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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den C(2012) 7189 final EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( Rahmenrichtlinie ) Fälle FI/2012/ : Vorleistungsmärkte für den physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen an festen Standorten und für den Breitbandzugang Nur der finnische Text ist verbindlich DE DE

2 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom gemäß Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( Rahmenrichtlinie ) Fälle FI/2012/ : Vorleistungsmärkte für den physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen an festen Standorten und für den Breitbandzugang Nur der finnische Text ist verbindlich DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, gestützt auf die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ( Rahmenrichtlinie ) 1, insbesondere auf Artikel 7a, nach Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) 2, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Die finnische Regulierungsbehörde Viestintävirasto (FICORA) organisierte vom 15. Februar 2012 bis zum 16. März 2012 (für Beiträge in finnischer Sprache) und bis zum 20. April 2012 (für Beiträge in schwedischer Sprache) nationale Konsultationen 3 über die Vorleistungsmärkte für den physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen (Markt 4) und für den Breitbandzugang (Markt 5) 4 in Finnland Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom , S. 33. Geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, ABl. L 337 vom , S. 37, und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. L 167 vom , S. 12. Stellungnahme des GEREK vom 27. Juli 2012, BoR(12)72, veröffentlicht unter Gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie. Empfehlung 2007/879/EG der Kommission vom 17. Dezember 2007 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen ( Märkteempfehlung ), ABl. L 344 vom , S. 65. DE 2 DE

3 (2) Am 18. Mai 2012 ging bei der Kommission eine Notifizierung der FICORA 5 bezüglich der genannten Märkte 4 und 5 in Finnland ein. (3) Am 31. Mai 2012 wurde ein Auskunftsersuchen an die FICORA gerichtet 6 ; die Antwort ging am 5. Juni 2012 ein. (4) Am 18. Juni 2012 unterrichtete die Kommission FICORA und das GEREK über die Gründe, die sie zu der Auffassung gelangen ließen, dass durch die Maßnahmenentwürfe Hindernisse im Binnenmarkt entstehen können, und äußerte ihre ernsten Bedenken in Bezug auf deren Vereinbarkeit mit dem EU-Recht ( Mitteilung ernster Bedenken ) 7. (5) Die Kommission hat keine Stellungnahme von Dritten erhalten 8. (6) Am 27. Juli 2012 nahm das GEREK gegenüber der Kommission Stellung 9. (7) Am 5. September 2012 fand ein Treffen von FICORA, GEREK und Kommission statt, um hinsichtlich der ernsten Bedenken der Kommission über die angemessenste und wirksamste Maßnahme 10 zu beraten. 2. BESCHREIBUNG DES MASSNAHMENENTWURFS 2.1. Marktabgrenzung (8) Die relevanten Produkte und Dienste des Marktes 4 umfassen 1) Metallleitungs- Teilnehmeranschlüsse und Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse, 2) Teile von Metallleitungs- und Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen, 3) die Übertragungskapazität der Teilnehmeranschlüsse im Hinblick auf eine parallele Nutzung (gemeinsamer Zugang), 4) Verbindungen über eine zweckbestimmte Wellenlänge in Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen und 5) für die Installation der zur Nutzung des Teilnehmeranschlusses erforderlichen Ausrüstung notwendige Einrichtungen. (9) FICORA schlägt vor, in den Markt 5 DSL- und Ethernet-Vorleistungsprodukte sowie in Eigenleistung bereitgestellte Kabeldienste aufzunehmen, da Kabeldienste auf der Endkundenebene als Substitut angesehen werden. (10) Sowohl bei Markt 4 als auch bei Markt 5 handelt es sich bei den von FICORA bestimmten räumlich relevanten Märkten um regionale Märkte. Die finnische Regulierungsbehörde hat 111 regionale Märkte ermittelt Gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie), ABl. L 108 vom , S. 33. Geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG, ABl. L 337 vom , S. 37, und die Verordnung (EG) Nr. 544/2009, ABl. L 167 vom , S. 12. Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 7a Absatz 1 der Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 7a Absatz 3 der Rahmenrichtlinie. Gemäß Artikel 7a Absatz 4 der Rahmenrichtlinie. DE 3 DE

