LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
|
|
- Herta Kopp
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen /20 - LFV-Bekanntmachung 10. März 2010 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind - LFV-Vorstand - Landesgruppen BF / WF - LR / Bezirkspressewarte - KSA - FUK Niedersachsen Feuerwehrführerschein Liebe Kameradinnen und Kameraden, anliegend übersenden wir Ihnen die Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste - veröffentlicht im Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt v , hier eingegangen am Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Wir bitten um Kenntnisnahme und Weiterleitung in Ihrem Zuständigkeitsbereich. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Michael Sander Landesgeschäftsführer Anlage Bertastr Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Internet: lfv-nds@t-online.de 1
2 ffi Nds. G\81. Nr. 7/2010, ausgegeben am Verordnune über die Erteilung von Fahrb"erechtigungen an Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Vom 25. Februar 2010 Aufgrund des S 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (SIVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBI. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBI. I ), und des Artikels I $ 6 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom21. Juni 1972 (Nds. GVBI. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom!7. Februar 2010 (Nds. G\El. S. 59J, wird verordnet: s1 Fahrberechtigung (1) lmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei lahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse vo\ 4,75 t berechtigt. zanerkannte Rettungsdienste im Sinne dieser Verordnung si nd 1. die Rettungsdiensteinheiten der kommunalen Träger des Rettungsdienstes (S 3 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes - NRettDG -), 2. die nach S 5 NRettDG Beaufuagten und 3. die nach $ 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen. (2) ldie Faluberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das antragstellende Mitglied nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer fpraktische Prüfungl die Befahigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse vorr 4,75 t sicher zu ftihren. 2Der Inhalt der Einweisung und die Anforderungen an das zur Einweisung genutzte Fahrzäug ergeben sich aus Anlage 1. 'Über die Befähigung stellt die Person, die die Ab- schlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster deranlage 2 aus. (3) ldie Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 'zabweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern. s2 Zuständigkeit (1) 1Über die Erteilung vän Fahrberechtigungen nach $ 1 entscheidet abweichend von $ 2 Abs. 10 Satz 6 SIVG 1. die Gemeinde für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in ihrem Gebiet, 2. der kommunale Träger des Rettungsdienstes fülr die Mitglieder seiner Rettungsdiensteinheiten und für die Mitglieder der von ihm nach S 5 NRettDG Beaufuagten sowie 3. die Katastrophenschutzbehörde für die Mitglieder der Einheit oder Eiruichtung, die nach $ 1a NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken, und fur die Mitglieder der technischen Hilfsdienste. 'zabweichend von $ 2 Abs. 16 Satz 2 SIVG ist die Stelle nach Satz 1 für die Überprüfungen nach $ 2 Abs. 16 Satz 2 SIVG zuständig. (2) Abweichend von $ 2 Abs. 10 Satz 5 SIVG entscheiden über die Erteilung von Fahrberechtigungen fülr Einsatzfahrzeuge von mehr als 4,75 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse die Fahrerlaubnisbehörden. s3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verküridung in Kraft. Harrnover, den 25. Februar 2010 Die Niedersächsische Landesregierung Wulf f Schünemann / [/ ll It t\
3 Nds. G\EI. Nt.7l2O1-O, ausgegeben am Inhalt der Einweisune undanforderunsen an das für die Einweisüng genulzte FahrZeug 1. Inhalt der Einweisung Anlage 1 (zu$1abs.2saiz2) In der Einweisung sind mindestens die folgenden Inhalte.zu vermil.teln: - Gefahren durch,,tote Winkel" - tiesonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessun- 8en - Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands - Ladungssiclierung - Rückwäitsfahren. insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt - rückwärts Einparken - Rangieren. 2. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erftillen: - zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,50 t bis 4,75 t - Länge mindestens 5 m - erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km,h - Aufbau mindestens'so hoch uad breit wie die Fahrerkabine.
