I S P A Schweiz I. S. P. A. International Skat Players Assoziation. (Weltverband der Skatspieler) S T A T U T E N. d e r. Seite 1

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1 I. S. P. A. International Skat Players Assoziation (Weltverband der Skatspieler) S T A T U T E N d e r S E K T I O N S C H W E I Z Seite 1

2 Statuten der Sektion Schweiz INHALTSVERZEICHNIS 1 Rechtsform, Name, Sitz 2 Zweck, Aufgaben, Zielsetzung 3 Mitgliedschaft, Beiträge 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 5 Zuschüsse für Mitglieder 6 Beiträge, Aufnahmegebühr 7 Organe 8 Generalversammlung 9 Vorstand 10 Statutenänderungen 11 Auflösung 12 Geschäftsjahr 13 Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Vereinen 14 Inkrafttreten Seite 2

3 1 RECHTSFORM, NAME, SITZ I. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein. Mit der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen International Skat Players Assoziation Sektion Schweiz e.v. (ISPA-Schweiz). Sein Sitz ist Grächen und dem dortigen Vereinsregister eingetragen. Art. 2 ZWECK, AUFGABEN, ZIELSETZUNG I. Der Verein ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung. Sein Zweck ist nicht auf einen Geschäftsbetrieb gerichtet. Ein Gewinn darf nur für statutenmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine evtl. Gewinnanteile. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. I Das Turnierskatspiel wird als Sport nach der Internationalen Skatordnung betrieben. Der Turnierskatsport wird gepflegt, ausgebreitet, weiterentwickelt und gefördert. Insbesondere sollen Jugendliche und alle sozialen Schichten der Bevölkerung für den Turnierskatsport gewonnen werden. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell. Der Turnierskatsport erfüllt u.a. folgende Aufgaben: a) Die Denk- und Kombinationsfähigkeit des Einzelnen zu fördern. b) Sozial integratives Verhalten anzubahnen und zu verstärken. c) Die kommunikative Fähigkeit und Bereitschaft des Einzelnen zu verstärken. d) Die Freizeitgestaltung und das Freizeitverhalten positiv zu beeinflussen IV. Der ISPA Schweiz obliegt die Durchführung der SM. Die Vergabe der Durchführung erfolgt durch den Vorstand. Bewerbungen sind schriftlich bis ein Monat vor der GV beim Präsident einzureichen. Die SM findet immer im letzten Quartal des Jahres statt. V. Zusammenstellen der Nationalmannschaft VI. Gründung neuer Vereine und Anwerbung neuer Mitglieder Seite 3

4 Art. 3 MITGLIEDSCHAFT, BEITRÄGE I. Ordentliche Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden, die sich dem Turniersport verbunden fühlen. Bei minderjährigen natürlichen Personen ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitgliedschaft wird durch Übersendung des Mitgliedsausweises bestätigt. Über die Annahme des Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. I Die Ehrenmitgliedschaft wird durch den Vorstand vorgeschlagen und der GV zur Abstimmung vorgelegt. IV. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste. V. Der Austritt erfolgt durch eine an die Geschäftsstelle des Vereines gerichtete schriftliche Erklärung. Er muss mit dreimonatiger Frist erfolgen. Der Eingang der Erklärung ist maßgebend. Ein Anspruch auf Rückerstattung geleisteter Beiträge besteht nicht. VI. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch Zuwiderhandeln gegen die Statuten oder gegen statutengemäße Beschlüsse das Vereinsinteresse schädigt, ernsthaft gefährdet oder sich eines der Vereinsmitgliedschaft unwürdigen Verhaltens schuldig macht. V Eine Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Einschreibebrief dann, wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als sechs Monate nicht nachgekommen ist. Die Mitgliedschaft lebt wieder auf, falls der geschuldete Beitrag innerhalb von einem Monat nach Zugang des eingeschriebenen Briefes gezahlt wird. VI Wird ein Mitglied vom Vorstand eines integrierten Clubs/Vereins abgemeldet, so wird dieses Mitglied von der EDV-Zentrale hierüber schriftlich in Kenntnis gesetzt und angefragt, ob es Einzelmitglied der ISPA-Schweiz werden möchte. Sofern nicht binnen 4 Wochen nach Absendung des EDV-Schreibens eine Einverständniserklärung für die Einzelmitgliedschaft eingeht, erfolgt eine Streichung aus der Mitgliederliste. Seite 4

