KESB, die unbekannte Behörde

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1 KESB, die unbekannte Behörde Evelyne Riner, vom 20. November

2 Gesetzliche Grundlage: Das am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Kindes- und Erwachsenenschutzrecht Interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde KESB Region Solothurn: Sozialarbeit / Jurisprudenz / Psychologie Zuständig für alle erstinstanzlichen Entscheide im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes Entscheidfassung in der Regel durch 3 Mitglieder vom 20. November

3 Zu klärende Fragen In welchen Fällen muss die KESB Massnahmen ergreifen? Wann wird eine Beistandschaft errichtet? Benötige ich einen Vorsorgeauftrag? Was passiert mit meiner Liegenschaft, wenn ich urteilsunfähig bin? vom 20. November

4 Zu klärende Fragen Benötige ich einen Vorsorgeauftrag? In welchen Fällen muss die KESB Massnahmen ergreifen? Wann wird eine Beistandschaft errichtet? Was passiert mit meiner Liegenschaft, wenn ich urteilsunfähig bin? vom 20. November

5 Vertretung bei Urteilsunfähigkeit Eigene Vorsorge (Art. 360 ff. ZGB) Vorsorgeauftrag Patientenverfügung Massnahmen von Gesetzes wegen (Art. 374 ff. ZGB) Vertretung durch den Ehegatten / durch den eingetragenen Partner Vertretung bei medizinischen Massnahmen Behördliche Massnahmen (Art. 388 ff. ZGB) Beistandschaft fürsorgerische Unterbringung vom 20. November

6 Subsidiaritätsprinzip Subsidiarität behördlicher Massnahmen zum Schutz hilfsbedürftiger Personen Art. 389 Abs. 1 ZGB: Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn: 1 die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint; 2 bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen. vom 20. November

7 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Eine handlungsfähige Person kann eine natürliche oder juristische Person beauftragen, im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit die Personensorge oder die Vermögenssorge zu übernehmen oder sie im Rechtsverkehr zu vertreten. Sie muss die Aufgaben, die sie der beauftragten Person übertragen will, umschreiben und kann Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Sie kann für den Fall, dass die beauftragte Person für die Aufgabe nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen. vom 20. November

8 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Form: eigenhändig (von Hand von Anfang bis Ende, datiert und unterzeichnet) oder öffentliche Beurkundung Zentrale Datenbank «infostar»: Eintragung der Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und welches der Hinterlegungsort ist. vom 20. November

9 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die KESB, ob: 1. dieser gültig errichtet worden ist, Einhaltung der Formvorschriften Handlungsfähigkeit des Auftraggebers zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmässiger / möglicher Inhalt inhaltliche Mindestanforderungen kein Widerruf 2. die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind, 3. die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist und 4. weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind. vom 20. November

10 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Validierungsentscheid der KESB: Feststellung der Wirksamkeit Einsetzung des Vorsorgebeauftragten Aufzählung der Aufgaben bzw. Vertretungsbefugnisse Hinweis des Vorsorgebeauftragten auf seine Pflichten (Art. 363 Abs. 3 ZGB) Ausstellung einer Legitimationsurkunde Festlegung der Entschädigung der beauftragten Person (Art. 366 ZGB) vom 20. November

11 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Eingreifen der KESB: Bei Gefährdung der Interessen der auftraggebenden Person (Art. 368 ZGB) Möglichkeiten: Weisungen an Beauftragten, Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars, zur periodischen Rechnungsablage und/oder Berichterstattung bis hin zum (teilweisen oder vollständigen) Entzug der Befugnisse Information durch Vorsorgebeauftragten, wenn notwendige Geschäfte nicht vom Vorsorgeauftrag erfasst sind oder bei Interessenkollision (Art. 365 Abs. 2 ZGB) Bei Kündigung des Vorsorgebeauftragten gemäss Art. 367 ZGB vom 20. November

