Kapitel3 Welche Rechtsform ist die richtige?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Kapitel3 Welche Rechtsform ist die richtige?"

Transkript

1 Kapitel3 Welche Rechtsform ist die richtige? 1. Freiheit der Rechtsformenwahl Die Gemeinden sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, in welcher Rechtsform sie ihre Aufgaben erfüllen. Dies folgt aus der Organisationshoheit der Gemeinden, die Ausfluss der verfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist. 79 Dies gilt auch in Bezug auf das Nutzungsverhältnis zu den Bürgerinnen und Bürgern: dieses kann öffentlich-rechtlich (z.b. durch Satzungen und Verwaltungsakte) oder privatrechtlich (durch Verträge) ausgestaltet werden. 80 Zur Organisationshoheit gehört auch die Kooperationshoheit, nach der die Kommunen für einzelne Aufgaben mit anderen Kommunen gemeinschaftliche Handlungsinstrumente (z.b. einen Zweckverband oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen) schaffen können. 81 Die Wahl einer Privatrechtsform zur gemeindlichen Aufgabenerfüllung- z.b. die Gründung eines Stadtwerks als GmbH- stellt eine bloße formelle Privatisierung dar, weil die Privatrechtsform weiterhin zu 100 Prozent in gemeindlicher Hand bleibt. Eine echte (Teii-)Privatisierung einer gemeindlichen Aufgabe findet erst dann statt, wenn Private an einem gemeindlichen Unternehmen in Privatrechtsform beteiligt werden. Einer solchen, sogenannten materiellen Privatisierung sind allerdings rechtliche Grenzen gesetzt. 82 Darauf soll hier nicht näher eingegangen werden, geht es doch um die unternehmerische Betätigung der Gemeinden und nicht um die Möglichkeiten, sich gemeindlicher Aufgaben zu entledigen. Die Bayerische Gemeindeordnung enthält ebenfalls- abgesehen von Art. 92 BayGO, dazu Kapitel 2 Erl. 1.2 und 4. - keine einschränkenden Vorgaben. Vielmehr benennt Art. 86 BayGO die Rechtsformen des Eigenbetriebs, des Kommunalunternehmens und die Privatrechtsformen als gleichberechtigt nebeneinander stehende Optionen der Gemeinde. 2. Mögliche Rechtsformen Nach Art. 86 BayGO kann die Gemeinde Unternehmen außerhalb ihrer allgemeinen Verwaltung in den Rechtsformen des Eigenbetriebs, als selbständiges Kommunalunternehmen (Anstalt des öffentlichen Rechts) und in den Rechtsformen des Privatrechts betreiben. Als zulässige Rechtsformen des Privatrechts kommen aufgrund der Vorgabe aus Art. 92 Abs. 1 Satz 1 Nr BVerfG, BayVB1987 S. 556, 557; vom BvR 445/91- (juris). 80 BVerwG vom C 18/91 -, Rn. 34; BGH vom ZR 12/83 -, Rn. 47 (beide juris). 81 Vgl. BVerfG, BayVB1987 S. 556, Z.B. ist eine vollständige materielle Privatisierung von gemeindlichen Pflichtaufgaben nicht zulässig. Vgl. zu den Grenzen der Privatisierung BVerwG vom C 10/08- (juris). 43

2 3. Kap. Welche Rechtsform ist die richtige? BayGO allerdings nur solche Gesellschaftsformen in Betracht, bei denen die Haftung der Gemeinde auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden kann (vgl. Kapitel 2 Erl. 4.3). Damit verbleiben als in der Praxis relevante Privatrechtsformen die GmbH, die GmbH & Co. KG, die Genossenschaft sowie die Aktiengesellschaft (AG). Darüber hinaus gibt es die im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) genannten Formen interkommunaler Zusammenarbeit mit eigener Rechtspersönlichkeit wie den Zweckverband und das gemeinsame Kommunalunternehmen. Daneben kann die Gemeinde Einrichtungen innerhalb der allgemeinen Verwaltung als Regiebetriebe führen (vgl. Art. 88 Abs. 6 Satz 1 BayGO). Rechtsformen ~ ~. rr - l \.. Öffentlich-rechtliche Rechtsformen Hegiebetrieb ,_ Eigenbetrieb Zweckverband (gemeinsames) Kommunalunternehmen ( l.!,_ Privatrechtsformen -..!~ --~ Aktiengesellschaft (AG) GmbH GmbH &Co. KG Kommanditist einer KG Genossenschaft Abb. 1: Mögliche Rechtsformen gemeindlicher Unternehmen Stiftungen des öffentlichen Rechts oder privatrechtliche Stiftungen sollen bei vorliegender Betrachtung außen vor bleiben, da sie sich für eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden kaum eignen. Die Stiftung zeichnet sich dadurch aus, dass das vom Stifter (von der Gemeinde) eingelegte Vermögen als Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist, um den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen (vgl. Art. 6 Abs. 2 BayStG). Die Gemeinde kann daher das Vermögen nicht mehr für andere Zwecke entnehmen, vielmehr ist es dem Einflussbereich der gemeindlichen Gremien entzogen. Nicht umsonst normiert Art. 75 Abs. 4 BayGO einen Nachrang der Stiftung gegenüber anderen Formen der Aufgabenerfüllung. Die aus dem Grundstockvermögen erwirtschafteten Erträge dürfen nur für den in der Satzung vom Stifter festgelegten Stiftungszweck verwendet werden. Auch strukturell scheint die Stiftung aufgrunddes Nebeneinanders von 44

