A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite. B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite

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1 Landkreis Leer Amtsblatt Nr. 5 Montag, A. Bekanntmachungen des Landkreises Leer Seite B. Bekanntmachungen der Städte, Gemeinden, Samtgemeinden und Verbände Seite Stadt Leer Satzung zur 2. Änderung der Satzung über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom in der Fassung vom Gemeinde Moormerland Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen der Gemeinde Moormerland Samtgemeinde Hesel Bekanntmachung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel Gemeinde Firrel Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 A Dunkler Weg 33 Sparkasse Leer-Weener Zweckverbands-Satzung mit Feststellungsvermerk Satzung der Sparkasse Leer-Weener mit Genehmigungsvermerk C. Sonstiges Seite

2 Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Leer (Ostfriesland) über Aufwandsentschädigung und Auslagenersatz vom in der Fassung vom Aufgrund der 6, 29, 39, 39 b, 51 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (NGVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom (NGVBl. S. 701) hat der Rat in seiner Sitzung am 18. Dezember 2002 folgende Satzung beschlossen: Artikel I 1 Abs. 2 folgende Fassung: Neben der Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 erhalten a) der/die erste stellv. Bürgermeister/in 180,00 b) der/die zweite stellv. Bürgermeister/in 150,00 c) die Fraktions-/ und Gruppenvorsitzenden 1. einen Grundbetrag von 61,50 2. je Fraktions-/Gruppenmitglied 15,50 Artikel II Diese Satzung tritt am 18. Dezember 2002 in Kraft. Leer, Stadt Leer (Ostfriesland) Der Bürgermeister Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Festlegung der Schulbezirke für die Grundschulen der Gemeinde Moormerland Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 382) zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 112) und des 63 Absatz 2 des Nds. Schulgesetzes in der Fassung vom (Nds. GVBl. S. 137) zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl. S. 378) hat der Rat der Gemeinde Moormerland in seiner Sitzung am folgende Änderungssatzung beschlossen: 1 3 (Abgrenzung der Schulbezirke) wird wie folgt neu gefasst: 1. Schulbezirk I (Focko-Ukena-Schule Neermoor) 1.1 Alle Straßen in der Ortschaft Neermoor, die westlich der BAB A 31 liegen 1.2 Osterstraße zwischen BAB A 31 und Königsstraße 1.3 Alle Straßen in der Ortschaft Terborg 2. Schulbezirk II (Focko-Weiland-Schule Neermoor) 2.1 Alle Straßen in der Ortschaft Neermoor, die östlich der BAB A 31 und südlich der Osterstraße liegen, mit Ausnahme folgender Straßen: Baltrumer Straße, Borkumer Straße, Königsstraße zwischen Koloniestraße und Scharhörnstraße, Langeooger Straße, Mellumer Straße, Osterstraße zwischen BAB A 31 und Königsstraße 2.2 Aus der Ortschaft Warsingsfehn folgende Straße: Königsstraße zwischen Emsstraße und Edzardstraße 3. Schulbezirk III (Grundschule Jheringsfehn) 3.1 Alle Straßen in der Ortschaft Boekzetelerfehn mit Ausnahme folgender Straßen: Adlerstraße, Kreisstraße von der Jann-Berghaus- Straße bis zur Adlerstraße 3.2 Alle Straßen in der Ortschaft Hatshausen 3.3 Alle Straßen in der Ortschaft Jheringsfehn 3.4 Aus der Ortschaft Warsingsfehn folgende Straßen: Allensteiner Weg, Memeler Straße, Mißgunster Weg Nr. 1-95, Tilsiter Straße 4. Schulbezirk IV (Grundschule Oldersum) 4.1 Alle Straßen in der Ortschaft Gandersum 4.2 Alle Straßen in der Ortschaft Oldersum 4.3 Alle Straßen in der Ortschaft Rorichum 4.4 Alle Straßen in der Ortschaft Tergast 5. Schulbezirk V (Grundschule Veenhusen) 5.1 Alle Straßen in der Ortschaft Veenhusen 5.2 Aus der Ortschaft Neermoor folgende Straßen: Baltrumer Straße, Borkumer Straße, Königsstraße zwischen Koloniestraße und Scharhörnstraße, Langeooger Straße, Mellumer Straße 5.3 Aus der Ortschaft Warsingsfehn folgende Straßen: Erfurter Straße südlich der L 24, Hunteweg, Isarstraße, Kolonistenweg, Königsstraße zwischen Koloniestraße und Emsstraße, Polderweg, Schifferstraße 6. Schulbezirk VI (Grundschule Warsingsfehn-West) 6.1 Alle Straßen in der Ortschaft Warsingsfehn mit Ausnahme folgender Straßen: Allensteiner Weg, Am Hang, Am Helling, Alsterstraße, Basaltweg, Birkenstraße, Briggstraße, Buchenstraße, Damenweg, Dietrich-Bonhoefer- Straße, Dollartstraße, Donaustraße, Dr.