Automatischer Informationsaustausch (AIA) nach dem OECD-Standard Informationsveranstaltung in Berlin vom 17. Juni 2014

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1 Automatischer Informationsaustausch (AIA) nach dem OECD-Standard Informationsveranstaltung in Berlin vom 17. Juni 2014 Petrit Ismajli, Leiter Internationale Steuern, Schweizerische Bankiervereinigung

2 Hintergrund der Weg zum AIA Die USA verabschieden FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) D, F, GB, I und E (G- 5) künden ein europ. FATCA an G-20 beauftragen OECD mit der Ausarbeitung eines internat. Standards 44 Staaten und Gebiete (early adopters) bekennen sich zum AIA Mrz 09 Dez 12 Feb 14 Mai 14 Mrz 10 Apr 12 Mrz 14 Die Schweiz übernimmt den OECD-Standard bei der Amtshilfe in Steuersachen gemäss Art. 26 des OECD- Musterabkommens Schweiz und USA schliessen FATCA- Abkommen nach Modell II ab OECD publiziert Schlüsselelemente des globalen Standards für den AIA (CAA & CRS) Schweiz unterzeichnet Erklärung der OECD-Minister zum AIA (Zustimmung zur Einführung des AIA) Seite Juni 2014

3 Modus Operandi bei der OECD Die Arbeiten der OECD erfolgen innerhalb der Working Party 10 und via Konsultation des BIAC der OECD. Schweizerische Bankiervereinigung koordiniert sich mit den nationalen Behörden und nimmt direkt bei der Working Party 10 sowie über das BIAC Stellung. Seite Juni 2014

4 Positionen der Schweiz (BR) Aktive Rolle bei der Entwicklung eines globalen AIA-Standards im Rahmen der OECD. Forderungen der Schweiz: o Nur ein Standard; o Umsetzung in allen Finanzzentren notwendig; o Einhaltung des Spezialitätsprinzips; o Genügender Datenschutz; o Reziprozität; o Zuverlässige Regeln zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten bei allen Rechtsformen einschliesslich Trusts und Sitzgesellschaften; o Vergangenheitsregelung / Sicherung Marktzugang. Seite Juni 2014

5 Zukunftsaussichten Juni 14 Verabschiedung des Standards am G20- Ministertreffen in Cairns Schweiz: Bundesrat verabschiedet Mandat für AIA-Verhandlungen Okt 14 Beginn der Anwendung des neues Standards** Jan 16 Jan 18 Sept 14 Das Fiskalkomitee der OECD genehmigt das standardisierte OECD-Gesamtmodell Übertragung des Standards in die nationale Gesetzgebung* / Umsetzung bei den FIs Die einzelnen Mitglieder des Global Forums geben voraussichtlich bekannt, ob sie den Standard anwenden werden * Dauer jeweils abhängig von den massgebenden, nationalen Gesetzgebungsverfahren ** Abhängig vom jeweiligen nationalen Gesetzgebungsverfahren Seite Juni 2014

6 Elemente des OECD-Standards (1) CAA (Competent Authority Agreement): Definitionen Umfang der auszutauschenden Informationen (Reziprozität) / Fristen Durchsetzung / Vertraulichkeit / Datenschutz / Konsultationen / Laufzeit / Kündigung Techn. Anwendungsrichtlinien* CRS (Common Reporting Standard): Umfang der auszutauschenden Informationen Sorgfaltspflichten (Identifikationsverfahren) Spezialbestimmungen Begriffe / Definitionen («Financial Institutions», «Reportable Persons», ) CAA / CRS DBA / TIEA / Multilater. Abkommen Kommentar* * in Entwicklung Seite Juni 2014