4 Nds. GfIBl. Nr. 7/2010, ausgegeben am 3.3.2o1-O Anlage 2 [zus1abs.2satz3) Bescheinigung Name, Vorname geboren am _ tn Anschrift: ) hat als Mitglieder/des.) an einer Einweisung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 4,75 t zulässige Gesamtmasse teilgenommen und ihreiseine.) Befähigung zum Führen von Einsatzlahrzeugen nachgewiesen. Ort: Ausgestellt am: (Unterschrift der Person, die die Einweisung und Abschlussfahrt durchgeführt hat).) Unzutreffendes bitte streichqn.
5 Nds. G\rBl. Nr.712oLo, ausgegeben am ' Änlage 3 (zu S 1Abs. 3) Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 Name, Vorname geboren am tn ist berechtigt, Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 4,75 t zu führen. Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Erteilende Stelle: Ort: Erteilt am: (Stempel und Unterschrift) (Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers der Fahrberechtigung) Hinweis: Die Fahrberechtigung ist beim Führen von Einsatzlahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen a)r Prüfung vorzuzeigen. (Papiergröße: DIN A6) 130
Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
Abschrift V e r o r d n u n g über die Erteilung von Fahrberechtigungen an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks sowie
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2011/66 - LFV-Bekanntmachung 5. Oktober 2011 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und
MehrSonderfahrberechtigung für
Sonderfahrberechtigung für Der Bundesrat hat am 09.07.2010 den Gesetzesantrag zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes beschlossen, mit dem die Einsatzfähigkeit von n erhöht werden soll (durch die Neuregelung
MehrFahrberechtigung Feuerwehr. Thema: Fahrberechtigungen zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen in Rheinland-Pfalz
Thema: Fahrberechtigungen zum Führen von Feuerwehrfahrzeugen in Rheinland-Pfalz Rechtliche Grundlagen Ablauf der Unterweisung Sachstand Rechtsgrundlage Fahrberechtigungsverordnung Landesverordnung über
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2010/24 - LFV-Bekanntmachung 30. März 2010 Verteiler : - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LBD und RBM/KBM,
MehrSächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 9 15. September 2011. Verordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Erteilung von Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des
MehrVerordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014
Verordnung zur Änderung der Hessischen Fahrberechtigungsverordnung Vom 12. März 2014 Aufgrund des 6 Abs. 5 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt
MehrGesetz- und Verordnungsblatt
H 13614 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen 21 2012 Ausgegeben zu Wiesbaden am 28. Februar 2012 Nr. 3 Tag Inhalt Seite 16. 2. 12 Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an
MehrDie Feuerwehr in Zahlen in Niedersachsen
52/215 Die Feuerwehr in Zahlen in Niedersachsen Flächendeckender Brandschutz weiterhin gewährleistet! Liebe Kameradinnen und Kameraden, aufgrund der uns vorgelegten statistischen Erhebungen des Nds. Innenministeriums
MehrDie Feuerwehr und Ihre Altersgrenzen in Deutschland
02/2014 Die Feuerwehr und Ihre Altersgrenzen in Deutschland 17.01.2014 Liebe Kameradinnen und Kameraden, aufgrund der uns vorgelegten Erhebung des DFV für das Jahr 2013 geben wir die zusammengefassten
MehrVom 16. November 2012
Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes
MehrAnforderungen an Ausbildung und Ausbilder für Motorsägearbeiten in den nds. Feuerwehren
32/2016 Anforderungen an Ausbildung und Ausbilder für Motorsägearbeiten in den nds. Feuerwehren 31.05.2016 Liebe Kameradinnen und Kameraden, den anliegenden Erlass und die damit verbundenen Anforderungen
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2009/66 LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - RBM/KBM, die nicht Vors.
MehrL A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V.
L A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2012/14 - LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände
MehrLANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. LFV-Info 2007/38 Verteiler : 23. Mai 2007 - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - Landesgruppen BF/WF - Leiter der HWB - RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes
MehrVom 7. Juni 2010 (GVBL S. 166-171) verkündet am 30.06.2010
Hessische Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Hessische Fahrberechtigungsverordnung
MehrNeue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr.
