UVB Versicherungs- und Finanzmakler Dortmunder Str. 34, Waltrop, fon: 02309/74208, fax: Vermittlerauskunft

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1 Seite -1- Vermittlerauskunft Information des Versicherungsnehmers ( 11 VersVermV) Persönliche Daten Vermittler Anrede* Frau Titel/Akad. Grad Finanzwirtin bbw Vorname* Simone Nachname* Weber Vermittleradresse Firma* UVB Versicherungsmakler c/o Land* Deutschland PLZ*/Ort* Waltrop Postfach(*) Straße(*)/Hausnr.(*) Hilberstr. 22 Zusatz Vermittlerkontakt Telefon(*) Mobil(*) 0049 Fax(*) (*) info@uvb24.de Vermittlerstatus Vermittlerstatus* Versicherungsmakler Versicherungsvertreter Mehrfachvertreter Ausschließlichkeitsvertreter Produktakzessorischer Versicherungsvertreter Versicherungsberater Ergänzende Angaben zum Vermittlerstatus Versicherungsmakler/in ist, wer nach 93 HGB ( 59 Abs. 3 VVG) gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, es bestehen keine vertraglichen Verpflichtungen zur Versicherungsvermittlung für einen oder mehrere Versicherer. Die Tätigkeit unterliegt der Erlaubnispflicht nach 34d Abs. 1 GewO und wird/wurde durch die zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) erteilt. Registereintrag Vermittlerregister Bezeichnung der zuständigen Registerbehörde* Registrierungsnummer* IHK Nord Westfalen folgt Zugang zum Vermittlerregister (Überprüfung der Eintragung) Internetadresse: Deutscher Industrie- & Handelskammertag (DIHK) e.v. Breite Straße Berlin Telefon: 49 - (0) Fax: 49 - (0) infocenter@berlin.dihk.de Versicherungsvermittler und -berater bedürfen in der Regel einer gewerberechtlichen Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Diese wird erteilt, wenn die persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde nachgewiesen wurden. Zudem müssen sich Versicherungsvermittler und -berater, die gewerbsmäßig tätig sind, unter Bußgeldbewehrung in diesem Online-Register verzeichnen lassen. Die gewerbebezogenen Daten des Versicherungsvermittlers/ -beraters sind hier frei einsehbar. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Versicherungsvermittler/ -berater zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz. * = Pflichtfeld; (*) = altermatives Pflichtfeld Zertifiziert durch Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie - Dokumentation

2 Seite -2- Vermittlerauskunft Information des Versicherungsnehmers ( 11 VersVermV) Schlichtungsstellen Private Versicherungen außer private Krankenversicherungen, Kreditversicherungen, Rückversicherungen Versicherungsombudsmann e. V. Postfach Berlin Telefon: 49 (0) (0,20 EUR je Anruf aus dem deutschen Festnetz bzw. höchstens 0,42 EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen) Fax: 49 (0) (0,20 EUR je Fax aus dem deutschen Festnetz bzw. höchstens 0,42 EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen) Internet: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle für Beschwerden zu Hausrat-, Wohngebäude-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, sowie Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Er ist nicht zuständig für Beschwerden, bei denen ein Verfahren vor Gericht oder der BaFin anhängig ist. Nach 214k VVG wird der Ombudsmann als zuständige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Vermittler und Kunden anerkannt werden. Hierbei wird das Schlichtungsverfahren für Versicherungsmakler und -berater kostenpflichtig sein, Beschwerden über Versicherungsvertreter werden hingegen kostenfrei bleiben, hier trägt der betroffene Versicherer die Kosten. Private Kranken- und Pflegeversicherung Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung Postfach Berlin Telefon: 49 (0) (0,06 EUR pro Anruf aus dem deutschen Festnetz bzw. 0,42 EUR pro Minute aus den Mobilfunknetzen) Fax: 49 (0) Internet: ombudsmann@pkv.de Der PKV-Ombudsmann ist eine unabhängige Schlichtungsstelle für Beschwerden über die private Kranken- und Pflegeversicherung, soweit diese Mitglieder im Verband der privaten Krankenversicherung e.v. sind. Er ist nicht zuständig, wenn die gleiche Streitfrage bereits vor einem Gericht, einer anderen Schiedsstelle oder sonstigen Einrichtung behandelt wird oder wurde. Nach 214k VVG wird der Ombudsmann als zuständige Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Vermittler und Kunden anerkannt werden. Hierbei wird das Schlichtungsverfahren für Versicherungsmakler und -berater kostenpflichtig sein, Beschwerden über Versicherungsvertreter werden hingegen kostenfrei bleiben, hier trägt der betroffene Versicherer die Kosten. * = Pflichtfeld; (*) = altermatives Pflichtfeld Zertifiziert durch Arbeitskreis EU-Vermittlerrichtlinie - Dokumentation

