Protokoll der Grundstücksteigerung

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1 Form. VZG 13 BI Betreibung Nr (Haake Silvia Beate) Betreibung Nr (Wäfler Gaddiel Ismael Levi Werner) Protokoll der Grundstücksteigerung zufolge Betreibung auf Pfandverwertung Schuldner: Haake Silvia Beate und Wäfler Gaddiel Ismael Levi Werner Dritteigentümer: Haake Silvia Beate und Wäfler Gaddiel Ismael Levi Werner Gläubiger, auf dessen Begehren die Verwertung erfolgt: Berner Kantonalbank AG Ort und Tag der Steigerung: Konferenzraum Ni. 439, 4. Stock, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen , Uhr Auflegung der Steigerungsbedingungen: Abgeändert durch Beschwerdeentscheid vom Neu aufgelegt am Für die Beschreibung des Grundstückes und deren Berechtigungen sowie der darauf haftenden dinglichen Lasten wird auf das beiliegende besondere Blatt verwiesen. Schätzung: GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen: CHF Steigerungsbedingungen 1. Das Grundstück wird nach dreimaligem Aufruf des höchsten Angebotes wie folgt zugeschlagen: 1.1 Einzelausruf GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen, mit der Dienstbarkeit (L) Wohnrecht ID /004137, zu Gunsten Wäfler Adela, , und Wäfler Werner, (verstorben am ), sofern das Höchstangebot Fr übersteigt. 1.2 Einzelausruf GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen, ohne die Dienstbarkeit (L) Wohnrecht ID /004137, zu Gunsten Wäfler Adela, , und Wäfler Werner, (verstorben am ), sofern das Höchstangebot Fr übersteigt. Wird im Einzelausruf 1.1 ein Angebot von mindestens CHF erreicht, wird der Zuschlag mit dem Wohnrecht sofort erteilt und der Einzelausruf 1.2 fällt dahin. Wird dieser Betrag nicht erreicht, jedoch der entsprechende Fehlbetrag von der Berechtigten des Wohnrechts sofort bar bezahlt, kann der Einzelausruf 1.2 ebenfalls ausbleiben und der Zuschlag mit dem Wohnrecht erteilt werden. Wird im Einzelausruf 1.1 kein Angebot gemacht, so hat der Dienstbarkeitsberechtigte (Wohnrecht) keine Möglichkeit eine Differenzzahlung zu leisten, da es an einem Steigerungsangebot als Voraussetzung für den Zuschlag mit dem Wohnrecht fehlt. In diesem Fall wird die Steigerung mit dem Einzelausruf 1.2 fortgesetzt. Der Meistbietende im Einzelausruf 1.1 bleibt bei seinem Angebot solange behaftet, als nicht einem Höherbietenden im Einzelausruf 1.2 der Zuschlag erteilt wird. Ergeben die beiden Einzelausrufe (1.1 und 1.2) den gleichen Erlös, so wird das Grundstück dem Meistbietenden wk_5037 /

2 2 im Einzelausruf 1.1 mit der Last (VVohnrecht) zugeschlagen und es wird ihm die Last (Wohnrecht) überbunden. Für die Berechnung dieses Mindestzuschlagspreises gemäss Art. 126 SchKG von CHF 0.00 bleiben die Vervvaltungs- und Verwertungskosten, einschliesslich einer möglichen Grundstückgewinnsteuer, unberücksichtigt. Die Verwaltungs- und Verwertungskosten werden gemäss Ziff. 7 lit, b) hiernach liquidiert. Es wird ausdrücklich auf das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 aufmerksam gemacht. Darnach (Art. 5) gelten als Personen im Ausland: a) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; a bis ) Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen; b) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz im Ausland haben; c) juristische Personen oder vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben; d) natürliche Personen und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die nicht Personen im Ausland nach den Buchstaben a, a bis und c sind, wenn sie ein Grundstück für Rechnung von Personen im Ausland erwerben. Ersteigerer von Grundstücken, die aufgrund der vorstehend genannten Kriterien als Personen im Ausland gelten, werden darauf hingewiesen, dass der Grundstückerwerb als solcher bewilligungspflichtig ist. Ersteigert jemand ein Grundstück in einer Zwangsversteigerung, so hat er der Steigerungsbehörde nach dem Zuschlag schriftlich zu erklären, ob er eine Person im Ausland ist, namentlich ob er auf Rechnung einer Person im Ausland handelt. Besteht Gewissheit über die Bewilligungspflicht und liegt noch keine rechtskräftige Bewilligung vor oder lässt sich die Bewilligungspflicht ohne nähere Prüfung nicht ausschliessen, so räumt die Steigerungsbehörde dem Erwerber eine Frist von zehn Tagen ein, um: a) die Bewilligung oder die Feststellung einzuholen, dass der Erwerber keiner Bewilligung bedarf; b) den Kaufpreis sicherzustellen, wobei für die Dauer der Sicherstellung ein jährlicher Zins von 5 Prozent zu entrichten ist; c) die Kosten einer erneuten Versteigerung sicherzustellen. Handelt der Erwerber nicht fristgerecht oder wird die Bewilligung rechtskräftig verweigert, so hebt die Steigerungsbehörde den Zuschlag auf und ordnet eine neue Versteigerung an. Vorbehalten bleibt die Beschwerde ir Sinne von Art. 19 Abs. 4 Bewilligungsgesetz. Wird bei der erneuten Versteigerung ein geringerer Erlös erzielt, so haftet der erste Ersteigerer für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Im übrigen gelten die Zahlungsbedingungen nach Massgabe der untenstehenden Ziff. 10 bis 12. Erfolgt dagegen ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a des Bewilligungsgesetzes (Betriebsstätte), so verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung des Ersteigerers an die Bewilligungsbehörde zur Abklärung der Bewilligungspflicht, wenn: a. der Ersteigerer nachweist, dass das Grundstück für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens dient; b. er bei einem Grundstück, das nicht überbaut ist, schriftlich erklärt, es zu diesem Zwecke zu überbauen; c. die Landreserven für einen Ausbau des Unternehmens einen Drittel der gesamten Fläche nicht übersteigen. Ebenso verzichtet die Steigerungsbehörde auf die Verweisung, wenn ein Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Bewilligungsgesetzes (Hauptwohnung) erfolgt, sofern: a. der Ersteigerer eine gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Ausländerausweis B, Art. 5 Abs. 2) oder eine andere entsprechende Berechtigung (Art. 5 Abs. 3) vorlegt; b. er schriftlich erklärt, das Grundstück als Hauptwohnung zu erwerben;

