MERKBLATT 1. Die Methodik der Fallbearbeitung
|
|
- Claudia Hase
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 1 MERKBLATT 1 Die Methodik der Fallbearbeitung I. Einleitung Das Ziel der juristischen Fallösung ist die Beantwortung der als Aufgabe gestellten Rechtsfrage. Die Lösung ist mittels Anfertigung eines Gutachtens zu erarbeiten, was in einzelnen Arbeitsschritten zu erfolgen hat. Unter einem Gutachten versteht man die nach logischen Gedankenschritten geordnete Herleitung der Antwort auf die gestellte Frage. Ausgangspunkt ist eine Prämisse (Vorgabe), deren jeweilige Voraussetzungen solange zu prüfen sind, bis die aufgegebene Frage beantwortet werden kann. Diese Prämisse ist der gesetzlichen Vorschrift (Anspruchsgrundlage) zu entnehmen, der die Antwort auf die Fallfrage entnommen werden kann. Bsp.: Fallfrage: Kann der Verkäufer V vom Käufer K Zahlung von 100 verlangen? Die Antwort hierauf ist 433 Abs. 2 BGB zu entnehmen, dessen Voraussetzu n- gen geprüft werden müssen, um die Frage nach der Verpflichtung zur Zahlung beantworten zu können. Wichtig ist, daß die Lösung zum Ergebnis hinführen muß. Den Gegensatz hierzu bildet das Urteil, das von einem festgelegten Ergebnis ausgeht und es nachfolgend rechtfertigt. Diese Darstellungsweise ist falsch, da es sich nicht mehr um eine gutachterliche Prüfung, sondern um eine bloße Feststellung handelt. Bsp. falsch: V kann Zahlung von 100 aus 433 Abs 2 BGB verlangen, da ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Bsp. richtig: V könnte von K Bezahlung von 100 aus 433 Abs. 2 BGB verlangen. Dafür ist erforderlich, dass ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen word en ist. Bei der klausurmäßigen Bearbeitung eines Rechtsfalles ist ein Schema einzuhalten, an dem die Arbeitsschritte auszurichten sind (vgl. Musielak, GK BGB, Rdnr. 10): Zunächst muß man den Sachverhalt, aus dem sich die Frage ergibt, genau erfassen. Dazu bietet sich in der Regel die Anfertigung einer Skizze an. Sodann ist die Fragestellung zu konkretisieren, wenn sie allgemein gehalten ist (z. B.: Wie ist die Rechtslage? In diesem Fall ergibt sich erst aus dem Sachverhalt, wer welchen Anspruch geltend machen kann). Es darf immer nur die vorgegebene Fallfrage beantwortet werden.
2 2 Sammlung erster Gedanken zur Lösung (Welche Anspruchsgrundlage n und Hilfsnormen sind heranzuziehen? Welche konkreten Probleme sind im Sachverhalt angespr o- chen?). Anfertigung einer schematischen Lösungsskizze. Ausarbeitung des Gutachtens durch chronologische Prüfung der jeweils erforderlichen Subsumtionsschritte. Nur die Voraussetzungen der jeweils geprüften Rechtsnorm erörtern. Allgemeine oder überflüssige Ausführungen sind falsch. Bei der Ausformulierung immer die geprüfte Anspruchsgrundlage im Auge behalten und sich bei jedem Satz fragen, ob er konkreten Bezug zu ihr hat, also für die Lösung wirklich erfo r- derlich ist (Kontrollfrage: Bringt mich dieser Satz der Lösung näher? ). II. Die drei Arbeitsschritte der Subsumtion Die Subsumtion im Gutachtensstil ist in drei Arbeitsschritte aufgeteilt: Bildung von Überschrift und Obersatz (Prämisse) Subsumtion i.e.s.: o o Herausarbeitung der für die Rechtsfolge erforderlichen Voraussetzungen Unterordnung