4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen
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- Thomas Jürgen Hauer
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1 4. 1 Das Auto im Steuerrecht 4.1 Das Auto im Steuerrecht Einkommensteuer 4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Der Aufbau dieses Kapitels ist so konzipiert, dass zunächst die Grundlagen der Einkünfte aus Kapitalvermögen (inkl. KESt) dargestellt werden. Danach wird auf die Übergangsbestimmungen, auf die Steuerreform 2015/2016 und abschließend auf ausgewählte Einzelthemen Bezug genommen. 185 GZVF17.indb :37
2 4.1 Das Auto im Steuerrecht Einkommensteuer 4.1 Das Auto im Steuerrecht Allgemeines zu Einkünften aus Kapitalvermögen und zur Kapitalertragssteuer Einkünfte aus Kapitalvermögen Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen handelt es sich um eine außerbetriebliche Einkunftsart. Unter diese Einkunftsart sind nunmehr Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten zu subsumieren. Einkünfte aus der Überlassung von Kapital Die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital können am einfachsten als die Früchte des Kapitalstammes beschrieben werden. Dazu zählen mitunter Gewinnausschüttungen, Zinsen, Diskontbeträge (von Wechsel und Anweisungen) oder Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern. Unter anderem werden hier auch Zuwendungen von Privatstiftungen (außer Substanzauszahlungen), steuerpflichtige Versicherungsleistungen, Ausgleichzahlungen sowie Leihgebühren im Rahmen einer Wertpapierleihe oder eines Pensionsgeschäfts erfasst. Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen umfassen insbesondere Veräußerungen, Einlösungen und sonstige Abschichtungen des Kapitalstammes, unabhängig von der Beteiligungshöhe. Dazu zählen vor allem Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Aktien, GmbH-Anteilen, Anteile an Investmentfonds und Immobilieninvestmentfonds sowie Forderungswertpapieren. Einkünfte aus Derivaten Zu den Einkünften aus Derivaten gehören der Differenzausgleich, die Stillhalterprämie, Einkünfte aus der Veräußerung und sonstigen Abwicklung bei Termingeschäften (z. B. Optionen, Futures und Swaps) sowie bei sonstigen derivativen Finanzinstrumenten. Darunter fallen auch Indexzertifikate oder gelinkte Schuldverschreibungen. Kapitalertragssteuer Die Kapitalertragssteuer stellt in Österreich eine besondere Erhebungsform für Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. Die KESt wird wie die Lohnsteuer durch Abzug an der Quelle, in der Regel durch die inländischen depotführenden bzw. auszahlenden Kreditinstitute, erhoben. Schuldner der KESt sind in der Regel die Bank oder die auszahlende Gesellschaft, welche die KESt in Höhe von 25% bzw. 27,5% vom Kapitalertrag einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen. Grundsätzlich gilt die Einkommenssteuer durch die KESt als abgegolten, man spricht dabei von einer Endbesteuerungswirkung das bedeutet, dass der Steuerzahler die erzielten Einkünfte aus dem Kapitalvermögen nicht mehr in die Steuererklärung ausnehmen muss. Tipp: Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit für grundsätzlich endbesteuerte Einkünfte des Kapitalvermögens eine Veranlagung zum progressiven Einkommenssteuertarif zu beantragen (Regelbesteuerungsoption). Für die Regelbesteuerungsoption wird sich der Steuerpflichtige dann entscheiden, wenn eine Veranlagung aufgrund seines niedrigen Steuersatzes ausnahmsweise günstiger GZVF17.indb :37
3 4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkommensteuer ist (z.b. bei einem Einkommen bis zu ). Bestimmte im Gesetz taxativ aufgezählte Einkünfte sind verpflichtend mit dem progressiven Einkommenssteuertarif zu besteuern (der Sondersteuersatz von 25% bzw. 27,5% ist auf diese nicht anzuwenden) KESt Neu (ab ) Realisierte Wertsteigerungen Vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) waren steuerpflichtige Kapitaleinkünfte im Wesentlichen auf Einkünfte aus der Kapitalüberlassung beschränkt. Seit dem sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen um realisierte Wertsteigerungen des Kapitalstamms erweitert. Diese sogenannte Vermögenszuwachsbesteuerung gilt nur für den Neubestand an Kapitalanlagen, welcher sich nach dem Anschaffungszeitpunkt (= entgeltlicher Erwerb) der Kapitalanlage bestimmt. Kapitalanlagen, die bis angeschafft worden sind, sind