Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002

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1 Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 Fall 1 (BGHSt. 34, 199 ff.): A vertrieb Wundermittel, die, wie er wußte, ebenso wirkungslos wie harmlos waren. In Groschenromanen inserierte er Werbeannoncen, die seinen Produkten Wirkungen und Eigenschaften zuschrieben, die sie nicht hatten. So sollte das Hollywood- Lifting-Bad angeblich aus taufrischem Frischzellenextrakt, im Blitztempo von nur zwölf Bädern wieder schlank, straff und jung formen, und zwar mit 100 %iger Figurgarantie. Der Haarverdicker verdoppelte das Haar binnen zehn Minuten. Die Produkte wurden verkauft per Nachnahme und mit Rückgaberecht innerhalb von 14 Tagen bei voller Geld- Zurück- Garantie ; der Stückpreis betrug ca. 20 Euro. Aufgrund seiner Erfahrungen ging A davon aus, daß nur etwa 10 % der häufig geschäftsunerfahrenen und leichtgläubigen Kunden reklamieren würden. A wäre nach seiner Kalkulation gar nicht in der Lage gewesen, allen Kunden ihr Geld zurückzuerstatten. Insgesamt beläuft sich der Bruttogewinn durch den Verkauf der Produkte nach Abzug der Kosten auf Euro. Auch der an Haarausfall leidende K erwarb auf eine Anzeige hin eine Flasche Haarverdicker, sandte sie aber halb aufgebraucht schon nach 10 Tagen enttäuscht wieder zurück. A erstattete den Kaufpreis anstandslos. Hat sich A wegen Betruges strafbar gemacht? Fall 2 (BGH NJW 1990, 2005 f. = JZ 1989, 759): V, der einen Versandbuchhandel betreibt, suchte verschiedene Schulen auf, und bot den Schulleitern einen Heilpflanzenatlas für 35 Euro und ein Deutschlandbuch für 38 Euro DM an. Diese Beträge entsprachen wohl den für die Originalausgaben der Bücher vorgeschriebenen Preisen. V verkaufte den Schulleitern jedoch Sonderausgaben, die im Buchhandel zum,,empfohlenen" Preis von 15 Euro zu erwerben waren. Bei handschriftlicher Bestellung wurden die Bücher zur Ansicht oder mit Rückgaberecht übersandt. Zahlreiche Schulleiter bestellten und bezahlten die Bücher in der Vorstellung, diese würden der Preisbindung unterliegen, seien also auch anderswo zu demselben Preis erhältlich. Strafbarkeit des V?