3 3. Maßgebliche Entscheidungskriterien Gemeinde-, Stiftungs- und gegebenenfalls Unternehmensorganen wenig geeignet.83 Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Rechtsformen können den nachfolgenden Kapiteln entnommen werden. 3. Maßgebliche Entscheidungskriterien Allgemein hängt die Wahl der Rechtsform eines Unternehmens von einer Vielzahl von rechtlichen, betriebswirtschaftliehen und auch kommunalpolitisch zu beantwortenden Kriterien ab. Diese reichen vom Vorliegen der kommunalrechtlichen Voraussetzungen über die Fragen nach der erforderlichen Selbständigkeit des Unternehmens und seiner Organe bzw. der Notwendigkeit gemeindlicher Einflussnahme auf Unternehmerische Entscheidungen, den Möglichkeiten der Übertragung hoheitlicher Befugnisse, den Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung, den Kooperations- und Beteiligungsmöglichkeiten, den Gründungs- und Betriebskosten bis hin zu steuer-, vergabe- und personalrechtlichen Aspekten. Abb. 2: Entscheidungskriterien für die Rechtsformenwahl 83 Vgl. dazu Werner, Kommunale Stiftungstätigkeit und ihre Schranken, NVwZ 2013 S ff. 45

4 3. Kap. Welche Rechtsform ist die richtige? Welche Kriterien dabei wie zu gewichten sind, hängt von der zu erfüllenden Aufgabe und den Zielen ab, die die Gemeinde mit der Errichtung und dem Betrieb des Unternehmens verfolgen will. m Vordergrund muss dabei immer die Frage stehen, mit welcher Rechtsform sich die betreffende gemeindliche Aufgabe optimal erfüllen lässt. Diese Frage ist für gemeindliche Aufgaben, für deren Erfüllung eine gesetzliche Verpflichtung besteht wie beispielsweise für die Abwasserbeseitigung oder die Trinkwasserversorgung, anders zu beantworten als bei einer gemeindewirtschaftlichen Betätigung im Rahmen der Energieversorgung. Während bei der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung etwa die Möglichkeit der gemeindlichen Einflussnahme, die Übertragung von hoheitlichen Befugnissen wie dem Erlass von Satzungen und Bescheiden, die Dienstherrnfähigkeit und je nach der ntensität des Personaleinsatzes auch personalrechtliche Aspekte eine Rolle spielen, geht es bei der Erfüllung gemeindlicher Aufgaben im Wettbewerb eher darum, welchen wirtschaftlichen Handlungsspielraum die Gemeinde dem Unternehmen einräumen will und kann, welche Beschränkungen des Haftungsund damit des Unternehmerischen Risikos möglich sind und wie unter Umständen fremdes, auch privates Know-how und Kapital etwa über Beteiligungen aktiviert werden kann. 4. Welche Rechtsform ist die richtige? Die Frage nach der richtigen Rechtsform kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Antwort hängt davon ab, welche Ziele die Gemeinde im Rahmen des Unternehmens verfolgen will und welches Gewicht den vorgenannten Entscheidungskriterien im Einzelnen eingeräumt wird. Dies hängt maßgeblich von der zu erfüllenden Aufgabe ab. Die nachfolgenden Ausführungen sollen hierzu eine Hilfestellung geben. 4.1 Welche Handlungsspielräume braucht das Unternehmen? Bei der Wahl der richtigen Rechtsform geht es zuallererst um die Frage, wie viel Eigenständigkeit die Gemeinde ihrem Unternehmen bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe(n) zugestehen sollte und will. So hat z.b. der Eigenbetrieb zwar einen Werkleiter und wird als Sondervermögen außerhalb der allgemeinen Verwaltung geführt, ist aber dennoch Teil der Gemeinde, weil er keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Möglichkeiten politischer Einflussnahme sind entsprechend groß. Dagegen sind das Kommunalunternehmen oder Privatrechtsformen rechtlich selbständige Unternehmen neben der Gemeinde. So agiert beispielsweise der Vorstand einer AG eigenverantwortlich und ist weisungsungebunden auch gegenüber dem Unternehmensträger. Aber wie viel Handlungsspielraum soll die Gemeinde der Unternehmensleitung zugestehen? Tendenziell wird man sagen können, dass je stärker das gemeindliche Unternehmen einem Wettbewerb ausgesetzt ist, desto größer auch der Hand- 46

