1. Rechtsgrundlage und Historie

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1 Helmut Brücher Rohrbeck, den CITES-Sachverständiger Hauptstr. 11 Fon : +49(0) HelmutBruecher@t-online.de Fax : +49(0) Mobil: +49(0) Sehr geehrte Damen und Herren, bevor ich auf die Inhalte einer Novellierung des Baden-Württembergischen Landesjagdgesetzes eingehe, möchte ich Ihnen die aktuelle Situation unter rechtlichen, gesellschaftlichen und politischen Gesichtspunkten darstellen. Als nicht jagender Naturschützer befasse ich mich seit Jahrzehnten mit dem Artenschutzrecht sowie dem Jagdrecht und dessen Änderung. Ich leite den Landesfachausschuss Jagd und Naturschutz des NABU NRW Koordiniere die Arbeit der Natur- und Tierschutzverbände im Ministeriellen Arbeitskreises Jagd und Naturschutz am NRW-Umweltministerium Bin Mitglied des NABU Bundesfachausschusses Wald und Wild Habe grundlegend an dem Grundsatzpapier des NABU-Bundesverbandes zur Jagd mitgewirkt (wird derzeit überarbeitet) Bin Sprecher des LAG Ökologie und Tierschutz des Grünen Brandenburg Bin Mitglied der BAG Mensch und Tier sowie der BAG Ökologie der Grünen 1. Rechtsgrundlage und Historie Das Bundesjagdgesetz (BJG) stammt von 1952 und basiert im Wesentlichen auf dem Reichsjagdgesetz von Es wurde seitdem nicht grundlegend novelliert und an gesellschaftliche, rechtliche oder fachliche Anforderungen angepasst. Es galt bisher als Rahmenrecht und wurde durch die Landesjagdgesetze (LJG), die landesspezifische Eigenheiten regelten, ergänzt. Grundsätzliche Abweichungen in den LJG waren nicht möglich. So scheiterte eine Novelle des LJG Berlin, das die Vogeljagd aus Tierschutzgründen abschaffen wollte, weil Tierschutz nach einem Urteil des OVG Berlin kein landesspezifischer Aspekt sei. Mit der Föderalismus II Reform ist das BJG bisherige Rahmenrecht in die Konkurrierende Gesetzgebung übernommen worden. Die Länder können seitdem ihre eigenen, vom BJG unabhängigen LJG verabschieden. Der Bund kann danach wieder das BJG novellieren und es gilt das jeweilige neuere Gesetz (sog. Ping-Pong- Gesetzgebung, sinnvoll??). Nach Föderalismus II ist der Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abweichungsfest gesetzlich geregelt. Somit kann im BNatSchG der Rahmen für die Jagdgesetzgebung des Bundes und der Länder abweichungsfest festgelegt werden. Es wird spannend, ob die nächste Bundesregierung hiervon Gebrauch machen wird oder insgesamt ein umfassendes Umweltgesetz (UGB) schaffen wird.

2 2 2. Gesellschaft und andere Rechtsbereiche Es hat seit Inkrafttreten des BJG im Jahre 1952 umfassende Entwicklungen in der Gesellschaft, dem Tierschutz und in der internationalen, der EU und der Natur- und Artenschutzgesetzgebung gegeben. So wurde z. B. ein einheitliches Artenschutzrecht im BNatSchG erst 1980 geschaffen, das Washingtoner Artenschutzübereinkommen trat 1976 in Kraft, Vogelschutz- und FFH Richtlinie folgten ebenso wie EU Artenschutzrecht und nicht zuletzt wurde der Tierschutz ins Grundgesetz aufgenommen. Die Haltung der Gesellschaft zu Jagd und Tierschutz hat sich in den vergangenen 60 Jahren fortentwickelt und grundlegend geändert. Aber auch die Natur hat nicht zuletzt durch das Bevölkerungswachstum und die Intensivierung der Land und Forstwirtschaft einen massiven Wandel erlebt, wie das Aussterben zahlreicher Tierarten und die Roten Listen dokumentieren. Deutlicher kann die Notwendigkeit einer Anpassung einer überholten Jagdgesetzgebung nicht sein. Ein Paradigmenwechsel ist erforderlich. Der Naturschutz und viele Tierschützer sehen die Jagd als tolerierte Nutzung natürlicher Ressourcen ausschließlich: Zur konsumtiven Nutzung und Abschöpfen eine biologischen Populationsreserve 3. Politisches Umfeld und aktuelle Lage in den Ländern Unter den Rot-Grünen Bundesregierungen Schröder stand eine Novellierung des BJG im Koalitionsvertrag und wurde im BML unter Ministerin Künast von Sta Berninger vorbereitet, scheiterte aber letztlich an der Weigerung der SPD Da der Koalitionsvertrag der jetzigen Bundesregierung ausdrücklich eine Novelle des BJG ausgeschlossen hat und auch die o. g. Novelle des Artenschutzes im BNatSchG nicht zu erwarten ist, kommt den Ländern aktuell eine besondere Bedeutung bei der Fortentwicklung der Jagdgesetzgebung zu. Die letzte Regierung des Saarlandes hatte sich eine umfassende Novellierung vorgenommen und diese auch bereits weit vorangebracht. Durch das plötzliche Ende der Jamaika Regierung wurde das Vorhaben gestoppt. Die bisherige und die aktuelle Rot-Grüne Regierung in NRW haben sich einen Paradigmenwechsel beim Jagdrecht auf die Fahnen geschrieben. Der beim Umweltministerium, das auch für die Jagd- und Forstpolitik zuständig ist, angesiedelte Arbeitskreis Jagd- und Naturschutz wurde nach jahrelanger Untätigkeit wieder einberufen und hat die Jagdrechtsnovelle abschließend behandelt. Gemeinsame Positionen zwischen allen beteiligten Gruppen konnten nur in

3 3 Ausnahmefällen gefunden werden. Der Landesjagdverband stellte über das geltende Jagdrecht hinausgehende Forderungen, wie z. B. Abschuss von Katzen statt wie bisher ab 200m zu nächsten Haus bereits ab 0m (=Hauswand) und Hundeabschuss ohne weitere Beschränkungen. Ebenso wie in NRW kommt einer Novellierung des LJG in Baden-Württemberg eine wegweisende Funktion bei der Umsetzung von Tier- und Artenschutz zu. Die Position der Jägerschaft zu jeglicher Novelle des Jagdrechts ist eindeutig und seit Jahrzehnten zementiert: Wir haben in Deutschland das beste und modernste Jagdgesetz der Welt und das seit immerhin 60 Jahren!?. Daher bestünde keinerlei Novellierungsbedarf. Wer das Jagdrecht novelliere betreibe eine Konterrevolution zur französischen Revolution. Daher verweigert sich die Jägerschaft mit Ausnahme des Ökologischen Jagdverbandes, der aber von der Mitgliederzahl her eher eine kleine Minderheit repräsentiert jeglicher Novelle. Folglich müssen die Politik und der Gesetzgeber auch die kleinste Änderung am Jagdgesetz gegen den erbitterten Widerstand eines großen Teils der durchsetzen, wie nicht zuletzt derzeit auch in NRW zu beobachten ist. Aber eine umfassende Unterstützung der Gesellschaft ist der Politik sicher. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Jagd Angelegenheit der Jäger ist und daher nur von partikulärem Interesse. Tatsächlich hat die Jagd weitreichende Auswirkungen auf Jedermann, insbesondere aber die naturliebende Bevölkerung. Ich möchte dies am Beispiel der Möglichkeit, Tiere zu beobachten verdeutlichen. Der Mensch ist für die meisten Säugetiere und Vögel nicht Bestandteil des Feindschemas. D. h. die Tiere haben keine natürliche Scheu vor dem Menschen und würden ihn nahe an sich heranlassen. Dies kann man in großflächigen Nationalparken ohne Jagd feststellen; in Europa eher die Ausnahme, da selbst in den meisten Nationalparken gejagt wird. Obwohl in die Nationalparke oft Huntertausende Besucher kommen, habe die Tiere keine Scheu und lassen den Menschen bis auf minimale Distanz herankommen Biologen nennen dies treffend Nationalparkeffekt. Erst wenn der Mensch als Jäger auftritt lernen die Tiere, da sie im Allgemeinen nicht zwischen Jäger und nichtjagenden Zeitgenossen unterscheiden können, jeden Menschen als Feind anzusehen und zu meiden. Ohne Jagd bzw. mit sinnvollen Jagdmethoden und kurzer Jagdzeit könnte der o. g. Effekt minimiert werden. Wie soll es der Bevölkerung vermittelt werden, dass sie zum Schutz der Tiere in Naturschutzgebieten die Wege nicht verlassen dürfen, die Jäger aber ganzjährig dort ihrem Hobby nachgehen und durch Jagdausübung massiv stören dürfen Es geht nicht um ein Gesetz für Jäger, sondern um: - Tierschutz - Naturschutz - Verbraucherschutz - Eigentumsrechte - Umsetzung internationaler Abkommen - Nachhaltigkeit - Bürgerrechte - Waldschutz - Schadensvermeidung

