BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/4751 Reform der ärztlichen Gebührenordnungen GOÄ und GOZ Vorbemerkung der Fragesteller DieGebührenordnungderÄrzte (GOÄ)istinihrenwesentlichenTeilenfast 30Jahrealt.DaherwirdschonseitlängererZeitübereineReformderGOÄ undderfastebensoaltenzahnärztlichengebührenordnung (GOZ)diskutiert. BeiderWeiterentwicklungderGOÄ/GOZgibtesoffensichtlichInteressengegensätzezwischendenLeistungserbringern (ÄrztinnenundÄrzte)sowieden Kostenträgern (privatekrankenversicherung PKV undbeihilfeträger). AusdenReihenderPKVwerdendaherForderungennachÖffnungsklauseln fürdirekteverträgemitambulantenleistungsanbieternerhoben (ÄrzteZeitungvom30.November2010).DiefürdieBeihilfezuständigen Kostenträgerwiez.B.BundesländerhabeneinInteressedaran,KostenimBereich der Beihilfe einzusparen und weitere Kostensteigerungen zu vermeiden. AuchdasInstitutfürGesundheits-undSozialsystemforschung (IGES)kommt inseinemvombundesministeriumfürwirtschaftundtechnologiegefördertengutachten WettbewerbimBereichderprivatenKrankenversicherungen (IGES.2010)zuderEmpfehlung,dassPKV-UnternehmengrößereSpielräume für direkte Vereinbarungen mit Leistungsanbietern bekommen sollten. DieÄrzteschaftlehnthingegenderartigeÖffnungsklauselnab.Siewürden lediglichzueinem Unterbietungswettbewerb führen (ÄrzteZeitungvom 6.Dezember2010).DieKostensteigerungenfürdieambulant-ärztlicheBehandlungwürdenlautÄrzteschaftvorallemaufeinengestiegenenVersorgungsbedarfinfolgedemographischerEntwicklungenzurückzuführensein (Deutsches Ärzteblatt vom 13. Februar 2009). DieBundesregierunghatbislangnochnichtklarStellungbezogen,mitwelcherkonkretenZielrichtungsieeineReformderärztlichenGebührenordnungenvorantreibenwird,dasiesowohldieInteressenderÄrzteschaftalsauch derprivatenkrankenversicherungwahrenwill,dieseaberkaummiteinander in Einklang zu bringen sind. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürGesundheitvom25.Februar2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Vorbemerkung der Bundesregierung DieGOÄwurdezuletzt1996novelliert.DabeiwurdenrundeinDrittelderGebührenpositionenmiteinemAnteilvonrundzweiDrittelnamUmsatzvolumen überarbeitet.diegozistzuletzt1988neugefasstworden.unterallenbeteiligtenistdernovellierungsbedarfdergozunddergoädaherunstrittig.dieärzteschaftundzahnärzteschaftsowiediekostenträger (Verbandderprivaten Krankenversicherunge.V. PKV-Verband unddiebeihilfekostenträgerdes BundesundderLänder)verfolgenbeidenNovellierungenunterschiedlicheInteressen. DieunterschiedlichenPositionenzeigensichauchimHinblickaufdieseitens derkostenträgerindiediskussiongebrachteeinführungvonöffnungsklauseln indiegozunddiegoä.damitsollenimkernverträgezwischeneinzelnen PKV-UnternehmenundÄrztenbzw.Zahnärztenermöglichtwerden,indenen vondergoäoderdergozganzoderteilweiseabweichendevergütungenfür privat(zahn)ärztlicheleistungenfestgelegtwerdenkönnen,dienachzustimmungdespatientenimjeweiligenbehandlungsfallwirksamwerden.diekostenträgerforderneinesolchemöglichkeit,währenddieärzteschaftunddie Zahnärzteschaftdieseentschiedenablehnt.DieBundesregierunghatzudieser fürdasprivat(zahn)ärztlichegebührenrechtgrundlegendenfragenochkeine Entscheidunggetroffen.DiehierfürerforderlichesorgfältigeAbwägungist noch nicht abgeschlossen. 