Satzung der Stadt Northeim über die Regelung der Ordnung und der Teilnahme an Märkten. - Marktordnung -

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1 Stadt Northeim - Ortsrecht S. 1 Satzung der Stadt Northeim über die Regelung der Ordnung und der Teilnahme an Märkten - Marktordnung - Auf Grund der 6, 8, 40 Abs. 1 Nr. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22. OS (Nieders. GVBI. I S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz vom (Nieders. GVBI. I S. 112), in Verbindung mit 69 der Gewerbeordnung vom 1. Januar 1987 (BGBI. I S, 425), in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBI. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBI. I S. 385), hat der Rat der Stadt Northeim in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich (1) Diese Marktordnung gilt für die von der Stadt Northeim als Veranstalter betriebenen Märkte im Kernstadtbereich (2) Die Stadt Northeim veranstaltet als öffentliche Einrichtungen: 1. den Wochenmarkt 67 (1) Gew0 2. den eintägigen Weihnachtsmarkt 68 (2) GewO 3. den Frühjahrsmarkt 68 (2) Gew0 (3) Die Festsetzung der Märkte ist nach 69 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde durch ortsübliche Bekanntmachung erfolgt. Werden weitere Märkte durch die Stadt Northeim eingerichtet, gelten die Vorschriften dieser Marktordnung entsprechend. (4) Der Wochenmarkt 'findet auf dem Marktplatz statt, der im Süden durch die Breite Straße", im Norden durch die Alte Wache", im Osten durch die Straße Am Markt" und im Westen durch den dort vorhandenen und freizuhaltenden Rettungsweg begrenzt wird. (5) Der Wochenmarkt findet allwöchentlich, jeweils mittwochs und samstags, statt. Fällt einer dieser Markttage auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird der Markt am jeweils vorhergehenden Wochentag abgehalten. Der Wochenmarkt beginnt a) im Sommerhalbjahr ( bis ) um 7.00 Uhr b) im Winterhalbjahr ( bis ) um 8.00 Uhr. Er endet jeweils um Uhr. (6) Die Stadt kann aus besonderem Anlass den Markttag und die Marktzeit des Wochenmarktes im Einzelfall abweichend von vorheriger Regelung festsetzen und vorubergehend einen anderen Marktplatz bestimmen (7) Eine räumliche Verlegung des Wochenmarktes nach Absatz (6) von dem in Absatz (4) genannten Platz soll vorrangig auf den Platz zwischen Alte Poststraße", City Center, Haus am Markt, Eiscafe und der südlichen Häuserfront dieses Platzes erfolgen. (8) Der eintägige Weihnachtsmarkt und der Frühjahrsmarkt finden auf den Straßen,,Am Münster", Breite Straße" und Alte Poststraße" statt. Für den Frühjahrsmarkt steht zusätzlich auch der Bereich nach Absatz (4) zur Verfügung. (9) Auf dem eintägigen Weihnachtsmarkt sollen insbesondere Waren mit adventlichem und weihnachtlichem Bezug feilgeboten werden. Ferner ist zum Verzehr an Ort und Stelle die Abgabe von Speisen und Getränken gestattet, sofern hierfür vom Ordnungsamt der Stadt Northeim die erforderliche Erlaubnis erteilt ist.

