Eckpunktepapier zur Umsetzung des 23 Chancengleichheitsgesetz
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- Kai Schuler
- vor 6 Jahren
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1 Eckpunktepapier zur Umsetzung des 23 Chancengleichheitsgesetz Die rechtliche Grundlage Im Zuge der Verwaltungsstrukturreform wurden die Aufgaben der Kommunen zur Umsetzung des Verfassungsauftrags der Gleichberechtigung von Frauen und Männern nach Art. 3 Abs. 2 GG präzisiert. Die seit 1. Januar 2005 geltenden Regelungen ( 19 a FG) wurden wortgleich in das Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg (GBl. vom , S. 650) übernommen ( 23 ChancenG). 23 ChancenG verdeutlicht, dass es auch zu den Aufgaben der Kommunen gehört, den Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 GG durchzusetzen und entsprechende Strukturen zu schaffen, die der Gleichstellung wirksam verpflichtet sind. Die Gemeinden, Stadt- und Landkreise stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird. Dabei geht es sowohl um Maßnahmen der behördeninternen als auch externen Frauenförderung, ebenso wie um strukturelle Maßnahmen (Gender Mainstreaming) zur Herstellung gleicher Chancen für Frauen und Männer. Das Chancengleichheitsgesetz verpflichtet in 23 Abs. 2 zudem die Stadt- und Landkreise, eine zuständige Person oder eine Organisationseinheit zu benennen, die die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 inhaltlich und fachlich begleitet.
2 23 Aufgaben der Gemeinden und der Landkreise (1) Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine kommunale Aufgabe. Die Gemeinden und die Landkreise stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksichtigt sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird. (2) Die Stadt- und Landkreise benennen eine Person oder eine Organisationseinheit, die Aufgaben der fachlichen und inhaltlichen Begleitung wahrnimmt. Ihr stehen zur Wahrnehmung der behördeninternen Frauenförderung insbesondere folgende Rechte zu: 1. In Angelegenheiten der behördeninternen Frauenförderung hat sie ein unmittelbares Vortragsrecht bei der Behördenleitung. 2. Bei Stellenbesetzungen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann sie an Vorstellungs- und Auswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen und soweit an der Personalentscheidung nicht mindestens eine weibliche Person beteiligt ist. 3. Bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist ihr Gelegenheit zur Beteiligung zu geben. 4. Sie besitzt ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. Der Auftrag Bei dem ersten Informations- und Erfahrungsaustausch der Fachreferenten/innen für Chancengleicheit nach 23 Chancengleichheitsgesetz am 7. Dezember 2005 in Pforzheim, wurde die Bildung einer Arbeitsgruppe angeregt, die mit Fachreferentinnen für Chancengleichheit aus den Landkreisen Böblingen, Calw, Göppingen, Karlsruhe und Lörrach sowie dem Stadtkreis Baden-Baden besetzt wurde und zwischenzeitlich ihre Arbeit aufgenommen hat. Diese Arbeitsgruppe hat unter Federführung des Ministeriums für Arbeit und Soziales das vorliegende Eckpunktepapier erarbeitet; der Städte- und Landkreistag Baden- Württemberg wurden beteiligt. Ziel dieses Eckpunktepapiers ist, den Stadt- und Landkreisen einen möglichen Handlungsrahmen zur Umsetzung des 23 ChancenG zur Verfügung zu stellen. In Anlehnung an das Gesetz gliedert sich das Eckpunktepapier in die folgenden drei Handlungsbereiche: 1. Behördeninterne Frauenförderung 2. Externe Frauenförderung 3. Gender Mainstreaming 2
