Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen
|
|
- Holger Reuter
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Übersicht zur Abrechnung von Blutzuckerteststreifen Primärkassen: AOK, Knappschaft, SVLFG, IKK und BKK: Die Preisberechnung für Blutzuckerteststreifen erfolgt auf Basis: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 7,00 %. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien folgende Preisobergrenze pro Packung mit Stück: 23,50 Euro (netto). Ergibt der AEK eines Produktes zuzüglich 7,00 % Aufschlag einen höheren Wert als die o.g. Preisobergrenze, so gilt der Höchstpreis von 23,50 Euro (netto) als Abrechnungspreis. Abweichend hiervon gelten für Blutzuckerteststreifen der Anlage 1 dieser Vereinbarungen die dort angegeben Preise als Festpreise (Anlage 1 zu den mit jeder Krankenkasse separat abgeschlossenen Teststreifenvereinbarungen finden Sie in Kapitel 1 des Arbeitshandbuches). Der Abrechnungspreis für Importware darf den Abrechnungspreis des Originals nicht übersteigen. Auf o.g. Preise dürfen dem Versicherten keine Aufzahlungen berechnet werden. Wichtig: Wird, was die Regel ist, ein BZT generisch verordnet, sollte im Sinne der Wirtschaftlichkeit ein BZT der Anlage 1 abgegeben werden. Ist der Patient bereits auf einen teureren BZT eingestellt, kann dieser aber auch bei generischer Verordnung abgegeben werden. Zur Vermeidung von Retaxationen sollte aber in diesem Fall auf der Verordnung durch die abgebende Apotheke unbedingt vermerkt werden, dass der Patient auf den teureren BZT eingestellt ist und von daher eine Abgabe eines BZT aus Anlage 1 nicht möglich ist. Die Preisberechnung für sonstige Teststreifen: AEK (gem. Lauer-Taxe") zzgl. 5%. Eine Umstellungspauschale ist vertraglich nicht vereinbart! Blutzuckermessgeräte können nur zu Lasten der Krankenkassen abgegeben werden, wenn diese verordnet wurden. Abrechnungspreise: AOK RPS: 18,- netto (ohne Genehmigung) BKK`n: 16,- netto (ohne Genehmigung) IKK Südwest: 16,- netto (ohne Genehmigung) Knappschaft: Genehmigung erforderlich
2 Ersatzkassen: TK, DAK, KKH, HEK, HKK: 1. Preisgruppen 1.1: Für Teststreifen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie für generische Verordnungen (!), die ohne Nennung des Herstellers und der Pharmazentralnummer erfolgen (z. B. Blutzuckerteststreifen"), gelten folgende Abrechnungspreise: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,45 ab ,95 ab ,10 Die oben genannten Abrechnungspreise gelten auch für solche Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 15,00 netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt. 1.2: Für Teststreifen, die in Anhang II aufgeführt sind, gelten folgende Abrechnungspreise: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,45 ab ,95 ab ,10 Die oben genannten Abrechnungspreise gelten auch für solche Blutzuckerteststreifen, deren Apothekeneinkaufspreis weniger als 17,00 netto laut ABDA-Artikelstamm beträgt. 1.3: Für Teststreifen, die nicht von den Ziffern 1.1 oder 1.2 erfasst sind, beträgt der Abrechnungspreis: Staffel Nettopreis (Euro je 50 Stück) bis ,00 ab ,30 ab ,95 2. Quotenregelung für preiswerte Teststreifen Mit Teststreifen der Preisgruppe 1 müssen 15 % aller anrechnungsfähigen Teststreifenpackungen beliefert werden (bei Nicht-Erreichen wird ein Malus von 2,- /50 BZT fällig), mit Teststreifen der Preisgruppe 2 weitere 40 % (bei Nicht-Erreichen wird ein Malus von 2,95 /50 BZT fällig). Dabei wurde eine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den Quoten geschaffen. Eine Übererfüllung der Quote für Teststreifen der Preisgruppe 1 wird vollständig auf die Erfüllung der Quote für Teststreifen der Preisgruppe 2 angerechnet. Die Quotenerfüllung dürfte im Saarland unproblematisch sein, da die Ärzte BZT in der Regel generisch verordnen. Bei generischer Verordnung muss ein Teststreifen der Preisgruppe 1 abgegeben werden. 3. Auswahl der Teststreifen Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete Blutzuckerteststreifen gegen andere Blutzuckerteststreifen auszutauschen, sofern der verordnende Arzt nicht durch Ankreuzen des Aut-idem-Feldes oder einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet.
