Stadt Reinheim 4. Änderung des Bebauungsplanes Hinter der Siedlung, Teil I Textliche Festsetzungen

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1 Stand: August 2012 Die nachfolgend aufgelisteten Festsetzungen sind hinsichtlich ihres Geltungsbereiches deckungsgleich mit dem in der 4. Änderung des Bebauungsplanes Hinter der Siedlung, Teil I in Reinheim zeichnerisch dargestellten Geltungsbereich. Die zeichnerischen und sonstigen Festsetzungen der Plandarstellung werden durch die textlichen Festsetzungen ergänzt. Mit der vorliegenden 4. Änderung des Bebauungsplanes Hinter der Siedlung, Teil I in Reinheim wird die seit rechtskräftige 3. Änderung des Bebauungsplanes Hinter der Siedlung, Teil I vollständig überplant und ersetzt. Festsetzungen gemäß 9 Abs. 1 BauGB Gebiet 1 Allgemeines Wohngebiet Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 4 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 4 Abs. 3 BauNVO genannten Betriebe des Beherbergungsgewebes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. Grundflächenzahl (GRZ): 0,4 Geschossflächenzahl (GFZ): 0,8 Zahl der Vollgeschosse: Bauweise: Gebiet 1: Gebiet 1.1: Maximal II Offene Bauweise Es sind nur Einzelhäuser zulässig Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig Je Einzelhaus ist die Errichtung von maximal zwei Wohnungen zulässig. Je Doppelhaushälfte ist die Errichtung einer Wohnung zulässig. Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Garagen errichtet werden. Stellplätze dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Fläche für Stellplätze und innerhalb der Flächen für Garagen errichtet werden. Innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist je Grundstück die Errichtung einer dem Gebäude zugeordneten Terrasse mit einer Grundfläche von maximal 20 m² zulässig. Gebiete 2 und 3 Mischgebiet Gemäß 1 Abs. 5 BauNVO sind die in 6 Abs. 2 BauNVO genannten Anlagen für Verwaltungen sowie kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Gartenbetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten nicht zulässig. Gemäß 1 Abs. 6 BauNVO werden die in 6 Abs. 3 BauNVO genannten Vergnügungsstätten nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft Seite 1

2 Grundflächenzahl (GRZ): Gebiet 2: 0,4 Gebiet 3: 0,6 Geschossflächenzahl (GFZ): Gebiet 2: 0,8 Gebiet 3: 1,6 Zahl der Vollgeschosse: Gebiet 2: mind. II, max. III Bauweise: Gebiet 3: max. II Offene Bauweise Garagen und Carports dürfen nur innerhalb der überbaubaren Flächen sowie innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Flächen für Garagen errichtet werden. Stellplätze dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie innerhalb der Fläche für Stellplätze und innerhalb der Flächen für Garagen errichtet werden. Anzupflanzende Einzelbäume innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche Entsprechend der Einzeichnung im Planbild ist innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksfläche eine entsprechende Anzahl einheimischer und standortgerechter Laubbäume (z.b. gemäß Vorschlagsliste) anzupflanzen und im Bestand zu unterhalten. Die Einzelbäume sind ausschließlich als Hochstamm (3 x verpflanzt) mit Ballen und einem Stammumfang von mindestens 14 bis 16 cm zu pflanzen. Festsetzungen gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 81 HBO Dachform Es sind ausschließlich Satteldächer, Walmdächer, Pultdächer und versetzte Pultdächer mit einem Versatz von maximal 1,75 m (Oberkante Dachhaut unteres Pult bis Unterkante Dachhaut oberes Pult) zulässig. Garagen dürfen auch mit Flachdach errichtet werden, wenn dieses extensiv begrünt wird. Dachneigung Es sind ausschließlich Dachneigungen von 30 bis 45 zulässig. Ausgenommen hiervon sind Dächer von Garagen. Dacheindeckung Bei geneigten Dächern sind für die Dacheindeckung Materialien in roter Farbe vorgeschrieben, ausgenommen hiervon sind Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren. Asbesthaltige Materialien sind ausgeschlossen. Gauben, Zwerchhäuser Gauben sind zulässig, wenn ihre Einzelbreite 1,5 m nicht überschreitet, die Gesamtbreite aller Gauben nicht mehr als 40 % der Dachlänge einnimmt und der Abstand zum Ortgang mindestens 1,5 m beträgt. Zwerchhäuser sind unzulässig SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft Seite 2