7 Elemente des OECD-Standards (2) CAA (Competent Authority Agreement): o Grundlage für bilaterale Abkommen (Musterabkommen) / legt Informationsumfang und Übertragungsmodalitäten fest / regelt Kooperation bei Anwendungsproblemen und bei Interpretationsdifferenzen; o Garantiert ausreichenden Datenschutz, Einhaltung des Spezialitätsprinzips mit Verweis auf das übergeordnete Abkommen zum Informationsaustausch (bspw. Doppelbesteuerungsabkommen) und Reziprozität. CRS (Common Reporting Standard): o Definiert, welche Informationen über welche Konten von wem zu übermitteln sind; o Enthält u.a. präzise Regeln betreffend Kundenidentifikation. Seite Juni 2014

8 Elemente des OECD-Standards (3) Kommentar: o Deutet das Modellabkommen und den CRS aus; o Präzisiert gewisse Klauseln; o Enthält Beispiele; o Möchte eine einheitliche Umsetzung des Standards sicherstellen. Technische Anwendungsrichtlinien: o Legt Minimalstandard fest; o Soll Datensicherheit sowie eine sichere und kompatible Datenübermittlung gewährleisten. Seite Juni 2014

9 AIA: Funktionsweise Ansässig in Vertragsstaat Ansässig in Nicht-Vertragsstaat Kontobeziehung Meldung Meldung an Vertragsstaaten Meldung Meldung von Vertragsstaaten (in CH ansässige Personen mit Konten bei FIs in Vertragsstaaten) FI Bahamas NFE. (passiv) Panama Pflichten der FIs: 1) Identifikation & Dokumentation 2) Meldung CH? Frankreich Deutschland Durchgriff Seite Juni 2014

10 Massgebender Informationsumfang (1) Reziproker Datenaustausch der Steuerbehörden (ausser mit USA => Ausnahmeregel). Folgende Informationen über meldepflichtige Konten sind zu melden: Name, Adresse, Domizil, TIN sowie Geburtsdatum und Geburtsort; Kontonummer; Name und Identifikationsnummer (sofern vorhanden) des rapportierenden Finanzinstituts Kontostand per Ende eines Kalenderjahres (oder Ende einer Reportingperiode); Bruttokapitalerträge inkl. Bruttoerlöse aus dem Verkauf von Wertschriften. FI NFE Seite Juni 2014

11 Massgebender Informationsumfang (2) Feld Nr. Informationen Angaben und Beträge Kontrolle 1) Name der Bank Matterhorn Bank AG Ok 2) Adresse der Bank Felsstr. 4, 8610 Uster Ok 3) Identifikationsnummer Bank PXAD-12-Q Ok 4) Name des Kunden Hans-Rudolf Schweizer Ok 5) Adresse und Domizil des Kunden 2, Rue de Rivoli, Paris, France Ok 6) TIN (Tax Identification Number) des Kunden QWERTZ Ok 7) Geburtsdatum 2. Mai 1967 Ok 8) Geburtsort 5000 Aarau, Schweiz Ok 9) Kontonummer AB K.01 Ok 10) Kontostand CHF Ok 11) Zinsertrag CHF Ok 12) Dividendenertrag CHF Ok 13) Bruttoverkaufserlöse Wertschriften CHF Ok Seite Juni 2014

12 Finanzinstitute (FIs) 4 Kategorien von Finanzinstituten (FIs): o o o o einlagenführende Institute (Banken); Depotführende Institute (Halten von Finanzwerten für Dritte); Investment-Unternehmen (Handel mit Finanzwerten, Portfoliomanagement, sonstige Anlage in und Verwaltung von Finanzwerten); Versicherungsunternehmen (Vertrieb von rückkaufsfähigen Versicherungsverträgen oder Rentenversicherungsverträgen). Unterteilung in rapportierungspflichtige FIs, nichtrapportierungspflichtige FIs und FIs in nicht-teilnehmenden Staaten. Nicht-rapportierungspflichtig sind bspw. internationale Organisationen, Zentralbanken, Regierungsorganisationen, gewisse «Pensionskassen». FI NFE Seite Juni 2014