5 4. Welche Rechtsform ist die richtige? lungsspielraum der Unternehmensleitung sein sollte. Ein überregional im Bereich der Energieversorgung tätiges Stadtwerk, das im Wettbewerb mit anderen Energieversorgern seinen öffentlichen Zweck erfüllt, muss flexibler und effizienter - und damit unabhängiger von der Gemeinde - agieren können, als ein gemeindliches Unternehmen zur Abwasserbeseitigung oder Trinkwasserversorgung, das eine Monopolstellung in der Gemeinde hat. Entsprechend eigenverantwortlich muss die Unternehmensleitung sein. ln erstgenanntem Fall werden die Preise im Wesentlichen "vom Markt" bestimmt, während im Bereich der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung die Leistungen je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses zum Bürger durch Gebühren nach KAG oder Entgelte abgerechnet werden. 4.2 Wie viel Einfluss will und sollte die Gemeinde ausüben? Mit der Frage, welche Handlungsspielräume ein gemeindliches Unternehmen braucht, ist die nach der erforderlichen Reichweite des gemeindlichen Einflusses auf das Unternehmen eng verbunden. Tatsächlich handelt es sich um einen Zielkonflikt: Je eigenständiger das Unternehmen, desto geringer der gemeindliche Einfluss auf Unternehmerische Entscheidungen. Auch hier hängt die Dosis maßgeblich von der zu erfüllenden Aufgabe und den in diesem Zusammenhang verfolgten kommunalpolitischen Zielen ab. Um beim oben genannten Beispiel der Energieversorgung zu bleiben: Um diese Aufgabe effektiv erfüllen zu können, ist dem gemeindlichen Energieversorgungsunternehmen ein größeres Maß an unternehmerischer Eigenständigkeit einzuräumen. Da das Unternehmen im Wettbewerb mit anderen Anbietern steht, sind Unternehmerische Entscheidungen nicht vom politischen Tagesgeschäft abhängig, sondern in erster Linie betriebswirtschaftlich begründet zu treffen. Die Auslagerung eines solchen Wirtschaftsbetriebs aus dem allgemeinen Geschäftsgang und dem allgemeinen Haushalt der Gemeinde erscheint schon aus verwaltungsökonomischer Sicht sinnvoll. Allerdings kann auch bei Energieversorgungsunternehmen der Bedarf an gemeindlicher Einflussnahme höher sein, wenn die Gemeinde bestimmte energiepolitische Ziele durch das Unternehmen umsetzen will. Findet dagegen keine Direktvermarktung des von einem gemeindlichen Unternehmen erzeugten Stroms, sondern eine Einspeisung des Stroms in das allgemeine Netz gegen Zahlung der EEG-Vergütung statt und erfolgt daher keine Preisgestaltung durch das Unternehmen selbst, hält sich die Notwendigkeit der gemeindlichen Einflussnahme sehr in Grenzen. 47

Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte

Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte Strukturkonzepte für kommunale und gemischtwirtschaftliche Projekte [GGSC]-Erfahrungsaustausch Erfahrungsaustausch Kommunale Geothermieprojekte Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Hartmut Gaßner Strukturkonzepte

Mehr

Kommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis

Kommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis Kommunale Beteiligungen und Besonderheiten aus dem anhängigen Privatrecht in der Praxis 9. Kommunal-Börse, 29.04.2014 Prof. Dr. Holger Kröninger Fachanwalt für Verwaltungsrecht Agenda I. Einführung II.

Mehr

Kämmerertagung Deggendorf 13. November 2013

Kämmerertagung Deggendorf 13. November 2013 Kämmerertagung Deggendorf 13. November 2013 Art 61 Abs. 2 Satz 2 GO: Aufgaben sollen in geeigneten Fällen daraufhin untersucht werden, ob und welchem Umfang sie durch nichtkommunale Stellen, insbesondere

Mehr

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig

Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. Öffentliches Recht M A S L A T O N. Rechtsanwaltsgesellschaft mbh. Köln Holbeinstraße 24, Leipzig Kommunen und Windenergie: Privatrecht vs. M A S L A T O N Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Leipzig. München. Köln Holbeinstraße 24, 04229 Leipzig Dr. Dana Kupke Fachanwältin für Verwaltungsrecht MASLATON

Mehr

Rekommunalisierung Modetrend oder neues Politikphänomen?

Rekommunalisierung Modetrend oder neues Politikphänomen? KGSt FORUM 2008 Bremen KGSt Wir FORUM verbinden 2008 Kommunen Wir verbinden Kommunen Dr. Hanspeter Knirsch Rekommunalisierung Modetrend oder neues Politikphänomen? 2008.05 Ausgangslage Die traditionelle

Mehr

04.06.2012. Agenda. Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen. 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen

04.06.2012. Agenda. Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen. 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen Rechtsfragen zu kommunalen Bürgerbeteiligungsmodellen Dr. Thomas Wolf Regensburg, den 25.05.2012 1 Agenda 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen 02 Handlungsformen für die

Mehr

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung

Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung Wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden bei der Windenergienutzung Eberswalde, 08. August 2012 Stephanie Reinhardt Städte- und Gemeindebund Der Ausgangspunkt: BbgKVerf 2 Absatz 1 Die Gemeinde erfüllt

Mehr

Regiebetrieb Eigenbetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein GmbH

Regiebetrieb Eigenbetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein GmbH Regiebetrieb Kommunalunternehmen (AöR) Stiftung öffentlichen Rechts Genossenschaft Verein 2 Gesellschaftsrecht Regiebetrieb Kommunalunternehmen () Haushaltsrecht Arbeitsrecht Steuerrecht Sonstige Aspekte

Mehr

Universität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13

Universität Trier, 10. Januar 2013. Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 Universität Trier, 10. Januar 2013 Vorlesung: Allgemeines Verwaltungsrecht WS 2012 / 13 1 Prof. Dr. Dr. Wolfgang Durner LL. M. Standort in der Gliederung der Vorlesung Viertes Kapitel: Weitere Rechtsformen

Mehr

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität

Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Prof. Dr. Andreas Musil Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Akkreditierung in Deutschland Was bedeutet die Entscheidung des BVerfG? Vizepräsident für Lehre und Studium Universität Potsdam Gliederung I. Einleitung II. Organisation und Rechtsgrundlagen der Akkreditierung

Mehr

18 a II a WHG - Materielle Privatisierung durch Beleihung? - Analyse der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

18 a II a WHG - Materielle Privatisierung durch Beleihung? - Analyse der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht 18 a II a WHG - Materielle Privatisierung durch Beleihung? - Analyse der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht Einleitung Der am 11.11.1996 eingefügte 18 a II a WHG ermöglicht es, nicht nur die Durchführung,

Mehr

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre

Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre / Script 8 ) Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre S c r i p t ( Teil 8 ) [ Dr. Lenk ] 2 11. Rechtsformen... 3 11.1 Privatrechtliche Formen...5 11.1.1 Einzelunternehmen...

