Satzung. Artikel 4: Treuhänderinffreuhänder und Kontenführung

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1 ~Rec11tshilfefoncls Kritisc11es Stuttgart Artikel 1: Name Satzung Der Fonds trägt den Namen "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart". Artikel 2: Zweck Der.. Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" dient ausschließlich der finanziellen Unterstützung von Menscben, die von rechtlichen und tatsächlichen Folgen im Zusammenhang mit Aktionen oder Versammlungen gegen das Projekt Stuttgart 21 betroffen sind. Grundlage fiir eine Unterstützung ist, dass die Antragstellerin bzw. der Antragsteller den,,aktionskonsens, zur Verhinderung von Stuttgart 21", in welchem unter anderem die Gewaltfreiheit und die Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel betont werden, eingehalten hat. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Unterstützung aus dem "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" besteht nicht. Die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums sind nicht anfechtbar. Artikel 3: Treuhand-Anderkonten (1) Zur Abwicklung der Belange des "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" werden von einer Treuhänderin oder einern Treuhänder Treuhand-Anderkonten eingerichtet und gefiihrt. (2) Alle Konten, die im Zusammenban t d.,,rechtshi onds Kritisches Stuttgart" eingerichtet werden, werden mit "Rec i1f~~ ~h tuttgart" bezeichnet. Sie werden sämtlich bei Banken gefilhrt, di ~. ~~ße e Tätigkeit anlegen, indern sie z. B. Investments in Unternehrn er R' g\jund mwirtschaft ausschließen. (3) Auszahlungen aus den Treuhand rkonten dürfen nur für den in Artikel 2 f~rrnu1ierten Zweck, für die Führung von Tre d-anderkonten und fur Ausgaben zur Einwerbung von Treugeldem für den "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" getätigt werden. Artikel 4: Treuhänderinffreuhänder und Kontenführung (1) Der Rechtshilferat des "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart", im Folgenden Reehtshilferat genannt, bestimmt im Konsens eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als TteUhlinderin bzw. Treuhänder auf unbestimmte Zeit zur Führung der Treuhand-Anderkonten gemäß dieser Satzung. Wünscht die Treuhänderin bzw. der Treuhänder oder der Reohtsbilferat eine AblÖSUng, muss dies drei Monate vor der Ablösung bekannt gegeben und eine neue Treuhänderin bzw. ;ein neuer Treuhänder bestimmt werden. (2) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder erhält die alleinige Verfügungsberechtigung :fiir alle Treuhand-Anderkonten des,,rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart". Sie bzw. er isfbetechtigt, zu ihrer bzw. zu seiner Vertretung im Verhinderungsfall Bankvollmachten an eine widere Rechtsanwältin bzw. einen anderen Rechtsanwalt zu erteilen. Mit der Amtszeit der Treu.b.änderin bzw. des Treuhänders endet auch die Amtszeit ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihresiseines Stellvertreters.

