Zusammenschlussvertrag

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1 Zusammenschlussvertrag zwischen der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bachs, vertreten durch die Kirchenpflege, diese vertreten durch Peter Lang, Präsident, und Andrea Anderegg, Aktuarin, und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Stadel, vertreten durch die Kirchenpflege, diese vertreten durch Katharina Willi, Präsidentin, und Heidi Räz, Aktuarin, betreffend Zusammenschluss der Kirchgemeinden

2 . Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Bachs (inkl. der Weiler Hägelen und Waldhausen) und Stadel (nachfolgend Vertragsgemeinden) vereinbaren, sich zu einer neuen Kirchgemeinde zusammenzuschliessen. Die neue Kirchgemeinde umfasst das Gebiet der politischen Gemeinden Bachs (inkl. der Weiler Hägelen und Waldhausen) und Stadel. Der Zusammenschluss soll neben der organisatorischen Zusammenführung der Vertragsgemeinden in der neuen Kirchgemeinde das kirchliche Leben inhaltlich stärken und einer grösseren Vielfalt der Angebote und der Beteiligung der Gemeindeglieder Raum geben. Art. Gegenstand Dieser Vertrag regelt die Organisation und den Vollzug des Zusammenschlusses. Art. Zeitpunkt des Zusammenschlusses Der Zusammenschluss der Vertragsgemeinden erfolgt per. Januar 08. Art. Treuepflicht Die Vertragsgemeinden verpflichten sich, nach der Zustimmung der Stimmberechtigten zum vorliegenden Vertrag den Zusammenschlussprozess zu unterstützen und keine Handlungen vorzunehmen, die diesem Vertrag zuwiderlaufen. Die Vertragsgemeinden verpflichten sich insbesondere, die folgenden Geschäfte vor dem Entscheid den Vertragspartnern zur Vernehmlassung zuzustellen: a. Übernahme von neuen Aufgaben, b. Erlass oder die Änderung von Rechtserlassen, c. die Änderung von Mitgliedschaften und Zusammenarbeitsverhältnissen, d. wichtige personelle Änderungen, e. Änderungen im Bestand des Verwaltungs- und Finanzvermögens ab Fr. 50' im Einzelfall, f. die Veräusserung von Finanzvermögen, g. Budgets der Jahre bis zum Zusammenschluss. Art. 5 Projektorganisation Die Kirchenpflegen der Vertragsgemeinden setzen eine Projektorganisation ein, die sich wie folgt zusammensetzt: a. der Präsident der Kirchenpflege Bachs, b. die Präsidentin der Kirchenpflege Stadel, Seite von 9

3 c. ein Pfarrer aus einer Vertragsgemeinde, d. mit beratender Stimme ein Mitglied der Bezirkskirchenpflege und ein externer Berater. Die Präsidentin der Kirchenpflege Stadel amtet als Projektleiterin. Im Übrigen konstituiert sich die Projektorganisation selbst. Bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin der Stichentscheid zu. Die Geschäftsführung richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes ( 65 7). Die Projektorganisation organisiert und koordiniert das Zusammenschlussverfahren. Sie ist zuständig für die Information der Bevölkerung und stellt den Stimmberechtigten Antrag zur Kirchgemeindeordnung und zum ersten Budget der neuen Kirchgemeinde. Die Präsidentin der Projektorganisation leitet die Kirchgemeindeversammlungen der neuen Kirchgemeinde bis zur Konstituierung der Kirchenpflege der neuen Kirchgemeinde. 5 Die Projektorganisation kann die für den Zusammenschluss budgetierten Kredite in jeder Vertragsgemeinde für ihre Arbeit selbstständig in Anspruch nehmen. 6 Die Projektorganisation kann Arbeitsgruppen einsetzen, die zu bestimmten Themen Entscheidungsgrundlagen erarbeiten. Art. 6 Kirchgemeindename Die neue Kirchgemeinde trägt den Namen "Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Stadlerberg".. Abstimmungen und Wahlen vor dem Zusammenschluss Art. 7 Abstimmung Kirchgemeindeordnung Die Stimmberechtigten der neuen Kirchgemeinde beschliessen auf Antrag der Projektorganisation in den Kirchgemeindeversammlungen der Vertragsgemeinden über die Kirchgemeindeordnung. Die Kirchgemeindeversammlungen finden am 8. Juni 07 in Stadel und am. Juni 07 in Bachs statt, in denen in einem ersten Schritt auch über diesen Vertrag beschlossen wird. Wird die Kirchgemeindeordnung oder der Zusammenschlussvertrag von einer der Kirchgemeindeversammlungen zurückgewiesen oder abgelehnt, so ist die Projektorganisation verpflichtet, den Stimmberechtigten in den Kirchgemeindeversammlungen der Vertragsgemeinden innerhalb von sechs Monaten eine überarbeitete Fassung der Kirchgemeindeordnung oder des Zusammenschlussvertrages zur Abstimmung zu unterbreiten. Art. 8 Wahlleitung Die Aufgabe der Wahlleitung wird der Kirchenpflege der Vertragsgemeinde Stadel übertragen. Diese übergibt die Wahlleitung der politischen Gemeinde Stadel. Seite von 9