-v.-Jhering- Straße, Dr.-Warsing-Straße vom Sauteler Kanal bis zur Schifferstraße/Fehntjer Weg, Eibenstraße, Eichenstraße, Elbestraße, Elsbeerstraße, Emsstraße, Erfurter Straße, Feuerdornstraße, Fichtenstraße, Fuldastraße, Gerhart-Hauptmann-Straße, Glatzer Weg, Goldregenstraße, Gödeke-Michael-Straße, Haselnussstraße, Hirtenweg, Hunteweg, Isarstraße, Ilmenaustraße, Jadestraße, Kantstraße, Kiefernstraße, Kieselweg, Kolonistenweg, Königsstraße zwischen Koloniestraße und Emsstraße, Königsstraße zwischen Emsstraße und Edzardstraße, Kornweg, Ledastraße, Leinestraße, Lindenstraße, Loggerweg, Mainstraße, Masurenweg, Memeler Straße, Mißgunster Weg, Mühlenstraße, Münningsweg, Okerstraße, Pastor-Bruns-Straße, Pastor-Köppen-Straße, Polderweg, Quade-Foelke- Straße, Rheinstraße, Rinderhagenstraße, Rostocker Straße, Rudolf-Eucken-Straße, Sachsenstraße, Samlandstraße, Tannenweg, Tilsiter Straße, Turnerweg, Schifferstraße, Vogelbeerstraße, Walnußstraße, Werrastraße, Weserstraße, Weißdornstraße, Zedernstraße, Zum Garrelsmeer 6.2 Aus der Ortschaft Neermoor die Straßen, die östlich der BAB A 31 und nördlich der Osterstraße liegen. 6.3 Aus der Ortschaft Boekzetelerfehn folgende Straßen: Adlerstraße, Kreisstraße von der Jann-Berghaus- Straße bis zur Adlerstraße

3 Schulbezirk VII (Grundschule Warsingsfehn-Ost) 7.1 Aus der Ortschaft Warsingsfehn folgende Straßen: Alsterstraße, Am Hang, Am Helling, Basaltweg, Birkenstraße, Briggstraße, Buchenstraße, Damenweg, Dietrich-Bonhoefer-Straße, Dollartstraße, Donaustraße, Dr.-v.-Jhering-Straße, Dr.-Warsing- Straße vom Sauteler Kanal bis zur Schifferstraße/Fehntjer Weg, Eibenstraße, Eichenstraße, Elbestraße, Elsbeerstraße, Elbestraße, Emsstraße, Erfurter Straße nördlich der L 24, Feuerdornstraße, Fichtenstraße, Fuldastraße, Gerhart-Hauptmann- Straße, Glatzer Weg, Goldregenstraße, Gödeke- Michael-Straße, Haselnussstraße, Hirtenweg, Ilmenaustraße, Jadestraße, Kantstraße, Kiefernstraße, Kieselweg, Kornweg, Ledastraße, Leinestraße, Lindenstraße, Loggerweg, Mainstraße, Masurenweg, Mißgunster Weg von der Dr.-v.-Jhering- Straße bis zur Jann-Berghaus-Straße, Mühlenstraße, Münningsweg, Okerstraße, Pastor-Bruns- Straße, Pastor-Köppen-Straße, Quade-Foelke- Straße, Rheinstraße, Rinderhagenstraße, Rostocker Straße, Rudolf-Eucken-Straße, Sachsenstraße, Samlandstraße, Tannenweg, Turnerweg, Vogelbeerstraße, Walnußstraße, Weißdornstraße, Werrastraße, Weserstraße, Zedernstraße, Zum Garrelsmeer Bekanntmachung der 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel Die Bezirksregierung Weser-Ems hat die vom Rat der Samtgemeinde Hesel am beschlossene 30. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Hesel mit Verfügung vom Az.: /30 gemäß 6 des Baugesetzbuches genehmigt. Im Rahmen der 30. Änderung wurden in der Mitgliedsgemeinde Firrel Sondergebietsflächen mit der Zweckbestimmung Einzelhandelsflächen dargestellt. Die Genehmigung wird gemäß 6 Abs. 5 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit 6 Abs. 4 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) jeweils in den zurzeit geltenden Fassungen und der Verordnung über die öffentlichen Verkündigungsblätter vom (Nds. GVBL. Nr. 43/71) bekannt gegeben. Mit dieser Bekanntmachung wird die 30. Änderung des Flächennutzungsplanes rechtsverbindlich. Die genehmigten Sondergebietsflächen sind im nachfolgenden Kartenausschnitt stark umrandet dargestellt: 2 5 (Übergangsregelung) wird wie folgt neu gefasst: Kapazitätsgrenzen 5 Für die Schulbezirke II, III, V, VI und VII werden folgende Kapazitätsgrenzen festgelegt, wobei für eine Klasse die jeweils gültige Schülerzahlenobergrenze gilt: Im Schulbezirk II - Focko-Weiland-Schule - kann je Einschulungsjahrgang höchstens eine Klasse gebildet werden. Im Schulbezirk III - Grundschule Jheringsfehn - können je Einschulungsjahrgang höchstens zwei Klassen gebildet werden. Im Schulbezirk V - Grundschule Veenhusen - können je Einschulungsjahrgang höchstens zwei Klassen gebildet werden. Im Schulbezirk VI - Grundschule Warsingsfehn-Ost - können je Einschulungsjahrgang höchstens zwei Klassen gebildet werden. Im Schulbezirk VII - Grundschule Warsingsfehn-West - können je Einschulungsjahrgang höchstens zwei Klassen gebildet werden. 