des konkreten Sachverhaltes Feststellung des Ergebnisses (conclusio) 1. Bildung von Überschrift und Obersatz Fallbeispiel: K stellt im Selbstbedienungsladen des V eine Flasche Wein, die mit 25 ausgezeichnet ist, auf die Kassentheke; V tippt den Betrag in die Kasse ein. K will jetzt doch eine billigere Flasche. Kann V gleichwohl 25 verlangen? Ausgangspunkt ist immer die zur Lösung der Frage gefundene Anspruchsgrundlage, also die Vorschrift, nach der die gefragte Rechtsfolge eintritt. An ihr werden Überschrift und Obersatz ausgerichtet. Als Hilfestellung gilt hier die sogenannte 4-W-Frage : Wer kann Was von Wem Woraus verlangen? Überschrift: Anspruch des V (Wer?) / auf Zahlung von 25 (Was?) / gegen K (von Wem?) / aus 433 Abs. 2 BGB? (Woraus?) Obersatz (Programmsatz, Prämisse):
3 3 o V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung von 25 aus 433 Abs. 2 BGB haben o Formulierungsvarianten: In Betracht kommt ein Anspruch des V gegen K auf Zahlung von 25 aus 433 Abs. 2 BGB. oder Möglicherweise kann V von K die Zahlung von 25 aus 433 Abs. 2 BGB verlangen. 2. Die Subsumtion i.e.s. Im nächsten Schritt wird geprüft, ob der Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale der zitierten Anspruchsgrundlage ausfüllt und damit die gefragte Rechtsfolge auslöst. Die Voraussetzungen des Rechtssatzes sind jetzt im einzelnen in logischer Reihenfolge zu konkretisieren und zu prüfen. Zunächst wird das logisch jeweils vorrangig zu prüfende Erfordernis des Obersatzes erörtert und präzisiert: Für diesen Anspruch ist erforderlich, daß zwischen V und K ein Kaufvertrag geschlossen wurde. (Formulierungsvarianten: Voraussetzung dafür ist, daß... / Dies setzt voraus, daß... / Dies ist der Fall, wenn... / Dann müßte... / Dafür müßte... ) Es folgt eine eingehende Prüfung der für den Kaufvertragsabschluß erforderlichen Umstände: Ein Kaufvertrag ist geschlossen, wenn sich die Parteien über den Kauf eines Gegenstandes zu einem bestimmten Preis geeinigt haben. Die rechtlichen Voraussetzungen der erforderlichen vertraglichen Einigung sind jetzt so lange zu präzisieren, bis die Vorgaben so konkret sind, daß der geschilderte Sachverhalt eindeutig beurteilt werden kann: Eine vertragliche Einigung setzt wiederum zwei wirksame und übereinsti mmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, voraus. (Kontrollfrage: Enthält der Sachverhalt diese Informationen? Antwort: Nein, also weiter präzisieren.) Eine Willenserklärung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Es reicht de m- nach aus, wenn sich aus dem Verhalten der Beteiligten ihr Wille zur Abgabe der en t- sprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärungen entnehmen läßt. Jetzt wird der Sachverhalt mit den erarbeiteten gesetzlichen Vorgaben verglichen: Hier stellte K die Flasche für 25 auf die Kassentheke. Er gab damit nach außen zu erkennen, daß er sie zu dem ausgezeichneten Preis kaufen wolle. V tippte den Betrag in die Kasse und hat damit seinen Annahmewillen zum Ausdruck gebracht. Der Obersatz kann jetzt schrittweise nach oben hin beantwortet werden:: V und K haben sich somit über den Kauf der Flasche Wein zu 25 vertraglich geeinigt.
4 4 Daher ist zwischen beiden ein Kaufvertrag geschlossen worden.
