Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen

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1 Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen Primärkassen: AOK, Knappschaft, SVLFG, IKK und BKK: Die Preisberechnung für Blutzuckerteststreifen erfolgt auf Basis: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 7,00 %. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien folgende Preisobergrenze pro Packung mit Stück: 23,50 Euro (netto). Ergibt der AEK eines Produktes zuzüglich 7,00 % Aufschlag einen höheren Wert als die o.g. Preisobergrenze, so gilt der Höchstpreis von 23,50 Euro (netto) als Abrechnungspreis. Abweichend hiervon gelten für Blutzuckerteststreifen der Anlage 1 dieser Vereinbarungen die dort angegeben Preise als Festpreise (Anlage 1 zu den mit jeder Krankenkasse separat abgeschlossenen Teststreifenvereinbarungen finden Sie in Kapitel 1 des Arbeitshandbuches). Der Abrechnungspreis für Importware darf den Abrechnungspreis des Originals nicht übersteigen. Auf o.g. Preise dürfen dem Versicherten keine Aufzahlungen berechnet werden. Wichtig: Wird, was die Regel ist, ein BZT generisch verordnet, sollte im Sinne der Wirtschaftlichkeit ein BZT der Anlage 1 abgegeben werden. Ist der Patient bereits auf einen teureren BZT eingestellt, kann dieser aber auch bei generischer Verordnung abgegeben werden. Zur Vermeidung von Retaxationen sollte aber in diesem Fall auf der Verordnung durch die abgebende Apotheke unbedingt vermerkt werden, dass der Patient auf den teureren BZT eingestellt ist und von daher eine Abgabe eines BZT aus Anlage 1 nicht möglich ist. Die Preisberechnung für sonstige Teststreifen: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 5%. Eine Umstellungspauschale ist vertraglich nicht vereinbart! Blutzuckermessgeräte können nur zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, wenn diese verordnet wurden. Abrechnungspreise: AOK RPS: 18,- netto (ohne Genehmigung) BKK`n: 16,- netto (ohne Genehmigung) IKK Südwest: 16,- netto (ohne Genehmigung) Knappschaft: Genehmigung erforderlich

2 Ersatzkassen: TK, DAK, KKH, HEK, HKK: 1. Preisgruppen 1.1: Für Teststreifen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie für generische Verordnungen (!), die ohne Nennung des Herstellers und der Pharmazentralnummer erfolgen (z. B. Blutzuckerteststreifen"), gelten folgende Abrechnungspreise: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,45 ab ,95 ab ,10 Die oben genannten Abrechnungspreise gelten auch für solche Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15,00 netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt. 1.2: Für Teststreifen, die in Anhang II aufgeführt sind, gelten folgende Abrechnungspreise: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,45 ab ,95 ab ,10 Die oben genannten Abrechnungspreise gelten auch für solche Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17,00 netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt. 1.3: Für Teststreifen, die nicht von den Ziffern 1.1 oder 1.2 erfasst sind, beträgt der Abrechnungspreis: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,00 ab ,30 ab ,95 2. Quotenregelung für preiswerte Teststreifen Mit Teststreifen der Preisgruppe 1 müssen 15 % aller anrechnungsfähigen Teststreifenpackungen beliefert werden (bei Nicht-Erreichen wird ein Malus von 2,- /50 BZT fällig), mit Teststreifen der Preisgruppe 2 weitere 40 % (bei Nicht-Erreichen wird ein Malus von 2,95 /50 BZT fällig). Dabei wurde eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Quoten geschaffen. Eine Übererfüllung der Quote für Teststreifen der Preisgruppe 1 wird vollständig auf die Erfüllung der Quote für Teststreifen der Preisgruppe 2 angerechnet. Die Quotenerfüllung dürfte im Saarland unproblematisch sein, da die Ärzte BZT in der Regel generisch verordnen. Bei generischer Verordnung muss ein Teststreifen der Preisgruppe 1 abgegeben werden. 3. Auswahl der Teststreifen Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen gegen andere Blutzuckerteststreifen auszutauschen, sofern der verordnende Arzt nicht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes oder einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet.