3 Wenn ein Ausschluss durch den Arzt nach Satz 1 vorliegt, wird dies von der Apotheke mit dem Sonderkennzeichen dokumentiert. 4. Fixaufschlag Teststreifen, deren Einkaufskonditionen für die Apotheken sich verschlechtern und deren Apothekeneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm oberhalb eines festgelegten Niveaus liegt, können mit einem Fixaufschlag abgerechnet werden (s. Ziff. II.4. der Vereinbarung). 5. Abgaberegeln für Blutzuckermessgeräte Die neue Vereinbarung für Messgeräte ersetzt die bisherigen Vertragspreise mit diesen Kassen für Blutzuckermessgeräte. Demnach muss bei den am Vertrag teilnehmenden vdek- Kassen ab dem die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten vor der Abgabe genehmigt werden. Die Abrechnung der Blutzuckermessgeräte erfolgt nach 302 SGB V. Es bestehen folgende Ausnahmen von der Genehmigungspflicht: - Für die Umstellung auf Blutzuckerteststreifen der günstigen Preisgruppe 1 oder auf Blutzuckerteststreifen, für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht, kann die vertragliche Umstellungsgebühr in Höhe von 35,- netto abgerechnet werden. Hierfür ist das Sonderkennzeichen zu verwenden. Die Umstellungsgebühr kann pro Versichertem maximal einmal innerhalb von zwei Jahren abgerechnet werden. In der Umstellungsgebühr sind bereits 15,- für das neue Blutzuckermessgerät enthalten. - Für eine schon bestehende Versorgung mit Blutzuckerteststreifen der günstigen Preisgruppe 1 oder mit Blutzuckerteststreifen, für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht, kann für die Versorgung mit dem Blutzuckermessgerät der Betrag von maximal 15,- netto genehmigungsfrei abgerechnet werden. Die o.g. Umstellungsgebühr kann in diesem Fall nicht abgerechnet werden. Ist mit dem Abgabepreis von bis zu 15,- netto keine kostendeckende Versorgung möglich oder handelt es sich um ein Blutzuckermessgerät, dessen Teststreifen anderen Preisgruppen angehören und für die es keinen Open-House-Rabattvertrag gibt, ist für dieses Blutzuckermessgerät ein Kostenvoranschlag bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen. Zusätzlich wurden folgende Neuerungen aufgenommen: - Zusätzliche Vergütung von 0,50 netto pro 50er Packung Teststreifen, die an einem Open-house-Rabattvertrag der Krankenkassen teilnehmen; dabei ist zunächst die Gesamtsumme der zusätzlichen Vergütung zu berechnen und dann mit dem Sonderkennzeichen für Beschaffungskosten aufzudrucken. Dabei darf auch bei Abgabe mehrerer Packungen nur der Faktor 1 aufgedruckt werden! Die aktuelle Liste mit Teilnehmern am Open-House-Verfahren können Sie auf der nachfolgenden Internetseite des vdek einsehen: Es gibt verschiedene Fallkonstellationen zur Berechnung von Blutzuckerteststreifen und/oder Blutzuckermessgeräten, sowie der Umstellungsgebühr. Unter anderem durch die Existenz von Open-House-Rabattverträgen ergeben sich aber einige Unterschiede zur Abrechnung mit der BARMER. Wir bitten um besondere Beachtung! Zur besseren Übersicht hat der DAV uns eine tabellarische Abrechnungshilfe zur o.g. Vereinbarung zur Verfügung gestellt, die Sie nachfolgend finden.
4 Verordnung(en) Abgabe Abrechnung Verordnung Blutzuckermessgerät () nicht aus Preisgruppe (PG) 1 + Blutzuckerteststreifen (BZTS) Verordnung Blutzuckermessgerät () kein + Blutzuckerteststreifen (BZTS) Verordnung (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 oder Verordnung (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 oder aus PG BZTS Rabattvertragspartn er aus PG BZTS Teststreifenrezept: Vertragspreis (VP) BZTS + 35 Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält. Teststreifenrezept: VP BZTS + 0,50 netto je 50 BZTS mit Sonder-PZN Hilfsmittelrezept: Die Abrechnung des über das Hilfsmittelrezept ist nicht möglich, da die Umstellungsgebühr bereits eine Gerätepauschale enthält.
5 Verordnung BZTS nicht aus PG 1 Verordnung BZTS kein Verordnung BZTS Verordnung BZTS (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder aus PG 1 und und BZTS BZTS ( vorhanden) aus PG 1 und VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN VP + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder- PZN VP BZTS + 35 Umstellungsgebühr 1 mit Sonder-PZN Verordnung BZTS (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder Verordnung aus PG 1 (sofern keine Umstellung vorgenommen wird) und BZTS aus PG 1 VP BZTS + 0,50 je 50 BZTS mit Sonder-PZN max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Verordnung (sofern keine Umstellung vorgenommen wird) max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Verordnung nicht aus PG 1 oder verordnetes Kostenvoranschlag Verordnung (nicht namentlich) Vorversorgung nicht aus PG 1 oder aus PG 1 oder Hilfsmittelrezept: max. 15 für 1 Mit der Umstellungspauschale sind die Beratung der Apotheke und das Blutzuckermessgerät abgedeckt.