3 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Leer in Kraft. Moormerland, Gemeinde Moormerland Der Bürgermeister Die genehmigte 30. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des Erläuterungsberichtes kann im Rathaus der Samtgemeinde Hesel, Rathausstraße 14, Hesel, Zimmer 27, während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 des Baugesetzbuches bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht wurden. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie Abs. 4 des Baugesetzbuches über die Entschädigung von durch Bauleitpläne eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Hesel, Samtgemeinde Hesel Der Samtgemeindebürgermeister

4 Bauleitplanung der Gemeinde Firrel Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 30 A Dunkler Weg Der Rat der Gemeinde Firrel hat in seiner Sitzung am den Bebauungsplan Nr. 30 A Dunkler Weg mit örtlichen Bauvorschriften als Satzung und die Begründung beschlossen. Der Geltungsbereich des oben genannten Bebauungsplanes ist aus dem folgenden Kartenausschnitt ersichtlich. Gemeinde Firrel Der Bürgermeister Zwecksverbands-Satzung Aufgrund des 5 des Zweckverbandgesetzes vom (BGBl.I S 97) in Verbindung mit 7 des Sparkassengesetzes für Niedersachsen (NSpG) vom (Nds. GVBl. S. 77) und der Verordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO) vom (Nds.GVBl. S. 203) wurde für den Sparkassenzweckverband der Kreis- und Stadtsparkasse Leer am folgende Verbandssatzung beschlossen - unter Berücksichtigung der ersten, zweiten und dritten Änderungssatzung vom Mitglieder; Name; Sitz (1) Der Landkreis Leer, die Stadt Leer und die Stadt Weener bilden den Sparkassenzweckverband (im folgenden "Verband" genannt). (2) Der Verband trägt den Namen "Zweckverband Kreisund Stadtsparkasse Leer/Weener". Er hat seinen Sitz in Leer. Er führt das dieser Satzung beigefügte Siegel. (3) Der Verband ist Mitglied des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes, Hannover. 2 Zweck; Beteiligungsverhältnis Der Bebauungsplan Nr. 30 A Dunkler Weg einschl. Begründung liegt vom Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Leer im Rathaus der Samtgemeinde Hesel Bauamt Zimmer 27, Rathausstraße 14 in Hesel öffentlich aus und kann während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 30 A Dunkler Weg gemäß 10 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 08. Dezember 1986 (BGBI. I S.2253),in der Neufassung vom 27. August 1997 (BGBI. I. S. 214) in Kraft. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den Bebauungsplan und das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie gemäß 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Samtgemeinde Hesel geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen Firrel, (1) Der Verband ist Träger der Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener. (2) Der Verband haftet für die Verbindlichkeiten der Sparkasse nach Maßgabe der Vorschriften des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen in der jeweils geltenden Fassung. (3) An dem Verband sind die Verbandsglieder wie folgt beteiligt: Landkreis Leer mit 7/12 Stadt Leer mit 4/12 Stadt Weener mit 1/12 3 Organe Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsgeschäftsführer. 4 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den von den Verbandsgliedern entsandten Mitgliedern; sie werden von den Vertretungen der Verbandsglieder für die Dauer ihrer Wahlperiode nach den Vorschriften der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) über die Bildung von Ausschüssen bestimmt. In die Verbandsversammlung kann entsandt werden, wer zur Vertretung des Verbandsgliedes wählbar ist. In gleicher Weise ist für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ein Stellvertreter zu bestimmen.