2 Lösung zu Fall 1 (BGHSt 34, 199 ff): Strafbarkeit des A nach 263 Abs. 1? I. obj. Tatbestand 1. Täuschung =intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen, durch welche die unrichtige Vorstellung über Tatsachen erzeugt/aufrechterhalten werden soll 2. über Tatsachen =alle konkreten Geschehnisse und Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart (innere und äußere) die dem Beweis zugänglich sind ivf.: +, da A trotz marktschreierischer Reklame in den Anzeigen nicht nur persönliches Werturteil abgegeben hat >A täuschte über der Nachprüfung zugängliche Tatsachen 3. kausale Irrtumserregung =Hervorrufen der Fehlvorstellung über Tatsachen, die Gegenstand der Täuschung waren ivf.: +, da er durch Täuschung über die Wirksamkeit der zwar harmlosen, aber auch wirkungslosen Präparate bei den Bestellern einen Irrtum hervorgerufen hat >es ist davon auszugehen, daß diese aufgrund der Angaben des A in den Werbeanzeigen glaubten, die Präparate hätten im Kern die versprochene (wenn auch übertrieben geschilderte) Wirkung 1) insb., da wissenschaftlicher oder fachmännischer Hintergrund, die erfolgreiche Benutzung durch Testpersonen und eine 100%ige Garantie vorgespiegelt wurden 2) Besteller wollten ein solches Produkt und nicht nur eine Illusion erwerben 3) Täuschung und darauf beruhender Irrtum wurden durch das Rückgaberecht mit Geld-Zurück-Garantie noch verstärkt, da die Wahrscheinlichkeit des Versprochenen hierdurch mit wirtschaftlichen Konsequenzen glaubhaft gemacht und der Besteller in den Glauben versetzt wurde, daß sich der Aufwand für den Verkäufer nicht lohnen und das Geschäft wegen der allg. Rückgabe gar nicht florieren könne, wenn das Mittel nicht wenigstens im Normalfall wirken würde der Umstand, daß die Besteller die Täuschung bei hinreichender Prüfung hätten erkennen können, ist unerheblich: ebenso wenig wie die Leichtgläubigkeit spielt bei der Irrtumserregung der vereinbarte Rücktritt eine Rolle, wenn der Getäuschte ein wirksames Präparat, nicht aber die Möglichkeit erwerben wollte, Rücktrittsrecht auszuüben 4. kausale Vermögensverfügung =jedes Tun, Dulden oder Unterlassen ivf.: +, aufgrund dieses Irrtums haben die Besteller über ihr Vermögen verfügt, indem sie für die Nachnahmesendung das Geld ausgehändigt haben 5. Vermögensschaden =wenn Gesamtwert der Vermögensverfügung nach der Verfügung geringer ist als vorher Pbl.: Einfluß von Rücktrittsrecht auf Entstehung eines Vermögensschadens beim Betrug Rspr.: konkrete Vermögensgefährdung ist nicht ggb., wenn bei einem vereinbarten Rücktrittsrecht ein wirtschaftlicher Wert aus dem Vermögen des getäuschten Vertragspartners noch nicht herausgegeben wurde und dieser nur den Vertragsansprüchen des Täters ausgesetzt ist, denn der Getäuschte kann einen ungünstigen Vertrag einfach durch einseitige Erklärung beseitigen gilt auch, wenn sich der Getäuschte in anderer Weise gegen den Schadenseintritt bei Vertragserfüllung abgesichert hat

3 ivf.: bei objektiv-wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist das Vermögen des Getäuschten um den Kaufpreis gemindert worden, wenn man die Summe der geldwerten Güter des Getäuschten vor der Geldhingabe einerseits und danach, also nach Erhalt des wirkungslosen Präparats, mit dem Rücktrittsrecht andererseits vergleicht die Geschädigten haben nämlich weniger erhalten als ihr Anspruch wert war: die Vermögensminderung wird durch ein Rücktrittsrecht nicht wirtschaftlich vollwertig ausgeglichen: obwohl alle Käufer wegen der wirkungslosen Präparate rücktrittsberechtigt waren, war es dem A nicht möglich und von ihm auch nicht beabsichtigt, ihnen allen (und nicht nur dem erfahrungsgemäß reklamierenden Teil von 10 %) den Kaufpreis zu erstatten entscheidend ist aber die Unsicherheit der Betrogenen, ob und ggf. wie das Rücktrittsrecht überhaupt ausgeübt werden kann, wenn das Präparat teilweise oder gar ganz verbraucht wurde; wie bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wird bei völligem Verbrauch letztlich ausschließlich dem Getäuschten das Risiko aufgebürdet, vom Vertrag loszukommen ferner sind die Geschäftsungewandtheit und Unerfahrenheit des angesprochenen Personenkreises (Leser der Regenbogenpresse und Trivialromanen), dem die Ausübung des Rücktrittsrechts faktisch erheblich erschwert ist, von wesentlicher Bedeutung gerade auf diese zusammentreffenden Umstände der Lebenswirklichkeit und auf die Scheu vor Auseinandersetzungen um einen doch nicht besonders ins Gewicht fallenden Betrag oder auf durchaus sinnvolle wirtschaftliche Erwägungen der Getäuschten, etwa daß der Aufwand einer Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erscheint, hat der A das betrügerische Geschäft aufgebaut soweit die Getäuschten von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machten, wurde ihnen in Höhe des Kaufpreises Schadenswiedergutmachung geleistet Zusammenfassung: IvF.: +, weil die Besteller für ihr Geld eine den Zusicherungen nicht entsprechende, sondern wirkungslose Ware erhielten das vereinbarte und für die Besteller, die davon Gebrauch gemacht haben, hinsichtlich des Kaufpreises vollwertige Rücktrittsrecht ändert an dem durch die Geldhingabe eingetretenen Schaden nichts tatsächliche Kaufpreiserstattung des A ist eine nur strafmildernd zu berücksichtigende Schadenswiedergutmachung II. subj. Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. der obj. Tatbestandmerkmale IvF.: +, A handelte bedingt vorsätzlich 2. Absicht rechtswidriger Bereicherung IvF.: +, da A in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen (ohne zivilrechtlichen, fälligen, einredefreien Anspruch zu haben) Vermögensvorteil zu verschaffen 3. Vorsatz bzgl. der Rechtswidrigkeit +, da dolus eventualis genügt