22/2014 Neue GEMA Vereinbarung für das Jahr 2014; hier: Rahmenvertrag für die nds. Feuerwehren / KFV / StFV / FV im LFV NDS, Nr. 0622947600 Liebe Kameradinnen und Kameraden, die bisherige GEMA Vereinbarung
MehrBerechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis kg höchstzulässige Gesamtmasse
09/2011 LANDESFEUERWEHRKOMMANDO BURGENLAND 1.9.1. Dienstanweisung vom 1. September 2011 Berechtigung zum Lenken von Feuerwehrfahrzeugen bis 5.500 kg höchstzulässige Gesamtmasse Um es den Feuerwehren zu
MehrSCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531. 17. Wahlperiode 2010-05-04
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/531 17. Wahlperiode 2010-05-04 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Erteilung von Fahrberechtigungen
MehrInformation zum Feuerwehrführerschein bis 7,5 t
Ausbildungskonzept Information zum Feuerwehrführerschein bis 7,5 t Rechtliche Grundlagen Siebtes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 Änderungsverordnung der Bayer. Staatsregierung
MehrMinisterium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Kommunales NRW, 40190 Düsseldorf Die Präsidentin des Landtags Nord rhein-westfalen Platz des Landtags 1
Mehr556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15. Gesetz zur Aufhebung des Fahrberechtigungsgesetzes
556 GBl. vom 29. Oktober 2012 Nr. 15 Für die Freie Hansestadt Bremen: Jens Böhrnsen Für die Freie und Hansestadt Hamburg: Olaf Scholz Für das Land Hessen: Volker Bouffier Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
MehrHandlungsempfehlung. Konzept zur Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) in Schleswig-Holstein * Thematischer Bereich. Inhaltsverzeichnis
Landesfeuerwehrverband Schleswig-Holstein Inhalt Handlungsempfehlung Konzept zur Umsetzung der Fahrberechtigungsverordnung (FahrbVO) in Schleswig-Holstein * Version 1.0 Thematischer Bereich Seite Inhaltsverzeichnis
Mehrzu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 642/1/09 06.07.09 Empfehlungen der Ausschüsse Vk - In zu Punkt 89 der 860. Sitzung des Bundesrates am 10. Juli 2009 Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. 1. Der
MehrVom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
Verordnung der Landesregierung und des Wirtschaftsministeriums zur Durchführung der Energieeinsparverordnung und zur Änderung der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung Vom 6. Mai 2003 (GBl. S. 228)
MehrDie neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen
Die neuen Fahrerlaubnisklassen im einzelnen Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt regelmäßig eine gültige Fahrerlaubnis voraus. Nur für wenige besondere Fahrzeugarten
MehrV e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte. Vom. September 2015
V e r o r d n u n g zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamte Vom. September 015 Aufgrund des 60 Abs. 5 Satz 1 und des 68 Abs. Sätze und 3 des Niedersächsischen
MehrKREISBRANDINSPEKTION DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH
KREISBRANDINSPEKTION DES LANDKREISES LANDSBERG AM LECH Feuerwehrführerschein Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten
MehrGebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt)
Stand: 01.09.2016 Landratsamt Altötting -Fahrerlaubnisbehörde - Gebührenübersicht Rechtsgrundlage: Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr, GebTSt (Anlage zu 1 GebOSt) Gebühren- Ersterteilung einer
MehrName, Vorname. geboren am. Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters/Bevollmächtigten/Betreuers
Das Pflegetagebuch wird geführt für: Name, Vorname geboren am Anschrift (Straße, Postleitzahl, Ort) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters/Bevollmächtigten/Betreuers Name der Person, die das Pflegetagebuch
MehrFeuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS)
Feuerwehrentschädigungssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Großenhain (Feuerwehrentschädigungssatzung - FeuerwEntschS) Der Stadtrat der Stadt Großenhain hat in seiner Sitzung am 09.12.2014 auf Grund von
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Bundesrat Drucksache 308/10 (Beschluss) 09.07.10 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht
MehrEin Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht.