3 Wenn ein Ausschluss durch den Arzt nach Satz 1 vorliegt, wird dies von der Apotheke mit dem Sonderkennzeichen dokumentiert. 4. Fixaufschlag Teststreifen, deren Einkaufskonditionen für die Apotheken sich verschlechtern und deren Apothekeneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm oberhalb eines festgelegten Niveaus liegt, können mit einem Fixaufschlag abgerechnet werden (s. Ziff. II.4. der Vereinbarung). 5. Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte Die neue Vereinbarung für Messgeräte ersetzt die bisherigen Vertragspreise mit diesen Kassen für Blutzuckermessgeräte. Demnach muss bei den am Vertrag teilnehmenden vdek- Kassen ab dem die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten vor der Abgabe genehmigt werden. Die Abrechnung der Blutzuckermessgeräte erfolgt nach 302 SGB V. Es bestehen folgende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: - Für die Umstellung auf Blutzuckerteststreifen der günstigen Preisgruppe 1 oder auf Blutzuckerteststreifen, für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht, kann die vertragliche Umstellungsgebühr in Höhe von 35,- netto abgerechnet werden. Hierfür ist das Sonderkennzeichen zu verwenden. Die Umstellungsgebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden. In der Umstellungsgebühr sind bereits 15,- für das neue Blutzuckermessgerät enthalten. - Für eine schon bestehende Versorgung mit Blutzuckerteststreifen der günstigen Preisgruppe 1 oder mit Blutzuckerteststreifen, für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht, kann für die Versorgung mit dem Blutzuckermessgerät der Betrag von maximal 15,- netto genehmigungsfrei abgerechnet werden. Die o.g. Umstellungsgebühr kann in diesem Fall nicht abgerechnet werden. Ist mit dem Abgabepreis von bis zu 15,- netto keine kostendeckende Versorgung möglich oder handelt es sich um ein Blutzuckermessgerät, dessen Teststreifen anderen Preisgruppen angehören und für die es keinen Open-House-Rabattvertrag gibt, ist für dieses Blutzuckermessgerät ein Kostenvoranschlag bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen. Zusätzlich wurden folgende Neuerungen aufgenommen: - Zusätzliche Vergütung von 0,50 netto pro 50er Packung Teststreifen, die an einem Open-house-Rabattvertrag der Krankenkassen teilnehmen; dabei ist zunächst die Gesamtsumme der zusätzlichen Vergütung zu berechnen und dann mit dem Sonderkennzeichen für Beschaffungskosten aufzudrucken. Dabei darf auch bei Abgabe mehrerer Packungen nur der Faktor 1 aufgedruckt werden! Die aktuelle Liste mit Teilnehmern am Open-House-Verfahren können Sie auf der nachfolgenden Internetseite des vdek einsehen: Es gibt verschiedene Fallkonstellationen zur Berechnung von Blutzuckerteststreifen und/oder Blutzuckermessgeräten, sowie der Umstellungsgebühr. Unter anderem durch die Existenz von Open-House-Rabattverträgen ergeben sich aber einige Unterschiede zur Abrechnung mit der BARMER. Wir bitten um besondere Beachtung! Zur besseren Übersicht hat der DAV uns eine tabellarische Abrechnungshilfe zur o.g. Vereinbarung zur Verfügung gestellt, die Sie nachfolgend finden.

4 Verordnung(en) Abgabe Abrechnung Verordnung Blutzuckermessgerät () nicht aus Preisgruppe (PG) 1 + Blutzuckerteststreifen (BZTS) Verordnung Blutzuckermessgerät () kein + Blutzuckerteststreifen (BZTS) Verordnung (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 oder Verordnung (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 oder aus PG BZTS Rabattvertragspartn er aus PG BZTS Teststreifenrezept: Vertragspreis (VP) BZTS + 35 Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 0,50 netto je 50 BZTS mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält.

