TP Juni 2014

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1 Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.v. Rundschreiben 30 / 14 Mitglieder und Gastmitglieder der AVH Ihre Nachricht vom Ihr Aktenzeichen unser Aktenzeichen Hamburg, Tarifrunde 2014; Informationen zur Zahlbarmachung für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 Sehr geehrte Damen und Herren, mit RS 27 / 14 vom 27. Mai 2014 hatten wir Ihnen vorläufige Tabellen zur Tarifrunde 2014 übersandt. Da auf zentraler Ebene die Redaktionsverhandlungen zur Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. April 2014 zwischenzeitlich abgeschlossen wurden und daher mit den Gewerkschaften im Grundsatz Einigkeit über das ab dem 1. März 2014 gültige Zahlenwerk besteht, bestehen keine Bedenken, im Vorgriff auf die endgültige Verständigung mit den Hamburger Gewerkschaften über die abzuschließenden Änderungstarifverträge die rückwirkend zum 1. März 2014 wirksam werdende lineare Erhöhung von 3,0 v. H., mindestens jedoch um 90,00 bzw. um 40,00 bei den Auszubildenden und Praktikanten unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung zur Auszahlung zu bringen. Im Wege der Gesamteinigung wurde Einvernehmen dahingehend erzielt, dass die dynamisch ausgestalteten Entgeltbestandteile im TV-AVH und TVÜ-AVH im ersten Erhöhungsschritt ab dem 1. März 2014 um 3,0 v. H. erhöht werden. Lediglich die Garantiebeträge bei Höhergruppierungen ( 17 Abs. 2 TV-AVH) sowie das Wertguthaben nach dem TV FlexAZ werden aufgrund besonderer Dynamisierungsregelungen im ersten Erhöhungsschritt um 3,3 v. H. erhöht. Nach Verständigung auf die endgültigen Tariftexte sind gesonderte Rundschreiben sind zu - Verlängerung der Regelung zur Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung sowie Erstattung der Reisekosten bei überbetrieblicher Ausbildung - Pauschalzahlung für die Jahre 2014 und 2015 vorgesehen. Zur zweiten Erhöhungsstufe für die Zeit ab dem 1. März 2015 werden wir noch gesonderte Hinweise geben. Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e. V. Bei dem Neuen Krahn Hamburg Telefon: 040 / Telefax: 040 / hng@av-hamburg.de Internet: Vorstandsvorsitzender: Staatsrat Dr. Christoph Krupp Geschäftsführer: Urban Sieberts

2 AVH Seite 2 RS 30 / 14 A. Zur Zahlbarmachung ab dem 1. März 2014 geben wir folgende Hinweise: I. Tabellenentgelte sowie individuelle Zwischen- und Endsstufen a) Erhöhung der Tabellenentgelte Die Tabellenentgelte der Anlage A zum TV-AVH, der Anlage C zu 97 BT-V bzw. zu 52 BT-B und der Anlage C-Kitas zu 101 BT-V (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst), der Anlage 5 zum TVÜ-AVH (Kr-Anwendungstabelle) sowie der Anlage C zum BT-K (Ärztinnen und Ärzte) erhöhen sich ab 1. März 2012 um 3,0 v. H, mindestens jedoch um 90,00. In gleicher Weise steigen die Entgelte der Beschäftigten in den Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-AVH) sowie der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst in den Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü ( 26a Abs. 8 und 9 TVÜ-AVH bzw. 26b Abs. 8 und 9 TVÜ-AVH). Der Vollständigkeit halber sind alle Tabellen für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 diesem Rundschreiben beigefügt: - Anlage A zum TV-AVH als Anlage 1, - die Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü sowie die Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 11Ü bis S 16Ü als Anlage 2, - Anlage C zu 97 BT-V bzw. Anlage C-Kitas zu 101 BT-V als Anlagen 3 und 4, - Anlage C zu 52 BT-B als Anlage 5, - Anlage 5 zum TVÜ-AVH (Kr-Anwendungstabelle) als Anlage 6, - Anlage C zum TV-K (Ärztinnen und Ärzte) als Anlage 7 und - Tabellenentgelte nach dem PKW-Fahrer/Fahrerinnen-TV als Anlage 8. Zur zweiten Erhöhungsstufe für die Zeit ab dem 1. März 2015 werden wir noch gesonderte Hinweise geben. b) Erhöhung individueller Zwischen- und Endstufen Individuelle Zwischen- und Endstufen nach 6 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 3, 8 Abs. 3 TVÜ- AVH sowie das Vergleichsentgelt nach 26a Abs. 4 bzw. 26b Abs. 4 TVÜ-AVH erhöhen sich ebenfalls um 3,0 v. H., mindestens jedoch um 90,00. Dies folgt aus 6 Abs. 4 Satz 4, 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, 8 Abs. 3 Satz 5 einschließlich Protokollerklärung Nr. 2 zu 8 Abs. 3 sowie 26a Abs. 4 Satz 7 bzw. 26b Abs. 4 Satz 7 TVÜ- AVH. Sollte in Entgeltabrechnungen für Beschäftigte, die sich in einer individuellen Zwischenoder Endstufe befinden, anstelle des Betrages der individuellen Zwischen- oder Endstufe das Tabellenentgelt der regulären Stufe zuzüglich einer Zulage ausgewiesen werden, muss auch diese Zulage so erhöht werden, dass im Ergebnis der dynamisierte Gesamtbetrag der individuellen Zwischen- oder Endstufe ausgezahlt wird.