Förderrichtlinie zum Erwerb von Führerscheinen der Klassen C1, C und CE und Sportboot- Führerscheinen Binnen für aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bitterfeld-Wolfen zum Führen von
MehrDer neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg.
Der neue Feuerwehrführerschein, erste Erfahrungen aus Baden-Württemberg. Dipl.-Ing. Thomas Egelhaaf, Leiter der Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Fachtagung der Fachgruppe Feuerwehren-Hilfeleistung
MehrGesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den
Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 18.10.2016 Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, anliegend übersende ich den von der
MehrStadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund. (Stralsunder Hundeverordnung) vom
Stadtverordnung über das Führen von Hunden in der Hansestadt Stralsund (Stralsunder Hundeverordnung) vom 10.11.2011 Inhaltsverzeichnis: 1 Führen von Hunden, Leinenzwang 2 Mitnahmeverbot 3 Beseitigung von
MehrLandesverordnung über die zuständigen Behörden und Stellen nach dem Straßenverkehrsrecht (Straßenverkehrsrechts-Zuständigkeitsverordnung - StrVRZustVO) vom 8. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 423) zuletzt
MehrNiedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912. Beschlussempfehlung. Kultusausschuss Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/6912 Beschlussempfehlung Kultusausschuss Hannover, den 16.11.2016 Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über Schulen für Gesundheitsfachberufe
MehrVerordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst. (VO-Begutachtung) Vom 17.
Verordnung über die amtliche Begutachtung der unteren Gesundheitsbehörde für den öffentlichen Dienst (VO-Begutachtung) Vom 17. Februar 2006 Aufgrund des 24 Abs. 5 Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW
MehrGEMEINDE UNTERFÖHRING
GEMEINDE UNTERFÖHRING Satzung der Gemeinde Unterföhring für die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung und des von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes
MehrKleine Anfrage mit Antwort
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/1468 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Klaus-Peter Bachmann, Heiner Bartling, Karl-Heinz Hausmann, Jürgen
MehrWir bitten, gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung von Berlin zur Kenntnis zu nehmen, dass der Senat die nachstehende Verordnung erlassen hat:
Der Senat von Berlin BildJugWiss II C 1.1 - Tel.: 90227 (9227) 5263 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Kenntnisnahme - gemäß Artikel 64 Absatz 3 der Verfassung
Mehr51. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See
51. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 50. Satzungsnachtrages
Mehrzu Punkt der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Bundesrat Drucksache 338/1/15 11.09.15 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse Vk - AIS - In zu Punkt der 936. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2015 Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrL A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V.
L A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2010/42 - LFV-Bekanntmachung 22. Juli 2010 Verteiler : - Vorsitzende der
MehrAMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den
AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes
MehrLANDKREIS GOSLAR Nr. 21. Lfd. Nr. INHALT Seite(n) Bekanntmachungen
für den LANDKREIS GOSLAR Im 2. Halbjahr 2006 erscheinen die Amtsblätter jeweils am: 27.07., 31.08., 28.09., 26.10., 30.11. und 28.12. Das Amtsblatt kann auch im Internet des Landkreises Goslar unter: www.landkreis-goslar.de
Mehrvom 16. Dezember 2008
172.023.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2008 Nr. 349 ausgegeben am 19. Dezember 2008 Verordnung vom 16. Dezember 2008 über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellverordnung; ZustV)
MehrWahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz. Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II
Wahl zum 17. Landtag Rheinland-Pfalz Bekanntmachung der Kreiswahlleiterin für die Wahlkreise 35 Ludwigshafen I und 36 Ludwigshafen II Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Am Sonntag, dem
MehrFührerschein erweitern
Führerschein erweitern Sie sind bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis und möchten diese um eine weitere Fahrerlaubnis (klasse) erweitern. Basisinformationen Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse
Mehr73/2015. Sehr geehrte Vorsitzende,
73/2015 NEUE Richtlinie des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen für die Beantragung und Verleihung von Ehrennadeln, Ehrenzeichen und sonstigen Ehrengaben hier: a) LFV-Info 67-2014 vom 08.10.2014 b)
MehrRahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V
Rahmenvereinbarung 1 für Qualitätssicherungsvereinbarungen gemäß 135 Abs. 2 SGB V 1 Anwendungsbereich (1) Die nachstehenden Regelungen enthalten für den vertraglich geregelten Bereich der Qualitätssicherung
MehrBescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) - V o r d e r s e i t e - Teil 1 (verbleibt beim Arzt) 1. Angaben über den untersuchenden Arzt Familienname,
MehrDritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
TECHNISCHE MITTEILUNG NR. 0547093 LOSHEIM, 25.11.05 Folgendes Schreiben wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 65 vom 21. Oktober 2005 veröffentlicht Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz (KatSMitwirkungsVwV) Vom 26. Juni 1995 * Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich
MehrAntrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE
Fs.-Nr. Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D und DE Geburtstag Geburtsname Nur bei Abweichung vom Geburtsnamen: Familienname Vornamen Geburtsort (ggf. Kreis)
MehrVerwaltungsvorschrift
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Stiftung eines Feuerwehr- und Helfer-Ehrenzeichens (VwV Feuerwehr-Helfer-Ehrenzeichen VwV Fw-HEZ) Vom 8. April 2014 I. Stiftungszweck
MehrMuster Satzung Förderverein der Freiwilligen Feuerwehren Stadt Musterhausen e.v.
17/2015 Muster Satzung Förderverein der Freiwilligen Feuerwehren Stadt Musterhausen e.v. 12.03.2015 Liebe Kameradinnen und Kameraden, aus aktuellem Anlass übersenden wir Ihnen einen Muster Entwurf einer
MehrBegleitetes Fahren ab 17 in Baden-Württemberg
Informationen zum Modellversuch Begleitetes Fahren ab 17 in Baden-Württemberg Fragen- und Antwortkatalog Zu den Themen: 1. Grundlagen 2. Antragsverfahren 3. Ausbildung und Prüfung 4. Gültigkeit der 5.
MehrBescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens (Anlage 6 Nr. 2.1 der Fahrerlaubnis-Verordnung) von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE,
MehrMerkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen & Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen BMVBW/S 33/36.24.02-50 vom 18.7.2000, VkBl 2000 S 406, geändert im VkBl
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/1140 29.05.2012 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt Entwurf eines Gesetzes über die Neuorganisation der Verwaltung des Biosphärenreservates Mittelelbe, des
MehrMecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal
Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz
MehrMARKT SCHÖNBERG. Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE. Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1
MARKT SCHÖNBERG Staatl. anerkannter Luftkurort RICHTLINIE ZUR VERGABE VON BILDUNGSGUTSCHEINE Richtlinie Vergabe Bildungsgutscheine 1 Markt Schönberg Verwaltungsgemeinschaft Schönberg Landkreis Freyung-Grafenau
MehrEinladung Hauptversammlung am 07. Juni 2016
Günther-Wagner-Allee 17, 30177 Hannover WKN 585 090 ISIN DE0005850903 Zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, den 07. Juni 2016, um 14.00 Uhr (Einlass ab 13.00 Uhr), im HANNOVER CONGRESS CENTRUM
Mehr4. landesweites Forum zur Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung
LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - LFV-Vorstand - LBD / RBM / KBM, die nicht Vors. eines
MehrQuelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 703 FNA: FNA Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: VbrInsFV Ausfertigungsdatum: 17.02.2002 Gültig ab: 01.03.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 703 FNA: FNA 311-13-3
MehrVerkehrsversicherungsverordnung
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) Änderung vom 14. Januar 2004 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 1 wird wie folgt geändert: Ingress
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/594 16.11.2016 Beschlussempfehlung Ausschuss für Finanzen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes des Landes
MehrVORIS. Gesamtes Gesetz. Amtliche Abkürzung: 2. DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: Gültig ab: Dokumenttyp: Verordnung.