3 -3 c. die Fläche des Grundstückes 3000 m2 nicht übersteigt. 2. Das Grundstück GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen, wird mit alien nach dem beiliegenden Lastenverzeichnis darauf haftenden Belastungen (Grundpfandrechten, Grundlasten, Dienstbarkeiten u. dgl.) versteigert, sofern und soweit sie durch den Zuschlagspreis gedeckt sind. Die nicht fälligen Pfandforderungen werden dem Erwerber bis zum Betrage der Zuschlagssumme überbunden. Wo mit diesen Belastungen eine persönliche Schuldpflicht verbunden ist, geht diese auf den Ersteigerer über (Art. 135 Abs. 1 SchKG). 3. Angebote, die an Bedingungen oder Vorbehalte geknüpft sind oder nicht auf eine bestimmte Summe lauten, werden nicht berücksichtigt. Schriftliche Angebote vor der Steigerung sind statthaft und können unter den gleichen Bedingungen wie mündliche berücksichtigt werden, sind aber den Teilnehmern an der Steigerung vor deren Beginn bekanntzugeben. Von Personen, die als Stellvertreter in fremdem Namen oder als Organ einer juristischen Person bieten, wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis verlangt. Beistände, die für Personen unter Beistandschaft bieten, haben immer eine Vollmacht der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuweisen. Angebote für nicht mit Namen bezeichnete oder erst später zu bezeichnende Personen oder für noch nicht bestehende juristische Personen werden nicht angenommen. Wird das Grundstück doppelt, mit und ohne Anzeige einer Last oder mit und ohne Zugehör, ausgeboten, so bleibt der beim ersten Ausgebot Meistbietende bei seinem Angebot behaftet bis nach Schluss des letzten Ausgebotes. 4. Wenn Zugehörgegenstände mit dem Grundstück zu verwerten sind, so kann der Schuldner und jeder Pfandgläubiger vor der Steigerung zunächst getrennte und hernach gemeinsame Ausbietung der Zugehör des Grundstückes verlangen. Übersteigt dabei das Ergebnis des Gesamtrufes die Summe der Einzelangebote, so gilt der Zuschlag an die Einzelangebote als dahingefallen. 5. Angebote, die das vorangehende nicht um mindestens CHF 5' übersteigen, bleiben unberücksichtigt. 6. Bieten mehrere Personen gemeinsam und erklären sie nichts anderes, so wird ihnen das Grundstück zu Miteigentum zu gleichen Teilen zugeschlagen und sie haften solidarisch für alle Verbindlichkeiten aus dem Zuschlag. 7. Der Ersteigerer hat auf Abrechnung am Zuschlagspreis zu bezahlen: a) die nach Ausweis des Lastenverzeichnisses fälligen, durch vertragliches oder gesetzliches Pfandrecht gesicherten Kapitalforderungen und die fälligen Kapitalzinse mit Einschluss der Verzugszinse und Betreibungskosten; b) die Verwaltungskosten, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden, und die Verwertungskosten (hierzu gehört auch eine allfällig zu entrichtende Grundstückgewinnsteuer und/oder Mehrwertsteuer), unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlagspreis zur Deckung ausreicht. Ist dies nicht der Fall, so hat derjenige Gläubiger, der das Verwertungsbegehren gestellt hat, die ungedeckt gebliebenen Verwaltungs- und Verwertungskosten zu bezahlen c) den allfälligen den Gesamtbetrag der grundversicherten Forderungen übersteigenden Mehrerlös. 8. Ohne Abrechnung am Zuschlagspreis hat der Ersteigerer zu übernehmen bzw. zu bezahlen: a) die Kosten der Eigentumsübertragung und der in Bezug auf Grundpfandrechte, Dienstbarkeiten usw. erforderlichen Löschungen und Änderungen im Grundbuch und in den Pfandtiteln. Dazu gehören auch die Kosten der Löschung von untergegangenen Pfandtiteln (Art. 69 VZG) und die Kosten der vorgängigen Eintragung des Schuldners als Eigentümer (Art. 66 Abs. 5 VZG) sowie die Kosten des Stundungs- und Erlassverfahrens der Handänderungssteuer nach Art. 11a, lib, 17, 17a und 17b des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer /HG). b) die im Zeitpunkt der Versteigerung noch nicht fälligen und deshalb im Lastenverzeichnis nicht aufgeführten Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht (Brandassekuranzsteuern, Liegenschaftssteuern [Gesetzesänderung ab ; erst am des laufenden Jahres fällig. Die Steuern sind durch den Eigentümer im dannzunnaligen Zeitpunkt geschuldet, Art. 259 Abs. 1 StG BE]), ferner die laufenden öffentlichrechtlichen Abgaben für Wasser, Elektrizität, Abfuhrwesen usw. c) die Handänderungsabgabe von 1,8 % des Steigerungskaufpreises, sofern das zuständige Grundbuchamt diese nicht auf den ersten CHF 800' im Sinne von Art. lia HG stundet im Hinblick auf eine nachträgliche Steuerbefreiung. Erfolgt eine Stundung, ist die Handänderungssteuer per Steigerungstag nur auf dem