1.a)WiegroßistnachKenntnisderBundesregierungdieZahlderVersichertendergesetzlichenKrankenversicherung (GKV),dievonderGOÄbeziehungsweisederGOZvollständigoderpartiellbetroffensind,und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? b)durchwelchevertragsmechanismenundinjeweilswelcherhäufigkeit (z.b.igel-leistungen,selbstzahler,zusatzversicherungenetc.)werden diese Versicherten von der GOÄ und der GOZ erfasst? DieZahlderGKV-Versicherten,denenprivatärztlicheundprivatzahnärztliche LeistungennachGOÄoderGOZinRechnunggestelltwerden,wirdnichtsystematischstatistischerfasst.DerBundesregierungliegendaherzudieserFrage keine belastbaren Daten vor. UnabhängigvonderArtderbeiniedergelassenenÄrztinnenundÄrztenoder ZahnärztinnenundZahnärzteninAnspruchgenommenenprivat(zahn)ärztlichenLeistungenodereinerggf.bestehendenprivatenZusatzversicherungfindendieGOÄunddieGOZdannAnwendung,wennnichtdurchBundesgesetz etwasanderesvorgegebenistoderdurchbundesgesetzlicherahmenbedingungenausdrücklichzugelasseneodervorgeschriebenevertraglichevergütungsbestimmungen etwas anderes bestimmen. 2.WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierungzurHäufigkeitsverteilungdervondenÄrztenundZahnärztenangewendetenSteigerungsfaktoren a)bis zum Regelhöchstsatz, b)jenseits des Regelhöchstsatzes? DemZahlenbericht2009/2010desPKV-Verbandesistzuentnehmen,dasssich diesteigerungsfaktorenbiszumbzw.überdemregelhöchstsatzineinerstichprobederbeipkv-unternehmenzurerstattungeingereichtenrechnungenaus dem Jahr 2008 wie folgt verteilen:

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4964 BeiRechnungenüberambulanteärztlicheLeistungenwerdenrd.87,7Prozent derleistungenunterodergenaumitdemregelhöchstsatzundrd.12,3prozent überdemregelhöchstsatzberechnet.beizahnärztlicherbehandlungwerden rd.47prozentderleistungenzumoderunterdemregelhöchstsatzsowie rd. 53 Prozent der Leistungen über dem Regelhöchstsatz berechnet. 3.a)WelcheErkenntnissebesitztdieBundesregierung auchimvergleich zurgkv überdieentwicklungderambulant-ärztlichenpro-kopf- Ausgaben der PKV von 1999 bis 2009, und wie bewertet sie diese? NachAngabendesPKV-VerbandeslagendieAusgabenfürdieambulanteärztlicheBehandlungjeVollversicherten (unterberücksichtigungderbeihilfe) 2009 bei 822,10 Euro; im Jahr 1999 waren es 583,30 Euro. DieAusgabendergesetzlichenKrankenkassenfürambulanteärztlicheBehandlungjeVersichertenbetrugen1999rd.304,50Euroundsindbis2009auf rd.376,90euroangestiegen (ohneberücksichtigungderimjahr2004eingeführten Praxisgebühr). AusSichtderBundesregierungsinddieUrsachenfürdenAusgabenanstiegje VollversicherteninderPKVvielfältig.DabeispielenPreiseffekte,wiez.B.die TendenzzurAbrechnungvonüberdemRegelhöchstsatzliegendenGebührensätzen,StruktureffektemiteineransteigendenZahlanAnalogabrechnungensowiedieErbringungundBerechnunghöherbewerteterLeistungen,undMengeneffekteeinRolle.ImHinblickaufdieAusgabenentwicklunginderGKVist zuberücksichtigen,dassdievergütungdervertragsärztlichenleistungeneiner stärkerenregulierungunterliegtundsichz.b.mengeneffektenichtinvollem Umfang auswirken können. b)welcheerkenntnissebesitztdiebundesregierungzurentwicklungder UmsätzejeArztbzw.