3 AVH Seite 3 RS 30 / 14 c) Erhöhung der Entgelte für Auszubildende und Praktikantinnen/Praktikanten Die Ausbildungsentgelte und die Entgelte für Praktikantinnen/Praktikanten erhöhen sich ab 1. März 2014 um einen Festbetrag in Höhe von 40,00. Die Tabellenwerte für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 zu den Ausbildungsentgelten und zu den Entgelten für Praktikantinnen/Praktikanten sind in der Anlage 9 zusammengestellt. II. Stundenentgelte, Zeitzuschläge, Überstundenentgelte Die Stundenentgelte sind in entsprechender Anwendung des 24 Abs. 3 Satz 3 TV-AVH zu berechnen, wobei das Ergebnis jedes Rechenschritts einzeln kaufmännisch zu runden ist ( 24 Abs. 4 TV-AVH). III. Persönliche Zulagen nach 14 Abs. 3 TV-AVH Die persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ( 14 Abs. 3 TV-AVH) ist für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 14 nach der Anlage A bzw. den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 nach der Anlage C zu 97 BT-V bzw. zu 52 BT-B oder der Anlage C-Kitas zu 101 BT-V oder den Entgeltgruppen Kr. 9a bis Kr. 12a nach der Anlage 5 zum TVÜ-AVH eingruppiert sind, individuell zu berechnen. Die persönliche Zulage bemisst sie sich nach dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich bei dauerhafter Übertragung ergeben hätte. Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 bzw. Kr. 3a bis Kr. 8a eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des jeweils aktuellen individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten. IV. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des TV-AVH und TVÜ-AVH a) Garantiebeträge gemäß 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH Die Garantiebeträge nach 17 Abs. 4 Satz 2 TV-AVH werden aufgrund besonderer Dynamisierungsregelungen im ersten Erhöhungsschritt um 3,3 v. H. erhöht, und zwar - in den Entgeltgruppen 1 bis 8, S 2 bis S 8 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 3a bis Kr. 8a (Kr-Anwendungstabelle) für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 von 53,20 auf 54,96 und - in den Entgeltgruppen 9 bis 15, S 9 bis S 18 (Sozial- und Erziehungsdienst) und Kr. 9a bis Kr. 12a (Kr-Anwendungstabelle) für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 von 85,14 auf 87,95. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2014 höhergruppiert wurden und bereits einen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten ab 1. März 2014 den erhöhten Garan-

4 AVH Seite 4 RS 30 / 14 tiebetrag. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Garantiebetrag in ihrer Entgeltabrechnung ausgewiesen wurde. Üblich ist der Ausweis des Tabellenentgelts der bisherigen Entgeltgruppe zuzüglich des Garantiebetrages. In der Praxis kommt es aber auch vor, dass das Tabellenentgelt der neuen Entgeltgruppe zuzüglich eines Auffüllungsbetrages bis zum garantierten Höhergruppierungsgewinn ausgewiesen wird. Beschäftigte, die vor dem 1. März 2014 höhergruppiert wurden und noch keinen Anspruch auf einen Garantiebetrag haben, erhalten weiterhin auch dann keinen Garantiebetrag, wenn ihr Höhergruppierungsgewinn nunmehr unterhalb des ab 1. März 2014 erhöhten Garantiebetrages liegt. b) Vergütungsgruppenzulage gemäß 9 TVÜ-AVH Vergütungsgruppenzulagen gemäß 9 TVÜ-AVH erhöhen sich um 3,0 v. H. ( 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-AVH). c) Kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-AVH Kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß 11 TVÜ-AVH erhöhen sich ebenfalls um 3,0 v. H. Soweit die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-AVH keine Erhöhungsbeträge für die ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie die ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 beinhaltet, erhöht sich die Besitzstandszulage von 104,51 auf 107,65 pro Kind. Setzt sich die Besitzstandszulage nach 11 TVÜ-AVH aus dem früheren Kinderanteil im Ortszuschlag bzw. des Sozialzuschlages zuzgl. eines oder mehrerer der nachstehend aufgeführten Erhöhungsbeträge der ehemaligen Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. I und Kr. II sowie der ehemaligen Lohngruppen 1 bis 4 zusammen, so ist die Erhöhung entsprechend der prozentualen Erhöhung der Entgelte der Anlage A individuell zu berechnen. Erhöhungsbeträge vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 alt neu 5,90 6,08 17,70 18,23 23,60 24,31 29,50 30,39. d) Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerk/innen, Lehrgesell/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-AVH Die Zulage für Vorarbeiter/innen, Vorhandwerker/innen, Fachvorarbeiter/innen und vergleichbare Beschäftigte oder Lehrgesellen/innen gemäß 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ- AVH erhöht sich um 3,0 v. H. (Protokollerklärung zu 17 Abs. 9 Satz 1 und 2 TVÜ-AVH).

