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1 Seite Landeshauptstadt 1 von 6 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, München Zustellungsurkunde Hilfe im Alter gemeinnützige GmbH der Inneren Mission München Landshuter Allee 40 Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr München heimaufsicht.kvr@muenchen.de München Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Hilfe im Alter gemeinnützige GmbH der Inneren Mission München Landshuter Allee München Geprüfte Einrichtung: Evangelisches Pflegezentrum Sendling Baierbrunner Str München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Pflege und Dokumentation Personal Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) Arzneimittel U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

2 Seite 2 von 6 Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationärer Wohnbereich Gerontopsychiatrischer Wohnbereich Rüstigenbereich Pflegeappartements Platzzahl gesamt: 227 davon vollstationäre Plätze: 148 davon gerontopsychiatrische Plätze: 42 davon Rüstigenbereich 22 davon Pflegeappartements 15 Anteil an vollstationären Einzelwohnplätzen: 79 % Belegte Plätze: 197 Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 39,58 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 9 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) In der Einrichtung wurden stichprobenartig die Wohnbereiche EG und I überprüft. Die Auswahl der überprüften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgte entsprechend der Qualitätsbereiche und der Bewohnerstruktur aus den Pflegestufen I, II und III. Während der Prüfung ergaben sich in den Qualitätsbereichen Pflege und Dokumentation und Personal Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen und wurden als Mängel bzw. erheblichen Mangel definiert. Aufgrund der Unterschreitung der Fachkraftquote hat sich der Träger verpflichtet einen freiwilligen Aufnahmestopp zu erlassen, welcher schriftlich bestätigt wurde. Es wurde vereinbart, dass der Aufnahmestopp bis zur Freigabe durch die FQA bestehen bleibt. Die besuchten Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich mit den Betreuungs- und Pflegeleistungen durch die Pflegekräfte der Einrichtung zufrieden und bewerteten dies als angemessen und ausreichend.

3 Seite 3 von 6 Im Rahmen der medizinischen Behandlungspflege lagen für die stichprobenartig überprüften Bewohnerinnen und Bewohner ärztliche Verordnungen vor. Eine angemessene Kommunikation zwischen den behandelnden Ärzten der Bewohnerinnen und Bewohner und den Pflegemitarbeitern konnte anhand der eingesehenen Pflegedokumentationen nachvollzogen werden. Bei der Überprüfung des Medikamentenmanagements ergaben sich keine Abweichungen von den gesetzlichen Anforderungen. Bei den betäubungsmittelpflichtigen Medikamenten stimmte der Bestand mit den Aufzeichnungen überein. In der Einrichtung wurde die Belegungssituation des beschützenden Wohnbereiches Sonnengarten thematisiert. Empfohlen wurde, das Procedere aufgrund eines hohen Anteils immobiler Bewohnerinnen und Bewohner im beschützenden Gerontobereich zu analysieren und entsprechend der fachlichen Konzeption umzusetzen. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Bei der Überprüfung zeigte sich gegenüber der letzten Prüfung eine Verschlechterung der Ergebnisqualität, da in den Qualitätsbereichen Personal, Pflege und Dokumentation Mängel bzw. erhebliche Mängel festgestellt wurden. Positiv zu erwähnen ist, dass in der Einrichtung weiterhin sehr wenig Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) zum Einsatz kommen. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. III.1 Qualitätsbereich: Personal III. 1.1 Sachverhalt: Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde anhand einer aktuellen Personalliste sowie der aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohner ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Die Berechnung für den Prüfungstag ergab, dass die gesetzlich festgeschriebene Quote von mindestens 50 % in der Einrichtung mit 39,58 % nicht erfüllt wurde. III. 1.2 Gemäß 15 Abs. 1 AVPfleWoqG dürfen betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden. Hierbei muss bei mehr als vier pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern mindestens jede zweite weitere betreuende Person eine Fachkraft sein. Die Unterschreitung der Fachkraftquote stellt

4 Seite 4 von 6 gemäß Art. 3 Abs. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AVPfleWoqG einen Mangel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. III. 1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, weitere Fachkräfte zu beschäftigen, um die Fachkraftquote von mindestens 50% erfüllen zu können. Insbesondere wird angeraten, mehr Personal, als das durch den Personalschlüssel vorgesehene, zu beschäftigen. Dabei soll sichergestellt werden, dass beispielsweise bei Langzeiterkrankung oder Kündigung genügend Fachkräfte vorhanden sind. IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. IV.1 Qualitätsbereich: Personal IV.1.1 Sachverhalt: In der Einrichtung werden derzeit zwei gerontopsychiatrisch weitergebildete Fachkräfte mit einem Gesamtstellenanteil von 2,0 beschäftigt. Mit der derzeitigen Belegung von 147 Plätzen im vollstationären Bereich und 42 Plätzen im beschützenden Bereich müssen mindestens sieben Planstellen mit gerontopsychiatrisch weitergebildeten Fachkräften besetzt sein. IV.1.2 Gemäß 15 Abs. 3 AVPfleWoqG müssen in stationären Einrichtungen der Pflege gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte im Verhältnis von je einer Fachkraft pro 30 Bewohnerinnen und Bewohner, in gerontopsychiatrischen Wohnbereichen entsprechend dem Verhältnis von je einer Fachkraft pro 20 Bewohnerinnen und Bewohner, eingesetzt werden. Die Einrichtung beschäftigt somit fünf Planstellen an Gerontofachkräften zu wenig. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen (Art. 3 PfleWoqG i.v.m. 15 Abs. 3 AVPfleWoqG). IV.1.3 Der Einrichtung wird empfohlen, Fachkräfte mit gerontopsychiatrischer Ausbildung einzustellen. Es wird jedoch besonders angeraten, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des eigenen Personals gerontopsychiatrisch weiterbilden zu lassen V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt.