4 2.2. Feststellung beträchtlicher Marktmacht (11) Für Markt 4 unterteilte FICORA die regionalen Märkte in zwei Gruppen. In Gruppe 1 verfügen die größten Betreiber über Marktanteile von mehr als 50 %, und zwar sowohl in Markt 4 als auch auf der Endkundenebene. In Gruppe 2 verfügen die größten Betreiber über Marktanteile von mehr als 50 % in Markt 4, jedoch von weniger als 50 % auf der Endkundenebene. Der Markt 5 umfasst drei Gruppen. In Gruppe 1 verfügen die größten Betreiber über Marktanteile von mehr als 50 % in den Märkten 4 und 5 und auf der Endkundenebene. In Gruppe 2 verfügen die größten Betreiber über Marktanteile von mehr als 50 % in beiden Vorleistungsmärkten, jedoch über Anteile von weniger als 50 % auf der Endkundenebene. In Gruppe 3 erfasst FICORA Betreiber mit Marktanteilen von mehr als 50 % ausschließlich in Markt 4 und Anteilen unter dieser Grenze in Markt 5 und auf der Endkundenebene. (12) Auf dieser Grundlage schlägt FICORA vor, in Markt 4 insgesamt 27 Betreiber der oben genannten Gruppen 1 und 2 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in allen 111 regionalen Märkten einzustufen. Zusätzlich zu den Marktanteilen berücksichtigte FICORA weitere Kriterien: i) Preisentwicklung 12, ii) potenzieller Wettbewerb 13, iii) ausgleichende Nachfragemacht, iv) Größe der Betreiber, v) Management schwer replizierbarer Infrastrukturen, vi) technologische Vorteile oder Überlegenheit, vii) leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten und Finanzierungsquellen und viii) Produkt-/Dienstleistungsvielfalt. (13) FICORA schlägt für Markt 5 vor, 27 Betreiber der Gruppen 1 und 2 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht in 104 regionalen Märkten einzustufen; die verbleibenden 7 Märkte (der Gruppe 3) werden als wettbewerbsorientierte Märkte eingestuft. Zusätzlich zu den Marktanteilen berücksichtigte die finnische Regulierungsbehörde die folgenden Kriterien: i) Preisentwicklung 14, ii) potenzieller Wettbewerb 15, iii) FICORA hat die räumlich relevanten Märkte in erster Linie anhand von Informationen auf Gemeindeebene definiert. Bei der Definition der räumlich relevanten Märkte (unter Berücksichtigung aller 336 Gemeinden) legte FICORA die folgenden kumulativen Kriterien zugrunde: i) die Gemeinden bilden ein zusammenhängendes geografisches Gebiet; ii) der Marktanteil des Marktführers in einem Gebiet ist in dessen Gemeinden mit Schwankungen von ± 10 % mehr oder weniger gleich groß (im Hinblick auf die Zahl der Teilnehmeranschlüsse) und iii) die Anzahl der im Wettbewerb stehenden Telekommunikationsbetreiber, die in den Gemeinden des Gebiets über eigene Teilnehmeranschlüsse verfügen, entspricht sich ungefähr (± 1 Betreiber). FICORA stellt für entbündelte Kupferkabelanschlüsse eine Preissenkung fest, während die Preise für entbündelte Glasfaseranschlüsse gestiegen sind. Laut FICORA können die etablierten Betreiber ihre Marktmacht aufrechterhalten, weil sie sowohl metallische Leiter als auch Glasfaserschnittstellen nutzen können. Die Preise für Breitbandprodukte auf der Vorleistungsebene sind von einer Region zur anderen sehr unterschiedlich. Nach Angaben der FICORA sind die Breitbandpreise auf der Endkundenebene u. a. vom Wettbewerb auf der Endkundenebene und von besonderen geografischen Bedingungen abhängig. In den Gruppen 2 und 3 liegen die Preise der Breitbandprodukte auf der Vorleistungsebene zumeist unter denen im übrigen Finnland. FICORA hebt die Bedeutung der Mobilfunkdienste hervor. Mobilfunkbetreiber investieren immer häufiger in die modernere HSPA- und LTE-Technik. Die drei größten Netzbetreiber haben bereits begonnen, in diesen Netzen Dienste für Endkunden anzubieten. Die Reichweite dieser Netze ist jedoch derzeit beschränkt und ihre Breitbanddienste sind auf die großen Städte ausgerichtet. Nach Auffassung der FICORA üben Mobilfunk-Datenübertragungsdienste einen direkten Preisdruck auf Endkunden- Breitbandprodukte von bis zu 8 Mbit/s der traditionellen Festnetz-Telekommunikationsbetreiber und damit einen indirekten Preisdruck auf Vorleistungs-Breitbandzugangsdienste aus. DE 4 DE

5 ausgleichende Nachfragemacht, iv) Größe der Betreiber, v) Management schwer replizierbarer Infrastrukturen, vi) technologische Vorteile oder Überlegenheit, vii) leichter oder privilegierter Zugang zu Kapitalmärkten und Finanzierungsquellen und viii) Produkt-/Dienstleistungsvielfalt Abhilfemaßnahmen (14) In Markt 4 will FICORA den 8 als Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht eingestuften Betreibern 16 in ihren jeweiligen Tätigkeitsbereichen die folgenden Verpflichtungen auferlegen: eine Verpflichtung (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen), einen Teil des Anschlusses sowie der zugehörigen Einrichtungen zu vermieten, eine Transparenzverpflichtung (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen), d. h. die Verpflichtung, Leistungsbedingungen und Tarifinformationen zu veröffentlichen, Nichtdiskriminierungsauflagen (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen), Verpflichtungen bei der Preisgestaltung: Kostenorientierung bei Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen 17, allerdings ohne Preisobergrenzen, und Preisobergrenzen 18 für die monatliche Miete bei Kupferleitungs- Teilnehmeranschlüssen, eine Kostenrechnungsverpflichtung (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen). FICORA schlägt vor, den übrigen 19 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht folgende Verpflichtungen aufzuerlegen: eine Verpflichtung (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen), einen Teil des Anschlusses sowie der zugehörigen Einrichtungen zu vermieten, Die Marktanteile dieser Betreiber zusammengenommen belaufen sich für alle Teilnehmeranschlüsse in Finnland auf 93 % (Bevölkerung) bzw. 96 % (Umsatz). FICORA schrieb keine Methode für die Bestimmung kostenorientierter Preise vor. Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht müssen nachweisen, dass ihre Preise sich an den Kosten orientieren. Die Regulierungsbehörde kann die Preise entweder billigen oder nachträglich zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Nach dem finnischen Kommunikationsmarktgesetz sind die Preisobergrenzen kostenorientiert festzulegen. Ein kostenorientierter Preis ist definiert als ein unter Berücksichtigung der angefallenen Kosten und der Effizienz der Leistung vernünftiger Preis. Um zu ermitteln, ob ein Preis vernünftig ist, ist auch zu berücksichtigen, ob eine angemessene Rendite erzielt wird, die auch von der Investition des Telekommunikationsbetreibers und den damit zusammenhängenden Risiken abhängt. DE 5 DE