4 Art. 9 Übergangsbehörde Die Amtsdauer 0-08 der Kirchenpflegen der Vertragsgemeinden endet per..07 vorzeitig. Die Kirchenpflege Stadel, ergänzt durch ein Mitglied der Kirchenpflege Bachs, bildet vom. Januar 08 bis zur Konstituierung der neuen Kirchenpflege Stadlerberg die Übergangsbehörde. Die Kirchenpflege Bachs bestimmt ihr Mitglied. Die Rechnungsprüfungskommission Stadel, ergänzt mit einem Mitglied der RPK Bachs, ist für die neue Kirchgemeinde vom. Januar 08 bis zur Konstituierung der neuen Rechnungsprüfungskommission zuständig. Überdies ist sie bereits vorher für die Prüfung des konsolidierten Budgets 08 der neuen Kirchgemeinde gemäss Art. Abs. dieses Vertrags zuständig. Für den Dienst der Übergangsbehörden ist das Entschädigungsreglement Stadel bestimmend. Art. 0 Wahlen Die Stimmberechtigten der neuen Kirchgemeinde wählen deren Kirchenpflege an der Urne. Die Vertragsgemeinden bilden einen gemeinsamen Wahlkreis. Der erste Wahlgang findet am. März 08 statt. Die Kirchgemeindeversammlung, die gemäss Art. dieses Vertrags über die Rechnungen 07 der Vertragsgemeinden entscheidet, wählt die Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde. 5 Die Konstituierung der Kirchenpflege erfolgt nach Ablauf der Rekursfrist, spätestens aber auf den. Mai 08. Art. Beschluss Voranschlag Das erste Budget der neuen Kirchgemeinde wird durch die Projektorganisation ausgearbeitet. Es entsteht durch die Zusammenlegung der je in Bachs und Stadel erstellten Budgets unter Berücksichtigung der durch den Zusammenschluss der Vertragsgemeinden entstehenden Synergien. Die Beschlussfassung über das erste Budget der neuen Kirchgemeinde ist an den Kirchgemeindeversammlungen der Vertragsgemeinden vom Dezember 07 vorgesehen. Das erste Budget der neuen Kirchgemeinde (Budget 08) wird zweistufig geprüft: im ersten Schritt prüfen die Rechnungsprüfungskommissionen der Vertragsgemeinden je das spezifische Budget von Bachs und Stadel. In einem zweiten Schritt ist die Rechnungsprüfungskommission Stadel (Übergangs-RPK) für die Prüfung des konsolidierten Budgets 08 zuständig. Seite von 9