12 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Feststellungen in der Praxis: eher hohes Durchschnittsalter i.d.r. umfassender Vorsorgeauftrag meist Verwandte (Nachkommen) eingesetzt Ersatzanordnungen kommen teilweise vor i.d.r. Unentgeltlichkeit vom 20. November

13 Der Vorsorgeauftrag (Art. 360 ff. ZGB) Mögliche Gründe für die relativ geringe Anzahl Verfahren: Instrument existiert noch zu wenig lang und ist in der Bevölkerung noch zu wenig bekannt psychologische Gründe (umstrittene) Möglichkeit von Generalvollmachten, die über den Eintritt der Urteilsunfähigkeit hinaus Geltung haben sollen keine geeignete Person im Umfeld, die eingesetzt werden kann vom 20. November

14 Die Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Vorsorgeauftrag, beschränkt auf medizinische Massnahmen Umschreibung der Werthaltung (vorgängige) Zustimmung/Ablehnung von medizinischen Massnahmen für den Fall der Urteilsunfähigkeit Bezeichnung einer natürlichen Vertretungsperson, allenfalls verbunden mit Weisungen Existenz der Patientenverfügung kann auf Versichertenkarte eingetragen werden vom 20. November

15 Die Patientenverfügung (Art. 370 ff. ZGB) Jede urteilsfähige Person kann eine Patientenverfügung verfassen. Jede Patientenverfügung muss das Erstellungsdatum und die Unterschrift der verfügenden Person enthalten. Das Erstellen einer Patientenverfügung ist ein höchstpersönliches Recht: Eine Patientenverfügung kann nicht vertretungsweise durch eine andere Person verfasst werden. Eine Kopie der Patientenverfügung sollte dem behandelnden Arzt sowie den Vertretungspersonen übergeben werden. vom 20. November

16 Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners (Art. 374 ff. ZGB) bei Urteilsunfähigkeit des Ehegatten / des eingetragenen Partners gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand kein Vorsorgeauftrag (oder davon nicht alles abgedeckt) und keine entsprechende Beistandschaft vom 20. November

17 Gesetzliches Vertretungsrecht des Ehegatten / eingetragenen Partners (Art. 374 ff. ZGB) Zulässige Vertretungshandlungen: Handlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich ordentliche Verwaltung von Einkommen und Vermögen Öffnen und Erledigen der Post Intervention KESB: Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung bedürfen der Zustimmung der KESB Zweifel, ob Voraussetzungen für Vertretung erfüllt sind Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet vom 20. November

18 Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Falls keine Patientenverfügung vorliegt und keine Beistandsperson eingesetzt ist, der das Vertretungsrecht in medizinischen Angelegenheiten übertragen wurde, sind Angehörige bei urteilsunfähigen Personen in einer ganz bestimmten Reihenfolge bei medizinischen Massnahmen zur Vertretung berechtigt. Eine gewisse Nähe des Angehörigen zum Urteilsunfähigen ist erforderlich: Führen eines gemeinsamen Haushalts und/oder regelmässige Leistung von persönlichem Beistand. vom 20. November

19 Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Kaskade: Ehegatte / eingetragener Partner (gemeinsamer Haushalt oder regelmässiger und persönlicher Beistand) Lebenspartner (gemeinsamer Haushalt und regelmässiger persönlicher Beistand) Nachkommen (regelmässiger und persönlicher Beistand) Eltern (regelmässiger und persönlicher Beistand) Geschwister (regelmässiger und persönlicher Beistand) vom 20. November

20 Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 377 ff. ZGB) Richtschnur der Vertretung: Mutmasslicher Wille der urteilsunfähigen Person (nicht eigene Meinung der Angehörigen) Intervention KESB: unklar, wer vertretungsberechtigt unterschiedliche Auffassung der Vertretungsberechtigten Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet vom 20. November

21 Die Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Früher «starre» Massnahmen: Beistandschaft / Beiratschaft / Vormundschaft Heute «massgeschneiderte» Beistandschaften: Begleitbeistandschaft Vertretungsbeistandschaft Mitwirkungsbeistandschaft Umfassende Beistandschaft Kombination der verschiedenen Beistandschaften möglich vom 20. November

