Landesgesetzblatt für die Steiermark

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Landesgesetzblatt für die Steiermark"

Transkript

1 P. b. b. 65 Landesgesetzblatt für die Steiermark Jahrgang 1996 Ausgegeben und versendet am 25. April Stück 24. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung). [Celex-Nr. 388 L 0166, 391 L 0629, 391 L 0630] 25. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1996, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über die Saatgutanerkennung. 24. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996 über die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft (Nutztierhaltungsverordnung) Auf Grund der 1 und 5 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. Nr. 74/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 45/1993, wird verordnet: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Nutztierhaltung in der Landwirtschaft. 2 Begriffsbestimmungen Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten die in der Anlage 1 festgelegten Begriffsbestimmungen. II. Abschnitt Haltungsvorschriften 3 Verbot von Haltungsformen in Ställen (1) a) Die dauernde Anbindehaltung von Rindern ist verboten, ausgenommen Kälber mit einem Alter von 3 bis 8 Wochen. b) Die Anbindehaltung von Rindern auf Vollspaltenböden ist verboten. (2) a) Die Anbindehaltung von Kälbern bis zu einem Alter von 3 Wochen ist verboten. b) Die dauernde Anbinde- oder Einzelstandhaltung von Kälbern ab einem Alter von 8 Wochen ist verboten. c) Die Haltung von Kälbern auf Vollspalten- oder auf einstreulosen Teilspaltenböden ist verboten. d) Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden. (3) Die Haltung von Kühen in Einraum- oder Vollspaltenbuchten ist verboten. (4) Die Haltung von Mastgeflügel ohne Einstreu ist verboten. (5) a) Die Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. b) Die dauernde Einzelstandhaltung von Schweinen ist verboten. c) Die Haltung von Schweinen ohne Stroh oder anderem geeigneten Material oder Gegenständen zur Befriedigung ihrer verhaltensmäßigen Bedürfnisse ist verboten. d) Die Haltung von Jungsauen, Sauen und Ebern auf Vollspalten- oder Vollrostböden ist verboten. e) Die Haltung von Ferkeln auf Vollspalten- oder Vollrostböden und ohne Rauhfutter oder Stroh als Beschäftigungsmittel ist verboten. f) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen oder mehrstöckigen, mit Drahtgitterböden versehenen Käfigen ist verboten. (6) Die Anbindehaltung von Jungpferden sowie von Stuten beim Abfohlen ist verboten. (7) a) Die Anbindehaltung oder dauernde Einzelstandhaltung von Schafen und Ziegen ist verboten. b) Die Haltung von Schafen und Ziegen auf Vollspalten- oder Vollrostböden sowie auf einstreulosen Teilspaltenböden ist verboten. (8) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Einzelstandhaltung gelten nicht für Zuchteber, Geburten, Quarantäne, Erkrankungen oder ähnliche Anlaßfälle. (9) Die in den obigen Absätzen festgelegten Verbote der dauernden Anbindehaltung gelten nicht für Betriebe mit weniger als 4 Tieren der jeweiligen Nutzungsrichtung. 4 Haltungsanforderungen Die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen bezüglich Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung sind einzuhalten. 5 Stalleinrichtungen (1 ) Alle Stalleinrichtungen, mit denen die Tiere in Kontakt kommen können, insbesondere die Fußböden, Buchtenbegrenzungen und Anbindevorrichtungen, müssen nach dem Stand der Stallbau- und Tierhaltungstechnik so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können und nicht beschädigt, verletzt oder in ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden können.

2 66 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April (2) Bei der Gestaltung der Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ist auf das Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten der Tiere Rücksicht zu nehmen. Die Anzahl der Futter- und Tränkeplätze bei Gruppenhaltung muß so gewählt werden, daß alle Tiere ihren Bedarf decken können und Verletzungen bei Konkurrenzsituationen vermieden werden. (3) a) Scharfkantige oder spitze Einrichtungen in Ställen zur Verhaltenssteuerung der Tiere sind verboten. b) Elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere steuern sollen, sind nur dann erlaubt, wenn sie keine Schäden, Schmerzen oder Verhaltensstörungen bei den Tieren verursachen. c) Elektrische Abschrankungen in Laufställen von Rindern müssen gut sichtbar sein und dürfen nicht dauernd in Betrieb sein. d) Elektrobügel für Rinder müssen auf das einzelne Tier eingestellt sein. Dabei muß sich der Bügel bei normal stehender Position mindestens 4 cm über dem Widerrist befinden. Bei allen Stallarbeiten, beim direkten Umgang mit dem Tier und während der Brunst muß er ausgeschaltet oder hochgezogen werden. 6 Ernährung Die Tiere sind regelmäßig und ausreichend mit Futter und Trinkwasser zu versorgen. Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen dem physiologischen Bedarf der Tiere und den ihnen abverlangten Leistungen entsprechen. III. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen 7 Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, daß die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb der in Abs. 2 genannten Fristen durchzuführen sind. (2) Die Fristen betragen: a) für die Besatzdichten von Käfigen und Gruppenbuchten sowie für leicht erneuerbare Aufstallungsteile und Installationen, wie z. B. Tränken, Beleuchtung, Gummibeläge, Anbindevorrichtungen, Steuervorrichtungen, Rauhfutter- oder Strohraufen usw., 2 Jahre, b) für Metall- und Kunststoffböden, Buchtenabgrenzungen und Standverlängerungen sowie für die dabei erforderlichen kleineren Umbaumaßnahmen 5 Jahre, c) für alle sonstigen baulichen Maßnahmen 10 Jahre. (3) Führt die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 2 nachweislich zu einer existenziellen Bedrohung eines Betriebes, so können sie auf Antrag des Betriebsinhabers einmal um maximal 5 Jahre verlängert werden. Den Nachweis hat der Antragsteller zu führen. Die Behörde hat über den Antrag mit Bescheid abzusprechen. 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1996 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Intensivtierhaltungsverordnung, LGBl. Nr. 19/1987, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c Anlage 1 Begriffsbestimmungen Anbindehaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln auf einem Standplatz durch eine Anbindevorrichtung fixiert ist. Dauernde Anbindehaltung ist eine Anbindehaltung ohne regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßige und ausreichende Gewährung von Weidegang oder Auslauf gilt ein täglicher Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens 2 Stunden pro Woche. Anbindepunkt bezieht sich auf denjenigen Teil der Anbindevorrichtung, der direkt am Tierkörper anliegt, und bezeichnet den tiefstliegenden Punkt des Tierkörpers in diesem Bereich bei normal stehender Position des Tieres und in der Mittellage des freien Bewegungsspielraumes der Anbindung. Abbildung 1 Auslaufflächen in der Geflügelhaltung sind zum größten Teil bewachsene Flächen im Freien. Barnsohle (Futterkrippensohle) ist der tiefste Punkt oder die am tiefsten liegende waagrechte Fläche des Futterbarns. Barnsockel (Krippenmauer) bezeichnet die bauliche Abgrenzung zwischen dem Futterbarn und der Standfläche für die Tiere. Breiautomaten sind Vorratsfutterbehälter für die Ferkelaufzucht und Mastschweinehaltung mit in die Trogschale eingebauten Trinkwassernippel zur Anfeuchtung des Futters. Buchten mit separatem Kotplatz in der Schweinehaltung sind solche, bei denen eine planbefestigte Liegefläche durch bauliche Maßnahmen deutlich von mindestens einer zweiten Fläche abgesetzt oder abgetrennt ist, die vorwiegend als Platz zum Koten und Harnen dient. Diagonale Körperlänge beim Rind ist der parallel zur Körperlängsachse gemessene Abstand vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker.