grundsätzlich Altbestände und von der Vermögenszuwachsbesteuerung nicht betroffen (Ausnahme: Beteiligung ab einer Höhe von 1 %), wohingegen ab angeschafftes Kapitalvermögen als Neubestand zu werten ist und unabhängig von der Beteiligungshöhe und der Behaltedauer mit 25 % besteuert wird (bis ; ab grundsätzlich 27,5 %). D.h. alle bis noch erworbenen Aktien und Investmentfonds können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist weiterhin steuerfrei veräußert werden. Wegzugsbesteuerung Durch das BBG 2011 wurde die Wegzugsbesteuerung ausgebaut und ebenfalls als Veräußerungsfiktion etabliert. Im Vergleich zur früheren Rechtslage wurde die Wegzugsbesteuerung auch auf Beteiligungen unter 1 % ausgeweitet, sodass jede Kapitalanlage darunter fällt. Vom Wegzug spricht man, wenn die Republik Österreich entweder - das Besteuerungsrecht durch Aufgabe des inländischen Wohnsitzes verliert, - das Besteuerungsrecht verliert, da der Anleger den inländischen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt oder - das Besteuerungsrecht verliert, weil die Kapitalanlage an eine Person unentgeltlich übertragen wird, die im Inland nicht steuerpflichtig ist. Erfolgt ein Wegzug in einen anderen EU- oder EWR-Staat, so besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Besteuerungsaufschub zu stellen, und es wird von der tatsächlichen Besteuerung abgesehen (Aufschuboption). Zufluss anteiliger Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (sogenannte Stückzinsen) Stückzinsen sind anteilige Zinserträge für den Zeitraum zwischen dem letzten Kuponfälligkeitstermin und dem Zeitpunkt des Verkaufs von festverzinslichen Wertpapieren, für die der Erwerber zum Zeitpunkt des Kaufs des Forderungswertpapiers neben dem Kurswert aufkommen muss. Allfällige aufgelaufene Stückzinsen sind nunmehr nicht als Zinsen, sondern als Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen bei einer Veräußerung steuerlich zu erfassen unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Wirtschaftsgut mitverkauft wird oder nicht. 187 GZVF17.indb :37
4 Einkommensteuer 4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Die bisherige Stückzinsengutschrift gilt für Anschaffungen von Forderungswertpapieren ab nicht mehr. Dann sind die abgelösten Stückzinsen vielmehr Teil der Anschaffungskosten und wirken sich sodann erst bei der Veräußerung oder bei der Einlösung einkünftemindernd aus. Beim Veräußerer von Neu-Forderungswertpapieren sind die empfangenen Stückzinsen umgekehrt Teil des Veräußerungserlöses. Tipp: Der Kauf einer Anleihe sollte aufgrund des Entfalls der Stückzinsengutschrift (aus steuerrechtlicher Perspektive) stets nach dem Kupontermin erfolgen. Derivate Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen neuen Besteuerungstatbestand, d.h. Kursgewinne von Derivaten unterliegen der KESt in Höhe von 25 % (bis ; ab grundsätzlich 27,5 %). Verlustverrechnung Privatvermögen Die Verlustausgleichsoption soll sicherstellen, dass auch Substanzverluste steuermindernd verwertbar sind. Folglich können im außerbetrieblichen Bereich Substanzverluste aus Finanzvermögen oder aus Derivaten mit zu versteuernden Erträgen bzw. Substanzgewinnen aus Finanzvermögen oder aus Derivaten ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich ist nur im Wege der Veranlagung möglich und durchaus eingeschränkt. So ist es z. B. nicht möglich, Substanzverluste aus Finanzvermögen mit Zinserträgen aus Geldanlagen bei Kreditinstituten zu verrechnen, da die beiden Investitionsformen vom Risiko nicht vergleichbar sind. Eine Verlustverrechnung mit anderen Einkünften ist ebenso wenig möglich wie ein Verlustvortrag. Der Verlustausgleich ist seit durch die Bank durchzuführen, sofern ein oder mehrere Depots beim gleichen Kreditinstitut gehalten werden. Wenn ein Verlustausgleich durch die Bank nicht durchgeführt werden kann (z.b. mehrere Depots in unterschiedlichen Banken), besteht die Möglichkeit der sogenannten Verlustausgleichsoption. Diese erfolgt im Rahmen der Veranlagung, und es werden nur die ausgleichsfähigen Kapitalanlagen erfasst. Andere Einkünfte als jene aus Kapitalvermögen werden bei der Verlustausgleichsoption nicht einbezogen. Hingegen erfolgt bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption die Besteuerung sämtlicher Kapitaleinkünfte zum progressiven Einkommenssteuertarif. Auch dabei ist ein Verlustausgleich möglich. Betriebsvermögen Im betrieblichen Bereich hat vorrangig eine Verlustverwertung mit realisierten Wertsteigerungen (bzw. Zuschreibungen) zu erfolgen. Ein danach verbleibender Verlustüberhang ist zu 50 % mit betrieblichen Gewinnen zu verrechnen und gegebenenfalls vorzutragen die andere Hälfte des verbleibenden Verlustüberhangs geht jedenfalls verloren. Ein Ausgleich von im Betriebsvermögen entstandenen Verlusten aus Kapitalanlagen und Derivaten mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen im Privatvermögen erscheint nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlossen. 188 GZVF17.indb :37