4 4 Es wird nach meiner festen Überzeugung Zeit, dass nicht mehr der Jägerschaft mit einem Anteil von 0,03 % der Bevölkerung die Jagdgesetzgebung diktiert, sondern die Gesellschaft den Rahmen für das Hobby Jagd bestimmt. 4. Grundlage der aktuellen Jagdgesetzgebung Die aktuelle Jagdgesetzgebung ist an den Interessen der Jägerschaft und der Durchführung ihres Hobbys orientiert. In der Praxis bedeutet das u. a. Ausrichtung an maximalen Trophäen Einseitige Förderung der Wunschtierarten, die sogenannte Hege Legale und illegale Bekämpfung von Prädatoren, inkl. Haustier Hund + Hauskatze Massive Fütterung Bejagung auf der gesamten Fläche Tierschutz widersprechende Jagdmethoden 5. Kriterien für eine neues Jagdgesetz Notwendig ist ein Paradigmenwechsel weg von der Trophäenorientierten Jagd hin zu einem von der Gesellschaft akzeptierten ökologischen Jagdgesetz, das Tier- und Naturschutz priorisiert. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Föderalismusreform sind in einem vollständig eigenständigen Landesjagdgesetz umzusetzen. Die Jagd hat die die Bedürfnisse der Gesellschaft zu berücksichtigen. Das Recht des Bürgers auf Erholung und Tierbeobachtung ist primär zu beachten. Die Jagd ist die nachhaltige Abschöpfung eines natürlichen Überschusses ausschließlich durch die konsumptive Fleischnutzung von Wildtieren wie Rothirsch, Reh, Damhirsch und Wildschwein Einführung eines effektiven Wildtiermanagements zur Verminderung von Schäden vor allem in der Landwirtschaft und in der ökologischen Forstwirtschaft sowie dem Artenschutz und Seuchenbekämpfung. Stärkung der Eigentümerrechte sowohl bei Schäden (Wildmanagement) als auch bei der Herausnahme des Eigentums aus der Bejagung Orientierung von bejagten Arten, Gebieten und Jagdzeiten an den Erfordernissen des Natur- und Artenschutzes Beschränkung von Jagdmethoden auf solche, die den Tierschutz berücksichtigen u. a. durch Verbot des Abschusses von Hunden und Katzen, der Bau- und Fallenjagd, der Falknerei sowie der Ausbildung am lebenden Tier Umsetzung bzw. Berücksichtigung nationaler, EU und internationaler Gesetze und Übereinkommen Verbraucherschutz Bleifreies Wildfleisch

5 5 6. Einzelregelungen im Jagdrecht Die Landesjagdgesetze sollten bei der Novellierung unabhängig vom BJG ein eigenständiges Landesgesetz bilden, das aber wesentliche Schutzvorschriften z. B. aus der Bundeswildschutzverordnung (BWildSchVo) integriert. Die Regelungen des Jagdscheinerwerbs bleiben abweichungsfestes Bundesrecht. Soweit Arten zukünftig nicht mehr dem Jagdrecht unterliegen, werden sie nach der Systematik des BNatSchG automatisch besonders geschützte Arten und fallen nicht in einen rechtsfreien Raum. Soweit aus Artenschutzgründen (z. B. Fuchs in Wiesenbrüter oder Seevogelschutzgebieten) ein Eingreifen von der zuständigen Naturschutzbehörde für sinnvoll angesehen wird, können artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen z. B. zum Fallenfang oder Abschuss erteilt werden. Soweit wegen Schäden aufgrund eines künstlich überhöhten Tierbestandes (Wildschwein) eine Verringerung über die normale Jagd von einer Behörde als notwendig angesehen wird, kann im Rahmen des Wildtiermanagements Außerhalb der für die Jagd zugelassen Zeiten und Methoden das Problem gelöst werden. Ich behaupte, dass das Wildschweinproblem in der Landwirtschaft hausgemacht ist, d. h. dass wir nicht trotz sondern wegen der Jagd so viele Wildschweine haben (permanente Kirrung/Fütterung, Verhinderung natürlicher Selektion im Winter). Eine effektive und auch tier- und verhaltensgerechte Reduzierungsmethode ist der Saufang, der im BJG wegen seiner Effektivität unter Genehmigungsvorbehalt gestellt wurde. 7. Zusammenfassung Das Jagdrecht muss - wie dargestellt - dringend und umfassend geändert werden. Für Fragen und Zuarbeit stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung. Aus den von mir vorgetragenen Grundzügen ergibt sich zahlreicher Änderungsbedarf im Detail. Die Redezeit ermöglicht es nicht, hier und jetzt auf diese Details einzugehen. Daher finden Sie im Anschluss an dieses Manuskript eine ausführliche Darstellung des Novellierungsbedarfs. Dieser ist nicht die private Meinung eine Extremisten oder Jagdgegners. Diese Positionen sind abgestimmt zwischen den Natur- und Tierschutzverbänden in NRW anlässlich der Behandlung der NRW-LJG-Novellierung im Arbeitskreis Jagd und Naturschutz am Umweltministerium NRW. Sie entspricht bis auf Details auch den Jagdpositionspapieren der grossen Verbände wie NABU und BUND in den Bundesländern und auf Bundesebene. A. Gesetzlicher Rahmen der LJG-Novelle Das ökologische Landesjagdgesetz soll des BJG komplett (mit Ausnahme Jagdscheinregelungen) ablösen und als selbstständiges, abschliessendes Landesgesetz novelliert werden. Dies dient zum einen der Rechtssicherheit, da die