5 (2) Die Zahl der Mitglieder beträgt 24. Davon entsenden die einzelnen Verbandsglieder Landkreis Leer Stadt Leer Stadt Weener 14 Mitglieder 8 Mitglieder 2 Mitglieder (3) Die Mitgliedschaft in der Verbandsversammlung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung wegfällt oder ein Tatbestand nach 5 eintritt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Wahlzeit aus, so bestimmt das Verbandsglied, das den Ausscheidenden entsandt hatte, den Nachfolger. 5 Ausschließungsgründe Der Verbandsversammlung dürfen nicht angehören: a) Dienstkräfte der Sparkasse; b) Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Vorstands-, Verwaltungsrats-, Aufsichtsratsmitglieder, Leiter, Beamte, Angestellte oder Arbeiter von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln. Das gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute; c) Personen, über deren Vermögen während der letzten zehn Jahre das Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder die während dieser Zeit den Offenbarungseid geleistet oder die Versicherung zur Abwehrung des Offenbarungseides abgegeben haben. 6 Vorsitzender des Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode ( 4 Abs. 3 SpZwVerbVO). Für die Wahl gilt 44 Abs. 1 NLO entsprechend. (2) Bis zur Wahl des Vorsitzenden werden dessen Aufgaben von dem ältesten hierzu bereiten Mitglied der Verbandsversammlung wahrgenommen. 7 Weitere Teilnehmer an der Verbandsversammlung (1) Die Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder können an den Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen, auch wenn sie nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sind. Sie sind auf ihr Verlangen zu den Tagesordnungspunkten der Verhandlung zu hören. (2) Für die Mitglieder des Vorstandes der Sparkasse gilt Abs. 1 entsprechend. 8 Aufgaben der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Verbandes, die nicht zum Verbandsgeschäftsführer obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für: 1. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen, 2. Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates ( 12 NSpG), 3. Genehmigung des Stellenplanes der Sparkasse und der Besoldungsordnung für die Beamten ( 15 Abs. 2 NSpG); 4. Genehmigung von Verwaltungsratsbeschlüssen über die Errichtung und den Umbau von Verwaltungsgebäuden für die Hauptstelle der Sparkasse ( 15 Abs. 2 NSpG), 5. Zustimmung zur Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ( 18 Abs. 2 NSpG), 6. Bestätigung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern ( 18 Abs. 4 NSpG) 7. Zustimmung zur Ernennung des Vorsitzenden des Vorstandes und seines Stellvertreters ( 18 Abs. 5 NSpG), 8. Entlastung des Verwaltungsrates ( 26 Abs. 3 NSpG), 9. Beschlussfassung über die Verwendung von Überschüssen der Sparkasse ( 27 Abs. 4 NSpG). 9 Sitzungen der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf - mindestens einmal im Jahr - einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies vom Verbandsgeschäftsführer oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung bei dem Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. (2) Die Einladung zur Verbandsversammlung soll so rechtzeitig abgesandt werden, dass sie den Mitgliedern zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen mindestens 7 Tage vor der Sitzung zugeht. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, die vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer aufzustellen ist. (3) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte der Mitglieder bzw. ihrer Stellvertreter anwesend ist. Der Vorsitzende stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest. Die Verbandsversammlung gilt solange als beschlussfähig, wie die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Verbandsversammlung zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist. (4) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht eines der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt; Beschlüsse sind nur gültig, wenn sie bis zum Ende der Sitzung schriftlich festgelegt worden sind.

6 (5) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Aus ihr muss ersichtlich sein, wann und wo die Sitzung stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat, welche Gegenstände verhandelt, welche Beschlüsse gefasst und welche Wahlen vorgenommen worden sind. Die Abstimmungs- oder Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es gestimmt hat; dies gilt nicht für Wahlen und geheime Abstimmungen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Verbandsgeschäftsführer zu unterzeichnen. Die Verbandsversammlung hat in der nächsten Sitzung über die Genehmigung der Niederschrift zu beschließen. 10 Verbandsgeschäftsführer (1) Der Verbandsgeschäftsführer wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten der Verbandsglieder für die Dauer seiner Amtszeit im Hauptamt gewählt. 