Rechtsschutzversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (RSB 01/06) Versicherungsumfang

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1 Rechtsschutzversicherungsbedingungen der R+V-PrivatPolice (RSB 01/06) Versicherungsumfang 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Der Versicherer sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen wahrnehmen kann und trägt die für die Interessenwahrnehmung erforderlichen Kosten (Rechtsschutz). Die Interessenwahrnehmung ist notwendig, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. 2. Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen Ziffer 21, 23, 25, 26 oder 29 RSB vereinbart werden. Je nach Vereinbarung umfasst der Versicherungsschutz: 2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen; 2.2 Arbeits-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlichrechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher Ansprüche; 2.3 Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben; 2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsschutz nicht in den Leistungsarten der Ziffern 2.1, 2.2 oder 2.3 enthalten ist; 2.5 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgaberechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; 2.6 Sozialgerichts-Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen vor deutschen Sozialgerichten; 2.7 Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und vor Verwaltungsgerichten; 2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren; 2.9 Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes 1. eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Wird rechtskräftig festgestellt, dass der Versicherungsnehmer das Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er verpflichtet, dem Versicherer die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfes eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat; 2. eines sonstigen Vergehens, dessen vorsätzliche wie auch fahrlässige Begehung strafbar ist. Versicherungsschutz besteht, solange dem Versicherungsnehmer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Wird dem Versicherungsnehmer dagegen vorgeworfen, ein solches Vergehen vorsätzlich begangen zu haben, besteht rückwirkend Versicherungsschutz, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wird, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Es besteht also bei dem Vorwurf eines Verbrechens kein Versicherungsschutz; ebenso wenig bei dem Vorwurf eines Vergehens, das nur vorsätzlich begangen werden kann (z.b. Beleidigung, Diebstahl, Betrug). Dabei kommt es weder auf die Berechtigung des Vorwurfs noch auf den Ausgang des Strafverfahrens an;

2 2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung wegen des Vorwurfes einer Ordnungswidrigkeit; 2.11 Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für Rat oder Auskunft eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten, wenn diese nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenhängen Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Opfer-Rechtsschutz) für den Anschluss des Versicherten an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger, wenn die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach den , 174 a, 174 b, 174 c, 176, 176 a, 176 b, 177, 178, 179, 180, 180 b, 181, 182 Strafgesetzbuch (StGB) - Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung - verletzt ist; , 223, 224, 225, 226, 229, 340 StGB - Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit - verletzt ist. Ist die versicherte Person durch eine rechtswidrige Tat nach 229 StGB verletzt, besteht Rechtsschutz nur dann, wenn die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus besonderen Gründen, namentlich wegen der schweren Folgen der Tat (z. B. einer schwerwiegenden Gesundheitsbeschädigung) geboten erscheint; , 234 a, 235, 239 Absätze 3 und 4, 239 a, 239 b StGB - Straftaten gegen die persönliche Freiheit - verletzt ist; (Mord) oder 212 (Totschlag) StGB betroffen ist Der Rechtsschutz umfasst ferner auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand für die versicherte Person, wenn diese durch eine rechtswidrige Tat nach Absatz 1 verletzt ist Vom Rechtsschutz erfasst wird weiter die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherten in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen des sogenannten Täter-Opfer- Ausgleiches gemäß 46 a StGB Ist die nebenklageberechtigte versicherte Person durch eine Straftat nach Ziffer RSB verletzt und hat sie dauerhafte Körperschäden erlitten, erhält sie abweichend von Ziffer 2.6 RSB Rechtsschutz auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) und dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Der Rechtsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. 3. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen 3.1. in ursächlichem Zusammenhang mit: 1. Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben; 2. Nuklear- und genetischen Schäden, soweit diese nicht auf eine medizinische Behandlung zurückzuführen sind; 3. Bergbauschäden an Grundstücken und Gebäuden; 4.1. dem Erwerb oder der Veräußerung eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes; 4.2. der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum o- der Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; 4.3. der genehmigungs- und / oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt; 4.4. der Finanzierung eines der unter Ziffer bis genannten Vorhaben; 5. dem Erwerb, der Veräußerung oder der Finanzierung eines mehr als zur Hälfte fremdfinanzierten und zur fremden Nutzung bestimmten Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles; zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen; aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum; aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; in ursächlichem Zusammenhang mit:

3 1. Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; 2. der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.b. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.b. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds); aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechtes, soweit nicht Beratungs- Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.11 RSB besteht; aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer oder das für diesen tätige Schadenabwicklungsunternehmen; wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben, es sei denn, dass es sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung handelt; in Verfahren vor Verfassungsgerichten; in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen, soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen von Bediensteten internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen handelt; in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; in Ordnungswidrigkeiten- und Verwaltungsverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes; mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzversicherungsvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer; sonstiger Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene Lebenspartner gleich welchen Geschlechts) untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft, auch nach deren Beendigung; aus Ansprüchen und Verbindlichkeiten, die nach Eintritt des Rechtsschutzfalles auf den Versicherungsnehmer übertragen worden oder übergegangen sind, soweit es sich nicht um nach dem Rechtsschutzfall abgetretene Ansprüche aus einem Kfz-Leasing-Vertrag im Rahmen des Schadenersatz-Rechtsschutzes handelt; aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen oder aus einer Haftung für Verbindlichkeiten anderer Personen; 3.5 soweit in den Fällen der Ziffer 2.1 bis 2.8 RSB ein ursächlicher Zusammenhang mit einer vom Versicherungsnehmer vorsätzlich begangenen Straftat besteht. Stellt sich ein solcher Zusammenhang im Nachhinein heraus, ist der Versicherungsnehmer zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet, die der Versicherer für ihn erbracht hat. 4. Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz 4.1 Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 1. im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.1 RSB von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll; 2. im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht gemäß Ziffer 2.11 RSB von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat; 3. in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll. Die Voraussetzungen nach Ziffer bis müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2.1 der Allgemeinen Bedingungen der PrivatPolice (APB) und vor dessen Beendigung eingetreten sein. Für die Leistungsarten nach Ziffer 2.2 bis 2.7 RSB besteht Versicherungsschutz jedoch erst nach Ablauf von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit), soweit es sich nicht um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund eines Kauf-oder Leasingvertrages über ein fabrikneues Kraftfahrzeug handelt. 4.2 Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend, wobei jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht bleibt, der länger als ein Jahr vor

4 Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder, soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt, beendet ist. 4.3 Es besteht kein Rechtsschutz, wenn 1. eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Ziffer RSB ausgelöst hat; 2. der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird. 4.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabenfestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen. 5. Leistungsumfang 5.1 Der Versicherer trägt 1. bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts. Der Versicherer trägt in Fällen, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Erteilung eines Rates oder einer Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, und für die Ausarbeitung eines Gutachtens keine der Höhe nach bestimmte Gebühr festsetzt, je Rechtsschutzfall eine Vergütung bis zu 200 Euro. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer bei den Leistungsarten gemäß Ziffer 2.1 bis 2.7 RSB weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; 2. bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Ziffer Satz 2 gilt entsprechend. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; 3. die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; 4. die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen; 5. die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden, sowie die Kosten der Vollstreckung im Verwaltungswege; 6. die übliche Vergütung 6.1. eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation in Fällen der - Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren; - Wahrnehmung der rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern; 6.2. eines im Ausland ansässigen Sachverständigen in Fällen der Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; 7. die Kosten der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen Gericht, wenn sein Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen erforderlich ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen; 8. die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.