Mehr

Welche Spielräume bietet die Gemeindeordnung für Kommunen und andere dezentrale Akteure?

Welche Spielräume bietet die Gemeindeordnung für Kommunen und andere dezentrale Akteure? Welche Spielräume bietet die Gemeindeordnung für Kommunen und andere dezentrale Akteure? Dezentrale Energiewende zahlt sich aus? Lokale Wertschöpfung durch Erneuerbare Energien, Tagung Agentur für Erneuerbare

Mehr

Erster Teil Analyse der Gründung von Stiftungen bürgerlichen Rechts durch juristische Personen öffentlichen Rechts 4

Erster Teil Analyse der Gründung von Stiftungen bürgerlichen Rechts durch juristische Personen öffentlichen Rechts 4 Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 Erster Teil Analyse der Gründung von Stiftungen bürgerlichen Rechts durch juristische Personen öffentlichen Rechts 4 A. Stiftungsbegriff und Abgrenzung der Stiftung privaten

Mehr

Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers

Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Erfahrungsbericht eines Aufgabenträgers Errichtung von Gruppenkläranlagen in Verantwortung eines Verbandes Pilotprojekt des AZV Leisnig - gefördert durch den Freistaat Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft 1 Partner

Mehr

Altanschließer im Land Brandenburg dbr@sh-partner.de www.sh-partner.de Neuer Markt 17 Goethestraße 27 Plauener Straße 163-165 18055 Rostock 18209 Bad Doberan 13053 Berlin Tel.: 0381/4930260 Tel.: 038203/77690

Mehr

Entwicklungsmodelle für regenerative Energien im kommunalen Bereich

Entwicklungsmodelle für regenerative Energien im kommunalen Bereich 4. lautrer Entwicklungsmodelle für regenerative Energien im kommunalen Bereich Die WVE GmbH als Lösungspartner Referenten: Rainer Grüner Geschäftsführer WVE GmbH JUDr. Stefan Meiborg Gemeinde- u. Städtebund

Mehr

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner

Vorlesung Staatsrecht II. Prof. Dr. Dr. Durner Vorlesung Staatsrecht II Prof. Dr. Dr. Durner Gliederung A. Allgemeine Grundrechtslehren I. Grundbegriffe der Grundrechtsdogmatik II. Geschichtliche Grundlagen III. Standort und Rechtsquellen der Grundrechte

Mehr

Kommunale Unternehmen

Kommunale Unternehmen Kommunale Unternehmen Eigenbetriebe - Kapitalgesellschaften - Zweckverbände von Prof. Dr. Georg Westermann Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Prozessmanagement und Unternehmensberatung an der Hochschule

Mehr

Die Personalvorsorgestiftung

Die Personalvorsorgestiftung Die Personalvorsorgestiftung 3.a. Numerus clausus der Vorsorgeeinrichtungen Ausgangslage Numerus clausus der zulässigen Formen von Vorsorgeeinrichtungen: Macht der Arbeitgeber Zuwendungen für die Personalvorsorge

Mehr

Öffentliche Unternehmen

Öffentliche Unternehmen Diplomica Verlag Reihe Unternehmensformen Band 10 Dirk Noll Öffentliche Unternehmen Optimierungsmöglichkeiten durch die Wahl der Rechtsform und Organisation Noll, Dirk: Öffentliche Unternehmen: Optimierungsmöglichkeiten

Mehr

Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 57 Steuerbefreite juristische Personen 57 - Stand 1. Juli 2009 1 Inhalt 1. Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung

Mehr

Kurzvorstellung der EGMB. Praxisforum Energie- und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen"

Kurzvorstellung der EGMB. Praxisforum Energie- und Ressourceneffizienz in kleinen und mittleren Unternehmen Kurzvorstellung der EGMB 2 Inhalt Gegenstand des Unternehmens Struktur der Genossenschaft Ziele Projekte Mögliche Beteiligungs- bzw. Finanzierungsformen 3 Gegenstand des Unternehmens die Planung, Finanzierung,

Mehr

Umsetzungsmöglichkeiten der Windenergie für Kommunen 22. Oktober 2012

Umsetzungsmöglichkeiten der Windenergie für Kommunen 22. Oktober 2012 Umsetzungsmöglichkeiten der Windenergie für Kommunen 22. Oktober 2012 Gliederung 1. Allgemeine Ausführungen zur Energieversorgung und wirtschaftlichen Betätigung versus Vermögensverwaltung 2. Übersicht

Mehr

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen

Landesfeuerwehrschule BW: Beschaffung von Feuerwehrfahrzeugen. Manfred Hafner: Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Landesfeuerwehrschule BW: : Vergaben nach VOL/A Worauf kommts an, was sollten Sie wissen Vergaben nach der VOL/A Rechtliche Verpflichtung zur Anwendung der Vergabevorschriften Sach- und Finanzverantwortung

Mehr

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde

» Lassen Sie sich. 4. Teil. Aufgaben der Gemeinde 4. Teil 45 Die n werden gemäß 2 GemO in freiwillige Aufgaben und unterteilt, je nachdem, ob die Gemeinde kraft staatlichem Hoheitsakt zu deren Erfüllung verpflichtet ist oder ob es ihr frei steht, sich

Mehr

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg"

Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg Satzung der nicht rechtsfähigen (unselbstständigen) "Stiftung Altenhilfe der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg" 1 Name, Rechtsform (1) Die von der Sparkasse Gifhorn-Wolfsburg (nachfolgend Sparkasse genannt)

