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1 Deutscher Bundestag Drucksache 16/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jörg van Essen, Sabine Leutheusser- Schnarrenberger, Michael Kauch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP Drucksache 16/420 Reform des Lebenspartnerschaftsgesetzes Vorbemerkung der Fragesteller Am1.August2001tratdasLebenspartnerschaftsgesetzinKraft.DasGesetz schafftmitder EingetragenenLebenspartnerschaft eineigenesfamilienrechtlichesinstitutfürgleichgeschlechtlichepaare.die EingetrageneLebenspartnerschaft bietetgleichgeschlechtlichenpaarenerstmalsdiemöglichkeitder rechtlichenabsicherung.dasgesetzsiehtu.a.regelungenvorimunterhaltsrecht,immiet-underbrecht,imsozialversicherungsrechtundimausländerrecht.dasbundesverfassungsgerichthatinseinemurteilvom17.juli2002 (1BvF1/01,1BvF2/01)dieVerfassungsgemäßheitdesLebenspartnerschaftsgesetzesbestätigt.EinVerstoßgegenArtikel6Abs.1GGseinichtgegeben. DieEingetrageneLebenspartnerschaftberührenichtdiegrundrechtlichgeschützteEheschließungsfreiheit,daverschiedengeschlechtlichenPaarendie Ehegrundsätzlichverschlossenbleibe.DasStrukturprinzipderEheseidurch daslebenspartnerschaftsgesetznichtbetroffen.ausderzulässigkeit,dieehe gegenüberanderenlebensformenzuprivilegieren,lassesichkeingebotherleiten,diesegegenüberderehezubenachteiligen.am1.januar2005tratdas GesetzzurÜberarbeitungdesLebenspartnerschaftsrechtsinKraft.DasGesetz siehtweitererechtefüreingetragenelebenspartnerschaftenvor,soz.b.eine weitgehendeübernahmedesehelichengüter-undunterhaltsrechts,diezulassungderstiefkindadoption,dieeinführungdesversorgungsausgleichssowie dieeinbeziehungderlebenspartnerindiehinterbliebenenversorgung.nach wievorbleibenjedochwichtigerechtsbereicheungeregelt.wesentliche RechtebleibengleichgeschlechtlichenPaaren,dieineinerEingetragenen Lebenspartnerschaftzusammenleben,damitverwehrt.Sofehlenu.a.ÄnderungenimEinkommens-undErbschaftssteuerrechtundimBeamtenrecht.Auch fehlteinebundeseinheitlichebehördenzuständigkeitfürdiebegründungder LebenspartnerschaftbeimStandesamtsowieeingemeinsamesAdoptionsrecht für die eingetragenen Lebenspartner. 1.LiegenderBundesregierunggenaueZahlendarübervor,wievieleEingetrageneLebenspartnerschaftenseitInkrafttretendesLebenspartnerschaftsge- DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsderJustizvom2.Februar2006 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 16/534 2 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode setzesam1.august2001inderbundesrepublikdeutschlandgeschlossen worden sind? 2.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdasfamilienrechtlicheInstitut dereingetragenenlebenspartnerschaftmittlerweileindergesellschaftlichen Wirklichkeit gleichberechtigt neben der Ehe steht? a)wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? DaLebenspartnerschaftenerstseitdemInkrafttretendesLebenspartnerschaftsgesetzesam1.August2001begründetwerdenkönnen,liegenderBundesregierung keinegesichertenerkenntnisseüberdieakzeptanzdiesesinstitutsinder gesellschaftlichen Wirklichkeit vor. Ja. 3.IstdieBundesregierungderAnsicht,dassdieMöglichkeitderrechtlichen AbsicherungeinergleichgeschlechtlichenPartnerschaftdurchdieEingetrageneLebenspartnerschaftdazubeigetragenhat,Vorurteilegegenüber gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften abzubauen? 4.PlantdieBundesregierungeineÜberarbeitungoderErgänzungdesLebenspartnerschaftsgesetzes? a)wennja,wannistmitdervorlageeinesentsprechendengesetzentwurfs zu rechnen? b) Wenn ja, welche Rechtsbereiche werden davon erfasst? c) Wenn nein, warum nicht? DerKoalitionsvertragderdieBundesregierungtragendenParteienstelltfest: UnsereGesellschaftisttolerantergeworden.SienimmtaufMinderheiten RücksichtundakzeptiertunterschiedlicheLebensentwürfe.UnsereRechtspolitikwirddieseEntwicklungweiterbegleitenundfördern. Deshalbprüftdie BundesregierungmitdergebotenenSorgfaltdengesetzgeberischenHandlungsbedarf. 5.ErgibtsichausdenerstenErfahrungenüberAuflösungenvonEingetragenenLebenspartnerschaften (SüddeutscheZeitungvom2.Januar2006) Handlungsbedarf für den Gesetzgeber? 6.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieimLebenspartnerschaftsgesetzvorgesehenenRechteundPflichtenfürEingetrageneLebenspartner in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen? a)wenn ja, warum? b)wennnein,istdiebundesregierungderauffassung,dassdierechtliche UngleichgewichtungzwischenRechtenundPflichtenrechtlichund sachlich gerechtfertigt ist?