5 AVH Seite 5 RS 30 / 14 Arbeiter der LG 1 bis 3a, die zu Vorarbeitern von mindestens 3 Arbeitern bestellt sind: Zulage 8 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 1, Lohnstufe 1 vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 alt neu 147,32 151,74 Arbeiter der LG 4 bis 9, die zu Vorarbeitern non mindestens 3 Arbeitern bestellt sind: Zulage 10 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 4, Lohnstufe 1 210,13 216,43 Arbeiter der LG 4 bis 9, die zu Vorhandwerkern von mindestens 2 Handwerkern/Facharbeitern der LG 4 bis 9 bestellt sind: Zulage 15 v. H. des Monatstabellenlohnes der LG 5, Stufe 1 329,38 339,26 V. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile im BT-V In folgenden Sonderregelungen erhöhen sich die dort näher bezeichneten Beträge um 3,0 v. H., ggf. aber auch auf Basis von mindestens 90,00, ab dem 1. März 2014 wie folgt: a) Sonderregelungen für Beschäftigte der HADAG Seetouristik und Fährdienst AG - In Nr. 1 Ziffer 4 erhöht sich der Betrag von 14,30 auf 14,73. - In Nr. 2 Buchstabe a) erhöht sich der Betrag von 14,30 auf 14,73 und in Buchstabe b) von 9,29 auf 9,57. - In Nr. 3 erhöht sich der Betrag in Ziffer 2. Satz 1 von 109,91 auf 113,21 und in Ziffer 3. Satz 2 von 15,58 auf 16,05. b) Sonderregelungen für Beschäftigte der Hamburg Messe und Congress GmbH In Nr. 2 Ziffer 3 ergeben sich nach Anhebung um den Prozentsatz von 3,0 v. H. für die Zulage nach Satz 1 die folgenden Beträge:

6 AVH Seite 6 RS 30 / 14 Stufe Anteil der kumulierten Zeiten nach Ziffer 2 mindestens 1 6,5 v. H. 2 13,0 v. H. 3 18,0 v. H. 4 23,0 v. H. 5 28,0 v. H. 6 33,0 v. H. monatlich ab 1. März ,61 201,78 262,25 323,56 384,87 446,18. c) Sonderregelungen für Beschäftigte des Freizeitzentrums Hamburg-Harburg e. V. In Abschnitt II Nr. 3 Absatz 2 erhöht sich der Betrag in seinen dynamischen Bestandteilen auf Basis von 90,00 bei Vollzeitbeschäftigung von 12,33 auf 12,90. d) Sonderregelung für Beschäftigte der Hamburger Friedhöfe - AöR In Abschnitt II Nr. 2 Absatz 3 erhöht sich der Betrag in seinen dynamischen Bestandteilen auf Basis von 90,00 bei Vollzeitbeschäftigung - in Buchstabe a) von 15,25 auf 15,94 und - in Buchstabe b) von 11,93 auf 12,50. e) Sonderregelungen für Beschäftigte der Hamburger Museen In Abschnitt II Nr. 3 Satz 2 erhöht sich der Betrag in seinen dynamischen Bestandteilen auf Basis von 90,00 bei Vollzeitbeschäftigung von 12,33 auf 12,90. f) Sonderregelung für Beschäftigte der Elbkinder - Vereinigung Hamburger Kindertagesstätten ggmbh In Abschnitt II Nr. 2 Absatz 2 erhöht sich der Betrag in Buchstabe a) von 2.015,94 auf 2.112,69 und in Buchstabe b) von 2.505,95 auf 2.602,70. g) Sonderreglungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten bei Mitgliedern der AVH In der Vorbemerkung Nr. 8 Satz 1 des Anhangs zur Anlage C-Kitas erhöht sich der Betrag der Zulage für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 12 von 152,43 auf 157,00 und der Betrag der Zulage für Beschäftigte der Entgeltgruppe S 13 von 130,66 auf 134,58.

