Handbuch - Integriertes Management System VA Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 1 von 5

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1 Handbuch - Integriertes Management System VA 10.6 Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 1 von 5 Prüfen und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln Inhaltsverzeichnis 1. Zweck 2. Geltungsbereich 3. Begriffe 4. Zuständigkeiten 5. Beschreibung 5.1. Prüffristen 5.2. Sicht- und Funktionsprüfungen vor der Benutzung 5.3. Situationsabhängige Prüfungen 5.4. Wiederkehrende Prüfungen 5.5. Prüfbefunde 6. Dokumentation 7. Vertraulichkeit 8. Änderungsdienst 9. Verteilerdienst 10. Mitgeltende Unterlagen 11. Anlagen 12. Formblätter

2 Verfahrensanweisung VA 10.6 Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 2 von 5 1. Zweck Sicherung einer systematischen und einheitlichen Vorgehensweise bei der Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln. 2. Geltungsbereich Diese Verfahrensanweisung gilt für alle Bereiche des Unternehmens. 3. Begriffe Arbeitsmittel Unter Arbeitsmittel werden alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte, Anlagen und persönliche Schutzausrüstungen, die zur Benutzung durch Mitarbeiter vorgesehen sind, zusammengefasst. 4. Zuständigkeiten Für die Aufrechterhaltung eines einwandfreien Zustandes, die Einhaltung der Prüffristen und die Kennzeichnung der Arbeitmittel trägt die für die Niederlassungsleiter oder eine von ihm beauftragte Person die Verantwortung. 5. Beschreibung, Ablauf 5.1. Prüffristen Die in der Anlage AL und AL angegebenen Mindestprüffristen beruhen auf Vorgaben aus Unfallverhütungsvorschriften, anderen Rechtsquellen, auf Erfahrungswissen und den durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen. Es wurden die Art, der Umfang und die Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln festgelegt. Auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung und/oder einer durchgeführten Gefährdungsbeurteilung, kann der Verantwortliche ggf. andere Prüffristen festlegen. Eine Verkürzung der Prüfzyklen ist möglich bzw. notwendig, wenn Gefährdungen vorliegen. Eine Verlängerung der Prüfzyklen ist nicht zulässig.

3 Verfahrensanweisung VA 10.6 Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 3 von Sicht- und Funktionsprüfungen vor der Benutzung Jedes Arbeitsmittel ist durch eine unterwiesene Person (in der Regel durch den Benutzer selbst) vor der Benutzung auf sicherheitsrelevante Mängel zu Prüfen. Unter Prüfen ist hier keine eingehende technische Prüfung zu verstehen, sondern eine Prüfung durch Inaugenscheinnahme auf erkennbare Defekte und eine Funktionsprobe der normalen Funktionen, sowie die Funktion der Sicherheitseinrichtungen. Werden sicherheitsrelevante Mängel während der Benutzung des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel nicht weiter benutzt werden. Kann der Benutzer den Mangel nicht selber beseitigen, hat er diesen an den Vorgesetzten zu melden und das Arbeitsmittel bis zur Instandsetzung der Nutzung zu entziehen Situationsabhängige Prüfungen Sind durchzuführen, wenn die Sicherheit des Arbeitsmittels von den Montagebedingungen anhängt nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme außergewöhnliche Ereignisse (z.b. Unfall) stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, welche die Sicherheit der Arbeitsmittel beeinträchtigen können 5.4. Wiederkehrende Prüfungen Sind für Arbeitsmittel erforderlich, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind. Hierunter sind Einflüsse zu verstehen, die für die Arbeitsbedingungen, unter denen das Arbeitsmittel eingesetzt wird typisch sind, wie z.b. normaler Verschleiß des Arbeitsmittels bei der Benutzung oder dem Transport.

4 Verfahrensanweisung VA 10.6 Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 4 von Prüfbefunde Die Ergebnisse von Prüfungen sind schriftlich in Prüfbefunden festzuhalten. Die Prüfbefunde sind bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein. Die Prüfbefunde müssen am Einsatzort nicht aufbewahrt werden, wenn für Arbeitsmittel nur wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind und an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel eine unverwischbare, gut lesbar beschriftete Prüfplakette mit dem Datum der nächsten Prüfung angebracht ist. Eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels muss möglich sein. Die Prüfbefunde müssen folgende Mindestangaben enthalten: Lfd.- Nr. Inventarnummer Bezeichnung Prüfdatum Name und Anschrift des Prüfers bzw. Bezeichnung der Prüfstelle Unterschrift des Prüfers Ergebnis der Prüfung Angaben über die Prüfinhalte Datum der nächsten Prüfung Nach erfolgreicher Prüfung erhält jedes geprüfte Arbeitsmittel eine Plakette (siehe Anlage 2) mit dem nächsten Prüftermin. Diese Plakette darf nur durch die Beauftragten Personen des Unternehmens angebracht werden. Bei Prüfungen durch dritte gelten deren Prüfplaketten.

