Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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1 Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus G:\StMUK\Abteilungen\Abteilung V\Referat V_2\Burghardt\2005\April\31740_Regelungen_Übertritt_neu_r.doc Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus, München An alle Realschulen in Bayern einschließlich - Realschulen für Behinderte - Schulen besonderer Art Per V.2 - V.4 - V Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, V.2-5 S Telefon: Name: Herr Burghardt ENTWURF Datum: Entwurf erstellt/geprüft: Burghardt_H Reinschrift erstellt/geprüft: /Risse Reinschrift versandt: Reinschrift gefaxt: Reinschrift an /Risse Aufnahmeverfahren Anlage: Hinweise und Empfehlungen für den Probeunterricht an der Realschule - Zeitplan für den Probeunterricht 2005 Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege, über die Änderungen beim Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2005/06 wurden die Realschulen bereits mit KMS vom Nr. V.2-5 S informiert. Zur Klärung noch offener Fragen zum Aufnahmeverfahren wird Folgendes mitgeteilt: 1. Aufnahme von Schülern mit nicht bestandenem Probeunterricht (PU) am Gymnasium Grundsätzlich gelten bei der Aufnahme von Schülern, die den Probeunterricht am Gymnasium nicht bestanden haben, die selben Bedingungen wie für Schüler, die direkt an der Realschule angemeldet werden. Telefon: poststelle@stmuk.bayern.de Salvatorstraße München Telefax: Internet: U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

2 - 2 - a) Schüler mit einem Notendurchschnitt von 2,66 im Übertrittszeugnis und mit Note 2 und 3 in den Fächern Deutsch und Mathematik können nach einer Beratung in die Realschule aufgenommen werden. b) Schüler mit einem Notendurchschnitt von 2,66 im Übertrittszeugnis und in den Fächern Deutsch und Mathematik mit schlechteren Noten als 2 und 3, die im PU am Gymnasium in beiden Fächern Note 4 erzielt haben, können ebenfalls nach einer Beratung in die Realschule aufgenommen werden. Haben diese Schüler beim PU am Gymnasium eine schlechtere Note als ausreichend erreicht, müssen sie sich einem PU (zum Nachtermin) an der Realschule unterziehen. c) Schüler mit einem Notendurchschnitt von 3,00 und schlechter im Übertrittszeugnis haben sich ebenfalls einem PU (zum Nachtermin) an der Realschule zu unterziehen. 2. Übertritt von Schülern aus nicht öffentlichen Volksschulen Schüler nicht öffentlicher Volksschulen haben sich beim Übertritt in die Realschule grundsätzlich einem PU an der Realschule zu unterziehen. 3. Durchführung des Probeunterrichts a) Die vom Staatsministerium zentral gestellten Aufgaben werden als CD-Rom über die Ministerialbeauftragten an die Schulen verteilt. Auf der CD-Rom befinden sich die schriftlichen Aufgaben, Notenschlüssel, Wertung der Prüfungsteile, Vorschläge für den mündlichen Teil des PU, Zeitplan. b) Bei der Durchführung des PU ist der Unterrichtsausfall so gering wie möglich zu halten. Ggf. können Lehrkräfte, die nicht im Probeunterricht eingebunden sind, Projekte, Lehrwanderungen usw. durchführen. c) Für jede Unterrichtsgruppe beim PU sind 2 Lehrkräfte vorzusehen, die abwechselnd unterrichten und beobachten.