4 -4 CHF übersteigenden Betrag zu bezahlen. Es ist Sache des Ersteigerers, vor Ablauf der Stundungsfrist beim zuständigen Grundbuchamt den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung gemäss Art. llb HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden. Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf. Liegt die rechtskräftige Aufhebungsverfügung vor oder fällt die Stundung infolge Fristablaufs dahin, bezieht das Grundbuchamt die Steuer samt Zins ab dem Zeitpunkt des Grundstückerwerbs (Art. 17b HG). Für die gestundete Steuer besteht nach Art. lia Abs. 5 HG ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 22 Abs. 2 HG und Art. 109 Bst.d EG ZGB. Der Ersteigerer hat sich am Steigerungstag darüber zu äussern, ob eine Stundung gemäss Art. 11a HG geltend gemacht wird (vgl. Ziffer 10 der vorliegenden Steigerungsdbedingungen). 9. Hinsichtlich der laufenden Zinse der dem Ersteigerer überbundenen Kapitalien wird bestimmt: - - -e- e-... -e e e- - e- sind im Zuschlagspreis inbegriffen. (In diesem Falle sind sic im Lastenverzeichnis auszurechnen und auszuset zen,) (oder) Die bis zum Steigerungstage laufenden Zinse der überbundencn Kapitalforderungen werden dem Ersteige rer ohne Abrechnung am Zuschlagspreis überbunden. Die im Zeitpunkt der Steigerung laufenden, noch nicht fälligen Erträgnisse, hängenden und stehenden Früchte sowie nicht fälligen Miet und Pachtzinse fallen dem Ersteigerer zu. 10. Die Zahlungen nach Ziff. 7 und 8 hievor sind wie folgt zu leisten: Der Ersteigerer hat unmittelbar vor dem Zuschlag folgende Anzahlungen zu leisten: a) CHF 83' als Anzahlung an den Steigerungskaufpreis (Ziff. 7), b) CHF 10' für die Bezahlung der Kosten der Eigentumsübertragung inkl. Der Handänderungsabgaben für den gesamten Steigerungskaufpreis. Über diese Anzahlung wird nach der grundbuchlichen Erledigung der Versteigerung abgerechnet. Im Falle einer Stundung der Handänderungssteuer im Sinne von Art. 11a HG wird der gestundete Betrag im Rahmen der vorgenannten Abrechnung dem Ersteigerer zurückerstattet (Ziff. 8) Die Anzahlung ist mit einem von einer Schweizer Bank ausgestellten Check zu leisten (bargeldlos). Persönliche Checks werden nicht angenommen Der Steigerungskaufpreis ist innert 30 Tagen, d.h. bis zum auf das Postcheckkonto des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, einzuzahlen und für diese Zeit bzw. bis zur Zahlung zu 5 % zu verzinsen. Das Betreibungsamt behält sich das Recht vor, neben der vor dem Zuschlag zu leistenden Zahlung noch Sicherheit für den gestundeten Betrag durch Bürgschaft oder Hinterlage von Wertpapieren zu verlangen. Kann oder w' der Bieter einer solchen Aufforderung an der Steigerung keine Folge leisten, so fällt sein Angebot dahin und wird durch dreimaliges Ausrufen des nächst tieferen Angebotes die Steigerung fortgesetzt (Art. 60 Abs. 2 VZG). Jeder Bieter bleibt bei seinem Angebot so lange behaftet, als nicht dem Höherbietenden der Zuschlag erteilt ist. 11. Will der Ersteigerer eine zu bezahlende Forderung auf andere Weise, wie z.b. durch Schuldübernahme oder Neuerung, tilgen, so ist dem Amte innerhalb der Zahlungsfrist eine schriftliche Erklärung des betreffenden Gläubigers über seine anderweitige vollständige Befriedigung vorzulegen. 12. Wird die Frist für die Zahlung oder Beibringung des Ausweises über anderweitige Befriedigung eines Gläubigers nicht eingehalten, so wird, sofern nicht alle Beteiligten mit einer Verlängerung der Frist sich einverstanden erklären, der Zuschlag sofort aufgehoben und eine neue Steigerung angeordnet. Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weiteren Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu 5% berechnet. 13. Der Antritt des Steigerungsobjektes erfolgt mit der Anmeldung des Eigentumsüberganges zur Eintragung im Grundbuch. Für diese Anmeldung gelten die Vorschriften der Art. 66 und 67 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das Grundstück auf Rechnung und Gefahr des Ersteigerers in der Verwaltung des Betreibungsamtes (Art. 137 SchKG). 14. Eine Gewährleistung findet nicht statt. Dies gilt insbesondere für die allfällige Belastung des Grundstückes mit Altlasten. Der Begriff Altlast umfasst alle Standorte, von denen aus auf Grund der Belastung mit Schadstoffen eine Gefährdung der Umwelt nachgewiesen oder anzunehmen ist. Ein durch Altlasten belasteter Standort muss nach Art. 32e Abs. 1 USG (Umweltschutzgesetz) saniert werden. Durch die Verwertung des nicht sanierten Grundstückes wird die Sanierungspflicht auf den Ersteigerer überbunden, der nun die Kosten derselben zu tragen hat. Auskunft darüber erteilt das Amt für Gewäs-