5 gilt entsprechend. In gleicher Weise wird ein Stellvertreter gewählt. (2) Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. In Angelegenheiten, die den Verbandsgeschäftsführer persönlich betreffen, wird der Verband durch den Vorsitzenden der Verbandsversammlung vertreten. (3) Dem Verbandsgeschäftsführer obliegen: 1. Die Vorbereitung und die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung. 2. Die Erfüllung der ihm von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. 3. Die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Die Verbandsversammlung kann sich jedoch im Einzelfall die Beschlussfassung vorbehalten. (4) Der Verbandsgeschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teil; dabei ist der Verbandsgeschäftsführer zu den Tagesordnungspunkten der Verhandlung auf sein Verlangen zu hören. (5) Der Verbandsgeschäftsführer und sein Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Verbandsversammlung durch Satzung festsetzt. 11 Rechtsgeschäftliche Erklärungen (1) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, kann der Verbandsgeschäftsführer nur gemeinsam mit dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung abgeben. Sie sind -sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden- nur rechtsverbindlich, wenn sie handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen sind. (2) Wird für ein Geschäft oder einen Kreis von Geschäften ein Bevollmächtigter bestellt, so gelten für die Bevollmächtigung die Vorschriften für Verpflichtungserklärungen entsprechend. Die im Rahmen dieser Vollmachten abgegebenen Erklärungen bedürfen, sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, der Schriftform. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung. 12 Verwaltung des Verbandes; Deckung des Aufwandes (1) Rechnungsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr. (2) Der Verwaltungsaufwand und die sonstigen Unkosten des Verbandes werden von der Sparkasse getragen. (3) Wird der Verband für die Verbindlichkeiten der Sparkasse in Anspruch genommen ( 2 Abs. 2), so ist eine Verbandsumlage zu erheben ( 7 Abs. 2 SpZwVerbVO). Die Höhe des Umlagebetrages für das einzelne Verbandsglied richtet sich nach seinem Anteil ( 2 Abs. 3). 13 Auslagenersatz Die Mitglieder der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und Ihres Verdienstausfalles. Als Pauschsatz für den Verdienstausfall wird gem. 6 SpZwVerbVO ein Betrag von 60,-- je Sitzung festgelegt. 14 Verwendung der Jahresüberschüsse Die Anteile des Reingewinns, die nach 27 NSpG an den Verband abgeführt werden, werden unter den Verbandsgliedern nach dem Beteiligungsverhältnis aufgeteilt. Davon abweichende Beschlüsse der Verbandsversammlung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder. Sie können nur gefasst werden, wenn der Gegenstand der Abstimmung in der Tagesordnung mitgeteilt und die Tagesordnung spätestens drei Wochen vor der Sitzung allen Mitgliedern der Verbandsversammlung und zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Personen zugeleitet worden ist. 15 Änderung der Verbandssatzung Über eine Änderung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der satzungsmäßigen Mitgliedern. 14 Satz 3 gilt entsprechend. 16 Veränderungen im Bestand der Verbandsglieder Die Aufnahme neuer Verbandsglieder und das Ausscheiden von Verbandsgliedern sind durch Änderung der Verbandssatzung im Laufe eines Geschäftsjahres jederzeit zum Quartalsbeginn bzw. Quartalsende möglich. Die Aufnahme neuer Verbandsglieder kann im Laufe eines Quartals auch mit rückwirkender Kraft zum 1. des Quartals erfolgen. Eine Änderung der Verbandssatzung, durch die ein Verbandsglied ausscheidet, bedarf der Zustimmung dieses Verbandsgliedes. 17 Auflösung des Verbandes (1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheit von dreiviertel der satzungsmäßigen Mitglieder die Auflösung des Verbandes beschließen. 14 Satz 3 gilt entsprechend. Der Beschluss bedarf der Zustimmung aller Verbandsglieder und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

7 (2) Bei der Auflösung des Verbandes gehen seine Forderungen und seine Verbindlichkeiten auf die Verbandsglieder nach ihrem Beteiligungsverhältnis über. Die Abwicklung der Verbandsgeschäfte und die Auflösung des Verbandsvermögens obliegen dem Verbandsgeschäftsführer. (3) Bis zur Beendigung der Abwicklung gilt der Verband als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es fordert. 18 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im "Amtlichen Kreisblatt für den Kreis Leer". 