ÄrztinausderambulantenprivatärztlichenVergütung, und wie bewertet sie diese? AusdenKostenstrukturerhebungendesStatistischenBundesamtesgehthervor, dassimberichtsjahr2007diedurchschnittlicheneinnahmenjepraxis Eurobetrugen.DerAnteilderEinnahmenausambulanterundstationärer (vor allembelegärzte)kassenpraxisgingvon75prozentimjahr2003auf71prozentimjahr2007zurück.deranteildereinnahmenausambulanterundstationärer (vorallembelegärzte)privatpraxisstiegentsprechendvon22,2prozent (2003)auf25,9Prozent (2007)undderderEinnahmenaussonstiger selbstständigerärztlichertätigkeitvon2,7prozent (2003)auf3,1Prozent (2007)an.DerAnteilderEinnahmenausPrivatpraxisschwanktinsbesondere je nach Praxisform und Facharztrichtung. NebendenobendargestelltenMengen-undStruktureffektenbeiderErbringungundBerechnungprivatärztlicherLeistungendürftebeidemgestiegenen AnteilderdurchschnittlichenEinnahmenausambulanterundstationärerPrivatpraxisauchdasnacheinerModellrechnungdesWissenschaftlichenInstituts deraokansteigendemarktvolumenprivatärztlicherzusatzleistungen (IGEL- Leistungen) eine Rolle spielen. c)welcheerkenntnissebesitztdiebundesregierungübermengenentwicklungenbeieinzelnenambulant-ärztlichenleistungenderpkv,undwie bewertet sie diese? DieAnzahlderindenvonniedergelassenenÄrztinnenundÄrztenausgestelltenRechnungenüberprivatärztlicheLeistungenenthalteneneinzelnenGebüh-

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode renpositionenwirdnichtsystematischstatistischerfasst.derbundesregierung liegen daher zu dieser Frage keine belastbaren Daten vor. 4.a)WoraufführtdieBundesregierungdieerheblichenKostensteigerungen beidenambulant-ärztlichenausgabenderpkvimbereichdergoä zurück? DieAusgabenfürdieambulanteärztlicheBehandlungjeVollversichertenin derpkvhabensichnachangabendespkv-verbandes (vgl.antwortzu Frage3a)imZeitraumvon1999bis2009umrd.41Prozentoderdurchschnittlichumrd.3,5ProzentproJahrerhöht.IndiesemZusammenhangistauchzu bedenken,dassin21betrachtetenoecd-länderndiegesundheitsausgaben prokopfinderjeweiligenlandeswährungzwischen1998und2008imdurchschnittum79,8prozent (durchschnittlichejährlichesteigerungrd.6prozent) gestiegen (Deutschland30,8Prozent)sind.DieAusgabensteigerungbildetden auchbeipkv-versichertendemografiebedingtzunehmendenversorgungsbedarfab,denndieausgabenfürdieambulantebehandlungweiseneinedeutlichealtersabhängigkeitauf.darüberhinauskönntenauchanreizwirkungen vonungleichgewichtenindenbewertungsrelationendergoäausgehen,die mitdenerwähntenstruktur-undmengeneffektenverknüpftsind.imrahmen dergoä-novellierungwirddaherauchzuprüfensein,obdiebewertungsrelationenvonleistungenmithöherentechnikanteilenimvergleichzuleistungen mithöherenpersönlichenärztlichenleistungsanteilennochstimmigsindund gegebenenfalls korrigiert werden müssen. b)woraufführtdiebundesregierungdiekostenentwicklungbeidenambulant-zahnärztlichen Ausgaben der PKV zurück? NachAngabendesPKV-VerbandeshabensichdieAusgabenimZahnbereichje VollversichertemunterBerücksichtigungderBeihilfezahlungenbeiBeamten von1999rd.358,70euroauf487,60euroimjahre2009umdurchschnittlich rd.3,1prozentprojahrerhöht.diezahlendespkv-verbandesumfassenoffenbarnebendenprivatzahnärztlichenhonorarenfürdiezahnärztlichebehandlungpkv-vollversicherterauchdiekostenderzahntechnischenleistungen. VordiesemHintergrundlässtsichdieAusgabenentwicklungfürdienachGOZ berechnetenprivatzahnärztlichenleistungenbeipkv-vollversichertenausden o. g. Daten nicht sicher ableiten. Grundsätzlichistaberzubeachten,dassbeiderzahnärztlichenBehandlungin derregelmehrereunterschiedlichaufwendigeversorgungsoptionenzurverfügungstehen.insoweitdürftenstruktureffekte,diedurchdiewahleineraufwendigerenversorgungmitentsprechendhöherenzahnärztlichenvergütungen auftretenkönnen,einerollebeiderentwicklungderprivatzahnärztlichenhonorare spielen. 