5 Verordnung BZTS nicht aus PG 1 Verordnung BZTS kein Verordnung BZTS Verordnung BZTS (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder aus PG 1 und und BZTS BZTS ( vorhanden) aus PG 1 und VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN VP + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder- PZN VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN Verordnung BZTS (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder Verordnung aus PG 1 (sofern keine Umstellung vorgenommen wird) und BZTS aus PG 1 VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Verordnung (sofern keine Umstellung vorgenommen wird) max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Verordnung nicht aus PG 1 oder verordnetes Kostenvoranschlag Verordnung (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder aus PG 1 oder Hilfsmittelrezept: max. 15 für 1 Mit der Umstellungspauschale sind die Beratung der Apotheke und das Blutzuckermessgerät abgedeckt.

6 Zur Erläuterung 3 Fallkonstellationen: Fall 1: Neuversorgung: Es wurde vom Arzt ein Blutzuckermessgerät verordnet, dessen Teststreifen in die Preisgruppe 1 fallen oder für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht. Hier ist eine genehmigungsfreie Abrechnung in Höhe von 15,- netto möglich. Eine Umstellungsgebühr kann nicht verlangt werden. Fall 2: Neuversorgung: Vom Arzt wurde ein Gerät verordnet, dessen Teststreifen in eine andere Preisgruppe fallen. Die Apotheke wählt aber ein Gerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht aus. Auch in diesem Fall ist eine genehmigungsfreie Abrechnung in Höhe von 35,- netto möglich. Fall 3: Folgeversorgung: Der Patient, der bereits mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder mit einem Open-House-Rabattvertrag versorgt wird, benötigt lediglich durch die Vorlage der ärztlichen Verordnung ein neues Gerät. Die Apotheke darf das Gerät in Höhe von 15,- netto genehmigungsfrei abrechnen. Ist mit dem Abgabepreis von bis zu 15,- netto keine kostendeckende Versorgung möglich oder handelt es sich um ein Blutzuckermessgerät, dessen Teststreifen anderen Preisgruppen (2 oder 3) angehören und für die es keinen Open-House- Rabattvertrag gibt, ist für dieses Blutzuckermessgerät ein Kostenvoranschlag bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen. Beachte: Die Beitrittspflicht zum Hilfsmittelversorgungsvertrag über die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten (PG 21 - Hilfsmittel zur Messung von Körperzuständen und -funktionen) bleibt bei der Techniker Krankenkasse bestehen. BARMER: Die Teststreifenvereinbarung mit der BARMER enthält neue Regelungen zur Abgabe und Berechnung von Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräten. In diesem Zusammenhang ist vereinbart, dass eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20,- netto abgerechnet werden kann, wenn die Apotheke einen Versicherten auf Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 umstellt und dazu ein passendes Blutzuckermessgerät an den Versicherten ausgegeben wird. Die Umstellungsgebühr kann unabhängig davon abgerechnet werden, ob auch eine Verordnung für ein Blutzuckermessgerät vorgelegt wird. Die Abrechnung von Messgeräten (Hilfsmittel) darf nicht zusammen mit der Umstellungsgebühr auf einem Beleg erfolgen. Liegt im Falle einer Umstellung eine Teststreifenverordnung vor, so ist die Umstellungsgebühr über das Teststreifenrezept abzurechnen. Liegt ausschließlich eine Verordnung über ein Blutzuckermessgerät vor, ist der Sonderbeleg aus der Vereinbarung Qualitätscheck der Blutzuckerselbstmessung von Versicherten mit der BARMER zu verwenden, wenn die Umstellungsgebühr abgerechnet werden soll. Der Beleg kann ohne Vertragsbeitritt von jeder Apotheke für jeden Versicherten der BARMER genutzt werden. Ein Muster des Beleges können Sie unter im Bereich Für Mitglieder (Benutzername: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de; Kennwort: mitglied) Arbeitshandbuch Kapitel 2 BARMER Teststreifenvereinbarung Verwendung des Sonderbeleges