19 Inkrafttreten dieser Satzung (1) Diese Satzung tritt am 1. Oktober 1963 in Kraft. (2) Mit dem gleichen Tage tritt die am beschlossene und am genehmigte bisherige Satzung außer Kraft. Leer, Zweckverband zum Betriebe der Kreis- und Stadtsparkasse Leer gez. Elster gez. Dr. Bakker Verbandvorsteher stellv. Verbandvorsteher Inkrafttreten der 1. Änderungssatzung ( 16) Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend am 1. Juli 1975 in Kraft. Inkrafttreten der 2. Änderungssatzung ( 1, Abs. 1 u. 2 2, Abs. 1 u. 3 4, Abs. 2) Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 1. Juli 1975 in Kraft Inkrafttreten der 3. Änderungssatzung ( 2, Abs. 1 u. 2 8 Nr Abs. 3 ) Leer, Zweckverband Kreis- und Stadtsparkasse Leer-Weener gez. Wehmhörner gez. Elster Vorsitzender Geschäftsführer Feststellungsvermerk Gem. 7 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen (NSpG) i. d. F. vom (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Sparkassenwesens in Niedersachsen (Sparkassenneuordnungsgesetz) vom (Nds. GVBl. S. 730) und der Verordnung über Sparkassenzweckverbände (SpZwVerbVO) vom (Nds. GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuordnung des öffentlichen Sparkassenwesens in Niedersachsen (Sparkassenneuordnungsgesetz) vom (Nds. GVBl S. 730), in Verbindung mit den 21, 11 und 7 des Zweckverbandsgesetzes vom (Nds. GVBl. Sb. II S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom (Nds. GVBl. S. 246), wird die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener am beschlossene Satzung zur Änderung der Zweckverbandssatzung für den Zweckverband Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener vom (Amtliches Kreisblatt für den Landkreis Leer S. 88), zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt für den Landkreis Leer S. 206), festgestellt. Oldenburg, Bezirksregierung Weser-Ems /06-1 Im Auftrage Schnelzer Satzung der Sparkasse Leer-Weener A. Allgemeine Bestimmungen 1 Name, Sitz und Träger (1) Die Sparkasse mit dem Sitz in Leer hat den Namen Sparkasse Leer-Weener. Sie führt das dieser Satzung beigedruckte Siegel mit dieser Bezeichnung. (2) Die Zweigstellen der Sparkasse können die Bezeichnung "Geschäftsstelle" führen. Im Geschäftsverkehr können sie die Kurzbezeichnung "Sparkasse (Name des Zweigstellenortes)" mit dem Zusatz "Zweigstelle/Geschäftsstelle der (Name oder Kurzbezeichnung der Sparkasse)" führen. Im werblichen und sonstigen nicht rechtsgeschäftlichen Bereich kann der Zusatz entfallen. (3) Die Sparkasse ist eine mündelsichere ( 26 Nds. AGBGB), dem gemeinen Nutzen dienende rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. (4) Träger ( 5 NSpG) ist der Zweckverband Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener. (5) Die Sparkasse haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen. Der Träger der Sparkasse haftet für deren Verbindlichkeiten nach Maßgabe der Vorschriften des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen (NSpG) in der jeweils geltenden Fassung. (6) Die Sparkasse ist Mitglied des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes. 2 Aufgaben

8 (1) Die Sparkasse hat die Aufgabe, den Sparsinn der Bevölkerung zu pflegen. Sie dient der kreditwirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung in ihrem Ausleihbezirk unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitnehmer, des Mittelstandes, der öffentlichen Hand sowie ihres Trägers. (2) Die Sparkasse betreibt das Spargeschäft, das sonstige Einlagengeschäft, das Kreditgeschäft, den bargeldlosen Zahlungsverkehr, sonstige Dienstleistungsgeschäfte sowie weitere Geschäfte nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Sparkassenverordnung (NSpVO). (3) Die Sparkasse führt ihre Geschäfte nach wirtschaftlichen Grundsätzen; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes. B. Verwaltung der Sparkasse 3 Organe Organe der Sparkasse sind der Verwaltungsrat und der Vorstand. 4 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus a) dem Vorsitzenden und b) 11 nach 12 Abs. 5 NSpG bestätigten Mitgliedern sowie c) 6 Mitgliedern als Vertreter der Bediensteten nach 104a des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden zu Beginn ihrer Tätigkeit, die Stellvertreter spätestens zu Beginn des Tätigwerdens, vom Vorsitzenden auf die ihnen obliegenden Pflichten hingewiesen und zu ihrer gewissenhaften Erfüllung durch Handschlag verpflichtet. Hinweis und Verpflichtung sind aktenkundig zu machen. (3) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen am Gewinn der Sparkasse nicht beteiligt werden. 5 Sitzungen des Verwaltungsrates (1) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet seine Sitzungen. (2) Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahre, unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorsitzende muss den Verwaltungsrat innerhalb einer Woche einberufen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand es unter Angabe des Gegenstandes der Beratung verlangt. In dringenden Fällen kann im Umlaufverfahren beschlossen werden, wenn kein Mitglied dem Verfahren widerspricht. (3) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Vorsitzenden des Vorstandes zu unterzeichnen ist. 6 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern. (2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Sparkasse nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und im Rahmen der Richtlinien für die Geschäftspolitik. (3) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere: a) die Entscheidung über alle Kreditanträge. Kredite nach 7 Abs. 3 dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Kreditausschusses gewährt werden. Der Vorstand kann auch Kreditanträge, über die er allein entscheiden kann, dem Kreditausschuss vorlegen; b) die Anlegung der Mittel vorbehaltlich der Einschränkung in 15 NSpG; c) die Festsetzung der Konditionen. 