5 5.2.1 Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. 5.3 Der Versicherer trägt nicht 1. Kosten, die der Versicherungsnehmer ohne Rechtspflicht übernommen hat; 2. Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; 3. die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall; 4. Kosten, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen; 5. Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden; 6. Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art nach Rechtskraft einer Geldstrafe oder -buße unter 250 EUR; 7. Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde; 8. Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 5.4 Der Versicherer zahlt in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 5.5 Der Versicherer sorgt für 1. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; 2. die Zahlung eines zinslosen Darlehens bis zu der vereinbarten Höhe für eine Kaution, die gestellt werden muss, um den Versicherungsnehmer einstweilen von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen. 5.6 Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten entsprechend 1. in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Ziffer 2.11 RSB) für Notare; 2. im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB) für Angehörige der steuerberatenden Berufe; 3. bei Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Ausland für dort ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6. Örtlicher Geltungsbereich 6.1 Rechtsschutz besteht, soweit die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Europa, den Anliegerstaaten des Mittelmeeres, auf den Kanarischen Inseln oder auf Madeira erfolgt und ein Gericht o- der eine Behörde in diesem Bereich gesetzlich zuständig ist oder zuständig wäre, wenn ein gerichtliches oder behördliches Verfahren eingeleitet werden würde. 6.2 Für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach Ziffer 6.1. RSB trägt der Versicherer bei Rechtsschutzfällen, die dort während eines längstens sechs Wochen dauernden Aufenthaltes eintreten, die Kosten nach Ziffer 5.1 RSB bis zu einem Höchstbetrag von EUR. Insoweit besteht kein Rechtsschutz für die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen.

6 Leistungsfall 7. Kündigung nach Versicherungsfall 7.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen. 7.2 Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwölf Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer innerhalb eines Monates nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ablehnung des Rechtsschutzes gemäß Ziffer 7.1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gemäß Ziffer 7.2 Satz 1 zugegangen sein. 7.3 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 7.4 Wird der Vertrag gekündigt, hat der Versicherer nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der der abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 8. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles 8.1 Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen für den Versicherungsnehmer nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, kann er den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach Ziffer und RSB trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, 1. wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; 2. wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. 8.2 Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser vom Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist der Versicherer nicht verantwortlich. 8.3 Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. 8.4 Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 8.5 Der Versicherungsnehmer hat 1. den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; 2. dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben; 3. soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, 3.1. vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; 3.2. vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abzuwarten, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann; 3. alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. 8.6 Wird eine der in Ziffer 8.3 oder 8.5 RSB genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluss auf die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat.

7 Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft. 8.7 Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. 8.8 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf diesen über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. 9. Stichentscheid 9.1 Lehnt der Versicherer den Rechtsschutz ab, 1. weil der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht oder 2. weil in den Fällen der Ziffer 2.1 bis 2.7 RSB die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, ist dies dem Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Ziffer 9.1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussichten auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Ziffer 9.2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. Änderungen/Verhaltenspflichten während der Vertragslaufzeit 10. Beitragsanpassung 10.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt zum 1. Juli eines jeden Jahres, um welchen Vomhundertsatz sich für die Rechtsschutzversicherung das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen einer genügend großen Zahl der die Rechtsschutzversicherung betreibenden Versicherer im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Rechtsschutzfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Rechtsschutzfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt durch die Anzahl dieser Rechtsschutzfälle. Veränderungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnittes der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesserungen herrühren, werden bei den Feststellungen des Treuhänders nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind Die Ermittlung des Treuhänders erfolgt für Versicherungsverträge gemäß der Ziffer 21 RSB, gemäß den Ziffern 23, 25, 29 RSB, gemäß der Ziffer 26 RSB nebst den zusätzlich vereinbarten Sonderbedingungen und Klauseln gesondert, und zwar jeweils unterschieden nach Verträgen mit und ohne Selbstbeteiligung.

