Mi und Fr Uhr. Nr November 2012 INHALT:
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- Achim Kramer
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1 AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: Roth Mo - Fr Uhr und Hausdruckerei Telefon: 09171/81-0 Do Uhr Landratsamt Telefax: 09171/ info@landratsamt-roth.de Internet: Verkehrsbehörde: Mo und Di Uhr, Do Uhr Mi und Fr Uhr Nr November 2012 INHALT: Einwohnerzahlen zum Führerscheinrecht; Öffentliche Zustellung Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntgabe gemäß 3a UVPG des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth Jahresabschluss 2011 des Zweckverbandes Müllverwertungsanlage Ingolstadt MVA zum Aufruf des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung in Fürth zur Teilnahme an der Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 Wo bleibt mein Geld? Teilnehmer gesucht Presseinformationen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse: Laterne, Laterne, - Sankt Martins-Umzüge: Wer ist wie versichert? Aufgebot der Sparkasse Mittelfranken Süd Kraftloserklärung der Sparkasse Mittelfranken Süd
2 SG 63-bau Teil Landratsamt Einwohnerzahlen am Das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung teilt mit Schreiben vom folgende Einwohnerzahlen zum Stand mit: Gemeinde Einwohner Abenberg, Stadt Allersberg, Markt Büchenbach Georgensgmünd Greding, Stadt Heideck, Stadt Hilpoltstein, Stadt Kammerstein Rednitzhembach Rohr Roth, Stadt Röttenbach Schwanstetten Spalt, Stadt Thalmässing, Markt Wendelstein, Markt Landkreis Roth insgesamt Roth, 05. November 2012 I. A. Landratsamt Roth Pichl Betreff: Führerscheinrecht Öffentliche Zustellung Das Landratsamt Roth Führerscheinstelle hat gegen den deutschen Staatsangehörigen Name: Pitterl Vorname: Marc Herwig zuletzt wohnhaft in Allersberg am einen Bescheid erlassen (Az.: 43-Nß). Herr Pitterl ist unbekannten Aufenthalts. Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird hiermit bekannt gegeben, dass das Schreiben beim Landratsamt Roth, Führerscheinstelle, Weinbergweg 1, Roth, Zimmer U62, hinterlegt ist. Herr Pitterl wird hiermit aufgefordert, das Schreiben selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter in Empfang zu nehmen. Das Schreiben gilt gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 6 des Bayer. Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes vom VwZVG (GVBL. 148), in der Fassung vom (GVBL S. 689), als zugestellt, wenn seit dem Tage der Veröffentlichung dieses Bescheids im Amtsblatt des Landkreises Roth zwei Wochen verstrichen sind. Hinweis (Art. 15 Abs. 2 Satz 3 VwZVG): Mit der öffentlichen Zustellung des bezeichneten Dokuments werden Fristen (z.b. Rechtsmittelfrist) in Gang gesetzt, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen. Roth, Landratsamt Roth Dr. Heinold Regierungsrat
3 Az Em Betreff: Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen Im Landkreis Roth wurde im Bereich des Hohen Bühls, Wendelstein (Nähe Gewerbegebiet Nürnberg-Feucht) die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt. Gemäß 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung wird deshalb das Gebiet in einem Radius von 1 km um den betroffenen Bienenstand, soweit es im Landkreis Roth liegt (siehe nachfolgenden Lageplan), zum Sperrbezirk erklärt. Nach 11 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung gilt für den Sperrbezirk folgendes: 1. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind durch das Veterinäramt Roth unverzüglich auf die Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. 2. Bewegliche Bienenstände im Sperrbezirk dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden. 3. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. 4. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden. Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 findet 9 Abs. 2 Satz 2 der Bienenseuchen-Verordnung entsprechend Anwendung, d.h., dass die zweite Untersuchung entbehrlich ist, wenn sich bei der Untersuchung von Futterproben, die im Rahmen der ersten Untersuchung zusätzlich gezogen worden sind, keine Anhaltspunkte für die Amerikanische Faulbrut ergeben. Nach 11 Abs. 2 der Bienenseuchen-Verordnung findet die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 3 keine Anwendung auf: 1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung Seuchenwachs abgegeben werden, und 2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist. Nach 11 Abs. 3 der Bienenseuchen-Verordnung kann die zuständige Behörde für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist. Wer im oben bezeichneten Sperrgebiet Bienenvölker hält, hat dies dem Landratsamt Roth Veterinäramt unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes der Bienenstände unverzüglich mitzuteilen. Eine Anzeige nach Satz 1 ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund einer anderen Rechtsvorschrift erfolgt ist. Roth, Landratsamt Roth Dr. Heinold Abteilungsleiter