5.a)WelcheQualitätsanforderungenbestehenderzeitfürniedergelassene Ärzte,dienichtMitgliedderKassenärztlichenVereinigungensindund ausschließlich mit der PKV abrechnen, und wo sind diese geregelt? ÄrztinnenundÄrzte,diePrivatpatientinnenund-patientenbehandeln,rechnen entwederselbstoderüberverrechnungsstellenmitdenpatientinnenundpatienten und grundsätzlich nicht mit der PKV ab. SoweitimHinblickaufdieQualitätssicherungdasVertragsarztrechtkeineAnwendungfindet,geltendieRegelungenderärztlichenBerufsausübung,die nachdemgrundgesetzgrundsätzlichderausschließlichenzuständigkeitder Länderunterliegen,dieauchdieEinhaltungdesärztlichenBerufsrechtsüber-

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4964 wachen.dieländerhabenesinihrenheilberufs-undkammergesetzenweitgehenddenärztekammernüberlassen,entsprechendeberufsordnungenaufzustellen,diewiederumvondenoberstengesundheitsbehördenderländer genehmigtwerdenmüssen.dieberufsordnungenentsprechenimwesentlichen der (Muster-)Berufsordnung (MBO)fürdiedeutschenÄrztinnenundÄrzte,die vom Deutschen Ärztetag verabschiedet und bei Bedarf modifiziert wird. Nach 5MBOsindÄrztinnenundÄrzteverpflichtet,andenvonderÄrztekammereingeführtenMaßnahmenzurSicherungderQualitätderärztlichen TätigkeitteilzunehmenundderÄrztekammerdiehierzuerforderlichenAuskünfte zu erteilen. b)welchemöglichkeitenzursteuerungderbehandlungsqualitätbesitzt die PKV? DasRechtderprivatenKrankenversicherung,wieesimVersicherungsvertragsgesetzgeregeltist,betrifftlediglichdasRechtsverhältniszwischenKrankenversichererundVersicherungsnehmer,nichtzwischenKrankenversichererund Leistungserbringern (z. B. Ärzten). PKV-UnternehmenoderderPKV-VerbandhabengrundsätzlichdieMöglichkeit,z.B.mitÄrztenoderÄrzteverbändenVereinbarungenimSinnedesin Frage12erwähntenProjekteszutreffen,beidemesumQualitätundService privatärztlicherleistungenging.darüberhinausistderpkv-verbandnach 137Absatz1SGBVnebenderBundesärztekammerunddenBerufsorganisationenderPflegeberufebeidenRichtliniendesGemeinsamenBundesausschusses über die Qualitätssicherung zu beteiligen. c)aufwelcheweisebzw.mitwelcheninstrumentenkönntenaussichtder BundesregierungQualitätsaspektestärkerindieambulanteprivatärztlicheVergütungeinbezogenwerden,undwelcheMaßnahmenplantdie Bundesregierung diesbezüglich zu ergreifen? ImRahmenderanstehendenfachlichenArbeitenzurGOÄ-Novellierungwird gemeinsammitderbundesärztekammerunddenkostenträgernzuprüfensein, obundgegebenenfallswiequalitätsaspekteingeeigneterweiseindieausgestaltungderleistungsbeschreibungenundderabrechnungsbestimmungen der einzelnen Leistungen einbezogen werden können. 6.a)WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnacheinerÖffnungsklauselfürdieGOÄunddieGOZinBezugaufVerbraucher-undPatientenschutz sowie als Instrument zur Qualitätssteuerung? b)anwelchenkriterienkönntensichnachansichtderbundesregierung derartige Verträge orientieren? 7.a)WiebewertetdieBundesregierungdieForderungnacheinemeinheitlichenVerhandlungsmandatdesVerbandesderprivatenKrankenversicherunge.V.fürdieUnternehmenderPKVimRahmenvondurcheine Öffnungsklausel möglichen Verträgen? b)wiebewertetdiebundesregierungdieempfehlungderiges-studie zumwettbewerbinderpkv (IGES,2010),auswirtschaftspolitischer Sichtsollegeprüftwerden, obbzw.inwiefernsichkooperationenvon Versicherern als wettbewerbskonform einstufen ließen?

