Reglement über die Berufsfachschule Wirtschaft (R BFS W)

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1 Reglement über die Berufsfachschule Wirtschaft (R BFS W) vom Die Kantonsschule Trogen des Kantons Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 14 Abs. 3, 22 Abs. 3, 24 Abs. 1, 30 Abs. 3 und 35 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) vom 30. November erlässt: I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Beurteilung, die Promotionsentscheide, das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil), die Berufsmaturität kaufmännischer Richtung an der Berufsfachschule Wirtschaft sowie den Übertritt ans Gymnasium. Art. 2 Beurteilung 1 Die Beurteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt Lehrplan bezogen und umfasst alle Leistungskomponenten. 2 Das Ergebnis der Beurteilung wird in jedem Fach mit einer ganzen oder halben Note ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 3 Die Fachlehrpersonen nehmen die Beurteilung vor. II. Promotionsentscheide Art. 3 Promotionsentscheide 1 Promotionsentscheide dienen der Zuordnung der Schülerinnen und Schüler in diejenigen Klassen, die ihren Fähigkeiten entsprechen, sowie der Entlassung derjenigen Schülerinnen und Schüler, die den schulischen Anforderungen nicht zu genügen ver- 1 AS

2 mögen. 2 Promotionsentscheide sind die Beförderung, die Nichtbeförderung und die Entlassung aus der Schule. Sie basieren auf den Beurteilungen gemäss Art Promotionsentscheide werden am Ende jedes Semesters getroffen. Beurteilungsperiode ist das jeweils vorangegangene Semester. 4 Der Promotionskonvent setzt die Noten fest, die Rektorin beziehungsweise der Rektor trifft die Promotionsentscheide. Art. 4 Promotionsfächer 1 Promotionsfächer im 1. Ausbildungsjahr sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Staatslehre, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht (VBR), Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen (FRW), Geografie oder Naturwissenschaften, Information/Kommunikation/Administration (IKA), Musik und Sport. 2 Promotionsfächer im 2. Ausbildungsjahr sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Staatslehre, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht (VBR), Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen (FRW), Geografie oder Naturwissenschaften, Information/Kommunikation/Ad-ministration (IKA), Bildnerisches Gestalten und Sport. 3 Promotionsfächer im 3. Ausbildungsjahr sind: Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Staatslehre, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht (VBR), Finanz- und Rechnungswesen (FRW), Information/Kommunikation/Administration (IKA), Bildnerisches Gestalten, Anwendungen der Mathematik und Sport. Art. 5 Definitive Aufnahme, Beförderung 1 Schülerinnen und Schüler werden am Ende eines Semesters ins nächsthöhere Semester befördert, wenn in den Promotionsfächern a) das Mittel der für die Promotionsfächer erteilten Noten mindestens 4 beträgt, b) nicht mehr als drei Noten ungenügend sind, c) die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als 2½ Punkte ergibt. 2 Liegen wichtige Gründe vor, werden Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, definitiv aufgenommen beziehungsweise befördert, wenn ihnen für das Erreichen der Lernziele des entsprechenden Semesters eine günstige Prognose gestellt werden kann. Art. 6 Nichtbeförderung 1 Wer am Ende eines Semesters die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 erstmals nicht erfüllt, wird nicht befördert. 2 Eine freiwillige Repetition gilt als Nichtbeförderung.

3 Art. 7 Entlassung Wer nach einmal erfolgter Nichtbeförderung die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 nicht erfüllt, wird aus der Schule entlassen. Art. 8 Zeugnis 1 Zeugnisse werden an den Promotionsterminen und am Ende des 3. Schuljahrs ausgestellt. 2 Das Zeugnis enthält die Noten sämtlicher Fächer, den Promotionsentscheid und in den Fällen von Artikel 5 Absatz 2 eine zusätzliche Begründung. Art. 9 Übertritt ans Gymnasium Schülerinnen und Schüler, die in den Fächern der schulischen Prüfung gemäss Artikel 13 einen Notendurchschnitt von mindestens 4.8 erreichen, können in eine Gymnasialklasse des 3. Ausbildungsjahres übertreten. III. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil) Art. 10 Qualifikationsverfahren Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil) richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen des Bundes. IV: Berufsmaturität A) Schulische Prüfung Art. 11 Prüfungstermin, Zulassung 1 Die schulische Prüfung findet am Ende des dritten Schuljahrs statt. 2 Die Zulassung zu den Prüfungen setzt den Besuch des letzten Schuljahrs an der Berufsfachschule Wirtschaft voraus. Art. 12 Prüfungsziel, Inhalte und Anforderungen 1 Schülerinnen und Schüler haben sich durch die schulische Prüfung über die von der Schule vermittelten beruflichen Kenntnisse und die für die Fachhochschulreife erforderliche Allgemeinbildung auszuweisen. 2 Es sind die Fachkenntnisse und die Selbstständigkeit im Denken zu prüfen. 3 Inhalte und Anforderungen in den einzelnen Prüfungsfächern entsprechen den Lehrplanzielen.