13 Reportable Persons/Controlling Persons Reportable Person: Zu meldende, natürliche Personen oder Rechtseinheiten, die nach dem Recht des anderen Vertragsstaates ansässig sind. Rechtseinheiten: Unterteilung in Finanzinstitute (FI), aktive Rechtseinheiten (active NFEs) und passive Rechtseinheiten (passive NFEs). Controlling Persons (beherrschende Personen): Natürliche Personen, welche die Kontrolle über eine (passive) Rechtseinheit ausüben / in Übereinstimmung mit FATF-Empfehlungen auszulegen / die Datenermittlung basiert allerdings auf lokale AML-/KYC- Verfahren (Level Playing Field? / Interpretation in der finalen Fassung des Kommentars?). FI Corp. Seite Juni 2014

14 Identifikation & Dokumentation Vorbestehende Individualkonten: Prüfung mittels sog. Residence Address-Test oder Indizientest, ob Kunde meldepflichtig ist. Vorbestehende Geschäftskonten: Prüfung, ob Kunden als FIs (Financial Institutions) oder NFEs (Non-Financial Entities) qualifizieren und Ermittung der Controlling Persons bei Rechtseinheiten (passive NFEs). Neue Individual- und Geschäftskonten: Self-Certification als Grundlage für Kontoeröffnung. FI Corp. Seite Juni 2014

15 Spezialfall Investment-Unternehmen Qualifikation gewisser Akteure als Investment-Unternehmen und somit als rapportierungspflichtige FIs => u.a.: Investmentfonds, ETFs, Private Equity-Fonds, Hedgefonds, Vermögensverwalter, gewisse Anlagevehikel & Trusts. Definitionsmerkmale Investment-Unternehmen (exemplarisch): o Erbringen von Dienstleistungen für Dritte, bspw. Handel mit Finanztiteln, individuelles und kollektives Portfoliomanagement oder die sonstige Anlage oder Verwaltung von Finanzwerten/Geld für Dritte; o über 50% der Bruttoeinkünfte stammen aus solchen Geschäftstätigkeiten (über eine bestimmte Periode gemessen). Aber Achtung: Investment-Unternehmen in nicht-teilnehmenden Staaten gelten als passive Non-Financial Entities (passive NFEs) => grundsätzlich Durchgriff notwendig, d.h. Ermittlung der Controlling Persons (gilt nicht für die USA!). Seite Juni 2014

16 Ausnahme für US-Finanzinstitute Massgebend für Kunden, die Investment- Unternehmen in nicht-teilnehmenden Staaten sind und somit als passive NFEs gelten: Ansässig in Vertragsstaat Ansässig in Nicht-Vertragsstaat Kontobeziehung FI Nicht in den USA ansässig FI In den USA ansässig NFE. (passiv) Panama NFE. (passiv) Panama Deutschland Deutschland Durchgriff & Meldung der Controlling Person Kein Durchgriff & keine Meldung der Controlling Person Seite Juni 2014

17 Verbleibende Herausforderungen Berücksichtigung der Unterschiede zwischen FATCA und CRS. Umgang mit Unsicherheiten (Qualifikationen, Begrifflichkeiten), Auslegungskommentar noch ausstehend. Umsetzung in nationales Recht (nationale Ausweitungen des Standards?, Dokumentations- und Registrierungspflichten?, nationale Interpretationen, Wegleitungen). Level Playing Field (AML/KYC, FATF, USA?) & Global Forum. Kundenakzeptanz, Legacy-Fragen. Auswirkungen auf Dienstleistungen. TRACE? Seite Juni 2014

18 Kontaktdetails Petrit Ismajli lic. oec. publ., dipl. Steuerexperte / Leiter Internationale Steuern Schweizerische Bankiervereinigung Aeschenplatz 7, Postfach, 4002 Basel, Schweiz Tel Fax petrit.ismajli@sba.ch Seite Juni 2014

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