5 4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Einkommensteuer Übergangsbestimmungen Bedingt durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem dieser die KESt Neu als grundsätzlich verfassungskonform beurteilt und lediglich das zunächst vorgesehene Datum des Inkrafttretens als unzureichend beurteilt hat, ist die Neuregelung erst mit in Kraft getreten. Bis dahin bleiben die bisherigen Besteuerungsregelungen aufrecht, wobei es für neu angeschaffte Wertpapiere Übergangsbestimmungen gibt, für Aktien die Spekulationsfrist auf 15 Monate verlängert und für sonstige Wertpapiere eine ewige Spekulationsfrist geschaffen wurde. Verlängerung der Spekulationsfristen: Aktien sowie Investmentfondsanteile, die zwischen dem und erworben wurden, unterliegen der um bis zu 15 Monate verlängerten Spekulationsfrist bis zum Bei vorheriger Veräußerung unterliegt der Veräußerungsgewinn der Tarifbesteuerung, bei späterer Veräußerung dem besonderen Steuersatz von 25 %, sodass ab dem angeschaffte Aktien nicht mehr von der alten Spekulationsfristregelung profitieren können. Ewige Spekulationsfrist : Bei zwischen dem und dem erworbenen sonstigen Wertpapieren (z. B. Forderungswertpapiere) und Derivaten gelten Veräußerungen immer als Spekulationsgeschäft. - Veräußerungen bis : Tarifbesteuerung - Veräußerungen ab : 25 % (bzw. ab grds. 27,5 %) Das bedeutet, dass für vor dem bzw. dem erworbene Wertpapiere bei Veräußerung nach Ablauf eines Jahres keine Steuerpflicht besteht. Werden diese Wertpapiere früher veräußert, wird mit dem Einkommenssteuertarif versteuert. Zusammenfassende Darstellung Nachfolgende Darstellung soll einen Überblick über die soeben ausgeführten Übergangs- und Altbestandsbestimmungen geben: Anlageform Erwerb Veräußerung Besteuerung Aktien, GmbH-Anteile und andere Anteile an Körperschaften Forderungswertpapiere, andere Kapitalanlagen und Derivate i. S. d. 27 Abs. 3+4 Anteile an (Immo bilien-) Investment fonds ab bis ab bis Jahr steuerfrei bis Jahr 1 Jahr bis ab verl. Spekulationsfrist, Tarifsteuer 25 % bzw. 27,5 % KESt Spekulation, Tarifsteuer steuerfrei Spekulation, Tarifsteuer Spekulation, 25 % bzw. 27,5 % KESt ab Zeitpunkt egal 25 % bzw. 27,5 % KESt ab bis ab bis Jahr steuerfrei verl. Spekulationsfrist, Tarifsteuer 25 % bzw. 27,5 % KESt Steuerreform 2015/2016 Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögen wird grundsätzlich von 25 % auf 27,5 % erhöht. Dies gilt z. B. für Dividenden, Aktien. GmbH- 189 GZVF17.indb :37
6 Einkommensteuer 4.2 Besonderheiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen Anteile oder Anleihen. Der Steuersatz für Einkünfte aus Geldanlagen sowie sonstige Forderungen bei Kreditinstituten, dazu zählen v. a. Sparbücher, Einlagen oder Konnten, bleibt bei 25 % Zusätzliche Informationen zu Einkünften aus Kapitalvermögen Einkünfte, die nicht unter den 25- bzw. 27,5-%igen KESt-Abzug fallen Bei bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen kommt der 25- bzw. 27,5-%ige Steuersatz hinsichtlich der Wertsteigerungen und realisierten Gewinne nicht zur Anwendung. Stattdessen ist bei folgenden Einkünften aus Kapitalvermögen der progressive Einkommenssteuertarif von bis zu 50 % anzuwenden: Einkünfte aus Privatdarlehen (denen kein Bankgeschäft zugrunde liegt), Einkünfte aus Forderungswertpapieren, sofern diese nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden ( private placement ), Gewinnanteile aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter, Diskontbeträge aus Wechsel und Anweisungen, Ausgleichszahlungen und Leihgebühren aus Pensionsgeschäften (Wertpapierleihe), sofern der Entleiher kein Kreditinstitut ist, Unterschiedsbeträge aus Kapitalversicherungen sowie realisierte Wertsteigerungen aus der Veräußerung eines Anspruches aus dem