3 Fassadengestattung Die Fassaden sind in hellem Farbton zu gestalten. Grelle Farbtöne sind ausgeschlossen. Es sind nur mineralische Glattputze oder Holzverkleidungen zulässig. Sockelverblendungen aus glasiertem Material, Glas, Keramik, Waschbeton, Mosaik, Metall, Kunststoff, bituminöser Pappe, Asbestzement oder aus Naturstein mit glatter Oberfläche sind unzulässig. Grundstücksfreiflächen Die nach Abzug der überbauten sowie der befestigten Flächen verbleibenden Freiflächen des Baugrundstücks, mindestens aber 40 % der Baugrundstücksfläche, sind als Hausgarten vollständig zu begrünen. Mindestens 25 % dieser zu begrünenden Freifläche sind mit einheimischen und standortgerechten, insbesondere mit den in der Vorschlagsliste empfohlenen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen und im Bestand zu unterhaften. Dabei ist je zukünftigem Grundstück mindestens ein einheimischer und standortgerechter Laubbaum anzupflanzen. Bei der prozentualen Anrechnung der zu begrünenden Freifläche ist je Einzelbaum eine Fläche von 10 m² und je Einzelstrauch eine Fläche von 2 m² in Ansatz zu bringen. Hinweise/Nachrichtliche Übernahmen Baugrunduntersuchungen Vor Beginn von Baumaßnahmen wird die Durchführung einer Baugrunduntersuchung empfohlen. Denkmalschutz Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und Fundgegenstande (z.b. Scherben, Steingeräte, Skelettreste) entdeckt werden. Diese sind nach 20 HDSchG unverzüglich der hessenarchäologie (Archäologische Abteilung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen) oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen ( 20 Abs. 3 HDSchG). Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen. Die Untere Denkmalschutzbehörde bittet, die mit den Erdarbeiten Betrauten entsprechend zu belehren. Vorschlagsliste (einheimische Laubgehölze) Acer campestre (Feld-Ahorn) Malus spec. (Apfel) Acer platanoides (Spitz-Ahorn) Prunus spec. (Kirsche) Betula pendula (Sand-Birke) Pyrus communis (Wild-Birne) Carpinus betulus (Hainbuche) Prunus spinosa (Schlehe) Cornus mas (Kornelkirsche) SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft Seite 3

4 Quercus robur (Stiel-Eiche) Cornus sanguinea (Gemeiner Hartriegel) Ribes alpinum (Alpen-Johannisbeere) Corylus avellana (Waldhasel) Rosa canina (Hunds-Rose) Crataegus monogyna (Eingriffliger Weißdorn) Rubus fruticosus (Wilde Brombeere) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Sorbus aucuparia (Eberesche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Tilia cordata (Winterlinde) Hippophae rhamnoides (Sanddorn) Viburnum lantana (Wolliger Schneeball) Juglans regia (Walnuss) Ligustrum vulgare (Gemeiner Liguster) Lonicera xylosteum (Gemeine Heckenkirsche) = Baum Wasserschutzgebiet Das Plangebiet liegt innerhalb der Zone III A des festgesetzten Wasserschutzgebietes zum Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen Brunnen I bis VI, In den Seewiesen der Stadt Reinheim. In diesem Zusammenhang wird auf die Schutzgebietsverordnung vom (StAnz. 13/2009 S. 789) und die daraus folgenden Nutzungsbeschränkungen verwiesen. Bodenschutz Sollten sich während der Baumaßnahmen, die in das Erdreich eingreifen, sensorische Auffälligkeiten ergeben, dann ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt, Dezernat 41.5, hiervon umgehend zu informieren. Der Bodenschutzbehörde des Landkreises ist mitzuteilen, wenn Materialien von über 600 m³ auf oder in den Boden eingebracht werden. Kampfmittelräumdienst Es wird darauf hingewiesen, dass der Kampfmittelräumdienst nach Auskunft der Bündelungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Behördenbeteiligung bei Bauleitplanverfahren ausnahmsweise nur dann beteiligt wird, wenn von städtischer Seite konkrete Hinweise auf das mögliche Vorkommen von Kampfmitteln erfolgt sind. Da der Stadt Reinheim bislang keine entsprechenden Hinweise vorlagen, wurde der Kampfmittelräumdienst seitens der Bündelungsstelle des Regierungspräsidiums Darmstadt im Rahmen der Behördenbeteiligung nicht beteiligt, weshalb insofern auch weiterhin keine entsprechenden Angaben vorliegen. SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft Seite 4

5 Es steht jedoch frei, den Kampfmittelräumdienst direkt zu beteiligen. Mündliche Anfragen können an Herrn Schwetzler (Telefon: 06151/125714) gerichtet werden. Schriftliche Anfragen sind an das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat I 18, Zentraler Kampfmittelräumdienst, zu richten. Löschwasserversorgung Die Forderungen zum Löschwasserbedarf ergeben sich aus 3 Abs. 1 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG), aus 13 der Hessischen Bauordnung (HBO) und den technischen Regeln nach dem DVGW- Arbeitsblatt W 405. Die Differenzierung nach der baulichen Nutzung erfolgt entsprechend 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Im Rahmen der Objektplanung ist die DIN Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken zu beachten. Die Straßen sind für eine Achslast von mindestens 10 t zu befestigen und so anzulegen, dass der Einsatz von Lösch- und Rettungsfahrzeugen ohne Schwierigkeiten möglich ist. Beseitigung von Bäumen und Gehölzen Im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) wird darauf hingewiesen, dass das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September unzulässig ist. Jederzeit zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. SCHWEIGER + SCHOLZ Ingenieurpartnerschaft Seite 5

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