6 6 Betroffenen nur einen Gesetzestext als Grundlage haben und nicht entscheiden müssen, ob bei einem Thema nun BJG, LJG oder beide ineinander greifend Geltung haben. Zum anderen erleichtert dies die gesetzgebende Tätigkeit in der Konkurrierenden Gesetzgebung falls das BJG geändert werden sollte und die Änderungen nicht der Intension des Landesgesetzgebers entsprechen. Die BWildSchuVO soll in Teilen (z. B. Greifvogelhaltungsregelung) angepasst erhalten werden. Da die Greifvogelhybridregelungen sowohl auf der BArtSchuVo als auch dem Jagdrecht basieren, kann auf diese Regelung im LJG verzichtet werden. Jagd aus Sicht des Tier- und Naturschutzes: Tolerierte Nutzung natürlicher Ressourcen = Abschöpfung biologischen Populationsreserve vorweggenommene Sterblichkeit ausschliesslich zur Ernährung (konsumptive Nutzung). Konkret: - Keine einseitige Förderung jagdbarer Arten - Damit Hegeverbot - Keine Prädatorenbekämpfung Wildtiermanagement Wenn jagdbare oder andere Tierarten aus Gründen des Artenschutzes oder der Schadensreduzierung in Land- und Forstwirtschaft gefangen oder getötet werden müssen, ist dies keine Jagd, die ausschliesslich die Fleischnutzung als Ziel hat. In solchen Fällen können jagdbare und nicht jagdbare Arten ausserhalb des Jagdrechts mit Genehmigung abgeschossen oder mit Lebendfallen (inkl. Gatterfang bei Paarhufern) gefangen werden. In den o. g. Fällen können daher auch nicht jagdbare Arten betroffen sein, bei der Jagd nicht zugelassenen Methoden eingesetzt werden und außerhalb von Jagdzeiten geschossen werden. Notwendigkeit aufgrund von - Schäden in Land- + Forstwirtschaft - Artenschutz - Störung im Umfeld des Menschen (z. B. Waschbär im Haus) Bisherige Ziele der Jagd in Gesetz + Praxis: Jagd auf Trophäenerbeutung und damit verbundener Hege - Hobbyjagd Hege = - einseitige Förderung jagdbarer Arten, die genutzt werden - Hegeverpflichtung z. B. bei Greifvögeln in Notzeiten nicht umgesetzt - Fütterung (damit Ausschaltung von natürlich wirkenden Selektionsmechanismen) - Wildäcker zur Bestandserhöhung - Einteilung der Arten in gut und böse - Bekämpfung von Raubzeug - Haustierabschuss - Aussetzen von Wild Damit ist Hege eben kein Naturschutz, sondern nutzungsorientierter Eingriff in Natur zu Gunsten weniger Arten, zu Lasten vieler Arten

7 7 Rolle des Jagdverbandes: DJV LJV aus politischen Lobbygründen meist anerkannter Naturschutzverband (außer NRW, vor OVG gescheitert) 1. In Praxis: Stellungnahmen zu Vorhaben rein an Jagdinteressen orientiert, kein Einsatz für Naturschutz. Bsp. Brandenburg Novelle gegen Horstschutzzonen, da diese jagdliche Einschränkungen bedeuten. Bei Beschränkungen für Jagd in NSG durchweg Ablehnung B. Auswahl der jagdbaren Arten Einzelne Arten Alle europäischen Vogelarten sowie alle heimischen Säugetierarten (Ausnahme ein Teil der jagdbaren Arten) unterliegen dem bundeseinheitlichen Artenschutzrecht. Soweit Arten nicht dem Jagdrecht als sog. jagdbare Arten unterliegen geniessen sie automatisch den Schutz des BNatSchG als besonders geschützte Arten. Die Arten sollten im novellierten LJG mit ihren biologischen und umgangssprachlich korrekten Namen aufgeführt werden (z. B. Rothirsch statt Rotwild, Wildschein statt Schwarzwild. S. auch LJG Bayern). Grundsätzliche Positionen: Kriterien für die Aufnahme einer Art in das Jagdrecht Arten, die nicht im jeweiligen Bundeland Vorkommen, sollen nicht in den jeweiligen LJG jagdbar sein. Es sollen nur Arten im Jagdrecht verbleiben, deren natürlicher biologischer Überschuss (ohne Hege und Prädatorenbejagung, Aussetzung, Medikamentierung, Bekämpfung von Krankheiten, Beeinflussung der natürlichen Sterblichkeit etc.) als Nahrungsmittel sinnvoll verwertet wird. Schadensvermeidung und Seuchenbekämpfung sind keine Gründe, eine Art als jagdbar einzustufen, da die gewünschten Ziele, selbst wenn eine Tötung durch Abschuss sinnvoll wäre, besser außerhalb des Jagdrechts zu verwirklichen sind. Andernfalls wären sie von der freien Entscheidung und Kooperationsbereitschaft einzelner Jagdausübungsberichtigter abhängig. Im Einzelfall können theoretisch notwendige Abschüsse Jägern übertragen werden. (Bsp.: Kormoranabschuss) Arten, die im Jagdrecht verbleiben, müssen ausschließlich nach folgenden Kriterien bewertet werden: 1. Verwertbarkeit als Nahrungsmittel 2. Keine gefährdeten Arten nach Roter Liste inkl. Vorwarnliste 3. Berücksichtigung des abweichungsfesten Bundesrechts im Artenschutz des BNatSchG keine Doppelrechtler 4. Berücksichtigung von supranationalen Konventionen, Abkommen etc. 5. Keine Arten, die nach EU-Vogelschutzrichtlinie nicht für die Jagd in Deutschland zugelassen sind 6. Keine Arten, die nach FFH Richtlinie einem besonderen Schutz unterliegen (Anlage 4) 7. Keine Arten, die die Populationsdichte aus den 60`ger Jahren wesentlich unterschreiten

8 8 8. keine wandernde Arten 9. Keine Neozooenbejagung ( konkrete Artenschutzprojekte ausgenommen) 10. Jagdliche Nutzung nur bei gesicherter Nachhaltigkeit entsprechend den Anforderung der Biodiversitätskonvention 11. Nur tierschutzkonforme Jagd (Arten + Jagdmethoden) 12. Störungsarme Jagd ohne Beeinträchtigung anderer Arten 13. Wiederherstellung des Naturgenusses der Bevölkerung durch Beobachtung nicht scheuer Tiere Grundsätzliche Position zur Vogeljagd: Voraussetzungen für die Bejagung von Vögeln: 1. sinnvolle Nutzung (Verzehr des Fleisches) 2. Keine Bestandsgefährdung 3. Keine Beeinträchtigung anderer Arten 4. keine Beeinträchtigung von Schutzgebieten 5. Störungen minimieren. 6. Nachhaltigkeit 7. Keine Jagd auf Zugvögel / wandernde Arten 8. Tierschutzgerecht 9. keine Schadensverursachung / -erhöhung Eine Jagd auf Zugvögel könnte aber nur dann nachhaltig sein, wenn die gesamte Population und deren aktueller Bruterfolg jährlich erfasst würden und auf dem gesamten Flyway nach wissenschaftlichen Kriterien eine verantwortbare Anzahl von nachhaltig zu nutzenden Tieren festgelegt würde. Diese Maximalzahl müsste dann für alle Staaten des Flyways in Obergrenzen der Anzahl der im jeweiligen Staat abschusserlaubten Tiere aufgeteilt werden. Ein solches internationales Monitoring und rechtsverbindliches Regelwerk ist jedoch nicht vorhanden und eine mittelfristige Einführung sicher auch Illusion. Die Jagd auf Vögel verbietet sich, zusammengefasst grundsätzlich, da: Tierschutz Vorrang hat und viele Vögel nur angeschossen werden Zugvögel nicht nachhaltig bejagt werden können Vögel (z. B. Gänse) nicht zur Schadensreduzierung geschossen werden dürfen (kontraproduktiv) andere Arten und Gebiete nicht beeinträchtigt werden dürfen (z. B. bei der Wasservogeljagd) keine Notwendigkeit besteht, neozoe Vögel zu bejagen/bekämpfen bei der Gänse- und Entenjagd Arten kaum unterschieden werden können juvenile Gänse nicht selektiv geschossen werden können und adulte sich nicht für der Verzehr eignen (fehlende Nachhaltigkeit + Nutzung) juvenile Gänse und Schwäne bis 11 Monate von den Eltern abhängig sind und geführt werden eine Jagd, bei der der überwiegende Teil der angeschossenen Tiere entkommt und daher nicht genutzt werden kann, ist nicht nachhaltig und widerspricht dem Nutzungserfordernis es keiner Bestandsregulierung von Vögeln bedarf bei der Bejagung von Gänsen und Enten wird die Nutzung der Landschaft durch diese Artengruppen auf störungsfreie Gebiete reduziert. Diese Auswirkung auf fast alle Anatiden reduziert den Lebensraum erheblich