3 Seite -3- Frage R1 Wird bei einem verspätet gemeldeten Versicherungsfall rückwirkend geleistet? Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht unabhängig vom Zeitpunkt der Meldung an dem Tag, an dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Frage R2 Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Wird der Prognosezeitraum auf sechs Monate verkürzt? Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Frage R3 Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Ja, der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist. Ja, die Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen bestehen. Leistungen werden aber auch erbracht, wenn die Berufsunfähigkeit bereits sechs Monate ununterbrochen angedauert hat und dieser Zustand fortbesteht. Wird bei einer bereits sechs Monate andauernden ununterbrochenen Berufsunfähigkeit rückwirkend von Beginn an geleistet? Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Frage R4 Ja, eine sechs Monate andauernde Berufsunfähigkeit gilt "von Beginn an" als Berufsunfähigkeit. Leistungen werden in diesem Fall rückwirkend gewährt. Ja, bei einer sechs Monate andauernden Berufsunfähigkeit leistet der Versicherer ab Beginn des 6-Monats-Zeitraums. Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, versichert ist der "zuletzt bei Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war". Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich. Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung einen anderen Beruf ausüben könnte. Ja, der Versicherer verzichtet auf eine abstrakte Verweisung. Eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit ist nicht möglich, es sei denn, der Versicherte übt einen anderen Beruf, der seiner Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, bereits konkret aus. "Ist der Versicherte bei Eintritt der Krankheit, der Körperverletzung oder des Kräfteverfalls noch in der Berufsausbildung oder im Studium und hat er mindestens die Hälfte der gesetzlich vorgesehenen oder im Durchschnitt üblichen Ausbildungs- bzw. Studienzeit absolviert, wird im Rahmen der konkreten Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten anderen Beruf oder eine andere Ausbildung auf die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung abgestellt, die regelmäßig mit dem erfolgreichen Abschluss einer solchen Berufsausbildung oder eines solchen Studiums erreicht wird." Ja, Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person...außerstande ist, "ihren Beruf auszuüben und sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

4 Seite -4- Frage R5 Verzichtet der Versicherer auf unübliche Einschränkungen bzw. Klauseln, die nicht zu den ratingrelevanten Sachverhalten gehören? Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Frage R6 Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Ja, die Versicherungsbedingungen enthalten weder unübliche Einschränkungen, Klauseln, Melde- oder Mitwirkungspflichten noch unübliche Leistungsausschlüsse. Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Kündigung oder Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat? Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Frage R7 Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Ja, der Versicherer verzichtet auf sein Recht auf Kündigung und Vertragsanpassung nach 19 VVG, wenn die versicherte Person die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Besteht der Versicherungsschutz weiter, wenn die versicherte Person während der Versicherungsdauer ins Ausland verzieht? Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Frage R8 Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Ja, in den Bedingungen ist ausdrücklich geregelt, dass der Versicherungsschutz weltweit besteht. Leistet der Versicherer, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist? Ja, der Versicherer leistet, wenn Art, Schwere und Ausmaß einer Krankheit, einer Körperverletzung oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls nach allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erwarten lassen, dass Berufsunfähigkeit vorliegt. Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls eingetreten ist. "Bei Human- und Zahnmedizinern liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn eine Rechtsvorschrift oder eine behördliche Anordnung dem Versicherten verbietet, wegen einer Infektionsgefahr Patienten zu behandeln (vollständiges Tätigkeitsverbot), und sich dieses vollständige Tätigkeitsverbot auf einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstreckt." Ja, der Versicherer leistet, wenn die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechenden Kräfteverfalls eingetreten ist. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

5 Seite -5- Frage R9 Werden auf Antrag die Beiträge ab dem Zeitpunkt der Leistungsmeldung bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht gestundet? Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet; bei Anfechtung der Entscheidung des Versicherers können die aus einer etwaigen zinslosen Prämienstundung angewachsenen Prämienrückstände und die weiter fälligen Prämien gestundet werden, längstens jedoch für die Dauer von 5 Jahren seit Zugang des Leistungsantrages bzw. ab Ende des Monats des Ablaufs einer etwa vereinbarten Karenzzeit. Frage R10 Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet. Die seit Antragstellung gezahlten Beiträge werden im Leistungsfall verzinst mit 5% p.a. zurückgezahlt. Ja, auf Antrag werden die Beiträge bis zur endgültigen Entscheidung über die Leistungspflicht zinslos gestundet. Verzichtet der Versicherer bei der Nachprüfung der Berufsunfähigkeit auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer ist bedingungsgemäß berechtigt, "das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit (...) nachzuprüfen." Außerdem kann der Versicherer prüfen, "ob die versicherte Person nach Eintritt ihrer Berufsunfähigkeit neue berufliche Fähigkeiten und Kenntnisse (z.b. durch Umschulung) erworben hat." Dann liegt Berufsunfähigkeit nicht mehr vor, "wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen zutreffen: Die versicherte Person übt auf der Basis dieser neu erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse auch tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit aus. Die versicherte Person kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Verhältnisse diese Tätigkeit auch ausüben. Diese ausgeübte berufliche Tätigkeit entspricht der Lebensstellung der versicherten Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in dem früheren Beruf." Frage R11 Ja, der Versicherer kann nur (erneut) prüfen, ob der Versicherte eine andere berufliche Tätigkeit (...) ausübt, die der Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, kann gegebenenfalls auf diese Tätigkeit verwiesen werden. Ja, der Versicherer kann - neben dem Fortbestehen der Berufsunfähigkeit - nur (erneut) "prüfen, ob der Versicherte eine andere Tätigkeit (...) ausübt". Verzichtet der Versicherer auf die Umorganisation des Arbeitsplatzes bei weisungsgebundenen Mitarbeitern? Ja, bei weisungsgebundenen Mitarbeitern verlangt der Versicherer keine Umorganisation. Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass weisungsgebundene Mitarbeiter zur Umorganisation ihres Arbeitsplatzes verpflichtet sind. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