7 AVH Seite 7 RS 30 / 14 VI. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des BT-B a) Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-B erhöht sich ab 1. März 2014 um 3,0 v. H. von 17,75 auf 18,28. b) Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 BT-B Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 Satz 1 BT-B, das sich ebenfalls um 3,0 v. H. erhöht, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 aus der als Anlage 10 beigefügten Tabelle. c) Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 2 bis 4 BT-B Für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 erhöht sich die Zulage für Ärztinnen und Ärzte nach 51 Abs. 2 BT-B um 3,0 v. H. von 402,87 auf 414,96 und die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 und 4 BT-B ebenfalls um 3,0 v. H. von 288,54 auf 297,20. VII. Erhöhung besonderer Entgeltbestandteile des BT-K a) Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K Der Einsatzzuschlag im Rettungsdienst gemäß 42 Abs. 2 Satz 2 BT-K erhöht sich für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 um 3,0 v. H. von 22,87 auf 23,56. b) Bereitschaftsdienstentgelt gemäß 46 Abs. 4 BT-K Das Bereitschaftsdienstentgelt nach 46 Abs. 4 Satz 1 BT-K, das sich ebenfalls um 3,0 v. H. erhöht, ergibt sich für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 aus der als Anlage 11 beigefügten Tabelle. c) Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 und 4 BT-K Für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 erhöht sich die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 3 BT-K um 3,0 v. H. von 871,07 auf 897,20 und die Zulage für Ärztinnen und Ärzte gemäß 51 Abs. 4 BT-K ebenfalls um 3,0 v. H. von 582,52 auf 600,00.

8 AVH Seite 8 RS 30 / 14 VIII. Erschwerniszuschläge Die Bemessungsgrundlage für Funktionszulagen und Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge nach dem Tarifvertrag über die Einreihung der Arbeiter in die Lohngruppen und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge vom 5. Juni 1991 in Verbindung mit dem Tarifvertrag vom 17. Dezember 2007 zu 23 TVÜ-AVH erhöht sich ebenfalls um 3,0 v. H. für die Zeit vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 von 7,43 auf 7,65 IX. Teilzeitbeschäftigte Für die Berechnung des erhöhten Entgelts von Teilzeitbeschäftigten ist als Bemessungsgrundlage auf das jeweils gültige Tabellenentgelt entsprechender Vollzeitbeschäftigter abzustellen ( 24 Abs. 2 TV-AVH), wobei kaufmännisch zu runden ist. Eine Erhöhung des bisherigen Entgelts von Teilzeitbeschäftigten nach dem Prozentsatz des vorstehenden Abschnitts I. Buchstabe a) würde nicht den Vorgaben des Tarifvertrags entsprechen. X. Geringfügig Beschäftigte Infolge der Entgelterhöhung zum 1. März 2014 kann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt geringfügig Beschäftigter im Sinne von 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV im Jahresdurchschnitt auf über 450,00 monatlich, im Falle des 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Gleitzone) auf über 850,00 monatlich, ansteigen. Ist dies der Fall, tritt Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein bzw. steigt im Falle der Gleitzone der zu zahlende Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Satz an. Soll es bei der Sozialversicherungsfreiheit bzw. im Falle der Gleitzone bei dem reduzierten Arbeitnehmeranteil verbleiben, muss die arbeitsvertraglich festgelegte Arbeitszeit im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprechend reduziert werden, was nur mit Einwilligung des Beschäftigten und nur mit Wirkung für die Zukunft möglich ist. XI. Bemessungsgrundlage für Entgeltfortzahlung Bei der Entgeltfortzahlung nach 21 Satz 1 TV-AVH ist für die Berechnung des Tagesdurchschnitts bezüglich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile auf die letzten drei vollen Kalendermonate abzustellen, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen. Gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu 21 Sätze 2 und 3 TV- AVH sind hierbei die ab dem 1. März 2014 erhöhten Beträge zu Grunde zu legen. Für die Berechnung des Krankengeldzuschusses nach 22 Abs. 2 und 3 TV-AVH ist die Erhöhung des Tagesdurchschnitts der unständigen Entgeltbestandteile nach 21 Satz 2 TV- AVH zu berücksichtigen. Dabei greift bei dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Entgelt im Sinne des 21 TV-AVH (= Nettoentgelt) ebenfalls die Erhöhung zum 1. März 2014, auch wenn die Höhe des Krankengeldes der Krankenkasse unverändert bleibt.