6 Zur Erläuterung 3 Fallkonstellationen: Fall 1: Neuversorgung: Es wurde vom Arzt ein Blutzuckermessgerät verordnet, dessen Teststreifen in die Preisgruppe 1 fallen oder für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht. Hier ist eine genehmigungsfreie Abrechnung in Höhe von 15,- netto möglich. Eine Umstellungsgebühr kann nicht verlangt werden. Fall 2: Neuversorgung: Vom Arzt wurde ein Gerät verordnet, dessen Teststreifen in eine andere Preisgruppe fallen. Die Apotheke wählt aber ein Gerät mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder für die ein Open-House-Rabattvertrag besteht aus. Auch in diesem Fall ist eine genehmigungsfreie Abrechnung in Höhe von 35,- netto möglich. Fall 3: Folgeversorgung: Der Patient, der bereits mit Teststreifen der Preisgruppe 1 oder mit einem Open-House-Rabattvertrag versorgt wird, benötigt lediglich durch die Vorlage der ärztlichen Verordnung ein neues Gerät. Die Apotheke darf das Gerät in Höhe von 15,- netto genehmigungsfrei abrechnen. Ist mit dem Abgabepreis von bis zu 15,- netto keine kostendeckende Versorgung möglich oder handelt es sich um ein Blutzuckermessgerät, dessen Teststreifen anderen Preisgruppen (2 oder 3) angehören und für die es keinen Open-House- Rabattvertrag gibt, ist für dieses Blutzuckermessgerät ein Kostenvoranschlag bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen. Beachte: Die Beitrittspflicht zum Hilfsmittelversorgungsvertrag über die Versorgung mit Blutzuckermessgeräten (PG 21 - Hilfsmittel zur Messung von Körperzuständen und -funktionen) bleibt bei der Techniker Krankenkasse bestehen. BARMER: Die Teststreifenvereinbarung mit der BARMER enthält neue Regelungen zur Abgabe und Berechnung von Blutzuckerteststreifen und Blutzuckermessgeräten. In diesem Zusammenhang ist vereinbart, dass eine Umstellungsgebühr in Höhe von 20,- netto abgerechnet werden kann, wenn die Apotheke einen Versicherten auf Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 umstellt und dazu ein passendes Blutzuckermessgerät an den Versicherten ausgegeben wird. Die Umstellungsgebühr kann unabhängig davon abgerechnet werden, ob auch eine Verordnung für ein Blutzuckermessgerät vorgelegt wird. Die Abrechnung von Messgeräten (Hilfsmittel) darf nicht zusammen mit der Umstellungsgebühr auf einem Beleg erfolgen. Liegt im Falle einer Umstellung eine Teststreifenverordnung vor, so ist die Umstellungsgebühr über das Teststreifenrezept abzurechnen. Liegt ausschließlich eine Verordnung über ein Blutzuckermessgerät vor, ist der Sonderbeleg aus der Vereinbarung Qualitätscheck der Blutzuckerselbstmessung von Versicherten mit der BARMER zu verwenden, wenn die Umstellungsgebühr abgerechnet werden soll. Der Beleg kann ohne Vertragsbeitritt von jeder Apotheke für jeden Versicherten der BARMER genutzt werden. Ein Muster des Beleges können Sie unter im Bereich Für Mitglieder (Benutzername: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de; Kennwort: mitglied) Arbeitshandbuch Kapitel 2 BARMER Teststreifenvereinbarung Verwendung des Sonderbeleges
7 einsehen. Sie können diese Sonderbelege bestellen bei: Vordruck Leitverlag GmbH, Halsbrückerstr. 31b, Freiberg, Tel Liegt lediglich ein Teststreifenrezept vor, so kann mangels Hilfsmittelverordnung nur die Umstellungsgebühr berechnet werden. Diese Pauschale (20,- netto) enthält bereits einen Anteil (15,- netto) für ein Blutzuckermessgerät: Es handelt sich daher nicht um eine kostenfreie Abgabe von Messgeräten. Hinweis zum Fixaufschlag: Gemäß der BARMER Teststreifenvereinbarung können Teststreifen, deren Einkaufskonditionen sich gegenüber dem Preisstand für die Apotheken verschlechtern und deren Apothekeneinkaufspreis nach ABDA-Artikelstamm oberhalb eines festgelegten Niveaus liegt, mit einem Fixaufschlag abgerechnet werden. In diesem Fall wird die Anpassung des Abgabepreises (inkl. Fixaufschlag) durch Änderung der Apothekensoftware umgesetzt. Eine manuelle bzw. händische Berechnung vor Änderung der Angaben im ABDA-Artikelstamm ist nicht vorgesehen. Zur Verdeutlichung: Ein Messgerät, dessen Teststreifen zur Preisgruppe 1 gehören, kann bis zu einem Betrag von 15,- netto genehmigungsfrei abgegeben werden. In Ziffer V. ist die Umstellungsgebühr in Höhe von 20,- netto geregelt. Diese kann abgerechnet werden, wenn die Apotheke einen Versicherten auf Blutzuckerteststreifen der Preisgruppe 1 umstellt. Die Berechnung beider Komponenten erfolgt in Abhängigkeit von den vorliegenden Verordnungen. Nachfolgend eine Übersicht über mögliche Konstellationen der Verordnung(en) und die daraus resultierende Berechnung: Verordnung(en) Abgabe Abrechnung namentliche Verordnung Blutzuckermessgerät () nicht aus Preisgruppe (PG) 1 + Blutzuckerteststreifen (BZTS) aus PG 1 + Teststreifenrezept: Vertragspreis (VP) BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN namentliche Verordnung nicht aus PG 1 namentlich verordnetes, wenn Kunde noch größere Mengen BZTS hat Kostenvoranschlag namentliche Verordnung nicht aus PG 1 aus PG 1 wenn nur noch wenige BZTS beim Kunden vorhanden Sonderbeleg Qualitätscheck Blutzuckerselbstmessung: 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN
8 Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) + BZTS nicht aus PG 1 Siebensteller (PG ) (nicht namentlich) + aus Kundenkartei bekannt, dass Kunde vorher BZTS nicht aus PG 1 hatte BZTS nicht aus PG 1 aus PG 1 aus PG 1 + aus PG 1 aus PG 1 und Teststreifenrezept: VP BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder-PZN Sonderbeleg: 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder- PZN Teststreifenrezept: VP BZTS + 20,- Umstellungsgebühr mit Sonder-PZN aus PG 1 aus PG 1 Hilfsmittelrezept: max. 15 für, keine Umstellungsgebühr Austausch: Die Apotheken sind berechtigt, namentlich verordnete BZT gegen andere BZT auszutauschen, sofern der verordnende Arzt nicht durch Ankreuzen des aut-idem-kreuzes oder einen anderen ausdrücklichen Hinweis den Austausch verbietet. Wenn ein Ausschluss durch den Arzt vorliegt, wird dies von der Apotheke mit dem Sonder-PZN dokumentiert. Hinweis: Vom Hersteller zur Verfügung gestellte Blutzuckermessgeräte, die z.b. den Packungsaufdruck unverkäufliches Testgerät oder Muster Testgerät o.ä. tragen, dürfen trotz vorliegender Verordnung nicht abgerechnet werden. Unterschreiten der Quote: s. Quotenregelung für preiswerte Teststreifen übrige Ersatzkassen.
