Invalidität - neu. Dr. Johannes Pflug. Invalidität - neu/ Dr. Pflug

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1 Invalidität - neu Dr. Johannes Pflug

2 Invalidität neu Wegfall befristeter Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pensionen für Personen, die am das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Aufhebung des 256 ASVG; 669 Abs 2 ASVG) Anspruch auf (unbefristete) Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension haben diese Versicherten nur mehr bei voraussichtlich dauerhafter Invalidität aufgrund des körperlichen oder geistigen Zustandes und Unzweckmäßigkeit oder Unzumutbarkeit von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation ( 251 Abs 1 Z 1 und 2)

3 Rehabilitations- und Umschulungsgeld An die Stelle der bisherigen befristeten Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit treten für diese Versicherten bei voraussichtlich zumindest 6-monatiger Invalidität (Berufsunfähigkeit) das Rehabilitationsgeld ( 143 a ASVG) kein Berufsschutz besteht oder Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation (noch) nicht zumutbar sind Umschulungsgeld ( 39b AlVG) bei Vorliegen von Berufsschutz

4 Invalidität Arbeiter ( 255 ASVG) Ausübung eines erlernten (angelernten) Berufes in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb von 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag Verweisung nur in Berufe mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Fähigkeiten und Kenntnissen zulässig; daher kann ein Elektromechaniker auf den Beruf des Fertigungsprüfers, Maurer auf Kundenberatertätigkeiten in Baumärkten (Fachgeschäften) verwiesen werden.

5 Berufsunfähigkeit Angestellte ( 273 ASVG) Erwerbstätigkeit als Angestellter in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten innerhalb von 15 Jahren vor dem Pensionsstichtag Verweisungsfeld ergibt sich aus jenem Angestelltenberuf, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat Verweisungen auf Tätigkeiten, die einer unmittelbar nachgeordneten Beschäftigungsgruppe entsprechen, sind idr zulässig; daher kann ein Außendienstangestellter auf kaufmännische Innendiensttätigkeiten nicht aber ein Angestellter mit weit überwiegend technischer Qualifikation (KFZ-Kundendienstberater) auf kaufmännische Tätigkeiten verwiesen werden.

6 Verfahren neu (1) Antrag auf Invaliditäts(Berufsunfähigkeits)pension ( 361 Abs 1 ASVG) Anträge auf Feststellung sind zulässig ( 255a, 273a ASVG) Bescheid der PVA ( 367 Abs 4 ASVG) ob Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorliegt und wann sie eingetreten ist die Invalidität (Berufsunfähigkeit) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind und für welches Berufsfeld der Versicherte qualifiziert werden kann

7 Verfahren neu (2) Klagsmöglichkeit gegen ablehnende Bescheide vor dem ASG Übermittlung des Bescheides an die GKK ( 368a ASVG) und das AMS ( 459 h)

8 Umschulungsgeld ( 39b AlVG) Anspruchsvoraussetzungen voraussichtliche Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von mindestens 6 Monaten Zweckmäßigkeit und Zumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation (Qualifikationsschutz) Bereitschaft zur aktiven Teilnahme an der Rehabilitation Verpflichtung bei der Auswahl, Planung und Durchführung aktiv mitzuwirken bei Vereitelung: Sperre gem 10 Abs 1 Z 2 AlVG Bezugsbeginn: Zeitpunkt der Feststellung der PVA bei Geltendmachung innerhalb von 4 Wochen ansonsten ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung

9 Umschulungsgeld ( 39b AlVG) Ausmaß = Arbeitslosengeld während des Zeitraumes der Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme gebührt das Umschulungsgeld im Ausmaß des um 22 % erhöhten Al-Geldes Bei unverschuldetem Abbruch einer Maßnahme gebührt das Rehabilitationsgeld bis zu einer neuerlichen Entscheidung der PVA in der bisherigen Höhe weiter Anspruch besteht längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der letzten Rehabilitationsmaßnahme danach Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe

10 Rehabilitationsgeld ( 143a ASVG) Anspruchsvoraussetzungen Vorliegen vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) im Ausmaß von mindestens 6 Monaten Unzweckmäßigkeit und Unzumutbarkeit beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation Zuerkennung und Entziehung erfolgt durch Bescheid der PVA Entziehung ( 99 Abs 3 ASVG) wenn vorübergehende Invalidität nicht mehr vorliegt bei Weigerung, an zumutbaren Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation mitzuwirken

11 Rehabilitationsgeld ( 143a ASVG) Ausmaß = Höhe des Krankengeldes 50 %, ab dem 43. Tag 60 % des letzten vollen Entgeltes Anrechnung von unmittelbar vorangehenden Zeiten des Krankengeldbezuges Teilrehabilitationsgeld bei Zusammentreffen mit einem die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden Erwerbseinkommen Berechnung nach den Regeln des 254 Abs 7 ASVG über die Gewährung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Teilpension max 50 %-ige Kürzung möglich

12 Arbeitsrechtliche Aspekte Anfall einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur nach (arbeitsrechtlicher) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ( 86 Abs 3 Z 2 ASVG) Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist für den Bezug von Umschulungs- oder Rehabilitationsgeld nicht notwendig Entgeltfortzahlung kein Anspruch auf Umschulungsgeld, solange ein EFZ-Anspruch besteht ( 12 Abs 6 lit a AlVG) Rehabilitationsgeld ruht bei Entgeltfortzahlungsanspruch von mehr als 50 %; 50 %-iges Ruhen bei halben EFG-Anspruch ( 143a Abs 3 3. Satz ivm 143 Abs 1 Z 3 ASVG)

13 Arbeitsrechtliche Aspekte Entlassung wegen dauernder Dienstunfähigkeit wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist Arbeitnehmerkündigung keine Pensionsabfertigung gem 23 a Abs 1 Z 2 AngG Austrittsgründe der 26 Z 1 AngG, 82 litb GewO 1859 werden in der Praxis häufig erfüllt sein Arbeitgeberkündigung Gefahr der Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit

14 Arbeitsrechtliche Aspekte Urlaubs- und Sonderzahlungsansprüche Besonderer Kündigungsschutz begünstigt Behinderter gelangt jedenfalls zur Anwendung, wenn nach Ablauf von 6 Monaten die Feststellung der Behinderteneigenschaft erfolgt ( 8 Abs 6 lit b BEinstG)

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