5 4 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER I. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Die Mitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen. Sie werden im Rahmen der statutengemäßen Ziele gefördert und betreut. I Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erreichung der statutengemäßen Ziele zu unterstützen, den Statuten und den auf ihr beruhenden Beschlüssen nachzukommen sowie den Beitrag zu entrichten. 5 ZUSCHÜSSE FÜR MITGLIEDER I. Die Höhe der Zuschüsse sind abhängig vom Kassenstand der ISPA Sektion Schweiz und werden von der Vorstandschaft definiert. An folgenden Anlässen können Zuschüsse gesprochen werden: a) zu Weltmeisterschaften und Europameisterschaften für Spieler der Nationalmannschaft c) zur Champions League d) als Schweizer Meister, Schweizer Meisterin und Mannschaftsmeister e) zur Schweizer Onlinemeister 6 BEITRÄGE, AUFNAHMEGEBÜHR I. Die Höhe und Fälligkeit des jährlich zu zahlenden Mitgliederbeitrages und Clubbeitrag beschließt die Generalversammlung. Hierfür ist eine 2/3- Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Der Beitrag ist fällig zum 01.Januar des Beitragsjahres. I Mitlieder die im laufenden Kalenderjahr beitreten, bezahlen den vollen Jahresbeitrag. IV. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. V. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. VI. Bei Neugründung eines der ISPA Sektion Schweiz angeschlossenen Club, entfällt für das Gründungsjahr der Clubbeitrag : Seite 5

6 I. Die Organe des Vereins sind: a) die Generalversammlung b) der Vorstand c) das Mitglied d) das Ehrenmitglied e) das Passivmitglied 7 ORGANE 8 GENERALVERSAMMLUNG I. Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Untergeordnete Gruppierungen innerhalb des Vereins: Der Verein besteht Clubs, Mannschaften und Einzelmitgliedern. Innerhalb Vereins ist zu unterscheiden zwischen solchen mit eigener Rechtspersönlichkeit, d.h. jenen, welche juristische Personen sind, weil sie als Verein selbst eingetragen sind, und solchen, denen keine eigene Rechtspersönlichkeit zukommt, sondern die sich lediglich als Club oder Mannschaft bezeichnen. Statutenmäßig ist zwischen diesen nicht zu unterscheiden. Clubs, Mannschaften oder Einzelmitglieder erlangen im Sinne dieser Statuten ihre Anerkennung mit Anmeldung bei dem Vorstand des Vereines, wobei es ohne Bedeutung ist, ob sie im Vereinsregister des Amtsgerichtes seines jeweiligen Sitzes eingetragen sind oder nicht. Eine Bestätigung der Anmeldung durch den Vorstand erfolgt nicht. Jedes natürliche Mitglied kann maximal 5 Stimmen aus den Reihen der Mitglieder eines ISPA-Clubs/Vereins durch Vollmacht auf sich vereinigen, wobei die vereinigten Mitglieder diesem Club oder Verein angehören müssen. Ebenso können die Einzelmitglieder untereinander verfahren. I Die ordentliche Generalversammlung soll jeweils im vierten Quartal des Jahres in Verbindung mit der Schweizer Meisterschaft stattfinden. Seite 6

7 IV. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens einen Monat vor dem Termin der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorzulegen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Verspätet gestellte Anträge werden als Dringlichkeitsanträge zur Beschlussfassung zugelassen, wenn sie vom Vorstand befürwortet werden. V. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. VI. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit die Statuten nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Bei der Berechnung der einfachen Mehrheit werden die ungültigen Stimmen und die Enthaltungen nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. V Den Vorstand in der Generalversammlung führt der Präsident. Er kann sich durch den Vizepräsidenten - auch zeitweise - vertreten lassen. VI Die Generalversammlung beschließt insbesondere über: a) Die Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes, Jahresabschlüsse und Budget. b) Die Entlastung des Vorstandes. c) Die Wahl des Präsident und Vorstands für vier Jahre. d) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge. e) Den Beitritt zu anderen Verbänden. f) Statutenänderungen. g) Die Änderung des Vereinszwecks. h) Die Auflösung des Vereins. IX. Die Generalversammlung wählt zwei unabhängige Revisoren. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in der vergangenen Wahlperiode angehört haben, sie sind allein der Generalversammlung verantwortlich. X. Der Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschließen. Eine außerordentliche Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn dies auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der ordentlichen Generalversammlung. Die Einberufungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche verkürzt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Seite 7

