Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung
|
|
- Michael Schneider
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Der EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Marjolein van den Brink SIM & UCERF Rechtswissenschaftliches Institut Utrecht Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft ( ) der Europäischen Kommission gefördert. Überblick Der Gleichbehandlungsgrundsatz (ganz kurz) Internationale Rechtsakte Europäische Rechtsakte EMRK und ESC EU-Rechtsakte: Charta und Verträge Richtlinien EU und EGMR (kein) Beitritt 1
2 Gleichbehandlung Gleichbehandlung als Schutz vor Willkürlichkeit Gleichbehandlung von Menschen auf der Grundlage spezifischer Merkmale Schutzgründe AEMR (Art. 2) + IPBPR (Art. 2 Abs. 1 + Art. 2 Abs. 2 IPwskR): hinsichtlich der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status EMRK (Art. 14): wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status EU-Charta (Art. 21 Abs. 1): wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung EU-Charta (Art. 21 Abs. 2):.. Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten 2
3 Was macht einen Grund fragwürdig? - Unabänderliches Identitätsmerkmal? - Identitätsmerkmal? - (Geschichte der) Ausgrenzung? - Vorurteil, Stereotype, Stigmatisierung? Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) Gleichbehandlungsgrundsatz Art. 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen [sic]. 3
4 Allgemeine Erklärung Nichtdiskriminierung Art. 2: Jeder hat Anspruch auf alle [ ] Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. UN-Menschenrechtsverträge Allgemeine Anwendung: Bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) & wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR) Spezifische Fragen: Rasse (CERD), Folter (CAT), erzwungenes Verschwinden (CED) Spezifische Gruppen: Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen, Migranten + Familie 4
5 Gleichbehandlungskonzepte UN-Menschenrechtsverträge Gleichbehandlungsbestimmung zur Gewährleistung des gleichen Schutzes für alle betr. Vertragsbestimmungen z. B. Art. 2 Abs. 1 IPBPR: Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. Schutz der Gleichbehandlung per se: z. B. Art. 26 IPBPR: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. In dieser Hinsicht hat das Gesetz jede Diskriminierung zu verbieten und allen Menschen gegen jede Diskriminierung, wie insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status, gleichen und wirksamen Schutz zu gewährleisten. Ähnliche Unterscheidung: Art. 14 EMRK und Protokoll Nr. 12 zur EMRK Gleichbehandlungskonzepte UN-Menschenrechtsverträge Verträge zur Nichtdiskriminierung: z. B. Übereinkommen CEDAW: Verleiht Frauen dieselben Rechte wie Männern (nicht mehr und nicht weniger) 5
6 EMRK und ESC EMRK: Art. 14 (Nebenrecht) + Protokoll Nr. 12 ESC: Gleichbehandlung von Arbeitnehmern mit der Staatsangehörigkeit der Vertragsstaaten (z. B. Teil I, Nr. 18, Teil II Art. 12, 13) Gleichstellung der Geschlechter (Teil I, Nr. 20, Teil II, Art. 4, Art. 20) Arbeitnehmer mit Familienpflichten (Teil II, Art. 27) Allgemeine Nichtdiskriminierungsbestimmung betreffend durch die ESC erfasste Bestimmungen (Teil V Art. E) Hauptunterschiede EMRK / ESC EGMR bindend, ECSR nicht (aber Entscheidungen beider Organe werden durch das Ministerkomitee überwacht) ESC: Supermarktvertrag : nach der Ratifizierung eine vorgegebene Mindestzahl von Bestimmungen anerkennen (Teil III, Art. A) ESC: nur Sammelbeschwerden ESC: Ausschöpfung innerstaatlicher Rechtsmittel nicht erforderlich 6
7 Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung im Unionsrecht Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000 / 2009) Vertrag über die Europäische Union (EUV) Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Gleichbehandlungsrichtlinien 1. Was hat die EU mit Gleichbehandlung zu tun? 7
8 EU-Charta: Gleichheit (Kapitel III) Art. 20: Gleichheit vor dem Gesetz Art. 21: Nichtdiskriminierung Art. 22: Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen Art. 23: Gleichheit von Männern und Frauen Art. 24: Rechte des Kindes Art. 25: Rechte älterer Menschen Art. 26: Integration von Menschen mit Behinderung EU-Charta: Anwendungsbereich Art. 51 Abs. 1. Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten. 8
9 Anwendungsbereich der Charta (Art. 52 Abs. 1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. EU-Charta: Art. 20 und 21 Art. 20: Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Art. 21: Nichtdiskriminierung 1. Diskriminierungen insbesondere wegen... der Rasse... sind verboten. 2. Im Anwendungsbereich des Vertrags... ist unbeschadet... jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. 9