6 Seite -6- Frage R12 Wird bei Eintritt der Berufsunfähigkeit ausschließlich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft? Ja, geprüft wird der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgestaltet war. Frage R13 Nein, "hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt oder für ihn absehbar waren.(...) Der frühere Beruf wird nicht berücksichtigt, wenn der Berufswechsel auf ärztliches Anraten oder wegen unfreiwilligem Wegfall der früheren Tätigkeit erfolgte" o Ja, geprüft wird der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Hat die versicherte Person infolge einer fortschreitenden Krankheit oder eines mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls ihren Beruf leidensbedingt geändert, so ist der bei Eintritt des Leidens ausgeübte Beruf maßgebend. Beschränkt der Versicherer die Mitwirkungspflicht des Versicherungsnehmers auf zumutbare ärztliche Anweisungen? Ja, die Befolgung von ärztlichen Anordnungen und Empfehlungen, die über den Rahmen des nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen notwendigen Behandlungsstandards hinausgehen oder die zur Durchführung der besonderen und ausdrücklichen Zustimmung des Versicherten bedürfen (z. B. Operationen, Strahlenund Chemotherapien bzw. sonstige spezielle Behandlungen), ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen. Aber, im Rahmen der zu erfüllenden allgemeinen Schadensminderungspflicht erwartet der Versicherer, dass der Versicherte bei BU-Eintritt die eingeleiteten ärztlichen Behandlungen, Maßnahmen und Verordnungen, die für den Heilungsprozess und die Minderung der Beschwerden erforderlich und auch zumutbar sind, duldet und befolgt. Hierzu zählt der Versicherer z. B. die Befolgung ärztlich verordneter Medikationen sowie die Benutzung verordneter Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen), orthopädischer Hilfen, deren Einsatz allgemein anerkannt, zumutbar und auch üblich sind. Zumutbar sind dabei Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und die außerdem Aussicht auf zumindest Besserung bieten. Ja, die Befolgung von ärztlichen Anweisungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen; ausgenommen ist der Einsatz von Hilfsmitteln des täglichen Lebens (z.b. Verwendung von Prothesen, Seh- und Hörhilfen) sowie Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind und sichere Aussicht auf Besserung des Gesundheitszustandes bieten. Lässt der Versicherte darüber hinausgehende ärztlich angeordnete, insbesondere operative Behandlugnsmaßnahmen zur Heilung oder Minderung der Berufsunfähigkeit nicht durchführen, steht dies einer Anerkennung der Leistung nicht entgegen. Ja, die Befolgung von ärztlichen Anweisungen ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung der Leistungen. Die versicherte Person ist nur dazu verpflichtet, geeignete Hilfsmittel (z.b. Sehhilfe, Prothese) zu verwenden und zumutbare Heilbehandlungen vorzunehmen, die eine wesentliche Besserung ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwarten lassen. Zumutbar sind Heilbehandlungen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Heilbehandlungen, die mit einem operativen Eingriff verbunden sind, werden in diesem Zusammenhang als nicht zumutbar angesehen. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

7 Seite -7- Frage R14 Bietet der Versicherer Überbrückungsmöglichkeiten bei Zahlungsschwierigkeiten an? Ja, es besteht die Möglichkeit die beitragsfreie Versicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Beitragsfreistellung wieder in Kraft zu setzen. Ja, sind die Beiträge für das erste Versicherungsjahr vollständig gezahlt worden, hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine Stundung oder Teilstundung der Beiträge gegen Zahlung von Stundungszinsen für maximal 24 Monate zu verlangen. Die Stundung ist zinslos, wenn der Versicherungsnehmer anhand eines Bescheides nachweist, dass er entweder arbeitslos ist, sich in der gesetzlichen Elternzeit befindet, erwerbsgemindert oder pflegebedürftig ist. Wenn die genannten Anlässe enden, muss dies dem Versicherer angezeigt werden. Eine weitere Stundung ist wieder zinspflichtig. Die Nachzahlung der gestundeten Beiträge und ggf. nicht gezahlten Stundungszinsen erfolgt in einem Betrag am Ende des vereinbarten Stundungszeitraums, oder in halbjährlichen,vierteljährlichen oder monatlichen Raten möglich. Ja, der Versicherungsnehmer kann innerhalb von 6 Monaten nach Beitragsfreistellung verlangen, dass durch die Wiederaufnahme der Beitragszahlung die versicherten Leistungen bis zur Höhe des vor der Beitragsfreistellung geltenden Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung angehoben wird. Die auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge können nachentrichtet werden. Alternativ können auch die versicherten Garantieleistungen herabgesetzt werden oder der Versicherungsnehmer kann höhere laufende Beiträge zahlen. Die höheren laufenden Beiträge bzw. die niedrigeren Garantieleistungen richten sich nach den bei Wiederherstellung hierfür maßgebenden Tarifregelungen. Auf Wunsch informiert der Versicherer über die Auswirkungen. Bei Arbeitslosigkeit oder während der Elternzeit kann der Vertrag befristet bis zu 12 Monaten beitragsfrei gestellt werden. Nach Ablauf der beitragsfreien Zeit wird dieser wieder automatisch beitragspflichtig fortgesetzt. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

8 Seite -8- Frage R15 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Heirat und Geburt/Adoption an? Ja, bei Heirat/Ehescheidung und Geburt/Adoption hat die versicherte Person optional gegen Mehrbeitrag ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden. Die Erhöhung der BU-Rente ist bis auf maximal 70% des letzten jährlichen Bruttoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit möglich. Ja, bei Heirat und Geburt/Adoption hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muß innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muß zwischen und EUR liegen, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf EUR nicht überschreiten. Ja, bei Heirat, Geburt eines Kindes oder Adoption eines Minderjährigen hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, das rechnungsmäßige Alter des Versicherten darf dabei 40 Jahre nicht überschritten haben. Die Erhöhung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente muss zwischen 600 EUR (bei BU Invest mind. 200 EUR) und EUR liegen, mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte Person bestehenden BU-Renten insgesamt EUR jährliche Rente nicht überschreiten. Die gesamten für die versicherte Person bestehenden BU-Renten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen und dürfen 70% des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Darüber hinaus kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn die Berufsunfähigkeitsrente erhöht werden, sofern die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin vorangegangenen Jahr nicht länger als 14 Kalendertage durchgehend außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

