Vorlage zur Beschlussfassung

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1 Drucksache 16/ Wahlperiode Vorlage zur Beschlussfassung Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes Die Drucksachen des Abgeordnetenhauses können über die Internetseite (Startseite>Parlament>Plenum>Drucksachen) eingesehen und abgerufen werden.

2 Der Senat von Berlin GesUmV -I C Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage zur Beschlussfassung über Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes A. Problem Durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 570) wurde mit 4b Absatz 11 Satz 2 eine Vorschrift in das Berliner Kammergesetz aufgenommen, der zufolge auf die Witwen- und Witwerrente 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung findet. Damit besteht im Berliner Kammergesetz grundsätzlich eine Regelung zur Berücksichtigung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung in den Versorgungseinrichtungen der Heilberufskammern. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes eingefügten Regelungen den teilrechtsfähigen Versorgungseinrichtungen der Heilberufskammern Spielräume lassen, die zu einer uneinheitlichen Durchsetzung der Berücksichtigung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften bei der Hinterbliebenenversorgung führen. Wegen fehlender Regelungen besteht Rechtsunsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang Leistungen der Versorgungseinrichtungen pfändbar sind. B. Lösung Um diese unterschiedliche Anwendung zu überwinden, wird mit dieser Gesetzesänderung die rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern mit Ehepartnerinnen und Ehepartnern bei der Hinterbliebenenversorgung eindeutig festgelegt. Die klarstellende Regelung über die Grenzen der Pfändbarkeit beseitigt die Rechtsunsicherheit.

3 C. Alternative / Rechtsfolgenabschätzung Zu der Änderung gibt es keine Alternative. Satzungsrechtliche Lösungen werden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter: Der Gesetzentwurf wirkt sich gleichermaßen auf Frauen und Männer aus. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Keine F. Gesamtkosten Keine. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

4 Der Senat von Berlin GesUmV -I C Telefon 9(0) An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r l a g e - zur Beschlussfassung - über Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: Elftes Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 4b des Berliner Kammergesetzes in der Fassung vom 4. September 1978 (GVBl. S. 1937, 1980), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt: Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. 2. Dem Absatz 11 wird folgender Satz 4 angefügt: Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und 850c der Zivilprozessordnung entsprechend.

5 3. Dem Absatz 17 wird folgender Satz 4 angefügt: Abweichend von Satz 3 tritt Absatz 11 mit Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes in Kraft. Artikel II Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. A. Begründung: a) Allgemeines: Mit dem Gesetzentwurf wird die rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern mit Ehepartnerinnen und Ehepartnern bei der Hinterbliebenenversorgung für alle Fürsorgeeinrichtungen und Versorgungseinrichtungen einheitlich geregelt. Außerdem wird eine klarstellende Regelung über die Grenzen der Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung aufgenommen. b) Einzelbegründung: Zu Artikel I: 1. Zu Absatz 1: Durch diese Änderung wird gewährleistet, dass Leistungen, soweit sie vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, in allen Fürsorgeeinrichtungen nach dem Berliner Kammergesetz auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren sind. 2. Zu Absatz 11: Das Berliner Kammergesetz enthält keine Regelung über die Pfändbarkeit von Leistungen der Versorgungseinrichtung. Der neue Satz 4 wird auf Anregung einer Berliner Versorgungseinrichtung aufgenommen und stellt klar, dass die Leistungen der Versorgungseinrichtung, also auch die Renten der Mitglieder, nur in den Grenzen des 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des 850c der Zivilprozessordnung pfändbar sind. Damit besteht Rechtssicherheit darüber, dass die Leistungen der Versorgungseinrichtung weder unpfändbar noch grenzenlos pfändbar sind. Für die Mitglieder sollen die Pfändungsfreigrenzen des 850c der Zivilprozessordnung zur Anwendung kommen, um einerseits dem Befriedigungsrecht des Gläubigers und andererseits dem Bedürfnis des Schuldners auf Verbleib eines Mindesteinkommens nach der für Arbeitseinkommen geltenden Tabelle der Zivilprozessordnung Rechnung zu tragen.

6 Ähnliche Regelungen finden sich auch in anderen Gesetzen zu Versorgungseinrichtungen (z. B. 10 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998). 3. Zu Absatz 17: Die Änderung stellt sicher, dass der durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes vom 19. Juni 2006 neu gefasste Absatz 11 mit Inkrafttreten dieses Elften Änderungsgesetzes gilt, ohne dass es auf die nach Absatz 17 Satz 2 erforderliche Wahl des Aufsichts- und des Verwaltungsausschusses in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung ankommt. Damit gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch Absatz 11 Satz 2, nach dem auf die Witwen- und Witwerrente 46 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung findet. Dies gewährleistet, dass in Versorgungseinrichtungen Leistungen, soweit sie vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren sind. Zu Artikel II: Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. B. Rechtsgrundlagen: Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin C. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen: Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und Wirtschaftsunternehmen sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. D. Gesamtkosten: Gesamtkosten sind mit dem Gesetzentwurf nicht verbunden. E. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg: Auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg wirkt sich der Gesetzentwurf nicht aus. F. Auswirkungen auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung: Auf den Haushaltsplan und die Finanzplanung wirkt sich der Gesetzentwurf nicht aus.