9 9 Schutzgebiete werden durch scheu-geschossene Anatiden erheblich beeinträchtig. die Anantidenbejagung vergrößert die landwirtschaftlichen Schäden und damit den Konflikt zwischen Landwirtschaft und Naturschutz der Naturgenuss der Gesellschaft und deren direkter Kontakt zu Wasservögeln, der auch für das Naturschutzinteresse von grundlegender Bedeutung ist, wird bei der durch Jagd erzeugten Scheuheit erheblich eingeschränkt und widerspricht damit grundlegenden Zielen der Natur- und Tierschutzverbände Wir akzeptieren keine Jagdarten, bei denen nachgewiesenermaßen und regelmäßig durch Fernschüsse Tiere angeschossen werden, die später quälend zu Tode kommen. Der Schrotschuss auf Vögel ist eine Jagdmethode, bei der zahlreiche Untersuchungen, auch zuletzt bei Gänsen und Enten in Brandenburg (Kenntner im Druck) zeigen, dass teilweise bis zu 50% der Enten und Gänse Schrotträger sind, d. h. mindestens 1x beschossen wurden, ohne dass sie sofort getötet wurden. Diese Quote der Fehltreffer bis zu 50% repräsentiert jedoch nur den Anteil, der überlebt hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass ein noch weit höherer Prozentsatz nicht direkt getötet wurde und kurz nach dem Beschuss starb. Diese Tiere erscheinen weder in der Jagdstatistik, noch können sie bei den o g. Röntgenuntersuchungen erfasst werden. Der Schrotschuss auf Vögel ist daher aus Gründen des Tierschutzes des Artenschutzes der fehlenden Nachhaltigkeit der überwiegend nicht erfolgenden Nutzung fehlender Artbestimmung abzulehnen. Aus Sicherheitsgründen ist auch der Kugelschuss auf Vögel nicht möglich, sodass wir grundsätzlich die Vogeljagd insgesamt ablehnen. Im Jagdrecht verbleibende jagdbare Arten : Rothirsch Reh Damhirsch Wildschwein Arten, die aus dem Jagdrecht zu streichen sind: Es sollen alle Arten, die im jeweiligen Bundesland nicht vorkommen aus dem Jagdrecht gestrichen werden (Wisent, Elch, Gämse, Steinbock, Schneehase, Murmeltier, Seehund, Alpenschneehuhn, Großtrappe) Sikahirsch Nur lokale Population aufgrund Aussetzung, Neozoe, Hybridisierung mit Rothirsch Mufflon Population beruht auf Aussetzung + aus Tierschutzgründen wegen Hufproblemen Feldhase:

10 10 Wegen Seltenheit (weniger als 10% im Vergleich zu früheren Populationsdichten) Kaninchen Wegen starkem Rückgang Fuchs, Steinmarder, Baummarder, Iltis, Hermelin, Dachs, Mauswiesel grundsätzlich keine Prädatorenbejagung zur Steigerung des Jagderfolges bei gewünschten Arten und Kriterium keine Nutzung Otter, Wildkatze Luchs, Wisent, Elch Arten Anhang 4 FFH, keine Bejagung zugelassen Mink, Marderhund und Waschbär Jagd kann die Verbreitung und die Populationshöhe nicht beeinflussen. Weitere Begründung: Bedenken wegen aktueller Hegepflicht, die aber grundsätzlich aus dem Jagdgesetz gestrichen werden soll. Rackelhuhn, Birkhuhn, Auerhuhn, Haselhuhn, Hohltaube, Turteltaube, Kolkrabe, Graureiher, Mittelsäger, Gänsesäger, Haubentaucher, Wachtel, Greifvögel inkl. Falken, Jagd nach EU-VoSchuRL in Deutschland nicht zugelassen Höckerschwan, Blässhuhn Kriterien keine Nutzung, Zugvogel) Turteltaube Keine Nutzung, Art geht stark zurück Blässgans, Saatgans, Ringelgans und weitere Gänsearten Kriterium Zugvogel, Verstärkung der Schäden durch Jagd wegen Scheuheit Grau-, Kanada- und Nilgans Es besteht keine Notwendigkeit für eine Bejagung von Exoten wie Nil- und Kanadagans als Neozoen. Eine Ausrottung kann zum jetzigen Zeitpunkt durch die Jagd nicht mehr erfolgen und wesentliche, negative Auswirkungen auf andere Arten sind nicht bekannt. Zur Vermeidung angeblicher Schäden oder Unannehmlichkeiten (Kot am Badestrand) gibt es Alternativen außerhalb der Tötung von Gänsen durch gänseunfreundliche Gestaltung der Badestellen. Zudem ist der Abschuss nicht geeignet, das Problem dauerhaft zu lösen Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher Kriterium keine Nutzung, keine Prädatorenbekämpfung zulässig Verwechslungsgefahr mit Saatkrähe, Dohle und Kolkrabe Fasan Ein Aussetzen von Tieren für jagdliche Zwecke wird grundsätzlich abgelehnt, da dies kein Abschöpfen eines natürlichen Überschusses ist. Der Fasan wird vermutlich ohne Aussetzung allenfalls in wenigen kleinen Gebieten überleben (und damit gefährdet sein).