Preisregelungen für Teststreifen
Anlage 4 Stand 01.10.2013 Seite 1 Preisregelungen für Teststreifen A. Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Preise und Gebühren sind jeweils als Nettopreise angegeben,
MehrVerwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer
Verwendung von Pharmazentral- und Hilfsmittelnummer Ist für ein Hilfsmittel eine Pharmazentralnummer vergeben, wird diese auf das Verordnungsblatt eingetragen. Die Pharmazentralnummer wird auf dem Datenträger
MehrPreisregelungen für Teststreifen
Preisregelungen für Teststreifen A. Preisregelungen für Blutzuckerteststreifen I. Allgemeines 1. Die nachstehenden Preise und Gebühren sind jeweils als Nettopreise angegeben, soweit nichts anderes vermerkt
MehrVereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen.
Region Hannover Vertragsnummer: 41 07 110 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen der Region Hannover Aufgabenträgerin
MehrRetaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis. Referentin: Bettina Hansen
Retaxationen vermeiden schwierige Fälle aus der Praxis Referentin: Bettina Hansen Frühjahr 2013 Inhalt 1. Stückzahlverordnungen: Packungen ohne N-Bezeichnung 2. Original vs. Import 3. Gültigkeitsdauer
MehrSAV Aktuelle Fax-Info
SAV Aktuelle Fax-Info Saarländischer Apothekerverein e.v. 66119 Saarbrücken / Zähringerstraße 5 / Tel. 0681/58406-0 / Fax 0681/58406-20 EMail: geschaeftsstelle@apothekerverein-saar.de Internet: www.apothekerverein-saar.de
MehrVergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam ab zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie. wirksam ab
Vergütungsvereinbarung (Anlage 3) wirksam zum Vertrag gemäß 125 Abs. 2 SGB V über Leistungen der Ergotherapie wirksam ab 01.11.2010 zwischen dem Deutschen Verband der Ergotherapeuten e. V. (nachfolgend
MehrAvP-Kundeninformation. zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01.
AvP-Kundeninformation zur Abrechnung von Hilfsmittel-Verordnungen nach spezifizierten Hilfsmittel-Lieferverträgen 302 SGB V ab 01. März 2010 Inhalt 1. Was muss ich beachten, wenn ich Hilfsmittel beliefern
MehrVergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab
Vergütungsvereinbarung Rehabilitationssport ab 01.01.2016 zwischen dem Deutschen Behindertensportverband e.v. (DBS), Frechen - zugleich für seine Mitgliedsverbände - dem Deutschen Olympischen Sportbund
MehrVERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf
VERTRAGSSTECKBRIEF Insulinpumpen und Diabetesbedarf 01.01.2012 Vertragsgruppe PG 03 und 21 Vertrag Gesetzliche Grundlage Vertragspartner Versorgung der Versicherten mit Insulinpumpen und Zubehör, Blutzuckermessgeräten,
MehrVereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband
MehrIn IXOS stellen Sie im Modul A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank ein, welchen Verträgen und Pauschalen Sie beigetreten sind.