3 - 3 - d) Die Aufgaben sind von zwei Lehrkräften zu bewerten. Dabei kann die Zweitkorrektur auch von einer Fachlehrkraft durchgeführt werden, die ausschließlich zur Zweitkorrektur in den Aufnahmeausschuss berufen wird. Die Note im Fach Deutsch ist kurz zu begründen. e) Beim PU ist auf die neue Vereinfachte Ausgangsschrift und auf die neue Rechenweise beim Subtrahieren (Abziehverfahren) der Schüler zu achten. Informationen zur neuen Schrift und zum Abziehverfahren sind im Anhang des neuen Lehrplans für die Grundschule auf der Homepage des ISB zu finden. f) Der den Aufgaben beigefügte Notenschlüssel ist verbindlich. Abweichungen sind nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerialbeauftragten möglich. 4. Zeitplan Zur Vorabinformation wird der Zeitplan für den Probeunterricht 2005 beigefügt. 5. Nachtermin Ein notwendiger Nachtermin für den Probeunterricht wird von den Schulen in eigener Verantwortung festgesetzt. Die Aufgaben zum Nachtermin stellt die jeweilige Schule. Die Hinweise und Empfehlungen für den Probeunterricht an der Realschule sind vom Staatsinstitut für Schulqualität und Bildungsforschung überarbeitet worden und gelten ab dem Aufnahmeverfahren für das Schuljahr 2005/06. Sie sind diesem KMS als Anlage beigefügt und ersetzen die bisherigen Hinweise zum PU, die mit KMS vom 4. Februar 1991 Nr. VII/ /5 436 allen Realschulen zugegangen sind. Mit freundlichen Grüßen gez. Schmid Leitender Ministerialrat

4 Hinweise und Empfehlungen für den Probeunterricht an der Realschule Anlage zum KMS vom Nr. V.2 5 S Inhaltsübersicht 1 Der Probeunterricht im Rahmen des Übertritts-/Aufnahmeverfahrens 2 Zur Organisation und Gestaltung des Probeunterrichts 3 Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht 4 Zum Stundenplan für den Probeunterricht 5 Zur Bewertung der Schülerleistungen und zur abschließenden Beurteilung 6 Aufgabenstellung im mündlichen und im schriftlichen Teil des Probeunterrichts 6.1 Deutsch 6.2 Mathematik 1 Der Probeunterricht im Rahmen des Übertritts-/Aufnahmeverfahrens Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, die Schulart zu wählen, die ihr Kind besuchen soll. Für die Aufnahme in die gewählte Schulart sind Eignung und Leistung maßgebend (vgl. Art. 44 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen). Eignung und Leistung als Voraussetzung Die Volksschule stellt im Übertrittszeugnis fest, ob Eignung und Leistung eines Kindes die Aufnahme in die Realschule rechtfertigen. Für den Übertritt aus der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule werden die Noten in Deutsch (D), Mathematik (M) sowie Heimat- und Sachunterricht (HSU) berücksichtigt. Die Eignung für die Realschule und damit der Übertritt ohne Probeunterricht setzt einen Notendurchschnitt aus diesen drei Fächern von mindestens 2,33 voraus. Für Schülerinnen und Schüler, die aus der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule an die Realschule übertreten wollen, gelten für den Übertritt zum Schuljahr 2005/06 dieselben Bestimmungen wie für die Schülerinnen und Schüler aus der Jgst. 4 der Grundschule; statt der Note für HSU wird die Note für das Fach Englisch (E) berücksichtigt. Für den Übertritt aus der 5. Jahrgangsstufe der Hauptschule in die Jgst. 5 der Realschule zum Schuljahr 2006/07, gilt Folgendes: Ge- Eignung für den Übertritt an die Realschule aus der Grundschule aus der Jgst. 5 der Hauptschule 1