8 9 VORSTAND I. Der Vorstand besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins und zwar: a) dem Vorsitzenden (Präsidenten) b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (l. Vizepräsident) c) dem Kassier d) dem Pressereferenten e) dem Akktuar/ Schriftführer f) dem Spielleiter g) dem Schiedsrichterobmann h) Internetbeauftragte es kann ein gewähltes Vorstandsmitglied auch mehrere Positionen betreiben Der Präsident beruft den Vorstand mindestens einmal im Jahr zur Sitzung ein. Er muss ihn einberufen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es verlangt. I Der Vorstand kann außerhalb seiner Sitzungen durch schriftliche Stimmabgabe beschließen. Das Ergebnis ist den Mitgliedern des Vorstandes mitzuteilen. IV. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend sind. V. Der Präsident und die weiteren Vorstandsmitglieder werden von der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist innerhalb von einem Monat vom Vorstand ein Nachfolger zu bestimmen. Der Nachfolger bleibt bis zur nächsten Wahl kommissarisch im Amt. VI. Der Vorstand entscheidet insbesondere über:. a) Die Wahrung des Vereinsfriedens und der Kameradschaft. b) Die Beachtung der Statuten und der auf ihr beruhenden Beschlüsse. c) Den Ausschluss von Mitgliedern d) Die Zuschüsse e) Die Austragung der Schweizer Meisterschaft f) Annahme neuer Einzelmitglieder die keinem Club oder Mannschaft der ISPA Sektion Schweiz angehören. Seite 8

9 VII: Der Präsident führt als Vorsitzender den Verein im Rahmen dieser Statuten, der Entschließung der Mitgliederversammlung und der Beschlüsse des Vorstandes. VIII: Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten bei der Führung des Vereins. IX: Das Präsidium ist berechtigt, zu seiner Beratung Ausschüsse für besondere Aufgaben einzusetzen. a) Verwaltung b) Finanzen c) Organisation für Turniere d) Schulungsaufgaben X: Diese Ausschüsse müssen von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Das Präsidium des Vereins kann die Ausschüsse zu jeder Zeit wieder auflösen. XI. Die Entscheidungen des Vorstands sind endgültig, der Ausschluss von Vereinsmitgliedern darf jedoch nur nach Abhaltung einer Verhandlung des Vorstands erfolgen. X Die Urteile oder Beschlüsse des Vorstands werden durch den Präsidenten verkündet. Im Falle seiner Verhinderung durch seinen Vizepräsidenten 10 STATUTENÄNDERUNGEN I. Statutenänderungen können durch Beschluss der Generalversammlung erfolgen. Jede Statutenänderungen, auch zweckändernde Beschlüsse, bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 11 AUFLÖSUNG I. Eine Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Generalversammlung, die zu diesem Zwecke mit einer Frist von mindestens 1 Monat vom Präsidenten einzuberufen ist, durch 3/4- Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Der Antrag auf eine Einberufung dieser außerordentlichen Generalversammlung kann von einer 3/4-Mehrheit aller Mitglieder beim Präsidenten gestellt werden. Seite 9

10 I Die außerordentliche Generalversammlung beschließt auch über die Art und Weise der durchzuführenden Liquidation. IV. Das nach Abdeckung etwaiger Schulden und sonstiger Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der "Aktion Sorgenkind" oder einer ähnlichen Einrichtung zuzuführen. Es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 12 GESCHÄFTSJAHR I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 13 MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VERBÄNDEN UND VEREINEN I. Der Verein ist Mitglied der ISPA World 14 INKRAFTTRETEN Diese Statuten sind an der Generalversammlung am in Grächen beschlossen worden. Sie tritt in dieser Fassung im Vereinsregister in Kraft. Der Präsident: Patrick Zurbriggen Die Vorstandsmitglieder: Thomas Naumann Martin Schürch Seite 10

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