5 -5 serschutz und Abfallwirtschaft des Kantons Bern, Abt. Grundwasserschutz, Deponien, Materialentnahmen, Reiterstrasse 11, 3011 Bern. Im Übrigen wird auf den beiliegenden Schatzungsbericht verwiesen. 15. Schadenversicherungen 16. Es bestehen folgende Versicherungen: Obligatorische Gebäudeversicherung des Kantons Bern. Diese Versicherung geht auf den Ersteigerer über. Das Grundstück ist durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im Rahmen einer Pauschalversicherung versichert. Ab und bis zur Anmeldung des Eigentumsüberganges im Grundbuch führt das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diese Versicherung auf Kosten des Ersteigerers und ohne Abrechnung am Zuschlagspreis weiter. Es ist Sache des Ersteigerers, ab die notwendigen Versicherungen selbst abzuschliessen. Allfällige diesbezügliche Kosten gehen zu Lasten des Ersteigerers. Weitere Versicherungen sind dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, nicht bekannt. werden dem Ersteigerer überbu-n-den, Mit dem Eigentumsübergang tritt der Ersteigerer mit Rechten und Pflichten in die Stockwerkeigentümergemein - 'e e e - steigernden Grundstückes vor, so hat der Ersteigerer die Differenz ohne Abrechnung am Zuschlagspreis zu über nehmen. Demgegenüber steht ihm auch ein allfälliger Ueberschuss zu. 18. Mar-olu-ählige-Abfeskin-ung -e e 19. Mietverhältnisse Es bestehen laut Angaben der Schuldner keine Mietverhältnisse. 20. Doppelter Ausruf bei Miet- und Pachtverträgen; Ablösung der bestehenden Miet- und Pachtverträge Gemäss Art. 261 OR gehen die bestehenden Mietverhältnisse mit dem Eigentumsübergang grundsätzlich auf den Ersteigerer über. Nach geltender anerkannter Gerichtspraxis (BGE 125 III 123ff.; 128 III 82ff.) kann in analoger Anwendung von Art. 812 ZGB, Art. 142 SchKG sowie Art. 56 und 104 VZG in demjenigen Fall, in dem ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag nach Entstehung des Grundpfandrechtes eingegangen worden ist, der Grundpfandgläubiger den doppelten Ausruf verlangen. Muss das Grundstück doppelt ausgerufen werden, so geht das Mietverhältnis gemäss Art. 261 OR und Art. 50 VZG auf den Ersteigerer über, sofern im ersten Aufruf der den Doppelausruf verlangende Gläubiger für seine Forderung voll befriedigt wird oder ein allfälliger Fehlbetrag von dem Berechtigten sofort bar bezahlt wird; ein zweiter Aufruf findet in diesem Fall nicht statt. Wird der Gläubiger durch das Meistangebot beim ersten Aufruf mit der Last (Miet-/Pachtvertrag) nicht voll gedeckt, so findet ein zweiter Aufruf statt. Wird in diesem zweiten Aufruf ein höheres Angebot erzielt, so wird das Grundstück zu diesem höheren Angebot zugeschlagen. Dabei geht der Mietvertrag ebenfalls auf den Ersteigerer über. Der Ersteigerer hat jedoch in diesem Fall die Möglichkeit, das Mietverhältnis in analoger Anwendung von Art. 261 Abs. 2 OR auf den nächsten gesetzlichen Termin zu kündigen, ohne dabei den Nachweis des zwingenden Eigenbedarfs erbringen zu müssen (BGE 128 Ill 86). Verzichtet der Ersteigerer auf die Aussprechung der Kündigung auf diesen erstmöglichen Termin, so ist er vollumfänglich in das Mietverhältnis eingetreten und hat dessen ordentlichen Ablauf abzuwarten. Allfällige Schadenersatzforderungen des Mieters aus vorzeitiger Auflösung des Mietverhältnisses sind gegen den bisherigen Vermieter zu richten.