3 1. Behördeninterne Frauenförderung 23 Abs. 2 Satz 2 ChancenG regelt die den Fachreferenten/innen für Chancengleicheit kraft Gesetzes zur Wahrnehmung der behördeninternen Frauenförderung zustehenden Rechte. Diese Rechte sind: unmittelbares Vortragsrecht bei der Behördenleitung (d.h. ohne Einhaltung des Dienstwegs) Teilnahmerecht an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen, soweit o ein Bereich mit weiblicher Unterrepräsentanz vorliegt, o eine Konkurrenzsituation gegeben ist und o nicht mindestens eine weibliche Person an der Personalentscheidung beteiligt ist. Beteiligungsrecht bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Zur Optimierung der behördeninternen Frauenförderung können den Fachreferenten/innen für Chancengleicheit darüber hinausgehende Rechte übertragen werden. Es bietet sich in diesem Zusammenhang an, die Vorschriften des Chancengleichheitsgesetzes auf ihre entsprechende Anwendbarkeit hin zu prüfen und ggf. zur Wahrnehmung durch die Fachreferenten/innen für Chancengleicheit zu übernehmen. Die Prüfung und die Entscheidung darüber, ob bzw. welche Rechte auf die Fachreferenten/innen entsprechend übertragen werden können, obliegt dem jeweiligen Stadt- oder Landkreis in eigener Verantwortung. In Betracht kommen u. a. folgende Rechte: Beteiligung an der Erstellung der Chancengleichheitspläne ( 5 Abs. 4 ChancenG) Beteiligung bei der Ablehnung eines Antrags auf familiengerechte Arbeitszeit ( 13 ChancenG) Beteiligung bei der Ablehnung eines Antrags auf Teilzeit oder Telearbeit ( 14 Abs. 5 ChancenG) Durchführung von Sprechstunden ( 21 Abs. 2 ChancenG) Beteiligung an sonstigen allgemeinen personellen, sozialen oder organisatorischen Maßnahmen, soweit diese Maßnahmen Auswirkungen auf die weiblichen Beschäftigten haben können ( 21 Abs. 1 ChancenG). Die Belange weiblicher Beschäftigter betreffende Maßnahmen können beispielsweise sein: o grundsätzliche Festlegungen für die Gewährung oder Verlängerung von Beurlaubungen aus familiären Gründen und von Teilzeitbeschäftigungen o Öffnungszeiten der Kantine oder Kindertagesstätte o Dienstvereinbarungen zu sozialen Leistungen o Erstellung und Änderung von Organisationsplänen (z. B. Urlaubspläne) o Gestaltungen von Arbeitsplatz oder Arbeitsbedingungen (z. B. Parkplätze) 3
4 2. Externe Frauenförderung Die fachliche und inhaltliche Begleitung durch die Fachreferenten/innen für Chancengleichheit umfasst spezielle Angebote und Maßnahmen der Kommunen, die auf eine Beseitigung bestehender Nachteile für Bürgerinnen zielen. Wie die Wahrnehmung der externen Frauenförderung zu erfolgen hat, liegt in der Verantwortung der Kommunen. Dazu zählen beispielsweise folgende Bereiche: Beschäftigung und Arbeitsmarkt Beispiele: Mitwirkung im regionalen ESF-Arbeitskreis zu Projekten in den Politikbereichen, Entwicklung und Förderung aktiver Arbeitsmarktpolitiken zur Bekämpfung und Verhinderung von Arbeitslosigkeit, Förderung der Chancengleichheit aller beim Zugang zum Arbeitsmarkt, Förderung und Verbesserung der beruflichen und der allgemeinen Bildung, Förderung spezifischer Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs der Frauen zum Arbeitsmarkt. Maßnahmen zum Wiedereinstieg, Informations-, Fort- und Weiterbildungsangebote, Mitwirkung bei der Entwicklung von Kinderbetreuungsmaßnahmen zur Unterstützung für berufstätige Mütter. Wirtschaftsförderung Beispiele: Info-Angebote für Existenzgründerinnen unter Nutzung des EU- Förderprogramms, Vernetzung von Existenzgründerinnen, Unternehmerinnenforen (verbunden mit Mentoring). Lokales Bündnis gemeinsam mit der Wirtschaft zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Mädchenarbeit Beispiele: Maßnahmen zur Erweiterung des Berufswahlspektrums von Mädchen, Mitwirkung im regionalen Arbeitskreis Girls Day, Mädchen-Technik-Tag, Mädchen und neue Medien, Angebote für Mädchen mit Migrationshintergrund. Gewalt gegen Frauen und Mädchen Beispiele: Platzverweisverfahren in Fällen häuslicher Gewalt, Infoangebote Zwangsheirat, Frauenparkplätze, Frauen-Nachttaxi, Selbstverteidigungskurse für Mädchen, Infotage zu Gewalt an Schulen für Mädchen und Jungen. Integration von ausländischen Frauen und Mädchen Beispiele: Sprachkurse für Frauen mit Kindern und Kinderbetreuung, Treffen von ausländischen und deutschen Frauen, Angebote für ausländische Mädchen. Frauenverbände und Frauenorganisationen Beispiele: Unterstützung und Vernetzung der örtlichen Frauenverbände und -initiativen, Zusammenarbeit bei Projekten. Frauen in Gremien Beispiele: Projekt Unsere Stadt braucht Frauen, das Frauen für die Mitarbeit in der Kommunalpolitik motivieren soll, Mentoringprojekt mit dem Ziel einer Erhöhung des Frauenanteils in den Kommunalparlamenten, Seminarangebote für neu gewählte Kreis- und Gemeinderätinnen. Gesundheit Beispiele: Informationen zu Brustkrebs, Schönheitsideal und Essstörungen; Ernährung und Sport; Erhalt der eigenständigen Lebensführung für Frauen im Alter. 4
5 3. Gender Mainstreaming Insbesondere die Anwendung von Gender Mainstreaming erfordert eine inhaltliche und fachliche Begleitung. Mit Gender Mainstreaming etabliert sich ein neues Instrument, um Chancengleichheit möglichst effektiv und an den konkreten Ausgangsbedingungen in der Kommune orientiert zu erreichen. Gender Mainstreaming bedeutet, im Vorfeld von politischen Entscheidungen und im Verwaltungshandeln, bei Konzeptionen, Projekten und Programmen die konkreten Lebenssituationen von Männern und Frauen von vornherein und regelmäßig einzubeziehen. Der Gesichtspunkt der Chancengleichheit von Frauen und Männern wird damit zu einem Kriterium aller Entscheidungsprozesse und zu einem integralen Bestandteil des Verwaltungshandelns. Gender Planning richtet das Augenmerk dabei insbesondere auf den Planungs- und Gestaltungsprozess. Gender Mainstreaming nimmt die konkrete Lebenssituation von Männern und Frauen bzw. Jungen und Mädchen in den Blick und setzt an den regulären Abläufen der Verwaltung an. Zur Umsetzung bedarf es keiner neuen, zusätzlichen Projekte, sondern der Anwendung im Alltag der Behörde und bei allen Entscheidungsprozessen. Um der wachsenden Bedeutung des Konzeptes gerecht zu werden und das notwendige Wissen vorzuhalten, hat das Ministerium für Arbeit und Soziales eine Arbeitsgruppe gebildet, in der Vertreter und Vertreterinnen des Städtetages, Landkreistages und Gemeindetages sowie des Fachbeirates Gender Mainstreaming gemeinsam eine Arbeitshilfe für die Praxis mit Beispielen zur Anwendung aus der kommunalen Arbeit, wie öffentliche Sicherheit, kommunale Beratungsangebote, bürgerschaftliches Engagement, Verkehrssicherheit von Kindern, Migration, Stadtplanung u. a., erstellen. Damit soll eine Hilfestellung gegeben werden, um Gender Mainstreaming in der kommunalen Verwaltung zur Anwendung zu bringen. Die Broschüre Chancengleichheit braucht Ideen. Eine Arbeitshilfe zur Umsetzung von Gender Mainstreaming und Gender Planning in den Kommunen wird demnächst veröffentlicht. 5
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