 findet 20 Prüfvereinbarung Anwendung. (2) Beim Bezug Impfstoffe ist - soweit möglich und sinnvoll - wirtschaftlichen Großpackungen und Kombinationsimpfstoffen Vorrang zu geben. 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli Vergütung und Abrechnung (1) Die Vergütung Impfleistungen nach diesem Vertrag erfolgt in Abhängigkeit von Anzahl Impfkomponenten. Danach erhält Vertragsarzt für die nach dieser Vereinbarung durchgeführten Leistungen folgende Vergütung: Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Auffrischimpfung Vergütung je in Euro Diphtherie (Standardimpfung) - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,35 Diphtherie - sonstige Indikationen A B R 6,35
6 /12 Information erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Auffrischimpfung Vergütung je in Euro Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation Frühsommermeningoenzephalitis (FSME) A B R 6,35 Haemophilus influenzae Typ b (Standardimpfung) - Säuglinge und Kleinkin A B 6,35 Haemophilus influenzae Typ b - sonstige Indikationen A B 6,35 Hepatitis A A B R 6,35 Hepatitis B (Standardimpfung) - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B 6,35 Hepatitis B - sonstige Indikationen A B R 6,35 Hepatitis B Dialysepatienten A B R 6,35 zurzeit unbesetzt A B Humane Papillomviren (HPV) - Mädchen und weibliche Jugendliche 12 bis 17 Jahre A B 8,24 Influenza (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre ,28 Influenza - sonstige Indikationen ,28 Masern (Erwachsene) ,35 Meningokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kin ,35 Meningokokken - sonstige Indikationen A B R** 6,35 Pertussis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,35 Pertussis - sonstige Indikationen A B 6,35
7 Information /12 Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Auffrischimpfung Vergütung je in Euro Pneumokokken Konjugatimpfstoff (Standardimpfung) - Kin bis 24 Monate A B 6,35 Pneumokokken Polysaccharidimpfstoff (Standardimpfung) - Personen über 60 Jahre ,35 Pneumokokken - Personen mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung infolge angeborener o erworbener Immundefekte mit T- und/o B- zellulärer Restfunktion o infolge einer chronischen Krankheit R 6,35 Poliomyelitis (Standardimpfung) - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B R 6,35 Poliomyelitis - sonstige Indikationen A B R** 6,35 Röteln (Erwachsene) ,35 Tetanus A B R 6,35 Varizellen (Standardimpfung) - Säuglinge, Kin und Jugendliche bis 17 Jahre A B 6,35 Varizellen - sonstige Indikationen A B 6,35 Diphtherie, Tetanus (DT) A B 10,35 Diphtherie, Tetanus (Td) A B R 10,35 Hepatitis A und Hepatitis B (HA-HB) - nur bei Vorliegen Indikationen für eine Hepatitis A und eine Hepatitis B A B 10, Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010
8 /12 Information Dokumentationsnummer* letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation erste Dosen eines Impfzyklus bzw. unvollständige Impfserie Auffrischimpfung Vergütung je in Euro Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (Hib-HB) A B 10,35 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (DTaP) A B 10,35 Masern, Mumps, Röteln (MMR) A B 10,35 Diphtherie, Tetanus, Poliomyelitis (TdIPV) R*** 10,35 Diphtherie, Pertussis, Tetanus (Tdap) R*** 10,35 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis (TdapIPV) R*** 10,35 Masern, Mumps, Röteln, Varizellen (MMRV) A B 10,35 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b (DTaP-IPV-Hib) A B 10,35 Diphtherie, Pertussis, Tetanus, Poliomyelitis, Haemophilus influenzae Typ b, Hepatitis B (DTaP-IPV-Hib-HB) A B 17,25 * Bei Dokumentation Einzelimpfstoffe hat die Nummer Standardimpfung Vorrang, wenn gleichzeitig weitere Indikationen in Betracht kommen (Bsp.: Influenza- eines 60-jährigen Patienten mit Diabetes gilt als Standardimpfung [89111], Influenza- eines 50-jährigen Patienten mit Diabetes als Indikationsimpfung [89112]). Bei Influenza- von Kinn unter 36 Monaten und mit Wirkung ab bei erstmaliger Influenza- von Kinn unter 13 Jahren ist die Nummer zweimal zu dokumentieren. ** keine routinemäßige Auffrischung *** Anmerkungen zur Pertussis- in Anlage 1 Schutzimpfungs-Richtlinie beachten. Grundimmunisierungen für die in Satz 2 genannten en, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurden, können zeitgerecht nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden.
9 Information /12 Bei Anwendung von Kombinationsimpfstoffen sind ausschließlich die Dokumentationsnummern entsprechenden Kombinationen zu verwenden. (2) Die Abrechnung erfolgt mittels Dokumentationsnummern gemäß Abs. 1 auf dem Behandlungsausweis. Die für die Vergütung Leistungen nach dieser Vereinbarung erforlichen Mittel stellen die Krankenkassen außerhalb morbiditätsbedingten Gesamtvergütung zur Verfügung. (3) Die Vergütung für Leistungen nach dieser Vereinbarung wird durch die gesont ausgewiesen und im Formblatt 3 - aufgeschlüsselt nach den Dokumentationsnummern gemäß Abs. 1 - quartalsweise abgerechnet. 6 Inkrafttreten, Kündigung (1) Diese Vereinbarung tritt am in Kraft. Bei Änungen gesetzlicher o untergesetzlicher Regelungen, welche Auswirkungen auf diese Vereinbarung haben, verständigen sich die Vertragspartner über eine Anpassung. (2) Diese Vereinbarung kann von jedem Partner Vereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten jeweils zum eines jeden Kalenjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum (3) Im Falle einer Vereinigung einer vertragschließenden Krankenkasse mit einer anen Krankenkasse tritt die neue vereinigte Krankenkasse hinsichtlich des Vertrages in die Rechte und Pflichten bisherigen Krankenkassen ein. 7 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam o undurchführbar sein o nach Vertragsschluss unwirksam o undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle unwirksamen o undurchführbaren 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010
10 /12 Information Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, en Wirkungen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich Vertrag als lückenhaft erweist. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 11. Mai 2010 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg BKK-Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung
11 Information /12 Protokollnotiz zur zwischen und den Verbänden Krankenkassen zu 1 Abs. 2 i.v.m. 5 en gegen HPV nach dieser Vereinbarung, für welche die erste und ggf. zweite des Impfzyklus vor Bekanntwerden dieser Vereinbarung auf Kostenerstattung erfolgte, werden zu Lasten jeweiligen Krankenkasse entsprechend dieser Vereinbarung vervollständigt. Die Verordnung des Impfstoffes richtet sich nach 4 dieser Vereinbarung. Potsdam, Teltow, Berlin, Cottbus, Hoppegarten, den 11. Mai 2010 Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg AOK Berlin-Brandenburg - Die Gesundheitskasse handelnd als Landesverband Verband Ersatzkassen e.v. (vdek) vertreten durch die Leiterin vdek-landesvertretung Brandenburg BKK-Landesverband Mitte Landesvertretung Berlin- Brandenburg IKK Brandenburg und Berlin handelnd als Landesverband Knappschaft Regionaldirektion Cottbus LKK Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung 76. Erg.-Lfg. - Stand: 01. Juli 2010
12 /12 Information nicht besetzt
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