5 Seite 5 von 6 V.1 Qualitätsbereich Pflege und Dokumentation V.1.1 Sachverhalt: Ein Bewohner hat aufgrund nicht ausreichender pflegerischer Interventionen im Dezember 2015 zu einem bereits vorhandenen Dekubitalgeschwür zwei weitere Dekubitalgeschwüre entwickelt. Der Bewohner wurde am nach einem Krankenhausaufenthalt mit einem dort erworbenen Druckgeschwür wieder in die Einrichtung verlegt. In den folgenden zwei Wochen verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Bewohners. Der Bewohner war in einem reduzierten Allgemeinzustand mit einem fieberhaften Infekt. Währenddessen verbrachte der Bewohner die Zeit überwiegend in seinem Bett. Infolge des reduzierten Allgemeinzustandes fand eine Überarbeitung der Maßnahmen im Bereich der Ernährung statt. Weitere Betrachtungen oder pflegerische Interventionen bezogen auf das bereits vorhandene Druckgeschwür und das damit verbundene Risiko, weitere Druckgeschwüre zu erleiden, fanden nicht statt. Es wurde zwar bereits seit der Rückkehr aus dem Krankenhaus ein Lagerungsplan geführt, dieser war aber teilweise lückenhaft und der pflegerische Fokus lag nicht im Bereich der Dekubitusprophylaxe. V.1.2 Gemäß Art. 3 PfleWoqG muss die Einrichtung sicherstellen, dass die Leistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden, eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung nach dem aktuellen Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist und der an der Person des Pflegebedürftigen orientierte Pflegeprozess umgesetzt wird. Bei dem Bewohner wurde die notwendige Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen, da der veränderte Gesundheitszustand nur zum Teil Berücksichtigung fand. Gemäß dem Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) sind Bewohnerinnen und Bewohner, die bereits einen Dekubitus aufweisen, als dekubitusgefährdet einzustufen. Erschwerend kommt hinzu, dass bei dem Bewohner eine Veränderung in der Aktivität und Mobilität nach dem Krankenhausaufenthalt beobachtet wurde, aber eine erneute Bewertung des Dekubitusrisikos nicht erfolgte. Gegenstand der pflegerischen Bewertung war ausschließlich der als akut eingestufte Gewichtsverlust. Durch die fehlende pflegerische Intervention erlitt der Bewohner weitere körperliche und gesundheitliche Schäden. Dies stellt gemäß Art. 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 8 PfleWoqG einen erheblichen Mangel dar. Der Träger ist Kraft Gesetzes dazu verpflichtet, den festgestellten Mangel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. V.1.3 Die FQA sah von einer Anordnung ab, da ab dem eine angemessene Dekubitusprophylaxe durchgeführt wurde und eine Überarbeitung des Pflegeprozesses stattfand. Der Einrichtung wird dringend empfohlen, bei Bewohnerinnen und Bewohnern mit Veränderungen in der Aktivität oder der Mobilität eine differenzierte Beurteilung des Dekubitusrisikos vorzunehmen. Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass bei der Feststellung einer Dekubitusgefährdung eine sofortige Druckentlastung mit entsprechenden pflegerischen Interventionen wie z.b. eine regelmäßige Bewegung der Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt. In diesem Zusammenhang weisen wir auf den Expertenstandard Dekubitusprophylaxe in der Pflege vom Deutschen Netzwerk für Qualitätsentwicklung in der Pflege (DNQP) hin.

6 Seite 6 von 6 Dem Träger wurde mit Schreiben vom Gelegenheit gegeben, sich zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Er machte von seinem Äußerungsrecht keinen Gebrauch. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. (Eine Beratung über Möglichkeiten zur Abstellung der festgestellten Abweichungen erhebt keinen Anspruch auf Verbindlichkeit oder Vollständigkeit. Die Art und Weise der Umsetzung der Behebung der Abweichungen bleibt der Einrichtung bzw. dem Träger überlassen.) gel festgestellt. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht. Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Sozialreferat, der MDK und der Einrichtungsleiter haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben.

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