5 5 3. Feststellung des Ergebnisses Die Prüfung ist mit der Schlußfolgerung aus dem Vergleich zwischen gesetzlichen Voraussetzungen und Sachverhalt abzuschließen: Folglich kann V von K die Bezahlung von 25 verlangen. Formulierungsvariante: Somit / Also / Daher / Deswegen / Aus diesem Grund besteht ein Anspruch des V auf... Formulierungsvariante: Folglich /... ist ein Anspruch des V auf Bezahlung von 25 zu bejahen / anzunehmen. III. Zusammenfassung Die Grundstruktur der Subsumtion läßt sich abstrakt einprägen, wenn man sie vorerst auf die typischen Einleitungsfloskeln reduziert: Anspruch auf...? 1. V könnte Dafür ist erforderlich, daß.... Hier hat Folglich....
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht. I. Sachverhalt und Fragestellung. 1. Sachverhalt
Methode der Fallbearbeitung im Bürgerlichen Recht I. Sachverhalt und Fragestellung 1. Sachverhalt sorgfältiges, mehrmaliges Lesen: jedes Wort kann für die Lösung wichtig sein (Echo-Prinzip!). Lesen unter
MehrAnspruchsgrundlagen. Gesetzliche Anspruchsgrundlagen
Gesetzliche Anspruchsgrundlagen Anspruchsgrundlagen - Beispiele: 823 Abs. 1, 546 Abs. 1, 280 Abs. 1 BGB - Rechtsfolge (Schadensersatz, Herausgabe etc.) hängt von gesetzlicher Regelung ab. - Tatbestand
MehrBGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1
BGB AT Fall 1a Lösung und Hinweise zur Gutachtentechnik TEIL 1 Hinweise zur Bearbeitung juristischer Fälle 1 Bei der Lösung eines Falles ist es nicht ratsam, sogleich nach den rechtlichen Problemen zu
MehrMethodik und Technik der Fallbearbeitung
Methodik und Technik der Fallbearbeitung I. Bevor der Bearbeiter mit der schriftlichen Ausarbeitung einer Falllösung beginnt, muss er zunächst einige Vorüberlegungen anstellen: - Erfassen des Sachverhalts
Mehr(Ihre Anspruchsprüfung beginnt stets mit dem Obersatz: Wer will was von wem woraus? )
A. Gutachtenstil Der Gutachtenstil ist eine besondere Argumentationsstruktur, die in juristischen Gutachten angewendet wird. Er soll ermöglichen, Gedankengänge des Verfassers zu verdeutlichen und logisch
MehrObersatz: Fraglich ist, ob T vorsätzlich geschlagen hat.
Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 Beispiel: Wer eine fremde Sache zerstört oder beschädigt, begeht eine Sachbeschädigung. Daraus ergibt sich die Prüfungsreihenfolge: Sache (1),
MehrChristian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Übersicht Klausur- und Falllösung A. Vorbemerkungen Die Abschlussklausur
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
MehrUm eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode.
Die juristische Denk- und Arbeitsweise 1 Um eine rechtliche Fragestellung zu lösen, bedient man sich der Anspruchsmethode. Eine gesetzliche Definition des Begriffes Anspruch enthält 194 Abs.1 BGB: Ein
MehrLösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder
1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag
MehrJuristischer Gutachtenstil
Tina Hildebrand Juristischer Gutachtenstil Ein Lehr- und Arbeitsbuch 2. Auflage Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? 7 3. Wie baue ich aus den einzelnen Schritten ein Gutachten? Wichtig
MehrFall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?
Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.
MehrÜbung Bürgerliches Recht SS 2016
Übung Bürgerliches Recht SS 2016 Bürgerliches Recht 1 Ablauf Teil 1: Einführung I. Das System II. Der Prüfungsaufbau III. Die Entstehung von Ansprüchen IV. Zusammenfassung V. Einführungsfälle Teil 2: Übungsfälle,
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines
MehrDie nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen
Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch
MehrDie folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1. Grundlegendes
Die folgenden Übersichten stellen nur einen Überblick dar und ersetzen kein Lehrbuch. 1 Grundlegendes Privatrecht Rechtsbeziehungen zwischen Personen im Gleichordnungsverhältnis im Gegensatz zum Öffentlichen
MehrDer Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen)
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Der Gutachtenstil (samt Formulierungshilfen) Übersicht 1. Obersatz mit Anspruchsgrundlage 2. Definition/Voraussetzung 3. Subsumtion/Untersatz/praemissa
MehrWer will was von wem woraus?