Mehr

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel:

SATZUNG STIFTUNG HELFENDE HÄNDE DER. Präambel: SATZUNG DER STIFTUNG HELFENDE HÄNDE Präambel: Mehrfach behinderte Kinder und Erwachsene brauchen eine intensive Förderung und Betreuung. Um die vorhandenen Einschränkungen zu lindern, sind vielfältige

Mehr

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof

Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof Verhältnis zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof - Ausarbeitung - 2006 Deutscher Bundestag WD 3-183/06 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Verhältnis

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 7 BN 2.09 VGH 4 N 09.1300 In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 7. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht

Mehr

Veräußerung öfentlicher Unternehmen und Vergaberecht

Veräußerung öfentlicher Unternehmen und Vergaberecht Veräußerung öfentlicher Unternehmen und Vergaberecht Dr. Sebastian Klein Inhaltsverzeichnis A. Die Problemstellung...15 B. Der Gang der Darstellung...19 C. Die Grundlagen der Privatisierung...21 I. Gründe

Mehr

c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: "Hermann-Schäfers-Stiftung" Satzung

c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße Herten Telefon: Fax: Hermann-Schäfers-Stiftung Satzung c/o. Caritasverband Herten e.v. Hospitalstraße 13 45699 Herten Telefon: 0 23 66-304 0 Fax: 0 23 66 304-400 "" Satzung Satzung 2 1 Name Rechtsform Sitz der Stiftung 1.) Die Stiftung führt den Namen "" 2.)

Mehr

öffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG)

öffentlich Erwerb eines Kommanditanteiles durch die Kommunale Energiegesellschaft Ostbrandenburg mbh (KEG) Vorlage Der Bürgermeister Fachbereich: zur Vorberatung an: öffentlich nichtöffentlich Vorlage-Nr.: 358/13 Hauptausschuss Finanzausschuss Stadtentwicklungs-, Bau- und Wirtschaftsausschuss Kultur-, Bildungs-

Mehr

Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover

Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover Satzung der St. Nathanael Stiftung Hannover 1 Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen St. Nathanael-Stiftung Hannover. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts in der

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.04.2016 Kleine Anfrage des Abgeordneten Kuschel (DIE LINKE) und Antwort des Thüringer Finanzministeriums Umsatzsteuerpflicht der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen

Mehr

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN

Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Stiftungssatzung der AKTION GEMEINSINN AILINGEN Präambel: Anlässlich der 1200-Jahr-Feier der seinerzeit selbstständigen Gemeinde Ailingen wurde die Aktion Gemeinsinn Ailingen ins Leben gerufen. Viele Bürger

Mehr

Trägerschaft heute morgen

Trägerschaft heute morgen Signa AG Netzwerk für Unternehmens-Entwicklung Heidenerstrasse 52 CH - 9450 Altstätten +41 (0)71 244 44 35 +41 (0)71 244 44 36 Fax erichwillener@signa.ch www.signa.ch Referat von Erich Willener, Signa

Mehr

Modul XI Monopole und Konzessionen

Modul XI Monopole und Konzessionen Modul XI Monopole und Konzessionen Ziel der Veranstaltung: Vertiefung der Begriffe "Monopol" und "Konzession" sowie Behandlung von Einzelfragen (siehe Fragen zu den Fällen). A. Verwaltungsrechtsverhältnis

Mehr

Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche

Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche 13.230 Satzung der Gemeindestiftung der Evangelisch-reformierten Kirche Vom 15. Dezember 2011 in der Fassung vom 22. Mai 2014 (GVBl. Bd. 20 S. 41) Inhaltsverzeichnis

Mehr

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter vom 27.10.2005 Verzeichnis der Änderungen Satzung vom Geänderte Regelungen 16.04.2014 3 Absatz 2 Betriebssatzung der Gemeindewerke der Gemeinde Alfter

Mehr

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis

Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis Deutscher Stiftungstag 2014 Verwaltungskosten in der aktuellen Aufsichts- und Steuerpraxis RA / StB Dr. Robert Schütz Hamburg, 22.05.2014 Übersicht Begriff Verwaltungskosten Aufsichtsrechtliche Grundlagen

Mehr

Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes

Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes 1. Aufsichtsratspflichtige Unternehmen: Geltungsbereich des Mitbestimmungs- und des Drittelbeteiligungsgesetzes Für die Frage, ob in einem Unternehmen ein Aufsichtsrat gebildet werden muss, ist zwischen

Mehr

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu

als Träger in Frage. Im Gegensatz zu oder teilweise beschränkt z. B. bei der Kommanditgesellschaft (KG) haften. W eitere Personengesellschaften sind die Stille Gesellschaft und die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts. Typisch: Die voll haftenden

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes

Mehr

Fachkundig beraten. Formen kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung bei der Umsetzung von Energieprojekten. Dr. Thomas Wolf München

Fachkundig beraten. Formen kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung bei der Umsetzung von Energieprojekten. Dr. Thomas Wolf München Fachkundig beraten Formen kommunaler und bürgerschaftlicher Beteiligung bei der Umsetzung von Energieprojekten Dr. Thomas Wolf München 04.07.2013 27.06.2013 1 Agenda 01 Rechtliche Vorgaben für die wirtschaftliche

Mehr

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO

Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Typische Klausurprobleme zur öffentlichrechtlichen Streitigkeit i. R. d. 40 I 1 VwGO Bei den im Folgenden dargestellten Sonderfällen ist problematisch, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit anzunehmen