10 Fokus von Art. 20 der Charta In der Gerichtspraxis: Art. 20 scheint als Schutz vor willkürlichen Unterscheidungen verwendet zu werden: Zwei Herangehensweisen: Gleichbehandlung als Rationalität: sehr marginale Prüfung der Rechtfertigung von Ungleichbehandlung: Objektive Gründe für den Unterschied? Wissenschaftliche Daten zur Unterstützung der gewählten Handlungsweise? Beispiel: Rechtssache C-127/07 betreffend das EU-System für den Handel mit Emissionszertifikaten für Treibhausgase (2008): Anwendung des Systems auf den Stahlsektor, aber nicht auf den Kunststoff- und Aluminiumsektor Gleichbehandlung und Beschäftigungsverhältnisse: strengere Prüfung: Beispiel: Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz (z. B. wegen Teilzeitbeschäftigung oder atypischen Verträgen) müssen sorgfältig geprüft werden Fokus von Artikel 21 der Charta Art. 21 Abs. 1: allgemeine Nichtdiskriminierungsbestimmung Art. 21 Abs. 2: Staatsangehörigkeit Beispiele: Art. 21 Abs. 1 Test Achats (C-236/09), Zoi Chatzi (C-149/10) Art. 21 Abs. 2 Kamberaj (C-571/10) 10
11 EUV (2010) Art. 2: Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen MS in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet. Art. 3 Abs. 3:... Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Art. 9: Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger... AEUV (ehemals: EGV) Art. 8: Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. Art. 10: Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. 11
12 Richtlinien Antirassismusrichtlinie : 2000/43/EG Sachlicher Anwendungsbereich: Beschäftigung und Beruf, Sozialschutz, Bildung, Güter und Dienstleistungen Allgemeine Rahmenrichtlinie : 2000/78/EG Sachlicher Anwendungsbereich: Beschäftigung und Beruf Neufassungsrichtlinie: 2006/54/EG Sachlicher Anwendungsbereich: Beschäftigung und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit: 79/7/EWG Selbständige Erwerbstätigkeit: 2010/41/EU Güter und Dienstleistungen: 2004/113/EG Fokussierung auf spezifische Gruppen: Schwangerschaftsrichtlinie (92/85/EWG), Richtlinie über Elternurlaub (2010/18/EU), Richtlinie über Teilzeitarbeit (97/81/EG). Unionsrecht: Status Unmittelbar anwendbar im innerstaatlichen Recht und Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht Art. 288 AEUV (ex-artikel 249 EGV): Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. 12
13 Unionsrecht und innerstaatliches Recht Art. 19 Abs. 3 EUV: Der Gerichtshof der Europäischen Union [EuGH] entscheidet nach Maßgabe der Verträge b) im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe; Art. 267 AEUV Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet im Wege der Vorabentscheidung a) über die Auslegung der Verträge, hält dieses Gericht [eines Mitgliedstaats] eine Entscheidung [über die Frage] zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem nationalen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet. 13
14 Charta und Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 52 Abs. 3: Soweit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt. Beitritt der EU zur EMRK Art. 6 Abs. 2 EUV Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union. Art. 59 Abs. 2 EMRK Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten. Aber: GUTACHTEN 2/13 DES GERICHTSHOFS (Plenum) vom 18. Dezember
15 Warum ein Beitritt der EU zur EMRK? Verantwortlichkeit der Organe der EU; Möglichkeit widerstreitender Verpflichtungen für MS Fragen: Endgültige Entscheidung? Unterschiedliche Standards für Vertragsstaaten der EMRK, die Mitgliedstaaten der EU sind, und diejenigen die es nicht sind? Vermutung eines gleichwertigen Schutzes (Bosphorus gegen Irland, Beschwerdenr , 2005) Unterschiedlicher Fokus EU: Fokus auf Binnenmarkt; Harmonisierung EMRK: Schutz menschenrechtlicher Mindeststandards Immanente Spannungen? EuGH C-399/11, 26. Februar 2013, Stefano Melloni gegen Ministerio Fiscal: EuGH (Randnr. 60): [MS] freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (60) 15
16 Vielen Dank. Gibt es Fragen? 16
Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht
Der allgemeine EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung und der Bezug zum einzelstaatlichen Recht Charta der Grundrechte EU-Richtlinien Beitritt zur EMRK Völkerrechtliche Verträge Sophie ROBIN-OLIVIER Übersicht
MehrEU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung. EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018
EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung EU-Gleichstellungsrecht - Seminar für Angehörige der Justiz Trier, 19. März 2018 Ioanna Dervisopoulos Richterin, Verwaltungsgericht Darmstadt 1 Überblick Gleichbehandlung
MehrDie EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU
Die EU-Grundrechtearchitektur nach dem Vertrag von Lissabon Tagung 14. und 15. April 2011, Haus der EU ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter, Universität Wien Leiter Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte
MehrEU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA
EU-GLEICHSTELLUNGS- UND ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT NACH DEM VERTRAG VON LISSABON UND DER GRUNDRECHTECHARTA Evelyn Ellis, Universität Birmingham und Universität von Westaustralien Allgemeines Neues Recht?