6 eine Transparenzverpflichtung (bei Kupferleitungs- und Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen), d. h. die Verpflichtung, Leistungsbedingungen und Tarifinformationen zu veröffentlichen, Nichtdiskriminierungsauflagen (bei Kupferleitungs- und Glasfaserteilnehmeranschlüssen). (15) FICORA beabsichtigt nicht, für Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse Preisobergrenzen festzulegen, da solche Obergrenzen nach ihrer Auslegung des finnischen Kommunikationsmarktgesetzes nur in Ausnahmefällen zulässig sind, nämlich dann, wenn der für den Zugang verlangte Preis eindeutig über dem generellen Preisniveau liegt oder wenn die Preisobergrenzen aus anderen Gründen notwendig sind, um die Gewährung des Zugangs sicherzustellen. Daher könne FICORA eine Preisobergrenze nur auferlegen, wenn dies unbedingt notwendig sei und wenn nachträgliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Kostenorientierung nicht zu wirklich kostenorientierten Preisen geführt hätten. FICORA erläutert nicht weiter, warum nach ihrer Auffassung die vorgeschlagene Abhilfemaßnahme eine angemessene Lösung für das in Markt 4 festgestellte Wettbewerbsproblem ist. (16) Im Zusammenhang mit dem Zugang zu passiven Infrastrukturen gibt FICORA in ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission an, dass Auflagen für den Zugang zu Kabelkanälen nicht vorgeschlagen werden, da solche Kanäle nicht allgemein genutzt werden. Kabelkanäle werden vor allem in Stadtzentren verwendet, in ländlichen Gegenden sind die Kabel in der Erde verlegt. (17) FICORA hat in ihren Maßnahmenentwürfen keine Vorschriften für die Umstellung von Kupferleitungs-Teilnehmeranschlüssen auf Glasfaseranschlüsse festgelegt. (18) Für Markt 5 schlägt FICORA die Auferlegung folgender Verpflichtungen vor: eine Verpflichtung, einen Teil der Teilnehmeranschluss- Übertragungskapazitäten und der zugehörigen Einrichtungen zu vermieten, eine Transparenzverpflichtung, d. h. die Verpflichtung, Leistungsbedingungen und Tarifinformationen zu veröffentlichen, und Nichtdiskriminierungsauflagen in Bezug auf die Preisgestaltung und andere Bedingungen. (19) Die angeführten Verpflichtungen gelten nur für Vorleistungs- Breitbandzugangsdienste über 8 Mbit/s 19. Abgesehen davon lieferte FICORA keine Begründung dafür, warum es ihrer Auffassung nach verhältnismäßig und gerechtfertigt ist, in Markt 5 keine Preiskontrollauflagen vorzusehen. (20) FICORA verwies auch nicht auf die NGA-Empfehlung, insbesondere auf Nummer 36, wonach es unter bestimmten Umständen möglich ist, von der Auferlegung einer Kostenorientierung abzusehen. Es wird nicht im Einzelnen auf das 19 Nach Auffassung der FICORA sind Mobilfunk-Datenübertragungsdienste sowie drahtlose Breitbanddienste, die Internetzugang für Endkunden bis zu 8 Mbit/s bieten, teilweise als Substitut für Breitband- und Glasfaseranschlüsse anzusehen. DE 6 DE

7 Diskriminierungsverbot 20 Bezug genommen, was Schlüsse auf die Gleichwertigkeit des Zugangs und die Folgen für den Wettbewerb zugelassen hätte. 3. ERNSTE BEDENKEN DER KOMMISSION BEI ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 7a (21) Die Kommission äußerte ernste Bedenken bezüglich der Vereinbarkeit des Maßnahmenentwurfs mit dem EU-Recht, insbesondere bezüglich der Einhaltung von Artikel 8 Absatz 4 der Zugangsrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie. Nichtauferlegung geeigneter Preiskontrollen für Glasfaserinfrastrukturen in Markt 4 und Nichtauferlegung von Preiskontrollen für Kupferleitungs- und Glasfaserinfrastrukturen in Markt 5 (22) Die Kommission wies darauf hin, dass die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Zugangsrichtlinie 21 auferlegten Verpflichtungen der Art des ermittelten Problems entsprechen, angemessen und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 gerechtfertigt sein müssen. (23) In diesem Zusammenhang wies sie darauf hin, dass sie im Hinblick auf eine ordnungsgemäße und einheitliche Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Rechtsrahmens auf der Grundlage des Artikels 19 der Rahmenrichtlinie die NGA-Empfehlung verabschiedet hat, um die Verwirklichung der Ziele des Artikels 8 dieser Richtlinie zu unterstützen. In der NGA-Empfehlung wird ein einheitliches Konzept dargelegt, dem die NRB bei der Regulierung der Märkte 4 und 5 folgen sollten. Die Kommission empfiehlt, dass die NRB dafür sorgen, dass Verpflichtungen zur Zugangsgewährung auferlegt werden, wenn in diesen Märkten eine beträchtliche Marktmacht festgestellt wird, und dass der Zugang normalerweise zu kostenorientierten Preisen gewährt wird 22. (24) Die Kommission räumte ein, dass die NRB bei der Berücksichtigung nationaler Besonderheiten einen gewissen Ermessensspielraum haben, unterstrich aber, dass jedes abweichende Vorgehen hinreichend gerechtfertigt sein muss und dass nachgewiesen werden muss, dass es den politischen Zielen und Regulierungsgrundsätzen des Rechtsrahmens vollauf gerecht wird. Nichtfestlegung von Preisobergrenzen in Markt 4 für Glasfaserleitungen (25) Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass nach Auffassung der FICORA eine Preisobergrenze nur auferlegt werden kann, wenn dies unbedingt notwendig ist und Abgesehen von der allgemeinen Forderung, alle Betreiber gleich zu behandeln, schlägt FICORA keine präzisen Vorschriften vor, die eine angemessene Umsetzung und Durchsetzung des Diskriminierungsverbots sicherstellen würden (wie Mechanismen zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit des Zugangs unter Anwendung grundlegender Leistungsindikatoren (Key Performance Indicators, KPI)). Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie), geändert durch die Richtlinie 2009/140/EG. Siehe Nummer 25 und Nummer 35 der NGA-Empfehlung. DE 7 DE

