Empfehlung. Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung

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1 158 Empfehlung Titel: Ausschuss: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Prüfungsanforderungen - Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Beschlussdatum: (ersetzt Nr. 119 vom 13. Dezember 2006) Fundstelle/Veröffentlichung: Bundesanzeiger Amtlicher Teil (BAnz AT S1) Internet 1

2 Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zur Struktur und Gestaltung von Ausbildungsordnungen - Prüfungsanforderungen - Inhalt Vorbemerkungen Hinweise für die Berücksichtigung von Differenzierungen in Ausbildungsordnungen Abschnitt A: Zwischenprüfung Abschnitt B: Abschlussprüfung Abschnitt C: Gestreckte Abschlussprüfung Anlage 1: Katalog von Prüfungsinstrumenten Anlage 2: Erforderliche und mögliche Kombinationen von Prüfungsinstrumenten Vorbemerkungen Die vorliegende Empfehlung ersetzt die Empfehlung des Hauptausschusses vom 13. Dezember 2006 zur Vereinheitlichung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen. Sie ist Grundlage für die Arbeit in Ordnungsverfahren. Wenn von dieser Empfehlung aus berufsspezifischen Gründen abgewichen wird, ist dies in der Erarbeitungsphase durch die Sachverständigen des Bundes zu begründen. Abweichungen sollen in Bezug auf eingetretene Wirkungen analysiert werden. Von den in der Anlage dargestellten Prüfungsinstrumenten soll nicht abgewichen werden. Die Empfehlung erstreckt sich auf die Regelung von Prüfungsanforderungen für Zwischenprüfungen, für Abschlussprüfungen und Gestreckte Abschlussprüfungen. Sie ist folgendermaßen aufgebaut: Die Bezeichnungen der zu regelnden Sachverhalte sind eingerahmt aufgeführt. Sie sind in dieser Empfehlung der Übersichtlichkeit halber dargestellt, erscheinen jedoch nicht im Verordnungstext. Die Regelung des Sachverhaltes ist in Normalschrift gehalten. Es handelt sich hierbei um Formulierungen für die Ausgestaltung des Verordnungstextes. Die in Klammern gesetzten Ziffern beziehen sich auf die Absätze im entsprechenden Paragraphen im Verordnungstext. sind kursiv gesetzt. Der Empfehlung liegt folgendes Begriffsverständnis zugrunde: Prüfungsbereich: Strukturelement zur Gliederung von Prüfungen. Prüfungsbereiche orientieren sich an Tätigkeitsfeldern der Berufspraxis. Jeder Prüfungsbereich wird durch die Anforderungen an den Prüfling beschrieben (erste Ebene) und kann durch die Angabe von Gebieten bzw. Tätigkeiten (zweite Ebene) präzisiert werden. Das Prüfungsinstrument beschreibt das Vorgehen des Prüfens und den Gegenstand der Bewertung. Für jeden Prüfungsbereich sind die Prüfungsinstrumente festzulegen. Erforderliche und mögliche Kombinationen von Prüfungsinstrumenten werden in der Anlage 2 dargestellt. 2

3 Hinweise für die Berücksichtigung von Differenzierungen der Ausbildung in den Prüfungsanforderungen Soweit die Ausbildungsordnung inhaltliche Differenzierungen vorsieht, sind diese in der Abschlussprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Das Ausmaß hängt dabei vom Grad der Differenzierung ab. a) Differenzierung in Fachrichtungen Über Fachrichtungen erfolgen auf einzelne berufliche Aufgabenbereiche ausgerichtete Differenzierungen im Qualifikationsprofil, die sowohl im Berufsbild als auch im Ausbildungsrahmenplan ausgewiesen sind. Für jede Fachrichtung sind die Prüfungsanforderungen eigenständig und inhaltlich differenziert nach Maßgabe dieser Empfehlung - Abschnitt B - festzulegen. b) Differenzierung in Schwerpunkte Schwerpunkte ermöglichen es, einen Teil der identischen Berufsbildpositionen in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern zu absolvieren, wobei die Ausbildungsinhalte jeweils unterschiedlich sind. Sie führen jedoch nicht zu Differenzierungen im Berufsbild. Für alle Schwerpunkte sind dementsprechend die Prüfungsbereiche und die nachzuweisenden Qualifikationen identisch. Eine Berücksichtigung der Schwerpunkte kann innerhalb der Prüfungsbereiche anhand von unterschiedlichen Gebieten bzw. Tätigkeiten - in denen die Qualifikationen nachgewiesen werden sollen erfolgen; in begründeten Fällen auch durch unterschiedliche Prüfungsbereiche. c) Differenzierung in Wahlqualifikationen Je nach Art und Umfang der Wahlqualifikationen können hierfür eigenständige Prüfungsbereiche oder eine Differenzierung auf Ebene der nachzuweisenden Qualifikationen und/oder Gebieten/Tätigkeiten innerhalb von ansonsten einheitlichen Prüfungsbereichen erforderlich sein. Einsatzgebiete Einsatzgebiete führen zu keinen inhaltlich-qualitativen Differenzierungen in Ausbildungsordnungen und somit auch nicht in Prüfungsanforderungen und folglich auch nicht zu unterschiedlichen nachzuweisenden Qualifikationen. Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Einsatzgebietes als thematische Grundlage für die von den Prüfungsausschüssen zu beschließenden Prüfungsaufgaben nicht aus. 3