11 11 Nach den festgelegten Voraussetzungen für die Jagd, dürfen keine anderen Arten beeinträchtigt werden. Der Fasan bzw. die Fasanenjagd ist in der Jagdpraxis die Art, wegen der der Habicht und andere Greifvögel massiv und bundesweit illegal verfolgt werden. Truthuhn Art kommt bundesweit nur an einer Stelle in NRW vor. Bestand wird derzeit in einer 4. Aussetzungswelle durch Aussetzung gestützt. Neozoe. Rebhuhn Rote Liste Art, Bestand ist unter 10% im Vergleich zu den 1960`ger Jahren Ringeltaube Eine Schadensbegrenzung ist trotz Abschusses von Millionen Ringeltauben in NRW nicht erfolgt und die Jagd daher kein geeignetes Mittel. Die europarechtswidrigen (EU-Vogelschutzrichtlinie) und tierschutzwidrigen Abschüsse in der Brutzeit müssen sofort eingestellt werden. Weiterhin treffen die o. g. Gründe Vogeljagd allgemein und Zugvogeljagd zu. Stockente alle anderen Entenarten Entenjagd ist in höchstem Masse unselektiv, da eine Artdifferenzierung in der Jagdpraxis kaum erfolgen kann. Weiterhin treffen die o. g. Gründe Vogeljagd allgemein und Zugvogeljagd zu. Waldschnepfe Die Art wird hauptsächlich in der Dämmerung getötet, wenn nur pessimale Bedingungen für einen sicheren Abschuss gegeben sind. Weiterhin treffen die o. g. Gründe Vogeljagd allgemein und Zugvogeljagd zu. Möwen Kriterium Zugvogel, keine Nutzung, Arten in der Jagdpraxis nicht zu unterscheiden C. Jagdzeiten Bei der Festlegung von Jagdzeiten sollen diese ausschliesslich für Zwecke der Bejagung festgelegt werden. Darüber hinausgehende Anforderungen zur Schadensverminderung in Land- und Forstwirtschaft sind Wildtiermanagement. Hier sollen im Einzelfall auf diesen abgestimmt lokal Lösungen gefunden werden, die unabhängig von den normalen Jagdzeiten sind. Die Jagdzeiten dienen der Erbeutung von Wild zur konsumtiven Nutzung. Sie sind nach folgenden Kriterien festzulegen:. Jagdzeiten sollen - Kurz + störungsarm - Außerhalb Aufzuchtzeit (auch anderer Arten) - Effektiv (Negativ-Bsp. Rehbockjagd widerspricht Hobby) sein

12 12 1. Jagdzeiten sind auf ein unvermeidbares, den Bedürfnissen des Wildes und den jagdtechnischen Möglichkeiten angepasstes Mass zu begrenzen und zeitlich zu harmonisieren. Die Zeiten, in denen das Wild vor Nachstellung geschützt ist (Schonzeiten), sind so zu regeln, dass allen frei lebenden Tieren die ungestörte Entfaltung ihrer artspezifischen und individuellen Bedürfnisse und Lebensäußerungen möglichst unbeeinflusst möglich sind 2. Die Jagdzeiten sind auf den kürzesten, für alle Arten geeigneten Zeitraum im Jahr für alle Arten mit Jagdzeiten zusammenzulegen 3. Die Jagdzeiten sind so zu wählen, dass effektiv mit möglichst geringer Störung für die Zielarten der notwendige bzw. angestrebte Abschuss erfolgen kann 4. Die Jagdzeiten dürfen nicht zu einer länger anhaltenden Veränderung der räumlichen und zeitlichen Verteilung der jagdbaren und anderer Arten und ihrer Aktivitäten führen 5. Keine Jagdzeiten während der Hauptfortpflanzungszeit im Frühjahr 6. Keine Jagdzeit auf einzelne Arten, solange von den Eltern abhängige Jungtiere vorhanden sind (es reicht nicht, den Abschuss tatsächlich für die Aufzucht notwendiger Elterntiere auszuschließen) bisherige Bsp. Fuchs und Ringeltaube. 7. Keine Jagdzeiten im Winter ab Jagdzeiten sind so auszurichten, dass Schäden durch jagdbare Arten vermindert werden. Durch Jagd dürfen keine zusätzlichen Schäden entstehen. 9. Die Jagdzeiten sind nicht auf Trophäen auszurichten. 10. Keine unterschiedlichen Jagdzeiten nach Alter und Geschlecht 11. Keine Jagdzeiten auf wandernde Tiere wegen nicht sichergestellter Nachhaltigkeit auf Arten und Exemplare aus Populationen, die bei uns durchziehen oder nur überwintern. Eine Jagd auf Zugvögel könnte aber nur dann nachhaltig sein, wenn die gesamte Population und deren aktueller Bruterfolg jährlich erfasst werden und auf dem gesamten Flyway nach wissenschaftlichen Kriterien eine verantwortbare Anzahl von für die jagdliche Nutzung Tieren zulässigen Anzahl festgelegt wird. Diese Maximalzahl muss dann für alle Staaten des Flyways in Obergrenzen der Anzahl der im jeweiligen Staat abschusserlaubten Tiere aufgeteilt werden. Ein solches internationales Monitoring und rechtsverbindliches Regelwerk ist jedoch nicht vorhanden und die Etablierung sicher auch Illusion. 12. Störungen für andere Arten sind zu minimieren. Insbesondere ruht die Jagd in der Nähe von größeren Vogelansammlungen vorübergehend.

13 Die Tierbeobachtungsmöglichkeiten der Bevölkerung dürfen durch die Jagd nicht bzw. nur möglichst gering beeinträchtigt werden nicht Jogger und Spaziergänger stören die Wildtiere übermäßig, sondern überlange Jagdzeiten führen dazu, dass jede Person, die sich in der Natur bewegt, als potentieller Jäger eine Flucht auslöst. 14. Keine Jagdzeit für Prädatoren: hier greift im Einzelfall Wildtiermanagement, wenn ein Eingreifen aus Naturschutzgründen erforderlich ist und von der Naturschutzbehörde aus fachlichen Gründen angeordnet wurde. Kritik an bisherigen Jagdzeiten 1. Jagdzeiten wurden fast ausschließlich an der Beschaffung von Trophäen und an der ganzjährigen Ausübung des Jagdhobbys ausgerichtet 2. Die sehr lange, fast ganzjährige Jagdzeit auf den Rothirsch führte dazu, dass die Art sich vom tagaktiven Tier der offenen Landschaft zum nachtaktiven Tier umstellte. Tagsüber verbringen die Rothirsche vielfach, ihre Zeit konzentriert in ruhigen Waldbereichen und verursachen hierdurch - - massive forstwirtschaftliche Schäden. - Hinzu kommt, das Waldumbau mit dem Ziel eines Mischwaldes stark beeinträchtig wird. - Auch aus Naturschutzgründen ist die Verringerung der Baumarten durch selektiven Verbiss zu vermeiden. 3. Die Jagdzeiten auf das Reh waren geschlechtsspezifisch getrennt. Im Frühjahr zur sensibelsten Fortpflanzungszeit der meisten Arten fand eine störungsintensive Jagd auf männliche Rehe statt, die zu dieser Zeit ein Geweih tragen. Im Herbst, wenn das männliche Reh keinen Kopfschmuck trägt, durfte es nicht geschossen werden. Dies führte dazu, dass auch ein weibliches Reh erst geschossen werden durfte, wenn durch zeitaufwendige Sichtkontrolle des Bauches sichergestellt werden konnte, dass es kein männliches Reh war. Dadurch war eine effektive Bejagung des Rehs nicht möglich war, weil geschätzt 70% der potentiellen Abschüsse aufgrund des nicht festzustellenden Geschlechts nicht möglich waren. 4. Die durch die Jagd scheuen Arten können ihren vorhandenen Lebensraum nur zum Teil nutzen und werden dadurch in Verbreitung, Tagesaktivität und Populationsdichte beschränkt. 5. Dadurch, dass ganzjährig die aktive Schiessjagd ausgeübt werden konnte, waren viele Tierarten - u. a. alle Paarhufer - sehr scheu und mieden den Menschen. Dies führte zu einer massiven Beschränkung der Beobachtungsmöglichkeiten für die Bürger. Diese fehlende Naturerlebnismöglichkeit entfernte die Gesellschaft von der Natur und führte damit zu einem geringeren Verständnis und damit einem geringeren Einsatz für die Natur.