6 Verwaltung Zur Zeit wird die Liegenschaft durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, verwaltet. 22. Benützung der Liegenschaft durch den Schuldner Die Liegenschaft ist aktuell nicht bewohnt. Gemäss Verfügung vom des Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, hat der Schuldner die Liegenschaft per , Uhr, besenrein geräumt zu verlassen. Die Übergabe des Objektes hat der Ersteigerer direkt mit dem Schuldner zu vereinbaren. Vorbehalten bleibt eine allfällige anderslautende Vereinbarung mit dem neuen Eigentümer. Es wird Sache des Ersteigerers sein, die allfällig notwendig werdenden Vorkehrungen zur Ausweisung des Schuldners zu veranlassen. Von der Verfügung vom nicht betroffen ist das im Grundbuch GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen, eingetragene Wohnrecht. 23. Schlüssel Das Amt verfügt über Schlüssel zu diesem Objekt. Diese werden bei Antritt des Steigerungsobjekts an den Ersteigerer übergeben. Weitere Schlüssel befinden sich im Besitz des Schuldners. Es wird Sache des Ersteigerers sein, sich die Schlüssel vom Schuldner herausgeben zu lassen bzw. zu verlangen und/oder die Zylinder auszuwechseln. 24. Grundstückgewinnsteuer Auch die Veräusserung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung unterliegt seit der kantonalen Grundstückgewinnsteuer (Art. 126ff StG BE [BSG ]). Hingegen entsteht für die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf dem durch die Zwangsversteigerung veräusserten Grundstück kein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Art. 241 Abs. 1 StG BE. Der Ersteigerer verzichtet daher auf die Sicherstellung der mutmasslichen Grundstückgewinnsteuer. Diese wird nach Vorliegen der definitiven Veranlagung vom Betreibungsamt als Teil der Verwertungskosten aus dem Bruttosteigerungserlös vorab beglichen (Art. 157 Abs. 1 SchKG). 25. Elektrische Niederspannungsinstallationen Gemäss Verordnung der elektrischen Niederspannungsinstallationen (NIV) vom 7. November 2001 ist der Eigentümer gemäss Art. 5 NIV verpflichtet dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen den entsprechenden Sicherheitsanforderungen entsprechen. Er muss auf Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen. Bei jeder Handänderung müssen elektrische Installationen mit zehn- oder zwanzigjähriger Kontrollperiode nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Kontrolle durch eine fachkundige Person im Sinne von Art. 7 NIV kontrolliert werden. Die Kosten für die Kontrolle sowie allfällige Instandsetzungskosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Ersteigerers. 26. Mängel/Öffentliche Auflagen/Besondere Hinweise Es sind uns keine Mängel bekannt, ausser allfällig im Schätzungsbericht vom erwähnte Mängel. Das Grundstück ist nicht an die Abwasserversorgung/Kanalisation der Gemeinde Frauenkappelen angeschlossen. Es ist Sache des Ersteigerers, sich um den Anschluss zu kümmern und umgehend nach Antritt des Steigerungsobjekts mit der Gemeinde Frauenkappelen Kontakt aufzunehmen. Die Kosten (z. B. für den Bau der Leitungen, Anschlussgebühren etc.) gehen zu Lasten des Ersteigerers und sind nicht Bestandteil des Zuschlagspreises. Weitere öffentliche Auflagen sind uns nicht bekannt. Besonderer Hinweis: Das Betreibungsamt geht davon aus, dass sämtliche Steigerungsteilnehmende über das Grundstück, deren Belastungen und die Steigerungsbedingungen bestens im Bilde sind. Im Weiteren wird auf die Schätzung per Stichtag von Fischer Bernhard, Rümligen, verwiesen. Die Schätzung ist auf der Internetseite aufgeschaltet. 27. Doppelausruf betreffend Wohnrecht Die betreibende Grundpfandgläubigerin im 1. bis 7. Rang hat, in Anwendung von Art. 142 SchKG sowie Art. 56 und 104 VZG, den doppelten Ausruf hinsichtlich folgender Last verlangt: Dienstbarkeit (L) Wohnrecht ID / zu Gunsten Wäfler Adela, , und Wäfler Werner, Art. 56 VZG Muss der Aufruf des Grundstückes sowohl mit als ohne Anzeige einer Last stattfinden (Art. 42 VZG und 104 VZG), so ist, wenn dies nicht schon in den Steigerungsbedingungen erwähnt ist, jedenfalls vor Beginn der Steige-