5 eignet für den Besuch der Realschule sind Schüler, die im Übertrittszeugnis der Jgst. 5 aus den Fächern D und M mindestens einen Notendurchschnitt von 2,5 aufweisen. Schülerinnen und Schüler aus der Grundschule bzw. Hauptschule mit bedingter Eignung (Notendurchschnitt D, M, HSU [oder E an HS] 2,66) und den Notenkonstellationen 2/3 bzw. 3/2 in den Fächern Deutsch und Mathematik können dann ohne Probeunterricht in die Realschule aufgenommen werden, wenn die Eltern dies nach entsprechender Beratung (z. B. im Rahmen einer Informationsveranstaltung) wünschen. Die Beratung der Eltern erfolgt ausschließlich an der Realschule durch Realschullehrkräfte. Übertritt bei bedingter Eignung ohne Probeunterricht nach Beratung Für den Übertritt aus der Jgst. 5 der Hauptschule zum Schuljahr 2006/07 entfällt diese Regelung, da eine bedingte Eignung durch die Hauptschule nicht mehr ausgesprochen wird. Bedingt geeignete Schülerinnen und Schüler, die im Übertrittszeugnis in den Fächern D und M eine schlechtere Note als 2 und 3 bzw. 3 und 2 aufweisen, müssen sich dem Probeunterricht unterziehen. Bedingt geeignete Schüler, die im Probeunterricht in beiden Fächern die Note 4 erzielt haben, haben den Probeunterricht nicht bestanden. Für diese Schüler besteht die Möglichkeit eines Übertritts an die Realschule nur dann, wenn sich die Eltern nach einem individuellen Beratungsgespräch, das von Lehrkräften der Realschule durchgeführt wird, für die Schullaufbahn der Realschule entscheiden. Diese Regelung gilt auch für Schüler, die im Probeunterricht des Gymnasiums in beiden Fächern die Note 4 erzielt haben. mit Probeunterricht 1 Wenn die Volksschule im Übertrittszeugnis zu dem Urteil kommt, die Schülerin oder der Schüler sei für die Hauptschule geeignet, die Erziehungsberechtigten dieser Empfehlung jedoch nicht folgen wollen, so hat sich die Schülerin oder der Schüler dem Probeunterricht an der Realschule zu unterziehen, der über die Aufnahme entscheidet. Bei Eignung für den Besuch der Hauptschule Für den Probeunterricht gelten die Bestimmungen der Paragrafen 7 bis 11 der Realschulordnung (RSO) und das o.g. KMS vom 19. Oktober 2004 (Nr. V.2-5S ) zum Übertrittsverfahren ab dem Schuljahr 2004/05. Rechtsgrundlagen 1 Am Probeunterricht nehmen auch die Schülerinnen und Schüler teil, für die aus besonderen Gründen keine Eignungsfeststellung einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Volksschule vorliegt, die jedoch nach dem Wunsch der Erziehungsberechtigten die Realschule besuchen sollen. 2

6 2 Zur Organisation und Gestaltung des Probeunterrichts Für die Vorbereitung und Durchführung des Probeunterrichts beruft die Schulleiterin/der Schulleiter als Vorsitzende/r einen Aufnahmeausschuss. Für jede Unterrichtsgruppe sind zwei Mitglieder des Aufnahmeausschusses verantwortlich; sie unterrichten und beobachten abwechselnd ( 9 Abs. 1 Satz 2 RSO). Diese Regelung gilt sowohl für den Probeunterricht im Fach Deutsch als auch für den Probeunterricht im Fach Mathematik. Im Probeunterricht sollen die Schülerinnen und Schüler in kleineren Unterrichtsgruppen zusammengefasst werden, wobei auf die bisherige Klassen- und Schulzugehörigkeit möglichst Rücksicht zu nehmen ist ( 9 Abs. 1 Satz 3 RSO). Eine Unterrichtsgruppe soll nicht mehr als 15 Teilnehmer umfassen. Aufnahmeausschuss Bildung von Unterrichtsgruppen Bei der Einteilung ist der Nachteilausgleich für die Kinder mit Lese- /Rechtschreibschwäche zu beachten. Eine Zusammenlegung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in eine Gruppe ist empfehlenswert. Dem Probeunterricht werden die Anforderungen der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule bzw. der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule unter Berücksichtigung der Aufgabe der Realschule zugrunde gelegt ( 9 Abs. 1 Satz 3 RSO). Für den schriftlichen Teil des Probeunterrichts werden in den Fächern Deutsch und Mathematik einheitliche Aufgaben durch das Staatsministerium gestellt. Die Schulen erhalten rechtzeitig vor Beginn des Probeunterrichts entsprechende Kopiervorlagen. Anforderungen an die Schüler Schriftlicher Teil Landesweit einheitliche Aufgabenstellung Vor jeder schriftlichen Arbeit findet ein hinführendes Unterrichtsgespräch statt, das die Inhalte der schriftlichen Aufgabenstellungen jedoch nicht vorwegnehmen darf. Vor allem in das Unterrichtsgespräch am 3. Tag sind auch Lerninhalte, die in der Grund- bzw. Hauptschule nicht behandelt worden sind, einzubeziehen, um so die Auffassungsgabe der Schülerinnen und Schüler zu überprüfen. Die Fragestellungen sollten sich hierbei zunehmend an den Aufgaben der Realschule orientieren. Eine maßvolle Steigerung des Anteils solcher Fragestellungen im Verlauf des Probeunterrichts erscheint zweckmäßig. Mündlicher Teil Inhalte des Unterrichtsgesprächs 3