14 14 6. Zahlreiche Beschränkungen und Wegegebote -nicht nur in Schutzgebieten- wegen der Störungsempfindlichkeit durch Jagd bei zahlreichen Arten beschränkten den Bürger unnötig. 7. Die Wasservogeljagd auf Gänse, Enten und Schwäne ist ein gutes Beispiel für die negativen Auswirkungen der Jagd auf ganze Artengruppen und Regionen sowohl für deren wirtschaftlich negative Auswirkungen als auch massive Beeinträchtigungen des Naturschutzes. Die Jagd auf diese Arten führte zu einer Störungsempfindlichkeit der gesamten Anatidenarten gegenüber jedem Menschen. Die Gänse konzentrieren sich auf möglichst ungestörten Flächen und verursachen durch ihre Massierung Schäden. Der Schutz der hier bei uns überwinternden Arten wird erheblich beeinträchtigt. Durch Abschuss oder Vertreibung von Tieren zur Schadensverminderung werden die Schäden tatsächlich oft vergrößert. Beispielhafte Jagdzeiten In Skandinavien wird im Wesentlichen eine Fleischjagd durchgeführt. D. h., dass das Ziel der Jagd nicht Trophäen sind diese werden nicht beachtet-, sondern der Erwerb von Nahrungsmitteln. Es werden nach Regionen unterschiedliche Jagdzeiten festgelegt, die in jeder Region die Jagd an maximal 2 Wochen zulassen. Eine Hege erfolgt trotz der strengen skandinavischen Winter- nicht. Zusammenfassung Alle Jagdzeiten werden auf drei Monate zwischen Mitte September und Mitte Dezember konzentriert. D. Jagdmethoden und weitere Regelungen 1. jährliche Schiessprüfung Vor allem bei Gesellschaftsjagden, denen in Zukunft gegenüber dem Einzelansitz eine größere Bedeutung zukommen wird, zeigt sich immer wieder, dass ein nicht unerheblicher Teil der Jäger Defizite beim Schiessen hat. Fehlschüsse haben erhebliche auch tierschutzrelevante Folgen. Zudem schleifen sich im Laufe der Jahre sicherheitsrelevante Nachlässigkeiten ein. Daher sollte eine verbindliche, jährliche Schiessprüfung nach festgelegten Anforderungen durchgeführt werden. Diese Prüfungen sind bei Jagdscheinverlängerungen sowie bei Gesellschaftsjagden nachzuweisen. 4. Verbot Schrotschuss Der Schrotschuss dient dazu, Tiere auf grössere Distanz, die man mit der Kugel nicht sicher treffen könnte, zu töten. Wer im Zentrum des Schusses aus nicht zu grosser Entfernung getroffen wird, wird getötet. Alle anderen Tiere werden nur von Randschroten getroffen und sterben später meist langsam an den Schussfolgen. Z. B. bei Hasenjagden werden pro direkt getötetem Hasen die mehrfache Anzahl angeschossen. Bei Wasservögeln sind oft die Hälfte alle Individuen Schrotträger, d. h. ein- oder mehrfach verletzt worden, ohne getötet worden zu sein. Daher muss der

15 15 Schrotschuss aus Tierschutz- und Nachhaltigkeitsgründen verboten werden. Die Wahrscheinlichkeit, dass Tiere nur angeschossen, aber nicht getötet werden, ist mit der Kugel wesentlich geringer. 5. Bleifreie Jagdmunition Aus gründendes Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutzes muss bleihaltige Munition (Kugel + Schrot) verboten werden. 6. Verbot von Kurzwaffen Pistolen und Revolver sind für die Jagd nicht notwendig. Bei immer mehr Gesellschaftsjagden werden sie untersagt. Aus Sicherheitsgründen während der Jagd sowie generalpräventiven Gründen sollte der Jagdschein nicht zum Besitz und führen von Kurzwaffen berechtigen. 7. 0,0 % Alkohol bei der Jagd Gesellschaftsjagden verleiten oft zu einem erhöhten Alkoholkonsum noch vor Abschluss der Jagden. Die alkoholbedingter Herabsetzung der Steuerungsfähigkeit ist beim Jagen ebenso Sicherheits- und zusätzlich tierschutzrelevant wie bei der Teilnahme am Straßenverkehr. Daher sollte ein absolutes Alkoholverbot eingeführt werden 8. Inhalte der Jägerprüfung Die Inhalte der Jägerprüfung entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen, insbesondere was die Bereiche desnatur- und Tierschutzes betrifft. Daher ist eine umfassende Anpassung erforderlich. Auf jagdliches Brauchtum sollte in dieser staatlichen Fachprüfung verzichtet werden 9. Streichung unbestimmter Rechtsbegriffe Unklare bzw. inhaltsleere Rechtsbegriffe wie z. B. Waidgerechtigkeit, Hege Hochund Niederwild sollten zu Gunsten einer klaren Lesbarkeit im Gesetzestext entfallen. 10. Konsumtives Nutzungsgebot bei der Jagd Der mittlerweile im Grundgesetz verankerte Tierschutz sowie das Tierschutzgesetz erfordern einen vernünftigen Grund zur Tötung eines jeden Tieres. Als vernünftiger Grund kann nur angesehen werden die konsumptive Nutzung durch den Menschen. Dies sollte für jedes geschossene Tier konkret im ökol. LJG NW verankert werden. 11. Hegeverbot Derzeit besteht ein Hegegebot für den Jagdgenossen und den Jagdausübungsberechtigten. Es wurde ursprünglich eingeführt und wird auch heute überwiegend dazu genutzt einseitig jagdbare Tierarten, die man bevorzugt nutzen möchte, zu fördern. Der Grundsatz, dass der Mensch in das Naturgefüge nur dort eingreift, wo Arten durch sein Tun gefährdet werden, wird damit pervertiert. Hege bedeutet in der Jagdpraxis eine Einteilung der Tierarten in die Guten, die man hegt, und im Umkehrschluss in die Schlechten, die man als Raubzeug oder Raubwild beseitigt. Ein modernes Verständnis der Jagd lässt solche Eingriffe in die natürliche Artenzusammensetzung (quantitativ und qualitativ) nicht zu. Lediglich das Abschöpfen eines natürlichen Überschusses ohne Manipulation der Zieltierarten und anderer Arten sollte Grundlage der jagdlichen Nutzung der Natur sein. Daher sollte jegliche Hege verboten werden