7 einsehen. Sie können diese Sonderbelege bestellen bei: Vordruck Leitverlag GmbH, Halsbrückerstr. 31b, Freiberg, Tel Liegt lediglich ein Teststreifenrezept vor, so kann mangels Hilfsmittelverordnung nur die Umstellungsgebühr berechnet werden. Diese Pauschale (20,- netto) enthält bereits einen Anteil (15,- netto) für ein Blutzuckermessgerät: Es handelt sich daher nicht um eine kostenfreie Abgabe von Messgeräten. Hinweis zum Fixaufschlag: Gemäß der BARMER Teststreifenvereinbarung können Teststreifen, deren Einkaufskonditionen sich gegenüber dem Preisstand für die Apotheken verschlechtern und deren Apothekeneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm oberhalb eines festgelegten Niveaus liegt, mit einem Fixaufschlag abgerechnet werden. In diesem Fall wird die Anpassung des Abgabepreises (inkl. Fixaufschlag) durch Änderung der Apothekensoftware umgesetzt. Eine manuelle bzw. händische Berechnung vor Änderung der Angaben im ABDA-Artikelstamm ist nicht vorgesehen. Zur Verdeutlichung: Ein Messgerät, dessen Teststreifen zur Preisgruppe 1 gehören, kann bis zu einem Betrag von 15,- netto genehmigungsfrei abgegeben werden. In Ziffer V. ist die Umstellungsgebühr in Höhe von 20,- netto geregelt. Diese kann abgerechnet werden, wenn die Apotheke einen Versicherten auf Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 umstellt. Die Berechnung beider Komponenten erfolgt in Abhängigkeit von den vorliegenden Verordnungen. Nachfolgend eine Übersicht über mögliche Konstellationen der Verordnung(en) und die daraus resultierende Berechnung: Verordnung(en) Abgabe Abrechnung namentliche Verordnung Blutzuckermessgerät () nicht aus Preisgruppe (PG) 1 + Blutzuckerteststreifen (BZTS) aus PG 1 + Teststreifenrezept: Vertragspreis (VP) BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN namentliche Verordnung nicht aus PG 1 namentlich verordnetes, wenn Kunde noch größere Mengen BZTS hat Kostenvoranschlag namentliche Verordnung nicht aus PG 1 aus PG 1 wenn nur noch wenige BZTS beim Kunden vorhanden Sonderbeleg Qualitätscheck Blutzuckerselbstmessung: 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN

8 Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) + aus Kundenkartei bekannt, dass Kunde vorher BZTS nicht aus PG 1 hatte BZTS nicht aus PG 1 aus PG 1 aus PG 1 + aus PG 1 aus PG 1 und Teststreifenrezept: VP BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder-PZN Sonderbeleg: 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN Teststreifenrezept: VP BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder-PZN aus PG 1 aus PG 1 Hilfsmittelrezept: max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Austausch: Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete BZT gegen andere BZT auszutauschen, sofern der verordnende Arzt nicht durch Ankreuzen des aut-idem-kreuzes oder einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet. Wenn ein Ausschluss durch den Arzt vorliegt, wird dies von der Apotheke mit dem Sonder-PZN dokumentiert. Hinweis: Vom Hersteller zur Verfügung gestellte Blutzuckermessgeräte, die z.b. den Packungsaufdruck unverkäufliches Testgerät oder Muster Testgerät o.ä. tragen, dürfen trotz vorliegender Verordnung nicht abgerechnet werden. Unterschreiten der Quote: s. Quotenregelung für preiswerte Teststreifen übrige Ersatzkassen.

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