Mehr

Finanzierung lokaler Klimaschutzprojekte durch Stiftungen. am Beispiel der Mainzer Stiftung für Klimaschutz und Energieeffizienz

Finanzierung lokaler Klimaschutzprojekte durch Stiftungen. am Beispiel der Mainzer Stiftung für Klimaschutz und Energieeffizienz Finanzierung lokaler Klimaschutzprojekte durch Stiftungen am Beispiel der Mainzer Stiftung für Klimaschutz und Energieeffizienz Klimaschutz kostet Geld! Erstellung eines Klimaschutzkonzeptes Personelle

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 447.0 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 291 ausgegeben am 21. November 2007 Gesetz vom 20. September 2007 über die "Kulturstiftung Liechtenstein" (LKStG) 1 Dem nachstehenden vom Landtag

Mehr

Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt)

Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt) Satzung der Denkmalstiftung Stadt Coswig (Anhalt) der Stadt Coswig (Anhalt) Stand: 10.12.2009 Seite 1 von 6 der (1) Die Stiftung führt den Namen in der Deutschen Stiftung Denkmalschutz 1 - Name, Rechtsform

Mehr

III. Rechtsbindung der Verwaltung

III. Rechtsbindung der Verwaltung III. Rechtsbindung der Verwaltung Rechtsbindung Grundlage: Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung an Recht und Gesetz) das heißt: 1. Kein Handeln ohne Gesetz (= Vorbehalt) 2. Kein Handeln gegen das Gesetz (= Vorrang

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Februar in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF I ZB 73/06 BESCHLUSS vom 15. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter ZPO 116 Satz 1 Nr. 1 und 2 Die Bewilligung

Mehr

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften

Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Hier erhalten Sie hilfreiche Tipps und Unterlagen für die Gründung einer Genossenschaft. Kooperationen und Genossenschaften Persönliches Engagement der Gründer und damit verbunden Eigennutz und Solidarität

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 72/12 4 K 337/12 Ausfertigung SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der vertreten durch die Geschäftsführer - Klägerin - - Beschwerdeführerin - prozessbevollmächtigt:

Mehr

Antrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Antrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Antrag einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft An den Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bleichenbrücke 9 20354 Hamburg Anlagen: 1. Ausfertigung oder öffentlich

Mehr

S A T Z U N G. der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz

S A T Z U N G. der Stiftung Pro Bochum 1 Name, Rechtsform, Sitz S A T Z U N G der "Stiftung Pro Bochum" 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen "Stiftung Pro Bochum". (2) Sie ist eine selbständige Stiftung des privaten Rechts i. S. d. 2 Abs. 1 Stiftungsgesetz

Mehr

Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung

Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung Zur Eingliederung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung - Ausarbeitung - 2008 Deutscher Bundestag WD 3-3000 - 365/08 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Eingliederung

Mehr

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, Biblis nachgebildet) 1. Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts Lösungshinweise zu Fall 10: Bundesauftragsverwaltung (BVerfGE 104, 249 - Biblis nachgebildet) Der Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn er zulässig und begründet ist. I. Zulässigkeit des Antrags 1. Zuständigkeit

Mehr

b e r a t u n g Rheinland-Pfalz GmbH Lösungen für Behörden und Unternehmen

b e r a t u n g Rheinland-Pfalz GmbH Lösungen für Behörden und Unternehmen Lösungen für Behörden und Unternehmen 1 2 Die Beratungsleistungen Das Unternehmen Die beratung Rheinland-Pfalz ist das Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz.

Mehr

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck

Verfassung 1. 1 Name, Rechtsform, Sitz. 2 Stiftungszweck Verfassung 1 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Frankfurter Sparkasse. 2 (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts. (3) Sie hat ihren Sitz in Frankfurt

Mehr

Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell

Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell Landkreis Ebersberg Klimaschutzmanager Bürger- und Kommunalbeteiligungsmodell für den Landkreis Ebersberg Folie 1 Themen Rückblick Das Ebersberger Modell Merkmale des Genossenschaftsmodells Wichtige Satzungsinhalte

Mehr

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV

Leistungsbeziehungen und Leistungsgegenstand; Konkretisierung der Leistungsbeziehungen durch 12b Abs. 4 StromStV POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, Postfach 1308, 53003 Bonn Bundesfinanzdirektionen nachrichtlich: Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung HAUSANSCHRIFT BEARBEITET VON

Mehr

Was muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten?

Was muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten? Was muss sich ändern, damit Kommunen einen anderen Stellenwert im föderalen System erhalten? Die Grundlagen im vertikalen Verwaltungsaufbau der Bundesrepublik Deutschland bilden die Gemeinden die unterste

Mehr

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz

- 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Satzung der... 1 Name, Rechtsform, Sitz - 1 - Muster Satzung einer steuerbegünstigten Stiftung - mit zwei Organen - Erläuterungen hierzu unter Allgemeines: Die Stiftungssatzung Soll die Stiftung nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgen, sondern

Mehr

S A T Z U N G. der. "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen

S A T Z U N G. der. ADUMED-Stiftung mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen S A T Z U N G der "ADUMED-Stiftung" mit Sitz in Garmisch-Partenkirchen 1 Name, Rechtsform und Sitz 1.1 Die Stiftung führt den Namen "ADUMED- Stiftung". 1.2 Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung

Mehr

Vortragspräsentation: Kooperations- und Privatisierungsmodelle in der Wasserwirtschaft