2 Satztmg Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart Seite '1 von 5 (3) Nach Bestimmung einer neuen Treuhänderin bzw. eines neuen Treuhänders durch den Rechtshilferat überträgt die vorige Treuhänderip, bzw. der vorige Treuhänder unverzüglich sämtliche Bankvollmachten fur die Treuhand-Anderkonten auf ihre Nachfolgerin bzw, seinen Nachfolger. (4) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder veranlasst Auszahlungen ausschließlich aufgluild schriftlicher Beschlüsse des Entscheidungsgremiums des.,rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" und nach.prüfung der Übereinstimmung der Auszahlung mit dem Treuhandauftrag. (5) Bei einer Auszahlung gelten die Mittel des,,rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" in folgender Reihenfolge als verwendet: Zunächst werden die Mittel von namentlkh nicht bekannten Spendern und Spenderinnenaufgebraucht, danach werden in chrono1ögischer Reihenfolge die Mittel der namentlich zuordenbaren Spender und Spenderinnen vergeben.. (6) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder gewährt den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums des "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" jederzeit Einblick in die Bankauszilge und in die aktuellen Kontenstände. Artikel S: Rechtshilferat (1) Der Rechtshilferat setzt sich aus fünf Personen de. entliehen Lebens in~~ttgart zusammen, die dem Widerstand gegen das Projekt S erbunden sind. D' MitgliedSchaft im Rechtsln1ferat ist unbefristet und dauert bis zur' ös~eyr-ec 'fefonds. Scheidet ein M, itglied des Rechtshilferats, vorzeitig aus, t U~h ~ljj eit,se, Ersatzmitglied muss von den anderen~ief'!lp ~es 1\.ec Entscheidungsgremiums mehrhe', 'gt 'Wrd Ibst eirten Ersatz,' D, as 'lferats und den Mitglie4em des (2) Der Rechtshilferat t mindestens i jährlich, auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern auch häufiger. Artikel 6: Eotscheidllogsgremium für deo Rechtshilfefoods (1) Der Rechtshilferat benennt bei seiner ersten Sitzung vier Mitglieder des Entscheidungsgremiums fiir den "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart". Bei jeder ersten Sitzung eines jeden Kalendetjahres der Folgejahre kann der Rechtshilferat maximal zwei der vier Mitglieder des Entscheidungsgremiums austauschen. Ein :fünftes Mitglied des Entscheid,ungsgremiums wird vom Arbeitskreis Jura der Aktiven Parkschützer zum selben Zeitpwlkt benannt (2) Bei der jährlichen,sitzung des Rechtshilferats berichten die bisherigen Mitglieder des Erttscheidungsgremiums über ihre Tätigkeit, die von. ihnen bearbeiteten Anträge des vergangenen Jahres. Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder legt eine Abreclmung der Treuhand- Anderkonten vor, Der Rechtshilferat. kann auch,zwischen den jährlichen Sitzungen Informationen beim Entscheidungsgremiumeinholen. (3) Die einzelnen Mitglieder des Entscheidungsgremiums stehen allgemein als AnSprechpartnerinnen bzw. Ansprechpartntr in Fragen des,,reohtshitfefonds Kritisches Stuttgart" zur Verftlgung.

3 satzung Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart Seite 3 von 5 Stuttgart" zur Verfllgung. (4) Das Entscheidungsgremium nimmt die Anträge auf fmanzieue Unterstützung entgegen und prüft diese. Bei den Beschlüssen zu den Anträgen (Zusage oder Ablehnung, bei Zusage Höhe und sonstige Modalitäten der Auszahlung bzw. der Deckungssumme) streben die Mitglieder des Entscheidungsgremiums Konsens an. Die Beschlüsse teilt es der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller schriftlich mit. (5) Ein Mitglied des Entscheidungsgremiums ist von der Mitwirkung bei der Entscheidung über einen Antrag ausgeschlossen, wenn es selbst oder eine nahe stehende Person ( 138 InsO) Antragsteller ist. Darüber hinaus soll ein Mitglied des Entscheidungsgremiums eine Mitwirkung bei Entscheidungen unterlassen, wenn sonst eine Besorgnis der Befangenheit vorliegt. Artikel 7: Anträge auf finanzielle Unterstntzung (1) Voraussetzung fur eine Unterstützungszusageoder eine Auszahlung aus dem "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" ist ein schriftlich vorliegender Antrag. Eine intensive Kooperation der AntragsteUerin bzw. des Antragstellers mit dem Entscheidungsgremium des "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" und mit dem Arbeitskreis Jura der Aktiven Parkschützer ist ausdrücklich erwünscht. (2) Alle Informationen im Zusammenhang mit den ägen werden von allen Beteiligten vertraulich behandelt. Der Rechtshilferat darf r Öffentlichkeit It aggregierten bzw. anonymisierten Daten über die Tätigkeit des ts\il~nds beri en. lf\teu~vs (3) Ein schriftlicher Antrag auf fina 5tl' dem "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" kann von jeder natürli nt\;gei\tes ntscheidungsgremium gestellt werden und sollte folgende Bestan. e enthalte Schilderung der kostenverursachenden stände (Ablauf der Aktion, Prozessverlauf etc.) Prozessunterlagen, insbesondere lageschrift, Strafbefehl oder Bußgeldbescheid Kopien der Anträge auf bzw. Bescheide zu Beratungs- und/oder Prozesskostenhilfe bzw. Erklärung, warum keine Beratungs-lProzesskostenhilfe beantragt wurde Honorarrechnungen der Anwältinnen bzw. Anwälte und sonstige Kostennachweise Erklärung, ob eine private Rechtsschutzversicherung besteht, Zahlungen leistet oder diese zugesagt hat Aussage über die Höhe der beantragten finanziellen Unterstützung aus dem Rechtshilfefonds Angabe eines Kontos, auf das die bewilligten Mitte) überwiesen werden sollen. (4) Wird ein Antrag von dem Entscheidungsgremium abgelehnt oder nicht in voller Höhe bewilligt, kann er höchstens ein weiteres Mal in veränderter oder unveränderter Form erneut gestellt werden. (5) Mit der AntragsteIlung ist die Verpflichtung verbunden, nach der Bewilligung einer finanziellen Unterstützung dem,.rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" Mitteilung über andere Erstattungsleistungen (beispielsweise KostenerstattungsansprUche, nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe usw.) zu geben und diese auf Anforderung unverzüglich an den "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" weiterzuleiten.