Die A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank, Teil 1 Bei der Abgabe von Hilfsmitteln ist ein breites Wissen rund um die Verträge und Lieferbedingungen gefragt, um schnell die richtigen Artikel abgeben und Retaxationen
MehrVereinbarung zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening
Information 1.18. 1/6 Vereinbarung über die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen im Rahmen des Programms zur Früherkennung von Brustkrebs durch im Land Brandenburg zwischen Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVertrag. über. die Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. zwischen
Vertrag zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) Doctor-Eisenbart-Ring 2, 39120 Magdeburg und den nachfolgend benannten Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse (TK) DAK-Gesundheit
MehrTechnische Anlage 1. zur Vereinbarung. über die Übermittlung von Daten. im Rahmen der Arzneimittelabrechnung. gemäß 300 SGB V
Technische Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß 300 SGB V (zu 4 Abs. 3 und 6 Abs. 3) Vertragsstand: 04.11.1994 Stand der Technischen Anlage:
MehrVertragsnummer.: 41 07 041. Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes
Vertragsnummer.: 41 07 041 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Uelzen Veerßer Str. 53 29525 Uelzen
MehrRahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015
(Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)
MehrHäufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen
Häufig gestellte Fragen zu Rabattverträgen Teil I (zu den Verträgen selbst) Was sind Rabattverträge? Es handelt sich um Verträge, die zwischen Krankenkassen und pharmazeutischen Herstellern geschlossen
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
Mehr1. Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag zur Durchführung von Krankenfahrten - Techniker Krankenkasse (TK) - BARMER GEK - Kaufmännische Krankenkasse - KKH - HEK Hanseatische Krankenkasse - Handelskrankenkasse
MehrSchwierige Fälle aus der Abrechnungspraxis. Referentin: Bettina Hansen, Apothekerin
Schwierige Fälle aus der Abrechnungspraxis Referentin: Bettina Hansen, Apothekerin Herbst 2013 Inhalt 1. Original vs. Import 2. vdek-dav Arzneiversorgungsvertrag: Teststreifenquote 3. Gesetz zur Förderung
MehrVersorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege
Versorgungsvertrag gemäß 72 SGB XI über Leistungen der vollstationären Pflege zwischen der vollstationären Pflegeeinrichtung (nachstehend Pflegeeinrichtung genannt) Muster-Pflegeheim Muster-Straße 00 00000
Mehr1. Nachtrag. zur. Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen mit Wirkung für das Jahr 2015 vom zwischen
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur ärztlichen Vergütung in Thüringen vom 05.06.2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK PLUS Die Gesundheitskasse
MehrH e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g
H e i l m i t t e l v e r e i n b a r u n g 2 0 1 5 zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung mit Heilmitteln gemäß 84 Abs. 8 SGB V für das Jahr 2015 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin und der AOK Nordost Die Gesundheitskasse dem BKK Landesverband Mitte Siebstraße Hannover
Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von
MehrHandbuch des Kreistages/Kreisrechtssammlung
Die Vereinbarung wird in den Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern in der Regel jährlich neu abgeschlossen. Vereinbarung zwischen dem Landkreis Stade Am Sande 2, 21682 Stade (Träger des Rettungsdienstes)
MehrAnlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen
Anlage 2 zur Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf zwischen der KVBB und den Landesverbänden der Krankenkassen Vorabgenehmigungsverfahren (1) Die Bestellung des apothekenpflichtigen
Mehr- andererseits. Präambel
Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI zur Umsetzung der Verordnung über die Einführung einer Umlage zur Finanzierung der Altenpflegeausbildung vom 22.11.2011 sowie zur Refinanzierung der Ausgleichsbeträge
MehrVereinbarung. zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen. (Katarakt-Vereinbarung) zwischen
Vereinbarung zur Abgeltung von Sachkosten bei der Durchführung von ambulanten Katarakt-Operationen (Katarakt-Vereinbarung) zwischen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin,,,,,,,,, der Bundesknappschaft
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Kurzzeitpflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,
MehrVereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG)
(Vertragsnummer: 4107404) Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) Zwischen der Stadt Osnabrück vertreten durch den
MehrRichtgrößenvereinbarung für das Jahr 2017
Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland Europaallee 7-9, 66113 Saarbrücken - einerseits- und die AOK Rheinland-Pfalz / Saarland Die Gesundheitskasse Landesdirektion Saarland Halbergstraße 1, 66121 Saarbrücken
MehrRichtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V
Richtlinie über Maßnahmen der Qualitätssicherung für nach 108 SGB V zugelassene Krankenhäuser gemäß 137 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit 135a SGB V Umsetzungsvereinbarung auf Landesebene für das Jahr 2011
MehrVertrag. zwischen dem. BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und
Vertrag zwischen dem BERLINER APOTHEKER-VEREIN Apotheker-Verband Berlin (BAV) e.v. - im Folgenden BAV genannt - und dem Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Turmstraße
MehrNeue Betreuungsstrukturverträge mit der Techniker Krankenkasse, der BARMER GEK und der BAHN BKK ab
,, An alle Ärztinnen und Ärzte - außer den Fachgruppen, die ausschließlich auf Überweisung tätig werden dürfen Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center Tel.: (030) 3 0 03-999 Fax: (030) 3 0 03 900
MehrRahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte
Rahmenvereinbarung über die pauschale Abgeltung der Kosten für Inkontinenzhilfen für in Heimen untergebrachte Versicherte zwischen der Saarländischen Pflegegesellschaft e.v., Saarbrücken - für die beigetretenen
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Bundesländer
MehrAnlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014. Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen
Anlage 3 zum Rahmenvertrag vom 01.01.2014 Vergütungsliste gemäß 125 SGB V für die Abrechnung stimm-, sprech-, sprachtherapeutischer Leistungen gültig vom 01.02.2016 bis 31.03.2017 für Niedersachsen zwischen
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011
Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 09.06.2011 mit Gültigkeit für Leistungen ab dem 01.01.2012 über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung für Pflegedienste, die
MehrErgänzungsvereinbarung
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrAn die Apothekensoftwarehäuser. Abrechnung der Erstattungsbeträge nach 130b SGB V Einführung eines Sonderkennzeichens. Sehr geehrte Damen und Herren,
Postfach 6144 65735 Eschborn An die Apothekensoftwarehäuser Carl-Mannich-Straße 26 65760 Eschborn Zentrale 06196 928-0 Gerhard Haas HS/SyS Telefon 06196 928-425 Telefax 06196 928-439 g.haas@abdata.aponet.de
MehrVersorgungsvertrag. für ambulante Pflege nach 72 SGB XI. im Freistaat Thüringen. zwischen. und. den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen
Versorgungsvertrag ambulante Pflege nach 72 SGB XI im Freistaat Thüringen zwischen - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Thüringen AOK PLUS - Die Gesundheitskasse Sachsen und Thüringen.