Versicherungsvertrag, Einkünfte aus unverbrieften Forderungen und Derivaten. Ausländische Kapitalerträge Ausländische Kapitalerträge sind solche, bei denen sich der Schuldner der Kapitalerträge im Ausland befindet bzw. solche, die auf ein ausländisches Depot zufließen (z. B. Zinsen, die auf ein Konto bei einer ausländischen Bank gutgeschrieben werden oder Wertpapierträger, die einem Wertpapierdepot zufließen, das sich bei einer Bank im Ausland befindet). Ihre Besteuerung erfolgt isoliert vom übrigen Einkommen mit einem festen Steuersatz von 25 % bzw. 27,5 % der Bruttobeträge (eventuell im Ausland bereits abgezogene Quellensteuern sind in dem nach Doppelbesteuerungsabkommen möglichen Ausmaß anzurechnen). Im Ergebnis werden ausländische Kapitalerträge wie endbesteuerungsfähige inländische Kapitalerträge, die der KESt von 25 % bzw. 27,5 % unterliegen, behandelt (man spricht hier von einer Quasi- Endbesteuerung ). Keine ausländischen Einkünfte aus Kapitalvermögen liegen vor, wenn der Schuldner der Kapitalerträge eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist. KESt-Rückerstattung Liegt das Einkommen unter der Besteuerungsgrenze, so erfolgt auf Antrag des Steuerpflichtigen eine Rückerstattung der gesamten, bereits abgezogenen KESt (auf Dividenden, Zinserträge etc.). Die aktuellen Besteuerungsgrenzen liegen GZVF17.indb :37
7 4.3 Besonderheiten bei der Vermietung und Verpachtung Einkommensteuer seit 2011 bei ,. Eine nur teilweise Rückerstattung erfolgt, wenn zwar die Besteuerungsgrenzen überschritten werden, der durchschnittliche Steuersatz aber unter 25 % bzw. 27,5 % liegt. Wird die KESt-Rückerstattung für den Ehepartner oder die Kinder eines Alleinverdieners oder Alleinerziehers beantragt, ist zu beachten, dass die in diesem Fall zu gewährenden Absetzbeträge gegengerechnet werden müssen. Sind die Überschüsse aus Einkünften aus Kapitalvermögen nicht höher als 22,, so bleiben diese außer Ansatz. Bezieht ein Arbeitnehmer nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen von 22, und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von 730,, dann scheiden die 22, von vornherein aus (es erfolgt keine Erstattung der Kapitalertragssteuer), und die anderen Einkünfte von 730, werden wegen des Veranlagungsfreibetrags auf Null gekürzt. Wenn der Antragssteller ein Kind ist, für welches ein Kinderabsetzbetrag bezogen wird, wird bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug nur die den Kinderabsetzbetrag übersteigende KESt erstattet (bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug muss die KESt daher mindestens 700,80, das sind 58,40 monatlich, betragen). Die Erstattung der KESt ist entweder in der Einkommenssteuererklärung, in der Arbeitnehmerveranlagung oder mit eigenem Antrag (Vordruck E3) beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt für das Jahr, in dem die KESt angefallen ist, zu beantragen. Die nötigen Formulare sind im Internet unter gv.at unter Formulare zu finden. Der Antrag kann auch noch für fünf Jahre rückwirkend gestellt werden. Zu beachten ist hierbei jedoch, dass die oben angeführte Freigrenze von 22, überschritten werden muss, da ansonsten keine Bearbeitung des Antrags erfolgt. Tipp: Geben Sie die dem KESt-Abzug unterliegenden Kapitalerträge in jedem Fall mit an, da die Finanzbehörde die für den Steuerzahler günstigere Variante auswählt. Werbungskosten, die mit den in die Veranlagung einbezogenen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen in Zusammenhang stehen, können auch im Falle eines Antrags auf Rückerstattung nicht abgezogen werden. 4.3 Besonderheiten bei der Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen immer nur dann vor, wenn das zur Nutzung überlassene Objekt nicht zum Betriebsvermögen gehört (sonst liegen betriebliche Einkünfte vor). Die Vermietung/Verpachtung von Liegenschaften bzw. Gegenständen, die im Rahmen eines Gewerbes vermietet werden, werden in diesem Kapitel nicht behandelt, da diese im Rahmen der betrieblichen Einkünfte zu erfassen sind. 191 GZVF17.indb :37
= steuerpflichtiges EINKOMMEN x Steuertarif ( 33) = Einkommensteuerschuld Absetzbeträge ( 33 Abs 2 ff)
2 Abs2 EStG: 1. EK aus Land- und Forstwirtschaft ( 21) 2. EK aus selbständiger Arbeit ( 22) 3. EK aus Gewerbebetrieb ( 23) 4. EK aus nichtselbständiger Arbeit ( 25) 5. EK aus Kapitalvermögen ( 27) 6. EK
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