3 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 3 Drucksache 16/534 DasLebenspartnerschaftsgesetzregeltdieRechteundPflichtenderLebenspartnergenausoausgewogenwiedasvergleichbareEherecht.DieBundesregierungkanndeshalbeinerechtlicheUngleichgewichtungzwischenRechtenund Pflichten im Lebenspartnerschaftsgesetz nicht erkennen. 7.ErgibtsichnachAuffassungderBundesregierungausdemUrteildes Bundesverfassungsgerichtsvom17.Juli2002 (1BvF1/01,1BvF2/01) einhandlungsauftragandengesetzgeber,weitergehendereformenim Lebenspartnerschaftsrecht vorzunehmen? DasUrteilvom18.Juli2001 (1BvQ23,26/01)enthältschondeshalbkeinen Handlungsauftrag,weileslediglichdieAnträgeaufErlasseinereinstweiligen Anordnungbetrifft.AberauchdasHauptsacheurteildesBundesverfassungsgerichtsvom17.Juli2002 (1BvF1/01;1BvF2/01;BVerfGE105,S.313)enthält keinenhandlungsauftrag.dasbundesverfassungsgerichtstelltbeihandlungsaufträgenüblicherweisefest, dergesetzgeberistgehalten,dierechtslagebis zum mitdemgrundgesetzineinklangzubringen (vgl.bverfge109,256, 273). 8.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieunterschiedlicherechtlicheBehandlungvonEhepartnernundEingetragenenLebenspartnern sachlich und rechtlich gerechtfertigt ist? a)wennnein,gedenktdiebundesregierung,weitererechtlicheschritte inrichtungeinergleichstellungvoneheundeingetragenerlebenspartnerschaft vorzunehmen? b)wenn ja, warum? Auf die Antworten zu den Fragen 4 bis 7 wird verwiesen. 9.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderUmstand,dassLebenspartnergegenseitigunterhaltspflichtigsindundderunterhaltspflichtige LebenspartnernachSteuerklasse1besteuertwird,diskriminierendeWirkung hat gegenüber der Regelung für Eheleute? b)wennja,wierechtfertigtdiebundesregierungdieserechtslagefür Eingetragene Lebenspartner? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 10.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassderUmstand,dassLebenspartnergegenseitigunterhaltspflichtigsindundihrenPartnerggf.biszum Todepflegen,dennochaberbeiderErbschaft-undSchenkungssteuerwie FremdebehandeltwerdenunddurcheineschlechtereSteuerklasseund niedrigerefreibeträgeerheblichstärkerbesteuertwerdenalseheleute, diskriminierende Wirkung hat, und wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 11.ErgebensichausdemUrteildesBundesverfassungsgerichtsvom17.Juli 2001 (1BvF1/01,1BvF2/01),wonachdiewirtschaftlicheBelastung durchunterhaltspflichtenfürdensteuerpflichtigeneinbesondererund unvermeidbarer,dieleistungsfähigkeitmindernderumstandist,dessen

4 Drucksache 16/534 4 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode NichtberücksichtigunggegenArtikel3Abs.1GGverstoßenkann,Konsequenzen für den Gesetzgeber? b)wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. DieUnterhaltsverpflichtungeninnerhalbderLebenspartnerschaftwerdenbereitsjetztimRahmendes 33aAbs.1Satz1desEinkommensteuergesetzes berücksichtigt. 12.ErgebensichnachAuffassungderBundesregierungausdemUrteildes Bundesarbeitsgerichtsvom29.April2004 (6AZR101/03),wonachhinsichtlichdesOrtszuschlagsnachdemBundesangestelltentarifvertragfür LebenspartnerdieTariflückeentsprechenddemRegelungskonzeptund demmitdergewährungdesortszuschlagsverbundenenzwecksystemkonformnurdurchgleichstellungvonangestellten,dieeinelebenspartnerschafteingegangensind,mitverheiratetengeschlossenwerdenkann, Konsequenzen für den Gesetzgeber? b)wenn ja, welche? DasUrteilbetrifftausschließlichdastarifvertraglicheBezahlungssystem.FolgerungenfürdasgesetzlicheBezahlungssystemderBeamtinnenundBeamtenergebensichschondeshalbnicht,weilsichdieTarifvertragsparteienimFebruar 2005aufeineAbschaffungderOrtszuschlagsregelungenverständigthaben.Seit Oktober2005erhaltendieTarifbeschäftigtendesBundesundderkommunalen ArbeitgebernachdemTarifvertragfürdenöffentlichenDienstvom13.September 2005 keinen Ortszuschlag mehr. 13.EntsprichtdieAuffassungdesBundesarbeitsgerichts (Urteilvom 29.April2004;6AZR101/03),wonachdiefürAngestellteineiner LebenspartnerschaftentstandeneRegelungslückedurcheineanaloge AnwendungderfürverheirateteAngestelltegeltendenOrtszuschlagsregelungdes 29AbschnittBAbs.2Nr.1BATzuschließenist,derIntention desgesetzgebersbeiderverabschiedungdeslebenspartnerschaftsgesetzes in der 14. Wahlperiode des Deutschen Bundestages? b)wennja,warumnimmtdiebundesregierungkeineweiterenanpassungen bei den beamtenrechtlichen Regelungen vor? DieBundesregierungkannüberdieIntentionendesGesetzgeberskeineAuskunft geben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14.HatdieBundesregierungKenntnisüberdieZahlderseitdem1.Januar 2005 erfolgten Stiefkindadoptionen durch Eingetragene Lebenspartner?