1 Hinweise zum Gutachtenstil (ausf. Junker, Fallsammlung Arbeitsrecht, Einleitung) Bei der Lösung juristischer und damit auch arbeitsrechtlicher Fälle sind bestimmte stilistische Regeln einzuhalten. Deren
MehrSkripten - Zivilrecht. Grundwissen BGB AT. von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst. überarbeitet
Skripten - Zivilrecht Grundwissen BGB AT von Karl-Edmund Hemmer, Achim Wüst überarbeitet Grundwissen BGB AT Hemmer / Wüst schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Hemmer/Wüst
MehrA. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass
MehrTUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung
TUTORIUM WIPR I Methodik der Fallbearbeitung 1 GLIEDERUNG A. Ziel eines juristischen Gutachtens B. Grundstruktur der Fallbearbeitung I. Methodische Vorbereitung des Fallgutachtens 1. Erfassen des Sachverhalts
MehrFall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.
MehrFall 4 (zur Übung): Kann K von V Übergabe und Übereignung des Bildes verlangen? BGB-Tutorium Dr. Yvonne Matz
Fall 4 (zur Übung): V besitzt ein wertvolles Bild, das seinem Freund K gut gefällt. Als V eines Tages Geld braucht, bietet er es K in einem Schreiben zu einem Preis von 2.500,- Euro an. K schreibt daraufhin
MehrArbeitsmaterialien. Gesetzestext: BGB (DTV). Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999.
Arbeitsmaterialien Gesetzestext: BGB (DTV). Lehrbuch: Hans-Joachim Musielak, Grundkurs BGB, 6. Auflage, München 1999. Juristische Kernaufgabe fl Bewertung eines rechtlichen Lebenssachverhalts 1. Perspektiven
Mehr14 Methodenlehre: Fallbearbeitung
14 Methodenlehre: Fallbearbeitung Weiterführende Literatur: Brühl, Die juristische Fallbearbeitung in Klausur, Hausarbeit und Vortrag; Diederichsen, Die BGB-Klausur; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft;
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT AUSGANGSFALL
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrLösungsskizze zu Fall 4
Lösungsskizze zu Fall 4 Ausgangsfall: A) Wer ist Eigentümer des Fernsehers? historische Prüfung! I. Ursprünglich E = Eigentümer II. Verlust des Eigentums an K gemäß 929 S. 1 BGB? a) Einigung? E und K müssten
MehrFall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II
Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt
MehrBGB AT - Fall 4 - Lösung
BGB AT - Fall 4 - Lösung V K auf Bezahlung und Abnahme des Weines gemäß 433 II 1 A. Entstehung des Anspruchs Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages I. Vertragsschluss Bei einer Versteigerung
MehrJe nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten:
I. Das juristische Gutachten Ziel der Bearbeitung ist i.d.r. die Erstellung eines juristischen Gutachtens. Je nach Rechtsgebiet sind hier typischerweise folgende Fragen zu beantworten: o Zivilrecht: Bestehen
MehrFall 1 a und b. B. Fall 1 a): vertragliche Ansprüche
Fall 1 a und b A. Einführende Hinweise Die folgenden Lösungshinweise sind bewusst (fast) vollständig gehalten. Auf keinen Fall müsst Ihr jetzt schon alles verstehen, was Ihr hier lesen könnt! Die Fälle
MehrFrage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben.