2 Stadt Northeim - Ortsrecht S. 2 (10) Der eintägige Weihnachtsmarkt findet am ersten Dienstag im Dezember und der Frühjahrsmarkt am ersten Dienstag im März statt. Beide Märkte beginnen um 8.00 Uhr und enden um Uhr. Zuteilung der Standplätze (1) Wer als Anbieter an den Märkten nach 1 teilnehmen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie ist nicht übertragbar. Ein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. (2) Die Platzverteilung erfolgt an Ort und Stelle. Bei ihr muss der Marktbeschicker personlich oder sein Vertreter anwesend sein. (3) Das Feilbieten von Waren ist ausschließlich auf den zugewiesenen Standplätzen zulässig (4) Auf dem eintägigen Weihnachts- und dem Frühjahrsmarkt werden die Standplätze auf der Grundlage eines vor Marktbeginn erstellten Belegungsplanes zugewiesen. Die Zuweisung ist spätestens zwei Monate vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bei der Stadt Northeim zu beantragen. (5) Die Platzzuweisung für den eintägigen Weihnachtsmarkt oder den Frühjahrsmarkt wird am Nachmittag vor dem Markttag ab Uhr vorgenommen. Der Marktbeschicker selbst oder ein Vertretungsberechtigter muss anwesend sein. Die Zulassung zum eintägigen Weihnachtsmarkt und den Frühjahrsmarkt gilt lediglich für den Einzelfall. (6) Die Zuweisung eines Standplatzes kann aus wichtigem Grund widerrufen werden, insbesondere dann, wenn a) sie fehlerhaft war (z. B. Fehlerhaftigkeit einer behördlichen Genehmigung oder Erlaubnis oder Verstoß gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot) und die Mangelhaftigkeit auf ein Verhalten in- Verantwortungsbereich des Marktbeschickers zurückzuführen ist, b) nach Zuweisung des Standplatzes bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Marktzulas sung nicht vorliegen oder nachträglich entfallen sind. C) der Marktbeschicker oder sein Personal erheblich, oder trotz Mahnung wiederholt, gegen die Be stirnmungen der Marktordnung oder gegen Auflagen der Zuweisung verstößt, d) der Marktbeschicker die Marktgebühr oder das Entgelt fur die Inanspruchnahme von Strom und Wasser zum von der Stadt Northeim festgesetzten Zeitpunkt trotz Erinnerung nicht zahlt, e) der zugewiesene Standplatz aus tatsachlichen Grunden (z B Bauarbeiten) nicht zur Verfugung steht (7) Nach Aufhebung der Zuweisung hat der Marktbeschicker unverzüglich seinen Standplatz zu räumen. Anderenfalls kann die Stadt Northeim den Standplatz auf seine Kosten und Gefahr räumen lassen. (8) Die Einnahme eines Standplatzes ohne entsprechende Zulassung ist unzulässig. Die Vorschriften des vorangegangenen Absatzes gelten entsprechend. (9) Die Zuweisung eines Standplatzes ersetzt nicht die nach anderen rechtlichen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen.

3 3 Zugelassene Waren und Leistungen (1) Auf dem Wochenmarkt ist der Verkauf der in 67 Abc. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Waren zulässig. Die Stadt Northeim als die nach s 67 Abc. 2 der Gewerbeordnung zuständige Behorde kann weitere Waren zulassen. Lebende Tiere dürfen nur unter Beachtung des Tierschutzgesetzes auf dem Wochenmarkt angeboten werden. (2) Auf dem eintägigen Weihnachts- und dem Frühjahrsmarkt dürfen nur unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des 5 55 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung ausgeübt werden. Das Sortiment der zugelassenen Waren ergibt sich aus 68 Abs. 1 der Gewerbeordnung. (3) Auf den Märkten ist 1 sind nicht zugelassen: a) das Anbieten und das Verbreiten von Schriften, Kennzeichen und Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen, insbesondere von Gegenstanden nationalsozialistischen Inhalts ( 86, 86a des Strafgesetzbuches), b) das Anbieten und Verbreiten pornografischer Schriften und Bilder, C) das Anbieten und Verbreiten von Kriegsspielzeugen und gewaltverherrlichendem Material, d) die Ausspielung von Geldgewinnen oder lebenden Tieren, e) das Aufstellen von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit, f) jegliche Hieb-, Stich-, Stoß- und Schusswaffen, sowie Munition ( 38 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz) und explosionsgefährliche Stoffe nach dem Strengstoffgesetz (4) Soweit nach 68a Gewerbeordnung alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, bedarf es einer Erlaubnis gemaß 12 Gaststättengesetz. Diese Erlaubnis ist rechtzeitig bei der Stadt Northeim zu beantragen. (5) Ausschankbetriebe können zum eintägigen Weihnachts- oder zum Frühjahrsmarkt nur zugelassen werden, wenn diese mindestens ein alkoholfreies Getränk gleicher Menge billiger anbieten, als das billigste alkoholische Getränk. Anforderungen an die Geschäftseinrichtungen (1) Vor Marktbeginn ist gem a und 70 b GewO an der jeweiligen Verkaufsstätte ein für jedermann deutlich sichtbares Schild in der Mindestgröße von 20 cm mal 30 cm anzubringen, aus dem in lesbarer Schrift Vor- und Zuname und ggf. die Firma des Marktbeschickers hervorgeht. (2) Vordächer von Verkaiifsstätten sowie sonstigen Einrichtungen dürfen max. 1 m über den zugewiesenen Standplatz nach vorne hinausragen, sofern dabei an jeder Stelle eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,20 m gewährleistet ist. Der Verkauf ist nur nach vorne zulässig. Vorhandene Verkaufseinrichtungen, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Marktordnung nicht diesen Anforderiin~en entsprechen, dürfen übergangsweise weitergenutzt werden (3) Alle Betriebseinrichtungen müssen gem. Richtlinie Fliegende Bauten (FBR) standfest sein und dürfen nur so aufgestellt werden, dass die Platzoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Marktverwaltung weder an Bäumen bzw. deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs-, Energieversorgungs-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Sie müssen während der Marktzeit geöffnet und ab Einsetzen der Dämmerung ausreichend beleuchtet sein.