5 Verfahrensanweisung VA 10.6 Prüfung und Kennzeichnung von Arbeitsmitteln 5 von 5 6. Dokumentation siehe Punkt Vertraulichkeit entfällt 8. Änderungsdienst Leiter SGU 9. Verteilerdienst Systemverantwortlicher 10. Mitgeltende Unterlagen nicht belegt 11. Anlagen AL Prüffristen für Geräte AL Prüffristen für Einrichtungen 12. Formblätter nicht belegt

6 Handbuch - Integriertes Management System AL Prüffristen für Geräte 1 von 2 Bezeichnung Prüffrist in Monaten elektrisch Person mechanisch Person Abdrückpumpen, elektrisch 3 SK 12 SK Absauganlagen 6 SK 1 Betreiber Anhänger mit mehr als 9 t Gesamtgewicht SV Autogenschweißgeräte 12 SK Baustellenbeleuchtung 3 SK im Rahmen der elektr. Prüfung Baustromverteiler, FI- Schalter 1 SK täglich Betreiber Baustromverteiler 3 SK 6 SK Bearbeitungsmaschinen > 20 kg 48 SK 12 SK Bearbeitungsmaschinen bis ca. 20 kg 6 SK 12 SK Bürocontainer, ETA 48 SK wöchentlich Betreiber Bürocontainer, FI - Schalter 6 SK wöchentlich Betreiber Container, 10- Fuß Sichtkontrolle durch Betreiber Dieselstromaggregat 6 SK laut Bedienungsanleitung, SK Druckminderer 12 SK E- Winden 12 SK 12 SK Elektrodentrocken- und Lagerschränke 3 SK 12 SK Elektrokabel, 1 3 SK 6 SK Elektrokabel, 2 Sichtkontrolle vor Inbetriebnahme Fallschutzmittel 12 SK Flammenrückschlagsicherung 12 SK Fußwinden 12 SK Gabelstapler 12 SK Geradeschleifer 3 SK Sichtkontrolle vor Inbetriebnahme Glühanlagen 3 SK 12 SK Greifzüge 12 SK Handbohrmaschinen 3 SK Sichtkontrolle vor Inbetriebnahme Havariebrenner 12 SK Heizsparautomaten 3 SK im Rahmen der elektr. Prüfung Hubbühnen 12 SK 12 SK Hubzüge 12 SK Krane, Oberwagen 12 SK Krane, Oberwagen 48 SV Krane, Unterwagen 6-12 SV Krane, stationäre 12 SK 12 SK Krane, stationäre 48 SV 48 SV LKW SV Luftwerkzeuge 12 SK

7 Handbuch - Integriertes Management System AL Prüffristen für Geräte 2 von 2 Bezeichnung Prüffrist in Monaten elektrisch Person mechanisch Person Messgeräte siehe Verfahrensanweisung 11.1 Prüf- und Messmittel Multicar siehe STVZO, Anlage VIII Multicar 24 unter 3,5 t SV Multicar 12 über 3,5 t SV PKW 24 SV Schleifböcke 48 SK 12 SK Schweißgleichrichter/ Invertertechnik 3 SK 6 SK Schweißkabel Sichtkontrolle vor Inbetriebnahme durch Nutzer stationäre elektr. Anlagen und Geräte in Gebäuden 48 SK 48 SK stationäre elektr. Anlagen und Geräte in Gebäuden, FI 48 SK 6 Betreiber Tischtrennschleifer 6 SK 12 SK Vorfertigungseinheiten, ETA 48 SK 48 Betreiber Vorfertigungseinheiten, FI- Schalter 6 SK wöchentlich Betreiber Winkelschleifer 3 SK täglich vor Inbetriebnahme Zugmaschinen SV Alle nicht aufgeführten Geräte, Maschinen, etc. sind auf Eigeninitiative überprüfen zu lassen. Für die tägliche und wöchentliche mechanische Überprüfung der FI- Schalter ist ein als Nachweis zu führen. Das muss mit dem jeweiligen Gerät mitgeführt werden.

8 Handbuch - Integriertes Management System AL Prüffristen für Einrichtungen 1 von 3 Anlage Prüffristen für Einrichtungen Prüfobjekt Regelwerk Prüfung vor 1. Inbetriebnahme Regelmäßige Prüfung Prüfnachweis alle Arbeitmittel BGV A 1 BetrSichV Prüfung auf sicheren Zustand Arbeitnehmer arbeitstäglich alle Sicherheitseinrichtungen soweit nicht spezielle Vorschriften anders bestimmen BGV A 1 Prüfung auf Funktionsfähigkeit Feuerlöscher BGV A 1 ArbStättV 4 (3) und BGR 133 /6 Prüfung auf Funktionsfähigkeit alle 2 Jahre Schriftlicher Nachweis Prüfvermerk oder Prüfbericht Lüftungstechnische Anlagen BGV A 1 Prüfung auf Funktionsfähigkeit alle 2 Jahre Schriftlicher Nachweis Prüfvermerk oder Prüfbericht elektrische Anlagen und Betriebsmittel BGV A 3 Prüfung auf ordnungsgemäßen Zustand durch Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht in bestimmten Zeitabständen auf Verlangen der Berufsgenossenschaft elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel BGV A 3 Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht alle 4 Jahre auf Verlangen der Berufsgenossenschaft elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebsmittel in Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art BGV A 3 Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht auf Verlangen der Berufsgenossenschaft Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom- Schutzeinrichtungen in nichtstationären Anlagen BGV A 3 Elektrofachkraft oder elektrotechnisch unterwiesene Person mindestens monatlich auf Verlangen der Berufsgenossenschaft Fehlerstrom-, Differenzstromund Fehlerspannungs- Schutzschalter BGV A 3 Benutzer auf Verlangen der Berufsgenossenschaft - in stationären Anlagen mind. aller 6 Monate - in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel BGV A 2 Elektrofachkraft oder elektro-technisch unterwiesene Person (geeigneter Mess- und Prüfgeräte) auf Verlangen der Berufsgenossenschaft - Verlängerungs- und Geräteanschlussleitungen alle 6 Monate auf Baustellen aller 3 Monate - Anschlussleitungen mit Stecker - bewegliche Leitungen mit Stecker und Festanschluss

