b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aa) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März z K 4171/ BvL 5/13 -

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1 a) Verfahren über den Antrag festzustellen, dass die Antragsgegner den Antragsteller in seinen Abgeordnetenrechten aus Artikel 38 Absatz 1 GG verletzen, indem sie sich weigern, ihm Einsicht in sämtliche bei der Bundesregierung vorhandenen Dokumente zur Entstehungsgeschichte des ESM-Vertrages und des Fiskalvertrages, insbesondere in sämtliche Entwürfe, Änderungsanträge und Verhandlungsprotokolle zu gewähren, soweit diese nicht bereits dem Bundestag übersandt worden sind oder aus dem Internet oder anderen allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, und indem sie sich weigern, ihm den den ESM-Vertrag und den Fiskalvertrag betreffenden Organisations- und Aktenplan und eine vollständige Liste aller Verhandlungsprotokolle zum ESM- Vertrag sowie zum Fiskalvertrag sowie aller sonst bei der Bundesregierung vorhandenen Dokumente bezüglich der Verhandlungen über diese Verträge zu übermitteln Anlage 922. R TOP 1 Antragsteller: Antragsgegner: Herr Dr. P. G., MdB 1. Bundesregierung 2. Bundesminister der Finanzen - 2 BvE 3/13 - Berichterstattung: Saarland - nicht umgedruckt - b) Aussetzungs- und Vorlagebeschluss aa) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. März z K 4171/12 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die 31 und 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung: - Baden-Württemberg: 1 des Gesetzes zu dem 10. November 2009 (GBl. BW S. 663); 1, 2 und 2a des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli BvL 5/13 -

2 - 2 - (GBl. BW S. 457), - Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (Bay GVBl. S. 186); Artikel 7 und 11 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2012 (Bay GVBl. S. 339), - Berlin: 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. [BE] S. 310); 8 und 11 des Berliner durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. [BE] S. 194), - Brandenburg: 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I. S. 310), - Bremen: Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen 16. Dezember 2008 (GBl. 2009, S. 15); 3 und 7 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. 2012, S. 24), - Hamburg: Artikel 1, 3 und 4 des Gesetzes zum 17. Februar 2009 (GVBl. 2009, S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2012 (GVBl. 2009, S. 132), - Hessen: 1, 4 und 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I. S. 679), - Mecklenburg-Vorpommern: Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V, S. 164); 4 und 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg- Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 730, 758),

3 Niedersachsen: Ziffer (1) des Gesetzes zum 17. Februar 2010; 8 und 9 des Niedersächsischen durch Gesetz vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 202), - Nordrhein-Westfalen: 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung vom 18. November 2008 (GV NW S. 710); 2 und 6 des Hochschulzulassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GV NW S. 165), - Rheinland-Pfalz: 1 und 4 des Gesetzes zu dem Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändet durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), - Saarland: 1, 3 und 4 des Gesetzes Nr zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung vom 9. Dezember 2008 (ABl. S. 331), - Sachsen: Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155); 1 und 3 des Sächsischen durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), - Sachsen-Anhalt: 1 (Ratifizierung), 3a und 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen- Anhalt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876), - Schleswig-Holstein: Artikel 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304); 1, 3 und 4 des Zustimmungsund Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331),

4 Thüringen: 1 des Thüringer Gesetzes zu dem 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 20); 9 und 11 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20 Prozent der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60 Prozent der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl von Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt sowie bb) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März z K 4455/ BvL 3/14 - cc) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März z K 4229/13 - dd) des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. März z K 4324/ BvL 4/ BvL 5/14 - jeweils zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die 31 und 32 des Hochschulrahmengesetzes in der Fassung des Siebten HRG-Änderungsgesetzes vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298) sowie die Vorschriften zur Ratifizierung und Umsetzung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemein-