Vortragspräsentation: Kooperations- und Privatisierungsmodelle in der Wasserwirtschaft 1 Vortragspräsentation: Kooperations- und Privatisierungsmodelle in der Wasserwirtschaft Eric Heymann Deutsche Bank Research Frankfurt am Main, Juli 2002 2 Aktuelle Diskussion in der Wasserwirtschaft I

Mehr

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen

Mehr

Die Genossenschaft Rechtliche und steuerliche Aspekte

Die Genossenschaft Rechtliche und steuerliche Aspekte Die Genossenschaft Rechtliche und steuerliche Aspekte Dipl.-oec. Konrad Bobinger Steuerberater München Referent: Dipl.-oec. Konrad Bobinger Steuerberater Genossenschaftsverband Bayern e. V. München Türkenstraße

Mehr

EU-Rechtsentwicklung: Interkommunale Zusammenarbeit, ÖPP und Dienstleistungskonzessionen. Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa

EU-Rechtsentwicklung: Interkommunale Zusammenarbeit, ÖPP und Dienstleistungskonzessionen. Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa Kommunaler Spitzenverband in Deutschland und Europa 1/ 28 EU-Rechtsentwicklung: Interkommunale Zusammenarbeit, ÖPP und Dienstleistungskonzessionen Beigeordneter Norbert Portz Deutscher Städte- und Gemeindebund

Mehr

Ziele dieses Kapitels

Ziele dieses Kapitels Firma EBDL - Gesellschaftsrecht 4 Firma Ziele dieses Kapitels Den Begriff Firma vom Begriff Unternehmen unterscheiden können Die wichtigsten Vorschriften für die Wahl eines Firmennamens kennen Die Geschäftsbezeichnung

Mehr

SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

SATZUNG DER HERTZIG-STIFTUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung SATZUNG DER "HERTZIG-STIFTUNG" 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung Die Stiftung führt den Namen "Hertzig-Stiftung". Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in

Mehr

s Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Gut für die Region

s Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Gut für die Region s Stiftung für das Markgräflerland. Sparkasse Markgräflerland Über unsere Stiftung informieren wir Sie gerne persönlich in unseren Geschäftsstellen oder im Internet unter www.spk-mgl.de/stiftungen SpkMgl2007

Mehr

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz

Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Satzung der Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz 1 Name, Sitz und Rechtsform 1. Die Stiftung führt den Namen "Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz Die Stiftung der Sparkasse Südwestpfalz tritt die Rechtsnachfolge

Mehr

Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen

Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen Zur Zulässigkeit einkommensunabhängiger Schulgelder an Ersatzschulen - Sachstand - 2007 Deutscher Bundestag WD 3-441/07 Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages Verfasser/in: Zur Zulässigkeit

Mehr

Bin ich ein Stifter? Die Tragfähigkeitsrechnung

Bin ich ein Stifter? Die Tragfähigkeitsrechnung Bin ich ein Stifter? Die Tragfähigkeitsrechnung Ein Beitrag zur HVB Stiftungsakademie Dr. Stefan Fritz München, 26. März 2015 Vermögensausstattung Wie viel Gründungskapital ist erforderlich? (1) Abhängig

Mehr

Kalkulation der Wassergebühren 2016

Kalkulation der Wassergebühren 2016 Beschlussvorlage Bereich Amt Vorlagen-Nr. Anlagedatum Grundstücksabteilung 202/05/2015/1 08.12.2015 Verfasser/in Bera tungsf o l ge Aktenzeichen Berthold, Ragna 20064301 Gremium Sitzungstermin Öffentlichkeit

Mehr

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow

Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung. Regenbogen in Hagenow Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung 4.506-524 M Satzung vom 13. November 2007 für die Stiftung Evangelische Stiftung (KABl 2008 S. 5) 13.10.2014 Nordkirche 1 4.506-524

Mehr

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO)

Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Dr. Gero Fischer Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof a. D. Insolvenzanfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen ( 135 InsO) Hannover, den 27.02.2009 Institut für Insolvenzrecht Materialien

Mehr

Betriebswirtschaftslehre

Betriebswirtschaftslehre Betriebswirtschaftslehre Norddeutsche Akademie für Marketing + Kommunikation e.v. Dipl.-Ök. Oliver Wruck Dievision - Agentur für Kommunikation GmbH Sommersemester 2004 Rechtsformen Was wird durch die Wahl

Mehr

Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblandes

Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblandes Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgung der Stadt Baden-Baden und der Wasserversorgung des Reblands in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17. Februar 1983

Mehr

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung

15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung 132 15. Gewährleistung von Jahresabschlussprüfungen und Prüfungsrechten bei Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung In den Gesellschaftsverträgen kommunaler Beteiligungsgesellschaften wird nicht in allen

Mehr

Demokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen. Energieeffiziente Stadt, 100 % Erneuerbare Energien und BürgerEnergie-Genossenschaft Wolfhagen

Demokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen. Energieeffiziente Stadt, 100 % Erneuerbare Energien und BürgerEnergie-Genossenschaft Wolfhagen Demokratisierung der Energieversorgung in Wolfhagen Energieeffiziente Stadt, 100 % Erneuerbare Energien und BürgerEnergie-Genossenschaft Wolfhagen Wirtschaftsförderungsgesellschaft Bad Hersfeld am 14.

