Linke Seite: - Grün: Umweltbezogene Einflüsse wirken auf uns alle, müssen beachtet werden, sind aber nicht direkter Teil der ArbmedVV.
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- Hertha Kruse
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3 Linke Seite: - Grün: Umweltbezogene Einflüsse wirken auf uns alle, müssen beachtet werden, sind aber nicht direkter Teil der ArbmedVV. - Blau: Individuum/Konstitution: Jeder Mensch bringt sein eigene individuelle Konstitution mit. Diese ist in Hinblick auf mögliche Gefährdungen zu beachten sowohl bei der individuellen Beratung und Vorsorge nach ArbMedVV als auch bei Eignungsuntersuchungen. Die Überprüfung von Eignung bzw. Tauglichkeit kann auch alleiniger Anlass einer Eignungsuntersuchung sein. - Orange: Nur dieser Teil ist direkt Bestandteil der ArbmedVV, also arbeitsbedingte, ggf. erhöhte gesundheitliche Gefährdungen der Gesundheit der Beschäftigten. - Die Inhalte von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen überlappen sich teilweise. Rechte Seite (ergänzende Angaben): - Es handelt sich um einen Paradigmenwechsel. - Zuständig ist laut ArbmedVV die Arbeitsschutzbehörde, nicht die BG (wir beraten allerdings zu diesem Thema). - Bisher wurden oftmals arbeitsmedizinische Pflichtuntersuchungen verlangt und als Ergebnis wurde Eignung (Ja/Nein) bescheinigt. - Alle Untersuchungen und Tests können, wie eigentlich auch in der Vergangenheit, nur mit der Einwilligung des Mitarbeiters geschehen. Auch zuvor konnte keine Person zu einer Untersuchung / Blutentnahme gezwungen werden. - Die Druckluft-Verordnung sieht Eignungsuntersuchungen vor und ist daher nun außerhalb der ArbmedVV geregelt. 3
4 Vorgehensweise vergleichbar dem Ampelmodell (rot/gelb/grün entsprechend Pflicht/Angebot/Wunsch) -Pflichtvorsorge - Besonders gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbmedVV) - muss veranlasst werden (vom AG) - Teilnahme des Beschäftigten ist Tätigkeitsvoraussetzung -Angebotsvorsorge (AMR 5.1 Anforderungen an das Angebot von arbeitsmed. Vorsorge) - Gefährdende Tätigkeiten (Anhang ArbmedVV) - muss angeboten werden (vom AG) - Beschäftigte können annehmen oder ablehnen -Wunschvorsorge - Während der Tätigkeit - Nach 11 des ArbSchG - Tätigkeiten, bei denen Gesundheitsschaden nicht auszuschließen ist (unabhängig von Anlagen der ArbmedVV, u.a. psychische Gefährdung) - muss auf Wunsch des Beschäftigten ermöglicht werden -Nachgehende Vorsorge - bei Tätigkeiten /Gefahrstoffen mit der Gefahr des Auftretens von Gesundheitsstörungen auch nach Beendigung der Tätigkeit (Latenzzeit ) z. B. spätere Krebsentstehung - Übertragung auf den UVT am Ende der Beschäftigung ist nun Pflicht, sofern der Beschäftigte einwilligt 4
5 AMR = arbeitsmedizinische Regeln, konkretisieren die Inhalte der ArbMedVV 5
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10 Begriffsbestimmung*) / Inhaltliche Anforderungen: gutachterlich: Der Arzt ermittelt und entscheidet aufgrund eigener Fachkompetenz! Auftrag: Arbeitgeber erteilt dem Arzt den Auftrag (und bezahlt) beurteilt: Es wird eine Entscheidung getroffen, grundsätzlich ob Ja oder Nein, ggf. unter welchen Voraussetzungen! Es kommt auf die individuelle persönliche Gesundheitssituation des Arbeitnehmers an! berufliche Tätigkeit: Welche konkreten Tätigkeiten sollen ausgeübt werden? Gefährdungen: Welche konkreten Risiken für mögliche Schädigungen liegen tatsächlich vor? Anforderungen: Welche gesundheitlichen Voraussetzungen muss die Person erfüllen? Eignung: Bestehen Bedenken dagegen, dass der Mitarbeiter mit seiner gesundheitlichen Konstitution gerade die konkreten gefährdenden Tätigkeiten ausübt? Rechtsfolgen: Ergebnis mitteilen: Der Arbeitgeber erfährt nur das Ergebnis, keine Details, keine Befunde, die Beschäftigten können im Einzelfall der Weitergabe des Ergebnisses widersprechen. arbeitsrechtliche Konsequenzen: Der Arbeitgeber muss die sich aus der Beurteilung ergebenden und aufgrund der konkreten Umstände zulässigen arbeitsrechtlichen Konsequenzen ziehen (z.b. Umsetzung, Kündigung). Verweigern die Beschäftigten die Weitergabe des Ergebnisses an den Arbeitgeber, muss der AG daraus die nötigen Konsequenzen ziehen (z.b. Abmahnung, Freistellung). *) vergl. dazu Bundesratsdrucksache 327/13 vom , Begründung B. Besonderer Teil, zu Art. 1 Nr. 2., Seite 24 10