9 Seite -9- Frage R16 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei weiteren Ereignissen an? Ja, bei Ehescheidung, Finanzierung im gewerblichen Bereich (mindestens EUR), Erwerb von Eigentum an einer Immobilie zu Wohnzwecken, erstmaligem Wechsel in selbständige oder freiberufliche Tätigkeit, Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, Wegfall oder Kürzung einer berufsständigen oder betrieblichen Altersversorgung, überdurchschnittlichen nachhaltigen Einkommenssteigerung hat der Versicherte optional gegen Mehrbeitrag ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden. Außerdem kann die Option innerhalb der ersten fünf Jahre unabhängig von einem bestimmten Ereignis ausgeübt werden. Die Erhöhung der BU-Rente ist bis auf maximal 70% des letzten jährlichen Bruttoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit möglich. Ja, bei Scheidung, Wechsel in die berufliche Selbständigkeit (Hauptberuf), Befreiung des selbständigen Handwerkers von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu dem Zeitpunkt, in dem die Mindestpflichtversicherungszeit erfüllt ist, Wegfall der Versicherungspflicht in einem Versorgungswerk, Reduzierung oder Wegfall einer betrieblichen Altersversorgung, Abschluss eines Kauf- oder Darlehensvertrags über mindestens EUR in Verbindung mit dem Kauf bzw. Aus-/Umbau von eigengenutztem Wohneigentum sowie von fremd oder gewerblich genutzten Immobilien, Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, nachhaltige Steigerung des Bruttojahreseinkommens bei nicht selbständigen Versicherten um mindestens 10% im Vergleich zum Vorjahreseinkommen, nachhaltige Steigerung des durchschnittlichen Gewinns vor Steuern der letzten drei Jahre bei selbständigen Versicherten um mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Gewinn vor Steuer der drei davor liegenden Jahre hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muss zwischen und EUR liegen, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf EUR nicht überschreiten. Außerdem besteht eine Ausbaugarantie: Innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluß kann innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen die Rente erhöht werden. Ja, bei Aufnahme einer selbständigen beruflichen Tätigkeit, sofern diese die Mitgliedschaft in der für den Beruf zuständigen Kammer erfordert, bei Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie im Wert von mindestens EUR hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Außerdem besteht dieses Recht bei einer Erhöhung des Jahreseinkommens unter folgenden Voraussetzungen: "Ist die versicherte Person Angestellte(r), muss die Erhöhung des garantierten Jahresgrundlohns mindestens 10% des garantierten Jahresgrundlohns im Kalenderjahr zuvor betragen; übt die versicherte Person eine selbständige Tätigkeit aus, muss die versicherte Person in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils ein um 10% höheres Einkommen aus beruflicher Tätigkeit vor Abzug von Personensteuern (Einkommenssteuer) gegenüber dem Einkommen vor Steuer in dem Kalenderjahr erzielt haben, das dem 3-Jahreszeitraum vorausgeht." Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, das rechnungsmäßige Alter des Versicherten darf dabei 40 Jahre nicht überschritten haben. Die Erhöhung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente muss zwischen 600 EUR (bei BU Invest mind. 200 EUR) und EUR liegen, mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte Person bestehenden BU-Renten insgesamt EUR jährliche Rente nicht überschreiten. Die gesamten für die versicherte Person bestehenden BU-Renten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen und dürfen 70% des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Darüber hinaus kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn die Berufsunfähigkeitsrente erhöht werden, sofern die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin vorangegangenen Jahr nicht länger als 14 Kalendertage durchgehend außer- Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

10 Seite -10- Frage R17 stande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei einer Senkung der Überschußbeteiligung beim Überschußsystem Bonusrente an? Ja, führt eine Neufestsetzung der Gewinnanteile zu einer Reduzierung des Bonus, so hat die versicherte Person das Recht, die Berufsunfähigkeitsrente ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Diese Erhöhung kann nur in der Höhe beantragt werden, in der sich der Bonus reduziert hat. Frage R18 Das Überschusssystem Bonus wird nicht angeboten. Ja, liegen die Überschussanteile, die zur Finanzierung einer beitragsfreien Anwartschaft auf eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente bestimmt sind, aufgrund der jährlichen Festlegung durch den Vorstand in einem Versicherungsjahr unter dem des Vorjahres, kann der Versicherungsnehmer die versicherte Berufsunfähigkeitsrente zu Beginn dieses Versicherungsjahres für die restliche Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsvorsorge ohne erneute Risikoprüfung um genau den Unterschiedsbetrag beitragspflichtig erhöhen. Ist in den Bedingungen der Begriff der "bisherigen Lebensstellung" definiert? Ja, unter der bisherigen Lebensstellung ist die wirtschaftlich-soziale Lebensstellung zu verstehen. Die Vergütung darf nicht spürbar unter das Niveau der Vergütung für den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf liegen. "Bei diesem Vergleich entsprechen sich beide Lebensstellungen noch, wenn der neue Beruf zu einer Einkommensminderung zwischen 20-25% führt." Diese Zumutbarkeitsgrenze kann sich im Einzelfall oder durch die künftige Rechtsprechung ändern. Ja, geprüft wird die Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung. Es ist nicht zumutbar, dass das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensreduzierung festlegen, ist dieser auch für den Versicherer maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann aber auch bereits heute eine unter 20% liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein. Ja, "die Lebensstellung ergibt sich aus dem beruflichen Einkommen und der sozialen Wertschätzung des Berufes, wobei die andere Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung entspricht, wenn sowohl das Einkommen, als auch die Wertschätzung der anderen Tätigkeit spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufes absinkt. Die zumutbare Minderung des Einkommens und der Wertschätzung richtet sich dabei nach den individuellen Gegebenheiten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung." Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