4 ABSCHNITT A ZWISCHENPRÜFUNG... Zwischenprüfung Verordnungstext Ziel und Zeitpunkt der Zwischenprüfung (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum/zur [Anfang, Mitte oder Ende] des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Bei Ausbildungsberufen mit zweijähriger Ausbildungsdauer soll sich die Zwischenprüfung auf die für das erste Ausbildungsjahr ausgewiesenen Ausbildungsinhalte erstrecken, bei Ausbildungsberufen mit drei- bzw. dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer zusätzlich noch auf die Ausbildungsinhalte des dritten Ausbildungshalbjahres. Bei kaufmännischen Berufen sollen die Inhalte des 1. Ausbildungsjahres prüfungsrelevant sein. Gegenstand der Zwischenprüfung (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage (...) für das/die... Ausbildungs(halb)jahr(e) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsbereiche (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich/in den Prüfungsbereichen statt. Der Prüfungsbereich der Zwischenprüfung ist auf der Grundlage ihres Gegenstandes (vgl. Absatz 2) so konkret zu bezeichnen, dass sich eine über die Auflistung der nachzuweisenden Qualifikationen hinausgehende weitere Präzisierung durch die Benennung von Gebieten/Tätigkeiten erübrigt. Die Zwischenprüfung kann bis zu zwei berufsbezogene Prüfungsbereiche umfassen. In diesem Fall ist für jeden Prüfungsbereich gesondert aufzuführen, welche Qualifikationen in ihm nachzuweisen sind. 4

5 Verordnungstext Präzisierung der Prüfungsbereiche, Prüfungsinstrumente und Prüfungsdauer (4) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)..., b)..., c)... Prüfungsinstrument/e, Prüfungsdauer und ggf. Anzahl der Aufgaben sind festzulegen. Umfasst die Zwischenprüfung mehrere Prüfungsbereiche, so sind diese Festlegungen für jeden Prüfungsbereich zu treffen. 2. Der Prüfling soll...(prüfungsinstrument, ggf. Kombinationen) durchführen (oder ein anderes entsprechendes Verb). 3. Die Prüfungszeit beträgt...minuten/stunden. Die Gesamtdauer der Zwischenprüfung soll insgesamt nicht weniger als 1 Stunde und nicht mehr als 7 Stunden betragen. Sofern nur schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen sind, soll die Gesamtdauer 120 Minuten nicht überschreiten. 5

6 Abschnitt B ABSCHLUSSPRÜFUNG... Abschlussprüfung Verordnungstext Gegenstand der Abschlussprüfung (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Prüfungsbereiche (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1...., 2....,..., x. Wirtschafts- und Sozialkunde. Die Abschlussprüfung soll nicht weniger als drei und nicht mehr als fünf Prüfungsbereiche, einschließlich des Prüfungsbereichs Wirtschafts- und Sozialkunde, umfassen. Für die Prüfungsbereiche sind aussagekräftige Bezeichnungen zu wählen, die nicht mit Bezeichnungen von Berufsbildpositionen identisch sein dürfen. 6