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9.a)WiebewertetdieBundesregierungdieausdenReihenderÄrzteschaft erhobenekritik,öffnungsklauselnundeindamitverbundenesverhandlungsmandatderpkvundderbeihilfekostenträgerwürdendem Preisdumping Vorschub leisten? b)inwieweitließesichnachauffassungderbundesregierungdiesem VorwurfdurchÖffnungsklauselnbegegnen,beideneneineMindestvergütung vorgesehen wird? DieFragen6,7und9werdenwegendesSachzusammenhangsgemeinsam beantwortet. DieindenFragen6,7und9angesprochenenForderungenundKritikpunkte werdenimrahmendesnochnichtabgeschlossenenentscheidungsprozesseszu der Frage der Einführung einer Öffnungsklausel zu berücksichtigen sein. 8.WiebewertetdieBundesregierungdieunteranderemvonderKassenzahnärztlichenBundesvereinigungunterVerweisaufeinGutachtenvon Prof.Dr.WinfriedBoecken (18.Juli2008)erhobeneKritik,eineÖffnungsklausel wäre verfassungswidrig? DieBundesregierungistnichtderAuffassung,dasseineÖffnungsklauselals solche verfassungswidrig wäre. 10.KanndieBundesregierungabschätzen,welcheSteuerungsmöglichkeiten undggf.welcheseinsparpotenzialsichdurcheineöffnungsklauselbei den Beihilfeträgern erzielen ließe? Falls ja, welche? DieÖffnungsklauseleröffneteinemgenaufestgelegtenKreisvonBerechtigten lediglichdieaufnahmevonverhandlungen,umimzugelassenenumfangvon denbestimmungendergozabzuweichendevereinbarungenzutreffen.inwieweitsichauseineröffnungsklauselunmittelbareauswirkungenergeben,lässt sichohnekenntnisderbereichedergebührenordnung,aufdiesichdieregelung beziehen würde, nicht abschätzen. 11.a)WievieleVereinbarungenzurWahlleistungUnterkunftbestehennach Kenntnis der Bundesregierung zwischen Krankenhäusern und PKV? b)welcheninhaltimhinblickaufversorgungsqualitäthabendieseverträge nach Kenntnis der Bundesregierung in der Regel? c)welcheerkenntnissezurentwicklungderpkv-ausgabenimbereich WahlleistungUnterkunfthatdieBundesregierung,undworaufführt sie diese Entwicklung zurück? DerBundesregierungliegenkeineAngabenzurZahlderVereinbarungenzur Wahlleistung Unterkunft und zu deren Inhalt vor. AusdenZahlenberichtendesPKV-Verbandesistzuentnehmen,dassdieGesamtausgabenderPKV-UnternehmenfürdieWahlleistungUnterkunftimJahr 1999rd.736,5Mio.Eurobetragenhabenundsichaufrd.519,6Mio.Euroim Jahr2009verringerten.DiesistmöglicherweiseaufvertraglicheAnpassungen derempfehlungenzurbemessungderentgeltefürnichtärztlichewahlleistungenzwischenderdeutschenkrankenhausgesellschaftunddempkv-verband nach 17 Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes zurückzuführen.