7 -7 rung den Beteiligten davon Kenntnis zu geben. Für den Zuschlag gelten folgende Bestimmungen: a. Der erste Aufruf mit der Last erfolgt mit dem Bemerken, dass der Meistbieter für sein Angebot behaftet bleibe bis nach Schluss eines allfälligen zweiten Aufrufs ohne die Last. Reicht beim ersten Aufruf das Angebot zur Befriedigung des Gläubigers aus oder wird ein allfälliger Fehlbetrag vom Dienstbarkeits- oder Grundlastberechtigten sofort bar bezahlt, so wird die Last dem Ersteigerer überbunden; ein zweiter Aufruf findet nicht statt. b. Wird der Gläubiger durch das Meistgebot beim ersten Aufruf mit der Last nicht voll gedeckt, so muss ein zweiter Aufruf stattfinden mit dem Bemerken, dann das Grundstück ohne die Last zugeschlagen werde, es sei denn, dass auch dieser Aufruf keinen höheren Erlös ergebe. Wird durch den zweiten Aufruf ein höherer Erlös erzielt, so wird der Zuschlag erteilt und muss die Last im Grundbuch gelöscht werden, selbst wenn der Gläubiger voll gedeckt wird (Art. 116 VZG). c. Ergibt der Aufruf ohne die Last keinen höheren Erlös, so wird der Zuschlag dem Höchstbietenden im ersten Aufruf mit der Last erteilt und ihm diese überbunden. 28. Rechtsmittelbelehrung Gegen vorstehende Verfügung kann innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Das Begehren hat einen konkreten Antrag sowie eine Begründung zu enthalten (Artikel 17 SchKG). Ostermundigen, /«. Betreibungsaint Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland Müller Anthony, Bereichsleiter

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9 Betreibung Nr (Haake Silvia Beate) und (VVäfler Gaddiel Ismael Levi Werner) Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr Haake Silvia Beate Stueleggstrasse Krattigen Sie erhalten umstehend eine Abschrift des Lastenverzeichnisses betreffend Inventar-Nr GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauen kappelen infolge Betreibung des Pfandgläubigers im 1. bis 7. Rang zur Verwertung gelangenden Grundstückes der Einfachen Gesellschaft Haake Silvia Beate und Wäfler Gaddiel Ismael Levi Werner Dabei werden Sie darauf aufmerksam gemacht, 1. dass die darin bezeichneten Lasten sowohl nach Bestand als nach Fälligkeit, Umfang und Rang als von Ihnen anerkannt gelten, wenn und soweit Sie nicht binnen 10 Tagen nach Empfang dieser Anzeige schriftlich beim unterzeichneten Betreibungsamt von Ihnen bestritten worden sind; 2. dass namentlich auch die im Verzeichnis angegebenen Zugehörgegenstände als solche anerkannt gelten, wenn nicht innerhalb der gleichen Frist eine Bestreitung erfolgt; 3. dass Sie ferner berechtigt sind, innert der gleichen Frist die Aufnahme anderer Gegenstände als Zugehör in das Lastenverzeichnis zu verlangen, wenn Sie bei der Pfändung hiezu keine Gelegenheit gehabt haben; 4. dass, falls die Verwertung in einer Betreibung auf Pfandverwertung erfolgt, die Inhaber derjenigen Grundpfandrechte, die den im Lastenverzeichnis enthaltenen Dienstbarkeiten, Grundlasten und nach Art. 959 ZGB vorgemerkten Rechten im Range vorgehen, innert der gleichen Frist beim Betreibungsamt schriftlich den doppelten Ausruf der Grundstücke nach Art. 142 SchKG verlangen können. Ergibt sich der Vorrang nicht aus dem Lastenverzeichnis selbst, so ist eine ihn an9rkennende Erklärung des Inhabers des betreffenden Rechtes beizubringen oder vorerst innerhalb 10 Tagen seit Zustellifn-g dieser Anzeige gerichtlich Klage auf Feststellung des Vorranges anzustrengen. Ostermundigen, Betreibungsamt Bem-Mittaaricl-. pienststelle Mittelrand Auszug aus der Verordnung vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG): Art. 34 Abs. 1 lit. b. In das Lastenverzeichnis sind aufzunehmen: die im Grundbuch eingetragenen sowie die aufgrund der öffentlichen Aufforderung (Art. 29 Abs. 2 und 3 VZG) angemeldeten Lasten (Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte und vorgemerkte persönliche Rechte), unter genauer Verweisung auf die Gegenstände, auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, und mit Angabe des Rangverhältnisses der Pfandrechte zueinander und zu den Dienstbarkeiten und sonstigen Lasten, soweit sich dies aus dem Grundbuchauszug (Art. 28 VZG) oder aus den Anmeldungen ergibt. Bei Pfandforderungen sind die zu überbindenden und die fälligen Beträge (Art. 135 SchKG) je in einer besondern Kolonne aufzuführen. Weicht die Anmeldung einer Last von dem Inhalt des Grundbuchauszuges ab, so ist auf die Anmeldung abzustellen, dabei aber der Inhalt des Grundbucheintrages anzugeben. Ist ein Anspruch in geringerem Umfang angemeldet worden, als aus dem Grundbuch sich ergibt, so hat das Betreibungsamt die Änderung oder Löschung des Grundbucheintrages mit Bewilligung des Berechtigten zu erwirken. Aufzunehmen sind auch diejenigen Lasten, die vom Berechtigten angemeldet - werden, ohne dass eine Verpflichtung zur Anmeldung besteht. Lasten, die erst nach der Pfändung des Grundstückes ohne Bewilligung des Betreibungsamtes in das Grundbuch eingetragen worden sind, sind unter Angabe dieses Umstandes und mit der Bemerkung in das Verzeichnis aufzunehmen, dass sie nur berücksichtigt werden, sofern und soweit die Pfändungsgläubiger vollständig w k_3502_d befriedigt werden (Art. 53 Abs. 3 VZG). Art. 35. Leere Pfandstellen sind bei der Aufstellung des Lastenverzeichnisses nicht zu berücksichtigen, desgleichen im Besitze des Schuldners befindliche Eigentümerpfandtitel, die nicht gepfändet, aber nach Art. 13 VZG in Verwahrung genommen worden sind (Art. 815 ZGB (fild Art. 68 lit. a VZG). Sind die Eigentümerpfandtitel verpfändet oder gepfändet, so dürfen sie, wenn das Grundstück selbst gepfändet ist und infolgedessen zur Verwertung gelangt, nicht gesondert versteigert werden, sondern es ist der Betrag, auf den der Pfandtitel lautet oder, sofern der Betrag, für den er verpfändet oder gepfändet ist, kleiner ist, dieser Betrag nach dem Range des Titels in das Lastenverzeichnis aufzunehmen. Art. 36. Ansprüche, die nach Ablauf der Anmeldefrist geltend gemacht werden, sowie Forderungen, die keine Belastung des Grundstückes darstellen, dürfen nicht in das Lastenverzeichnis aufgenommen werden. Das Betreibungsamt hat den Ansprechern von der Ausschliessung solcher Ansprüche sofort Kenntnis zu geben, unter Angabe der Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Im Übrigen ist das Betreibungsamt nicht befugt, die Aufnahme der in dem Auszug aus dem Grundbuch enthaltenen oder besonders angemeldeten Lasten in das Verzeichnis abzulehnen, diese abzuändern oder zu bestreiten oder die Einreichung von Beweismitteln zu verlangen. Ein von einem Berechtigten nach Durchführung des Lastenbereinigungsverfahrens erklärter Verzicht auf eine eingetragene Last ist nur zu berücksichtigen, wenn die Last vorher gelöscht worden ist.