7 Verordnungstext Präzisierung der Prüfungsbereiche, Prüfungsinstrumente und Prüfungsdauer (4) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist a)..., b)...,..., x). Ebene 1: Präzisierung des Prüfungsbereichs über eine Auflistung der für den Prüfungsbereich wesentlichen und nachzuweisenden Qualifikationen. Die Aufzählung kann auch im Fließtext erfolgen. 2. [eine der nachstehenden Varianten] Varianten zur weiteren Präzisierung (sofern erforderlich): Ebene 2: Die weitere Präzisierung des Prüfungsbereiches erfolgt optional über eine Auflistung von Gebieten oder Tätigkeiten, die für den Qualifikationsnachweis in Betracht kommen. Hiermit erfolgt eine Festlegung, worin bzw. woran die Qualifikationen nachgewiesen werden sollen. Dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete/Tätigkeiten zugrunde zu legen: a), b), und n) Wenn alle genannten Gebiete/Tätigkeiten vorkommen müssen, einzelne aber durch (ungenannte) gleichwertige ersetzt werden können. Andere Gebiete/Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Satz 1 genannten Nachweise ermöglichen. Hierfür ist aus folgenden Gebieten/Tätigkeiten auszuwählen: a), b), und n) Wenn bei der Aufgabenstellung nur unter den genannten Gebieten/Tätigkeiten eine Auswahl getroffen werden kann 7

8 Verordnungstext Hierfür ist aus folgenden Gebieten/Tätigkeiten auszuwählen: a), b), und n) Dabei müssen folgende Gebiete/Tätigkeiten in der Auswahl enthalten sein, und Wenn unter den genannten Gebieten/Tätigkeiten eine Auswahl getroffen werden kann und bestimmte der genannten Gebiete/Tätigkeiten aber auf jeden Fall vorkommen müssen Andere Gebiete/Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Satz 1 genannten Nachweise ermöglichen. 3. Der Prüfling soll...(prüfungsinstrument, ggf. Kombination) durchführen (oder ein anderes angemessenes Verb). Für jeden Prüfungsbereich sind das Prüfungsinstrument, ggf. Kombinationen und die Prüfungsdauer festzulegen. Diese Festlegung erfolgt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. [Formulierung bei Fachgesprächen und Gesprächssimulationen]: Mit dem Prüfling soll ein [Gesprächsform] geführt werden. 4. Die Prüfungszeit beträgt Minuten/Stunden. Als Prüfungszeit kann insgesamt in einer Abschlussprüfung vorgesehen werden für: Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben: maximal 300 Minuten, Prüfungsprodukt/Prüfungsstück: maximal 24 Stunden, Arbeitsprobe: maximal 7 Stunden, [nur beim Betrieblichen Auftrag]: Die Prüfung dauert.. bis.. Stunden Betrieblicher Auftrag maximal 24 Stunden, Arbeitsaufgabe: maximal 16 Stunden, [Nur bei Fachgesprächen, einschließlich Gesprächssimulation und Präsentation]: Die Prüfungszeit beträgt höchstens.. Minuten Fachgespräche einschließlich Gesprächssimulation und Präsentation in verschiedenen Prüfungsbereichen zusammen maximal 45 Minuten, bei Kombination innerhalb eines Prüfungsbereichs zusammen maximal 30 Minuten, 8

9 Verordnungstext Auftragsbezogenes Fachgespräch: maximal 30 Minuten, Fallbezogenes Fachgespräch: maximal 30 Minuten, Gesprächssimulation: maximal 30 Minuten, Situatives Fachgespräch: maximal 20 Minuten, Präsentation maximal: 15 Minuten. Beim Betrieblichen Auftrag kann in der Ausbildungsordnung auch ein zeitlicher Korridor vorgesehen werden, bei dem die Zeitvorgaben, ausgehend von der maximal möglichen Prüfungszeit, um maximal 15% nach unten abweichen dürfen. Die Prüfungszeiten sollen in vollen Stunden angegeben werden. (5) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: analog zu den zu Absatz 3) (6) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: (x) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Gewichtung (x + 1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: (Name)... %... % % Wirtschafts- und Sozialkunde 10 % Soweit Wirtschafts- und Sozialkunde um berufsspezifische Inhalte ergänzt wird, können bis zu 20 Prozentpunkte vergeben werden. 9