7 a) Auswirkungen auf Einnahmen und Ausgaben: Keine. b) Personalwirtschaftliche Auswirkungen: Keine. Berlin, den 23. Juni 2009 Der Senat von Berlin Klaus W o w e r e i t Katrin L o m p s c h e r Regierender Bürgermeister Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz

8 Anlage zur Vorlage an das Abgeordnetenhaus I. Gegenüberstellung der Gesetzestexte Alte Fassung Neue Fassung 4 b (1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammerangehörigen, deren Familien und Hinterbliebene schaffen. Fürsorgeeinrichtungen können auch für die Hinterbliebenen derjenigen Berufsangehörigen geschaffen werden, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit dieser Einrichtung verstorben sind. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln. (11) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Witwen- und Witwerrente sowie 4. Halb- und Vollwaisenrente. Auf die Witwen- und Witwerrente findet 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. (17) Die erste Wahl der Vertreterversammlung nach Absatz 5 Satz 3 hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes stattzufinden. In der ersten Sitzung dieser Vertreterver- 4 b (1) Die Kammern können Fürsorgeeinrichtungen für ihre Kammerangehörigen, deren Familien und Hinterbliebene schaffen. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen oder früherem Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Fürsorgeeinrichtungen können auch für die Hinterbliebenen derjenigen Berufsangehörigen geschaffen werden, die bis zur Aufnahme der Tätigkeit dieser Einrichtung verstorben sind. Das Nähere ist in einer Satzung zu regeln. (11) Die Versorgungseinrichtung gewährt insbesondere folgende Leistungen: 1. Altersrente, 2. Berufsunfähigkeitsrente, 3. Witwen- und Witwerrente sowie 4. Halb- und Vollwaisenrente. Auf die Witwen- und Witwerrente findet 46 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechende Anwendung. Ansprüche auf Leistungen der Versorgungseinrichtung können nicht abgetreten oder verpfändet werden. Für die Pfändung von Leistungen der Versorgungseinrichtung gelten 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und 850c der Zivilprozessordnung entsprechend. (17) Die erste Wahl der Vertreterversammlung nach Absatz 5 Satz 3 hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes stattzufinden. In

9 sammlung sind der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss nach Absatz 5 Satz 5 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes geltenden Vorschriften. der ersten Sitzung dieser Vertreterversammlung sind der Aufsichtsausschuss und der Verwaltungsausschuss nach Absatz 5 Satz 5 zu wählen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die bis zum Inkrafttreten des Neunten Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes geltenden Vorschriften. Abweichend von Satz 3 tritt Absatz 11 mit Inkrafttreten des Elften Gesetzes zur Änderung des Berliner Kammergesetzes in Kraft.

10 II. Wortlaut der zitierten Rechtsvorschriften Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung in Berlin vom 2. Februar 1998 (GVBl. S. 9), geändert durch Artikel I 28 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) 10 Abtretung, Verpfändung, Pfändung (1) Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) 54 Pfändung (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden. (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht. (3) Unpfändbar sind Ansprüche auf 1. Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Elterngeld bis zur Höhe der nach 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge, 2. Mutterschaftsgeld nach 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Erziehungsgeldes nach 5 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes oder des Elterngeldes nach 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, 2a. Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, 3. Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen. (4) Im Übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. (5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder ( 48 Abs.1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt: 1. Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei

11 gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. 2. Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt. (6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt 53 Abs. 6 entsprechend. Sechstes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) 46 Witwenrente und Witwerrente (4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die Aufhebung oder Auflösung einer erneuten Lebenspartnerschaft. Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als 930 Euro 1) monatlich, 217,50 Euro 2) wöchentlich oder 43,50 Euro 3) täglich, beträgt. Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist, auf bis zu Euro 4) monatlich, 478,50 Euro 5) wöchentlich oder 96,50 Euro 6) täglich, und zwar um

12 350 Euro 7) monatlich, 81 Euro 8) wöchentlich oder 17 Euro 9) täglich, für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und um je 195 Euro 10) monatlich, 45 Euro 11) wöchentlich oder 9 Euro 12) täglich für die zweite bis fünfte Person. (2) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag, bis zu dessen Höhe es je nach der Zahl der Personen, denen der Schuldner Unterhalt gewährt, nach Absatz 1 unpfändbar ist, so ist es hinsichtlich des überschießenden Betrages zu einem Teil unpfändbar, und zwar in Höhe von drei Zehnteln, wenn der Schuldner keiner der in Absatz 1 genannten Personen Unterhalt gewährt, zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person. Der Teil des Arbeitseinkommens, der Euro 13) monatlich (658 Euro 14) wöchentlich, 131,58 Euro 15) täglich) übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt. (2a) Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ändern sich jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres, erstmalig zum 1. Juli 2003, entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen. Das Bundesministerium der Justiz gibt die maßgebenden Beträge rechtzeitig im Bundesgesetzblatt bekannt. (3) Bei der Berechnung des nach Absatz 2 pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 2 Satz 2 pfändbaren Betrages, wie aus der Tabelle ersichtlich, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist, nach unten abzurunden, und zwar bei Auszahlung für Monate auf einen durch 10 Euro, bei Auszahlung für Wochen auf einen durch 2,50 Euro oder bei Auszahlung für Tage auf einen durch 50 Cent teilbaren Betrag. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. (4) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden. Die unpfändbaren Beträge nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 sind durch Bekanntmachung zu 850c der Zivilprozessordnung (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2005) vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) geändert worden: 1) 985,15 Euro; 2) 226,72 Euro; 3) 45,34 Euro; 4) 2.182,15 Euro; 5) 502,20 Euro; 6) 100,44 Euro; 7) 370,76 Euro; 8) 85,32 Euro; 9) 17,06 Euro; 10) 206,56 Euro; 11) 47,54 Euro; 12) 9,51 Euro; 13) 3.020,06 Euro; 14) 695,03 Euro; 15) 139,01 Euro.

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