10 Lastenverzeichnis im VZG-Verfahren Nr a) Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör Seitb'2 GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen Grundstückbeschreibung Gemeinde Grundstück-Nr. Grundstückart E-GRID Fläche Plan-Nr. Belastete Teilflächen Lagebezeichnung Bodenbedeckung Gebäude / Bauten Dominierte Grundstücke 663 Frauenkappelen 282 Liegenschaft CH m2, Aus Koordinaten berechnete Fläche, Definitiv anerkanntes Vermessungswerk 1200 Wohleiberg Gebäude, 182m2 Gartenanlage, Hofraum, 424 m2 Wohnhaus/Werkstatt, 182m2 Riedernstrasse 13h, 3202 Frauenkappelen Amtliche Bewertung Amtlicher Wert CHF Ertragswert gemäss BGBB CHF Gültig ab Steuerjahr Eigentum Gesamteigentum Einfache Gesellschaft Haake Silvia, Wäfler Werner, Bemerkung: Pfändung für CHF (betrifft Liquidationsanteil Wäfler Werner); /1980/0 Anmerkungen /13756/0 Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft /13756/0 Abtretung auf Rechnung künftiger Erbschaft Dienstbarkeiten /764/ /13756/0 (L) Pflanzbeschränkung ID / z.g. LIG Frauenkappelen 663/283 (L) Wohnrecht 1D / z.g. Wäfler Adele, z.g. Wäfler Werner, Grundlasten Vormerkungen /7542/0 Pfandverwertung für CHF (zuzüglich Zinsen und Kosten) 1D / Pfandrechte / / /512/ /833/ /833/ /555/ /894/0 Namen-Papier-Schuldbrief, Fr , 1. Pfandstelle, Max. 6%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr , 2. Pfandstelle, Max. 6%, Nachrückungsrecht, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr. 100'000.00, 3. Pfandstelle, Max. 6 1/2%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr. 10'000.00, 4. Pfandstelle, Max. 8%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr , 5. Pfandstelle, Max. 8%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr , 6. Pfandstelle, Max. 8%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern Namen-Papier-Schuldbrief, Fr , 7. Pfandstelle, Max. 8%, Einzelpfandrecht Grundpfandgläubiger Berner Kantonalbank, Bern

11 Lastenverzeichnis im VZG-Verfahren Nr Seite 3 a) Beschrieb und Schätzung der Grundstücke und der Zugehör Hängige Geschäfte Geometergeschäfte bis Grundbuchgeschäfte bis ÖREB-Kataster Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche das Grundstück betreffen Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, welche das Grundstück nicht betreffen Projektierungszonen Nationalstrassen Projektierungszonen Eisenbahnanlagen Baulinien Eisenbahnanlagen Projektierungszonen Flughafenanlagen Baulinien Flughafenanlagen Sicherheitszonenplan bei Flughäfen Kataster der belasteten Standorte Kataster der belasteten Standorte im Bereich der zivilen Flugplätze Kataster der belasteten Standorte im Bereich des öffentlichen Verkehrs Grundwasserschutzzonen Grundwasserschutzareale Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, zu denen noch keine Daten vorhanden sind Kommunale Nutzungsplanung Regionale Nutzungsplanung Kantonale Nutzungsplanung Baulinien Kantonsstrassen Baulinien Nationalstrassen Kataster der belasteten Standorte im Bereich des Militärs Lärmempfindlichkeitsstufen (in Nutzungszonen) Waldgrenzen (in Bauzonen) Kommunale Wald-Baulinien Regionale Wald-Baulinien Kantonale Wald-Baulinien Betreibungsamtliche Schätzung: CHF 415'000.00