10 Verordnungstext Bestehensregelung (x+2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. in mindestens [Gesamtanzahl -1] Prüfungsbereichen mit mindestens ausreichend und 3. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich [Name] mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens [Gesamtanzahl -2] der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich mit ungenügend. OHNE SPERRFACHWIRKUNG MIT SPERRFACHWIRKUNG Mündliche Ergänzungsprüfung (x+3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche [namentliche Aufführung der für die Ergänzungsprüfung in Betracht kommenden Prüfungsbereiche] durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für solche Prüfungsbereiche mit eigenen Anforderungen und eigener Gewichtung vorgesehen werden, in denen Prüfungsleistungen ausschließlich schriftlich zu erbringen sind. Erfolgt die mündliche Ergänzungsprüfung in einem Prüfungsbereich, der mehrere Prüfungsinstrumente beinhaltet, wird die mündliche Prüfung ausschließlich auf das Prüfungsinstrument Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben bezogen. Voraussetzung ist, dass für die Schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eigenständige Prüfungsanforderungen und eine eigenständige Gewichtung geregelt sind. 10

11 ABSCHNITT C ABSCHLUSSPRÜFUNG, DIE IN ZWEI ZEITLICH AUSEINANDER FALLENDEN TEILEN DURCHGEFÜHRT WIRD ( GESTRECKTE ABSCHLUSSPRÜFUNG )... Abschlussprüfung Verordnungstext Durch die Gestreckte Abschlussprüfung (GAP) sollen die zur beruflichen Handlungsfähigkeit im Sinne des BBiG gehörenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, d.h. die beruflichen Kompetenzen, welche am Ende der Berufsausbildung erwartet werden und zum Handeln als Fachkraft befähigen, in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen geprüft werden. Teil 1 der GAP kann daher nur Kompetenzen zum Gegenstand haben, welche bereits auch Teil der final zu betrachtenden Handlungskompetenz sind. Teil 1 unterscheidet sich insoweit von der Zwischenprüfung. Letztere dient zur Mitte der Ausbildung lediglich der Ermittlung des Ausbildungsstandes. Um eine unangemessene Erhöhung des Prüfungsaufwandes zu vermeiden, sollte zunächst stets festgelegt werden, welche Kompetenzen zur Feststellung der Berufsfähigkeit gehören. Hierfür ist die notwendige Prüfungszeit festzulegen. Erst in einem zweiten Schritt sollte geprüft werden, welche Teile davon bereits zu einem früheren Zeitpunkt abschließend geprüft werden können. Danach ist die für die beiden Teile erforderliche Prüfungszeit festzulegen. Durch die Trennung in zwei Teile soll keine wesentliche Erhöhung der Prüfungsdauer erfolgen (maximal 10% höher als wenn die Abschlussprüfung punktuell erfolgen würde). 11

12 Verordnungstext Ziel der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.... Teil 1 der Abschlussprüfung Zeitpunkt von Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum/zur [Anfang, Mitte oder Ende] des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Für die siehe Kapitel A Zwischenprüfung Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage... für das/die... Ausbildungs(halb)jahr(e) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich/ folgenden Prüfungsbereichen. 12

13 Verordnungstext Prüfungsbereiche, Präzisierung der Prüfungsbereiche, Prüfungsinstrumente und Prüfungsdauer sind wie bei der Abschlussprüfung nach Abschnitt B zu regeln. Für die Erläuterung siehe Kapitel B Abschlussprüfung (4) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: (5) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: (x) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben:... Teil 2 der Abschlussprüfung Gegenstand der Prüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Für die Erläuterung siehe Kapitel B Abschlussprüfung (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus folgenden Prüfungsbereichen. Prüfungsbereiche (3) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: Sind wie bei der Abschlussprüfung nach Abschnitt B zu regeln. Präzisierung der Prüfungsbereiche, Prüfungsinstrumente und Prüfungsdauer (4) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: (x) Für den Prüfungsbereich (Name) bestehen folgende Vorgaben: 13