MehrRechtsrahmen zur Geschlechtergleichstellung
Kunstgalerie Darüber ließe sich diskutieren! Rechtsrahmen zur Geschlechtergleichstellung Mann und Frau Marjolein van den Brink Trier, 21. November 2016 Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen
MehrTagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL
Tagung der Europäischen Rechtsakademie ERA EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 7. November 2016 CLAIRE BRUTON BL Schlüsselbegriffe Unmittelbare Diskriminierung Mittelbare Diskriminierung Belästigung Mit
MehrDer EU Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung
Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommissiongefördert. Der EU Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Dr. Anna
MehrAllgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung
Allgemeiner EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Nicola Countouris Anwendung des EU- Antidiskriminierungsrechts Tagung für Justizangehörige Paris, 19.-21. Oktober 2015 n.countouris@ucl.ac.uk Gliederung
MehrDiskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko
Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung und die EuGH-Rechtssache Maruko Europäische Rechtsakademie, Trier, 13. April 2010 Hans Ytterberg, Generaldirektor Ministerium für Integration und Gleichstellung,
MehrDie EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon FRA Round Table 6. Dezember 2010, Parlament
Die EU-Grundrechtsarchitektur nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon FRA Round Table 6. Dezember 2010, Parlament ao. Univ.Prof.. Dr. Hannes Tretter,, Universität t Wien Leiter Ludwig Boltzmann
MehrEU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung
EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Dr. Adam Bodnar Universität Warschau, Fakultät für Recht und Verwaltung Helsinki-Stiftung für Menschenrechte Trier, 6. Mai 2013 Gleichbehandlung von Männern und Frauen
MehrEuroparechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes
Europarechtliche und verfassungsrechtliche Grundlagen des Diskriminierungsschutzes Ass.-Prof. in Dr. in Silvia Ulrich Rechtsgrundlagen seit dem Vertrag von Lissabon Geänderter Vertrag über die Europäische
MehrEU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung
EU-Rechtsrahmen zur Gleichbehandlung Prof. Dr. Christiane Brors Universität Oldenburg Organisiert im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft 2014 2020 der Europäischen Kommission.
MehrGleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Gleichbehandlung außerhalb des Beschäftigungsbereichs: der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen 28.03.2019 Kristina Koldinská Počet stránek ? Gleichstellung der Geschlechter in
MehrII Art. 6 Abs. 2 EUV. 5
Reflexionspapier des Gerichtshofs der Europäischen Union zu bestimmten Aspekten des Beitritts der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten 1 Das
MehrGesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Gesetzliche Grundlagen im Bereich Gender 1 I Internationale Abkommen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art.
MehrENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
ENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 4. Juni 2000 (04.06) (OR. FR) CHARTE 4333/00 CONVENT 36 VERMERK DES PRÄSIDIUMS Betrifft: Entwurf
MehrReligion am Arbeitsplatz
EU-Antidiskriminierungsrecht Trier, 18.-19. September 2017 Religion am Arbeitsplatz Professor Gwyneth Pitt Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft
MehrAuswirkungen des Beitritts der EU zur EMRK Tagung Europäische Rechtsakademie, Trier Current Reflections on EU Equality and Non-Discrimination Law
Auswirkungen des Beitritts der EU zur EMRK Tagung Europäische Rechtsakademie, Trier Current Reflections on EU Equality and Non-Discrimination Law ao. Univ.Prof. Dr. Hannes Tretter Universität Wien, Institut
MehrDiskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten, neue Herausforderungen und die Rechtsprechung des EuGH
Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. Diskriminierung wegen des Alters: alte Schwierigkeiten,
MehrENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
ENTWURF R CHARTA R GRUNDRECHTE R EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 22. Juni 2000 CHARTE 4379/00 CONTRIB 239 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte
MehrVereinbarkeit von Familie und Beruf. Jane Russell
Vereinbarkeit von Familie und Beruf Jane Russell Hintergrundwissen Richtlinie 92/85 zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen Neufassungsrichtlinie 2006/54 Richtlinie 2010/18 über Elternurlaub Maßnahmen
MehrRechtliche Bestimmungen in der EU
Diskriminierung aufgrund der Rasse und der sexuellen Ausrichtung: Hauptmerkmale und Rechtsprechung des EuGH Dr. Erica Howard, Universität Middlesex E.howard@mdx.ac.uk Diese Ausbildungsmaßnahme wird im
MehrMigrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta
Migrationsrelevante Freiheitsrechte der EU-Grundrechtecharta Prof. Dr. Thomas Groß ein Beitrag zur Tagung: Freiheit Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 25.01.2013 in Stuttgart-Hohenheim http://downloads.akademie-rs.de/migration/130125_gross_grundrechtecharta.pdf
MehrEinfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung. Herzlich Willkommen
Einfluss des EU-Rechts auf deutsches Recht: Gleichbehandlung wegen des Geschlechts und der sexuellen Orientierung Herzlich Willkommen Doris Liebscher Antidiskriminierungsbüro Leipzig Maria Wersig Universität
MehrWorkshop (3) Gleichstellung und Diversity
Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem
MehrDie Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die Politiken der EU: Gender Mainstreaming
Die Einbeziehung der Gleichstellung von Frauen und Männern in die Politiken der EU: Gender Mainstreaming Elisabeth Holzleithner Universität Wien ERA, Trier, 21.09.2010 Überblick Gender Mainstreaming eine
MehrLGBTI-Politik in Europa und Deutschland
LGBTI-Politik in Europa und Deutschland Alejandro Rada Wissenschaftlicher Mitarbeiter Beobachtungsstelle für gesellschaftspolitische Entwicklungen in Europa Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik
MehrENTWURF DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION
ENTWURF R CHARTA R GRUNDRECHTE R EUROPÄISCHEN UNION fundamental.rights@consilium.eu.int Brüssel, den 28. April 2000 CHARTE 4255/00 CONTRIB 128 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Betr.: Entwurf der Charta der Grundrechte
MehrEinführung in das EU- Gleichbehandlungsrecht
ERA-Tagung: EU-ANTIDISKRIMINIERUNGSRECHT Trier, 7.11.2016 Einführung in das EU- Gleichbehandlungsrecht Dr. Nuria E. Ramos Martín Dozentin, Fachbereich Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Universität
MehrRESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG
RESOLUTION DER GENERALVERSAMMLUNG verabschiedet am 20. November 1963 1904 (XVIII). Erklärung der Vereinten Nationen über die Beseitigung aller Formen der Rassendiskriminierung Die Generalversammlung, in
Mehrich bin frei. Artikel 1: 60 JAHre MeNSCHeNreCHte ich SCHütze Sie Sie SCHützeN MiCH www. w amnesty.yde/60jahre
ICH bin frei. Artikel 1: Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist der Brüderlichkeit begegnen. ICH bin ANDERS.