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI
Vertrag gemäß 89 SGB XI über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung vom 12.03.2012 für Pflegedienste, die in einem der im Arbeitskreis privater Pflegevereinigungen
MehrP reisvere in ba ru n g. Anlage 3
nachstehend dbl genannt, vom 10.09.2003 zwischen dem Anlage 3 Deutschen Bundesverband für Logopädie ev., Frechen, geschlossen: zum Rahmenvertrag gemäß 125 Abs. 1 SGB V über die Versorgung mit Stimm-, Sprech-
MehrFAQ häufig gestellte Fragen
FAQ häufig gestellte Fragen 1. Was sind Generika? Ein Generikum (Plural Generika) wird häufig auch als Nachahmerprodukt bezeichnet. Es ist quasi die Kopie eines Original-Arzneimittels, dessen Patentschutz
MehrGeschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen
Geschäftsordnung der Landesschiedsstelle nach 111b SGB V in Sachsen zwischen den maßgeblichen Verbänden der Krankenkassen gemäß 1 Abs. 1 der SächsLSchiedRehaVO der AOK PLUS - Die Gesundheitskasse für Sachsen
MehrHilfsmittelversorgungsvertrag zwischen DAV und Bahn BKK / Erläuterungen 1 Gegenstand des Vertrages
1 Gegenstand des Vertrages Nach Absatz 1 vom Anwendungsbereich des Vertrages erfasst sind die in Anlage 1 aufgeführten Hilfsmitteln. Sofern ein Hilfsmittel nicht in Anlage 1 aufgeführt ist, kann es gemäß
MehrVEREINBARUNG (i. d. F. vom ) auf der Grundlage. von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V
VEREINBARUNG (i. d. F. vom 21.12.2012) auf der Grundlage von 132e SGB V i. V. m. 20d Abs. 2 SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen Körperschaft des öffentlichen Rechts, Dresden, vertreten
MehrVereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung)
Vereinbarung nach 132e SGB V über die Durchführung von Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten (Impfvereinbarung) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt, Lüneburger Str. 4, 39106 dem BKK LV Mitte, Siebstraße
Mehr3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG
3. Änderungsvereinbarung zur Prüfvereinbarung ab 2010... Seite 1 von 5 3. ÄNDERUNGSVEREINBARUNG zur Vereinbarung zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß 106 SGB V
MehrVereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009
Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen
MehrErläuterungen zu den neuen Regelungen über die Preisbildung für von der Apotheke hergestellte parenterale Lösungen
Seite 1 der Erläuterungen zur Hilfstaxe, gültig ab 01.01.2010 Erläuterungen zu den neuen Regelungen über die Preisbildung für von der Apotheke hergestellte parenterale Lösungen (Neufassung der Anlage 3
MehrErgänzungsvereinbarung. zum. Rahmenvertrag. gemäß 75 Abs. 1 SGB XI. zur Sicherstellung der vollstationären Pflege
Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag gemäß 75 Abs. 1 SGB XI zur Sicherstellung der vollstationären Pflege im Land Brandenburg vom 03.12.2013 zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen im Land Brandenburg,
MehrErgänzungsvereinbarung zum. Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) gemäß 132d i. V. m. 37b SGB V zwischen
Ergänzungsvereinbarung zum Vertrag über die Erbringung Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) gemäß 132d i. V. m. 37b SGB V zwischen den Primärkassen AOK Die Gesundheitskasse in Hessen IKK
MehrDie A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank, Teil 2
Die A+V Hilfsmittelvertragsdatenbank, Teil 2 Verträge verwalten Die XT Software hilft Ihnen, Ihre beigetretenen Verträge oder Pauschalen zu verwalten. Damit haben Sie bei der Abgabe von Hilfsmitteln stets
Mehr1. Variante: Knochenregeneration regio 36/37 mit GUIDOR easy-graft (Privatpatient)
Knochenregeneration mit GUIDOR easy-graft in der Parodontalchirurgie Hat sich der Knochen aufgrund einer Parodontitis zurückgebildet, ist die Entfernung des Zahnes in der vertragszahnärztlichen Praxis
MehrVEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT
VEREINBARUNG ÜBER VERGÜTUNGSZUSCHLÄGE FÜR PFLEGEBEDÜRFTIGE MIT ERHEBLICHEM ALLGEMEINEM BETREUUNGSBDARF nach 87b SGB XI für die vollstationäre Pflege zwischen dem LEISTUNGSERBRINGER IK- Nr.: Träger: und
MehrErgänzungsvereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und
Ergänzungsvereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein, vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KVSH genannt) und der Techniker Krankenkasse Bramfelder Straße 140, 22305
MehrPrimärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen
Primärkassen: Abgabefristen gemäß Arznei-/Hilfsmittellieferverträgen Baden-Württemberg ALV (Stand: 01.04.2005) 3 Abs. 8 Arzneilieferungsvertrag i.v.m. 3 Abs. 1 Rahmenvertrag nach 129 SGB V Einspruchsentscheidungsfrist:
MehrGesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen
Gesund groß werden Verträge zur Kindervorsorge der KV Bremen Inhaltsverzeichnis Kinderprävention AOK Bremen/Bremerhaven (U10, U11, J2) Seite 3 BKK Präventionsangebot Kinder (U10, U11) Seite 6 HKK (U10,
MehrRahmenvereinbarung. nach 132 e SGB V. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/ Bremen.
