Leinenpflicht nach ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nörvenich: - In den bebauten Ortslagen sind alle Hunde anzuleinen.

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1 Informationen des Ordnungsamtes Hundehaltung / Landeshundegesetz Der nordrhein-westfälische Landtag hat im Dezember 2002 das Landeshundegesetz (LHundG NRW) verabschiedet. Es ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten und hat damit die Bestimmungen der früheren Landeshundeverordnung abgelöst. Leinenpflicht Leinenpflicht Landeshundegesetz Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen: Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen, in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen, bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung, bei Aufzügen, öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten. Leinenpflicht nach ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Nörvenich: - In den bebauten Ortslagen sind alle Hunde anzuleinen. Darüber hinaus besteht Anleinpflicht auch im gesamten Nörvenicher Wald, da dieser als Naturschutzgebiet ausgewiesen ist. Kategorien der Hunderassen Die bisherigen Anlagen 1 und 2 der Landeshundeverordnung wurden durch die Kategorisierung in gefährliche Hunde, Hunde bestimmter Rassen und große Hunde abgelöst. In den einzelnen Kategorien gab es gleichzeitig Änderungen der jeweils darin enthaltenen Hunderassen. Eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde finden Sie weiter unten auf dieser Seite. Haftpflichtversicherung Als Halterin oder Halter eines Hundes müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt Euro, für Sachschäden liegt sie bei Euro. Die Versicherungssumme und Angaben welcher Hund von der Versicherung erfasst wird, sind dem Ordnungsamt nachzuweisen (inkl. Rasse). Für einen kleinen Hund, mit einem Gewicht von weniger als 20 Kilogramm und einer Größe von weniger als 40 Zentimetern müssen Sie keine Versicherung abschließen. Sachkundenachweis Das Landeshundegesetz fordert, dass die Halterinnen und Halter von gefährlichen Hunden, Hunden bestimmter Rassen oder großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen.

2 Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundestierärzteordnung sind, Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen ( 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz), Polizeihundeführerin oder -führer sind oder berechtigt sind, nach 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Entsprechende Nachweise sind beim Ordnungsamt vorzulegen. Abgelegt werden kann die Sachkundeprüfung beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Kreis Düren (amt39@kreis-dueren.de) 02421/22-0. Nachweis über die Microchipkennzeichnung Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. Gebühren Für die Anmeldung / Anzeige Haltung großer Hunde ist eine Gebühr nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu entrichten. Die Gebühr beträgt derzeit 25 (Stand April 2017) Datenübermittlung durch Hundesteuerstellen Für Hundesteuerstellen ist die Übermittlung von Daten an die Ordnungsbehörde zulässig. Weitere Informationen Landeshundegesetz Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz Informationen des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Auflistung der Hunderassen nach Kategorie Gefährliche Hunde American Staffordshire Terrier Bullterrier Pitbull Terrier Staffordshire Bullterrier Hunde bestimmter Rassen Alano (neu aufgenommen) American Bulldog (neu aufgenommen) Bullmastiff

3 Dogo Argentino (vorher Liste 1) Fila Brasileiro (vorher Liste 1) Mastiff Mastino Espanol (vorher Liste 1) Mastino Napolitano (vorher Liste 1) Rottweiler Tosa Inu (vorher Liste 1) Große Hunde (40/20-Hunde) Große Hunde, deren Haltung anzuzeigen ist, sind Hunde, die ausgewachsen mindestens 20 kg schwer oder mindestens 40 cm groß (Widerristhöhe) sind bzw. werden. Haltungserlaubnis für einen gefährlichen Hund Wenn Sie einen Hund der folgenden Rassen halten möchten, dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung: American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pittbull Terrier, Staffordshire Bullterrier. Gleiches gilt für deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Übernahme eines solchen Hundes ist nur aus einem Tierheim oder einer gleichartigen Einrichtung möglich. Bei Übernahme von privat ist das erforderliche öffentliche Interesse nicht gegeben. Eine Übernahme von privat ist nur erlaubt, wenn der Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird. Benötigt für eine Haltungserlaubnis werden Antrag Siehe Formulare / Link. Sachkundenachweis Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Das ist der Fall, wenn Sie Tierärztin oder Tierarzt sowie Inhaberin oder Inhaber einer Berufserlaubnis nach 11 der Bundestierärzteordnung sind, Inhaberin oder Inhaber eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen ( 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder b Tierschutzgesetz), Polizeihundeführerin oder -führer sind oder berechtigt sind, nach 10 Absatz 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen. Entsprechende Nachweise sind beim Ordnungsamt vorzulegen. Abgelegt werden kann die Sachkundeprüfung beim Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz beim Kreis Düren (amt39@kreis-dueren.de) 02421/22-0.