VORIS Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: DVO-KiTaG Ausfertigungsdatum: 16.07.2002 Gültig ab: 008.2002 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: Nds. GVBl. 2002, 353 Gliederungs -Nr: 21130 Verordnung
MehrVerordnung. zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1
Verordnung zum Kirchensteuergesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchgeldordnung KiGO) 1 Vom 27. Mai 2003 (ABl. 2003 S. A 205) Aufgrund der 10
Mehr1 Anwendungsbereich. 2 Zulassung zur Hochschuleignungsprüfung
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung zum Erwerb einer fachgebundenen Hochschulzugangsberechtigung für beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (Hochschuleignungsprüfungsverordnung
MehrElektronischer Wasserstraßen-Informationsservice (ELWIS)
Seite 1 von 9 Sie sind hier: Startseite > Schifffahrtsrecht, Schiffszulassung, Patente > Seeschifffahrtsrecht > Befahrensregelungen > NPNordSBefV Inhalt: Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen
Mehr- für alle Fahrzeuge, wenn sie auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen eingesetzt werden.
Verl. d. BMVBW v. 18.07.2000 (VkBl S. 406); geändert v. 13.11.2000 (VkBl S. 680) betr. Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen
Mehr2 Praktische Tätigkeit
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV) vom 7. November 1989 (BGBl I 1 Lehrgang 2 Praktische Tätigkeit 3 Gleichwertige Tätigkeit 4 Staatliche
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrRegelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V
Regelung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Fortbildungsverpflichtung der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten nach 95d SGB V Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hat auf
MehrZulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange
Zulassungsordnung für Börsenhändler an der Tradegate Exchange erlassen vom Börsenrat am 1. Dezember 2009 veröffentlicht im Amtsblatt für Berlin Nr. 56/2009 am 11. Dezember 2009 Erster Abschnitt: Zulassung
MehrL A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V.
L A N D E S F E U E R W E H R V E R B A N D N I E D E R S A C H S E N e. V. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen - 2013/23 - LFV- Einzel-Rundschreiben 19. März 2013 Verteiler: - Vorsitzende
MehrAnhang B. Ankauf von Einsatz- und Schutzbekleidung. Durchführungsbestimmungen zur Erlangung einer Beihilfe
Nr.: DB-3.5/152-2010 vom: 01.10.2010 Anhang B Ankauf von Einsatz- und Schutzbekleidung Durchführungsbestimmungen zur Erlangung einer Beihilfe Verteiler: X LFK X BFK Alle Florianstationen Alle Feuerwehren
MehrVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin FremdSprPrV Ausfertigungsdatum: 23.12.1999 Vollzitat: "Verordnung über die
MehrAMTSBLATT. des Landkreises Nordhausen am Harz. Jahrgang 19 Nordhausen, den Nr. 24/2009
AMTSBLATT des Landkreises Nordhausen am Harz Jahrgang 19 Nordhausen, den 07.10.2009 Nr. 24/2009 Inhalt Amtlicher Teil Seite Nr. 109 Bekanntmachung des Landratsamtes Nordhausen, Kommunalaufsicht, zum Planungsverband
MehrBegleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen
Begleitetes Fahren ab 17 ein Modellversuch des Landes Hessen Bei der Gruppe der jungen Autofahrer stellt sich ein ganz besonderes Verkehrssicherheitsproblem. Der Anteil der 18- bis 24- jährigen an allen
MehrSatzung. Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz
Große Kreisstadt Villingen-Schwenningen Satzung über Sondernutzungen in der Fußgängerzone Innenstadt im Stadtbezirk Villingen, Teilbereich Riet-/ Obere Straße und Münsterplatz Aufgrund des 18 Abs. 8 des
MehrNr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Italienisch
Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 2 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung
MehrKlasse A - Zweiräder. Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre)
Klasse A - Zweiräder Klasse A unbeschränkt (ab 25 Jahre) Die Klasse A (unbeschränkt) wird unbefristet erteilt. Vorraussetzung ist jedoch die Vollendung des 25. Lebensjahres. Alternativ kann jedoch mit
