Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen. Vermietungsreglement

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1 Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Vermietungsreglement

2 VERMIETUNGSREGLEMENT Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. Dieses Reglement wird nach der Statutenreform überarbeitet und den neuen Statuten angepasst. Das vorliegende Vermietungsreglement macht die Vermietungskriterien transparent und konkretisiert die Vermietungsgrundsätze aus den Statuten und dem Leitbild 04 der Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen (nachfolgend kurz bgnzwo genannt). Diese Grundsätze umfassen insbesondere: Sozialer Anspruch: Die bgnzwo verfolgt den Zweck, in gemeinsamer Selbsthilfe und Mitverantwortung ihren Mitgliedern preiswerten und gesunden Wohnraum zu verschaffen und zu erhalten. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität. (Stat. Art. ) Die bgnzwo denkt solidarisch mit nachfolgenden Generationen und bietet Wohnungen für alle Lebensphasen an. Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement

3 I. VERMIETUNG VON WOHNRAUM Art. Vermietung Wird eine Wohnung gekündigt, werden interne Bewerber aufgrund der Warteliste zuerst berücksichtigt, wobei die im selben Haus wohnenden Mieter vor den anderen Mietern Vorrang haben. Bei fehlenden Bewerbungen aus den Reihen der Genossenschafter wird eine Wohnung extern vermietet. Auf einen Mietzinszuschlag für Mieter nach Statuten Art. 4 Abs. d wird infolge der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderung verzichtet. 4 Über Beschwerden im Zusammenhang mit der Zuteilung von Wohnungen entscheidet die Geschäftsstelle endgültig. Art. Interne Bewerbung Mieter der bgnzwo, die innerhalb der Genossenschaft ihre Wohnsituation in eine grössere oder kleinere Wohnung verändern wollen, müssen ihre Wünsche der Geschäftsstelle schriftlich mitteilen. Andere Anträge für einen Wohnungswechsel werden nur in gut begründeten Fällen bewilligt. Die abschliessende Entscheidung obliegt der Geschäftsstelle. Die Bewerbung für eine frei werdende Wohnung muss spätestens bei deren Kündigung vorliegen, damit sie berücksichtigt werden kann. Die Bewerbung ist für ein Jahr gültig und muss dann mieterseits erneuert werden. Wohnen Mitglieder bereits seit Jahren in einer Wohnung der Baugenossenschaft und wird eine ihren Wünschen entsprechende Wohnung frei, haben sie gegenüber externen Bewerbern den Vorrang. Sollten sich mehrere interne Bewerber für die gleiche Wohnung interessieren, entscheidet die Geschäftsstelle aufgrund der Kriterien Art. und nach Eingangsdatum. Neu erstellte Wohnungen werden als erstes unter den Genossenschaftern zur freien Bewerbung ausgeschrieben. Nicht intern vergebene Wohnungen werden gemäss externem Vermietungsprozess vergeben. Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement

4 Art. Externe Bewerbung Ein frei werdender Wohnraum der bgnzwo wird, wenn keine internen Interessenten vorhanden sind, auf der Homepage ins Internet gestellt. Weitere Ausschreibungsverfahren werden von der Geschäftsstelle in eigener Kompetenz festgelegt. Nach Bedarf kann die Geschäftsstelle auch für externe Bewerber eine Warteliste führen. Bei der Vermietung von Wohnungen orientiert sich die bgnzwo nach folgenden Kriterien: bgnzwo-interne Umsiedlungen aufgrund von anstehenden Bauvorhaben; bgnzwo-interne Wohnungswechsel aufgrund von Unterbelegung; Die Vermietung der Wohnungen erfolgt gemäss Statuten Art. 4 a - d, in erster Linie an Mitarbeiter der allgemeinen Bundesverwaltung, der Swisscom, der Post, der SBB und der RUAG; Dringlichkeit des Wohnungswechsels aus gesundheitlichen, finanziellen oder sozialen Gründen; Finanzielle Verhältnisse (Verhältnis Mietzins und Einkommen) Dauer der Mitgliedschaft in der Genossenschaft: in der bgnzwo aufgewachsen oder früher in der bgnzwo wohnhaft; Integration in Strukturen, Engagement für die bgnzwo; Verständigung in deutscher Sprache (Alltagssprache). II. VERMIETUNG VON AUTOABSTELLPLÄTZEN, BASTELRÄUMEN UND ÜBRIGEN RÄUMEN Art. 4 Nebenobjekte Parkplätze, Garagen und Bastelräume werden von der Geschäftsstelle gemäss einer Warteliste vermietet, wobei die Bewohner der bgnzwo Vorrang haben. Pro Haushalt werden generell nicht mehr als Auto- und/oder Motorradabstellplätze vermietet. In Siedlungen mit sehr beschränktem Platzangebot, ist die Anzahl pro Haushalt reduziert. Zusätzliche Plätze unterliegen entsprechenden Auflagen. 4 Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement

5 III. WEITERE BESTIMMUNGEN Art. 5 Todesfall / Wegzug eines Mitmieters Bei Todesfall der Eltern können im Haushalt lebende mündige Kinder die Wohnung übernehmen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren bei den Eltern gewohnt haben. Mieter können die Wohnung nach Wegzug eines Mitmieters weiter behalten, sofern sie die Belegungsvorschriften erfüllen. Untermieter haben bei Wegzug des Hauptmieters keinen Anspruch auf die Wohnung. Art. 6 Untermietverhältnis Beginn und Auflösung von Untermietverhältnissen (Statuten Art. 4 Abs. 5) sind der Geschäftsstelle vorgängig schriftlich zu melden. Wenn der oder die Hauptmieter nicht anwesend sind, darf ein Untermietverhältnis nicht länger als Monate andauern. Nach Ablauf dieser Frist kann die Wohnung gekündigt werden. Art. 7 Wohnungsbelegung Beim Abschluss eines Mietvertrages ist die Belegungsvorschrift nach dem Grundsatz «Anzahl Personen +.5 = maximale Wohnungsgrösse» geregelt und wird im Mietvertrag festgehalten. Ein interner Wohnungswechsel gilt als Neuvermietung. Werden bei der Neuvermietung einer Wohnung die Belegungsvorschriften durch falsche Angaben umgangen, wird unverzüglich die ordentliche Kündigung ausgesprochen. Art. 8 Unterbelegung Eine 4- oder 4 -Zimmerwohnung ist unterbelegt, wenn sie nur von einer einzigen Person, eine 5- oder 5 -Zimmerwohnung, wenn sie nur von zwei Personen bewohnt wird. Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement 5

6 Eine während der Mietdauer eintretende Unterbelegung muss der Geschäftsstelle vom Mieter selber angezeigt werden. Wird die Mitteilung unterlassen, kann der Vorstand, nachdem die Unterbelegung festgestellt wurde, das Mitglied aus der Genossenschaft ausschliessen und die Geschäftsstelle das Mietverhältnis auf den nächsten Kündigungstermin kündigen. Ist eine Wohnung unterbelegt, sucht die Geschäftsstelle das Gespräch mit dem betreffenden Mieter und fordert ihn auf, sich um eine kleinere Wohnung zu bewerben. 4 Ist die Wohnung zwei Jahre unterbelegt oder hat der Mieter eine kleinere Wohnung zweimal abgelehnt, bezahlt er einen Unterbelegungsbeitrag von mindestens 0% des Mietzinses bis max. Fr pro Monat. Der Vorstand entscheidet auf Antrag der Geschäftsstelle über Ausschluss und Kündigung laut Statuten (Art., Abs. d) 5 Unterbelegungsbeiträge werden zusammen mit dem Mietzins eingefordert. Art. 9 Befristete Mietverträge Im Zusammenhang mit umfassenden baulichen Erneuerungen oder Ersatzneubauten können Wohnungen befristet vermietet werden. Der Vorstand kann für die betroffenen Siedlungen die Belegungsvorschrift für die Dauer der baulichen Erneuerungen ausser Kraft setzen. Mieter/innen mit befristeten Verträgen werden nicht als Genossenschaftsmitglieder aufgenommen. Sie entrichten eine Mietzinskaution in der Höhe von drei Nettomietzinsen. 6 Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement

7 Art. 0 Entscheidungsinstanzen Wohnungen werden durch die Geschäftsstelle vermietet. Diese arbeitet laut diesem Reglement und den Vorgaben des Vorstandes. In Fällen, die durch das Reglement nicht erfasst werden und in Härtefällen entscheidet die Geschäftsstelle, diese sind schriftlich zu dokumentieren. Art. Inkrafttreten dieses Reglementes Das vorliegende Vermietungsreglement wurde vom Vorstand am 4. April 07 genehmigt und ersetzt das Vermietungsreglement vom 6. April 004. Der Präsident: Markus Steiner Ressort Siedlungsleben: Heidi Kessler Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Zürich Vermietungsreglement 7

8 Baugenossenschaft für neuzeitliches Wohnen Geschäftsstelle c/o ABZ, Gertrudstrasse 0, 800 Zürich, T bgnzwo@abz.ch

Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind.

Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. Vermietungsreglement Hinweis: Der Einfachheit halber werden nur männliche Formen verwendet, wobei die weiblichen mit gemeint sind. I. Vermietung von Wohnraum Art. 1 Grundsatz Die Vermietung von Wohnungen

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