7 Kreditausschuss (1) Der Kreditausschuss besteht aus 1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzendem - 11 Abs. 2 NSpG gilt entsprechend -; 2. 4 nach 12 Abs. 5 NSpG bestätigten Mitgliedern des Verwaltungsrates; 3. den Mitgliedern des Vorstandes. (2) Der Kreditausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. (3) Der Zustimmung des Kreditausschusses bedürfen folgende Kredite: 1. Realkredite ( 14 NSpVO), gedeckte und ungedeckte Personalkredite ( 15 und 16 NSpVO) sowie Kredite an juristische Personen des öffentlichen Rechts ( 18 NSpVO) entsprechend den Grenzen, die in der besonderen Geschäftsanweisung festgesetzt werden; 2. Kredite nach 6 Abs. 3 Buchst. a Satz 3. (4) Über die Zustimmung zu Organkrediten ( 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen) beschließt der Kreditausschuss ohne die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 (Organkreditausschuss). (5) Die Niederschriften über die Sitzungen des Kreditausschusses sind von dem Vorsitzenden des Kreditausschusses und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen, die Niederschriften über die Sitzungen des Organkreditausschusses sind vom Vorsitzenden des Organkreditausschusses zu unterzeichnen. 8 Ausleihbezirk Ausleihbezirk der Sparkasse ist das Gebiet des Trägers. 9 Schweigepflicht

9 Der Vorsitzende und die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Bediensteten der Sparkasse sind zur Verschwiegenheit über die vertraulichen Angelegenheiten der Sparkasse, insbesondere über deren Geschäftsverkehr, Gläubiger und Schuldner, verpflichtet. Gesetzliche und tarifvertragliche Bestimmungen bleiben unberührt. 10 Vertretung, Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen (1) Zur Vertretung des Sparkasse gemäß 19 Abs. 1 NSpG sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam berufen. In Angelegenheiten, die die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen, wird die Sparkasse durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrates vertreten. (2) Erklärungen, durch welche die Sparkasse verpflichtet werden soll, sowie Vollmachten müssen entweder von zwei Mitgliedern des Vorstandes oder von einem Vorstandsmitglied und einem vom Verwaltungsrat hierzu bestellten Bediensteten im Auftrag des Vorstandes handschriftlich unterzeichnet sein. Erklärungen in Grundstücks- und Grundbuchangelegenheiten können auch von zwei gemäß Satz 1 bestellten Bediensteten im Auftrag des Vorstandes unterzeichnet werden. (3) Für die Unterzeichnung von Urkunden über die Ernennung, die Entlassung oder den Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand der Beamten der Sparkasse sowie von Anstellungsverträgen und sonstigen schriftlichen Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden der Sparkasse gelten die Regelungen des Absatzes 2 entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die entsprechenden Urkunden, Anstellungsverträge usw. für die Mitglieder des Vorstandes, die vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu unterzeichnen sind. (4) Die im Rahmen der laufenden Sparkassen- und Verwaltungsgeschäfte regelmäßig anfallenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen, auch soweit dadurch Verpflichtungen entstehen, können durch jeweils zwei vom Vorstand bevollmächtigte Bedienstete abgegeben bzw. unterzeichnet werden. Dies gilt, bis zu einer vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates festgesetzten Höhe, auch für die Unterzeichnung von Bürgschaftserklärungen. (5) Sind Erklärungen i. S. des Absatzes 4 Satz 1 ihrem Inhalt nach für die Sparkasse von nicht erheblicher Bedeutung oder überschreitet ihr Wert eine vom Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates schriftlich festgesetzte Höhe nicht, so können sie durch einzelne vom Vorstand bevollmächtigte Bedienstete unterschrieben bzw. abgegeben werden. (6) Bei Einmann-Zweigstellen kann der Vorstand den Stelleninhaber für die im Rahmen der Zweigstelle anfallenden laufenden Geschäfte zur alleinigen Unterzeichnung bzw. Abgabe der in Absatz 4 Satz 1 aufgeführten Erklärungen bevollmächtigen. (7) Im Einlagen-, Kontokorrent-, Darlehens- und Wertpapierverkehr sowie bei Geschäften nach 24 Nr. 2 NSpVO sind 1. die maschinenmäßig hergestellten Quittungen für die Sparkasse auch mit der Unterschrift einer der in Absatz 4 genannten Personen oder mit einem Kontrollstempel rechtsverbindlich, wenn die Sparkasse in dem Verzeichnis gemäß Absatz 11 auf die Rechtsverbindlichkeit solcher Quittungen hinweist; 2. die Rechnungsabschlüsse, Depotauszüge, Tagesauszüge, Zinsabrechnungen und sonstigen abrechnungsähnlichen Mitteilungen auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Bei