4 Satzwtg Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart Seite 4 von 5 Artikel 8: Satzungsänderungen (1) Satzungsänderungen werden vom Rechtshilferat im Konsens beschlossen. Vorschläge zu einer Satzungsänderung werden vor der Beratung im Rechtshilfegremium der Treuhänderin bzw. dem Treuhänder mit der Bitte um Stellungnahme vorgelegt. (2) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder bestätigt nach einer Satzungsänderung schriftlich, dass sie bzw. er die Satzungsänderung fnr sich gelten lässt, oder dass sie bzw. er aufgrund der Satzungsänderung die Treuhandtätigkeit nicht länger fortflihren will. Artikel 9: Auflösung des Recbtsbilfefonds (l) Der RechtshiJferat kann im Konsens beschließen, den,,rechtshilfefonds Kritisches Stuttgatt". aufzulösen. Im Übrigen gilt das BGB. (2) Der "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" wird spätestens filnf Jahre nach offiziellem Ende des Projektes Stuttgart 21 aufgelöst. (3) Diejenigen Gelder, die bei der Auflösung des "Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart" auf dessen Konten noch vorhanden sind, werden zu gleichen Teilen an,,amnesty Intem.ational", Sektion der Bundesrepublik Deutschland e.v., Bonn und an den Rechtshilfefonds von "Greenpeace" Deutschland, Rechtsanwalt Michael Günther bzw. dessen Rechtsnachfolgerin oder dessen Rechtsnachfolger ausgezahlt. (4) Die Treuhänderin bzw. der Treuhänder fertigt einen Abschlussbericht an und löst sämtliche Treuhand-Anderkonten auf. Stuttgart, im November 2010 Rechtshilferat: Guntrun MüUer-Enßlin

5 ~Recl1 tslli lfetol1 (lskri tisches S tllttgart Rechtshilfefonds Kritisches Stuttgart Organigramm (Anlage zur Satzung) ~ Öffentlichkeit Überweisung Bewerbung Rechtshilferat -_... (S Personen mit gutem Ruf) Ernennung Rechenschaft Auftrag ungsgremium Prüfung (S Perso ) \j..0 Q\~ Treuhänderln ( Rechtsanwalt) Antrag Überweisung Aktivistin --_... ~

6 Rechtshilfefol1ds I<ritiscllCS Stuttgart Die Treuhänder und die Mitglieder des Entscheidungsgremiums (Anlage zur satzung) Nach Artikel 6, Absatz 1 der Satzung bestellen die Mitglieder des Rechtshilferats: (1) Die Treuhänder Rechtsanwalt Markus Mauz als Treuhänder Rechtsanwalt als stellvertretenden Treuhänder (2) Die Mitglieder des Entscheidungsgremiums Klaus Behrend Christine Fabricius Joachim Koch Fritz Mielert i' : ).. fj! ~+i_li "-=- ~---- ~rgrohmann L~I<--. Guntnm Müller-Enßlin L(-'~ Anmerkung: Nach Artikel 6, Absatz 1 der Satzung wurde heute aus dem Arbeitskreis Jura der Aktiven Parkschützer als 5. Mitglied des Entscheidungsgremiums benannt: Gabriele Gräber Stuttgart, den 16. Dezember 2010

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