8 wenn nachträgliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Verpflichtung zur Kostenorientierung nicht zu wirklich kostenorientierten Preisen geführt haben. FICORA hat allerdings bereits zugegeben, dass derzeit die Preise für Glasfaser- Teilnehmeranschlüsse hoch sind und den Wettbewerb behindern 23. Dies legt die Annahme nahe, dass Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ohne angemessene Regulierung überteuerte Zugangsentgelte verlangen können. Die Kommission machte geltend, dass infolge des vorgeschlagenen Regulierungsansatzes jene Betreiber, die im Regulierungsfall normalerweise unmittelbaren Zugang zu regulierten Glasfaserprodukten hätten, nun Streitbeilegungsverfahren anstrengen könnten (die eine Anwendung der Preise hinauszögern) oder auf ein Eingreifen der FICORA warten könnten. In beiden Fällen könnte sich der Markteintritt erheblich verzögern. (26) Die Kommission konnte nicht nachvollziehen, warum die Auflage der Kostenorientierung allein (ohne Festlegung von konkreten Kostenorientierungsmethoden oder Preisobergrenzen) zur Lösung des Wettbewerbsproblems ausreichen sollte; nach Angaben der FICORA selbst war diese Maßnahme schon bei den Kupferleitungsinfrastrukturen nicht ausreichend. FICORA gab außerdem an, dass derzeit die Gesamtnutzungskosten bei Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen fast das 16-Fache der Kosten bei Kupferleitungs- Teilnehmeranschlüssen betrügen. Die Kommission äußerte Bedenken, dass ein derart frappierender Unterschied zwischen den Preisen für Kupferleitungs- und für Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse sich negativ auf die Einführung von NGA-Netzen auswirken könnte. (27) Die Kommission brachte auch ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorgehensweise der FICORA mit Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie zum Ausdruck, da sie nicht der Vorhersehbarkeit des Regelungsumfelds dient. Bei Verwirklichung des Vorschlags der FICORA könnte die Rechtsunsicherheit, die sich aus instabilen, nicht eindeutig regulierten und von willkürlichen Entscheidungen der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht abhängigen Preisen ergibt, den Zugangsinteressenten zum Nachteil gereichen. Die Kommission empfiehlt 24, die Preise für Zugangsdienste zu entbündelten Glasfaser- Teilnehmeranschlüssen auf kostenorientierte Preise zu stützen, abgesehen von den Fällen, in denen die Ausnahmeregelung nach Nummer 22 der NGA-Empfehlung gerechtfertigt ist. Die Kommission stellte jedoch fest, dass FICORA die in Nummer 22 der NGA-Empfehlung vorgesehene Ausnahmeregelung, bei der es im Wesentlichen um parallele alternative Infrastrukturen geht, nicht als Argument angeführt hat. Fehlende Preiskontrolle in Markt 5 für Kupfer- und Glasfaserleitungen (28) Die Kommission wies erneut darauf hin, dass die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Zugangsrichtlinie auferlegten Nach Angaben der FICORA steigen die Kosten für Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse und die monatlichen Gebühren seit Die monatlichen Mietkosten für Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse variierten zwischen etwas über 34 EUR und 430 EUR, bei einem Mittelwert (Median) von 307,50 EUR pro Monat. Siehe Nummer 25 und Anhang I der NGA-Empfehlung. DE 8 DE

9 Verpflichtungen der Art des ermittelten Problems entsprechen, angemessen und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie gerechtfertigt sein müssen. (29) Die Kommission äußerte ernste Bedenken, da keine Preiskontrolle für Kupferleitungen in Markt 5 vorgesehen ist. Kupfer- und Glasfasertechnik sind in demselben Markt vertreten und sehen sich ähnlichen Wettbewerbsproblemen gegenüber; die Regulierung sollte daher technologieneutral erfolgen. Da die Abhilfemaßnahmen für Markt 4 immer noch nicht greifen (was sich in überhöhten Preisen für den entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen zeigt), war die Kommission der Auffassung, dass die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht ohne preisbezogene Auflagen im nachgelagerten Vorleistungsmarkt diese Marktmacht durch überhöhte Preise für Bitstromzugang auf der Vorleistungsebene oder durch Herbeiführung einer Preis-Kosten-Schere missbrauchen könnten. (30) Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass durch das Fehlen klar vorab festgelegter, regulierter Preise entgegen Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie die Vorhersehbarkeit der Regulierung nicht gefördert wird und sich der Markteintritt erheblich verzögern kann. Fehlende Preiskontrolle bei Zugangsdiensten zu entbündelten Kupferleitungs- Teilnehmeranschlüssen von 19 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht (31) FICORA hat keine Regulierung der Preise für den entbündelten Zugang zu Kupferleitungs-Teilnehmeranschlüssen von 19 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht vorgeschlagen. Die Kommission räumt ein, dass diese 19 Betreiber im Vergleich zu den 8 Betreibern, die 93 % der finnischen Bevölkerung bedienen, nur einen kleinen Teil der Vorleistungsdienste erbringen. Dennoch betont die Kommission, dass die Größe des Marktes und der begrenzte Kundenstamm nicht als Grundlage für eine Lockerung von Verpflichtungen dienen sollten, denn auch kleine, aber (örtlich) starke etablierte Betreiber, die keiner Gegenmacht seitens alternativer Betreiber ausgesetzt sind, können ihre Marktmacht zum Nachteil ihrer derzeitigen oder künftigen Wettbewerber ausnutzen. (32) Da diesen 19 Betreibern zudem im Markt 5 überhaupt keine Preiskontrollverpflichtungen auferlegt werden sollten, befürchtete die Kommission, dass diese 19 Betreiber bei der Festsetzung ihrer Preise sowohl für die Vorleistungsinfrastruktur als auch für Breitbandzugangsdienste durch keinerlei Wettbewerbsdruck beschränkt würden. Fehlende Abhilfemaßnahmen für Vorleistungs-Bitstromdienste unter 8 Mbit/s (33) Nach Ansicht der FICORA besteht im Markt 5 keine Notwendigkeit, Verpflichtungen in Bezug auf Breitbanddienste unter 8 Mbit/s, die von Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht bereitgestellt werden, aufzuerlegen, obwohl alle Dienste unabhängig von der Geschwindigkeit dem gleichen Markt zugerechnet werden. FICORA begründet dieses Vorgehen damit, dass DSL- oder Ethernet- Dienste mit niedrigeren Internet-Geschwindigkeiten (unter 8 Mbit/s) auf der DE 9 DE

