LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

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1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen /20 - LFV-Bekanntmachung 10. März 2010 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind - LFV-Vorstand - Landesgruppen BF / WF - LR / Bezirkspressewarte - KSA - FUK Niedersachsen Feuerwehrführerschein Liebe Kameradinnen und Kameraden, anliegend übersenden wir Ihnen die Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste - veröffentlicht im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt v , hier eingegangen am Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung in Ihrem Zuständigkeitsbereich. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer Anlage Bertastr Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Internet: lfv-nds@t-online.de 1

2 ffi Nds. G\81. Nr. 7/2010, ausgegeben am Verordnune über die Erteilung von Fahrb"erechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Vom 25. Februar 2010 Aufgrund des S 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (SIVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBI. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I ), und des Artikels I $ 6 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom21. Juni 1972 (Nds. GVBI. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom!7. Februar 2010 (Nds. G\El. S. 59J, wird verordnet: s1 Fahrberechtigung (1) lmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei lahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse vo\ 4,75 t berechtigt. zanerkannte Rettungsdienste im Sinne dieser Verordnung si nd 1. die Rettungsdiensteinheiten der kommunalen Träger des Rettungsdienstes (S 3 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG -), 2. die nach S 5 NRettDG Beaufuagten und 3. die nach $ 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. (2) ldie Faluberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das antragstellende Mitglied nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer fpraktische Prüfungl die Befahigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse vorr 4,75 t sicher zu ftihren. 2Der Inhalt der Einweisung und die Anforderungen an das zur Einweisung genutzte Fahrzäug ergeben sich aus Anlage 1. 'Über die Befähigung stellt die Person, die die Ab- schlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster deranlage 2 aus. (3) ldie Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 'zabweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern. s2 Zuständigkeit (1) 1Über die Erteilung vän Fahrberechtigungen nach $ 1 entscheidet abweichend von $ 2 Abs. 10 Satz 6 SIVG 1. die Gemeinde für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet, 2. der kommunale Träger des Rettungsdienstes fülr die Mitglieder seiner Rettungsdiensteinheiten und für die Mitglieder der von ihm nach S 5 NRettDG Beaufuagten sowie 3. die Katastrophenschutzbehörde für die Mitglieder der Einheit oder Eiruichtung, die nach $ 1a NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken, und fur die Mitglieder der technischen Hilfsdienste. 'zabweichend von $ 2 Abs. 16 Satz 2 SIVG ist die Stelle nach Satz 1 für die Überprüfungen nach $ 2 Abs. 16 Satz 2 SIVG zuständig. (2) Abweichend von $ 2 Abs. 10 Satz 5 SIVG entscheiden über die Erteilung von Fahrberechtigungen fülr Einsatzfahrzeuge von mehr als 4,75 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse die Fahrerlaubnisbehörden. s3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verküridung in Kraft. Harrnover, den 25. Februar 2010 Die Niedersächsische Landesregierung Wulf f Schünemann / [/ ll It t\

3 Nds. G\EI. Nt.7l2O1-O, ausgegeben am Inhalt der Einweisune undanforderunsen an das für die Einweisüng genulzte FahrZeug 1. Inhalt der Einweisung Anlage 1 (zu$1abs.2saiz2) In der Einweisung sind mindestens die folgenden Inhalte.zu vermil.teln: - Gefahren durch,,tote Winkel" - tiesonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessun- 8en - Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands - Ladungssiclierung - Rückwäitsfahren. insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - rückwärts Einparken - Rangieren. 2. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erftillen: - zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,50 t bis 4,75 t - Länge mindestens 5 m - erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km,h - Aufbau mindestens'so hoch uad breit wie die Fahrerkabine.

4 Nds. GfIBl. Nr. 7/2010, ausgegeben am 3.3.2o1-O Anlage 2 [zus1abs.2satz3) Bescheinigung Name, Vorname geboren am _ tn Anschrift: ) hat als Mitglieder/des.) an einer Einweisung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 4,75 t zulässige Gesamtmasse teilgenommen und ihreiseine.) Befähigung zum Führen von Einsatzlahrzeugen nachgewiesen. Ort: Ausgestellt am: (Unterschrift der Person, die die Einweisung und Abschlussfahrt durchgeführt hat).) Unzutreffendes bitte streichqn.

5 Nds. G\rBl. Nr.712oLo, ausgegeben am ' Änlage 3 (zu S 1Abs. 3) Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Name, Vorname geboren am tn ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 4,75 t zu führen. Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle: Ort: Erteilt am: (Stempel und Unterschrift) (Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung) Hinweis: Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzlahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen a)r Prüfung vorzuzeigen. (Papiergröße: DIN A6) 130

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