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ a)WiebewertetdieBundesregierungdieimMärz2010vonderKassenärztlichenVereinigungBayernsunddemPKV-Verbandgeschlossene VereinbarungzumProgramm AusgezeichnetePatientenversorgung? b)wiebewertetdiebundesregierungdasscheiterndieservereinbarung, undwelcheschlussfolgerungenziehtdiebundesregierungdarausin HinblickaufdieNotwendigkeiteinergesetzlichenRegelungvonÖffnungsklauselnundQualitätsvereinbarungenfürdieärztlicheVergütung nach GOÄ und GOZ? KernderVereinbarungzwischenPKV-VerbandundderKassenärztlichenVereinigungBayern (KVB)zudemPilotprojekt HandinHandfürexzellente QualitätinderambulantenMedizin war,dassvertragsärztederkvb,diean demkvb-programm AusgezeichnetePatientenversorgung teilnehmen,gegenüberdempkv-verbandeinserviceversprechenabgebenkonnten.das Serviceversprechenkonnteu.a.eineTerminvergabeinnerhalbvondreiTagen abanfrage,dasangebotvonabend-undsamstagssprechstundenundeine Wartezeitvonwenigerals20MinutenbeiTerminumfassen.FürdieAbgabe unddieeinhaltungdesserviceversprechenserhieltdervertragsarztkeinezusätzliche Vergütung. DieimFebruar2010zwischenderKVBunddemPKV-Verbandgeschlossene VereinbarungzuQualitätundServiceprivatärztlicherLeistungenwurdevon derkvbimapril2010außerordentlichgekündigt,nachdemdievertreterversammlungdenvorstandderkvbaufgeforderthatte,dievereinbarungbaldmöglichst aufzulösen. DieGOÄalsdiefürniedergelasseneÄrztinnenundÄrzteverbindlicheAbrechnungsgrundlageprivatärztlicherLeistungenwurdevondemPilotprojektder KVBunddesPKV-Verbandesnichtberührt.VordiesemHintergrundkönnen ausdemscheiterndesprojekteskeinedirektenschlussfolgerungenfürdie GOÄ und die GOZ gezogen werden. 13.AufwelcheWeisesollennachAuffassungderBundesregierungmedizinischeInnovationenwieneueBehandlungsmethodenkünftigEingangin dieprivatärztlichegebührenordnungfinden,undaufdergrundlagewelcher Kriterien? DieBerücksichtigungneuerärztlicherBehandlungsmethodeninderGOÄist bereitsdurchdasgeltendegebührenrechtsichergestellt.dieärztinundder Arztkannnach 6Absatz2GOÄselbständigeärztlicheLeistungen,dieindas Gebührenverzeichnisnichtaufgenommensind,nacheinernachArt,KostenundZeitaufwandgleichwertigenLeistungdesGebührenverzeichnissesberechnen (Analogabrechnung).DarüberhinauswerdenimRahmenderNovellierung dergoäinderengebührenverzeichnisbeibedarfneueleistungenaufgenommen werden. 14.WelchePositionhatdieBundesregierungzueinerstärkerenBerücksichtigungdersogenanntensprechendenMedizininderprivatärztlichenGebührenordnung? DieBundesregierungstehteinerstärkerenBerücksichtigungdersogenannten sprechendenmedizinimrahmenderanstehendengoä-novellierungpositiv gegenüber.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15. a) Welche Zeitplanung hat die Bundesregierung zur Reform der GOZ? NachderzeitigemStandsolleinReferentenentwurfeinerGOZ-Novelleinden nächstenwochenerstelltwerden,umanschließenddasverordnungsverfahren mit dem Ziel eines Inkrafttretens noch in diesem Jahr fortzuführen. b) Welche Zeitplanung hat die Bundesregierung zur Reform der GOÄ? NachAbschlussderGOZ-NovellierungsollnochindiesemJahrmitdenfachlichenVorarbeitenzurGOÄ-NovelleunterEinbeziehungderBundesärztekammer und der Kostenträger begonnen werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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