4 Art. 13 Prüfungsfächer Prüfungsfächer sind Deutsch, Französisch, Englisch, Geschichte und Staatslehre, Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht, Mathematik, Finanz- und Rechnungswesen sowie für den kantonalen Berufsfachschulausweis Information/Kommunikation/Administration. Art. 14 Art und Dauer der Prüfungen Die Fächer werden folgendermassen geprüft: Grundlagenfächer Deutsch schriftlich 180 Minuten Deutsch mündlich 20 Minuten Französisch schriftlich 180 Minuten Französisch mündlich 20 Minuten Englisch schriftlich 180 Minuten Englisch mündlich 20 Minuten Geschichte und Staatslehre mündlich 20 Minuten Volkswirtschaft / Betriebswirtschaft / Recht (VBR) schriftlich 180 Minuten Mathematik schriftlich 180 Minuten Schwerpunktfach Finanz- und Rechungswesen (FRW) schriftlich 180 Minuten Beruflicher Unterricht (zählt für das EFZ und den kantonalen Berufsfachschulausweis) Information / Kommunikation / Administration (IKA) schriftlich 120 Minuten Art. 15 Fremdsprachen Bei Fremdsprachen können anstelle der Schulprüfungen die Ergebnisse von internationalen Prüfungen gemäss der jeweils aktuellen Evaluationstabelle des Aide-mémoire IV der Eidgenössischen Berufsmaturitätskommission berücksichtigt werden. Art. 16 Prüfungsnoten 1 Die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen sind in ganzen und halben Noten auszudrücken. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. 2 Werden schriftliche und mündliche Noten gesetzt, entspricht die Prüfungsnote dem gerundeten Mittel beider Noten. 3 Für die schriftlichen Prüfungen werden die Noten von der Fachlehrperson, für die mündlichen Prüfungen von der Fachlehrperson unter Beizug einer Expertin beziehungsweise eines Experten zuhanden der Berufsmaturitätsprüfungskommission erteilt. Art. 17 Verstösse gegen die Prüfungsordnung 1 Bei nachgewiesenen unredlichen Handlungen wird die ganze schulische Prüfung auf Antrag der Prüfungsleitung durch das Departement Bildung für ungültig und nicht bestanden erklärt. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind vor der schulischen Prüfung von der Schulleitung darauf aufmerksam zu machen.

5 2 Die schulische Prüfung kann am nächsten Prüfungstermin wiederholt werden, sofern es sich bei der ungültig erklärten Prüfung um den ersten Versuch gehandelt hat. 3 Auf Gesuch hin kann das letzte Schuljahr wiederholt werden. In diesem Fall zählen die Zeugnisnoten des Wiederholungsjahrs für die schulische Prüfung. Art. 18 Prüfungsorganisation 1 Für die Organisation und Durchführung der schulischen Prüfung ist die von der Schule beauftragte Prüfungsleitung zuständig. 2 Die Rektorin beziehungsweise der Rektor bezeichnet auf Antrag der Fachlehrpersonen die erlaubten Hilfsmittel. Art. 19 Kantonaler Berufsfachschulausweis (KBA) 1 Die Noten für den kantonalen Berufsfachschulausweis werden in den Prüfungsfächern zu gleichen Teilen aus der Prüfungsnote und der Erfahrungsnote errechnet. In den Fächern, die nicht geprüft werden, dient die Erfahrungsnote als Note für den kantonalen Berufsfachschulausweis. 2 Die Erfahrungsnote entspricht dem Durchschnitt der Noten der letzten zwei Semester, in denen das Fach unterrichtet wird. 3 Die Durchschnitte werden auf zwei Stellen berechnet und am Schluss auf halbe Noten gerundet. Die Viertelnote wird aufgerundet. 4 Für den kantonalen Berufsfachschulausweis zählen folgende Fächer: KBA- Noten Prüfung schriftlich Prüfung mündlich Grundlagenfächer BM Deutsch X X X Französisch X X X Englisch X X X Geschichte und Staatslehre X X Volkswirtschaft/Betriebswirtschaft/Recht X X Mathematik X X Schwerpunktfach BM Finanz- und Rechnungswesen X X Ergänzungsfach BM Geografie oder Naturwissenschaften X Beruflicher Unterricht Information/Kommunikation/Administration X X Integrierte Praxisteile (DLZ) X Fächerübergreifende Projekte (IDPA) X Weitere Fächer Bildnerisches Gestalten X Anwendungen der Mathematik X