14 ... Gewichtung und Bestehensregelung Verordnungstext Gewichtung (x+1) Der/die Prüfungsbereich/e in Teil 1 ist/sind wie folgt zu gewichten: 1. (Name des Prüfungsbereiches) mit. % Teil 1 der Abschlussprüfung wird mit [20 bis 40] Prozent, n. (Name des Prüfungsbereiches) mit. %. (x+1) Die Prüfungsbereiche in Teil 2 sind wie folgt zu gewichten: 1. (Name des Prüfungsbereiches) mit. % Teil 2 der Abschlussprüfung wird mit [60 bis 80] Prozent gewichtet Die Summe der Gewichtungen der Prüfungsbereiche aus Teil 1 und Teil 2 muss 100% ergeben. n. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 % Soweit Wirtschafts- und Sozialkunde um berufsspezifische Inhalte ergänzt wird, können bis zu 20 Prozentpunkte vergeben werden. Bestehensregelung (x+2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend, 3. in mindestens [Gesamtanzahl -1] Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ausreichend und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend. OHNE SPERRFACHWIRKUNG 14

15 Verordnungstext Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens ausreichend, 2. im Prüfungsbereich [Prüfungsbereich aus Teil 2] mit mindestens ausreichend, 3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend, 4. in mindestens [Gesamtanzahl -2] der übrigen Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ausreichend und 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ungenügend. MIT SPERRFACHWIRKUNG Mündliche Ergänzungsprüfung (x+3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche [namentliche Aufführung der für die Ergänzungsprüfung in Betracht kommenden Prüfungsbereiche] durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1. der Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet worden ist und 2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Eine mündliche Ergänzungsprüfung ist nur in den Prüfungsbereichen aus Teil 2 der Abschlussprüfung zulässig. Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für solche Prüfungsbereiche mit eigenen Anforderungen und eigener Gewichtung vorgesehen werden, in denen Prüfungsleistungen ausschließlich schriftlich zu erbringen sind. Erfolgt die mündliche Ergänzungsprüfung in einem Prüfungsbereich, der mehrere Prüfungsinstrumente beinhaltet, wird die mündliche Prüfung ausschließlich auf das Prüfungsinstrument Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben bezogen. Voraussetzung ist, dass für die Schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eigenständige Prüfungsanforderungen und eine eigenständige Gewichtung vorliegen. 15

16 Anlage 1 Katalog von Prüfungsinstrumenten 1. Vorbemerkungen Für jeden Prüfungsbereich wird mindestens ein Prüfungsinstrument festgelegt. Es können auch mehrere Prüfungsinstrumente innerhalb eines Prüfungsbereiches miteinander kombiniert werden. In diesem Fall ist eine Gewichtung der einzelnen Prüfungsinstrumente nur vorzunehmen, wenn für jedes Prüfungsinstrument eigene Anforderungen beschrieben werden. Ist die Gewichtung in der Ausbildungsordnung nicht geregelt, erfolgt diese durch den Prüfungsausschuss. Das/die gewählte/n Prüfungsinstrument/e für einen Prüfungsbereich muss/müssen es ermöglichen, dass die Prüflinge anhand von zusammenhängenden Aufgabenstellungen Leistungen zeigen können, die den Anforderungen ( dabei soll der Prüfling zeigen, dass er ) entsprechen. Die Anforderungen aller Prüfungsbereiche und die dafür jeweils vorgesehenen Prüfungsinstrumente und Prüfungszeiten müssen insgesamt für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit, d. h. die beruflichen Kompetenzen, die am Ende der Berufsausbildung zum Handeln als Fachkraft befähigen, in dem jeweiligen Beruf geeignet sein. Für den Nachweis der Prüfungsanforderungen werden für jedes Prüfungsinstrument Prüfungszeiten festgelegt, die sich an der durchschnittlich erforderlichen Zeitdauer für den Leistungsnachweis durch den Prüfling orientieren. Wird für den Nachweis der Prüfungsanforderungen ein Variantenmodell verordnet, muss diese Alternative einen gleichwertigen Nachweis und eine gleichwertige Messung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (identische Anforderungen) ermöglichen. 16