3 9 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Abbildung 2 Eber sind geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind. Einraumbuchten für die Rinderhaltung sind tief eingestreute Gruppenbuchten ohne Unterteilung der Bucht in einen eingestreuten Teil für das Ruheverhalten und einen davon baulich abgesetzten oder teilweise abgetrennten Teil für das Aktivitäts- und Futteraufahmeverhalten. Einzelstandhaltung bezeichnet eine Haltung, bei der jedes Tier einzeln durch ein Behältnis (Einzelbox, Kastenstand, Käfig) auf einem Standplatz fixiert ist. Dauernde Einzelstandhaltung ist eine Einzelstandhaltung ohne regelmäßigen und ausreichenden Weidegang oder Auslauf. Als regelmäßiger und ausreichender Weidegang oder Auslauf gilt ein Weidegang über mindestens 120 Tage in der Vegetationszeit oder ein Auslauf über das ganze Jahr von mindestens zwei Stunden pro Woche; bei Muttersauen auch die mindestens 5 Wochen lange Haltung in Gruppen von mindestens drei Sauen während mindestens einer der Haltungsphasen im Reproduktionszyklus (Abferkeln, Säugen, Decken, Trächtigkeit); bei Mutterschafen und Mutterziegen auch die Haltung in Gruppen während der Trächtigkeit. Ferkel sind Schweine bis zu einem Gewicht von 30 kg. Futterbarn (Futterkrippe, Futtertrog) bezeichnet die am kopfseitigen Ende eines Standes baulich in den Fußboden oder in die vordere Standbegrenzung integrierte Ausformung zur Aufnahme des Futters. Gegenständige Liegeboxen sind nebeneinanderliegend zweireihig angeordnet, wobei die Rinder mit dem Kopf zusammenschauen und die zwischen den gegenüberliegenden Boxen angeordneten Abgrenzungen eine Mitbenützung der gegenüberliegenden Boxen beim artgemäßen Aufstehen und Abliegen der Tiere zulassen. Jungpferde sind Pferde bis zur Geschlechtsreife. Jungsauen sind Schweine von der ersten Belegung bis zum Abferkeln. Jungvieh sind weibliche Rinder, soweit sie nicht gemästet werden (Kalbinnenmast), ab einem Alter von 6 Monaten bis zur Geburt des ersten Kalbes. Kälber (Zuchtkälber, Mastkälber) sind Rinder bis zum Alter von 6 Monaten. Kastenstände für Sauen (Sauenkäfige) sind Einzelboxen, in denen sich die Tiere nicht umdrehen können. Krippenmauer und Krippensohle siehe Barnsockel und Barnsohle. Kurzstand bezeichnet eine Anbindeform in der Rinderhaltung, bei der sich die Tiere mit dem Kopf immer über dem Futterbarn aufhalten. Liegeboxen für Kühe sind frei zugängliche Einzelboxen in Laufstallhaltungen für das Ruhe- und Liegeverhalten der Tiere. Liegenest für Saugferkel bezeichnet einen planbefestigten Liegebereich in einer Bucht, der mindestens auf drei Wandseiten geschlossen und mit einem Deckel nach oben abgedeckt ist. Mastschweine/Zuchtläufer sind Schweine ab 30 kg Gewicht bis zur Schlachtreife bzw. bis zum Decken. Mastvieh sind zum Zweck der Fleischerzeugung gemästete Rinder ab einem Alter von 6 Monaten. Mehrraumbuchten ohne Boxen für die Rinderhaltung sind Gruppenbuchten mit einer baulich ausgeprägten Unterteilung in eine eingestreute Liegefläche und einen oder mehrere weitere Buchtenteile für andere Verhaltensweisen. Mittellangstand bezeichnet eine Anbindehaltung für Rinder, bei der die Tiere vom Futterbarn mit Hilfe eines Absperrgitters ausgesperrt werden können. Nutzungsrichtung bezeichnet die sich aus dem Erzeugungsziel ergebende Verwendung landwirtschaftlicher Nutztiere (z. B. Milchkühe, Mutterkühe, Mastkälber, Mastrinder, Zuchtkälber, Jungvieh). Sauen (Muttersauen, Zuchtsauen) sind weibliche Schweine nach dem ersten Wurf. Standlänge eines Anbindestandes bezeichnet die lichte Länge des Standes, gemessen vom Barnsockel bis zum Ende der planbefestigten Standfläche. Das Ende kann durch eine Standstufe oder durch den Übergang zu einem perforierten Rostboden bestimmt sein. Stockmaß beim Pferd siehe Widerristhöhe. Teilspaltenböden sind solche, in denen nur ein Teil der gesamten Bodenfläche perforiert ausgebildet, der übrige Teil mindestens ein Drittel planbefestigt ist. Über Material und Perforationsart der Böden gilt das bei Vollspaltenböden Ausgeführte. Thermoneutrale Zone ist die Bandbreite der Lufttemperatur im Tierbereich, innerhalb der die Tiere ihre Gesamtwärmeproduktion und damit auch ihre Leistung weitgehend konstant halten. Sie hängt von der Tierart, dem Alter, dem Gesundheitszustand, der Futterenergieaufnahme, der Wärmedämmung des Bodens, der Luftgeschwindigkeit, den tageszeitlichen Schwankungen und der Möglichkeit für die Tiere ab, die Körpertemperatur durch artgemäßes Verhalten anzupassen. Trog siehe Futterbarn. Vollspaltenböden oder Vollrostböden sind regelmäßig schlitz- oder lochförmig perforierte Bodenflächen in einstreulosen Einflächenbuchten aus Stahlbeton, Metall, Kunststoff oder Holz, die sich zum Zwecke des Durchganges von Exkrementen in einen unter diesen Böden befindlichen Gülleauffang- und/oder -ableitkanal über mehr als zwei Drittel der gesamten Buchtenfläche erstrecken. Vorratsfütterung für Schweine bezeichnet eine Fütterung mit Trockenfutter (mehlförmig oder Pellets), bei der die Tiere aus einem Vorratsbehälter (Automat) beliebig Futter aufnehmen können.

4 68 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Wandständige Liegeboxen sind solche, die mit dem für das Tier vorgesehenen Kopfraum zu einer geschlossenen Wand ausgerichtet sind. Widerristhöhe beim Rind (beim Pferd auch Stockmaß) ist die in senkrechter Projektion gemessene Höhe des Widerristes (Schulter) über der Standfläche bei normaler Stehposition des Tieres. Zuchtläufer siehe Mastschweine. Anlage 2 Mindestbedingungen in den Bereichen Bewegungsmöglichkeit, Sozialkontakt, Boden- und Käfigbeschaffenheit, Stallklima, Licht, Lärm und Betreuung I. Bewegungsmöglichkeit Die angeführten Maße sind lichte Weiten und dürfen nicht unterschritten werden. 1. Rinderhaltung a) Für die Anbindehaltung am Kurzstand gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die Standlänge und die Standbreite die Mindestmaße der Tabelle 1. b) Für die Anbindehaltung am Kurzstand bei den übrigen Rassen muß die Standlänge 0,9 die diagonale Körperlänge + 30 cm und die Standbreite mindestens 0,9 die Widerristhöhe betragen. c) Für die Anbindehaltung am Mittellangstand muß die Standlänge 0,9 die diagonale Körperlänge + 58 cm und die Standbreite mindestens 0,9 die Widerristhöhe betragen. d) Für die Anbindehaltung von Kälbern muß die Standlänge am Kurzstand 0,9 die diagonale Körperlänge + 30 cm und am Mittellangstand 0,9 die diagonale Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens gleich groß wie die Widerristhöhe sein. e) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß lit. a bis d diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 50 % schwersten bzw. größten in dieser Reihe aufgestallten Rinder ergeben. f) Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß lit. a bis d für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 25 % leichtesten bzw. kleinsten Rinder dieser Reihe und für den größten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Tiergewicht bzw. der durchschnittlichen Körpergröße der 25 % schwersten bzw. größten Rinder dieser Reihe ergeben. g) Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standlängsachse mindestens 30 cm und parallel zum Futterbarn mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt gemessen in beiden Richtungen, freien Bewegungsspielraum ermöglichen. h) Die Futterbarnsohle muß bei allen Anbindungen mindestens 10 cm über dem Standniveau und darf beim Kurzstand höchstens 12 cm über dem Standniveau liegen. Massive Barnsockel dürfen bei Kurzständen für Kühe ab Standniveau höchstens 32 cm hoch und 12 cm dick sein. Elastische oder bewegliche Barnsockel aus Gummi oder ähnlichem dürfen 10 cm höher sein. Für Jung- und Mastvieh unter 500 kg sind entsprechend niedrigere Barnsockel vorzusehen. i) Seitliche Standbegrenzungen in der Anbindehaltung dürfen höchstens 0,7 die Widerristhöhe ab Standniveau hoch sein. Sie müssen unterbrochen sein (Sichtkontakt) und dürfen bis 40 cm über dem Standniveau höchstens 50 cm, darüber höchstens 70 cm vom Barnsockel gemessen in die Standfläche hineinreichen. j) Einzelboxen für Kälber bis 2 Wochen Alter müssen mindestens 80 cm breit, 120 cm lang und ab Standfläche 100 cm hoch sein; Einzelboxen für Kälber bis 5 Wochen Alter müssen mindestens 90 cm breit, 140 cm lang und 110 cm hoch sein; Einzelboxen für Kälber bis 8 Wochen Alter müssen mindestens 100 cm breit, 160 cm lang und 120 cm hoch sein. Die Boxenzwischenwände müssen durchbrochen sein (Sichtkontakt). k) Für die Haltung in Boxenlaufställen gelten bei den Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die Liegeboxen die Mindestmaße der Tabelle 2. l) Für die Haltung in Boxenlaufställen müssen bei den übrigen Rassen die gegenständigen Liegeboxen sowie die wandständigen Liegeboxen, die in den Seitenbegrenzungen des Kopfraumes ausreichend bemessene und richtig angeordnete Öffnungen aufweisen, um den für ein weitgehend unbehindertes artgemäßes Aufstehen und Abliegen erforderlichen Kopfschwung vollständig in die Nachbarbox hinein zu ermöglichen, mindestens 0,92 die diagonale Körperlänge + 15 cm + 0,32 die Widerristhöhe lang sein. Andere wandständige Liegeboxen müssen mindestens 0,92 die diagonale Körperlänge + 15 cm + 0,56 die Widerristhöhe lang sein. Liegeboxen müssen mindestens 0,86 die Widerristhöhe breit sein. m) Die für eine Gruppe von Rindern im Boxenlaufstall vorgesehenen Liegeboxen sind mindestens nach den Durchschnittsmaßen der 50 % größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen. Es müssen zumindest ebenso viele Liegeboxen vorhanden sein wie Tiere in der Gruppe. n) In Liegeboxenställen gelten bei Kühen der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte für die nutzbare Breite der Laufgänge die Maße der Tabelle 3. Die nutzbare Breite ist bei einreihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen der Liegeboxenabtrennung und der gegenüberliegenden Laufgangbegrenzung und bei zweireihiger Boxenanordnung der lichte Abstand zwischen den Liegeboxenabtrennungen. o) In Liegeboxenställen muß bei Kühen der übrigen Rassen die nutzbare Breite von Laufgängen mindestens 1,6 die durchschnittliche Widerristhöhe betragen. p) In Boxenlaufställen für Kühe muß eine ausreichende Anzahl von Abkalbeboxen vorhanden sein. q) Für die Gruppen-, Laufstall- oder Boxenhaltung von Rindern gelten die Mindestmaße der Tabelle Schweinehaltung