4 Stadt Northeim - Ortsrecht S. 4 (4) In den Gängen und Durchfahrten dürfen Leergut, Waren, Gerätschaften und ähnliches nicht abgestellt werden. Stapel von Waren, Kisten und ähnliches dürfen nicht höher als 1,40 m sein. (5) Lebensmittel müssen auf geeigneten Unterlagen (Wagen, Tische, Bänke, Pritschen usw.) so gelagert werden, dass sie mit der Erdoberfläche nicht in Berührung kommen. Dabei ist ein Abstand zwischen den Unterlagen und dem Erdboden von mindestens 0,50 m einzuhalten. Die Unterlagen und alle sonstigen Gegenstände, die mit Lebensmitteln in direkte Berührung kommen, müssen sauber und leicht zu reinigen sein. Die Einhaltung der Vorschriften der Lebensmittel-Hygiene-Verordnung (LMHV) bleibt hiervon unberührt. (6) Betriebsinhaber fliegender Bauten (z. B. Karussells) müssen im Besitz einer gültigen Ausführungsgenehmigung sein. Fliegende Bauten, die für Kinder betrieben werden, die eine Höhe über 5 m haben oder wenn sie eine Geschwindigkeit von mehr als 1 mls haben, müssen rechtzeitig vor Beginn des Marktes einer Gebrauchsabnahrne durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde der Stadt Northeim unterzogen werden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter muss bei der Bauabnahme anwesend sein. Die Vorschriften nach der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV) sind einzuhalten. Verhalten auf dem Markt (1) Alle Besucher und Teilnehmer der in 1 Abs. 2 Ziff. 1-3 beschriebenen Märkte haben mit dem Betreten der Marktplätze die Bestimmungen dieser Marktordnung sowie die Anordnungen der Marktbehörde zu beachten und die allgemeinen Vorschriften, insbesondere des Infektionsschutzgesetzes, Lebensmittelrechtes und der Unfallverhütung einzuhalten. (2) ~eder hat sein Verhalten ~in den Zustand seiner Sachen auf dem Marktplatz so einzurichten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. (3) Das eil bieten und der Verkauf von Waren sowie der Darbietung von Lustbarkeiten aller Art darf nur auf dem zugewiesenen Standplatz erfolgen. Das Feilbieten von Waren im Rahmen des Umhertragens mit oder ohne Ausrufen im Marktbereich ist verboten. Ausnahmen können durch die Marktbehörde zugelassen werden. (4) Es ist Besuchern und Marktbeschickern untersagt a) während der Öffnungszeiten Kraftfahrzeuge (ausgenommen Krankenfahrstühle und Rettungsfahrzeuge), Fahrräder (ausgenommen Kinderfahrräder, die geschoben werden) oder ähnliche Fahrzeuge auf die Marktplätze zu bringen oder mitzuführen. b) Standinhaber an der Benutzung zu hindern oder in ihre Geschäftsvorgange einzugreifen, (5) Darüber hinaus ist es insbesondere den Marktbeschickern untersagt, Plätze oder darauf befindliche öffentliche Anlagen, wie z. B. Wasserentnahmestellen, Feuer- Iöschhydranten, Energieversorgungs-, Fernsprech-, Entwässerungs- oder Verkehrsanlagen unbefugt zu verändern oder in ihrer Benutzbarkeit zu beeinträchtigen. Erlaubte Veränderungen müssen vom Verursacher bei Räumung des Platzes wieder beseitigt werden. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann die Marktbehörde die Beseitigung auf seine Kosten veranlassen, unbefugten Dritten den Verkauf vom Standplatz aus zu gestatten (Verbot der Untervermietung an Dritte), Lautsprecher- und Verstärkeranlagen so zu betreiben, dass sie die Besucher belästigen oder den Wettbewerb beeinträchtigen.