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5 Sonstige amtliche Bekanntmachungen Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG); Bekanntgabe gemäß 3a UVPG Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth (AELF) gibt bekannt: Die Stadt Roth beantragte beim AELF die Erlaubnis zur Erstaufforstung von 3,18 ha Wald auf dem Flurstück Fl. Nr. 834 in der Gemarkung Ebenried. Das AELF hat das Vorhaben nach 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG überschlägig geprüft und festgestellt, dass von dem Vorhaben voraussichtlich keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Das Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Roth, Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth gez. Christoph Kassian, FOR Jahresabschluss 2011 des Zweckverbandes Müllverwertungsanlage Ingolstadt MVA zum Die Verbandsversammlung hat in seiner Sitzung am den vorgelegten Jahresabschluss 2011 des Zweckverbandes Müllverwertungsanlage Ingolstadt MVA zum festgestellt und beschlossen, dass der Jahresgewinn in Höhe von EUR ,12 auf neue Rechnung vorgetragen und mit dem Gewinnvortrag der Vorjahre verrechnet wird. Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers Die Buchführung und der Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang - für das Jahr 2011 entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der Verbandssatzung des Zweckverbandes. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluss; die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung sind zutreffend dargestellt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. München, den Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband Dr. Pentenrieder, Wirtschaftsprüfer Gemäß Verbandssatzung 27 (7) wird der Jahresabschluss und Lagebericht sowie der Beteiligungsbericht 2011 von Montag den 03. Dezember bis Dienstag den 11. Dezember 2012 im Verwaltungsgebäude des Zweckverbandes Müllverwertungsanlage Ingolstadt, Am Mailinger Bach 141 in Ingolstadt zur Einsichtnahme ausgelegt und kann während dieser Zeit von 8 bis 12 Uhr eingesehen werden. Ingolstadt, den Gerhard Meier, Geschäftsstellenleiter
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7 Presseinformation der Kommunalen Unfallversicherung Bayern, Bayerische Landesunfallkasse: Laterne, Laterne, - Sankt Martins-Umzüge: Wer ist wie versichert? Buntes Licht und Kinderaugen leuchten um die Wette, wenn um den Sankt Martins-Tag am 11. November herum fröhliche kleine Leute mit Laternen durch die Straßen ziehen. Viele dieser Umzüge werden von Kindertageseinrichtungen (Kitas) organisiert. Doch: Wie steht es eigentlich um den Versicherungsschutz, wenn unterwegs etwas passiert? Wenn eine Kita den Umzug veranstaltet, stehen die Kleinen, die zu dieser Kita gehören, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, sagt Elmar Lederer, Erster Direktor der Kommunalen Unfallversicherung Bayern (KUVB) und der Bayerischen Landesunfallkasse (Bayer. LUK). Versicherungsschutz genießen auch ehrenamtliche Helfer, sofern die Kita-Leitung sie beauftragt hat. Versichert sind der Umzug selbst und die Wege zum Umzug und wieder nach Hause. Ausgenommen sind private Umwege. Die gesetzliche Unfallversicherung greift zum Beispiel, wenn ein Kind beim Überqueren der Straße von einem Autofahrer angefahren wird oder wenn ein Helfer sich beim Anzünden einer Kerze verletzt. Nicht versichert sind dagegen Eltern, Besucher oder Kinder, die nicht zum Kindergarten oder zur Kinderkrippe gehören. Ausgenommen von der gesetzlichen Unfallversicherung sind auch Laternenumzüge, die privat organisiert sind. Im Dunkeln funkeln Reflektoren an der Kleidung geben Sicherheit Kinder, die helle Kleidung tragen und die reflektierendes Material an Jacke, Hose und Schuhen tragen, sind für Autofahrer und andere Verkehrsteilnehmer gut sichtbar. Eltern sollten beim Kauf von Kleidung für die dunkle Jahreszeit besonders auf diese Details achten. Auch ehrenamtliche Helfer sind mit heller, reflektierender Kleidung gut zu sehen. Zusätzlichen Schutz bietet zum Beispiel eine Warnweste. Sie ist schon von weitem gut zu erkennen. Die Auswahl an rückstrahlenden Klackbändern, hübschen Aufklebern und Anhängern ist groß. Dabei gilt: Silberne oder weiße Reflektoren leuchten heller als rote oder grüne. Anhänger sollten mit einem kurzen Band von maximal fünf Zentimetern befestigt werden. Die KUVB und die Bayer.LUK sind die gesetzliche Unfallversicherung für rund 2,3 Millionen Schüler und Kinder in Kindertageseinrichtungen und bei der Tagespflege in Bayern. Der Versicherungsschutz ist kostenfrei. Weitere Informationen rund um die gesetzliche Unfallversicherung gibt es unter München, im Oktober 2012 Kommunale Unfallversicherung Bayern Bayerische Landesunfallkasse -Körperschaften des öffentlichen Rechts- Ungererstraße München Betreff: Aufgebot Herrn Johann Gernhardt, Venetianerstr. 1, Roth, gibt uns bekannt, dass das Sparkassenbuch der Sparkasse Mittelfranken-Süd (vormals Sparkasse Roth-Schwabach und Ver. Sparkassen Weißenburg i.bay.) Nr lautend auf den Gläubiger: Herrn Johann Gernhardt, Venetianerstr. 1, Roth, in Verlust geraten ist. Der Inhaber des genannten Sparbuches wird aufgefordert, seine Rechte innerhalb von drei Monaten unter Vorlage der Sparurkunde geltend zu machen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird. Roth, Sparkasse Mittelfranken-Süd Der Vorstand
8 Betreff: Kraftloserklärung Das Sparkassenbuch der Sparkasse Mittelfranken-Süd (vormals Sparkasse Roth-Schwabach und Ver. Sparkassen Weißenburg i. Bay.) Nr lautend auf Frau Rosa Göß, Sudetenlandstr. 4, Weißenburg i. Bay., wurde am unter Bezugnahme auf das Aufgebot im Amtsblatt des Landkreises Roth vom für kraftlos erklärt, nachdem sich der Inhaber des genannten Sparkassenbuches nicht gemeldet hat. Roth, Sparkasse Mittelfranken-Süd Der Vorstand
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