5 9 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Tabelle 1: Mindestmaße für die Anbindehaltung von Rindern der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte am Kurzstand FV = Fleckvieh; BV = Braunvieh; SB = Schwarzbunte Tiergewicht ab kg Standlänge (cm) Standbreite (cm) FV BV SB FV BV SB Jungvieh Kühe Tabelle 2: Mindestmaße für die Liegeboxen bei der Haltung von Rindern der Rasse Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte in Boxenlaufställen Rasse Fleckvieh Braunvieh Schwarzbunte Boxenlänge Boxenlänge Boxenlänge Boxenlänge Boxenlänge Boxenlänge Nutzungs- wandständig gegenständig* Boxenbreite wandständig gegenständig* Boxenbreite wandständig gegenständig* Boxenbreite richtung (cm) (cm) (cm) (cm) (cm) (cm) (cm) (cm) (cm) Jungvieh kg Kühe kg * Gilt auch für wandständige Boxen bei entsprechender Gestaltung der Seitenbegrenzungen gemäß lit. 1 Tabelle 3: Laufgangbreiten in Liegeboxenställen für Kühe der Rassen Braunvieh, Fleckvieh und Schwarzbunte Rasse Fleckvieh Braunvieh Schwarzbunte Gewicht (kg) Gangbreite (cm) Gangbreite (cm) Gangbreite (cm)

6 70 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Tabelle 4: Mindestmaße für die Rinderhaltung Mehrraumbuchten Buchten mit ohne Boxen Einraumbuchten Vollspaltenboden Lauf-, Mist- Trog bzw. Nutzungsrichtung Bodenfläche Bodenfläche Liegefläche oder Freßgang- Freßplatzlänge Gewicht (kg) je Tier (m 2 ) je Tier (m 2 ) je Tier (m 2 ) breite (m) je Tier (m) Kälber bis 180 1,7 1,3 1,4 0,42 Kälber bis 220 2,0 1,5 1,5 0,45 Jung- und Mastvieh bis 350 3,0 2,2 1,8 1,8 0,54 Jung- und Mastvieh bis 500 5,0 2,5 2,2 2,0 0,60 Jung- und Mastvieh über 500 5,0 2,7 2,5 2,0 0,70 Kühe 3,5 2,2 0,75 bzw. gemäß Tabelle 3 a) Seitenbegrenzungen von Kastenständen für Zuchtsauen müssen mindestens 15 cm Bodenfreiheit aufweisen. b) Kastenstände in Abferkelbuchten, in denen die Sauen länger als eine Woche nach dem Abferkeln gehalten werden, dürfen keine horizontalen Ferkelabweiser aufweisen. Zum Schutz der Ferkel sind am unteren Ende der Kastenstände schräg nach außen verlaufende Ferkelabweiszapfen anzubringen oder es sind andere Vorkehrungen zu treffen, die einen mindestens ebenso guten Schutz für die Ferkel bedeuten. c) In Abferkelbuchten mit Kastenständen muß auf beiden Seiten des Kastenstandes mindestens 50 cm Platz für die Ferkel vorgesehen werden. d) Zur Gewährung einer minimalen Bewegungsfreiheit in der Längsachse müssen Kastenstände für Sauen mindestens 40 cm länger als die Körperlänge der eingestallten Sauen sein. e) Für die Aufenthaltsbereiche gelten die Mindestmaße der Tabelle 5. Mastschweine und Zuchtläufer Jungsauen und Sauen von über bis über Raumelement Ferkel 30 bis 60 kg 60 kg 150 kg 150 kg Gruppenhaltung: Liegefläche pro Tier in Buchten mit separatem Kotplatz 0,25 m 2 0,40 m 2 0,60 m 2 0,90 m 2 1,10 m 2 Gesamtbuchtenfläche: mit Teilspaltenböden 0,30 m 2 0,60 m 2 0,80 m 2 1,40 m 2 2,00 m 2 mit Vollspaltenböden 0,50 m 2 0,80 m 2 mit separatem Kotplatz (Kotgang) 0,40 m 2 0,70 m 2 1,00 m 2 1,80 m 2 2,50 m 2 Abferkelbuchten mit Ferkelaufzucht bis 30 kg 5,00 m 2 Fütterung: Freßplatzbreite pro Tier 18 cm 27 cm 33 cm 45 cm 50 cm Zahl der Freßplätze pro Tier bei Vorratsfütterung 0,25 0,25 0,25 Breiautomaten 0,125 0,125 0,125 Einzelhaltung: Kastenstände (lichte Ausmaße in cm) Eberbuchten: 6 m 2 Tabelle 5: Mindestmaße für die Schweinehaltung

7 9 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Geflügelhaltung Für Geflügel sind die in nachstehender Tabelle 6 festgelegten Mindestanforderungen einzuhalten. Als begehbare Flächen im Stall gelten Bodenflächen dann, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist, sie mindestens 30 cm breit sind, sie eine maximale Neigung von 12 % aufweisen, der Kot durch Einstreu gebunden oder durch perforierte Flächen durchgetreten werden kann. Die Nestfläche gilt nicht als begehbare Fläche. Tabelle 6: Mindestbodenflächen in der Geflügelhaltung Kücken und Junghennen Legehennen und Zuchttiere Masttiere von Legerassen Freilandhaltung: Freilandhaltung: Bodenhaltung: Stallfläche: Stallfläche: bis 3 Wochen alt: 1 m 2 je 7 Tiere bis 2 kg Masthühner: 25 kg*/m 2 1 m 2 je 70 Tiere 1 m 2 je 6 Tiere über 2 kg Truthühner: 25 kg*/m 2 Auslauffläche: Enten: 25 kg*/m 2 bis 6 Wochen alt: 10 m 2 je Tier Gänse: 15 kg*/m 2 1 m 2 je 20 Tiere Auslauffläche: bis 12 Wochen alt: Masthühner: 2 m 2 /Tier 1 m 2 je 14 Tiere Truthühner: 10 m 2 /Tier Enten: 2 m 2 /Tier bis 18 Wochen alt: Gänse: 10 m 2 /Tier Rassen bis 2 kg: 1 m 2 je 10 Tiere Bodenhaltung: Bodenhaltung: Stallfläche: Masthühner: 30 kg*/m 2 Rassen über 2 kg: 1 m 2 je 7 Tiere bis 2 kg Truthühner: 40 kg*/m 2 1 m 2 je 8,5 Tiere 1 m 2 je 6 Tiere über 2 kg Volierenhaltung: Käfighaltung: begehbare Fläche: bis 6 Wochen alt: 1 m 2 je 9 Tiere 1 m 2 je 100 Tiere Stallbodenfläche: 1 m 2 je 20 Tiere bis 18 Wochen alt: 1 m 2 je 35 Tiere Käfighaltung: Legehennen bis 2 kg: 450 cm 2 je Tier Legehennen über 2 kg: 550 cm 2 je Tier Mastelterntiere: 1450 cm 2 je Hahn 550 cm 2 je Henne Legeelterntiere: 550 cm 2 je Tier * Gesamtgewicht der gehaltenen Tiere 4. Pferdehaltung: a) Pferden muß wöchentlich mehrmals ein freier Auslauf gewährt werden. b) In Anbindehaltung gehaltene Pferde müssen täglich außerhalb des Anbindestandes bewegt werden. c) In der Anbindehaltung von Pferden müssen die Stände mindestens folgende Maße aufweisen: Standbreite bei geschlossenen, feststehenden Seitenbegrenzungen: 1,07 Stockmaß; Standbreite bei offenen Seitenbegrenzungen mit beweglichen Flankierstangen: 0,93 Stockmaß; Standlänge von Futtertrog(Futterkrippen)kante bis Jaucherinne: 1,6 Stockmaß. d) Bei Standreihen mit gleich großen Ständen über die ganze Reihe gelten als Standmaße gemäß lit. c diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 50 % größten in dieser Reihe aufgestallten Pferde ergeben. e) Bei sich konisch linear verjüngenden Standreihen gelten als Standmaße gemäß lit. c für den kleinsten Stand diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 25 % kleinsten Pferde dieser Reihe und für den größten Stand