6 B) Brufsmaturitätsabschluss und -zeugnis Art. 20 Berufsmaturitätsabschlussfächer Für den Berufsmaturitätsabschluss massgebend sind die Grundlagenfächer, das Schwerpunktfach und das Ergänzungsfach. Art. 21 Fachnoten 1 In denjenigen Fächern, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, entspricht die Fachnote dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel von Vorschlagsnote und der schriftlichen respektive mündlichen Prüfungsnote. Die Vorschlagsnote ist der Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten zwei schulischen Ausbildungssemester. 2 In denjenigen Fächern, die schriftlich und mündlich geprüft werden, entspricht die Fachnote dem auf eine Dezimalstelle gerundeten arithmetischen Mittel von Vorschlagsnote und dem ungerundeten Mittel der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote. Die Vorschlagsnote ist der Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten zwei schulischen Ausbildungssemester. 3 Im prüfungsfreien Fach entspricht die Fachnote dem Durchschnitt der Zeugnisnoten der letzten zwei schulischen Ausbildungssemester. Art. 22 Notengebung Die Rektorin beziehungsweise der Rektor setzt auf Antrag des Notenkonvents die Fachnoten fest. Art. 23 Bestehensnorm 1 Der Berufsmaturitätsabschluss ist bestanden, wenn: a) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt, b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind, c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4 gesamthaft den Wert 2.0 nicht übersteigt. 2 Die Gesamtnote ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und des Fachs ohne schulische Prüfung. Sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 24 Entscheid Berufsmaturitätsabschluss Die Rektorin beziehungsweise der Rektor entscheidet auf Antrag der Berufsmaturitätsprüfungskommission über das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses. Art. 25 Wiederholung bei Nichtbestehen, Dispensation 1 Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E- Profil), sofern die Bedingungen für dessen Erwerb am Ende des Lehrgangs erfüllt sind. 2 Wer den Berufsmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, muss vor einem zweiten Versuch das letzte Schuljahr wiederholen. Die Kandidatin beziehungsweise der Kandidat kann sich vom Unterrichtsbesuch und der schulischen Prüfung in den Fächern dis-

7 pensieren lassen, in welchen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erzielt wurde. Diese Noten zählen auch beim zweiten Versuch. Eine dritte schulische Prüfung ist nicht gestattet. 3 Wer weder die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses noch diejenigen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil) erfüllt, muss das letzte Schuljahr vor einem zweiten Versuch wiederholen. 4 Wer die Bedingungen für das Bestehen des Berufsmaturitätsabschlusses erfüllt, nicht aber diejenigen für den Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweiterte Grundbildung (E-Profil), kann eine Ersatzprüfung für alle ungenügenden Fächer des E-Profils absolvieren. Die Ersatzprüfung kann unmittelbar im Anschluss an die Prüfungsperiode oder im Rahmen der nächsten ordentlichen Prüfungsperiode abgelegt werden. Art. 26 Bewertung der Ersatzprüfung Es zählen lediglich die Noten der Ersatzprüfung ohne Berücksichtigung der Vorschlagsnoten. Art. 27 Erlangung des Berufsmaturitätszeugnisses Das eidgenössische Berufsmaturitätszeugnis erhält, wer den Berufsmaturitätsabschluss bestanden hat und das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Kauffrau beziehungsweise Kaufmann erweitere Grundbildung (E-Profil) besitzt. Art. 28 Berufsmaturitätszeugnis Das Berufsmaturitätszeugnis enthält: a) die Überschrift «Kanton Appenzell Ausserrhoden» und die Bezeichnung der Schule, b) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers, c) die Angaben der Zeit, während der die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber die Berufsfachschule Wirtschaft besucht hat, d) die Noten der Prüfungsfächer nach Artikel 13 ohne jene für Information/Kommunikation/Administration sowie die Note des Ergänzungsfachs nach Artikel 21 Absatz 3, e) die Gesamtnote nach Artikel 23 Absatz 2, f) die Note und das Thema der Interdisziplinären Projektarbeit (IDPA), g) die Note im Fach Sport, h) die Unterschrift der Vorsteherin beziehungsweise des Vorstehers des Departements Bildung und der Rektorin beziehungsweise des Rektors der Schule, i) einen Vermerk betreffend die Anerkennung des Berufsmaturitätszeugnisses durch den Bund.

8 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 29 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2011 in Kraft.

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