22 Die Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Schwächezustand + Schutzbedürftigkeit = (subsidiär) behördliche Massnahme Zwei Kategorien von Schwächezuständen: Geistige Behinderung, psychische Störung oder ähnlicher in der Person liegender Schwächezustand Vorübergehende Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit Auswirkung des Schwächezustandes: Unvermögen, eigene Angelegenheiten (Personensorge, Vermögenssorge, Rechtsverkehr) teilweise oder ganz selber zu besorgen. vom 20. November

23 Die Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB) begleitende Unterstützung der betroffenen Person in bestimmten Angelegenheiten nur mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person keine Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person Vertretungsbeistandschaft (Art. 394/395 ZGB) Die betroffene Person wird in bestimmten Angelegenheiten vertreten und muss sich die Vertretungshandlungen der Beistandsperson anrechnen lassen. punktuelle Einschränkung der Handlungsfähigkeit möglich vom 20. November

24 Die Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB) Bestimmte Handlungen der betroffenen Person bedürfen der Zustimmung des Beistands (Schutz der betroffenen Person) Von Gesetzes wegen entsprechende Einschränkung der Handlungsfähigkeit Umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB) Umfasst alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen vom 20. November

25 Die Beistandschaften (Art. 390 ff. ZGB) Ziele: Sicherstellung Wohl und Schutz der hilfsbedürftigen Person Erhalt und Förderung der Selbstbestimmung Unterstützung in der Individualität und der gewohnten Lebensführung Behebung, Minderung oder Ausgleich der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit durch die angeordnete Massnahme Balance zwischen Freiheit und Betreuung vom 20. November

26 Beistandsperson Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 ZGB). (Wenn möglich) Berücksichtigung der Wünsche der betroffenen Person oder ihr nahestehender Personen (Art. 401 ZGB) Professionelle Mandatsträger (ProMa) Private Mandatsträger (PriMa) vom 20. November

27 Kontrollfunktion der KESB Einige Kontroll-Aufgaben der KESB bei errichteten Beistandschaften: Prüfung/Abnahme des Eingangsinventars Prüfung/Abnahme der Rechnung und der Berichte der Beistandspersonen Prüfung/Abnahme des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Beistandspersonen Zustimmungen zu Rechtsgeschäften der Beistandspersonen Instruktion der Beistandspersonen Behandlung von Beschwerden gegen die Beistandspersonen. vom 20. November

28 Zustimmungsbedürftige Grundstücksgeschäfte Art. 416 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB: Kauf, Verkauf, Verpfändung, Abtretung und Tausch von Grundstücken Begründung von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten Ausübung von Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechten Dingliche Belastung / Löschung einer dinglichen Belastung von Grundstücken (z.b. Wegrecht, Wohnrecht, Baurecht, Nutzniessung etc.) Merkblatt Grundstückverkauf.pdf vom 20. November

29 Beispielsfall Hauseigentümer X leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Es stehen dringende Sanierungsarbeiten an der Liegenschaft an. vom 20. November

30 Beispielsfall Variante A: Hauseigentümer X hat einen Vorsorgeauftrag errichtet und darin Anordnungen (auch) betr. Liegenschaft getroffen. Variante B: Hauseigentümer X hat keinen Vorsorgeauftrag errichtet bzw. es besteht kein Vorsorgeauftrag, der sich in Bezug auf die Liegenschaft äussert. vom 20. November

31 Zu klärende Fragen Benötige ich einen Vorsorgeauftrag? In welchen Fällen muss die KESB Massnahmen ergreifen? Wann wird eine Beistandschaft errichtet? Was passiert mit meiner Liegenschaft, wenn ich urteilsunfähig bin? vom 20. November

32 KESB, die unbekannte Behörde vom 20. November

33 Diskussionen und Fragen vom 20. November

34 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! vom 20. November

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