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1 Dr. Medienrecht Mark I - Studiengang D. Cole Medienwissenschaften HBK/TU Braunschweig Studiengang HBK/TU Braunschweig MEDIENWISSENSCHAFTEN Medienrecht I Grundlagen Definition Medienrecht Meinungsfreiheit und Grundrechtsdogmatik Pressefreiheit Rundfunkfreiheit 1

2 Niedersächsisches Pressegesetz 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie ist berufen, der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu dienen. 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder ihnen Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder sie ein überwiegenden öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzen würden oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet. 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten. Sorgfaltspflicht 6 NdS PresseG Wahrheitspflicht Prüfungsgebot Aber: ohne Sanktion, d.h. Ziel, Bemühen um Erreichung der Wahrheit und Quellengenauigkeit V.a. auch presseethisch 2

3 Trennung von redaktionellem und Anzeigenteil Verbraucherschutz (Unterscheidbarkeit; Irreführungsvermeidung) Unabhängigkeit des Presseorgans Wettbewerbsrechtliches Lauterkeitsgebot Informationsfreiheit der Leser Problembereiche zum Trennungsgebot: Redaktionell gestaltete Anzeigen Schleichwerbung Koppelungsgeschäfte Impressumspflicht 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers genannt sein, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen Identifizierung des Verantwortlichen Adressat für gerichtlich geltend gemachte Ansprüche, daher auch Anschrift Nur bestimmte Personen können Redakteure sein: Qualifizierung für Redakteure ViSdP (Katalog persönlicher Anforderungen, vgl. 9 PresseG) Periodische Presse 3

4 Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse tw. neu in den Pressegesetzen Verbraucherschutz Erkennbarkeit des Einflusses P: Wettbewerbsrechtliche, Datenschutzrechtliche Situation Beachtung des Pressestrafrechts Z.B. 86 StGB Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen Aber: kurze Verjährung als Presseprivileg Ansprüche der Presse Zugang zu Informationen und Veranstaltungen Auskunftsanspruch ggü Behörden (neu: IFG) Wg. demokratischer Kontrollfunktion und Informationsrecht des Bürgers (vermittelt) Umfassend, nur bedingt beschränkbar (anders: Gerichtsverfahren; Geheimhaltungspflicht, Verletzung überwiegender öffentl. oder privater Interessen) Keine Nachrichtensperre Besonderheit: Zugang zu Großveranstaltungen P z.b. R. Williams-Konzert; Bob Dylan-Konzert» Abwägung zw freier Berichterstattung / ungestörtem Verlauf der Veranstaltung bzw. kommerziellem Interesse an Selbstvermarktung» Prinzipien Kurzberichterstattungsrecht übertragbar? 4

5 Ansprüche der Presse ( Polizeifestigkeit ) Redaktionsgeheimnis und Quellenschutz Zeugnisverweigerungsrecht nach 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 StPO Geheimhaltung der verwendeten Quellen (Geheimnisträger) P: Fremd-/eigenrecherchiertes Material P: Träger (umfassend, sonst wertlos) Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot Ebenfalls strafprozessual gewährleistet Aber Abwägungspflicht höher als bei anderen Durchsuchungen, Schwere der Straftat berücksichtigen» F: MAX, Körperwelten-Ausstellung» P: Cicero-Durchsuchung, Geheimnisverrat Abhörung (TK-Überwachung)» F: Schneider-Pleitier, Terrorist Klein» Lösung politisch: kein großer Lauschangriff bei Journalisten Ansprüche gegen die Presse Gegendarstellungsanspruch F z.b. Simonis Inhalt (nur Tatsachen, die bestritten werden) Anspruchsberechtigte, -verpflichtete Abdruckverlangen und -form Unterlassung / Widerruf / Schadensersatz bzw. Entschädigung Im Zshg mit dem allg. Persönlichkeitsrecht 5

6 System der Selbstregulierung Presserat ( 50 Jahre Pressekodex (aktuell neu) und Richtlinien Z.B. zur Berichterstattung über Geiselnahmen Z.B. zur Finanzberichterstattung Beschwerdeverfahren und Veröffentlichungspflicht Aber: nur Innenbindung ( Vereinsrecht ) Beispiel Anzeigen ( Werbung ): Politiker-Fall (Missbilligung) Posen-Fall Beispiel zum Pressekodex: Trennungsgebot Ziffer 7 Trennung von Werbung und Redaktion Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken. Bei Veröffentlichungen, die ein Eigeninteresse des Verlages betreffen, muss dieses erkennbar sein. Dazu Richtlinien: RL 7.1 bis 7.4 [ ] Richtlinie Schleichwerbung Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt insbesondere nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht oder von dritter Seite bezahlt bzw. durch geldwerte Vorteile belohnt wird. Die Glaubwürdigkeit der Presse als Informationsquelle gebietet besondere Sorgfalt beim Umgang mit PR-Material. [ ]Richtlinie 7.4 Wirtschafts- und Finanzmarktberichterstattung [ ] Journalisten und Verleger dürfen keine Berichte über Wertpapiere und/oder deren Emittenten in der Absicht veröffentlichen, durch die Kursentwicklung des entsprechenden Wertpapieres sich, ihre Familienmitglieder oder andere nahestehende Personen zu bereichern. Sie sollen weder direkt noch durch Bevollmächtigte Wertpapiere kaufen bzw. verkaufen, über die sie zumindest in den vorigen zwei Wochen etwas veröffentlicht haben oder in den nächsten zwei Wochen eine Veröffentlichung planen. [ ] 6

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