10 Endkundenebene seitens der Mobilfunk- und Drahtlosnetze unter Wettbewerbsdruck stehen 25. (34) Wie die Kommission feststellt, könnte die unterschiedliche Behandlung langsamer Breitbandanschlüsse innerhalb des gleichen Produktmarkts zu einer unterschiedlichen Behandlung von Betreibern führen, die den Marktzugang bei Anschlüssen mit niedrigeren oder höheren Geschwindigkeiten anstreben, woraus sich eine Wettbewerbsverzerrung ergeben könnte, die den Zielen in Artikel 8 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie zuwiderliefe. Selbst wenn die Beurteilung der FICORA zuträfe und es Gründe gäbe, für niedrige Anschlussgeschwindigkeiten nicht die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, bekräftigte die Kommission, dass allein wegen des Vorhandenseins von beträchtlicher Marktmacht zumindest einige geeignete Verpflichtungen auferlegt werden sollten, wie dies in Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie vorgeschrieben ist. (35) Ähnliche Wettbewerbsbedingungen führen in der Regel zur Feststellung ähnlicher Wettbewerbsprobleme. Deshalb muss jede Abweichung in einem abgegrenzten relevanten Markt sorgfältig begründet werden vor allem wenn die Abweichung nicht nur darin besteht, das Wettbewerbsproblem mit unterschiedlichen Abhilfemaßnahmen anzugehen, sondern überhaupt keine Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollen, wie dies in dem von FICORA notifizierten Maßnahmenentwurf der Fall ist. Wie von der Kommission vorgeschlagen, hätte FICORA dagegen, falls sich die Wettbewerbsbedingungen zwischen den beiden fraglichen Segmenten des Marktes (d. h. unter und über 8 Mbit/s) tatsächlich unterscheiden, diese Unterschiede alternativ auf der Stufe der Marktanalyse und Beurteilung beträchtlicher Marktmacht nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen berücksichtigen können. 4. VERFAHREN ZUR EINHEITLICHEN ANWENDUNG VON ABHILFEMASSNAHMEN 4.1. Stellungnahmen Dritter (36) Am 27. April 2012 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung auf ihrer Website, in der sie Dritte aufforderte, zu ihrer Mitteilung ernster Bedenken Stellung zu nehmen. (37) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten Stellungnahme des GEREK (38) Am 27. Juli 2012 nahm das GEREK zu den von der Kommission mitgeteilten ernsten Bedenken Stellung. (39) Hinsichtlich der Nichtauferlegung der geeigneten Preiskontrollverpflichtungen (Preisobergrenzen) für Glasfaserinfrastrukturen im Markt 4 stimmte das GEREK mit 25 In ihrer Antwort auf das Auskunftsersuchen erläuterte FICORA, dass die teilweise gegebene Substituierbarkeit mit Drahtlos-Breitbandanschlüssen auf DSL- oder Ethernet-Breitbandanschlüsse zurückzuführen ist, die langsamer als 8 Mbit/s sind. In Bezug auf Mobilfunkanschlüsse erklärte FICORA, es gebe eindeutige Nachweise für eine Substituierbarkeit der Datenübertragung zwischen langsamen Breitbandanschlüssen und Mobilfunk-Daten-Verträgen. DE 10 DE