7 3 Schülerbeobachtung im Probeunterricht Sowohl das Unterrichtsgespräch als auch der schriftliche Teil des Probeunterrichts sollen zur Schülerbeobachtung genutzt werden, wobei jeweils die gerade nicht unterrichtende Lehrkraft für die Beobachtung und die entsprechenden schriftlichen Aufzeichnungen (nach 10 Abs. 1 Satz 1 RSO) verantwortlich ist. Ziele der Schülerbeobachtung Die Beobachtung soll vor allem die folgenden Bereiche berücksichtigen: Aufgeschlossenheit für Neues, Lerneifer, Konzentration und Gedächtnis, Auffassungsvermögen, Fähigkeit, logische Zusammenhänge nachzuvollziehen, Umgang mit Hilfestellungen durch die Lehrkraft, sprachliche Fertigkeiten, Fantasie und Kreativität, Anwendung und Transfer, Arbeitstugenden. Die Reihenfolge sagt nichts über die Wertigkeit der einzelnen Bereiche aus. 4 Zum Ablauf des Probeunterrichts Der Probeunterricht erstreckt sich über drei Vormittage; die landesweit einheitlichen Termine werden vom Staatsministerium festgelegt. Die Arbeitszeit für die schriftlichen Arbeiten wird mit den entsprechenden Aufgaben verbindlich vorgegeben; die exakte Dauer der mündlichen Phasen des Probeunterrichts legt grundsätzlich der Aufnahmeausschuss der einzelnen Schule fest. Termine und zeitlicher Ablauf 5 Zur Bewertung der Schülerleistungen und zur abschließenden Beurteilung Die schriftlichen Arbeiten werden von je zwei fachlich zuständigen Mitgliedern des Aufnahmeausschusses korrigiert und benotet; die Note im Fach Deutsch ist kurz zu begründen ( 9 Abs. 2 Satz 4 RSO). Zur Zweitkorrektur können auch Lehrkräfte des jeweiligen Faches herangezogen werden, die ansonsten nicht im Probeunterricht eingesetzt sind. In diesem Fall sind die betreffenden Lehrkräfte jedoch in den Aufnahmeausschuss zu berufen. Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten Den zentral gestellten schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch und Mathematik liegt jeweils eine Anweisung für die Korrektur und 4