11 Seite -11- Frage R19 Wird in den Bedingungen auf die Prüfung der Umorganisation bei Selbständigen hingewiesen? Ja, Berufsunfähigkeit liegt bei Selbständigen und Freiberuflern nicht vor, wenn diese ihren Arbeitsplatz sowie ihren Tätigkeitsbereich und ggf. ihren Betrieb in zumutbarer Weise umorganisieren können und dadurch keine wesentliche Beeinträchtigung ihrer bisherigen Lebensstellung eintritt. Eine Umorganisation ist zumutbar, wenn sie wirtschaftlich zweckmäßig ist, von der versicherten Person aufgrund ihres unternehmerischen Freiraumes realisiert werden kann und keinen erheblichen Kapitalaufwand erfordert. Frage R20 Ja, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, "wenn der Versicherte in zumutbarer Weise als Selbständiger nach betrieblich sinnvoller Umorganisation ohne erheblichen Kapitaleinsatz innerhalb seines Betriebs noch eine Tätigkeit ausüben könnte, die seiner Stellung als Betriebsinhaber angemessen ist." Es ist nicht zumutbar, "dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20% oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. Sollte der Bundesgerichtshof einen geringeren Prozentsatz als nicht zumutbare Einkommensminderung festlegen, ist dieser auch für uns maßgeblich. Im begründeten Einzelfall kann bereits heute eine unter 20% liegende Einkommensminderung unzumutbar in diesem Sinn sein." Ja, Berufsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die versicherte Person nach einer zumutbaren Umorganisation des Betriebes außerstande ist, ihren Beruf auszuüben. "Zumutbar ist eine Umorganisation nur, wenn der versicherten Person ein sinnvolles Tätigkeitsfeld verbleibt und ihre Lebensstellung als Betriebsinhaber gewahrt ist. Die Umorganisationsmaßnahmen müssen wirtschaftlich zweckmäßig sein und dürfen keinen erheblichen Kapitaleinsatz erfordern." Verzichtet der Versicherer ab einem bestimmten Lebensalter der versicherten Person auf sein Recht auf abstrakte Verweisung? Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Frage R21 Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Ja, der Versicherer verzichtet grundsätzlich altersunabhängig auf sein abstraktes Verweisungsrecht. Wird bei einem vorübergehenden Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall der vor der Unterbrechung ausgeübte Beruf geprüft? Ja, scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus und werden später Leistungen wegen einer innerhalb von 36 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben eingetretenen Berufsunfähigkeit beantragt, so sind für die Frage, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, der beim Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübte Beruf maßgebend. Diese Tätigkeit muss der Lebensstellung bei Ausscheiden aus dem Berufsleben entsprechen. Ja, scheidet der Versicherte vorübergehend aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. Ja, handelt es sich nur um eine vorübergehende Unterbrechung der Berufsausübung von bis zu 3 Jahren (z.b. wegen Mutterschutz, gesetzlicher Elternzeit, Arbeitslosigkeit, Zivil- oder Grundwehrdienst), so gilt der zuletzt ausgeübte Beruf und die damit verbundene Lebensstellung als versichert. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

12 Seite -12- Frage R22 Bietet der Versicherer im Leistungsfall Anfangshilfen an? Nein, es wird keine Anfangshilfe angeboten. Frage R23 - Ja, bei Berufsunfähigkeit wird, wenn mitversichert, eine einmalige Leistung gezahlt. Im letzten Jahr der Versicherungsdauer wird die Leistung nur anteilig entsprechend der noch ausstehenden Monate bis zum Ende der Versicherungsdauer gezahlt. Nein, es wird keine Anfangshilfe angeboten. Bietet der Versicherer die Möglichkeit der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung an? Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 600 EUR beträgt. Frage R24 Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 600 EUR beträgt. Ja, es besteht die Möglichkeit die Berufsunfähigkeitsversicherung in eine beitragsfreie Versicherung umzuwandeln. Eine Fortführung der Berufsunfähigkeitsversicherung unter Befreiung von der Beitragszahlungspflicht ist allerdings nur möglich, wenn die beitragsfreie Berufsunfähigkeitsrente, gerechnet auf das Jahr, mindestens 200 EUR beträgt. Besteht im Fall der Leistungsablehnung eine eindeutige und kundenfreundliche Regelung für die Nachzahlung gestundeter Beiträge? Ja, auf Antrag kann eine ratierliche Nachzahlung der gestundeten Beiträge vereinbart werden. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten erfolgen. Frage R25 Ja, auf Antrag kann eine ratierliche Nachzahlung der gestundeten Beiträge vereinbart werden. Die Nachzahlung kann über einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten in halbjährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Raten erfolgen. Ja, auf Wunsch kann die Rückzahlung der gestundeten Beiträge auch auf 12 Monate verteilt oder durch Reduktion der versicherten Leistung ausgeglichen werden. Auf Wunsch informiert der Versicherer über ggf. weitere Möglichkeiten des Beitragsausgleichs. Wird in den Bedingungen auf die Dauer des Rücktrittsrechts nach 21 VVG wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht hingewiesen? Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden, dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. Ja, der Versicherer weist in den Bedingungen auf die Dauer des gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung hin. Die genannten Rechte können nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Wurde die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre. - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