9 Handbuch - Integriertes Management System AL Prüffristen für Einrichtungen 2 von 3 Prüfobjekt Regelwerk Prüfung vor 1. Inbetriebnahme Regelmäßige Prüfung Prüfnachweis Kraftbetriebene Arbeitsmittel mit gefahrbringenden Bewegungen einschließlich ihrer Schutz-einrichtungen, Einrichtungen mit Schutzfunktion und ihrer Verriegelungen oder Kopplungen BGR 500 (VGB 5) Überprüfung auf sicheren Zustand, mindestens jedoch auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel durch Sachkundigen in angemessenen Zeitabständen Sicherheitseinrichtungen BGR 500 (VBG 7n 8) Prüfung ob Anforderungen der UVV erfüllt sind durch Sachkundigen mindestens jährlich und Beauftragter arbeitstäglich Schriftlicher Nachweis Prüfvermerk oder Prüfbericht LKW- Anbaukrane BGV D 6 Sachverständiger mindestens aller 4 Jahre Fahrzeuge BGV D 29 Prüfung auf betriebsicheren Zustand durch Sachkundigen schriftlicher Nachweis Prüfvermerk oder Kraftbetrieben Krane und andere Krane mit mehr als 1000 kg Tragkraft, teilkraftbetrieben Turmdrehkrane BGV D 6 Prüfung der ordnungsgemäßen Aufstellung, Ausrüstung und Betriebsbereitschaft durch Sachverständigen Sachverständiger Lastaufnahmeeinrichtungen VBG 9a Sicht- und Funktionsprüfung durch Sachkundigen (Prüfung des Zustandes der Bauteile auf bestimmungs-gemäßen Zusammenbau sowie auf die Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen) schriftlicher Nachweis Lastaufnahmeeinrichtungen VBG 9a Sicht- und Funktionsprüfung durch Sachkundigen (zusätzliche physikalisch- technische Prüfung auf Rissfreiheit bei Rundstahlketten bzw. auf Drahtbrüche und Korrosion) mindestens aller 3 Jahre bei Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden schriftlicher Nachweis Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen des Fahrzeuges BGV D 29 Fahrzeugführer vor Beginn jeder Arbeitsschicht Hebebühnen zum Heben von Personen VGB 14 Prüfen auf Einhaltung der Bestimmungen, Vor-, Bau- und Abnahmeprüfung durch Sachverständigen Gebrauchsstellenvorlagen BGV D 1 Gasschläuche, Verbindungselemente und Befestigungen BGV 500 Abs Notduschen BGV C 17 Prüfung auf Funktionssicherheit durch Sachkundigen Flurförderfahrzeuge, ihre Anbaugeräte, Sicherheitseinrichtungen für den Betrieb von FFZ in Schmalgängen BGV D 27 mindestens jährlich Fahrer tägliche Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen

10 Handbuch - Integriertes Management System AL Prüffristen für Einrichtungen 3 von 3 Prüfobjekt Regelwerk Prüfung vor 1. Inbetriebnahme Regelmäßige Prüfung Prüfnachweis neue rotierende Bürstenwerkzeuge BGR 500 BGV D 12 Prüfung auf Erfüllung der Bestimmungen Leitern und Tritte BGV D 36 Beauftragte Person Leiternkontrollbuch mechanische Leitern BGV D 36 Flüssigkeitsstrahler BGV D 15 Prüfung des arbeitssicheren Zustandes durch Sachkundigen Schriftlicher Nachweis Sicherheits- und Gesund- heits- Schutzkennzeichnung BGV A 8 aller 2 Jahre Winden, Hub- und Zuggeräte BGV D 8 VBG 8a1 jährlich durch Sachkundigen Schutzausrüstungen gegen Absturz BGR 198 Atemschutzgeräte BGR 190 Druckbehälter 10 DruckbehV Gaswarngeräte BGI 518 Vor jeder sicherheitsrelevanten Messung, in regelmäßigen Abständen, mindestens jährlich Rotierende Schleifwerkzeuge BGR 500 BGV D 12 - Prüfung auf Erfüllung der Anforderungen durch Hersteller, Lieferer oder Einführer und auf Kennzeichnung der Schleifwerkzeuge

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