8 Bewertung bei. Vom festgelegten Notenschlüssel für die schriftlichen Arbeiten darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe nach Rücksprache mit dem zuständigen Ministerialbeauftragten abgewichen werden. In diesem Fall ist die Begründung in der Niederschrift festzuhalten. Der Notenschlüssel muss für alle Teilnehmer bei denselben Aufgaben derselbe sein. Die äußere Form der schriftlichen Arbeiten kann bei der Bewertung berücksichtigt werden (vgl. 41 Abs. 3 RSO). Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler beim Unterrichtsgespräch werden von den für die Gruppe verantwortlichen Lehrkräften bewertet. Die Bewertung hat sich am Anforderungsniveau der Realschule zu orientieren. Für jedes Fach ist eine Gesamtnote zu bilden. Bei der Bildung dieser Gesamtnote zählt die schriftliche Leistung doppelt, die mündliche einfach. Auf der Grundlage der im Probeunterricht erzielten schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers oder der Schülerin hat der Aufnahmeausschuss der Schulleiterin/dem Schulleiter eine Empfehlung bezüglich der Entscheidung über die Aufnahme in die Realschule zu geben. Bei der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit sind besonders auch die Ergebnisse der Schülerbeobachtung während des Probeunterrichts zu berücksichtigen. Die Aussagen des Übertrittszeugnisses (insbesondere des pädagogischen Wortgutachtens) sind in die Beurteilung mit einzubeziehen. Bewertung der mündlichen Leistungen Bildung der Gesamtnote Entscheidung über die Aufnahme Eine Schülerin/ein Schüler darf nur aufgenommen werden, wenn sie/er nach Würdigung aller Unterlagen für den Bildungsweg der Realschule geeignet erscheint. Im Hinblick auf die Aufgabe der Realschule ist die Aufnahme nur zulässig, wenn der Schüler im Probeunterricht in dem einen Fach mindestens die Note 3 und in dem anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht hat ( 11 Abs. 1 Satz 2 RSO). Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistungen im Probeunterricht in einem Fach mit der Note 5 oder 6 bewertet wurden, dürfen nicht in die Realschule aufgenommen werden. Ablehnung der Aufnahme Bezüglich der Einsichtnahme in die schriftlichen Arbeiten des Probeunterrichts wird auf 106 Abs. 8 RSO hingewiesen. Einsichtnahme durch die Erziehungsberechtigten 5

9 6 Aufgabenstellung im schriftlichen und im mündlichen Teil des Probeunterrichts 6.1 Deutsch Die Aufgabenstellung orientiert sich an den Inhalten der Lehrpläne für die Jahrgangsstufe 4 der Grundschule bzw. der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule sowie an Arbeitsweisen der Realschule; dies gilt sowohl für den schriftlichen Teil des Probeunterrichts als auch für das Unterrichtsgespräch. In den schriftlichen Aufgaben werden im Fach Deutsch folgende Bereiche geprüft: Textverständnis Schreiben eines erzählenden Textes Rechtschreibung Sprachkompetenz Im Unterrichtsgespräch sollen die Schüler vor allem zeigen, ob sie in der Lage sind, sich an Gesprächen zu beteiligen, ihre Meinung frei vorzutragen und sich dabei angemessen auszudrücken. Selbstverständlich werden im Unterrichtsgespräch auch fachliche Kenntnisse überprüft (z. B. Grundkenntnisse aus der Grammatik), doch sollte es das Hauptanliegen der jeweils unterrichtenden Lehrkraft sein, Gespräche einzuleiten, an denen sich möglichst viele Schüler beteiligen können. Ausgangspunkt für solche Gespräche können Texte sein, die gemeinsam gelesen werden, aber auch ein kurzer Lehrervortrag oder Schülererzählungen und berichte. Darüber hinaus soll im mündlichen Teil des Probeunterrichts im Fach Deutsch auch die Lesegeläufigkeit der Schülerinnen und Schüler überprüft werden. Für den mündlichen Unterricht am 3. Tag wird den Schulen zusammen mit den schriftlichen Aufgaben ein Vorschlag übermittelt, der auch in sich beliebig verändert werden kann. Nähere Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen des Aufnahmeverfahrens sind auf der Homepage des ISB einzusehen: (unter: Realschule Materialien: Informationen zum Aufnahmeverfahren ). Schriftliche Aufgaben Mündlicher Unterricht 6.2 Mathematik Die Aufgaben orientieren sich an den Inhalten der Lehrpläne der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule bzw. der Jahrgangsstufe 5 der Hauptschule sowie auch an der Mathematik der Realschule; dies gilt sowohl für den schriftlichen Teil des Probeunterrichts als auch für das Unterrichtsgespräch. Lehrplanbezüge Aufgabenhinweise Lehrplanbezüge 6