9 AVH Seite 9 RS 30 / 14 XII. Sterbegeld Berechnungsgrundlage für das Sterbegeld gemäß 23 Abs. 3 TV-AVH ist das für den Verstorbenen am Todestag maßgebliche Tabellenentgelt. Die Erhöhung des Tabellenentgelts zum 1. März 2014 bleibt unberücksichtigt, wenn der Sterbetag vor diesem Zeitpunkt liegt. XIII. Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit Persönliche Zulage nach 10 Satz 6 TVÜ-AVH Beschäftigten, die bei der Überleitung in den TV-AVH eine Besitzstandszulage nach 10 Satz 1 TVÜ-AVH erhalten und denen die anspruchsbegründende höherwertige Tätigkeit bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden ist, steht eine persönliche Zulage nach 10 Satz 6 TVÜ-AVH zu. Auf diese persönliche Zulage ist die Entgelterhöhung ab 1. März 2014 in voller Höhe anzurechnen ( 10 Satz 9 TVÜ-AVH). XIV. Nicht erhöhte Entgeltbestandteile Alle vorstehend nicht aufgeführten Entgeltbestandteile des TV-AVH und des TVÜ-AVH werden nicht erhöht. Dies gilt z.b. für - die Wechselschicht- und Schichtzulage ( 8 Abs. 5 und 6 TV-AVH) - die vermögenswirksamen Leistungen ( 34 Abs. 1 TV-AVH), - das Jubiläumsgeld ( 23 Abs. 2 TV-AVH), - die Zulagen bzw. die Einmalzahlungen nach 52 Abs. 3 bis 5 BT-K, - Strukturausgleiche ( 12 TVÜ-AVH) sowie - die Techniker-, Meister-, Programmiererzulage ( 17 Abs. 6 TVÜ-AVH). Des Weiteren werden die Entgeltbestandteile (Zulagen, Zuschläge) nicht dynamisiert, die im Rahmen der Fortgeltung der 22 und 23 MTV Angestellte einschließlich der Vergütungsordnung sowie 1 und 2 Abs. 1 und 3 des Tarifvertrages über die Einreihung der Arbeiter in die Lohngruppen und über die Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen (TV Einreihung) einschließlich aller Betriebslohntabellen sowie der Vorbemerkungen zu den Betriebslohntabellen nach 17 Abs. 1 TVÜ-AVH bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TV-AVH (mit Entgeltordnung) fortzuzahlen sind. Dies gilt beispielsweise für die Zulagen für Pflegekräfte gemäß der Absätze 1 und 1a der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt A bzw. des Absatzes 1 der Protokollerklärung Nr. 1 zum Abschnitt B der Anlage 1b zum MTV Angestellte und alle anderen in der Vergütungsordnung oder im TV Einreihung ausgewiesenen Entgeltbestandteile, und zwar unabhängig davon, ob ein bestimmter Vomhundertsatz der Grundvergütung oder des Monatstabellenlohnes einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe oder ein Festbetrag vereinbart ist. Ausgenommen hiervon sind nur die - vorstehend unter IV. Buchstabe b) und IV. Buchstabe d) aufgeführten - Vergütungsgruppenzulagen und Vorarbeiterzulagen usw. In ihrer Höhe unverändert geblieben sind auch die Zulagen gemäß dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß 33 Abs. 1 Buchst. c MTV Angestellte, die nach 23 TVÜ- AVH fortgelten.

10 AVH Seite 10 RS 30 / 14 B. Änderung der Urlaubsregelungen im TV-AVH, TVAzubi-AVH und TVP-AVH I. Urlaubsanspruch nach TV-AVH Der Urlaubsanspruch nach 26 Abs. 1 Satz 2 TV-AVH beträgt rückwirkend seit dem 1. Januar 2014 bei Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche einheitlich für alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen, 30 Arbeitstage. Damit ist der Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, um einen Urlaubstag erhöht worden. II. Urlaubsanspruch nach TVAzubi-AVH / TVP-AVH Für Auszubildende und Praktikanten ist der Urlaubsanspruch ebenfalls um einen Urlaubstag erhöht worden. Er beträgt, jeweils bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungs- bzw. Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche, nach 9 Abs. 1 TVAzubi-AVH - Besonderer Teil BBiG - bzw. 9 Abs. 1 Satz 1 TVAzubi-AVH - Besonderer Teil Pflege - 28 Ausbildungstage sowie nach 10 TVP-AVH 28 Arbeitstage. Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs erfolgt ebenfalls jeweils rückwirkend seit dem 1. Januar 2014 und gilt somit für das gesamte Urlaubsjahr Für Auszubildende in der Pflege im zweiten und dritten Ausbildungsjahr, die im Schichtdienst tätig sind, verbleibt es dabei, dass sie gemäß 9 Abs. 1 Satz 2 TVAzubi-AVH - Besonderer Teil Pflege - pauschal einen Tag Zusatzurlaub erhalten (vgl. unser Rundschreiben 104 / 12 vom 31. Juli 2012). C. Wertguthaben nach TV FlexAZ Die Wertguthaben nach 7 Abs. 2 TV FlexAZ erhöhen sich für den Zeitraum vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 um 3,3 Prozent (Protokollerklärung zu 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ). D. Ausnahmen vom Geltungsbereich Auf Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des 31. März 2014 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, finden die vorstehenden Regelungen der in Umsetzung der Tarifeinigung vom 1. April 2014 vereinbarten Änderungstarifverträge nur dann Anwendung, wenn sie dies bis 30. September 2014 schriftlich beantragen. Sofern sie aufgrund eigenen Verschuldens ausgeschieden sind, gelten die Änderungstarifverträge und die darin enthaltene Entgelterhöhungen sowie die Änderung des Urlaubsanspruchs nicht. Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung. Mit freundlichen Grüßen Renate Henning