11 der Kommission darin überein, dass Kostenorientierung in Verbindung mit Preisobergrenzen die einzige Abhilfemaßnahme ist, die überhöhten Preisen auf der Vorleistungsebene direkt entgegenwirken kann. Weiter führte es aus, dass Anzeichen für eine Preisschere bestehen, weil der Endkundenpreis eines Glasfaser- Breitbandanschlusses erheblich niedriger ist als der Preis einer Glasfaser- Teilnehmeranschlussleitung. Das GEREK erläuterte hierzu, dass FICORA dies zwar anerkenne, wegen der Art und Weise, wie der Rechtsrahmen in finnisches Recht umgesetzt wurde, jedoch nicht in der Lage sei, Preisobergrenzen anzuordnen. (40) Das GEREK teilte auch die ernsten Bedenken der Kommission im Hinblick auf die Nichtauferlegung der Preiskontrollverpflichtung im Markt 5. (41) Was die bei 19 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht fehlende Preiskontrolle bei Zugangsdiensten zu entbündelten Kupferleitungs-Teilnehmeranschlüssen angeht, stellte das GEREK fest, dass die vorliegenden Informationen nicht ausreichen, um in dieser Sache eine Schlussfolgerung zu ziehen, weil es die Beweggründe von FICORA nicht nachvollziehen und daher hierzu auch nicht Stellung nehmen könne. (42) In Bezug auf die fehlenden Abhilfemaßnahmen für Vorleistungs-Bitstromdienste unter 8 Mbit/s war das GEREK der Ansicht, dass die ernsten Bedenken der Kommission begründet sind, vor allem weil FICORA überhaupt keine Verpflichtungen auferlegt. Bezüglich der Substituierbarkeit von Mobilfunk- und langsamen Festnetz-Breitbandzugängen kam das GEREK zu dem Schluss, dass es keine Belege für eine Abwanderung der Kunden von Festnetz-Breitbandzugängen mit geringer Kapazität zu Mobilfunk-Breitbandzugängen gibt. Dazu stellte es auch fest, dass die Vertragskunden mit Bandbreiten bis 10 Mbit/s 59 % des Festnetz- Breitbandmarktes ausmachen. Bezüglich der Preisgestaltung ist die Feststellung von FICORA, dass Endkundenverträge für Mobilfunk-Datendienste normalerweise nur ein Drittel von dem kosten, was für Festnetz-Verträge mit vergleichbarer Kapazität verlangt wird, laut GEREK eher ein Anzeichen dafür, dass diese Dienste gerade nicht substituierbar sind Enge Zusammenarbeit zwischen FICORA, GEREK und Kommission (43) FICORA, GEREK und Kommission haben im Einklang mit Artikel 7a Absatz 2 der Rahmenrichtlinie eng zusammengearbeitet, um die angemessensten und wirksamsten Maßnahmen zu ermitteln. Dazu fand am 5. September 2012 eine Sitzung in Helsinki statt. (44) FICORA äußerte Verständnis für die Ansicht der Kommission und des GEREK, dass eine Preiskontrolle in Form einer Preisobergrenze für den entbündelten Zugang zu sowohl Kupferleitungs- als auch Glasfaser-Teilnehmeranschlüssen notwendig ist, weil keinerlei Vorkehrungen zur Sicherung des Wettbewerbs bestehen. Dennoch bekräftigte FICORA erneut, dass nach nationalem Recht zunächst weniger einschränkende Preisauflagen ausprobiert werden müssten, bevor strengere Verpflichtungen wie vorab festgelegte Preisobergrenzen auferlegt werden dürften. Ferner legte FICORA dar, dass ein nationales Gericht kürzlich eine frühere FICORA-Entscheidung, in der sie Preisobergrenzen für den entbündelten Zugang zu DE 11 DE

12 Kupferleitungs-Teilnehmeranschlüssen festgesetzt hatte, aufgehoben hat, ohne allerdings die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zu bestreiten 26. (45) Die Kommission betonte ihrerseits, dass weniger einschränkende Preiskontrollverpflichtungen im Markt 4 (d. h. in Bezug auf Kupferleitungsnetze) sich bereits als unzureichend erwiesen haben und daher eine strengere, einheitlich angewandte Regulierung der Kupferleitungs- und Glasfasernetze vorgeschrieben werden sollte, die nicht nur mit geltendem finnischen Recht vereinbar wäre, sondern auch die richtige Regulierungslösung darstellt, weil ansonsten keinerlei Vorkehrungen zur Sicherung des Wettbewerbs wie ein wirksames Diskriminierungsverbot oder ein wirksamer Infrastrukturwettbewerb bestehen. Da FICORA gegenwärtig über kein geeignetes Kostenrechnungsmodell verfügt (wegen des oben genannten Urteils eines nationales Gerichts noch nicht einmal für Kupferleitungsnetze), schlug die Kommission vor, dass mit der fraglichen Maßnahme zunächst eine Preiskontrolle für alle zu dem Produktmarkt gehörigen Zugangsprodukte auferlegt werden sollte, während das genaue Preisniveau zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden könnte (weil FICORA aus objektiven Gründen für die Arbeit an dem Kostenrechnungsmodell einige Zeit benötigt). (46) Was den Markt 5 angeht, hob die Kommission mit Unterstützung des GEREK hervor, dass ohne einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt 4 (d. h. ohne einen funktionierenden Kupferpreisanker als Maßstab oder ohne Infrastrukturwettbewerb und wirksames Diskriminierungsverbot) eine Preiskontrollverpflichtung auferlegt werden muss. Ferner sollte in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie zumindest eine Verpflichtung in Bezug auf Bitstromdienste unter 8 Mbit/s auferlegt werden. (47) Auf der Sitzung in Helsinki erklärte FICORA, dass sie derzeit nicht beabsichtige, den notifizierten Maßnahmenentwurf zurückzuziehen. 5. Schlussfolgerung zum Verfahren zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen (48) Gemäß Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe a der Rahmenrichtlinie kann die Kommission, sofern eine nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7a Absatz 4 beibehält, innerhalb eines Monats nach Ablauf des in Artikel 7a Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK eine Empfehlung abgeben, in der sie die nationale Regulierungsbehörde auffordert, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, sowie spezifische Vorschläge zu diesem Zweck unterbreitet und Gründe für ihre Empfehlung anführt. (49) Die Kommission verweist auf Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 13 Absatz 2 der Zugangsrichtlinie, wonach die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet sind, Verpflichtungen aufzuerlegen, die der Art des aufgetretenen Problems entsprechen sowie angemessen und im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 der Rahmenrichtlinie gerechtfertigt sind, und zwar insbesondere im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2, demzufolge die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen müssen, dass die Nutzer größtmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität genießen 26 Ohne die Notwendigkeit einer solchen Abhilfemaßnahme zu bestreiten, widersprach das Gericht der von der finnischen Regulierungsbehörde verwendeten Kostenrechnungsmethode. DE 12 DE