8 10.3 Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen Vomhundertsatz unter 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhundertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mitzuberücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen des Treuhänders einen höheren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch 2,5 teilbar ist, auf die nächstniedrige durch 2,5 teilbare Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhundertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen Hat sich der entsprechend Ziffer 10.1 nach den unternehmenseigenen Zahlen des Versicherers zu ermittelnde Vomhundertsatz in den letzten drei Jahren, in denen eine Beitragsanpassung möglich war, geringer erhöht, als er vom Treuhänder für diese Jahre festgestellt wurde, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag in der jeweiligen Anpassungsgruppe gemäß Ziffer 10.2 nur um den im letzten Kalenderjahr nach seinen Zahlen ermittelten Vomhundertsatz erhöhen. Diese Erhöhung darf diejenige nicht übersteigen, die sich nach Ziffer 10.3 ergibt Die Beitragsanpassung gilt für alle Folgejahresbeiträge, die ab 1. Oktober des Jahres, in dem die Ermittlungen des Treuhänders erfolgten, fällig werden. Sie unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn für den Gegenstand der Versicherung noch nicht ein Jahr abgelaufen ist Erhöht sich der Beitrag, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 11. Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände 11.1 Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen höheren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an für die hierdurch entstandene höhere Gefahr den höheren Beitrag verlangen. Wird die höhere Gefahr nach dem Tarif des Versicherers auch gegen einen höheren Beitrag nicht übernommen, kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen Tritt nach Vertragsabschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer innerhalb eines Monats nach Zugang einer Aufforderung die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen. Macht der Versicherungsnehmer bis zum Fristablauf diese Angaben nicht oder unrichtig, ist der Versicherer berechtigt, für einen nach Eintritt der höheren Gefahr eingetretenen Rechtsschutzfall die Leistungen nur insoweit zu erbringen, als es dem Verhältnis des vereinbarten Beitrages zu dem Beitrag entspricht, der bei richtigen und vollständigen Angaben hätte gezahlt werden müssen. Unterlässt der Versicherungsnehmer jedoch die erforderliche Meldung eines zusätzlichen Gegenstandes der Versicherung, ist der Versicherungsschutz für diesen Gegenstand ausgeschlossen. In den Fällen der Sätze 2 und 3 bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Unrichtigkeit oder das Unterbleiben der Angaben nicht auf seinem Verschulden beruht. 12. Wegfall des versicherten Interesses 12.1 Der Vertrag endet, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. In diesem Fall steht ihm der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung beantragt worden wäre Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers besteht der Versicherungsschutz bis zum Ende der laufenden Beitragsperiode fort, soweit der Beitrag am Todestag gezahlt war und nicht aus sonstigen Gründen ein Wegfall des Gegenstandes der Versicherung vorliegt. Wird der nach dem Todestag nächstfällige Beitrag bezahlt, bleibt der Versicherungsschutz in dem am Todestag bestehenden Umfang aufrechterhalten. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird an Stelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem To-

9 destag die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit Wirkung ab Todestag verlangen Wechselt der Versicherungsnehmer die im Versicherungsschein bezeichnete, selbstgenutzte Wohnung oder das selbstgenutzte Einfamilienhaus, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Versichert sind Rechtsschutzfälle, die im Zusammenhang mit der Eigennutzung stehen, auch soweit sie erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten. Das gleiche gilt für Rechtsschutzfälle, die sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplantem oder tatsächlichem Bezug eintreten. Sonstige Bestimmungen 13. Rechtsstellung mitversicherter Personen 13.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und im jeweils bestimmten Umfang für die in den Ziffern 21, 23, 25, 26, 29 RSB oder im Versicherungsschein genannten sonstigen Personen. Außerdem besteht Versicherungsschutz für Ansprüche, die natürlichen Personen aufgrund Verletzung oder Tötung des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person kraft Gesetzes zustehen Für mitversicherte Personen gelten die den Versicherungsnehmer betreffenden Bestimmungen sinngemäß. Der Versicherungsnehmer kann jedoch widersprechen, wenn eine andere mitversicherte Person als sein ehelicher/eingetragener Lebenspartner Rechtsschutz verlangt Ist ein Versicherter durch eine Straftat nach Ziffer RSB getötet worden, besteht Rechtsschutz ausschließlich für dessen ehelichen/eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister für die rechtliche Interessenwahrnehmung eines Rechtsanwalts als Nebenklägervertreter, wenn diese Person insoweit als Nebenkläger vor einem deutschen Strafgericht zugelassen werden kann. 14. bis 20. nicht belegt Leistungsbeschreibungen 21. Verkehrs-Rechtsschutz 21.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf ihn zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihm als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen dieser Motorfahrzeuge Der Versicherungsschutz kann auf gleichartige Motorfahrzeuge gemäß Ziffer 21.1 beschränkt werden. Als gleichartig gelten jeweils Krafträder, Personenkraft- und Kombiwagen, Lastkraft- und sonstige Nutzfahrzeuge, Omnibusse sowie Anhänger Abweichend von Ziffer 21.1 kann vereinbart werden, dass der Versicherungsschutz für ein oder mehrere im Versicherungsschein bezeichnete Motorfahrzeuge zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhänger (Fahrzeug) besteht, auch wenn diese nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen sind Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.1 RSB), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 2.4 RSB), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Ziffer 2.7 RSB), Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.9 RSB), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Ziffer 2.10 RSB) Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht kann ausgeschlossen werden Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht besteht in den Fällen der Ziffern 21.1 und 21.2 RSB auch für Verträge, mit denen der Erwerb von Motorfahrzeugen zu Lande sowie Anhängern