11 AVH Seite 11 RS 30 / 14 Anlage 1 Anlage A Tabelle TV-AVH gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , , ,12 1) , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,03 9 2) 2.526, , , , , , , , , , ,67 3) ,95 4) 2.455, , , , , , , , , , ,64 5) , , , , , , ,43 6) 2.201, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,48 Für Ärztinnen und Ärzte, die unter den Besonderen Teil Pflege- und Betreuungseinrichtungen fallen: 1) 6.121,49 Für Beschäftigte im Pflegedienst: 2) 3) 4) 5) 6) E 9b 3.070, , , ,13 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe , , , ,11

12 AVH Seite 12 RS 30 / 14 Anlage 2 Tabellenwerte der Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü ( 19 TVÜ-AVH) Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 15Ü 5.140, , , , ,16 EG 2Ü 1.882, , , , , ,28 Tabellenwerte der Entgeltgruppen S 11Ü. S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü ( 26a Abs. 8 bzw. 26b Abs. 8 TVÜ-AVH) für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 S 11Ü 2.650, , , , ,43 S 12Ü 2.749, , , , ,11 S 13Ü 2.858, , , , ,97 S 16Ü 3.639, , ,13

13 AVH Seite 13 RS 30 / 14 Anlage 3 Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 97 BT-V Anlage C Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,37 S , , , , ,83 S , , , , ,53 S , , , , ,39 S , , , , ,09 S , , , , ,09 S , , , , ,21 S , , , , ,94 S , , , , , ,37 S , , , , , ,69 S , , , , , ,85 S , , , , , ,13 S , , , , , ,97 S , , , , , ,55 S , , , , , ,08 S , , , , , ,10 S , , , , , ,78

14 AVH Seite 14 RS 30 / 14 Anlage 4 Anlage zu 1 Abs. 1 der Anlage zu 101 BT-V Anlage C-Kitas Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst in Kindertagesstätten gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,37 S , , , , ,83 S , , , , ,53 S , , , , ,39 S , , , , ,09 S , , , , ,09 S , , , , ,21 S , , , , ,94 S , , , , , ,37 S , , , , , ,69 S , , , , , ,13 S , , , , , ,13 S , , , , , ,97 S , , , , , ,55 S , , , , , ,08 S , , , , , ,10 S , , , , , ,78

15 AVH Seite 15 RS 30 / 14 Anlage 5 Anlage C zu 52 Abs. 1 BT-B Tabelle TV-AVH Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 S , , , , ,37 S , , , , ,83 S , , , , ,53 S , , , , ,39 S , , , , ,09 S , , , , ,09 S , , , , ,21 S , , , , ,94 S , , , , , ,37 S , , , , , ,69 S , , , , , ,85 S , , , , , ,13 S , , , , , ,97 S , , , , , ,55 S , , , , , ,08 S , , , , , ,10 S , , , , , ,78

16 AVH Seite 16 RS 30 / 14 Kr.-Anwendungstabelle - (Geltungsbereich 40 BT-K bzw. 40 BT-B) - Gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 (monatlich in Euro) Anlage 6 Werte aus Entgeltgruppe allg. Tabelle Entgeltgruppe KR Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR-Verläufe Grundentgelt EG 12 12a XII mit Aufstieg nach XIII ,07 EG 11 Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe ,10 nach 2 J. St ,99 nach 3 J. St ,72 11 b XI mit Aufstieg nach XII , , ,86 11 a X mit Aufstieg nach XI ,48 EG 10 10a IX mit Aufstieg nach X ,62 EG 9, EG 9b EG 7, EG 8, EG 9b EG 7, EG 8 EG 4, EG 6 9d VIII mit Aufstieg nach IX ,40 9c VII mit Aufstieg nach VIII ,34 9b VI mit Aufstieg nach VII VII ohne Aufstieg ,89 9a VI ohne Aufstieg ,89 8a 7a 4a Va mit Aufstieg nach VI V mit Aufstieg nach Va und VI V mit Aufstieg nach VI 2.455, ,07 nach 2 J. St ,36 nach 2 J. St ,58 nach 4 J. St ,17 nach 5 J. St ,40 nach 5 J. St ,98 nach 5 J. St ,13 nach 5 J. St ,03 nach 3 J. St ,29 nach 2 J. St ,11 nach 5 J. St ,17 nach 5 J. St ,34 nach 5 J. St , , , , ,34 V mit Aufstieg nach Va ,84 IV mit Aufstieg nach V und Va 2.455, , , , ,64 IV mit Aufstieg nach V - II mit Aufstieg nach III und IV III mit Aufstieg nach IV 2.054, , , , , ,09 EG 3, EG 4 3a I mit Aufstieg nach II 1.965, , , , , ,

17 AVH Seite 17 RS 30 / 14 Anlage 7 Anlage C zu 52 Abs. 2 BT-K Tabelle TV-AVH - BT-K Ärztinnen und Ärzte (gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015) (monatlich in Euro) Entgeltgruppe Grund- Entgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 II 5.169, , , ,67 I 4.100, , , , ,01