8 72 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April diejenigen, die sich aus dem durchschnittlichen Stockmaß der 25 % größten Pferde dieser Reihe ergeben. f) Die Höhe der Futterkrippensohle über dem Standplatz muß mindestens 0,3 dem Stockmaß betragen. Heu darf vom Boden aufgenommen werden. g) Für die Boxen- und Gruppenhaltung gelten die Maße der nachfolgenden Tabelle 7. h) Für die Haltung von Pferden in Gruppen sind die Buchtenfläche und die Abmessungen der Boxentrennwände sowie der Freßstände mindestens nach dem durchschnittlichen Stockmaß der 50 % größten Tiere dieser Gruppe zu bemessen. Tabelle 7: Mindestmaße für die Pferdehaltung in Boxen (m, m 2 /Tier); STM = Stockmaß Pferde Pferde über von 135 bis Pferde Raumelement gemäß STM 165 cm STM 165 cm STM bis 135 cm STM Einzellaufbox: Boxenfläche 4 STM schmale Seite 1,5 STM 2,5 2,2 1,8 Gruppenlaufbuchten: Buchtenfläche bei Fütterung in der Bucht (ohne Freßstände) 3 STM ,5 Fütterung außerhalb des Liegebereiches 2 STM Großgruppen über 10 Tiere Höhe der Boxentrennwände: brusthoch halbhoch, Oberteil vergittert hohe Trennwand 0,8 STM für Gestüte, Freizeitpferde 1,3 STM für Leistungspferde 1,45 STM für Hochleistungspferde und Hengste Freßstände: Breite 0,8 0,7 0,6 Länge einschließliche Trog 1,8 STM 3,0 2,7 2,4 5. Schaf- und Ziegenhaltung Tabelle 8: Mindestmaße für die Schafhaltung Mastlamm Zuchtlamm Mutterschaf* Zuchtlamm Jungschaf Raumelement ohne Lamm mit Lamm bis 6 Monate 7 bis 12 Monate Zuchtwidder Einzelboxenhaltung: Boxenfläche (m 2 ) 1,2 2,0 3,0 mit 2 oder mehr Lämmern 2,3 Gruppenhaltung: Buchtenfläche (m 2 /Tier) 0,8 1,2 0,5 0,6 1,5 mit 2 oder mehr Lämmern 1,5 Freßplatzbreite: (cm/tier) * Gilt für Mutterschafe bis 60 kg Gewicht. Für schwerere Tiere sind die Flächen entsprechend zu vergrößern.

9 9 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Tabelle 9: Mindestmaße für die Ziegenhaltung Mastkitz Zuchtkitz Mutterziege Zuchtkitz Jungziege Raumelement ohne Kitz mit Kitz bis 4 Monate 5 bis 12 Monate Zuchtbock Einzelboxenhaltung: Boxenfläche (m 2 ) 1,1 1,8 3,0 mit 2 oder mehr Kitzen 2,1 Gruppenhaltung: Buchtenfläche (m 2 /Tier) 0,7 1,1 0,5 0,6 1,5 mit 2 oder mehr Kitzen 1,4 Freßplatzbreite: (cm/tier) II. Sozialkontakt a) In Beständen mit mehreren Tieren muß diesen zeitweilig die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden. b) Ausgenommen vom Gebot des zeitweiligen Sozialkontaktes sind geschlechtsreife männliche Zuchttiere. Solche Tiere dürfen aber nicht ohne Sichtkontakt zu anderen Tieren derselben Art aufgestallt sein. c) Werden Tiere in größeren Gruppen gehalten, so muß durch entsprechende Anordnung der Stall-, Tränke- und Fütterungseinrichtungen der Lebensraum der Tiere so gegliedert werden, daß durch möglichst kurze Zugangswege zu diesen Einrichtungen erhöhte Aggressivität hintangehalten wird. III. Boden- und Käfigbeschaffenheit Böden im Aufenthaltsbereich der Tiere müssen gleitsicher sein. Weisen planbefestigte (geschlossene) Böden im Liegebereich keine Beläge auf, die den Ansprüchen der Tiere auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Es muß über die ganze Liegefläche eine ausreichend dicke Streuschicht vorhanden sein. Der Boden muß in einem hygienisch vertretbaren, die Sauberkeit der Tiere hinreichend gewährleistenden Zustand gehalten werden. 1. Rinder-, Schweine-, Pferde-, Schafe- und Ziegenhaltung a) Rinder sowie Schweine dürfen unbeschadet der Haltungsverbote gemäß 3 dieser Verordnung nur dann auf Teil- oder Vollspaltenböden gehalten werden, wenn der Boden aus Flächenelementen gemäß Önorm L 5290 besteht. b) Planbefestigte Liegeflächen von Kühen, Pferden, Schafen und Ziegen müssen eingestreut oder mit weicher, dauerelastischer Unterlage versehen sein. c) Gülleroste für die Rinderhaltung außerhalb der Liegeflächen (Standflächen) müssen eine Mindeststegbreite von 25 mm und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 40 mm aufweisen. d) Rostböden aus Metall oder Kunststoff im von Tieren begehbaren Bereich dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn ihre Spaltenbreiten den Bestimmungen über Spaltenbreiten der Önorm L 5290 sinngemäß entsprechen. e) Die Oberseite aller Rostböden gemäß lit. c und d muß eben und gratfrei, die Kanten abgerundet sein. f) Kastenstände für Sauen und Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. g) Ferkeln ist bis zum Ende der Säugephase ein eingestreutes Liegenest oder eine nach dem Stand der Tierhaltungstechnik mindestens gleichwertige Einrichtung anzubieten. 2. Geflügelhaltung a) Bei der Bodenhaltung muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche, in der Volierenhaltung muß mindestens 20 % der von den Tieren begehbaren Fläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf, bedeckt sein. Der restliche Teil der begehbaren Fläche muß zur Aufnahme der Ausscheidungen der Tiere geeignet sein. b) Mindestens 65 % der Käfigbodenfläche muß eine lichte Höhe von mindestens 40 cm aufweisen; eine lichte Höhe von 35 cm darf an keiner Stelle unterschritten werden. c) Der Käfigboden muß so beschaffen sein, daß die Hennen, ohne Schäden zu erleiden, sitzen, stehen und auftreten können. Besteht der Käfigboden aus Gitterstäben oder Maschendraht, so muß jede Henne mindestens drei Zehen jedes Ständers sicher fußen können. d) Sofern der Boden aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 8 Grad liegen.

10 74 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April e) Die Beschaffenheit des für die Käfige verwendeten Materials und die Konstruktion sowie der Zustand der Käfige müssen Verletzungen der Tiere so sicher ausschließen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist. f) Art, Größe und Anordnung der Käfige und ihrer Offnungen müssen sicherstellen, daß erwachsene Hennen ohne Leiden oder Verletzungen entnommen werden können. g) Die Käfige müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entweichen können. h) Im übrigen müssen die Stalleinrichtungen für Geflügel den Mindestanforderungen der nachstehenden Tabelle 10 entsprechen. Tabelle 10: Stalleinrichtungen für die Geflügelhaltung Boden- oder Volierenhaltung Kücken von Legerassen Legehennen bis 10 Wochen Stalleinrichtung Zuchttiere Masttiere alt Käfighaltung Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung (cm/tier) 16 3 Freßplatzlänge am Trog oder Band bei mechanischer 10 bis 2 kg Fütterung (cm/tier) über 2 kg Futterrinnenumfang bei Rundautomaten (cm/tier) Trinknippel 1 je 15 Tiere, mindestens 2 je Haltungseinheit für alle Nutzungsrichtungen Tränkrinnenlänge (cm/tier) 2,5 2,5 1 durchgehend Umfang bei Rundtränke (cm/tier) 1,5 1,5 1 Sitzstangenlänge (cm/tier) 20 horizontaler lichter Sitzstangenabstand 30 cm Einzelnester 1 je 5 Tiere Gruppen- oder Tunnelnester 1 m 2 /100 Tiere IV. Stallklima, Beleuchtung und Lärm 1. Stalltemperatur Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. 2. Lüftung a) In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen mit entsprechend ausgelegten Zu- und Ablufteinrichtungen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. b) Geschlossene Stallungen sind solche, die nicht Offenfrontställe sind. Als Offenfrontställe gelten Stallungen dann, wenn sie auf mindestens einer Raumseite unverschließbare Öffnungen ins Freie mit einer Größe von mindestens 0,45 m 2 pro in diesem Stall gehaltener Klima-Großvieheinheit gemäß lit. c und mindestens 1 m lichter Höhe aufweisen. c) In geschlossenen Stallungen müssen durch bauliche oder installationstechnische Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 Kubikmeter/ Stunde (im Winter) bzw. 250 Kubikmeter/ Stunde (im Sommer) pro Klima-Großvieheinheit gewährleistet sein. Die Mindestluftrate im Winter entspricht einem maximalen Gehalt an Kohlendioxid von 3 l/m 3 (3000 ppm). Zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit von der Nutzungsrichtung mit den Faktoren der nachfolgenden Tabelle 11 zu multiplizieren:

11 9 LGBl., Stück 9, Nr. 24, ausgegeben am 25. April Tabelle 11: Faktoren zur Berechnung der Klima-Großvieheinheit Tierart/Nutzungsrichtung und Tiergewicht (kg) Faktor Kälber, Mastrinder 1,25 Jungvieh, Kühe, Zuchtstiere 1,0 Ferkel 2,5 Mastschweine bis 50 kg 2,0 Mastschweine über 50 kg 1,25 Zuchtläufer, Jungsauen und säugende Sauen 1,25 leere, trächtige Sauen, Eber 0,75 Mastgeflügel 4,5 Kücken, Jung- und Legehennen 3,0 Pferde 1,0 Mastlämmer, Mastkitze 1,25 Zuchtlämmer, Zuchtkitze bis 30 kg 1,25 Jungschafe, Jungziegen, Schafe, Ziegen, Widder, Böcke 1,0 d) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 m 2 pro Klima-Großvieheinheit vorzusehen. e) In Stallungen mit mechanischer Lüftung muß eine Notlüftung (geeignetes Ersatzsystem) auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Ein ausreichender Mindestluftwechsel für Notfälle ist dann gegeben, wenn ein Drittel der in lit. c genannten normalen Mindestluftraten sichergestellt ist. Bei mechanischer Lüftung muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall anzeigt. Die Lüftungsanlage einschließlich der Alarmvorrichtung muß regelmäßig geprüft und gewartet werden. f) Durch ausreichende Sauberkeit im Stall, ordnungsgemäß ausgeführte und gewartete Entmistungsanlagen und entsprechende Entmistungsintervalle sind die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere beeinträchtigende Schadgaskonzentrationen in der Stalluft zu vermeiden. 3. Licht a) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunklen oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens 8 Stunden, darf aber nicht mehr als 18 Stunden betragen. b) Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux, in Mastgeflügelställen von mindestens 5 Lux zu erreichen. Zur Messung mit einem Luxmeter ist der Sensor im Tierbereich im rechten Winkel zum Hauptlichteinfall zu halten. c) Bei Gruppenhaltung und in Laufställen mit räumlich gegliederten Haltungssystemen (Zwei- oder Mehrflächenbuchten usw.) gilt als Tierbereich gemäß lit. b der Aktivitätsbereich der Tiere. d) Bei Neu- oder Umbauten müssen Fensterflächen von mindestens 5 % der Fußbodenfläche vorgesehen werden. Ausgenommen sind Geflügelställe. e) Bei Boden- und Volierenhaltung in Geflügelställen muß zwischen einer künstlichen Lichtphase und der Dunkelphase eine Dämmerlichtphase von mindestens 5 Minuten Dauer zwischengeschaltet werden. f) In Mastgeflügelställen ist während der ganzen Dunkelphase eine Dämmerbeleuchtung erlaubt, doch darf das normale Ruheverhalten dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Beleuchtungsstärke bei Dämmerbeleuchtung darf höchstens 1 Lux betragen. 4. Lärm Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 db(a) liegt. V. Betreuung 1. Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Als Nachweis gilt der positive Abschluß einer landwirtschaftlichen Fachschule, einer einschlägigen Berufsausbildung, eines entsprechenden Ausbildungskurses oder eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der landwirtschaftlichen Tierhaltung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung. 2. Stallungen, Bauteile und Aufstallungseinrichtungen sowie alle technischen Geräte und Maschinen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, sind mindestens einmal am Tag zu inspizieren bzw. zu überprüfen. Festgestellte Stö-

12 76 LGBl., Stück 9, Nr. 24 und 25, ausgegeben am 25. April P. b. b. Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz rungen sind unverzüglich zu beheben. Ist dies nicht möglich, so sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, um die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu gewährleisten. Gegebenenfalls sind insbesondere ausreichende provisorische Maßnahmen zu setzen, um die Futter-, Trinkwasser- und Luftversorgung der Tiere sicherzustellen. 3. Alle Tiere müssen mindestens einmal täglich von den für die Tiere verantwortlichen Personen inspiziert werden. Anbindevorrichtungen (Seile, Ketten, Halsbänder usw.) sind dabei regelmäßig den Körpermaßen der Tiere und ihren Bewegungsbedürfnissen anzupassen. Zeigen Tiere Verhaltensänderungen, Anzeichen von Erkrankungen oder von Verletzungen, so müssen unverzüglich die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen, Änderungen der Haltungsbedingungen bzw. Behandlungen durchgeführt oder veranlaßt werden. Kranke oder verletzte Tiere müssen erforderlichenfalls isoliert, in geeigneten Stallungen abgesondert gehalten, tierärztlich behandelt oder geschlachtet werden. Verendete Tiere sind unverzüglich aus dem Stall zu schaffen. 4. Zur täglichen Inspektion und Kontrolle gemäß Z. 2 und 3 ist bei nicht ausreichender natürlicher oder künstlicher Beleuchtung eine zusätzliche Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. In der Käfighaltung von Geflügel sind mehr als drei Käfigetagen nur dann erlaubt, wenn durch geeignete Vorrichtungen oder Maßnahmen eine einwandfreie Inspektion auf allen Etagen sichergestellt ist. 5. Stallungen, Buchten, Einrichtungen und Gerätschaften sind in geeigneter Weise zu säubern und zu desinfizieren, um einer vermeidbaren Geruchsbildung, der gegenseitigen Ansteckung der Tiere und dem Auftreten von Krankheiten vorzubeugen. Fliegen und Nagetiere sind durch entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen ausreichend in Grenzen zu halten. 6. Die Tiere sind so zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder vermeidbare Verhaltensstörungen auftreten. 7. Das Enthornen von Kälbern und Rindern darf nur unter tierärztlicher Aufsicht nach erfolgter Schmerzausschaltung durchgeführt werden. 8. Bei Geflügel darf nur der leblose Hornteil der Schnäbel so stark gekürzt werden, daß die Tiere beim Fressen und Trinken nicht behindert werden. Bei Kücken, die weniger als 10 Tage alt sind, ist das Kürzen der Schnäbel verboten. 9. Das Kastrieren männlicher Tiere darf nur nach erfolgter Schmerzausschaltung von einem Tierarzt oder einer dazu befugten Person durchgeführt werden. Ausgenommen hievon ist das Kastrieren von bis zu 4 Wochen alten Schweinen. 25. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 1996, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über die Saatgutanerkennung Gemäß 4 des Gesetzes vom 14. März 1922, LGBl. Nr. 147, betreffend die Anerkennung des Saatgutes, wird verlautbart, daß die Landeskammer für Landund Forstwirtschaft Steiermark gemäß 1 und 2 dieses Gesetzes auf die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 1. Juni 1996, zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Saatgutanerkennung ermächtigt wurde. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landesrat: P ö l t l Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. Druck: Steierm. Landesdruckerei, Graz Gedruckt auf Umweltschutzpapier

Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012

Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012 Merkblatt Nutztierschutz: Übergangsfrist 1. Jänner 2012 Welche tierschutzrechtlichen Bestimmungen für die Rinderhaltung sind betroffen? (Stand: Jänner 2012) Dr. Elfriede Ofner-Schröck (LFZ Raumberg-Gumpenstein)

Mehr

Aktuelle Tierschutzbestimmungen 10 % - Regelung. TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen. Keine Übergangsfrist. Keine Übergangsfrist

Aktuelle Tierschutzbestimmungen 10 % - Regelung. TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen. Keine Übergangsfrist. Keine Übergangsfrist Aktuelle Tierschutzbestimmungen TIERSCHUTZ - NUTZTIERE Gesetzliche Grundlagen Übergangsfristen (Kälber, Pferde, Ziegen, bauliche Maßnahmen) Fragen / Diskussion Anbindehaltung von Kälbern: verboten seit

Mehr

Planungsgrundlagen Schweinehaltung

Planungsgrundlagen Schweinehaltung Zuchtschweine MINDESTFLÄCHEN ABFERKELBUCHTEN Gewicht der Saugferkel [ kg ] Mindestfläche [ m²/sau ] bis 0 4,0 über 0 5,0 Böden von Abferkelbuchten müssen mind. /3 geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente

Mehr

Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Schweine Eber Jungsauen Sauen Säugende Sauen Trockengestellte und trächtige Muttertiere Ferkel Saugferkel Hausschweine

Mehr

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben

Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Zentralschweizer Kantone Tierschutz beim Rindvieh auf Sömmerungsbetrieben Grundlage: Eidg. Tierschutzgesetz (TSchG), Eidg. Tierschutzverordnung (TSchV), Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren,

Mehr

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern

Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern Inhaltsverzeichnis

Mehr

Für die Haltung der in 1 genannten Tierarten gelten die in den $QODJHQELVfestgelegten Mindestanforderungen.

Für die Haltung der in 1 genannten Tierarten gelten die in den $QODJHQELVfestgelegten Mindestanforderungen. 1 von 2 %81'(6*(6(7=%/$77 )h5',(5(38%/,.g67(55(,&+ -DKUJDQJ $XVJHJHEHQDP'H]HPEHU 7HLO,, 9HURUGQXQJ 7LHUKDOWXQJVYHURUGQXQJ 9HURUGQXQJ GHU %XQGHVPLQLVWHULQ I U *HVXQGKHLW XQG )UDXHQ EHU GLH 0LQGHVWDQIRUGHUXQJHQ

Mehr

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe

Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Checkliste für Zuchtsauenbetriebe Tierschutz-Vorschriften ab 1. Januar 2013 Vorschrift 1. Gruppenhaltung Werden Jungsauen und Sauen vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin

Mehr

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel

Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Pferden, Kaninchen und / oder Geflügel Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Veterinärwesen BVET Vollzugsunterstützung (VU) Technische Weisung über die Tierschutz-Grundkontrollen in Tierhaltungen mit Rindern, Schafen, Ziegen,

Mehr

Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen

Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen Veterinärdienst des Kantons Bern Service vétérinaire du canton de Berne Merkblatt Tierschutz vom Juni 2011 Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen Ablauf von gesetzlichen Übergangsfristen (Rinder-, Schweine-,

Mehr

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig!

Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! Anforderungen gemäß Schweinehaltungsverordnung ( Nur Stallhaltung nicht Freilandhaltung) 3 und 4 TierSchNutzV sind allgemeingültig! 1. Allgemeine Anforderungen für Haltungseinrichtungen 1.1 Einzeln gehaltene

Mehr

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Abschnitt 5 Anforderungen an das Halten von Schweinen 21 Anwendungsbereich Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften

Mehr

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie

Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Friesenstr. 30 26789 Ansprechpartner: Tierarzt Herr Flegler Telefon: 0491 926 1491 bzw. 1458 Herr Warntjes Fax: 0491 926 1374 Merkblatt zur Haltung von

Mehr

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Mindestmasse für die Haltung von Schweinen Die Distanzmasse

Mehr

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien

Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien Verordnung des EVD über den regelmässigen Auslauf von Nutztieren im Freien (RAUS-Verordnung) 910.132.5 vom 7. Dezember 1998 (Stand am 19. Januar 1999) Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt

Mehr

Legehennenstall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Legehennenstall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben Anlage zum Antrag im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr: Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Mehr

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom

Zweite Verordnung. zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom Zweite Verordnung *) **) zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Vom... 2004 Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund - des 2a Abs. 1

Mehr

Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung

Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung Umsetzung der Gruppenhaltung für Sauen Ende der Übergangsfristen am 31.12.2012 Sauenhaltung im Deckzentrum Kastenstand: Jedes Schwein muss ungehindert aufstehen,

Mehr

Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht- und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage.

Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht- und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage. Initiative Tierwohl: Vergleich der Wahlpflicht und Wahlkriterien mit der österreichischen Gesetzeslage. Einen LANDWIRT Fachartikel dazu finden Sie in der LANDWIRT Ausgabe 16/2015. Kriterium Wahlpflichtkriterien

Mehr

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016

ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 ÖPUL Tierschutz Stallhaltung Informationsstand: 13. September 2016 Stallhaltung - Ziele Steigerung des Tierwohls durch Gruppenhaltung auf eingestreuten Liegeflächen Erhöhtes Platzangebot Unterstützung

Mehr

Merkblatt über das Halten von Hunden

Merkblatt über das Halten von Hunden Merkblatt über das Halten von Hunden Gemäß 2 des Tierschutzgesetzes hat derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen

Mehr

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE

Muster. Tiergattung Seite Status* Abzug Punkte Bemerkungen / Mängel / Anzahl betroffene GVE Seite 1 Kontrollbericht Tierschutz Name: Vorname: Adresse: Der Bewirtschafter / die Bewirtschafterin bestätigt die Richtigkeit aller Aufzeichnungen und mündlichen Angaben Antrag des / der Kontrolleurs/in

Mehr

Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance

Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance Grundlagen zum Themenkomplex Cross Compliance 2007 Vereinfachte Darstellung der Begriffe und Regelungen Januar 2007 Stand Januar 2007 Folie 1 LEL Schwäbisch Gmünd Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher

Mehr

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV)

Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) http://www.bundesrecht.juris.de/tierschnutztv/bjnr275800001.html#bjnr275800001bjng000501377 Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung

Mehr

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich

Tierschutz-Hundeverordnung. Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) 1 Anwendungsbereich D 2.5 Tierschutz-Hundeverordnung Vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes

Mehr

Vielen Sauenhaltern läuft die Zeit davon!!

Vielen Sauenhaltern läuft die Zeit davon!! KB-Refresherkurs 2012 Umsetzung und Lösungsmöglichkeiten der Gruppenhaltung tragender Sauen 08.02.2012 Teglingen Landhaus Eppe Warum ist das Thema so wichtig und aktuell? Heute ist der 08.02.2012 Vielen

Mehr

DPA 2102 Schutz und Wohlbefinden der Schweine in Zuchtbetrieben [2102] v4

DPA 2102 Schutz und Wohlbefinden der Schweine in Zuchtbetrieben [2102] v4 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 22 Schutz und Wohlbefinden

Mehr

Dein Name.

Dein Name. Mach dich schlau! Du willst für dein Schnitzel, Kotelett und die Grillwürstel so wenig als möglich zahlen? Dann geht s dir so wie vielen KonsumentInnen. Sie wollen Fleisch möglichst billig kaufen. Welche

Mehr

Die neue Richtlinie zum Schutz von Schweinen

Die neue Richtlinie zum Schutz von Schweinen Ländlicher Raum 5 / 2001 1 Thomas Gulz Die neue Richtlinie zum Schutz von Schweinen Durch diese neue Richtlinie kommt es zu einigen Verbesserungen insbesondere in der Haltung der Jungsauen und Sauen. Vorweg

Mehr

Schweinetag Mecklenburg-Vorpommern. Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung der Countdown läuft

Schweinetag Mecklenburg-Vorpommern. Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung der Countdown läuft Schweinetag Mecklenburg-Vorpommern Tierschutz- Nutztierhaltungsverordnung der Countdown läuft VLF Bundesseminar 2011 28.1.2011 Neumühle Es ist 5 vor 12 Wärmebelastung Ausführungshinweise Altbauten ab 1.1.2013

Mehr

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien

Fachinformation Tierschutz. Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden. Begriffe. Täglich Auslauf im Freien Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Tierschutz Fachinformation Tierschutz Zwinger und Boxen zur Haltung von Hunden Zwinger und Boxen sind

Mehr

Landwirtschaftstagung Hofgeismar, April 2013

Landwirtschaftstagung Hofgeismar, April 2013 Landwirtschaftstagung Hofgeismar, 11.-12. April 2013 "Grüner und gerechter? EU-Agrarreform und heimische Landwirtschaft" Arbeitsgruppe 4: Artgerechte Tierhaltung Dr. Christoph Maisack Stellvertretender

Mehr

Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe

Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe Tiergerechte und kostengünstige Jungviehställe Uwe Eilers Landwirtschaftliches Zentrum für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft, Milchwirtschaft, Wild und Fischerei Baden-Württemberg Atzenberger Weg 99, 88326

Mehr

Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT)

Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT) Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - Fördermöglichkeiten (AFP, FAKT) Hansjörg Schrade Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - Sternefleisch-Workschop

Mehr

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Rinder

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Rinder Selbstevaluierung - Tierschutz Checkliste Rinder NATIONALE Bezirk:. Name des Kontrollorgans:.. Kontroll-Nr.:. Name des Tierhalters:. Betriebsadresse:. LFBIS:. Tierart:. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber:

Mehr

(um die Fragen schwieriger zu gestalten, einfach Antwortmöglichkeiten nicht vorlesen) A: Im Boden. A: Ja. B: 5 Ferkel C: 1 Ferkel.

(um die Fragen schwieriger zu gestalten, einfach Antwortmöglichkeiten nicht vorlesen) A: Im Boden. A: Ja. B: 5 Ferkel C: 1 Ferkel. Fragekarten (um die Fragen schwieriger zu gestalten, einfach Antwortmöglichkeiten nicht vorlesen) Wie viel Liter Milch gibt eine Kuh täglich? A: 35 Liter B: 15 Liter C: 22 Liter Wo/wie helfen Regenwürmer

Mehr

Vorschlag der AG Richtlinien zur Überarbeitung der NEULAND Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung

Vorschlag der AG Richtlinien zur Überarbeitung der NEULAND Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung Vorschlag der AG Richtlinien zur Überarbeitung der NEULAND Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung 1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN für Ferkelerzeugung und Mastschweine 1.Bestands-und Flächenobergrenzen

Mehr

Tierschutz und bäuerliche Landwirtschaft: Tierkomfort oder Tierwohl? Die Diskussion um die Haltungsformen

Tierschutz und bäuerliche Landwirtschaft: Tierkomfort oder Tierwohl? Die Diskussion um die Haltungsformen Tierschutz und bäuerliche Landwirtschaft: Tierkomfort oder Tierwohl? Die Diskussion um die Haltungsformen Frigga Wirths Akademie für Tierschutz Neubiberg Es gibt schlechte Haltungsformen auch bei kleinen

Mehr

Tiere artgerecht halten

Tiere artgerecht halten Thomas Schröder Deutscher Tierschutzbund e.v. Tiergerechte Haltung bezeichnet eine Form der Tierhaltung, die sich an den natürlichen Lebensbedingungen der Tiere orientiert und insbesondere auf die angeborenen

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union L 10/7 RICHTLINIEN

Amtsblatt der Europäischen Union L 10/7 RICHTLINIEN 15.1.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 10/7 RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/119/EG DES RATES vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (kodifizierte Fassung) DER RAT

Mehr

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten

Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Berechnung der Hofdüngerlagerkapazitäten Erhebungsgrund Gemeinde Betriebsnummer Name, Vorname Strasse PLZ, Ort Telefon/ Natel Departement Finanzen und Ressourcen Landwirtschaft Aargau 5004 Aarau Landw.