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12 Der Arbeitgeber darf den Abschluss oder die Änderung eines Arbeitsvertrages von einer gesundheitlichen Untersuchung abhängig machen, wenn die Untersuchung zur Feststellung erforderlich ist, dass der Bewerber zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme für die vorgesehene Tätigkeit geeignet ist*). Bewerber, die gesundheitlich nicht geeignet sind oder sich nicht untersuchen lassen, kann er von der Tätigkeit ausschließen bzw. den Vertragsabschluss verweigern. Bisher rechtlich nicht eindeutig geklärt ist die Frage, ob sich bei Tätigkeiten mit besonders hohem Gefährdungspotenzial, bei denen die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ohne Nachweis der gesundheitlichen Eignung eine nicht hinnehmbare Gefährdung für die Gesundheit der Beschäftigten selbst oder für Dritte gegeben ist, eine Pflicht zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen ergeben kann. Bei Tätigkeiten, bei denen Sicherheitsfachleute übereinstimmend davon ausgehen, dass die Eignung der Beschäftigten medizinisch festgestellt werden muss, kann der Arbeitgeber Rechtssicherheit nur erreichen, wenn er entsprechende Untersuchungen fordert und verbindlich vereinbart. Art und Umfang der Eignungsuntersuchung müssen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit für die Erhebung und Nutzung von Gesundheitsdaten richtet sich nach 28 Abs. 6 Nr. 3 BDSG, da Gesundheitsdaten ( 3 Abs. 9 BDSG) besonders zu schützen sind. Das Datenschutzrecht setzt voraus, dass die vorgesehenen Datenerhebung erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem Interesse des AG an der Erhebung oder Nutzung der Daten vorgehen. Die Datenerhebung muss nach Art und Ausmaß in Anbetracht der verfolgten Zwecke angemessen sein. Die Durchführung der medizinischen Untersuchung und die Information des AG über das Ergebnis sind Datenerhebung und -verarbeitung in diesem Sinne. Die Vereinbarung der Untersuchungen muss sich auf Tätigkeiten beschränken, für die faktisch Eignungsuntersuchungen geboten erscheinen. Hinsichtlich der Art der Untersuchungen kann ggf. auf berufsgenossenschaftlichen Grundsätze verwiesen werden. Der Arzt entscheidet im Einzelfall, welche Untersuchungen für eine Beurteilung der Eignung erforderlich sind. Der AG kann nur verlangen, über das Ergebnis informiert zu werden; medizinische Befunde dürfen ihm nur mit Zustimmung der Beschäftigten mitgeteilt werden.**) **) vergl. Dr. Hochheim, BMAS, Az.: IIIb /14;
13 Beispiel für Eignungsuntersuchung (weitere Erläuterungen auch zu Folie 12): Arbeiten mit erheblichen Anforderungen an die körperliche Belastungsfähigkeit in Bereichen mit unzureichender Sicherstellung des unverzüglichen Zugangs für externe Rettungskräfte bzw. der medizinische Versorgung im Bedarfsfall (z. B. bei Arbeiten auf Offshore-Anlagen unter Witterungsbedingungen, die den Zugang von externen Kräften zu Wasser oder über die Luft beeinträchtigen können). Wird die Tätigkeit, für die eine Eignungsuntersuchung faktisch geboten erscheint, bereits von den Beschäftigten ausgeübt, kommt eine nachträgliche Vereinbarung über eine verbindliche Teilnahme an Eignungsuntersuchungen nur in Betracht, wenn die Beschäftigten eine solche Vereinbarung freiwillig eingehen. Im übrigen darf der Arbeitgeber im bestehenden Beschäftigungsverhältnis eine gesundheitliche Untersuchung zur Klärung der Frage, ob der Beschäftigte für die Tätigkeit, die er ausgeübt, weiterhin geeignet ist, nur verlangen, wenn der begründete Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Beschäftigten hat. *) BMAS, Best.-Nr. A 453 ArbMedVV: Nr. 2.7, Seite 6 13
14 Empfohlenes Vorgehen: 1. Gefährdungsbeurteilung in Zusammenarbeit mit Betriebsarzt u. FaSi (DGUV V2) 2. Ableitung von Maßnahmen im Arbeitsschutz, z.b. besondere Eignung erforderlich bei besonders gefährdender Tätigkeit (z.b. auf WEA) 3. Beratung über die Rechtsgrundlage: ArbMed-Verordnung/andere Rechtsgrundlagen (z.b. DruckluftV ) oder Eignung 4. Arbeitgeber muss prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage (z.b. Arbeitsvertrag/Betriebsvereinbarung) der Betriebsarzt beauftragt wird 5. Betriebsarzt kann dann Untersuchung (ArbMedVV/Eignung) mit Weitergabe von Bescheinigung entsprechend handeln 14
15 Hier nur beispielhafte, nicht abschließende Auflistung typischer Gründe für Vorsorge und Eignungsuntersuchungen in der Energieversorgungs-Branche 15
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