13 Seite -13- Frage R26 Verpflichtet sich der Versicherer, den Versicherungsnehmer über den Stand der Leistungsprüfung innerhalb bestimmter Zeitintervalle zu informieren? Ja, nach Prüfung der bei dem Versicherer eingereichten sowie von dem Versicherer beigezogenen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse erklärt der Versicherer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt, ggf. auch für welchen Zeitraum, eine Leistungspflicht anerkannt wird. Während der Leistungsprüfung informiert der Versicherer mindestens alle sechs Wochen über den Sachstand. Frage R27 Ja, der Versicherer verpflichtet sich, innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der jeweils zur Prüfung vorgelegten Unterlagen die Entscheidung über die Leistungspflicht mitzuteilen, weitere Unterlagen für die Prüfung anzufordern oder mitzuteilen, dass weitere Schritte (z.b. neutrales Gutachten) eingeleitet werden. Während der Prüfung informiert der Versicherer regelmäßig - mindestens alle sechs Wochen - über den aktuellen Bearbeitungsstand. Ja, nach Vorliegen aller für die Leistungsentscheidung erforderlichen Unterlagen erklärt der Versicherer spätestens innerhalb von 4 Wochen in Textform, ob, in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die Leistungspflicht anerkannt wird. Während der Leistungsprüfung informiert der Versicherer in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 4 Wochen über den Bearbeitungsstand. Verzichtet der Versicherer bei einem Verzug der versicherten Person ins Ausland auf Untersuchungen im Inland? Ja, der Versicherer kann verlangen, dass Untersuchungen in Deutschland oder bei einem Arzt einer deutschen Botschaft durchgeführt werden. Die üblichen Reise- und Unterbringungskosten für die geforderte Untersuchung in Deutschland werden übernommen. Unter den üblichen Reise- und Unterbringungskosten versteht der Versicherer die Anreisekosten gemäß Bahnfahrt 2. Klasse und falls erforderlich Flug in der economy class und Unterbringung in einem 4-Sterne-Hotel. Frage R28 Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass Untersuchungen in Deutschland durchgeführt werden müssen. Ja, hält sich die versicherte Person im Ausland auf, kann verlangt werden, dass die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden. Die vorher mit dem Versicherer abgestimmten Reise- und Aufenthaltskosten werden übernommen. Verzichtet der Versicherer auf eine Meldepflicht der versicherten Person bei gesundheitlichen Verbesserungen im Leistungsfall? Ja, in den Bedingungen ist nicht geregelt, dass die versicherte Person gesundheitliche Verbesserungen melden muss. Frage A29 Nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. - Nein, eine Minderung der Berufsunfähigkeit oder der Pflegebedürftigkeit muss unverzüglich mitgeteilt werden. Verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf Beitragsanpassung nach 163 VVG? Nein, in der selbständigen BU-Versicherung (SBU) ist eine Beitragsanpassung nach 163 VVG möglich. - Ja, der Versicherer verzichtet in der selbständigen BU-Versicherung auf sein Recht zur Beitragsanpassung nach 163 VVG. Nein, ein Verzicht auf 163 VVG ist nicht bekannt. - - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

14 Seite -14- Frage A30 Verzichtet der Versicherer altersunabhängig und eindeutig auf sein Recht auf konkrete Verweisung? Ja, in der Erstprüfung wird auf die konkrete Verweisung verzichtet. Es spielt bei der Bewertung der Berufsunfähigkeit keine Rolle, ob die versicherte Person einen Beruf, den sie auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben kann, bereits konkret ausübt. Frage A31 Nein, Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung entspricht. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zu Lasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Einkommen 20% oder mehr unter dem Einkommen im zuletzt ausgeübten Beruf liegt. - Nein, eine Verweisung auf eine vergleichbare Tätigkeit kommt in Betracht, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit, die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, konkret ausübt. Verzichtet der Versicherer bei der Erstprüfung auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis? Ja, auf die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses wird ausdrücklich verzichtet. Frage A32 Ja, es werden keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse ausgesprochen. Ja, auf die Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses wird ausdrücklich verzichtet. Wird eine von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus medizinischen Gründen anerkannte unbefristete Erwerbsminderung als Berufsunfähigkeit anerkannt? Nein, es liegt keine Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor. Frage A33 - Nein, es liegt keine Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor. - Nein, es liegt keine Berufsunfähigkeit aufgrund einer anerkannten unbefristeten Erwerbsminderungsrente vor. Ist in den Bedingungen definiert, welcher Beruf nach dauerhaftem Ausscheiden aus dem Berufsleben im Leistungsfall geprüft wird? Ja, scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben (für länger als 36 Monate) aus und werden später Leistungen wegen Berufsunfähigkeit beantragt, so liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, eine berufliche Tätigkeit auszuüben, die sie aufgrund vorhandener beruflicher Fähigkeiten und Kenntnisse, die durch Ausbildung und Erfahrung bis zum Ausscheiden aus dem Berufsleben und danach erworben wurden, ausüben kann und ihrer bei Ausscheiden aus dem Berufsleben bestandenen Lebensstellung entspricht. Frage A34 Ja, scheidet der Versicherte endgültig aus seiner Erwerbstätigkeit aus, besteht während der restlichen Versicherungsdauer weiterhin Versicherungsschutz für die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit. Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Erwerbstätigkeit entspricht. Ja, scheidet die versicherte Person aus dem Berufsleben aus, so liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person außerstande ist, eine Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entspricht. Bietet der Versicherer eine Dienstunfähigkeitsklausel (DU-Klausel) an? Nein, keine DU-Klausel versicherbar. - Nein, keine DU-Klausel versicherbar. - Nein, keine DU-Klausel versicherbar Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