18 AVH Seite 18 RS 30 / 14 Anlage 8 Anlage 1 zum Tarifvertrag PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitglieder der AVH Pauschalentgelt für ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Fahrer/Fahrerinnen gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 Pauschalentgelt Euro Pauschalentgelt Euro Pauschalgruppe I Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.548, ,92 bis zu 193 Std Jahr 2.723, ,87 ab 16. Jahr 2.798, ,36 Pauschalgruppe II Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.790, ,27 über 193 bis 218 Std Jahr 2.973, ,80 ab 16. Jahr 3.048, ,61 Pauschalgruppe III Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.055, ,66 über 218 bis 241 Std Jahr 3.258, ,50 ab 16. Jahr 3.335, ,15 Pauschalgruppe IV Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.423, ,03 über 241 bis 265 Std Jahr 3.636, ,94 ab 16. Jahr 3.713, ,77 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.886, ,27 bis 285 Stunden Jahr 4.121, ,30 ab 16. Jahr 4.198, ,13

19 AVH Seite 19 RS 30 / 14 Anlage 2 zum Tarifvertrag PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitglieder der AVH Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen* gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 Pauschalentgelt Euro Pauschalentgelt Euro Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe I Jahr 2.601, ,76 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.650, ,71 bis zu 193 Std Jahr 2.723, ,87 ab 13. Jahr 2.798, ,36 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe II Jahr 2.851, ,59 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.901, ,50 über 193 bis 218 Std Jahr 2.973, ,80 ab 13. Jahr 3.048, ,61 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe III Jahr 3.132, ,57 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.183, ,06 über 218 bis 241 Std Jahr 3.258, ,50 ab 13. Jahr 3.335, ,15 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe IV Jahr 3.510, ,00 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.561, ,50 über 241 bis 265 Std Jahr 3.636, ,94 ab 13. Jahr 3.713, ,77 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Jahr 3.995, ,37 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.046, ,86 bis 285 Stunden Jahr 4.121, ,30 ab 13. Jahr 4.198, ,13 *Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen.

20 AVH Seite 20 RS 30 / 14 Anlage 1 zur Anlage B des Tarifvertrages PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitgliedern der AVH Pauschalentgelt für ab dem 1. Juni 2006 neu eingestellte Fahrer/Fahrerinnen bei DESY und HZG gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 Pauschalentgelt Euro Pauschalentgelt Euro Pauschalgruppe I Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.548, ,92 ab 185 bis 196 Std Jahr 2.723, ,87 ab 16. Jahr 2.798, ,36 Pauschalgruppe II Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.790, ,27 über 196 bis 221 Std Jahr 2.973, ,80 ab 16. Jahr 3.048, ,61 Pauschalgruppe III Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.055, ,66 über 221 bis 244 Std Jahr 3.258, ,50 ab 16. Jahr 3.335, ,15 Pauschalgruppe IV Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.423, ,03 über 244 bis 268 Std Jahr 3.636, ,94 ab 16. Jahr 3.713, ,77 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.886, ,27 bis 288 Stunden Jahr 4.121, ,30 ab 16. Jahr 4.198, ,13

21 AVH Seite 21 RS 30 / 14 Anlage 3 zur Anlage B des Tarifvertrages PKW-Fahrer/Fahrerinnen bei Mitgliedern der AVH Pauschalentgelt für am 1. Juni 2006 vorhandene Fahrer/Fahrerinnen* bei DESY und HZG gültig vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2015 Pauschalentgelt Euro Pauschalentgelt Euro Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe I Jahr 2.601, ,76 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.650, ,71 ab 170 bis 196 Std Jahr 2.723, ,87 ab 13. Jahr 2.798, ,36 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe II Jahr 2.851, ,59 Monatliche Arbeitszeit Jahr 2.901, ,50 über 196 bis 221 Std Jahr 2.973, ,80 ab 13. Jahr 3.048, ,61 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe III Jahr 3.132, ,57 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.183, ,06 über 221 bis 244 Std Jahr 3.258, ,50 ab 13. Jahr 3.335, ,15 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Pauschalgruppe IV Jahr 3.510, ,00 Monatliche Arbeitszeit Jahr 3.561, ,50 über 244 bis 268 Std Jahr 3.636, ,94 ab 13. Jahr 3.713, ,77 Stufe Entgeltgruppe 4 Entgeltgruppe 5 Cheffahrer/Cheffahrerinnen Jahr 3.995, ,37 Monatliche Arbeitszeit Jahr 4.046, ,86 bis 288 Stunden Jahr 4.121, ,30 ab 13. Jahr 4.198, ,13 * Für die am 31. Mai 2006 vorhandenen Fahrer/Fahrerinnen, deren Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber DESY bzw. HZG über den 31. Mai 2006 fortbesteht und die am 1. Juni 2006 unter den Geltungsbereich des TV-AVH fallen.