5 . Organisation der neuen Kirchgemeinde Art. Behörden Die Kirchenpflege der neuen Kirchgemeinde besteht aus 5 Mitgliedern. Die Vertragsgemeinden sind darin angemessen vertreten, nach Möglichkeit mit zwei Mitgliedern aus Bachs und drei Mitgliedern aus Stadel. Die Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde besteht aus 5 Mitgliedern. Eine angemessene Vertretung der Vertragsgemeinden ist anzustreben. Im Übrigen regelt die Kirchgemeindeordnung die Behördenorganisation und die Zuständigkeiten. Art. Verwaltung Der Sitz des Kirchgemeindesekretariats befindet sich in Stadel. Art. Abdankungen Abdankungen finden bis auf Weiteres in jenem Gemeindeteil der neuen Kirchgemeinde statt, in der die verstorbene Person ihren Wohnsitz hatte.. Rechtsnachfolge Art. 5 Grundsatz Die neue Kirchgemeinde ist Rechtsnachfolgerin der Vertragsgemeinden und tritt in sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsgemeinden ein. Die Vertragsgemeinde Bachs weist zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses weder Vermögen noch Schulden aus. Es sind keine grösseren Investitionen in Planung. Die Vertragsgemeinde Stadel weist zum Zeitpunkt des Zusammenschlusses die per Juni 0 neu renovierte Kirche aus. Die daraus erwachsene Verschuldung von Fr. 96' per..05 reduziert sich durch die Rückzahlung eines Darlehens im Kalenderjahr 07 auf Fr. 8' Da die neue Kirchgemeinde nach geltendem Recht finanzausgleichs-berechtigt sein wird, werden die ordentlichen Abschreibungen wie bisher durch den Finanzausgleich mitgetragen. Die Aktiven und Passiven der Vertragsgemeinden einschliesslich Grundstücke gehen mit Wirkung ab. Januar 08 (Datum Zusammenschluss) auf die neue Kirchgemeinde über. Die Kirchenpflege der neuen Kirchgemeinde veranlasst deren Übertragung im Grundbuch bis 0. September Ab dem Zeitpunkt des Zusammenschlusses haftet die neue Kirchgemeinde gegenüber Dritten alleine für die von den Vertragsgemeinden eingegangenen Verpflichtungen. Seite 5 von 9

6 Art. 6 Personal Die Anstellungsverhältnisse der Angestellten der Vertragsgemeinden werden von der neuen Kirchgemeinde per. Januar 08 (Datum Zusammenschluss) übernommen. Der Stellenplan und die Funktionen im Rahmen des Stellenplans werden im Hinblick auf den Vollzug des Zusammenschlusses überprüft und allenfalls neu festgelegt. Kann das Anstellungsverhältnis von Angestellten nicht in der bisherigen Form weitergerführt oder angepasst werden, so hat die betreffende Vertragsgemeinde das Arbeitsverhältnis per. Dezember 07 zu beenden. Die Angestellten der neuen Kirchgemeinde sind der BVK, der Vorsorgeeinrichtung der Angestellten des Kantons Zürich, angeschlossen. Art. 7 Archive Die Kirchgemeindearchive der Vertragsgemeinden werden auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses geschlossen. Für die neue Kirchgemeinde wird ein neues Archiv eröffnet. Die Pfarrarchive und kirchlichen Register der Vertragsgemeinden Bachs und Stadel werden auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses geschlossen. Das Pfarrarchiv und die kirchlichen Register der Vertragsgemeinde Stadel werden als Pfarrarchiv und kirchliche Register der neuen Kirchgemeinde weiter geführt. Art. 8 Interkommunale Zusammenarbeit Die neue Kirchgemeinde tritt im Umfang der bisherigen Rechte und Pflichten die Rechtsnachfolge der Vertragsgemeinden an bei a. Zweckverbänden, b. juristischen Personen des Privatrechts, c. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträgen. Bei der Amtsübergabe wird ein Verzeichnis der Mitgliedschaften und Verträge übergeben. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 9 Zustandekommen des Vertrags Der Vertrag bedarf zur seiner Gültigkeit der Annahme durch die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung jeder Vertragsgemeinde und der Genehmigung durch den Kirchenrat. Er tritt nach Vorliegen dieser Genehmigung in Kraft. Der Zusammenschluss als solcher bedarf überdies der Genehmigung durch die Kirchensynode Seite 6 von 9