MehrDas Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht
Das Recht auf einen angemessenen Lohn als Europäisches Grundrecht Vortrag auf dem WSI-Herbstforum 2017 Prof. Dr. Reingard Zimmer Prof. für Inhalt des Vortrags: I. Rechtsgrundlagen II. Inhaltliche Ausgestaltung
MehrDas Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen
Das Vorabentscheidungsverfahren im EU Recht und die Rolle des nationalen Richters bei der Gewährleistung der Rechte von Menschen mit Behinderungen Carsten Zatschler Barrister (England & Wales). 1 WARUM
MehrÜberblick über die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung und Definition der Schlüsselbegriffe
Überblick über die bestehenden EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung und Definition der Schlüsselbegriffe Dr. Anna Śledzińska-Simon, Universität Wrocław Geschlechtergleichstellungsrecht der EU ERA-Tagung
MehrSTAATSBEGRIFF klassische Definition: erweiterte Definition:
STAATSBEGRIFF klassische Definition: Der Staat ist die mit ursprünglicher Herrschermacht ausgerüstete Verbandseinheit (Körperschaft) eines sesshaften Volkes. (GEORG JELLINEK) Staatsvolk Staatsgebiet Staatsgewalt
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung
Deutscher Bundestag Zur Vereinbarkeit eines Minarettverbots sowie eines Burka- und/oder Kopftuchverbots mit dem Recht der Europäischen Union 2009 Deutscher Bundestag Seite 2 Zur Vereinbarkeit eines Minarettverbots
MehrENTWURF EINES BERICHTS
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 14.10.2013 2013/2183(INI) ENTWURF EINES BERICHTS über den EU-Fahrplan zur Bekämpfung von Homophobie und Diskriminierung
MehrBehinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK
Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK ERA, 19. September 2017 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms
Mehr(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 2200) (Nur der englische Text ist verbindlich)
L 92/100 BESCHLUSS (EU) 2017/652 R KOMMISSION vom 29. März 2017 über die geplante Bürgerinitiative Minority SafePack one million signatures for diversity in Europe DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION (Bekannt gegeben
MehrDIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN
DIE ROLLE DER GLEICHBEHANDLUNGSSTELLEN 21. Februar 2011 Nanna Margrethe Krusaa Dänisches Institut für Menschenrechte EU-Erfordernis: Einrichtung von Gleichstellungsstellen Richtlinie 2000/43/EG vom 29.
Mehr2. Europarat. Bereinigte Übersetzung, zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung. Fassung.
1051 2. Europarat a) Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 219 Vom 4. November 1950, ETS/STE Nr. 005 (BGBl. II 1952 S. 685, 953), zuletzt geändert durch Protokoll Nr.
MehrEuropäische Bürgerinitiative (EBI) für ein Bedingungsloses Grundeinkommen ANNEX
Europäische Bürgerinitiative (EBI) für ein Bedingungsloses Grundeinkommen ANNEX Initiatoren der EBI Die Personen, die den Antrag für unser EBI vorlegen, sind Bürgerinnen und Bürger aus 15 EU-Mitgliedsstaaten
MehrRasse, Religion und sexuelle Ausrichtung
Rasse, Religion und sexuelle Ausrichtung ERA, 30. September 2014 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Einführung Einführung Rasse oder ethnische Herkunft Religion Sexuelle Ausrichtung
MehrPUBLIC RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5
Conseil UE RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 18. Mai 2004 (19.05) 9405/04 LIMITE PUBLIC JEUN 39 EDUC 113 SOC 247 RAXEN 5 EINLEITENR VERMERK des Generalsekretariats des Rates für den Rat Nr. Vordokument:
MehrFachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard)
Fachgebiet Öffentliches Recht Prof. Dr. Viola Schmid, LL.M. (Harvard) Cyberlaw I im WS 2013/14 Ausgewählte Normen aus dem (Europa-)Recht Outline A. Aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) B. Aus
MehrVon der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen
Von der völkerrechtlichen Verpflichtung Österreichs die Views des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen anzuerkennen Univ.-Prof. Dr. Professor FUNK in der Stellungnahme vom 11.11.2005 zur Rechtssache
MehrACHTUNG DER GRUNDRECHTE IN DER UNION
ACHTUNG DER GRUNDRECHTE IN DER UNION Rechtsgrundlage für die Grundrechte in der EU war lange Zeit in erster Linie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, auf die
MehrGENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT. Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz
GENDERDIMENSIONEN SUBVENTIONSRECHT Jasmine Senk Institut für Legal Gender Studies Johannes Kepler Universität Linz GESCHÜTZTE MERKMALE Geschlecht Sexuelle Orientierung Behinderung Gender Religion oder
MehrARL-Kongress Karlsruhe, 26. Juni 2014 Dipl.-Jur. Alexander Milstein Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster
Zentrale Vorgaben und dezentrale Bedürfnisse Der normative Gehalt des territorialen Kohäsionsziels ARL-Kongress Karlsruhe, 26. Juni 2014 Dipl.-Jur. Alexander Milstein Zentralinstitut für Raumplanung an
Mehr2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf
2) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlung im Beruf a. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten
MehrGliederung. EMRK-Beschwerdeverfahren EU-Grundrechtsschutz vor Lissabon III. EU-Grundrechtsschutz heute
Gliederung I. EMRK-Beschwerdeverfahren II. EU-Grundrechtsschutz vor Lissabon III. EU-Grundrechtsschutz heute 1. Charta der Grundrechte der EU (GRC) 2. Beitritt der EU zur EMRK IV. Europäische Sozialcharta
MehrVersicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung
Versicherungswissenschaftliches Fachgespräch Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unisex Tarifierung Auswirkungen für die Kfz-Versicherung Uwe Schumacher 15.06.2011 Agenda 1. Europäische Rechtsprechung
MehrDiskriminierung wegen der Rasse und der sexuellen Ausrichtung: Wichtigste Merkmale und Rechtsprechung des EuGH
Diskriminierung wegen der Rasse und der sexuellen Ausrichtung: Wichtigste Merkmale und Rechtsprechung des EuGH Anwendung des EU-Antidiskriminierungsrechts Lissabon, 7. November 2017 Petr Polák Amt des
Mehr8305/14 ADD 1 kwi/gha/hü 1 DG G 3 B
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2014 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0444 (NLE) 8305/14 ADD 1 PI 39 I/A-PUNKT-VERMERK Absender: Generalsekretariat des Rates Empfänger: vom 9.
MehrForschungsdaten und Datenschutz
Forschungsdaten und Datenschutz Trierer Gespräche zu Recht und Digitalisierung 23.1.2018 Dr. Florian Jotzo CAU Kiel W f jotzo@law.uni-kiel.de @JotzoF w w w.ipvr.uni-kiel.de Inhalt I. Vom nationalen zum
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Privatrecht Februar 2011
e-commerce-richtlinie 2000/31/EG Art. 6: Erkennbarkeit kommerzieller Kommunikation Art. 7: nicht angeforderte Kommunikation (Spam) Art. 9: Ermöglichung des Vertragsschlusses auf elektronischem Weg Art.
MehrVorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 21.12.2011 KOM(2011) 909 endgültig 2011/0444 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die im Interesse der Europäischen Union abgegebene Einverständniserklärung
MehrEinführung in das UN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dessen Mehrwert. ERA Februar 2014
Einführung in das UN- Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und dessen Mehrwert Prof. Dr. Jenny E. Goldschmidt (Niederländisches Institut für Menschenrechte, Universität Utrecht)
MehrBeck-Texte im dtv Europa-Recht: EuR. Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis. von Prof. Dr. Claus Dieter Classen
Beck-Texte im dtv 5014 Europa-Recht: EuR Textausgabe mit ausführlichem Sachverzeichnis von Prof. Dr. Claus Dieter Classen 24., neubearbeitete Auflage Europa-Recht: EuR Classen schnell und portofrei erhältlich
MehrGrenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung
Grenzen und Möglichkeiten des Konzepts der mittelbaren Diskriminierung Europäische Kommission 87 Abbildung 1: Entscheidungsbaum: Diskriminierungsfälle Abbildung 2: Rechtliche Analyse von Diskriminierungsfällen
MehrGLEICHBEHANDLUNG IM PRIMÄRRECHT DER EU DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER RASSE ODER DER KRISTINA KOLDINSKÁ, PFUK
DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DER RASSE ODER DER SEXUELLEN AUSRICHTUNG: HAUPTMERKMALE UND RECHTSPRECHUNG DES EUGH KRISTINA KOLDINSKÁ, PFUK Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 359/30 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1329/2014 R KOMMISSION vom 9. Dezember 2014 zur Festlegung der Formblätter nach Maßgabe der Verordnung (EU)
MehrEuropäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte
Europäisches Sozialrecht und europäische Grundrechte Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik, Universität Hamburg 05.05.2015 1 In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene bestimmt somit