Rahmenvereinbarung nach 132 e SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) Schwachhauser Heerstraße 26/28 28209 Bremen und dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen (BKK LV) Siebstrasse
MehrArzneimittelsteuerung & Grünklick. AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen
Arzneimittelsteuerung & Grünklick AOK-Die Gesundheitskasse für Niedersachsen AOK Die Gesundheitskasse für Niedersachsen Thema des Referats Referent Datum - Folie 1 Hausarztvertrag in Niedersachsen Vertrag
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Zwischen dem/der als Träger der/des - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - - einerseits - und der AOK
MehrHeilmittelvereinbarung nach 84 SGB V für das Jahr 2012
VEREINBARUNG Die KASSENÄRZTLICHE VEREINIGUNG HESSEN und die AOK- DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN der die die handelnd als Landesverband zugleich für die Krankenkasse für den Gartenbau die KNAPPSCHAFT, Regionaldirektion
MehrGesamtversorgungsvertrag. nach 72 Abs. 2 SGB XI
Gesamtversorgungsvertrag nach 72 Abs. 2 SGB XI zwischen dem Träger Name des Trägers Strasse des Trägers 00000 Ort des Trägers und der AOK Baden-Württemberg, den Ersatzkassen BARMER GEK Techniker Krankenkasse
MehrVereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen. den Landesverbänden der Krankenkassen. und.
Vereinbarung zur Kostenerstattung bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen Zwischen den Landesverbänden der Krankenkassen - AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. - BKK-Landesverband NORDWEST - IKK
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 1.2.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) 75% Erstattung für Versuche 1-3; Aufhebung der oberen
MehrVereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V
3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
Mehrdes Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung)
BESCHLUSS des Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 1 Satz 1 SGB V in seiner 321. Sitzung (schriftliche Beschlussfassung) zur Änderung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) mit Wirkung zum 1. April
MehrPhysioFit -Gesundheitsprogramm gesunder Rücken PLUS Grundkurs - Übersicht: Krankenkassenförderungen
PhysioFit -Gesundheitsprogramm - Übersicht: Krankenkassenförderungen Krankenkasse Gmünder ErsatzKasse (GEK) www.gek.de Kaufmännische Krankenkasse (KKH) www.kkh.de IKK Nord 143,00 0,00 nein 143,00 0,00
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G. nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über vollstationäre Pflege/Kurzzeitpflege Zwischen als Träger - nachfolgend Pflegeeinrichtung genannt - und der AOK NORDWEST - Die Gesundheitskasse als
MehrVereinbarung. zwischen. der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand. (im Folgenden KV Hamburg genannt) und
Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg vertreten durch den Vorstand (im Folgenden KV Hamburg genannt) und der pronova BKK vertreten durch den Vorstand auf der Grundlage von 132e
MehrV E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI gen. in Wahrnehmung der Aufgaben des Landesverbandes der Pflegekasse gemäß 52 Abs.
V E R S O R G U N G S V E R T R A G nach 72 SGB XI über ambulante a Pflegeleistungen gen Zwischen,, als Träger,, - nachfolgend Pflegedienst genannt - und - einerseits - den Landesverbänden der Pflegekassen
MehrVereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes. Zwischen
Vertragsnummer.: 41 07 256 Vereinbarung über die Erhebung von Entgelten im Rettungsdienst gemäß 15 des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes Zwischen dem Landkreis Nienburg/Weser, vertreten durch den
MehrVertrag gemäß 89 SGB XI vom 14.09.2015
Vertrag gemäß 89 SGB XI vom 14.09.2015 über die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung mit Gültigkeit für ab dem 01.11.2015 erbrachte
MehrEntwurf einer Verordnung
Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelpreisverordnung A. Problem Der Festzuschlag, den Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger
MehrArzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie
24. Januar 2010 Arzneimittelpreise für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln nach der 15. AMG-Novelle, insbesondere für parenterale Zubereitungen in der Onkologie Die rechtlichen Rahmenbedingungen zu den
Mehrzwischen und Ø Ø Ø Ø Seite 1 von 5
Vereinbarung über eine Verfahrensbeschreibung zur Fortschreibung der Vergütungen ambulanter Pflegedienste gemäß 89 SGB XI für ambulante Leistungen nach 36 und 38 SGB XI zwischen AOK Nordwest Die Gesundheitskasse
MehrDr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand
Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für die - Home-Care-Betreuung Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 1.2.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) 75% Erstattung für Versuche 1-3; Aufhebung der oberen
MehrRahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag)
Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen (Hauptvertrag) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB) und der Techniker
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 4.8.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50) 75% Erstattung für Versuche
MehrVerordnung spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV)
folgen Komplexes urogenitale ulzerierende / respiratorische / kardiale psychiatrische / psychische Ausfertigung für die Krankenkasse Muster a (4.2011) Antrag des Versicherten Die spezialisierte ambulante
MehrInformationen zum Thema Wegegebühren in Bayern
m Thema Stand April 2016 Was Sie wissen sollten Die Berechnung der Entfernungskilometer (Luftlinie) für die Zonen der Wegegebühren bei Hausbesuchen erfolgt immer vom Praxissitz aus, unabhängig davon, ob
MehrHautscreening FAQs. Seite 1 von 9
Hautscreening FAQs I. Hautkrebsscreening für über 35-jährige Versicherte: EBM-Leistung nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien... 2 1. Welchen Leistungsinhalt sieht das EBM-Hautkrebsscreening nach den
MehrSatzungsleistung (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 8.1.2015) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bremen/Bremerhaven AOK Hessen AOK Nordwest AOK PLUS AOK Rheinland/Hamburg AOK Rheinland-Pfalz/ Saarland AOK Sachsen-Anhalt Satzungsleistung (soweit
MehrBilanz des Geschäftsjahres 2011
30 Bilanz des Geschäftsjahres 2011 Die AOK Baden-Württemberg hat ihre Führungsposition im Südwesten weiter ausbauen können: Mit 3.796.682 Versicherten hat sie 2011 im Vergleich zum Vorjahr netto 58.845
MehrRehabilitationssport 2016
Rehabilitationssport 2016 neue Positionsnummern, erhöhte Kostentensätze, Beantragung Klaas Brose, Monique Wichmann, Kirsten Leow Behinderten- und Rehabilitations- Sportverband Berlin e.v. Informationsveranstaltung
MehrAnhang 1. zur. Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Abs.
Seite 1 von 12 Anhang 1 zur Technischen Anlage zur elektronischen Abrechnung der Klinischen Krebsregister gemäß der Fördervoraussetzungen nach 65c Datenannahmestellen Version: 1.3 Anzuwenden ab: 01.10.2015
MehrVEREINBARUNG. zwischen. der SOZIALVERSICHERUNG für LANDWIRTSCHAFT, FORSTEN und GARTENBAU (SVLFG) als LANDWIRTSCHAFTLICHE KRANKENKASSE
VEREINBARUNG zwischen der KASSENÄRZTLICHEN VEREINIGUNG HESSEN und der AOK - DIE GESUNDHEITSKASSE IN HESSEN dem BKK LANDESVERBAND SÜD, Regionaldirektion Hessen der IKK CLASSIC der SOZIALVERSICHERUNG für
MehrVersorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI
Versorgungsvertrag für teilstationäre Pflege nach 72 SGB XI zwischen Herrn Träger-Mustermann Muster-Straße 00 00000 Musterstadt - einerseits - und den Landesverbänden der Pflegekassen in Sachsen AOK PLUS
MehrKündigung der DMP Diabetes m. 1 und 2-Verträge der HEK zum 31. Dezember 2015
Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK-Landesverband NORDWEST (handelnd für die Betriebskrankenkassen, die dem unten genannten
MehrVereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege
I. Vereinbarung gemäß 84, 85 und 87 SGB XI über die Leistung, Qualität sowie Vergütung der Leistungen der vollstationären Pflege und der Kurzzeitpflege Zwischen der als Träger der Pflegeeinrichtung - nachfolgend
MehrVertrag. nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S.
Vertrag nach 73c SGB V zur Förderung eines konsequenten Infektionsscreenings in der Schwangerschaft K.I.S.S. zwischen der BIG direkt gesund Markgrafenstraße 62 10969 Berlin und der Arbeitsgemeinschaft
Mehrzwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und
Vertrag zur Vergütung vertragsärztlicher Leistungen für das Jahr 2011 nach 87a Abs. 3, 87 d SGB V gemäß der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 5./11. Oktober 2010 sowie vom 24. November
MehrSatzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40, m25/50)
Kasse (Stand: 1.1.2016) AOKenn AOK Baden-Württemberg AOK Bayern AOK Bremen/ Bremerhaven AOK Hessen AOK NordWest Satzungsleistungen (soweit nicht anders vermerkt: Eheerfordernis & Altersgrenzen w25/40,
MehrVereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V
1. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung
MehrVersorgungsvertrag. nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen. Träger. und. den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen
Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI (Tagespflege) zwischen Träger und den Verbänden der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen AOK - Die Gesundheitskasse für Niedersachsen*) BKK Landesverband Mitte,
MehrAnlage 2b. Vergütungsvereinbarung für kurortspezifische Leistungen
Vergütungsvereinbarung für kurortspezifische Leistungen 1 Vergütung Für die Behandlung von Anspruchsberechtigten der Krankenkassen im Rahmen genehmigter ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
Mehrzwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen
Versorqunqsvertraq Versorgungsvertrag Tagespflege S 72 SGBXI Xl zwischen (Träger der Einrichtung) und AOK NORDWEST Die Gesundheitskasse. in Wahrnehmung der Aufgaben eines Landesverbandes der Pflegekassen
Mehr