Mehr

Tiergerechtheitsindex

Tiergerechtheitsindex Tiergerechtheitsindex Der Tiergerechtheitsindex TGI 35L - Ein ganzheitliches Bewertungsverfahren der Tierhaltung auf Betriebs- bzw. Stallebene hinsichtlich der Ansprüche der Tiere auf ihre Haltungsumwelt

Mehr

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN

ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN MERKBLATT ECKDATEN ZUR HALTUNG VON SAUEN I. RECHTLICHE GRUNDLAGEN 1. EU-Richtline 2001/88/EG des Rates zur Änderung der RL 91/630/EWG (RL 2001/88/EG) 2. EU-Richtline 2008/120/EG über Mindestanforderungen

Mehr

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst

Anhang 3: Übersicht über die Kontrollrubriken und deren Punktegruppen für den Veterinärdienst Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Mehr

ART-Baumerkblätter. Version Mai Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART, Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit

ART-Baumerkblätter. Version Mai Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART, Forschungsgruppe Bau, Tier und Arbeit Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Agrarökonomie und Agrartechnik ART-Baumerkblätter Version Mai 2009 Autor (Redaktion) Michael Zähner, ART,

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS ENTWURFSGRUNDLAGEN

INHALTSVERZEICHNIS ENTWURFSGRUNDLAGEN Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Agrarökonomie und Agrartechnik Tänikon, CH-8356 Ettenhausen Tel. 052 368 31 31 Fax 052 365 11 90 www.art.admin.ch

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Mastgeflügel Version 2.1 1. Oktober 2010 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Rindfleisch Massenware oder Lebenskraft?

Rindfleisch Massenware oder Lebenskraft? leben. respektiere Rindfleisch Massenware oder Lebenskraft? www.provieh.de »Der unerträgliche Zustand.«Spaltenboden Toilette und Ruheplatz zugleich 02 Rindfleisch Massenware oder Lebenskraft? Für die Rindfleischerzeugung

Mehr

Haltungssysteme für Kaninchen: Wohin geht die Entwicklung?

Haltungssysteme für Kaninchen: Wohin geht die Entwicklung? Haltungssysteme für Kaninchen: Wohin geht die Entwicklung? W. Bessei Universität Hohenheim Eurotier 2012 Forum 16. 11. 2012 Besatzdichten für Kaninchen Übliche Praxis Leitlinien WRSA- DLG Ausschuss Forderungen

Mehr

vom 17. Dezember 2002

vom 17. Dezember 2002 916.421.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2002 Nr. 186 ausgegeben am 23. Dezember 2002 Verordnung vom 17. Dezember 2002 über die Entschädigung der Tierärzte, des Bienen- inspektors und des

Mehr

Landwirtschaftliche Nutztierhaltung in Schleswig-Holstein

Landwirtschaftliche Nutztierhaltung in Schleswig-Holstein Landwirtschaftliche Nutztierhaltung in Schleswig-Holstein Teil I: Datensammlung zur Entwicklung der Tierzahlen und der Bestandsgrößen in der Schleswig-Holsteinischen Nutztierhaltung Für die Schleswig-Holsteinische

Mehr

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung TierSchNutztV

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung TierSchNutztV Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung TierSchNutztV Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung Ausfertigungsdatum:

Mehr

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Jung- und Zuchtsauen, Zuchteber BNR:

RL LIW/2014 Anforderungen an Gebäude und Anlagen der Nutztierhaltung Prüfliste Jung- und Zuchtsauen, Zuchteber BNR: Name, Vorname Für jede zu fördernde Stallanlage / Stallbereich ist eine eigene Prüfliste vorzulegen. Hinweis: Die maßgebenden Flächen sind in den Bauunterlagen klar ersichtlich auszuweisen oder zusätzlich

Mehr

Aufzucht von Jungpferden

Aufzucht von Jungpferden Fachinformation Tierschutz Nr..9_()_d September 0 Aufzucht von Jungpferden Die Aufzuchtbedingungen prägen die körperliche Entwicklung eines Pferdes sowie seine Gesundheit, seine künftige Belastbarkeit

Mehr

Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung

Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung Richtlinien für die artgerechte Schweinehaltung Natürliches Leben natürliches Produkt Die neue Qualität garantieren die Trägerverbände Deutscher Tierschutzbund e.v. Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft

Mehr

OLMA St. Gallen. 8. bis 18. Oktober 2015, besucht am 9. Oktober 2015

OLMA St. Gallen. 8. bis 18. Oktober 2015, besucht am 9. Oktober 2015 OLMA St. Gallen 8. bis 18. Oktober 2015, besucht am 9. Oktober 2015 Zusammenfassung An der OLMA 2015 wurden Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen, Hühner, Gänse und Enten ausgestellt. Sowohl die gezeigten Rassen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Rinder Version 2.1 6. Oktober 2009 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3

DPA 2223 Transport von lebenden Tieren - Infrastruktur [2223] v3 Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette Provinziale Kontrolleinheit von : Datum : Verantwortlicher Kontrolleur: Nr. : Betreiber : Einmalige Nr. : Adresse : DPA 222 Transport von lebenden

Mehr

Mein neuer Stall. Salern, 16. April 2015

Mein neuer Stall. Salern, 16. April 2015 Mein neuer Stall Salern, 16. April 2015 Dr. Wilhelm Innerhofer Stallplanung Weißenbach 55 A 39030 Ahrntal E info@zukunftlandwirtschaft.eu I www.zukunftlandwirtschaft.eu T ++39 348 8426412 soll so sein,

Mehr

Tierschutz-Hundeverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung Tierschutz-Hundeverordnung TierSchHuV Ausfertigungsdatum: 02.05.2001 Vollzitat: "Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl.

Mehr

Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz

Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Stallmasse 2017 für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Bestellnummer 1153, Ausgabe Schweiz, 2017 Rindvieh Schafe Ziegen Pferde Schweine Legehennen Mastpoulets Kaninchen Forschungsinstitut

Mehr

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung

7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7 Anhang: Normen in der Geflügelhaltung 7. Bedarf an Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen, Sitzstangen und Nestern Gemäss Tierschutzverordnung vom 23. 4. 2008, Anhang, Tabelle 9 Minimalanforderungen pro

Mehr

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Schweine

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Schweine Selbstevaluierung - Tierschutz Checkliste Schweine NATIONALE Bezirk:. Name des Kontrollorgans:.. Kontroll-Nr.:. Name des Tierhalters:. Betriebsadresse:. LFBIS:. Tierart:. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber:

Mehr

Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk

Tiertransport. B1 Schlachttiere. Fleischerhandwerk Informationsmaterialien über den ökologischen Landbau und zur Verarbeitung ökologischer Erzeugnisse für die Aus- und Weiterbildung im Ernährungshandwerk und in der Ernährungswirtschaft (Initiiert durch

Mehr

Schweinestall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Schweinestall. Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben Anlage zum Antrag im baurechtlichen / immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom: Bauherr: Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Ergänzende Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben

Mehr

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG

NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG NÖ TAGESMÜTTER/-VÄTER- VERORDNUNG 5065/1 0 Stammverordnung 3/97 1997-02-13 Blatt 1-3 Druckfehlerberichtigung 54/97 1997-05-13 Blatt 1, 2 0 Ausgegeben am 13. Mai 1997 Jahrgang 1997 54. Stück Die NÖ Landesregierung

Mehr

Weichen stellen für 2013 Sauen in Bewegung Haltungsverfahren für die Gruppenhaltung

Weichen stellen für 2013 Sauen in Bewegung Haltungsverfahren für die Gruppenhaltung RVV Ansprechpartner REG 17. Rheinischer Schweinetag 1. Haus Riswick / RekenForum Weichen stellen für 2013 Sauen in Bewegung Haltungsverfahren für die Gruppenhaltung Bernhard Feller Landwirtschaftskammer

Mehr

Voraussetzungen Steuer- & Baurecht

Voraussetzungen Steuer- & Baurecht 1 Voraussetzungen Steuer- & Baurecht Definition Landwirtschaft Im Steuerrecht (BewG) über die Vieheinheiten (VE) je produziertes MS 0,12 VE, wenn Ferkel über 30kg 0,10 VE für 1.000 Mastplätze ca. 35 ha

Mehr

Hochleistung kontra W [ TITELTHEMA] Milchkühe

Hochleistung kontra W [ TITELTHEMA] Milchkühe [ TITELTHEMA] Die durchschnittliche Herdengröße in Milchviehbetrieben nimmt immer weiter zu. Riesige Melkkarusselle wie dieses könnten in Zukunft häufiger werden. Milchkühe Hochleistung kontra W 10 du

Mehr

Landwirtschaft gestalten Hofgeismar

Landwirtschaft gestalten Hofgeismar Landwirtschaft gestalten Hofgeismar 20. 21. 10. 2010 Workshop: Respekt und Schutz der Tiere Dr. Heidrun Betz AgrarBündnis e.v. - Legehennenhaltung Respekt und Schutz der Tiere? Etwa 7,5 Mio. der knapp

Mehr

Bilder aus Google-Bildersuche: Schleichtiere Anita.Mayer

Bilder aus Google-Bildersuche: Schleichtiere Anita.Mayer Bauernhof Auf einem Bauernhof arbeiten alle Familienmitglieder mit. Bauer und Bäuerin kümmern sich um die Arbeit auf den Feldern und im Stall. Auch die Kinder helfen meist fleißig mit. Landwirtschaftliche