Mehr

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts

Vorwort. 3. Begleitgesetz zur Gemeindegebietsreform 2 4. Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts Vorwort V Inhaltsverzeichnis VII Abkürzungsverzeichnis XII Literaturverzeichnis XVIII A. Vorbemerkungen 1 1. Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt 1 2. Gesetz zur Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsund

Mehr

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen

Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israels-Stiftung des Kreises 1.4 Recklinghausen Stiftungserklärung und Satzung der Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen Israel-Stiftung des Kreises Recklinghausen

Mehr

Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich)

Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) Weisungen des ETH-Rates über die Beteiligungen an Unternehmungen im ETH- Bereich (Beteiligungsweisungen ETH-Bereich) vom 9. Juli 2014 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 3a des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober

Mehr

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau

Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau vom 10.11.1995 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb der Großen Kreisstadt Dachau Stadtwerke Dachau Bekanntmachung: 07.12.1995 (Dachauer Neueste) Änderungen: 21./22.07.2001 (Dachauer Nachrichten) 27.12.2002

Mehr

Bericht zum internen Re-Audit der Stadt Bielefeld für das Jahr 2007

Bericht zum internen Re-Audit der Stadt Bielefeld für das Jahr 2007 Bericht zum internen Re-Audit der Stadt Bielefeld für das Jahr 2007 1. Der European Energy Award Qualitätsmanagement in der kommunalen Energiepolitik Der European Energy Award steht für eine Stadt oder

Mehr

HESSEN AKTIV: 100 KOMMUNEN FÜR

HESSEN AKTIV: 100 KOMMUNEN FÜR HESSEN AKTIV: 100 KOMMUNEN FÜR DEN KLIMASCHUTZ 10. ENERGIE- UND KLIMASCHUTZ-FORUM RHEIN-MAIN/TAUNUS AM 25. FEBRUAR 2015 Solarpark Usingen/Neu-Anspach als interkommunales Projekt Städte Usingen und Neu-Anspach

Mehr

S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom Bezeichnung und Sitz

S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom Bezeichnung und Sitz S A T Z U N G der Bürgerhospitalstiftung Speyer in der Fassung vom 27.01.2011 1 Bezeichnung und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Bürgerhospitalstiftung. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kommunale

Mehr

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom

Lesefassung der. geändert durch die. 1. Satzung zur Änderung der Stundungssatzung vom Lesefassung der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen und Ansprüchen des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung -Festland Wolgast (Stundungssatzung) geändert

Mehr

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Verwaltungsrecht I. Wintersemester 2015/16. Einführung. 1. Vorlesung. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 Einführung 1. Vorlesung Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder Programm im Semester 1. Allgemeines Verwaltungsrecht 2. Polizei- und Ordnungsrecht 3. Grundzüge des

Mehr

Dr. Juliane Thimet. Löschwasser. Dr. Juliane Thimet 1

Dr. Juliane Thimet. Löschwasser. Dr. Juliane Thimet 1 Dr. Juliane Thimet Löschwasser Dr. Juliane Thimet 1 Wer nimmt die Aufgabe wahr? Preisunternehmen Gebührenunternehmen Dr. Juliane Thimet 2 Löschwasserkosten Preisunternehmen Trinkwasserversorgung Grundschutz

Mehr

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG

I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes. 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG Frage 1: Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes I. Formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes 1. Gesetzgebungskompetenz des Landes, Art. 70 GG 2. Gesetzgebungsverfahren a) Initiativrecht Art. 108 LV: Volksbegehren,

Mehr

Betreuung und Prüfung der Unternehmungen

Betreuung und Prüfung der Unternehmungen DIE WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN HERAUSGEBER: PROFESSOR DR. DR. h. c. E. GUTENBERG, KÖLN DR. KARL F. BUSSMANN. o. Professor der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule Darmstadt Betreuung und

Mehr

Dirk Gerber. Mehr als nur Windkraft: Die Energiegesellschaft und ihr kreisübergreifendes Konzept für den Rheingau

Dirk Gerber. Mehr als nur Windkraft: Die Energiegesellschaft und ihr kreisübergreifendes Konzept für den Rheingau Dirk Gerber Geschäftsführer der Süwag Grüne Energien und Wasser Mehr als nur Windkraft: Die Energiegesellschaft und ihr kreisübergreifendes Konzept für den Rheingau Mehr als nur Windkraft: Die Energiegesellschaft

Mehr

Kapitel 2.2. Arten der öffentliche Verwaltung

Kapitel 2.2. Arten der öffentliche Verwaltung Kapitel 2.2. Arten der öffentliche Verwaltung Auch wenn eine Definition der öffentliche Verwaltung möglich ist, bleibt im einzelnen noch verschwommen was zur öffentliche Verwaltung zählt. Es bedarf noch

Mehr

Verlauf der Gemeindegebietsreform

Verlauf der Gemeindegebietsreform Verlauf der Gemeindegebietsreform Stand: 03.03.2005 (Rechts-)Grundlagen: Beschluss der Landesregierung zur Verwaltungs- und Gebietsreform in Thüringen (ThürVBL. 1993 Sonderheft vom 17. Juni 1993) Thüringer

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Private in der Privatwirtschaftsverwaltung. Cornelia Köchle

Private in der Privatwirtschaftsverwaltung. Cornelia Köchle Private in der Privatwirtschaftsverwaltung Cornelia Köchle 1 I. Einleitung und Überblick 2 Private in der Privatwirtschaftsverwaltung? Kein gängiges Konzept Privatrechtsförmiges Handeln Privater Verwaltung

Mehr

Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück

Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück Satzung Stiftung Via Nova Rheda-Wiedenbrück SaStVNReWi 3577 Stiftungssatzung Via Nova Kirchliche Gemeinschaftsstiftung der Ev. Versöhnungs- Kirchengemeinde Rheda-Wiedenbrück Vom 15. Januar 2008 (KABl.

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 3 AV 3.12 VG 4 K 3008/12.GI In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter

Mehr