10 Eine wesentliche Rolle beim Probeunterricht kommt auch dem Kopfrechnen zu. Im Fach Mathematik sind für den schriftlichen Teil des Probeunterrichts folgende Teilbereiche vorgesehen: Formales Rechnen, Lösen von Sachaufgaben, Geometrie. Bei allen schriftlichen Aufgaben ist darauf zu achten, dass die Schülerinnen und Schüler angehalten werden, den Lösungsweg klar zu Papier zu bringen, da bei einer realschulspezifischen Aufgabenstellung der Lösungsweg höher zu bewerten ist als das bloße Ergebnis. Auch im Fach Mathematik sollen die Schülerinnen und Schüler zeigen, ob sie über allgemeine Ausdrucksfähigkeit und Lesekompetenz verfügen. Schwerpunkt im mündlichen Mathematikunterricht sind Aufgaben, die neben allgemeinen Rechenfertigkeiten (wie z. B. Kopfrechnen) einen Zugang zu altersgemäßen mathematischen Problemstellungen erfordern. Die Aufgaben können entweder an die ganze Gruppe gestellt werden, die dann im Gespräch nach Lösungswegen sucht, oder aber an einzelne Schülerinnen und Schüler, die sich mit einer Aufgabe beschäftigen und dabei erklären, was sie gerade tun. Nähere Informationen zu den inhaltlichen Anforderungen des Aufnahmeverfahrens sind auf der Homepage des ISB einzusehen (siehe oben). Schriftliche Aufgaben Mündlicher Unterricht Aufgabenhinweise 7

11 Probeunterricht 2005 für die Realschulen in Bayern Zeitplan 1. Prüfungstag 08:00 08:15 Uhr Organisatorisches ca. 15 min 08:15 08:35 Uhr Unterrichtsgespräch Deutsch ca. 20 min 08:35 09:05 Uhr Lesekompetenz (Textverständnis) schriftlich Pause 09:15 10:00 Uhr Deutsch: Aufsatz / erzählen (Schreibanlass in Zusammenhang mit dem vorher bearbeiteten Text) Pause 30 min 10 min 45 min (reine Arbeitszeit 40 min) ca. 20 min 10:20 10:50 Uhr Unterrichtsgespräch Mathematik ca. 30 min 10:50 11:35 Uhr Mathematik schriftlich (1. Teil) 45 min 2. Prüfungstag 07:45 08:00 Uhr Kurzkonferenz der Gruppen des ca. 15 min Aufnahmeausschusses 08:00 08:45 Uhr Unterrichtsgespräch Mathematik ca. 45 min :30 Uhr Mathematik schriftlich (2. Teil) 45 min Pause ca. 30 min 10:00 10:15 Uhr Unterrichtsgespräch Deutsch ca. 15 min 10:15 10:45 Uhr Deutsch / Diktat (ca. 20 min reine Arbeitszeit, anschl. kurze Pause) 10:45 11:15 Uhr Sprachbetrachtung schriftlich ca. 15 min (reine Arbeitszeit) 3. Prüfungstag 07:45 08:00 Uhr Kurzkonferenz der Gruppen des Aufnahmeausschusses 08:00 09:30 Uhr Unterrichtsgespräch Deutsch mit den Schwerpunkten: Lesefähigkeit Kommunikationsfähigkeit mündliche Sprachkompetenz Pause ca. 15 min ca. 90 min ca. 30 min 10:00-11:15 Uhr Unterrichtsgespräch Mathematik ca. 75 min

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