5 Stadt Northeim - Ortsrecht S. 5 (6) Den zuständigen Behörden ist zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte jederzeit Zutritt zu den Verkaufsstätten zu gewähren. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, den Behörden alle erforderlichen Angaben über ihre Geschäfte und deren Zulassung zu machen und auf Verlangen die diesbezüglichen Nachweise vorzulegen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets vorzuhalten. Auf- und Abbau der Geschäfte (1) Mit dem Aufbau der Geschäfte darf erst nach Zuweisung eines Standplatzes und nach Freigabe durch die Marktbehörde begonnen werden (2) Während der Marktzeiten sind Auf- und Abbauarbeiten grundsätzlich nicht gestattet. Fahrzeuge, die nicht unmittelbar der Verkaufstätigkeit dienen, dürfen während des Marktes nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Marktbehörde auf von ihr näher bezeichneten Flächen des Marktgeländes abgestellt werden. (3) Wird ein Standplatz am Markttag nicht bis spätestens zum Marktbeginn, bei dem Weihnachts- und Frühjahrsmarkt bis 6.00 Uhr, bezogen oder wird er vorzeitig geräumt, kann die Marktbehörde den Platz anderweitig vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalles besteht nicht. Die Standplätze für den Weihnachts- und Frühjahrsmarkt können frühestens am Tage vor dem Markt ab Uhr eingenommen werden. (4) Die Geschäfte dürien während der Öffnungszeiten weder geschlossen noch ganz oder teilweise abgebaut werden. Die Beleuchtung der Geschäfte darf während der Öffnungszeiten, insbesondere nach Einbruch der Dämmerung, nicht reduziert werden. (5) Der Abbau der Geschäfte muss bei dem Wochenmarkt bis Uhr und bei dem Weihnachtsund Frühjahrsmarkt bis Uhr des jeweiligen Markttages beendet sein. Der Standplatz ist in dem Zustand zu verlassen. in dem er übernommen worden ist. 7 Reinhaltung der Marktplätze (1) Die Marktplätze dürfen nicht verunreinigt werden. Wer eine Verunreinigung verursacht, ist zu ihrer Beseitigung verpflichtet. Insbesondere ist darauf zu achten, dass der Erdboden zum Schutze des Grundwassers nicht durch Öl und Fettverluste verunreinigt wird. Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit seines Standplatzes und der dazugehörigen Durchgänge verantwortlich. (2) Die Standinhaber haben ferner dafür zu sorgen, dass Papier oder andere Gegenstände nicht verweht werden. Sie müssen den auf ihren Standplätzen sowie den unmittelbar angrenzenden Gangflächen anfallenden Abfall einschließlich des Kehrichts regelmäßig und am Ende des Marktes entfernen und gemäß den Vorschriften des Landkreises Northeim in eigener Zuständigkeit und auf eigene Kosten einer Verwertung zuführen bzw. entsorgen. Sofern Gefäße für Pappe und Papier bereitgestellt werden, sind diese sortenrein zu befüllen. (3) Kommt der Standinhaber seinen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nach, wird die Reinigung a!if seine Kosten durch die Stadt ~ortheim veranlasst (4) Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Stadt Northeim, insbesondere der Winterdienst auf den öffentlichen Flächen, bleibt hiervon unberührt.

6 5 8 Feuerschutz Auf den Märkten ist der Verkehr mit offenem Licht und Feuer verboten. Soweit ein Anschluss an die Wasserleitung nicht besteht, muss auf jedem Standplatz erforderlichenfalls ein ausreichender Wasservorrat oder sonstige geeignete Löscheinrichtungen (z.b. Handfeuerlöscher) vorhanden sein Betreiber von Propangaseinrichtungen haben in jedem Fall mindestens einen geprüften Pulverlöscher mit 6 kg Inhalt bereitzuhalten. Die einschlägigen Vorschriften zum Betrieb dieser Einrichtungen sind jederzeit einzuhalten. Haftung (1) Das Betreten und die Beniitzung des jeweiligen Marktgebietes geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt Northeim haftet für Schäden, die auf dem Marktplatz aus Anlass des Marktes eintreten, im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter. (2) Mit der Zuweisung eines Standplatzes übernimmt die Stadt Northeim keine Haftung fur die eingebrachten Sachen. (3) Die Marktbeschicker haften der Stadt Northeim für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen oder ihren Gehilfen schuldhaft verursacht werden. (4) Zur Deckung von Haftpfiichtschäden haben die Marktbeschicker auf Verlangen der Stadt Northeim den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen Marktgebühren Für die Inanspruchnahme von Standplätzen auf dem Wochenmarkt bzw. dem Weihnachts- und Frühjahrsmarkt werden Gebühren nach Maßgabe der,,satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühreil auf den Wochen- und Jahrmärkten in der Stadt Norfheirn (Marktgebührenordnung)" vom in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt im Sinne von 5 6 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot der 3 bis 8 dieser Marktordnung zuwider handelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EURO geahndet werden (3) Die Ahnriiing weiterer VerstöBe riiirch Strafe oder Geldbiiße aiifgrund sons!iger hiindes- oder landesrechtlicher Vorschriften bleibt davon unberührt.

7 Stadt Northeim - Ortsrecht S Ausnahmen Die Marktbehörde behält sich im Einzelfall vor, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktordnung zuzulassen. 13 lnkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Regelung des Wochenmarktes in der Stadt Northeim - Wochenmarktordnung - vom 06. September 1960 außer Kraft. Northeim, den Stadt Northeim Bürgermeister Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Northeim Nr. 55 vom

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