22 AVH Seite 22 RS 30 / 14 Anlage 9 Auszubildende gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 TVAzubi - BT BBiG - TVAzubi - BT Pflege - erstes Ausbildungsjahr 833,26 erstes Ausbildungsjahr 955,69 zweites Ausbildungsjahr 883,20 zweites Ausbildungsjahr 1.017,07 drittes Ausbildungsjahr 929,02 drittes Ausbildungsjahr 1.118,38 viertes Ausbildungsjahr 992,59 Praktikanten nach dem TVP-AVH gültig vom 1. März 2014 bis zum 28. Februar 2015 Praktikantin/Praktikant für den Beruf Entgelt - der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin/des Heilpädagogen ,05 - der pharmazeutisch-technischen Assistentin/ des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin/des Erziehers ,13 - der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin/ des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten ,07

23 AVH Seite 23 RS 30 / 14 Anlage 10 Anlage G zu 46 Abs. 4 BT-B (Bereitschaftsdienstentgelt) A. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a zum MTV Angestellte richtet Vergütungsgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 VergGr. I 33,86 VergGr. Ia 31,04 VergGr. Ib 28,55 VergGr. IIa 26,16 VergGr. III 23,62 VergGr. IVa 21,73 VergGr. IVb 20,00 VergGr. Vb 19,30 VergGr. Vc 18,35 VergGr. VIb 17,04 VergGr. VII 15,98 VergGr. VIII 15,02 VergGr. IXa 14,45 VergGr. IX 14,18 VergGr. X 13,46 Für Beschäftigte, die nach dem Anhang zu der Anlage C zu 52 Abs. 1 eingruppiert sind, gilt die vorstehende Tabelle in der Weise, wie sie bei Weiteranwendung der Anlage 1a zum MTV Angestellte gegolten hätte.

24 AVH Seite 24 RS 30 / 14 B. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1b zum MTV Angestellte richtet Vergütungsgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 Kr. XIII 28,12 Kr. XII 25,91 Kr. XI 24,43 Kr. X 22,97 Kr. IX 21,64 Kr. VIII 21,27 Kr. VII 20,05 Kr. VI 19,46 Kr. Va 18,74 Kr. V 18,22 Kr. IV 17,31 Kr. III 16,42 Kr. II 15,63 Kr. I 14,92

25 AVH Seite 25 RS 30 / 14 C. Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach dem MTV Arbeiter II richtet Lohngruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 LGr. 9 19,78 LGr. 8a 19,34 LGr. 8 18,90 LGr. 7a 18,50 LGr. 7 18,09 LGr. 6a 17,73 LGr. 6 17,31 LGr. 5a 16,94 LGr. 5 16,58 LGr. 4a 16,21 LGr. 4 15,86 LGr. 3a 15,52 LGr. 3 15,16 LGr. 2a 14,86 LGr. 2 14,52 LGr. 1a 14,21 LGr. 1 13,89

26 AVH Seite 26 RS 30 / 14 Anlage 11 Anlage G zu 46 Abs. 4 BT-K I. Anlage A zum TV-AVH Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 EG 15 Ü 30,28 EG 15 26,57 EG 14 24,44 EG 13 23,34 EG 12 22,16 EG 11 20,19 EG 10 18,61 EG 9 17,56 EG 8 16,71 EG 7 16,03 EG 6 15,31 EG 5 14,70 EG 4 14,03 EG 3 13,45 EG 2 Ü 12,90 EG 2 12,57 EG 1 10,23

27 AVH Seite 27 RS 30 / 14 II. Ärztinnen und Ärzte Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 Ärztinnen und Ärzte 35,87 gem. 51 Abs. 3 BT-K Ärztinnen und Ärzte 33,63 gem. 51 Abs. 4 BT-K II 30,40 I 25,02 III. Anlage 5 zum TVÜ-AVH Entgeltgruppe Stundenentgelt gültig ab 1. März 2014 Kr. 12a 24,01 Kr. 11b 22,43 Kr. 11a 21,20 Kr. 10a 19,85 Kr. 9d 19,12 Kr. 9c 18,45 Kr. 9b 17,61 Kr. 9a 17,32 Kr. 8a 16,55 1 Kr. 7a 15,87 2 Kr. 4a 14,70 Kr. 3a 13,63 1 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 8a Stufen 5 und 6 sowie ei-ner individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 5 der Anlage 4 zum TVÜ-AVH erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgelt-gruppe 9a. 2 Für Beschäftigte, die Entgelt nach der Entgeltgruppe 7a Stufen 4 bis 6 sowie einer individuellen Zwischen- oder Endstufe oberhalb der Stufe 4 der Anlage 4 zum TVÜ-AVH erhalten, richtet sich das Bereitschaftsdienstentgelt nach der Entgeltgruppe 8a.

K A V Thüringen e. V.

K A V Thüringen e. V. Kommunaler Arbeitgeberverband Thüringen e. V. Alfred-Hess-Straße 31 a 99094 Erfurt K A V Thüringen e. V. Telefon: 0361/22011-0 Telefax: 0361/22011-18 E-Mail: info@kav-thueringen.de Internet: www.kav-thueringen.de

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