10 zum nicht nur vorübergehenden Eigengebrauch bezweckt wird, auch wenn diese Fahrzeuge nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen oder nicht auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen werden Versicherungsschutz besteht mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht für den Versicherungsnehmer auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in seiner Eigenschaft als 1. Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, 2. Fahrgast, 3. Fußgänger und 4. Radfahrer Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten Ist in den Fällen der Ziffern 21.1 und 21.2 RSB seit mindestens sechs Monaten kein Fahrzeug mehr auf den Versicherungsnehmer zugelassen und nicht mehr auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer unbeschadet seines Rechtes auf Herabsetzung des Beitrages gemäß Ziffer 11.2 RSB die Aufhebung des Versicherungsvertrages mit sofortiger Wirkung verlangen Wird ein nach Ziffer 21.3 RSB versichertes Fahrzeug veräußert oder fällt es auf sonstige Weise weg, besteht Versicherungsschutz für das Fahrzeug, das an die Stelle des bisher versicherten Fahrzeuges tritt (Folgefahrzeug). Der Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht erstreckt sich in diesen Fällen auf den Vertrag, der dem tatsächlichen oder beabsichtigten Erwerb des Folgefahrzeuges zugrunde liegt. Die Veräußerung oder der sonstige Wegfall des Fahrzeuges ist dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten anzuzeigen und das Folgefahrzeug zu bezeichnen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige oder die Bezeichnung des Folgefahrzeuges, besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Unterlassung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruht. Wird das Folgefahrzeug bereits vor Veräußerung des versicherten Fahrzeuges erworben, bleibt dieses bis zu seiner Veräußerung, längstens jedoch bis zu einem Monat nach dem Erwerb des Folgefahrzeuges, ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. Bei Erwerb eines Fahrzeuges innerhalb eines Monats vor oder innerhalb eines Monats nach der Veräußerung des versicherten Fahrzeuges wird vermutet, dass es sich um ein Folgefahrzeug handelt Verkehrs-Rechtsschutz für die Familie 1. Abweichend von den Ziffern 21.1, 21.2, 21.4 bis 21.9 RSB kann vereinbart werden, dass Versicherungsschutz nicht nur für den Versicherungsnehmer besteht, sondern auch für den ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnenden sonstigen Lebenspartner im Sinne der Ziffer RSB und deren minderjährige Kinder 1.1. in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter jedes bei Vertragsabschluß oder während der Vertragsdauer auf sie zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen und als Mieter jedes von ihnen als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers; 1.2. mit Ausnahme des Rechtsschutzes im Vertrags- und Sachenrecht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in der Eigenschaft als - Fahrer jedes Fahrzeuges, das weder ihm gehört noch auf ihn zugelassen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist, - Fahrgast, - Fußgänger und - Radfahrer. Rechtsschutz als Fahrgast, Fußgänger und Radfahrer besteht auch für die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.