Erklärungen gleichen Inhalts, die die Sparkasse gegenüber oder hinsichtlich einer Vielzahl von Kunden abgibt, genügt die im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift. Erklärungen, die die Sparkasse in fernmündlicher, drahtlicher oder fernschriftlicher Form für das Wertpapier-, Devisen- und Geldgeschäft gegenüber anderen Kreditinstituten abgibt, sind auch in dieser Form rechtsverbindlich. (8) Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Interessen der Sparkasse im Einzelfall (z.b. in Prozessen, bei Zwangsversteigerungen usw.) ein Vorstandsmitglied oder einen anderen Beauftragten mit der Vertretung der Sparkasse betrauen. (9) Die vom Vorstand selbst oder in der Form des Absatzes 2 ausgestellten und mit dem Siegel der Sparkasse versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden. (10) Die Unterschriften nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sollen unter der Bezeichnung "Sparkasse Leer-Weener Der Vorstand" gegebenenfalls mit dem Zusatz "i.v." oder "i.a.", die Unterschriften nach den Absätzen 4 bis 6 unter der Bezeichnung "Sparkasse Leer-Weener" erfolgen. (11) Ein Verzeichnis der Namen und Unterschriften der Zeichnungsberechtigten sowie der gemäß Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 festgesetzten Grenzen wird in den Kassenräumen bereitgehalten und auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. (12) Die Zeichnungsberechtigung wird für die Mitglieder des Vorstandes von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im übrigen vom Vorstand bescheinigt. 11 Prüfungen (1) Der Vorstand hat den Sparkassenbetrieb ständig zu überwachen und für einen geordneten Geschäftsablauf zu sorgen. Er soll mit der Durchführung der Innenrevision, unbeschadet seiner eigenen Verantwortung, geeignete Beamte oder Angestellte der Sparkasse beauftragen. Für die Innenrevision ist eine besondere Geschäftsanweisung zu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage des Prüfungsberichtes an den Verwaltungsrat enthalten muss. (2) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen. Er kann die hierfür notwendigen Prüfungen durch einzelne seiner Mitglieder

10 durchführen lassen; dabei kann er Prüfer des Niedersächsischen Sparkassen- und Giroverbandes hinzuziehen. (3) Die Sparkasse unterliegt außerdem den durch Gesetz und aufsichtsbehördliche Anordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieser Prüfungen hat die Sparkasse zu tragen. 12 Veröffentlichung des Jahresabschlusses Der Jahresabschluss mit dem Prüfungsvermerk ist nach Feststellung durch den Verwaltungsrat vollständig zu veröffentlichen. Soweit der Jahresabschluss nach dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen vom (BGBI. I S.1189), zuletzt geändert durch Art Abs. 4 des Gesetzes vom (BGBI. I S.1093), mit den späteren Änderungen, im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist, kann die Bekanntmachung in den nach 13 bestimmten Blättern entfallen oder in verkürzter Form erfolgen (Nds. GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Art. 1 des Sparkassenneuordnungsgesetzes vom (Nds. GVBl. S. 730) genehmigt. Oldenburg, Bezirksregierung Weser-Ems /06-2 Im Auftrage Schnelzer 13 Bekanntmachungen der Sparkasse Bekanntmachungen werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, in der/den vom Verwaltungsrat bestimmten Zeitung/Zeitungen veröffentlicht. 14 Erlass von Satzungen Satzung und Änderungssatzungen beschließt der Träger nach Anhörung oder auf Vorschlag des Verwaltungsrates. 6 NSpG findet Anwendung. 15 Bekanntmachung von Satzungen Satzung und Änderungssatzungen sind öffentlich bekannt zu machen. Die Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinden und Landkreise in amtlichen Verkündungsblättern i. d. F. vom (Nieders. GVBI. S. 201), zuletzt geändert durch Verordnung vom (Nieders. GVBI. S. 47), mit den späteren Änderungen i. V. m. 18 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener gilt entsprechend. 16 Inkrafttreten der Satzung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft. Sparkasse Leer-Weener Der Vorstand Herausgeber: Landkreis Leer, Der Landrat, Bergmannstraße 37, Leer, Tel.: (04 91) Das Amtsblatt erscheint jeweils zum 01. und 15. eines Monats, an arbeitsfreien Tagen am darauf folgenden Arbeitstag. Annahmeschluss ist fünf Arbeitstage vor dem Erscheinungstag. Aufträge für Bekanntmachungen sind an den Landkreis Leer, Büro des Landrats, Bergmannstraße 37, Leer oder an folgende -Adresse zu senden: gunda.schmidt@gmx.net Die Redaktion des Amtsblattes ist unter der Rufnummer ( ) zu erreichen. Das Amtsblatt ist jetzt auch im Internet abrufbar unter: Rubrik Aktuelles Genehmigungsvermerk Die von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Kreis- und Stadtsparkasse Leer/Weener am beschlossene Satzung zur Änderung der Satzung der Sparkasse Leer-Weener wird gem. 6 Abs. 3 des Sparkassengesetzes für das Land Niedersachsen (NSpG) vom

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