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Bundesamt für Veterinärwesen BVET Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Legehennen Version 2.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH

Mehr

Nutztierschutz Aktuelle Themen und Vollzug

Nutztierschutz Aktuelle Themen und Vollzug Nutztierschutz Aktuelle Themen und Vollzug Dr. Ulrike Marschner Referat Tierschutz 22. Oktober 2015 Betriebsart Anzahl der Betriebe (Bayern) Milchviehhaltung 17.394 Rindermast 8.284 Gemischte Rinderhaltung

Mehr

Tiere in Haus und Hof

Tiere in Haus und Hof Tiere in Haus und Hof Pferde 1. Pferde werden etwa m groß und Jahre alt. 2. Pferde ernähren sich ausschließlich von. 3. Man unterscheidet, und blutpferde. 4. Das männliche Pferd heißt, das weibliche Pferd

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Schweine vom 1. Oktober 2014 Tierschutz-Kontrollhandbuch

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Nr. 6.17_(1)_d 6. April 2010 Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch

Tierschutz-Kontrollhandbuch Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz Rinder vom 1. Oktober 2014 Tierschutz-Kontrollhandbuch

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/3980 6. Wahlperiode 12.06.2015 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jutta Gerkan, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kastenstände in der Schweinehaltung und ANTWORT der

Mehr

Technische Regeln Druckgase

Technische Regeln Druckgase Technische Regeln Druckgase Allgemeine Anforderungen an Druckgasbehälter Betreiben von Druckgasbehältern (TRG 280) Abschnitt 5 TRG 280 Lagern von Druckgasbehältern 5.1 Allgemeines 5.1.1 Beim Lagern von

Mehr

Die Wichtigkeit der Liegefläche

Die Wichtigkeit der Liegefläche Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART Die Wichtigkeit der Liegefläche Michael Zähner FG Bau, Tier und Arbeit Strickhof

Mehr

Stallmasse. für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz

Stallmasse. für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Stallmasse für die Haltung von Nutztieren im biologischen Landbau in der Schweiz Bestellnummer 1153, Ausgabe Schweiz, 2009 Letzte Aktualisierung: 08.12.2009 Rindvieh Schafe Ziegen Pferde Schweine Legehennen

Mehr

STS-MERKBLATT. Gruppensäugen von Sauen nicht ganz unproblematisch TIERGERECHTE UND KOSTENGÜNSTIGE STÄLLE TKS 3.2

STS-MERKBLATT. Gruppensäugen von Sauen nicht ganz unproblematisch TIERGERECHTE UND KOSTENGÜNSTIGE STÄLLE TKS 3.2 STS-MERKBLATT TIERGERECHTE UND KOSTENGÜNSTIGE STÄLLE TKS 3.2 Gruppensäugen von Sauen nicht ganz unproblematisch Mit Buchten für das Gruppensäugen lassen sich unter Umständen Kosten sparen. Erfolg hat aber

Mehr

Practitioner in Organic Livestock Management

Practitioner in Organic Livestock Management Practitioner in Organic Livestock Management Pilotkurs Trainingseinheit 4 Gesundheits- und Sicherheitsregeln ENFAP TOSCANA (IT) Übersetzung aus dem Englischen EkoConnect e.v. Vorbemerkungen Inhaltsverzeichnis

Mehr

Selbstevaluierung - Tierschutz. Handbuch Schweine

Selbstevaluierung - Tierschutz. Handbuch Schweine Selbstevaluierung - Tierschutz Handbuch Schweine Impressum: Medieninhaber und Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und Frauen im Einvernehmen mit Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,

Mehr

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche

Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH. 39. Seminar über Versuchstiere und Tierversuche Corinna Böhland Spreenhagener Vermehrungsbetrieb für Legehennen GmbH Rechtliche Anforderungen an das Halten von Legehennen als Nutztiere unter dem Aspekt Tierschutz Europäische Union Deutschland unter

Mehr

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Ziegen

Selbstevaluierung - Tierschutz. Checkliste Ziegen Selbstevaluierung - Tierschutz Checkliste Ziegen NATIONALE Bezirk:. Name des Kontrollorgans:.. Kontroll-Nr.:. Name des Tierhalters:. Betriebsadresse:. LFBIS:. Tierart:. Impressum: Medieninhaber und Herausgeber:

Mehr

Tierschutz Stallhaltung

Tierschutz Stallhaltung Tierschutz Stallhaltung Zielsetzung Die Maßnahme dient zur Steigerung des Tierwohls durch Gruppenhaltung auf eingestreuten Liegeflächen und durch erhöhtes Platzangebot. Die Maßnahme trägt zur Unterstützung

Mehr

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen

Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Fachinformation Tierschutz Rinder Ausführungsbeispiele von Liegeboxen Die tiergerechte Liegebox Die Liegebox ist für Kühe jener Platz, an welchem sie möglichst viel Zeit liegend verbringen sollen. Ein

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Schweine richtig halten 3

Inhaltsverzeichnis. Schweine richtig halten 3 Schweine Inhaltsverzeichnis Schweine richtig halten 3 Bedürfnisse 4 Bewegen 4 Ruhen 5 Fressen, trinken, beschäftigen 6 «Abferkeln» 7 Sozialkontakte 8 Gesundheit 9 Nutzung 10 Fleisch 10 Transport 10 Eingriffe

Mehr

Bodensysteme. für vitale Sauen und gesunde Ferkel

Bodensysteme. für vitale Sauen und gesunde Ferkel Bodensysteme für vitale Sauen und gesunde Ferkel Hygienische Bodensysteme für Abferkel- und Ferkelaufzuchtbuchten Die neuen Big Dutchman-Bodensysteme entsprechen den hohen Anforderungen unserer Kunden

Mehr

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen

Tierschutz-Kontrollhandbuch. Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Tierschutz-Kontrollhandbuch Baulicher und qualitativer Tierschutz Kaninchen Version 1.0 1. November 2008 TIERSCHUTZ-KONTROLLHANDBUCH KANINCHEN Version 1.0 Grundlagen: Tierschutzgesetz vom 16. Dezember

Mehr

1. Lückentext. Aus dem Leben eines Schweins aus konventioneller Haltung (AB 01)

1. Lückentext. Aus dem Leben eines Schweins aus konventioneller Haltung (AB 01) 1. Lückentext Aus dem Leben eines Schweins aus r (AB 01) Lies dir folgenden Text durch und fülle die Lücken aus. Besuche die Sau im virtuellen Schweinestall, um die fehlenden Informationen herauszufinden.

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 455.011 Jahrgang 2015 Nr. 62 ausgegeben am 27. Februar 2015 Verordnung vom 24. Februar 2015 über die Abänderung der Tierhaltungs- Ausbildungs-Verordnung Aufgrund von

Mehr

Dafür stehen wir ein: Tierwohl

Dafür stehen wir ein: Tierwohl Dafür stehen wir ein: Tierwohl Die Knospe garantiert Bio-Qualität Biologische Produkte entstehen im Einklang mit der Natur. Das bedeutet artgerechte Tierhaltung und Fütterung sowie strikten Verzicht auf

Mehr

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck

vom 23. Mai 2007 Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: Art. 1 Gegenstand und Zweck 701.1 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 190 ausgegeben am 27. Juli 2007 Gesetz vom 23. Mai 2007 betreffend den Ausweis über die Gesamtenergie- effizienz von Gebäuden (Energieausweisgesetz,

Mehr

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung -

Satzung. über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung. von Spielflächen für Kleinkinder. - Kleinkinderspielflächensatzung - Satzung über Lage, Größe, Beschaffenheit, Ausstattung und Unterhaltung von Spielflächen für Kleinkinder - Kleinkinderspielflächensatzung - vom 17. September 2001 Aufgrund des 86 Absatz 1 Nummern 3, 4 und

Mehr

Die optimale Abferkelbucht!? Baulehrschaufachtag Landwirtschaftszentrum Eichhof am

Die optimale Abferkelbucht!? Baulehrschaufachtag Landwirtschaftszentrum Eichhof am Die optimale Abferkelbucht!? Baulehrschaufachtag Landwirtschaftszentrum Eichhof am 29.01.2013 Entwicklung der Körperdimension von Sauen (Köllitsch, MSZV Genetik n = 111) Mit dem Bau legt man sich für mehr

Mehr

VOM STALL ZUM SCHNITZEL

VOM STALL ZUM SCHNITZEL VOM STALL ZUM SCHNITZEL Hast du dich schon einmal gefragt, woher dein Schnitzel kommt? Wenn du gerne wissen möchtest, was hinter deinem Schnitzel, Kotelett oder deiner Wurstsemmel steckt, erfährst du hier

Mehr

Zukunft der landwirtschaftlichen Tierhaltung Tierwohllabel als Alternative Produktion mit Tierwohllabel

Zukunft der landwirtschaftlichen Tierhaltung Tierwohllabel als Alternative Produktion mit Tierwohllabel Bildungs- und Wissenszentrum Boxberg - Schweinehaltung, Schweinezucht - Zukunft der landwirtschaftlichen Tierhaltung Tierwohllabel als Alternative Produktion mit Tierwohllabel Hansjörg Schrade Bildungs-

Mehr