4 Führungszeugnis nach Belegart O Das Führungszeugnis kann online oder im Bürgerservice der Gemeinde Nörvenich beantragt werden. Wichtig ist auf die Belegart O für Haltungserlaubnis gefährliche Hunde hinzuweisen. Haftpflichtversicherungsnachweis Die Haftpflichtversicherung muss eine Mindestdeckungssumme in Höhe von Euro für Personenschäden und von Euro für sonstige Schäden aufweisen. Die Versicherungssumme und Angaben welcher Hund von der Versicherung erfasst wird, sind dem Ordnungsamt nachzuweisen (inkl. Rasse). Nachweis über die Microchipkennzeichnung Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem Tierarzt eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer. Diese müssen Sie der Haltungsanzeige beifügen. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Aus dem Tierheim übernommene Hunde sind immer gechippt. Es empfiehlt sich, die Nummer jeweils auch in das Impfbuch des Hundes einzutragen. Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung Nähere Informationen erhalten Sie weiter unten auf dieser Seite. Volljährigkeit Die antragstellende Person, also die Halterin oder der Halter, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wenn eine andere Person als der Halter oder die Halterin den Hund ausführt, muss diese Person ebenfalls das 18. Lebensjahr vollendet haben. Artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung Hier müssen Sie nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung, wie zum Beispiel bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers, einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück, Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch das Amt für öffentliche Ordnung und das Veterinäramt. Was ist ein "öffentliches oder privates Interesse"? Wer ein "öffentliches Interesse" nachweisen muss, der muss belegen können, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes mit einem gewissen Nutzen für die Allgemeinheit verbunden ist. Das öffentliche Interesse liegt zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Hund aus einem Tierheim übernommen haben. Ein privates Interesse an der Hundehaltung hingegen kann nur anerkannt werden, wenn Ihr Hund eine spezielle Ausbildung erhalten hat, wie Blindenführhund oder Rettungshund und entsprechend dieser Ausbildung eingesetzt wird.

5 Pflichten im Zusammenhang Haltung Körperliche Konstitution Beim Ausführen des Hundes müssen Sie in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Dasselbe gilt auch für eine von Ihnen beauftragte Aufsichtsperson. Weitergabe / Überlassung des Hundes Sie dürfen Ihren Hund nur an Personen weitergeben, die die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zu 300 Euro geahndet werden kann. Eine Weitergabe an Privatpersonen ist innerhalb von NRW nicht möglich, da hier das erforderliche öffentliche Interesse fehlt. Mitführen der Erlaubnis Eine Kopie der Erlaubnis müssen Sie beim Spazierengehen immer mitführen. Genereller Maulkorb- und Anleinzwang für gefährliche Hunde Der Hund darf nur mit Maulkorb (Hunde ab Vollendung des sechsten Lebensmonats) und Leine (maximal 1,5 Meter) ausgeführt werden. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Vom Maulkorb- oder Anleinzwang können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Sie kann Ihnen erteilt werden, wenn Sie und Ihr Hund einen Verhaltenstest erfolgreich absolvieren. Gleichzeitiges Führen mehrerer Hunde Das gleichzeitige Führen mehrerer gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen ist nicht zulässig. Ein Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungsgeld bis zu 150 Euro geahndet werden kann. Einfuhr- und Verbringungsverbot Die Einfuhr oder Verbringung eines gefährlichen Hundes nach Deutschland stellt eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird. Bereits der Versuch ist strafbar ( 2 Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde). Steuerpflicht Unabhängig von der Haltungserlaubnis müssen Sie den Hund auch steuerlich anmelden. Gebühren Die Gebühren für die Erteilung einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde, von der Befreiung vom Maulkorb oder Anleinzwang, Überprüfung der ausbruchsicheren Unterbringung usw. richten sich nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

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