5 - 5 - samen Einrichtung für Hochschulzulassung: - Baden-Württemberg: 1 des Gesetzes zu dem 10. November 2009 (GBl. BW S. 663); 1, 2 und 2a des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Baden-Württemberg, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2012 (GBl. BW S. 457), - Bayern: Zustimmungsgesetz zum Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 22. April 2009 (Bay GVBl. S. 186); Artikel 7 und 11 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Mai 2013 (Bay GVBl. S. 252), - Berlin: 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 29. Oktober 2008 (GVBl. [BE] S. 310); 8 und 11 des Berliner durch Gesetz vom 26. Juni 2013 (GVBl. [BE] S. 198), - Brandenburg: 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag vom 5. Juni 2008 über die Errichtung einer vom 3. Dezember 2008 (GVBl. I. S. 310), - Bremen: Artikel 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 16. Dezember 2008 (GBl. 2009, S. 15); 3 und 7 des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GBl. 2012, S. 24), - Hamburg: Artikel 1, 3 und 4 des Gesetzes zum 17. Februar 2009 (GVBl. 2009, S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 2012 (GVBl. 2009, S. 132), - Hessen: 1, 4 und 7 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2011 (GVBl. I. S. 679),

6 Mecklenburg-Vorpommern: Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer sowie zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 11. März 2010 (GVOBl. M-V, S. 164); 4 und 6 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Mecklenburg- Vorpommern, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 730, 758), - Niedersachsen: Ziffer (1) des Gesetzes zum 17. Februar 2010; 8 und 9 des Niedersächsischen durch Gesetz vom 11. Dezember 2013 (GVBl. S. 287), - Nordrhein-Westfalen: 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung vom 18. November 2008 (GV NW S. 710); 2 und 6 des Hochschulzulassungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2011 (GV NW S. 165), - Rheinland-Pfalz: 1 und 4 des Gesetzes zu dem Einrichtung für Hochschulzulassung, zuletzt geändet durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 455), - Saarland: 1, 3 und 4 des Gesetzes Nr zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung vom 9. Dezember 2008 (ABl. S. 331), - Sachsen: Artikel 1 des Gesetzes zum Staatsvertrag für Hochschulzulassung vom 16. April 2009 (SächsGVBl. S. 155); 1 und 3 des Sächsischen durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568), - Sachsen-Anhalt: 1 (Ratifizierung), 3a und 12 des Hochschulzulassungsgesetzes Sachsen- Anhalt, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2011 (GVBl. LSA S. 876),

7 Schleswig-Holstein: Artikel 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag über die Errichtung vom 27. Juni 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 304); 1, 3 und 4 des Zustimmungsund Ausführungsgesetzes zu dem Staatsvertrag für Hochschulzulassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 331), - Thüringen: 1 des Thüringer Gesetzes zu dem 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 20); 9 und 11 des Thüringer Hochschulzulassungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (GVBl. S. 87) mit dem Grundgesetz vereinbar sind, soweit sie für den Studiengang Humanmedizin ein Vergabeverfahren vorsehen, bei dem nach Abzug einiger Vorabquoten 20 Prozent der Studienplätze allein nach dem Grad der Qualifikation (unter Bildung von Länderquoten), 60 Prozent der Studienplätze maßgeblich nach dem Grad der Qualifikation (ohne Bildung von Länderquoten) und 20 Prozent der Studienplätze nach Wartezeit (ohne Beschränkung auf Bewerbungssemester) vergeben werden und bei dem die für eine Zulassung in der Wartezeitquote erforderliche Anzahl von Wartesemestern regelmäßig die Dauer eines normalen Studiums übersteigt Berichterstattung: Sachsen - nicht umgedruckt - c) Verfassungsbeschwerde des Herrn J. Sch. H. gegen den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Juli Bs 145/13 - wegen Unvereinbarkeit mit Artikel 33 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 und 3 GG - 2 BvR 1958/13 - Berichterstattung: Rheinland-Pfalz - nicht umgedruckt -

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