11 2. Der Versicherungsschutz besteht, wenn 2.1. weder der Versicherungsnehmer noch der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen haben oder der aus einer der vorgenannten Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielte Gesamtumsatz den Betrag von EUR übersteigt (Nichtselbstständige) und 2.2. die Fahrzeuge nicht für eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit genutzt werden. 3. Entfällt die Eigenschaft als Nichtselbstständiger gemäß Ziffer 11.2 RSB, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach den Ziffern 21.1, 21.2, 21.4 bis 21.9 RSB für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach den Ziffern 21.1, 21.2, 21.4 bis 21.9 RSB verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach den Ziffern 21.1, 21.2, 21.4 bis 21.9 RSB erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers. 22. nicht belegt 23. Privat-Rechtsschutz für Selbstständige 23.1 Versicherungsschutz besteht für den Versicherungsnehmer und seinen ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnenden sonstigen Lebenspartner im Sinne der Ziffer RSB, wenn einer oder beide eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit ausüben, 1. für den privaten Bereich, 2. für den beruflichen Bereich in Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.1 RSB), Arbeits-Rechtsschutz (Ziffer 2.2 RSB), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 2.4 RSB) auch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen, die der Versicherungsnehmer als Selbständiger aus Gründen der privaten Vorsorge abgeschlossen hat (sogenannte personenbezogene Versicherungsverträge), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB), Sozialgerichts-Rechtsschutz (Ziffer 2.6 RSB), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Ziffer 2.8 RSB), Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.9 RSB), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Ziffer 2.10 RSB), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Ziffer 2.11 RSB), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Ziffer 2.12 RSB) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers Sind der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner nicht mehr gewerblich, freiberuflich oder sonst selbstständig tätig oder wird von diesen keine der vorgenannten Tätigkeiten mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausgeübt, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Ziffer 25 RSB um.

12 24. nicht belegt 25. Privat- und Berufs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige 25.1 Versicherungsschutz besteht für den privaten und den beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnenden sonstigen Lebenspartners im Sinne der Ziffer RSB, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbständigen Tätigkeiten Mitversichert sind die minderjährigen und die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.1 RSB), Arbeits-Rechtsschutz (Ziffer 2.2 RSB), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 2.4 RSB), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB), Sozialgerichts-Rechtsschutz (Ziffer 2.6 RSB), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Ziffer 2.8 RSB), Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.9 RSB), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Ziffer 2.10 RSB), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (2.11 RSB), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Ziffer 2.12 RSB) Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer eines zulassungspflichtigen oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängers Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer solchen Tätigkeit im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach Ziffer 23 RSB um Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.2 RSB ausgeschlossen werden. 26. Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz für Nichtselbstständige 26.1 Versicherungsschutz besteht für den privaten und beruflichen Bereich des Versicherungsnehmers und seines ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnenden sonstigen Lebenspartners im Sinne der Ziffer RSB, wenn diese keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR - bezogen auf das letzte Kalenderjahr - ausüben. Kein Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Umsatzhöhe für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten Mitversichert sind 1. die minderjährigen Kinder, 2. die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten. Soweit sich nicht aus der nachfolgenden Bestimmung etwas anderes ergibt, besteht jedoch kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von zulassungspflichtigen