12 Lastenverzeichnis im VZG-Verfahren Nr b) Grundpfandgesicherte Forderungen Seit, Nr. Nr. des Eingabeverzeichnisses Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge CHF Zu überbinden CHF Bar zu bezahlen CHF Verwaltungskosten 1 Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland Verwaltungskosten gemäss separater Gebührenund Auslagenrechnung, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden. p.m p.m. Der definitive Betrag kann erst nach dem Steigerungstag berechnet werden. Die Kosten finden Deckung aus dem Pfanderlös (SchKG 157) bzw. aus den eingegangenen Erträgnissen. Verwertungskosten 2 Betreibungsamt Bern-Mittelland Dienststelle Mittelland Verwertungskosten gemäss separater Gebührenund Auslagenrechnung, soweit sie nicht aus den eingegangenen Erträgnissen Deckung finden. p.m p.m. Dieser Betrag erhöht sich um die Grundstückgewinnsteuer. Diese kann noch nicht beziffert werden, da sie durch den Steigerungserlös bestimmt wird. Die Kosten finden Deckung aus dem Pfanderlös (SchKG 157), sofern der Zuschlagspreis zur Deckung ausreicht. Gesetzliche Pfandrechte, allen anderen Pfandrechten vorgehend Vertragliche Pfandrechte 3 1 Berner Kantonalbank AG Bundesplatz Bern Referenz: Thomas Halbeis Hypothek Nr. CH Kapital Zinsen Verzugszinsen Gebühren/Spesen Das Engagement inkl. Schuldbriefforderung wurde mit Schreiben vom gekündigt und ist fällig.

13 Lastenverzeichnis im VZG-Verfahren Nr Seite 5 b) Grundpfandgesicherte Forderungen Nr. Nr. des Eingabe- fisses Gläubiger und Forderungsurkunde Einzelbeträge CHF Zu überbinden CHF Bar zu bezahlen CHF Die Forderung ist sichergestellt durch: 1. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF 80'000.00, Max. 6%, Einzelpfandrecht 2. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 6%, Einzelpfandrecht 3. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 6.5%, Einzelpfandrecht 4. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 8%, Einzelpfandrecht 5. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 8%, Einzelpfandrecht 6. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 8%, Einzelpfandrecht 7. Rang, Namen-Papier-Schuldbrief vom CHF , Max. 8%, Einzelpfandrecht Berechnung Pfandsicherheit gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB (Kapital): Total CHF 328' Total Pfandsicherheit CHF 328' Berechnung Pfandsicherheit gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Betreibungskosten und Verzugszinsen): Total CHF Total Pfandsicherheit CHF Berechnung Pfandsicherheit gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (Jahreszinse und laufender Zins): Total CHF Total Pfandsicherheit CHF nicht berechnet, da ausreichende Sicherheit Gesetzliche Pfandrechte, allen anderen Pfandrechten nachgehend Weitere angemeldete Forderungen Total 344' '462.05

14 Lastenverzeichnis im VZG-Verfahren Nr Seitt 6 la) Andere Lasten (Dienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen, vorläufig eingetragene Rechte) Nr. Nr. des Eingabeverzeichnisses Bezeichnung der berechtigten Grundstücke und ihrer Eigentümer, anderer Berechtigter Inhalt des Rechtes Datum der Begründung (Eintragung), Rang im Verhältnis zu den Pfandrechten GB-Blatt-Nr. 282, Gemeinde Frauenkappelen Anmerkungen 4 5 Dienstbarkeiten /764/ /13756/0 (L) Pflanzbeschränkung ID / z.g. LIG Frauenkappelen 663/283 (L) Wohnrecht ID / z.g. VVäfler Adela, z.g. VVäfler Werner, Die Last Nr. 4 geht den vertraglichen Pfandrechten im 1. bis 3. Rang nach, den übrigen vertraglichen Pfandrechten vor. Die Last Nr. 5 geht den vertraglichen Pfandrechten im 1. bis 7. Rang nach und wird gelöscht, sofern der Zuschlag ohne die Last erteilt wird. Grundlasten 6 Vormerkungen /7542/0 Pfandverwertung für CHF (zuzüglich Zinsen und Kosten) ID / Die Vormerkung Nr. 6 wird nach durchgeführter Verwertung im Grundbuch gelöscht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen vorstehende Verfügung kann innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Das Begehren hat einen konkreten Antrag sowie eine Begründung zu enthalten (Artikel 17 SchKG).

Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr

Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr Mitteilung des Lastenverzeichnisses Nr. 216801 Heimatort: Deutschland Geburtstag: 15.04.1935 Betreibung Nr. 2015001748 Gruppe Nr. Einschreiben Lang Willi Stettener-Strasse 31-37-41 71394 DE-Kernen In Ihrer

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