5 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode 5 Drucksache 16/ IstdieBundesregierungderAuffassung,dasseszwischenheterosexuellen undhomosexuellenelterneinenunterschiedimerziehungsverhaltengegenüber Kindern gibt, und wenn ja, warum? DieBundesregierunghatkeineErkenntnisseüberUnterschiedeimErziehungsverhaltenzwischenheterosexuellenundhomosexuellenEltern.AuchdieAnhörungimRechtsausschussdesDeutschenBundestageszumGesetzzurÜberarbeitungdesLebenspartnerschaftsrechtsam18.Oktober2004hatspeziellzu dieser Frage keine Erkenntnisse gebracht. 16.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassimInteressedesKindeswohlsdieStiefkindadoptionfürEingetrageneLebenspartnereinemgemeinsamenAdoptionsrechtfürEingetrageneLebenspartnervorzuziehen ist? a)wenn ja, warum? b)wennnein,wirddiebundesregierunggeeigneteschritteunternehmen, umeingemeinsamesadoptionsrechtfüreingetragenelebenspartner einzuführen? GemäßArtikel6Abs.1desfürdieBundesrepublikDeutschlandverbindlichen EuropäischenÜbereinkommensvom24.April1967überdieAdoptionvon KinderndarfdieRechtsordnungdieAdoptioneinesKindesnurzweimiteinanderverheiratetenPersonenodereinerPersonalleingestatten.Damitstelltsich diefragenachdervorzugswürdigkeiteinesgemeinsamenadoptionsrechtsfür Eingetragene Lebenspartner derzeit nicht. DieBundesregierungsiehtimÜbrigenkeineGrundlage,imHinblickaufdas KindeswohllosgelöstvomEinzelfallallgemeineFeststellungenüberUnterschiede in der Wertigkeit beider Adoptionsformen zu treffen. 17.IstdieBundesregierungderAuffassung,dassdieEinzeladoptiondurch homosexuellefrauenodermännerdemkindeswohleherdientalseine gemeinsameadoptiondurcheingetragenelebenspartner,inderzwei Partner gemeinsam Verantwortung für das Kind übernehmen? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18.TeiltdieBundesregierungdieAuffassung,dasseinnurbeschränktesAdoptionsrechtfürEingetrageneLebenspartnerinFormderStiefkindadoptiondazubeiträgt,VorurteilegegenhomosexuelleFrauenundMännerin Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit zu verstärken? 19.TeiltdieBundesregierungdieinderPressemitteilungdesbayerischen Ministerratsvom19.April2005enthalteneAussage,wonachKinder nichtohneihrenausdrücklichenwilleneineltern-umfelderhaltendür-

6 Drucksache 16/534 6 Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode fen,dasmitdemleitbilddesgrundgesetzesundderrollevonmutter und Vater nicht übereinstimme? b)wenn ja, warum? DieBundesregierungsiehtkeineVeranlassung,Pressemitteilungenzukommentieren,dieweitübereinhalbesJahraltsind.Maßgeblichsinddiegesetzlichen Regelungen in Bezug auf Kinder eines Lebenspartners. 20.WelcheHaltungnimmtdieBundesregierungeinhinsichtlichdervonder bayerischenstaatsregierungimseptember2005vordembundesverfassungsgerichteingereichtenklagegegendasgesetzzurüberarbeitungdes Lebenspartnerschaftsrechts? DasBundesverfassungsgericht,demnachPressemitteilungeneinentsprechenderNormenkontrollantragvorliegt,hatderBundesregierungbislangweder einenentsprechendenschriftsatzzugestelltnochsieumstellungnahmegebeten.

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8 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln, Telefon (02 21) , Telefax (02 21) ISSN

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