4 III. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor IV. Regelbeispiel des 263 Abs. 3 S gewerbsmäßiges Handeln des A nach Nr. 1 =wenn jemand durch wiederholte Begehung fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will ivf.: +, da sich A durch den Vertrieb der Präparate ein Gewerbe aufbaut 2. nach Nr. 2: 1) Vermögensschaden großen Ausmaßes (1. Alt.) =bei einem Schaden von Euro und mehr, der tatsächlich eingetreten sein muß (er darf nicht nur angestrebt sein!) ivf.: +, da der Gesamtwert maßgebend ist 2) oder Absicht, große Zahl von Menschen in Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (2. Alt.) =nicht pauschal zu sagen: wohl zwischen 10 und 100 Personen tva: mindestens 10 Personen tva: mindestens 20 Personen tva: mindestnes 50 Personen er muß Vielzahl von Personen schädigen wollen =Wissentlichkeit erforderlich =konkrete Vermögensgefährdung genügt ivf.: +, da A eine große Kundenzahl erstrebte (Werbung für die Produkte) V. Ergebnis A hat sich wegen Betruges in einem besonders schweren Fall strafbar gemacht.

5 Lösung von Fall 2 (BGH NJW 1990, 2005 f): Strafbarkeit des V nach 263 Abs. 1 gegenüber den Schulleitern? I. obj. Tatbestand 1. Täuschungshandlung durch Angebot des V? die Kunden haben die Bücher gesehen, die Preisforderung gekannt und das Angebot angenommen dieser SV ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Verkäufer ausdrücklich oder schlüssig unzutreffenden Eindruck erweckt, die zu liefernde Ware habe eine für den Käufer wesentliche Qualität, Eigenschaft oder Herkunft 1) ausdrücklich Erklärung? ivf.: -, A sagte nicht, daß Bücher nirgends billiger zu haben sind/der Preisbindung unterliegen soweit sich die Käufer geschädigt fühlten, beruhte dies nicht auf einer durch V verursachten Fehlvorstellung über die Ware, sondern lediglich auf deren Unkenntnis, daß die Bücher anderswo günstiger zu beziehen waren 2) konkludente Täuschung (durch schlüssiges Verhalten), wenn mit Verhalten des V zum Ausdruck gebracht wurde, daß der Kaufpreis angemessen oder üblich sei? welchen Erklärungswert das Gesamtverhalten des Täters besitzt, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung, die vom jeweiligen Geschäftstyp abhängig ist: >wer eine Ware oder Leistung zu einem bestimmten Preis anbietet, erklärt damit grundsätzlich nicht schon schlüssig, daß der Preis angemessen oder üblich sei -in Marktwirtschaft richtet sich Preis nach Angebot und Nachfrage- >Ausnahme wenn für eine Leistung ein bestimmtes Entgelt öffentlich-rechtlich festgesetzt ist, der Leistungsempfänger die Forderung nicht ohne weiteres auf ihre Übereinstimmung mit dem amtlich festgesetzten Vertrag überprüfen kann und der Fordernde die mangelnde Sachkunde sowie das ihm entgegengebrachte Vertrauen des Vertragspartners zur Erzielung eines erhöhten Entgeltes ausnutzt (z. B. bei Arzneimitteln) der vorliegende SV ist mit der Ausnahme nicht vergleichbar und eine Übertragung der Grundsätze ist nicht angebracht daran ändert auch die Tatsache nichts, daß im Buchhandel weitgehend von der nach 15 Abs. 1 GWB ( 16 GWB af) zugelassenen Möglichkeit der Preisbindung Gebrauch gemacht wird und dies allg. bekannt ist: Buch kann dennoch zu gleicher Zeit zu unterschiedlichen Preisen im Handel sein ebenso kann sich der Preis infolge der Aufhebung der Preisbindung ändern danach fehlt es an einer Grundlage für die Annahme, ein Buch sei nur zu festem, einheitlichem Marktpreis zu erhalten und die Prüfung, ein preisgünstigeres Exemplar zu erhalten sei unnütz für die Kunden des V bestand keine Notwendigkeit, die angebotenen Bücher sofort zu bestellen: sie konnten auf Lieferung nur zur Ansicht oder unter Vorbehalt der Rückgabe bestellen und sich unschwer vergewissern, zu welchem Preis die Bücher von anderen Buchhändlern angeboten werden es besteht kein Anlaß den Käufer, der von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht strafrechtlichen Schutz vor überhöhten Preisforderungen zu gewähren auch in den Fällen, in denen V die Lieferung nur zur Ansicht oder mit Rückgaberecht zugesichert hat, diese Zusicherung aber nicht einhielt, begründen kein betrügerisches Verhalten, weil sich nicht feststellen läßt, ob V bereits bei der Abgabe der Zusicherung deren Nichteinhaltung beabsichtigte