16 16 11 a Fütterungs- + Medikamentenverbot Fütterung von Wild in Notzeiten ist nach BJG für alle jagdbaren Arten gesetzlich verpflichtend. In der Praxis werden jedoch praktisch flächendeckend nur die jagdlichen Zielarten einseitig gefüttert, das oft auch außerhalb jeglicher Notzeiten. Das Ziel dabei sind unnatürlich hohe Wildbestände und der Jagdneid dem Nachbarjäger gegenüber. Durch die Ausschaltung natürlicher Regulierungsmechanismen werden Wildschäden wesentlich mit verursacht. Dies sowohl durch die erhöhte Gesamtzahl der Paarhuferindividuen als auch deren Verteilung d. h. Konzentration in der Fläche. Wirklich unter z. B. hoher Schneelage leidendes Wild wie Mäusebussard und Turmfalke wird jedoch entgegen der eindeutigen Gesetzeslage nicht durch Fütterung gehegt. Unter dem unter Punkt 7 genannten Grundsatz sollte keine Fütterung von Wild erfolgen. Selbst in Ländern wie Skandinavien mit erheblichen Auswirklungen des Winters erfolgt keine Fütterung. Außerhalb der Jagdgesetzgebung könnte in Extremfällen ggf. eine Fütterung zugelassen werden. Durch Medikamente wird in natürliche Abläufe eingegriffen. Dies sollte nicht aus jagdlichen Gründen erfolgen. Es wird daher das Verbot jegliche Fütterung und Medikamentierung gefordert. 11 b Kirrungsverbot Kirrungen dienen der Anlockung von Wild, um es an diesen Futterstellen abzuschießen. Immer wieder erfolgte gesetzliche Beschränkungen der Kirrungen haben nicht dazu geführt, dass dieses Instrument der Jagd nicht mehr oder auch nur weniger Missbraucht wird. Neben dem o. g. Grundsatz (Punkt 7) und auch aus den hier genannten Gründen sollte jegliche Kirrung für jagdliche Zwecke untersagt werden. 11 c Aussetzungsverbot für jagdliche Zwecke Das Aussetzen von Tieren für einen späteren Abschuss oder zur Erhöhung von Jagdstrecken wird auch aus Gründen des o. g. Grundsatzes (Punkt 7) abgelehnt. Durch Einbringen nicht an die Natur angepasster Individuen wird gegen den Tierschutz verstoßen. Jegliche Aussetzung beinhaltet Risiken z. B. genetischer Art oder durch Ausbringen von Krankheiten aus der Gefangenschaftshaltung. Es widerspricht zudem den IUCN-Kriterien für die Aussetzung von Tieren. Das Aussetzen von Tieren sollte aus jagdlichen Gründen verboten werden. Regelungen für Naturschutzzwecke finden sich im Naturschutzgesetz. 12. Abschaffung der gesetzlich vorgeschriebenen Hegeschauen Der wesentliche Kritikpunkt an der Jagd und Ursprung wesentlicher Fehlentwicklungen und gesetzlicher Überschreitungen in der Jagdpraxis ist die Ausrichtung des BJG an der Trophäenjagd. Nicht Trophäen, sondern die Generierung von Fleisch für den Konsum des Menschen ist alleinige Rechtfertigung für die Jagd. Gesetzlich vorgeschriebene Hegeschauen, die keine naturschutzfachliche Begründung haben, unterstützen die o. g. Fehlentwicklung und sind daher abzuschaffen. Dies dient zudem der Verschlankung des Gesetzes und der Reduzierung der Aufgaben der Jagdbehörden 13. Begrenzung von jagdlichen Einrichtungen + Standortangabe an UJB Die freie Landschaft wird derzeit massiv durch jagdliche Einrichtungen, meist Jagdsitze und kanzeln verunstaltet. Eine Beschränkung auf das notwendige Mass ist erforderlich und kann nur gewährleistet werden, wenn jegliche jagdliche

17 17 Einrichtungen mit Standort den unteren Jagdbehörden gemeldet werden. Die UNB kann Zahl und Bauweise beschränken. In Schutzgebieten bedürfen sie einer Genehmigung durch die UNB. 14. Stärkung der Eigentümerrechte: Gemeinsam mit der Jägerschaft sowie den Verbänden der Grundeigentümer sind wir der Meinung, dass die Rechte ( Freiheitsrechte ) der Grundeigentümer gestärkt werden müssen. Eine Beschränkung de Entscheidungsrechts über die Bejagung auf eigenem Grund und Boden ist nur im unbedingt für das Gemeinwohl zulässigen Umfang verfassungsgemäß zulässig. 14 a Recht, die Jagd auf eigenem Grund auf Paarhuferjagd zu beschränken Allenfalls bei der Bejagung von Paarhufern zur Vermeidung von Wildschäden könnte eine Jagd in Deutschland notwendig sein. Eine Jagd auf alle anderen Arten zu Gunsten des Gemeinwohls ist nicht gegeben. Deshalb muss es schon aus Verfassungsgründen jedem Grundstückeigentümer in Ausübung seiner Eigentümerrechte möglich sein, die Jagd auf seinem Grundeigentum auf Paarhufer zu beschränken. Überall dort, wo eine Paarhuferjagd nicht unbedingt erforderlich ist, sollte der Grundeigentümer in Ausübung seines Eigentumsrechts bestimmen können, dass die Jagd ruht bzw. sein Eigentum zum befriedeten Bezirk erklärt wird. 14b Mindestpachtzeit herabsetzen auf 1 Jahr Die Jagdpachtdauer sollte auf 1 Jahr, ggf. mit automatischer Verlängerung um ein weiteres Jahr, beschränkt werden. Nur so haben die Grundeigentümer (Jagdgenossen) die Möglichkeit auf ihren Interessen zuwiderlaufenden Entwicklungen, die in der Person und dem Handeln des Jagdpächters liegen, Einfluss zu nehmen und z. B. Wildschäden an ihrem Eigentum zu verhindern. Tierschutz 15. Beizjagdverbot Das Prinzip der Beizjagd besteht auf dem gezielten hungern Lassen der Vögel. Sie werden durch Hungern auf ein bestimmtes Gewicht reduziert, damit sie auf Kommando jagen. Haben sie Beute gemacht, müssen sie sofort aufgesucht und am Fressen gehindert werden, weil sie sich satt gefressen auf und davon machen würden. Die Ausbildung, Jagd, Trainings- und Haltungsbedingungen üblicherweise an 2 Meter Lederfessel angebunden verstoßen massiv gegen den Tierschutz. Fliegen Beizvögel weg, kommen sie meist elend um; entweder verhungern sie oder verfangen sich mit ihre Lederfessel. Die Jagd ist zudem nicht selektiv, da einmal losgelassen jegliche geeignete Beute getötet wird, also auch nicht jagdbare Arten. Durch fremde Greifvogelarten oder Subspezies oder Hybride besteht ein erhebliches Risiko der Faunenverfälschung inkl. Hybridisierung mit heimischen Arten. Nach Tierschutzgesetz ist das Hetzen eines Tieres auf eine anderes grundsätzlich verboten. Hier sollte das ökologische LJG NW keine Ausnahme zulassen. 16. Baujagdverbot Die Jagd von Erdbau-bewohnenden Arten wie Fuchs, Dachs oder Kaninchen stellt eine erhebliche, tierschutzwidrige Störung der Tiere an ihren Zufluchtsorten dar. Oft kommt es zu einem Kampf zwischen Hund oder Frettchen und den Zielarten zu