13 und es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt. Zudem wird in Erwägungsgrund 20 der Zugangsrichtlinie dargelegt, dass die Methode der Kostendeckung auf die besonderen Umstände abgestimmt sein und das Erfordernis berücksichtigen sollte, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb zu fördern und für die Verbraucher möglichst vorteilhaft zu sein. (50) Die Kommission nimmt die Erklärung von FICORA zur Kenntnis, dass sie gemäß dem finnischen Kommunikationsmarktgesetz zunächst ausprobieren müsse, ob weniger einschränkende Preiskontrollverpflichtungen funktionieren und ausreichend sind. Erst danach könne FICORA laut diesem Gesetz strengere Verpflichtungen, beispielsweise vorbestimmte Preisobergrenzen, auferlegen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass FICORA bereits festgestellt hatte, dass weniger einschränkende Abhilfemaßnahmen nicht ausreichen, und folglich vorgeschlagen hatte, eine Preiskontrollverpflichtung für die Kupferleitungsinfrastruktur aufzuerlegen. Unabhängig von dem jüngsten Gerichtsurteil ist die Kommission der Auffassung, dass die Auferlegung einer Kostenorientierungsverpflichtung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Marktes 4 in Finnland unabdingbar ist. (51) Allerdings erkennt die Kommission an, das FICORA zum gegenwärtigen Zeitpunkt über kein geeignetes Kostenrechnungsmodell für die Berechnung von Kupferleitungs-Zugangsentgelten verfügt. Deshalb sollte eine Preiskontroll- und Kostenorientierungsverpflichtung für den entbündelten Zugang zu Kupferleitungs- Teilnehmeranschlüssen in der fraglichen Maßnahme auferlegt werden, während das genaue Preisniveau zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden könnte. (52) In Bezug auf die Nichtauferlegung einer Preiskontrolle im Markt 5 kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in Ermangelung eines funktionierenden vorgelagerten Marktes 4 eine gewisse Form der Preiskontrolle zumindest für die derzeit angebotenen Kupferleitungs-Bitstromdienste auch angemessen ist. Bei Fehlen solcher, vom Kupferleitungsnetz ausgehender Wettbewerbszwänge gibt es keine Gewähr dafür, dass die Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht nicht auch beim Vorleistungs-Breitbandzugang überhöhte Preise in Rechnung stellen. (53) Ferner sollte in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 4 der Rahmenrichtlinie zumindest eine Verpflichtung in Bezug auf Bitstromdienste unter 8 Mbit/s auferlegt werden, die ebenfalls zum diesem Markt gehören, den FICORA selbst als i) ohne wirksamen Wettbewerb und ii) für eine Vorabregulierung in Betracht kommend eingestuft hat. FICORA sollte daher geeignete Abhilfemaßnahmen in dem Markt ohne wirksamen Wettbewerb ergreifen, damit Zugangsanbieter die Möglichkeit erhalten, auf die (gleiche) Nachfragestruktur zu reagieren, wie sie bei niedrigeren Internet-Geschwindigkeiten bestehen sollte. Da ähnliche Wettbewerbsbedingungen in der Regel zur Feststellung ähnlicher Wettbewerbsprobleme führen, muss deshalb jede Abweichung in einem abgegrenzten relevanten Markt sorgfältig begründet werden vor allem wenn die Abweichung nicht nur darin besteht, das Wettbewerbsproblem mit unterschiedlichen Abhilfemaßnahmen anzugehen, sondern überhaupt keine Abhilfemaßnahmen ergriffen werden sollen, wie dies in dem von FICORA notifizierten Maßnahmenentwurf der Fall ist. DE 13 DE

14 (54) Die Kommission ist davon überzeugt, dass im Anschluss an eine erfolgreiche Durchsetzung kostenorientierter Entgelte für den Zugang zu Kupferleitungsnetzen in Markt 4, die nach FICORA-Einschätzung wahrscheinlich einen wirksamen Wettbewerb auf der Endkundenebene nach sich ziehen wird, die Verpflichtung zur Gewährung des Vorleistungs-Breitbandzugangs in Markt 5 eventuell aufgehoben werden könnte. (55) In Bezug auf Glasfaserdienste gab die Kommission im Interesse einer korrekten und einheitlichen Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Rechtsrahmens in der EU die NGA-Empfehlung ab, in der sie ein einheitliches Konzept darlegte, dem die NRB in Bezug auf die Regulierung der Märkte 4 und 5 folgen sollten. (56) Entsprechend den Nummern 25 und 35 der NGA-Empfehlung sollten die nationalen Regulierungsbehörden bei Produkten für den glasfasergestützten physischen Zugang zu Netzinfrastrukturen und den Vorleistungs-Breitbandzugang grundsätzlich eine Verpflichtung zur Kostenorientierung auferlegen. (57) In Bezug auf Markt 4 möchte die Kommission Folgendes hervorheben: Wenn die nationalen Regulierungsbehörden gewisse Verpflichtungen auferlegen, die einen gleichwertigen Zugang aller Betreiber garantieren (z. B. Gleichwertigkeit der Inputs (EOI) in Verbindung mit einem Replizierbarkeitstest), und wenn erhebliche Wettbewerbszwänge bestehen (von Betreibern mit kostenorientiertem Zugang zum Kupferleitungsnetz oder von anderen Infrastruktur-Wettbewerbern wie Kabelnetzoder LTE-Betreibern wegen deren nachfrageseitiger Substituierbarkeit auf der Endkunden- und/oder Vorleistungsebene), so dürfte es nicht nötig sein, für NGA- Produkte (d. h. Glasfaser-Teilnehmeranschlüsse und Bitstromdienste) Kostenorientierungsverpflichtungen aufzuerlegen. (58) Aufgrund der im vorliegenden Fall übermittelten Informationen ist die Kommission allerdings der Ansicht, dass gegenwärtig keine solchen Vorkehrungen zur Sicherung des Wettbewerbsbestehen, die eine Aufhebung der Kostenorientierungspflicht rechtfertigen könnten. Allerdings sollte FICORA prüfen, ob strengere Nichtdiskriminierungsvorschriften im Zusammenspiel mit einem kostenorientierten Kupferleitungs-Zugangsprodukt zu einer Neujustierung der Regulierung künftiger Glasfasernetze führen könnte. (59) Hinsichtlich des GEREK-Standpunkts, zu den ernsten Bedenken der Kommission in Bezug auf die fehlende Preiskontrolle bei den 19 Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht in Markt 4 nicht Stellung zu nehmen, ist hervorzuheben, dass obwohl die FICORA-Notifizierung keine separaten, eigenständigen Entscheidungsentwürfe zu den genannten 19 Betreibern enthielt (wie dies bei den 8 größten Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht der Fall war), die Kommission ihre Beurteilung auf Folgendes stützte: i) die von FICORA vorgenommene Marktabgrenzung und Beurteilung beträchtlicher Marktmacht laut der Unterlage Marktanalyse in Bezug auf beträchtliche Marktmarkt auf dem Vorleistungsmarkt für den Zugang zu Netzinfrastrukturen an festen Standorten und ii) die Antwort auf das Auskunftsersuchen, in der FICORA die Verpflichtungen darlegt, die diesen 19 Betreibern auferlegt wurden. Vor diesem Hintergrund erhält die Kommission ihre Bedenken bezüglich der fehlenden Preiskontrollverpflichtungen bei diesen Betreibern aufrecht DE 14 DE