MehrGesetzentwurf. Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486. AfD-Fraktion. Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO)
Sächsischer Landtag 6. Wahlperiode DRUCKSACHE 6/3486 Gesetzentwurf der AfD-Fraktion Thema: Gesetz zur Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) Dresden, 04.12.2015 Dr. Frauke Petry, MdL und
MehrSatzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom
Satzung über die Entschädigung ehrenamtlich tätiger Bürger (Entschädigungssatzung) der Gemeinde Nobitz vom 03.07.2001 Aufgrund der 19, 20 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in
MehrRichtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek
Richtlinie über Freiwillige Leistungen der Stadt Schwarzenbek 417 Präambel Gemeinnützige Vereine leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines lebendigen Gemeinwesens, in dem sich die vielfältigen
MehrGeltungsbereich. 2 Aufwandsentschädigungen
Satzung über die Aufwandsentschädigung, den Ersatz des Verdienstausfalles sowie die Lohnfortzahlung an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Kamenz (Feuerwehr - Entschädigungssatzung) Auf der
MehrR i c h t l i n i e. über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms
KREISVERWALTUNG ALZEY-WORMS R i c h t l i n i e über die Bildung der Gruppe Organisatorischer Leiter (GOL) im Landkreis Alzey-Worms Vorbemerkung Soweit in dieser Richtlinie Funktions- und Tätigkeitsbezeichnungen
MehrFreigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht. (Stand )
DNotI Deutsches Notarinstitut Freigrenzen im Grundstücksverkehrsrecht (Stand 21.5.2002) Die nachfolgende Übersicht faßt die Ausführungsgesetze der Bundesländer zum Grundstücksverkehrsgesetz zusammen, geordnet
MehrRechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif. vom 11.
Rechtsverordnung über die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit den in der Stadt Köln zugelassenen Taxen Kölner Taxitarif vom 11. Juli 2005 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung vom 05.07.2005
MehrVerordnung über technische Bühnen-, Hallenund Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV)
Seite 1 von 9 Verordnung über technische Bühnen-, Hallen Studiofachkräfte (Technische Fachkräfteverordnung - TFaV) Vom 27. April 1995 (GVBl.II/95 S.374) zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.03.2000
MehrFrauen in der Feuerwehr hier: Einladung zum 3. landesweiten Forum für Feuerwehrfrauen
Frauen in der Feuerwehr hier: Einladung zum 3. landesweiten Forum für Feuerwehrfrauen Liebe Kameradinnen und Kameraden, der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen führt regelmäßig das landesweite Forum für
Mehr221 Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern
221 Allgemeine Beeidigung und öffentliche Bestellung von Übersetzerinnen, Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern RdErl. des MK vom 28.7. 2010 32-7470 Im Einvernehmen mit MJ Bezug: RdErl. des MK
MehrEntwurf. Artikel 1. (2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Entwurf Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig- Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages
MehrFÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM 10. JUNI 2007 WAHLVOLLMACHT (*)
FORMULAR AB/19 FÖDERALE PARLAMENTSWAHLEN VOM 10. JUNI 2007 WAHLVOLLMACHT (*) Anlage: eine Bescheinigung Unterzeichnete(r),... (Name und Vornamen), geboren am..., wohnhaft in...,... (Straße), Nr...., Bfk...,
Mehrfür das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems)
für das Jugendamt der Stadt Lingen (Ems) in der Fassung vom 26.01.2012 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Jugendamt 2 2 Mitglieder des Jugendhilfeausschusses 2 3 Beiräte 4 4 Aufgaben 4 5 Verwaltung des Jugendamtes
MehrAmtsblatt der Freien Hansestadt Bremen
Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen 754 2013 Verkündet am 14. August 2013 Nr. 182 Änderung der Prüfungsordnung der Apothekerkammer Bremen für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte Vom 24. April 2013
Mehr