7 Art. 0 Erlasse Nach der Zustimmung zum Zusammenschlussvertrag werden folgende Erlasse auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses erarbeitet und beschlossen: a. Entschädigungsreglement, b. Geschäftsordnung, c. Pfarrdienstordnung. Soweit die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist, werden die Erlasse der ersten Kirchgemeindeversammlung der neuen Kirchgemeinde zur Beschlussfassung vorgelegt. Die übrigen Erlasse der Vertragsgemeinden bleiben nach dem Zusammenschluss der neuen Kirchgemeinde innerhalb ihrer bisherigen territorialen Grenzen so lange gültig, bis sie durch entsprechende Erlasse der neuen Kirchgemeinde ersetzt werden. Art. Genehmigung Jahresrechnungen Die Rechnungen 07 der Vertragsgemeinden werden von der Kirchgemeindeversammlung der neuen Kirchgemeinde abgenommen. Sie werden von der Übergangsrechnungsprüfungskommission geprüft. Art. Hängige Geschäfte Die neue Kirchgemeinde führt die hängigen Geschäfte der Vertragsgemeinden weiter. Die Kirchenpflegen der Vertragsgemeinden übergeben der Übergangs-Kirchenpflege auf den Zeitpunkt des Zusammenschlusses je ein Verzeichnis mit den hängigen Geschäften und ein Inventar über das Finanz- und Verwaltungsvermögen. Art. Kostenverteiler Die Vertragsgemeinden tragen die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Vertrages anfallen, zu gleichen Teilen. Art. Anhang Integrierender Bestandteil des Zusammenschlussvertrages sind: a. Liste der bestehenden Erlasse und Reglemente der Vertragsgemeinden b. Übersicht Verwaltungs- und Finanzvermögen c. Liste der Mitgliedschaften und Beteiligungen in öffentlichrechtlichen (Zweckverbände) und privatrechtlichen (Vereine, Stiftungen etc.) Organisationen d. Liste der wichtigsten Anschluss- und Zusammenschlussverträge Seite 7 von 9

8 Abschiede der Kirchgemeinden Von der Kirchgemeindeversammlung Bachs genehmigt am. Juni 07 Peter Lang, Präsident Andrea Anderegg, Aktuarin Von der Kirchgemeindeversammlung Stadel genehmigt am 8. Juni 07 Katharina Willi, Präsidentin Heidi Räz, Aktuarin Vom Kirchenrat genehmigt am. mit KRB Nr. Stand:. Mai 07 Seite 8 von 9

9 Anhang zum Zusammenschlussvertrag a. Liste der bestehenden Erlasse und Reglemente Bachs Entschädigungsreglement Stadel Entschädigungsreglement b. Übersicht über Verwaltungs- und Finanzvermögen Bachs Verwaltungsvermögen Fr. 99'000. Finanzvermögen Fr. '000. Fremdkapital Fr. '000. Eigenkapital Fr. 96'000. Stadel Verwaltungsvermögen Fr. ''000. Finanzvermögen Fr. 56'000. Fremdkapital Fr. 96'000. Eigenkapital Fr. 6'000. c. Liste der Mitgliedschaften und Beteiligungen in öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Organisationen Bachs es bestehen keine Mitgliedschaften und Beteiligungen Stadel <BVK des Kantons Zürich <Bürgschafts- und Darlehensgenossenschaft d. Liste der wichtigsten Anschluss- und Zusammenschlussverträge Bachs keine Stadel keine Seite 9 von 9

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