13 oder mit einem Versicherungskennzeichen zu versehenden Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie Anhängern (Fahrzeug); 3. alle Personen in ihrer Eigenschaft als berechtigte Fahrer und berechtigte Insassen jedes bei Vertragsabschluss oder während der Vertragsdauer auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassenen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen oder von diesem Personenkreis als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug zum vorübergehenden Gebrauch gemieteten Motorfahrzeuges zu Lande sowie Anhängers Der Versicherungsschutz umfasst: Schadenersatz-Rechtsschutz (Ziffer 2.1 RSB), Arbeits-Rechtsschutz (Ziffer 2.2 RSB), Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht (Ziffer 2.4 RSB), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB), Sozialgerichts-Rechtsschutz (Ziffer 2.6 RSB), Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen (Ziffer 2.7 RSB), Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Ziffer 2.8 RSB), Straf-Rechtsschutz (Ziffer 2.9 RSB), Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (2.10 RSB), Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht (Ziffer 2.11 RSB), Rechtsschutz für Opfer von Gewaltstraftaten (Ziffer 2.12 RSB) Es besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter und Leasingnehmer eines zulassungspflichtigen Motorfahrzeuges zu Wasser o- der in der Luft Hatte der Fahrer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis, war er zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt, war das Fahrzeug nicht zugelassen oder nicht mit einem Versicherungskennzeichen versehen, besteht Rechtsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis, von der Nichtberechtigung zum Führen des Fahrzeuges oder von dem Fehlen der Zulassung oder des Versicherungskennzeichens ohne Verschulden keine Kenntnis hatten Haben der Versicherungsnehmer und/oder der mitversicherte Lebenspartner eine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als EUR im letzten Kalenderjahr aufgenommen oder übersteigt deren aus einer der vorgenannten selbstständigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr erzielter Gesamtumsatz den Betrag von EUR, wandelt sich der Versicherungsschutz ab dem Eintritt dieser Umstände in einen solchen nach den Ziffern 21.1 und 21.4 bis 21.9 RSB - für die auf den Versicherungsnehmer zugelassenen oder auf seinen Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehenen Fahrzeuge - und Ziffer 23 RSB um. Der Versicherungsnehmer kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Umwandlung die Beendigung des Versicherungsschutzes nach Ziffer 21 RSB verlangen. Verlangt er dies später als zwei Monate nach Eintritt der für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen, endet der Versicherungsschutz nach Ziffer 21 RSB erst mit Eingang der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers Ist seit mindestens sechs Monaten kein Motorfahrzeug zu Lande und kein Anhänger mehr auf den Versicherungsnehmer, seinen mitversicherten Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder zugelassen oder auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Versicherungsschutz in einen solchen nach Ziffer 25 RSB umgewandelt wird. Eine solche Umwandlung tritt automatisch ein, wenn die gleichen Voraussetzungen vorliegen und der Versicherungsnehmer, dessen mitversicherter Lebenspartner und die minderjährigen Kinder zusätzlich keine Fahrerlaubnis mehr haben. Werden die für die Umwandlung des Versicherungsschutzes ursächlichen Tatsachen dem Versicherer später als zwei Monate nach ihrem Eintritt angezeigt, erfolgt die Umwandlung des Versicherungsschutzes erst ab Eingang der Anzeige Aufgrund besonderer Vereinbarung kann die Leistungsart Arbeits-Rechtsschutz gemäß Ziffer 2.2 RSB ausgeschlossen werden. 27. bis 28. nicht belegt

14 29. Rechtsschutz für Eigentümer und Mieter von Wohnungen und Grundstücken 29.1 Versicherungsschutz besteht 1. für den Versicherungsnehmer, seinen ehelichen/eingetragenen oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft mit ihm wohnenden sonstigen Lebenspartner, die minderjährigen und die unverheirateten/nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (letztere jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten), in ihrer Eigenschaft als: - Eigentümer, - Mieter/Pächter und - Nutzungsberechtigter aller in Deutschland gelegenen privat selbstgenutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile inklusive der den Wohneinheiten zurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug-Abstellplätze; 2. für den Versicherungsnehmer in seiner im Versicherungsschein bezeichneten Eigenschaft als Vermieter/Verpächter der im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile inklusive der den Wohneinheiten zurechnenden Garagen oder Kraftfahrzeug- Abstellplätze 29.2 Der Versicherungsschutz umfasst: Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz (Ziffer 2.3 RSB), Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Ziffer 2.5 RSB).

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