MehrVerfassungsprinzipien. Freiheit und Gleichheit
Verfassungsprinzipien Freiheit und Gleichheit Unsicherheiten über das Kollektivsubjekt - Wiederholung - Unionsvolk Problem des Volksbegriff und zirkuläre Argumente Völker der Mitgliedstaaten Problem, die
MehrMenschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem
Menschenrechtliche Grundlagen fu r ein inklusives Bildungssystem Warum eine Schule fu r alle eine menschenrechtliche Notwendigkeit ist Salzburg, 6. Juni 2013 Überblick Menschenrecht Bildung Grundprinzipien
MehrRichtlinie 2004/113/EG Gleichbehandlung Güter und Dienstleistungen
Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Auftrag der Europäischen Kommission im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms für Beschäftigung und Soziale Solidarität PROGRESS (2007-2013) umgesetzt. Richtlinie 2004/113/EG
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte
Verwaltungsgerichtsbarkeit und Vielfalt der Grundrechte Univ.Prof. DDr. Christoph Grabenwarter Verfassungsgerichtshof, 16. Mai 2017 I. Grundrechte als Maßstab der Normenkontrolle Grundrechtsquellen Vorkonstitutionelle
MehrÜberblick über das EU-Recht zur Gleichbehandlung und Definition der Schlüsselbegriffe:
Überblick über das EU-Recht zur Gleichbehandlung und Definition der Schlüsselbegriffe: Unmittelbare Diskriminierung, mittelbare Diskriminierung, Belästigung und sexuelle Belästigung Marie Mercat-Bruns
MehrReligionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa
Religionsfreiheit am Arbeitsplatz in Europa Prof. Lucy Vickers Oxford Brookes Universität lrvickers@brookes.ac.uk Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft
MehrBeweislast. Zivilrechtliches Axiom: Wer eine Tatsache geltend macht, muss sie beweisen
Beweislast Declan O Dempsey Dod@cloisters.com Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte, Gleichstellung und Unionsbürgerschaft (2014-2020) der Europäischen Kommission gefördert. Zivilrechtliches
MehrEuropäisches Verwaltungsrecht
Dr. Sebastian Unger Europäisches Verwaltungsrecht Sommersemester 2014 16. April 2014 (Teil 2) Einheit 2: (übergreifende) Grundlagen Teil 1: Überblick über die Rechtsquellen Teil 2: wichtige Rechtsquellen
MehrPsychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert»
Psychische Behinderung und das Verbot der Diskriminierung Tagung «Diagnose: Psychisch behindert» Égalité Handicap Dr. iur Caroline Hess-Klein I. Menschen mit einer psychischen Behinderung und die Bundesverfassung
MehrVertrag von Lissabon
Markus Möstl Vertrag von Lissabon Einführung und Kommentierung Konsolidierte Fassung der Verträge und deutsche Begleitgesetzgebung OLZOG Inhalt Vorwort 9 I. Was ist die Europäische Union? 13 1. Die Europäische
MehrVon Rom bis Lissabon
Von Rom bis Lissabon Bilanz des Gleichstellungsrechts und der Gleichstellungspolitik der EU Von Rom bis Lissabon Gleichstellungsrecht Beschäftigungspolitik und soziale Sicherheit: Erfolge und Baustellen
MehrDie Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren
Die Rolle des nationalen Richters und das Vorabentscheidungsverfahren Vortrag im Rahmen der Tagung der ERA Das EU-Recht zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Praxis Trier, am 7. Dezember 2010
MehrBundesrat Drucksache 463/12. Gesetzentwurf der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 463/12 BRFuss 10.08.12 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - FJ - R Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens (2013-2017)
Mehrc) Grundrechte im EU-Recht
c) Grundrechte im EU-Recht Grundrechte zur Verwirklichung des Demokratieprinzips Gleichheitsrechte Wirtschaftliche Grundrechte, insb. die sog. Grundfreiheiten des EGV Freiheit des Warenverkehrs (Art. 23
MehrDie Rechte auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union
Die Rechte auf Arbeit und Bildung der Asylbewerber in der Europäischen Union Von Daniela Dohmes-Ockenfels Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19 Erster Teil Unselbständige Erwerbstätigkeit
MehrBehinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK
Behinderung und angemessene Vorkehrungen: Unionsrecht und UN-BRK ERA, 29. Mai 2018 Dick Houtzager, Niederländisches Institut für Menschenrechte Diese Ausbildungsmaßnahme wird im Rahmen des Programms Rechte,
MehrGrundrechte Europarecht II (3) Ausgangsfall: Der Fall Hauer. Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M.