6 ivf.: -, da die Preisforderung des V nicht den Inhalt hatte, daß die Bücher überall zum selben Preis zu erhalten sind 3) durch Unterlassen der Aufklärung über billigere Bezugsquellen ( 13)? ivf.: -, da A keine Garantenstellung/Aufklärungspflicht besaß den V trifft keine gesetzliche Aufklärungspflicht über Vergleichsangebote im Buchhandel auch nicht aus Ingerenz infolge der vorangegangenen Preisforderungen auch kein besonderes Vertrauensverhältnis aus regelmäßigen Buchlieferungen oder Kundenberatung zwischen V und den Schulleitern IvF.: -, weil seine Erklärung nur den Inhalt hatte, daß er die vorgezeigten Sonderausgaben zum Preis von 35 Euro bzw. 38 Euro verkauft (das bloße Ausnutzen eines Irrtums ohne eine tatbestandsmäßige Täuschung begangen zu haben, ist nicht als Betrug strafbar) 2. Zwischenergebnis V hat den obj. Tatbestand nicht verwirklicht. II. Ergebnis V ist nicht wegen 263 Abs. 1 strafbar

7 Auszug aus dem Gesetz über Wettbewerbsbeschränkungen (KartellG) 15 GWB (alt): Verträge zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind nichtig, soweit sie einen Vertragsbeteiligten in der Freiheit er Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Verträgen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt. 16 Abs. GWB (alt): 15 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher aufzuerlegen. 14 GWB (neu): Vereinbarungen zwischen Unternehmen über Waren oder gewerbliche Leistungen, die sich auf Märkte innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes beziehen, sind verboten, soweit sie einen Beteiligten in der Freiheit der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen bei solchen Vereinbarungen beschränken, die er mit Dritten über die gelieferten Waren, über andere Waren oder über gewerbliche Leistungen schließt. 15 Abs. 1 GWB (neu): 14 gilt nicht, soweit ein Unternehmen die Abnehmer seiner Verlagserzeugnisse rechtlich oder wirtschaftlich bindet, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bis zur Weiterveräußerung an den letzten Verbraucher auferlegt.