15 Seite -15- Frage A35 Bietet der Versicherer Nachversicherungsgarantien bei Abschluß der Berufsausbildung an? Ja, bei erfolgreichem Abschluss einer Berufsausbildung hat die versicherte Person optional gegen Mehrbeitrag ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Außerdem kann die Option innerhalb der ersten fünf Jahre unabhängig von einem bestimmten Ereignis ausgeübt werden. Das Recht muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden. Die Erhöhung der BU-Rente ist bis auf maximal 70% des letzten jährlichen Bruttoeinkommens aus beruflicher Tätigkeit möglich. Frage L36 Ja, bei Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nach der Berufsausbildung hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muß innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, der Versicherte darf dabei nicht älter als 50 sein, die jährliche Erhöhung muß zwischen und EUR liegen, die neue jährliche Berufsunfähigkeitsrente darf EUR nicht überschreiten. Außerdem besteht eine Ausbaugarantie: Innerhalb von fünf Jahren nach Vertragsabschluß kann innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen die Rente erhöht werden. Ja, bei Beendigung der Berufsausbildung bzw. Start in das Berufsleben hat die versicherte Person ein Nachversicherungsrecht innerhalb festgelegter Grenzen und Bedingungen. Das Recht muss innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt des Ereignisses ausgeübt werden, das rechnungsmäßige Alter des Versicherten darf dabei 40 Jahre nicht überschritten haben. Die Erhöhung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente muss zwischen 600 EUR (bei BU Invest mind. 200 EUR) und EUR liegen, mehrere Erhöhungen dürfen für alle für die versicherte Person bestehenden BU-Renten insgesamt EUR jährliche Rente nicht überschreiten. Die gesamten für die versicherte Person bestehenden BU-Renten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen der versicherten Person stehen und dürfen 70% des Nettoeinkommens nicht überschreiten. Studenten erhalten zusätzlich eine Option auf Verdoppelung der BU-Rente ohne Gesundheitsprüfung auf max EUR p.a. bei Eintritt in das Berufsleben. Darüber hinaus kann innerhalb der ersten drei Jahre nach Versicherungsbeginn die Berufsunfähigkeitsrente erhöht werden, sofern die versicherte Person in dem dem Erhöhungstermin vorangegangenen Jahr nicht länger als 14 Kalendertage durchgehend außerstande war, ihre Berufstätigkeit auszuüben. Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde? Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde. Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde. Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch innere Unruhen, an denen die versicherte Person nicht auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, verursacht wurde. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

16 Seite -16- Frage L37 Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht wurde? Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, bei Auslandsaufenthalten verursacht wurde. Frage L38 Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, bei Auslandsaufenthalten verursacht wurde. Außerdem besteht Leistungspflicht, "wenn die Berufsunfähigkeit während eines Aufenthalts außerhalb der territorialen Grenzen der NATO-Mitgliedsstaaten verursacht wurde und der Versicherte als Mitglied der deutschen Bundeswehr, Polizei oder Bundesgrenzschutz mit Mandat der NATO oder UNO an deren humanitären Hilfeleistungen oder friedensichernden Maßnahmen teilgenommen hat." Ja, die Leistungspflicht besteht, wenn die Berufsunfähigkeit durch Kriegsereignisse, an denen der Versicherte nicht aktiv beteiligt war, bei Auslandsaufenthalten verursacht wurde. Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch Vergehen im Straßenverkehr verursacht wurde, die über fahrlässige Verstöße hinausgehen? Nein, nur bei fahrlässigen Verstößen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht wird. Frage L39 - Ja, bei Verkehrsdelikten und fahrlässigen Verstößen wird geleistet. Nein, nur bei fahrlässigen Verstößen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die versicherte Person verursacht wird. Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, verursacht wurde? Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß geregelt. Frage L40 Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß geregelt. Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Fahrtveranstaltungen mit Kfz, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß geregelt. Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch Luftfahrten verursacht wurde? Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Luftfahrten wird geleistet. Die Bedingungen enthalten keine leistungseinschränkende Luftfahrtklausel. Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Luftfahrten wird geleistet. Die Bedingungen enthalten keine leistungseinschränkende Luftfahrtklausel. Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Luftfahrten wird geleistet. Die Bedingungen enthalten keine leistungseinschränkende Luftfahrtklausel. - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

17 Seite -17- Frage L41 Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen verursacht wurde? Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen in so ungewöhnlichem Maße gefährden oder schädigen, daß es zu deren Abwehr und Bekämpfung des Einsatzes der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder bedarf. Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden oder schädigen, dass zu deren Abwehr und Bekämpfung der Einsatz der Katastrophenschutzbehörde der Bundesrepublik Deutschland oder vergleichbarer Einrichtungen anderer Länder notwendig ist. Ja, bei Berufsunfähigkeit durch Strahlen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlreicher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Katastrophenschutzbehörde oder vergleichbare Einrichtung tätig wurde. Die Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung der Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu bestätigen. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

18 Seite -18- Frage L42 Leistet der Versicherer auch dann, wenn die Berufsunfähigkeit durch den Einsatz oder die Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen verursacht wurde? Ja, bei Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß geregelt. Frage T43 Ja, bei Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen wird geleistet. In den Bedingungen ist kein Ausschluß geregelt. Ja, aber nur bei der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen wird geleistet. Nicht geleistet wird, wenn die Berufsunfähigkeit unmittelbar oder mittelbar durch den vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzliche Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder das Freisetzen darauf gerichtet sind, das Leben einer Vielzahl von Personen zu gefährden, verursacht wurde. Die Einschränkung der Leistungspflicht entfällt, wenn es sich um ein räumlich und zeitlich begrenztes Ereignis handelt, bei dem nicht mehr als Menschen unmittelbar sterben oder voraussichtlich mittelbar innerhalb von fünf Jahren nach dem Ereignis sterben oder dauerhaft schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden werden. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Einschränkung der Leistungspflicht sind von einem unabhängigen Gutachter zu prüfen und zu bestätigen. Bietet der Versicherer bei erfolgreicher Reaktivierung Wiedereingliederungshilfen an? Nein, es wird keine Wiedereingliederungshilfe angeboten. - Ja, wenn die Leistungspflicht wegen der Aufnahme einer neuen Tätigkeit endet (aufgrund neu erworbener beruflicher Fähigkeiten), zahlt der Versicherer eine Wiedereingliederungshilfe in Höhe von sechs Monatsrenten (bei mitversicherter BU-Rente und weiteren Voraussetzungen). Nein, es wird keine Wiedereingliederungshilfe angeboten. o - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