Europarecht II (3) Sommersemester 2015 Prof. Dr. Marc Bungenberg, LL.M. Ausgangsfall: Der Fall Hauer Die deutsche Winzerin H beantragte bei der zuständigen Verwaltungsbehörde die Genehmigung zur Anpflanzung
MehrÜbereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958
Internationale Arbeitsorganisation (ILO) Übereinkommen 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, 1958 Dieses Übereinkommen ist am 15. Juni 1960 in Kraft getreten. Die Allgemeine Konferenz
MehrCode of Conduct Compliance. Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG. und. ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner
Code of Conduct Compliance Verhaltensrichtlinien für die Vöhringer GmbH & Co. KG und ihre Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner. 31.03.2012 1. Einleitung Vöhringer ist ein international tätiges Unternehmen
MehrGleichstellung und Diversity
Workshop (3) Gleichstellung und Diversity Gute Arbeit, mehr Demokratie und Mitbestimmung: Welche Veränderungen bringt das neue Hochschulzukunftsgesetz? 26. März 2015 Veronika Schmidt-Lentzen 1 Aus dem
MehrFragen und Antworten zum Bericht über Homophobie
Fragen und Antworten zum Bericht über Homophobie - Welches sind die wichtigsten Ergebnisse des Berichtes? Die Hauptschlussfolgerung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) bezieht sich
MehrDie Safe Harbor Entscheidung des EuGH
Webinar@Weblaw Die Safe Harbor Entscheidung des EuGH Die Urteilsbegründung in der Analyse Dr. Nicolas Passadelis, LL.M. Ausgangsverfahren Verfahren vor Data Protection Commissioner Schrems klagt im Juni
MehrDie Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung
Die Rolle der Charta im Rahmen des EU-Rechts und ihre Bedeutung für die nationale Rechtsordnung Dr Paul Gragl Lecturer, Queen Mary, University of London 1 Überblick (1) Die Rechtsnatur der Charta und ihre
MehrDas Gebäude der Kinderrechte
Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention: Schutz (Protection) Diskriminierungsverbot (Artikel 2, Abs. 1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Mai 2011 (20.05) (OR. en) 10139/11 FREMP 53 JAI 318 COHOM 131 JUSTCIV 128 JURINFO 30
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. Mai 2011 (20.05) (OR. en) 10139/11 FREMP 53 JAI 318 COHOM 131 JUSTCIV 128 JURINFO 30 VERMERK des Vorsitzes für den AStV/RAT Nr. Vordok.: 9008/2/11 REV 2 FREMP
MehrGibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe
Gibt es einen Anspruch auf gesellschaftliche Teilhabe Rechtlicher Diskriminierungsschutz in Deutschland Judith Ciganović ein Beitrag zur Tagung: Nach der Bundestagswahl Das Ringen um die künftige Migrationspolitik
MehrDr. Regine Winter Frankfurt 17. März Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG
Dr. Regine Winter Frankfurt 17. März 2014 Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG 1 Übersicht Bedeutung der Charta für die nationale Rechtsprechung: Im Anwendungsbereich
MehrSchriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht
47 Schriftenreihe zum deutschen und internationalen Wirtschaftsrecht Jens Wrede Europarecht und Erbschaftsteuer Zur Frage der Vereinbarkeit des deutschen Erbschaftsteuerrechts mit dem Recht der Europäischen
MehrPARITÄTISCHE Vorschläge für eine Charta der Grundrechte in der Europäischen Union
PARITÄTICHE Vorschläge für eine Charta der Grundrechte in der Europäischen Union INHALT: Vorbemerkung... 2 A) Nichtdiskriminierung... 3 B) Familienleben... 3 C) Hilfe in Notlagen... 3 D) Gesundheitliche
MehrEuroparecht I (Grundzüge des Europarechts)
(Grundzüge des Europarechts) Gliederung I. Grundlagen II. Entwicklung und Wegmarken der Europaidee III. Die Europäische Menschenrechtskonvention IV. Verfassungsrechtliche Grundlagen der Europäischen Union
Mehr*** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG
Europäisches Parlament 2014-2019 Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres 2018/0116(NLE) 10.1.2019 *** ENTWURF EINER EMPFEHLUNG zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über die Ermächtigung
MehrDas Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU
Astrid Epiney /Marianne Freiermuth Abt Das Recht der Gleichstellung von Mann und Frau in der EU Nomos Verlagsgesellschaft Baden-Baden Inhalt Vorwort 5 Einleitung 1 \ 1. Teil Grundlagen 13 1. Kapitel Zur
Mehr