18 18 erheblichen Verletzungen, teils auf beiden Seiten. Hunde können oft den Bau nicht mehr selbstständig verlassen und oft nur durch aufwendige Grabungen nach Tagen gerettet werden. Nach Tierschutzgesetz ist das Hetzen eines Tieres auf eine anderes grundsätzlich verboten. Hier sollte das ökologische LJG NW keine Ausnahme zulassen. 17. Verbot der Ausbildung am lebenden Tier Jagdhunde und Frettchen werden für den Einsatz bei der Jagd an lebenden (Versuchs-) Tieren ausgebildet. Dies dient neben der Erlangung der Fähigkeiten auch der Prüfungsvorbereitung. Es stellt neben der eigentlichen Jagdausübung eine zusätzliche, erhebliche Beeinträchtigung der Prüfungsopfer dar. Diese werden durch unterschiedliche Manipulationen (u. a. das Abschneiden von Federn oder Einlassen in Gehege) an einer Flucht gehindert. Durch die Verhinderung ihres natürlichen Fluchtverhaltens und des Ausgeliefertseins einem Raubtier gegenüber leiden sie erheblichen Stress + Qualen. Nach Tierschutzgesetz ist das Hetzen eines Tieres auf eine anderes grundsätzlich verboten. Hier sollte das ökologische LJG NW keine Ausnahme zulassen. 18. Abschuss von Haustieren Der Abschuss von Haustieren ist aus ethischen und Tierschutzrechtlichen Gründen zu verbieten. Probleme können ordnungsrechtlich gelöst werden. 19. Zwingende Wildfolge bei angeschossenen Tieren über Reviergrenzen hinweg Krank geschossene Tiere sollten zur Verhinderung weiteren Leids unverzüglich verfolgt und erlöst werden. Diese Tierschutznotwendigkeit darf nicht durch Reviergrenzen, die zugunsten eines wirtschaftlich orientierten Aneignungsrechts bestehen, behindert werden. Die Wildfolge muss daher unabhängig von Reviergrenzen erfolgen und gesetzlich verbindlich vorgeschrieben werden. 20. Aufnahme verletzter Tiere zur Pflege erlauben Die Aufnahme von verletztem oder krankem Wild für Zwecke der Pflege auch der jagdbaren Arten soll zum Wohle der Tiere möglich werden. Dies sollte im ökolog. LJG NW klargestellt werden. Im Übrigen gelten die naturschutzrechtlichen Vorschriften ( 45 Abs. 5 BNatSchG) 21. Zulassung Gatterfang bei Schäden + zu hohem Bestand (Wildtiermanagement) Die im Wesentlichen durch die aktuelle Jagdpraxis stark überhöhten Wildbestände können oft nicht durch Abschuss auf ein akzeptables Maß reduziert werden. Bei Feststellung überhöhter Wildbestände ist eine Reduzierung durch Gatterfang und anschließender Tötung ganzer sozialer Gruppen eine überaus geeignete Methode, die Wildbestände zu reduzieren. Dies ist keine Methode der normalen Jagdausübung, sondern sie dient ausschließlich der Schadensreduzierung. Bei Abwägung gegenüber den alternativen Einzelabschüssen mit ihren Risiken ist sie auch unter Tierschutzaspekten akzeptabel und sollte in Schadensfällen zugelassen bzw. angeordnet werden können. 22. Aneignungsverbot für Arten mit ganzjähriger Schonzeit

19 19 Das Aneignungsverbot für Arten mit ganzjähriger Schonzeit sollte aus Artenschutzgründen als auch zur Erleichterung des Vollzugs auch für den ansonsten Aneignungsberechtigten gelten. Dies sowohl im Jagdrevier als auch in Befriedeten Bezirken. 23. Ausnahmen von Jagdzeiten etc. nur mit Einvernehmen der UNB und nach Verbandsanhörung mit Klagerecht In Einzelfällen, z. B. bei erhöhten Wildschäden oder zu Zwecken der Forschung können im Genehmigungsverfahren Abweichungen von den allgemeinen Jagdzeiten notwendig sein. Diese sollen im Einvernehmen mit den ONB erfolgen; diese nimmt dann auch die Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem und supranationalem Recht vor. Eine Verbandsbeteiligung inkl. Klagerecht für die anerkannten Naturschutzverbände ist verbindlich einzuführen. 24. Forschung an jagdbaren Arten / in Jagdrevieren ohne Zustimmung des Jagdpächters ermöglichen Die Forschung an Wildtieren inkl. Wild darf nicht durch das Jagdrecht Einzelner beschränkt werden. Dies ist durch ausdrückliche Regelung im neuen LJG zu regeln. Arten- und Gebietsschutz 25. Jagd in NSG nur, soweit sie für die Erreichung der Schutzziele notwendig ist (Einzelfallgenehmigung durch UNB) Grundsätzlich ist die Jagd in NSG zu verbieten; d. h. NSG sind als Befriedete Bezirke per Gesetz auszuweisen. Im Rahmen von NSG-Managementplänen oder der Feststellung von Artenschutzproblemen durch die UNB können Eingriffe auch in jagdbare Arten, wenn sie für das Erreichen der Schutzziele notwendig sind, zugelassen werden. Die Verbandsbeteiligung ist sicherzustellen. 26. Befriedeter Bezirk in NSG, Nationalparken, Kernzonen von Biosphärenreservaten Grundsätzlich ist die Jagd in diesen Schutzgebieten bzw. Bereichen zu verbieten; d. h. sie sind als Befriedete Bezirke per Gesetz auszuweisen. Im Rahmen von Managementplänen oder der Feststellung von Artenschutzproblemen durch die UNB können Eingriffe in jagdbare Arten wenn sie für das Erreichen der Schutzziele notwendig sind, zugelassen werden. Dies gilt nicht für Nationalparke, in den die Jagd immer zu ruhen hat. Wildschadens- oder andere Probleme bestehen in Nationalparken per definitionem nicht. Auswirkungen von Wild auf Nachbarflächen sind auf diesen zu lösen. Die Verbandsbeteiligung ist sicherzustellen % der Landesfläche als Jagdruhezonen Um eine natürliche Entwicklung auch bei jagdbaren Arten zuzulassen, der Bevölkerung die ungestörte Beobachtung von Wildtieren zu ermöglichen und Erkenntnisse über die Jagdruhe zu erhalten ist die Jagd auf 10% der bejagbaren Landesfläche zu verbieten. 28. Keine Jagd zur Nachtzeit

20 20 Die Jagd ist auf die Zeiten zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang zu beschränken. Dies ist aus Gründen des Tierschutzes (Nachsuche, Zielgenauigkeit) und des Naturschutzes (Artbestimmung, Ruhezeiten) notwendig. 29. Keine Jagd im Umkreis von 1 Km um Rastvogelansammlungen Zum Schutz von Rastvögeln, zur Vermeidung von Schäden und zur Absicherung internationaler Abkommen ist die Jagd im Umkreis von Rastvogelansammlungen ab 200 Exemplaren in 1 km Umkreis zu verbieten. 30. Keine Jagd in regelmäßigen Rastvogelgebieten während der Rastzeiten Gebiete, in denen regelmäßig Rastvögel vorkommen, sind inkl. der Rastzeiten von der Naturschutzfachbehörde zu erfassen. Dort ruht die Jagd während der Rastzeiten. 31. Einführung von Nestschutzzonen ähnlich wie in Neuen Bundesländern Zum Schutz von Fortpflanzungsstätten sind während der Fortpflanzungszeiten für bestimmte Arten per Gesetz Ruhezonen festzulegen. In diesen Ruhen dann Jagd sowie Land- und Forstwirtschaft. In Landesnaturschutzgesetz. 32. Rothirschbezirke aufheben, Abschussverbot außerhalb bisheriger Rothirschgebiete Es existiert außer beim Rothirsch für keine Tierart eine gesetzliche Regelung, wo eine Art vorkommen darf und wo sie eliminiert werden muss. Außerhalb der regelmäßigen Vorkommensgebiete sind der Rothirsch und auch andere Arten unabhängig von bestehen Jagdzeiten ganzjährig zu schonen. Die Beschränkung von Arten auf bestimmte Gebiete widerspricht jeglichem Naturschutzverständnis und läuft der Biotop- und Wanderwegevernetzung diametral entgegen. 33. Jagdverbot in 1km Umkreis um Grünbrücken Die Vernetzung von Lebensräumen durch Grünbrücken und anderen Querungshilfen, die teils erhebliche Ausgaben an Steuermitteln verursachen, dürfen nicht massiv durch Jagd in diesem Gebieten entwertet werden. Daher ist ein Jagdverbot im Umkreis von 1km um solche Wanderungshilfen im Gesetz festzulegen.

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