17 2. Definitionen Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben Die Schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben sind praxisbezogen oder berufstypisch. Bei der Bearbeitung entstehen Ergebnisse wie z.b. Lösungen zu einzelnen Fragen, Geschäftsbriefe, Stücklisten, Schaltpläne, Projektdokumentationen oder Bedienungsanleitungen. Werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert, erhalten die Schriftlich zu bearbeitenden Aufgaben eine eigene Gewichtung. Bewertet werden fachliches Wissen, Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge und/oder methodisches Vorgehen und Lösungswege. Zusätzlich kann auch (z.b. wenn ein Geschäftsbrief zu erstellen ist) die Beachtung formaler Aspekte wie Gliederung, Aufbau und Stil bewertet werden. Fallbezogenes Fachgespräch Das Fallbezogene Fachgespräch wird ausgehend von einer vom Prüfling durchgeführten oder vom Prüfungsausschuss vorgegebenen praxisbezogenen Aufgabe geführt. Dabei kann dem Prüfling die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand von Unterlagen vorzubereiten und diese während des Gesprächs zu nutzen. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert. Es sind eigene Prüfungsanforderungen zu formulieren. Das Fallbezogene Fachgespräch erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet werden Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge, methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder kommunikative Fähigkeiten. Auftragsbezogenes Fachgespräch Das Auftragsbezogene Fachgespräch bezieht sich auf einen durchgeführten Betrieblichen Auftrag, ein erstelltes Prüfungsprodukt/Prüfungsstück, eine durchgeführte Arbeitsprobe oder Arbeitsaufgabe und unterstützt deren Bewertung; es hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält deshalb auch keine gesonderte Gewichtung. Es werden Vorgehensweisen, Probleme und Lösungen sowie damit zusammenhängende Sachverhalte und Fachfragen erörtert. Bewertet werden methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge. 17

18 Situatives Fachgespräch Das Situative Fachgespräch bezieht sich auf Situationen während der Durchführung einer Arbeitsaufgabe oder einer Arbeitsprobe und unterstützt deren Bewertung; es hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält daher auch keine gesonderte Gewichtung. Es werden Fachfragen, fachliche Sachverhalte und Vorgehensweisen sowie Probleme und Lösungen erörtert. Es findet während der Durchführung der Arbeitsaufgabe oder Arbeitsprobe statt; es kann in mehreren Gesprächsphasen durchgeführt werden. Bewertet werden methodisches Vorgehen und Lösungswege und/oder Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge. Gesprächssimulation Die Gesprächssimulation ist ein mündliches Rollenspiel. Der Prüfling agiert dabei in seiner künftigen beruflichen Funktion, während in der Regel ein Prüfer/eine Prüferin oder eine dritte Person die Rolle des Gesprächspartners übernimmt. Dies kann ein inner- oder außerbetrieblicher Kunde, ein Gast, ein Mitarbeiter u. ä. sein. Dabei kann dem Prüfling die Möglichkeit gegeben werden, sich anhand von Unterlagen vorzubereiten und diese während des Gesprächs zu nutzen. Es sind eigene Prüfungsanforderungen zu formulieren; die Gesprächssimulation erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet werden Verständnis für Hintergründe und Zusammenhänge, methodisches Vorgehen und Lösungswege, kommunikative Fähigkeiten sowie Kundenorientierung. Präsentation Der Prüfling stellt ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln, entweder auf Grundlage eines zuvor durchgeführten Betrieblichen Auftrags, eines Prüfungsprodukts/Prüfungsstücks oder einer Arbeitsaufgabe, einen berufstypischen Sachverhalt und berufliche Zusammenhänge dar und beantwortet darauf bezogene Fragen. Die Präsentation hat keine eigenen Prüfungsanforderungen und erhält daher auch keine eigene Gewichtung. Bewertet werden methodisches Vorgehen, kommunikative Fähigkeiten und die Form der Darstellung. 18