15 EMPFIEHLT: 1. FICORA sollte den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage dieser Empfehlung entweder ändern oder zurückziehen. 2. In Bezug auf die Kupferleitungs-Zugangsprodukte in den Märkten 4 und 5 sollte FICORA allen Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht eine Preiskontrollverpflichtung in Form kostenorientierter Preisobergrenzen auferlegen, wobei das Preisniveau zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund eines geeigneten Kostenrechnungsmodells festgelegt werden könnte. Die Verpflichtung zur Gewährung des Vorleistungs-Breitbandzugangs könnte gegebenenfalls in jenen geografischen Gebiete aufgehoben werden, in denen ein wirksamer Wettbewerb beim entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss herrscht und wahrscheinlich zu einem wirksamen Wettbewerb auf der Endkundenebene führen wird. 3. Zusätzlich sollte FICORA geeignete und spezifische Verpflichtungen im Hinblick auf Vorleistungs-Breitbandzugangsdienste unter 8 Mbit/s auferlegen. 4. In Bezug auf Glasfaserinfrastrukturen sollte FICORA eine Kostenorientierung beim Vorleistungs-Breitbandzugang anordnen, sofern keine ausreichenden Vorkehrungen zur Sicherung des Wettbewerbs getroffen werden, die dies unnötig erscheinen lassen. Im letzteren Fall sollte FICORA folgende Mindestanforderungen stellen: (a) (b) (c) (d) Gleichwertigkeit der Inputs (Equivalence of input, EOI), wofür im Allgemeinen die eigenen nachgeordneten Sparten des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht die gleichen Produkte, Prozesse und Preise verwenden müssen wie ihre Wettbewerber auf der Endkundenebene. Da die Gleichwertigkeit der Inputs erst über einen längeren Zeitraum vollständig verwirklicht werden kann, könnte diese Anforderung kurzfristig die Form einer Verpflichtung und Zusage des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht annehmen, bestimmte wichtige Initiativen über einen festgelegten Zeitraum zu ergreifen; eine Transparenzverpflichtung in Bezug auf das Glasfasernetz mit einer Anzahl klar spezifizierter grundlegender Leistungsindikatoren (KPI), mit einem wirksamen Durchsetzungs- und Überwachungsinstrument (z. B. regelmäßige interne oder externe Audits) sowie mit Veröffentlichung der KPI; eine Replizierbarkeitsanforderung auch für Glasfaser-Endkundenprodukte; eine Verpflichtung zur getrennten Buchführung auch für Glasfaserprodukte. 5. Auf jeden Fall sollte FICORA zusätzlich einen kostenorientierten Zugang zum Glasfasernetz im Markt 4 anordnen, sofern sie nicht nachweist, dass erhebliche Wettbewerbszwänge auf der Endkundenebene bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass i) infolge gut ausgebauter alternativer Infrastrukturen mit vergleichbarem Abdeckungsgrad keine hohen und undurchlässigen Marktzutritts- und Expansionsschranken bestehen und/oder ii) ein kostenorientierter und diskriminierungsfreier Zugang zu Vorleistungsprodukten im Kupferleitungsnetz besteht. 6. Die Kommission wird diese Empfehlung auf ihrer Website veröffentlichen. FICORA kann der Kommission binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt dieser Empfehlung mitteilen, ob DE 15 DE

16 sie der Auffassung ist, dass diese entsprechend dem Unionsrecht und nationalen Rechtsvorschriften über das Geschäftsgeheimnis vertrauliche Informationen enthält, die vor der Veröffentlichung gelöscht werden sollten. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. 7. Gemäß Artikel 7a Absatz 6 der Rahmenrichtlinie muss FICORA den angenommenen Maßnahmenentwurf der Kommission bis zum 18. November 2012 mitteilen. Dieser Zeitraum kann auf Antrag von FICORA verlängert werden, damit FICORA eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 6 der Rahmenrichtlinie durchführen kann. 8. Falls der Maßnahmenentwurf nicht im Sinne der Empfehlung geändert wird, muss FICORA dies gemäß Artikel 7a Absatz 7 der Rahmenrichtlinie begründen. 9. Diese Empfehlung ist an FICORA gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Für die Kommission Neelie KROES Vizepräsidentin DE 16 DE

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