19 Seite -19- Frage T44 Bietet der Versicherer eine von der üblichen 50%-Regelung abweichende Regelung des BU-Grades (Staffelregelung) an? Nein, die Leistungspflicht besteht erst ab 50%-iger Berufsunfähigkeit. Ab diesem Grad der Berufsunfähigkeit werden die Versicherungsleistungen in voller Höhe fällig. Frage T45 - Nein, die Leistungspflicht besteht erst ab 50%-iger Berufsunfähigkeit. Ab diesem Grad der Berufsunfähigkeit werden die Versicherungsleistungen in voller Höhe fällig. Alternativ kann auch eine 75%-Berufsunfähigkeit (niedrigere Beiträge) vereinbart werden. Bietet der Versicherer Karenzzeiten an? Ja, die Vereinbarung von Karenzzeiten ist möglich. Leistungspflicht entsteht erst mit Ablauf der Karenzzeit. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt nach erfolgter Reaktivierung erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt, unabhängig davon, wann die erneute Berufsunfähigkeit eintritt. Frage T46 Ja, die Vereinbarung von Karenzzeiten ist möglich. Leistungspflicht entsteht erst mit Ablauf der Karenzzeit. Während einer vereinbarten Karenzzeit wird bereits für die Beitragsbefreiung von Haupt- und Zusatzversicherungen geleistet. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 24 Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. Bietet der Versicherer eine lebenslange Berufsunfähigkeitsrente an? Nein, ein derartiger Tarif wird nicht angeboten. Frage T47 - Nein, ein derartiger Tarif wird nicht angeboten. - Ja, alternativ zur Standardregelung (Leistungspflicht erst ab 50%-iger Berufsunfähigkeit) kann auf Wunsch eine Leistungsstaffel vereinbart werden. Geleistet wird zu 33.3%, wenn Berufsunfähigkeit zwischen 25 und unter 50% besteht, zu 66.6%, wenn Berufsunfähigkeit zwischen 50 und unter 75% besteht. In voller Höhe wird geleistet, wenn die Berufsunfähigkeit zu mindestens 75% besteht. Ja, die Vereinbarung von Karenzzeiten ist möglich. Der Anspruch auf die BU-Rente ruht bis zum Ablauf der vereinbarten Karenzzeit. Während der Karenzzeit wird bereits für die Beitragsbefreiung der Berufsunfähigkeit und der übrigen versicherten Leistungen geleistet. Endet die Berufsunfähigkeit und tritt innerhalb von 36 Monaten erneut Berufsunfähigkeit aufgrund der gleichen Ursache ein, so werden bereits zurückgelegte Karenzzeiten berücksichtigt. - Nein, ein derartiger Tarif wird nicht angeboten. Bietet der Versicherer eine beitragsfreie Dynamisierung des Haupttarifs im Leistungsfall an? Die Frage ist nur für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sinnvoll. Da eine Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Haupttarif ist, kann hier keine Wertung erfolgen. Die Frage ist nur für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sinnvoll. Da eine Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Haupttarif ist, kann hier keine Wertung erfolgen. Die Frage ist nur für eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sinnvoll. Da eine Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Haupttarif ist, kann hier keine Wertung erfolgen. - Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

20 Seite -20- Frage T48 Bietet der Versicherer eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsleistungen (Rente und Beitragsbefreiung) ohne weitere Gesundheitsprüfung an? Ja, eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsrente ist vereinbar. Die Dynamik wirkt dabei gleichermaßen beitrags- und leistungssteigernd. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird nicht verlangt. Die letzte Anpassung erfolgt 5 Jahre vor Ablauf der Prämienzahlung, spätestens mit dem 50. Lebensjahr. Berufsunfähigkeitsrenten werden bedarfsabhängig erhöht. Frage T49 Ja, eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsrente ist vereinbar. Die Dynamik wirkt dabei gleichermaßen beitrags- und leistungssteigernd. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird nicht verlangt. "Voraussetzung für die Dynamik von Berufsunfähigkeitsleistungen ist eine stets angemessene Relation der Rente zum Einkommen des Versicherten. Übersteigt die gesamte Jahresrente EUR und übersteigt die Rente einschließlich anderweitig bestehender Berufsunfähigkeitsanwartschaften 70% des letzten jährlichen Bruttoeinkommens, ist der Erhöhung zu widersprechen." Ja, eine Beitragsdynamik der Berufsunfähigkeitsrente ist vereinbar. Die Dynamik wirkt dabei gleichermaßen beitrags- und leistungssteigernd. Eine erneute Gesundheitsprüfung wird nicht verlangt. "Die Erhöhungen erfolgen bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer, jedoch nicht länger als bis die versicherte Person das rechnungsmäßige Alter von 55 Jahren erreicht hat." Bietet der Versicherer eine garantierte Rentendynamik im Leistungsfall ohne weitere Gesundheitsprüfung an? Nein, eine garantierte Dynamik der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall ist nicht versicherbar. Frage T50 - Ja, eine garantierte Dynamik der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall in Höhe von 1% bis 3% ist vereinbar. Ja, eine garantierte Dynamik der Berufsunfähigkeitsrente im Leistungsfall in Höhe von 1%, 2% oder 3% ist vereinbar. Gibt es weitere Besonderheiten in den Berufsunfähigkeitsbedingungen? Es liegen keine weiteren Besonderheiten in den Bedingungen vor. Versicherung gegen Einmalbeitrag möglich. Es liegen keine weiteren Besonderheiten in den Bedingungen vor. Legende: = Kriterium voll erfüllt R = Ratingfrage

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