19 Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen Das Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen erfolgt im Zusammenhang mit der Durchführung der Arbeitsaufgabe/der Arbeitsprobe/des Prüfungsstücks oder des Betrieblichen Auftrags und bezieht sich auf dieselben Prüfungsanforderungen. Deshalb erfolgt keine gesonderte Gewichtung. Der Prüfling erstellt praxisbezogene Unterlagen wie z.b. Berichte, Beratungsprotokolle, Vertragsunterlagen, Stücklisten, Arbeitspläne, Prüf- und Messprotokolle, Bedienungsanleitungen und/oder stellt vorhandene Unterlagen zusammen, mit denen die Planung, Durchführung und Kontrolle einer Aufgabe beschrieben und belegt werden. Die praxisbezogenen Unterlagen werden unterstützend zur Bewertung der Arbeits- und Vorgehensweise und/oder des Arbeitsergebnisses herangezogen. Die Art und Weise des Dokumentierens wird nicht bewertet. Prüfungsprodukt/Prüfungsstück Der Prüfling erhält die Aufgabe, ein berufstypisches Produkt herzustellen. Beispiele für ein solches Prüfungsprodukt/Prüfungsstück sind ein Metall- oder Holzerzeugnis, ein Computerprogramm, ein Marketingkonzept, eine Projektdokumentation, eine technische Zeichnung, ein Blumenstrauß etc. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Das Prüfungsprodukt/Prüfungsstück erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet wird das Endergebnis bzw. das Produkt. Darüber hinaus ist es zusätzlich möglich, die Arbeit mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren, eine Präsentation durchzuführen sowie ein Auftragsbezogenes Fachgespräch durchzuführen. Arbeitsprobe Der Prüfling erhält die Aufgabe, eine einzelne berufstypische Tätigkeit durchzuführen. Es kann sich beispielsweise um eine Dienstleistung oder eine Instandhaltung oder Instandsetzung handeln. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Die Arbeitsprobe erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet wird die Arbeits-/Vorgehensweise. Auch das Arbeitsergebnis kann in die Bewertung mit einbezogen werden. Darüber hinaus ist es zusätzlich möglich, ein Situatives oder ein Auftragsbezogenes Fachgespräch durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 19

20 Arbeitsaufgabe Die Arbeitsaufgabe besteht aus der Durchführung einer komplexen berufstypischen Aufgabe. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Die Arbeitsaufgabe erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet werden die Arbeits-/Vorgehensweise und das Arbeitsergebnis oder nur die Arbeits-/Vorgehensweise. Die Arbeitsaufgabe kann durch ein Situatives Fachgespräch, ein Auftragsbezogenes Fachgespräch, durch Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben und eine Präsentation ergänzt werden. Diese beziehen sich auf die zu bearbeitende Arbeitsaufgabe. Betrieblicher Auftrag Der Betriebliche Auftrag besteht aus der Durchführung eines im Betrieb anfallenden berufstypischen Auftrags. Der Betriebliche Auftrag wird vom Betrieb vorgeschlagen, vom Prüfungsausschuss genehmigt und im Betrieb bzw. beim Kunden durchgeführt. Die Auftragsdurchführung wird vom Prüfling in Form praxisbezogener Unterlagen dokumentiert und im Rahmen eines Auftragsbezogenen Fachgesprächs erläutert; zusätzlich kann eine Präsentation erfolgen. Es werden eigene Prüfungsanforderungen formuliert. Der Betriebliche Auftrag erhält daher eine eigene Gewichtung. Bewertet wird die Arbeits-/Vorgehensweise. Auch das Arbeitsergebnis kann in die Bewertung mit einbezogen werden. 20

21 Anlage 2 Erforderliche und mögliche Kombinationen von Prüfungsinstrumenten innerhalb eines Prüfungsbereiches Prüfungsinstrumente Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben Fallbezogenes Fachgespräch kann insbesondere kombiniert werden mit: Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Situatives Fachgespräch, Arbeitsprobe, Arbeitsaufgabe oder Betrieblicher Auftrag muss kombiniert werden mit: Auftragsbezogenes Fachgespräch Prüfungsstück, Arbeitsprobe, Arbeitsaufgabe, oder Betrieblicher Auftrag Situatives Fachgespräch Arbeitsprobe oder Arbeitsaufgabe Gesprächssimulation Präsentation Prüfungsstück, Arbeitsprobe, Arbeitsaufgabe oder Betrieblicher Auftrag Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen Prüfungsstück, Arbeitsprobe, Arbeitsaufgabe oder Betrieblicher Auftrag Prüfungsprodukt/Prüfungsstück Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Präsentation oder Auftragsbezogenes Fachgespräch Arbeitsprobe Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Auftragsbezogenes Fachgespräch oder Situatives Fachgespräch Arbeitsaufgabe Schriftlich zu bearbeitende Aufgaben, Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen, Präsentation, Auftragsbezogenes Fachgespräch oder Situatives Fachgespräch Betrieblicher Auftrag Präsentation Dokumentieren mit praxisbezogenen Unterlagen und Auftragsbezogenes Fachgespräch 21

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