Das UN-Kaufrecht als Rechtsgrundlage internationaler Softwareüberlassungsverträge

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1 BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Das UN-Kaufrecht als Rechtsgrundlage internationaler Softwareüberlassungsverträge RA Olaf Johannsen, LL.M. (UNSW) Herbstakademie 2006

2 Typische Schlußbestimmungen eines Softwareüberlassungsvertrages: 1. Schriftform 2. Salvatorische Klausel 3. Rechtswahl Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts (CISG) 4. Gerichtsstand Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

3 UN-Kaufrecht als Recht der ersten Wahl Vorteile: Umgehung ansonsten zwingender aus dem Verbraucherschutzrecht resultierender Normen im europäischen Handel (z. B. 478, 479 BGB) Rechtssicherheit im internationalen Handel / kein fremdes Recht ausgewogene Stellung der Vertragspartner in Vertragsverhandlungen leichter durchzusetzen als eigene Rechtsordnung Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

4 Gliederung: I. Historischer Hintergrund II. Anwendungsvoraussetzungen III. Haftungsgrundlangen im UN-Kaufrecht Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

5 I. Der Weg zum Einheitskaufrecht 1. Erster Vorstoß von Ernst Rabel Haager Konferenz 1964 EKG (einheitliches Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen) EAG (einheitliches Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen) in der BRD ab 1974 in Kraft kaum verbreitet Fehlschlag Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

6 3. Ab 1966 UNCITRAL Kommission Beteiligung von 66 Staaten im Erstellungsprozess 1980 auf diplomatischer Konferenz in Wien verabschiedet UN-Kaufrecht, Konvention, Wiener Kaufrecht, Einheitskaufrecht seit in Deutschland in Kraft ersetzt EKG und EAG derzeit 68 Mitgliedsstaaten (Stand: ) alle wichtigen Handelspartner außer UK Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

7 II. Anwendungsvoraussetzungen 1. Ausschluss der CISG 2. Räumliche Anwendungsvoraussetzungen internationales Geschäft - Niederlassung - Erkennbarkeit der Internationalität Verbindung zu einem Vertragsstaat - autonome Anwendung - Vorschaltlösung 3. Zeitliche und persönliche Anwendungsvoraussetzungen Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

8 4. Sachliche Anwendungsvoraussetzungen Die Anwendung der CISG ist auf Warenkaufverträge beschränkt. Sale of Goods / Vente de Merchandises Software als Ware? - Software als körperlicher Gegenstand? - Software als immaterielles geistiges Gut? Softwareüberlassung als Warenkauf? Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

9 Ist die CISG auf immaterielle Wirtschaftsgüter anwendbar? Autonome Auslegung des Warenbegriffes: Grammatische und systematische Auslegung: Vielleicht. Historische Auslegung: Nein. Ergebnis: CISG findet auf immaterielle Wirtschaftgüter keine Anwendung. Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

10 Software als Ware i. S. d. CISG? Konventionelle Auslegungsmethoden: Kein Ergebnis. Rechtsvergleichende Auslegung: Ja. Aber: Gebot der autonomen Auslegung des Einheitsrechts unter Beachtung der Präambel Förderung des Einheitsrechts Ergebnis: Software auf Datenträger: Ja. Software online übertragen: Ja, da jederzeit auf einem Datenträger verkörpert. Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

11 Softwarevertragsarten Dauerhafte entgeltliche Überlassung - Standardsoftware: Ja. - Individualsoftware: Ja, Art. 3 Abs.1 CISG. Dauerhafte unentgeltliche Überlassung: Nein. Zeitlich beschränkte Überlassung: Nein. Jedoch: Stets individuelle Prüfung nach Schwerpunkt des Vertrages. Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

12 III.Haftungsgrundlagen 1. Zentraler Begriff der Vertragsverletzung Vertragsverletzung = Pflicht zur Lieferung einer vertragsgerechten Ware - Art. 35 Abs. 1 CISG (subjektive Vertragsmäßigkeit) - Art. 35 Abs. 2 CISG (objektive Vertragsmäßigkeit) Grad der Vertragsverletzung - unwesentliche Vertragsverletzung (eingeschränkte Gewährleistungsrechte) - wesentliche Vertragsverletzung (alle Rechte, z. B. Forderung einer Ersatzlieferung, Aufhebung des Vertrages) Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

13 2. Überblick über die Anspruchsgrundlagen Anspruch auf Erfüllung, Art. 46 CISG - Ersatzlieferung, Art. 46 Abs. 2 CISG - Nachbesserung, Art. 46 Abs. 3 CISG Anspruch auf Vertragsaufhebung, Art. 49 CISG Anspruch auf Minderung, Art. 50 CISG Anspruch auf Schadensersatz Aber: Entlastung des Schuldners möglich, Art. 79 CISG Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

14 Zusammenfassung UN-Kaufrecht kann nationalen Rechtsordnungen, einschließlich des Heimatrechts, überlegen sein. UN-Kaufrecht ist auf Softwarekaufverträge (Standard- und Individualsoftware) anwendbar. UN-Kaufrecht bietet ähnliche Systematik wie das BGB nach der Schuldrechtsreform. Fazit: Wer UN-Kaufrecht pauschal ausschließt ist vielfach schlecht beraten und berät schlecht. Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

15 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! BARTSCH UND PARTNER RECHTSANWÄLTE GESELLSCHAFT DES BÜRGERLICHEN RECHTS Olaf Johannsen, LL.M. (UNSW) Rechtsanwalt Bahnhofstraße Karlsruhe Tel.: / Fax: / oj@bartsch-partner.de Olaf Johannsen, LL.M. UN-Kaufrecht in Softwareüberlassungsverträgen Herbstakademie

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