8 Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Silke Knaut Arbeitsgemeinschaft für Anfänger Strafrecht Besonderer Teil SS 2002 I. Vermögensschaden trotz Lösungsmöglichkeiten vom Vertrag: 1. Vermögensschaden: Nicht nur die effektive, rechnerisch nachweisbare Vermögensminderung, sondern unter Umständen auch schon die bloße konkrete Vermögensgefährdung ist ein Vermögensschaden, wenn sie nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise bereits eine Verschlechterung der gegenwärtigen Vermögenslage bedeutet. das gilt im Grundsatz sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den juristischökonomischen Vermögensbegriff, da zweifelhafte Vermögenspositionen in ihrem Wert geringer veranschlagt werden. dabei ist auf die Grenzziehung zwischen der Gefährdung, die noch die typische Situation des Versuchs darstellt und der Gefährdung, die der Vermögensbeschädigung gleichkommt, zu achten. 2. Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrecht, sofern Getäuschter noch nichts geleistet hat BGH: keine Vermögensgefährdung, weil Getäuschter durch einseitige Erklärung Vertrag zu Fall bringen kann, ohne ungewissen Weg der Anfechtung beschreiten zu müssen 3. Schadensgleiche Vermögensgefährdung bei vertraglichen und gesetzlichen Rücktrittsrecht, sofern Getäuschter bereits geleistet hat BGH: Vermögensschaden besteht, weil die Vermögensminderung durch das Rücktrittsrecht wirtschaftlich nicht vollwertig ausgeglichen wird entscheidend ist die Unsicherheit des Betroffenen, ob überhaupt und ggf. wie das Rücktrittsrecht ausgeübt werden kann, wenn das Präparat teilweise oder gar ganz verbraucht wurde letztlich wird (wie bei Anfechtung wegen arglistiger Täuschung) ausschließlich dem Getäuschtem das Risiko aufgebürdet, vom Vertrag loszukommen 4. Berücksichtigung des Anfechtungsrechts des Kunden und der Stornierungsbereitschaft der Lieferfirma BGH: bei der Prüfung des Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug muß die Anfechtbarkeit grundsätzlich außer Betracht bleiben deshalb gerechtfertigt, weil sich der Getäuschte zwar vom Vertrag lossagen kann, die Voraussetzungen hierfür aber beweisen muß und Gefahr läuft, das nicht zu können das Risiko, vom Vertrag loszukommen, liegt ausschließlich beim Getäuschten auch Stornierungsbereitschaft steht der schadensgleichen Vermögensgefährdung beim Eingehungsbetrug nicht entgegen, da es ungewiß ist und von vielen Zufälligkeiten abhängt, ob der Getäuschte, der die Stornierungsbereitschaft nicht kennt, die ungenügende Leistung überhaupt beanstandet

9 II. Prüfungsschema vom Betrug: I. obj. Tatbestand 1. Täuschung über Tatsachen =ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen ( 13 ) =über dem Beweis zugänglich Umstände (innere und äußere, zb. Zahlungswille und -fähigkeit) nicht: Meinungsäußerung, Werturteile 2. kausaler Irrtum =sachgedankliches Mitbewusstsein, für wahr halten nicht: ignorantia facti >Zweifel sind idr. nicht schädlich nicht erfasst: bloßes Ausnutzen eines Irrtums 3. kausale Vermögensverfügung rein tatsächlich; jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt >Nichtgeltendmachung von Anspruch grds. ist kein Verfügungsbewusstsein erforderlich Ausn.: bei Abgrenzung zwischen Sachbetrug und Trickdiebstahl Pbl.: Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft Pbl.: Prozessbetrug 4. Vermögensschaden Pbl.: Vermögensbegriff =3 Theorien Prinzip der Gesamtsaldierung: =Vgl. vorher-nachher =negative Vermögensdifferenz fehlt: wenn vollständig kompensiert (Kompensationsprinzip) Pble.: -Eingehungs-/Erfüllungsbetrug -Schadenskompensation durch gesetzliche Ansprüche und Rechte -individueller Schadenseinschlag -soziale Zweckverfehlung (Spende, Subvention) -Anspruch aus gesetzes- oder sittenwidrigen Geschäft -etc. II. subj. Tatbestand 1.Vorsatz bzgl. obj. Tatbestand 2.Absicht rechtswidriger Bereicherung 1) Absicht =es muß T auf Vorteilserlangung ankommen 2) RW des erstrebten Vorteils =obj. Rechtswidrgikeit =wenn kein rechtlich begründeter einredefreier und fälliger Anspruch besteht (Selbsthilfebetrug) 3) Unmittelbarkeitsbeziehung / Stoffgleichheit =Vorteil muß gewißermaßen Kehrseite vom Schaden sein 4) Vorsatz bzgl. RW und Unmittelbarkeit III. RW IV. Schuld V. Regelbeispiele des Abs. 3 Satz 2 VI. Strafantrag, 263 Abs. 4 i.v.m. 247, 248 a

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