Lösung der Fälle der 3. Übung (21.11.2005) Lösung des Falles zum Abstraktionsprinzip: Frage 1: A könnte einen Anspruch gegen B auf Zahlung der 20 aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB haben. 1. Dazu müssten
MehrKatHO NRW Aachen Köln Münster Paderborn. Klausurtechnik. Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes
Klausurtechnik Prof. Dr. Christof Stock und Ass. iur. Vera Götzkes Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen Abteilung Aachen Telefon: +49 (0)241 6000322 E-Mail: c.stock@katho-nrw.de Prof. Dr. Christof
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Gutachtenstil Gutachtenstil ist eine juristische Arbeitstechnik, die sicherstellen soll, dass alle relevanten rechtlichen
Mehr1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG
1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter
Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,
MehrFALL 2 LÖSUNG DER EHEMALIGE JURASTUDENT VARIANTE A
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2015/16 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Wintersemester 2008/2009 Obersatz V könnte Anspruch gegen E auf Zahlung von 62.500,- EUR aus 433 Abs. 2 BGB, 1922, 1967 BGB haben? Dazu
MehrLösung zu Fall 13. Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB.
Lösung zu Fall 13 Frage 1: Anspruch des A gegen Z auf Übergabe und Übereignung der Lederbezüge aus 433 Abs. 1, 651 S. 1 BGB. I. Entstehung Zwischen A und Z müsste ein wirksamer Werklieferungsvertrag zustande
MehrMethodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung
Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle
MehrBGB. 1 Einleitung. ErbR BGB. FamilienR BGB. Allg. Teil BGB. SachenR BGB. SchuldR BGB. BGB AT Grundwissen 1
AT Grundwissen 1 1 Einleitung A. Die Systematik des Das trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es ist eine Zusammenfassung von Rechtsnormen, die die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander regelt. Aufteilung
MehrPrivatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I
Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage
MehrAnspruchsgrundlage 823 I BGB
Anspruchsgrundlage 823 I BGB I. Tatbestandsvoraussetzungen Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
MehrKann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?
Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,
MehrEinführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT
Allgemeines Einführung zur Arbeitsgemeinschaft BGB AT Pflicht-AG: 11 Termine Scheinvoraussetzung: 8 Termine Ablauf: Theorie anhand der WuV-Fragen und eine Falllösung Beteiligung und Diskussion (Namensschilder)
MehrArbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I
Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT I Sabine Seidenschwann Rechtsassessorin Raum 1024 Sabine.Seidenschwann@jura.uni-augsburg.de Allgemeines Allgemeines Allgemeines Inhalt der AG: Übung
MehrB könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 1: Lösung B könnte gegen A einen Anspruch aus 433 II BGB auf Bezahlung der 50 für den Präsentkorb haben. 1
MehrBGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung
BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage
Mehr1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16
Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 30.10.15 Plan/Infos zur Klausur Insgesamt 13 Termine heute Einführung, dann 6 Termine Zivilrecht I (bis 18.12.15), 5 Termine Zivilrecht II (ab 08.01. bis 05.02.16), letzte
MehrFall 5 Lösungsskizze
Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,
Mehr1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.
Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester
MehrLösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB
Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags
MehrDienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )
Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht
MehrPROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür
Mehr1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.
Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V
Mehr1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG
1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG 1 1 METHODE DER FALLBEARBEITUNG Richtige Umsetzung erlernten Wissens Ziel dieses Skripts ist die Vermittlung des juristischen Grundhandwerkszeugs für das sichere Bestehen
MehrFragen Übung 12. Welche Rechte hat der Werkbesteller im Falle eines Mangels? Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Abnahme eines Werkes?
Fragen Übung 12 Erläutern Sie den Unterschied zwischen der kaufvertraglichen Regelung in 442 BGB und der werkvertraglichen Regelung in 640 Abs. 2 BGB. Student S hat Hunger. Er geht zum Discounter, lädt
MehrFall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt
Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.
MehrDer Mensch ( natürliche Person) ist rechtsfähig, solange er lebt. II. Eine Mehrheit von Personen kann als solche rechte und Pflichte haben..
Weltrecht - zu ergänzende Sammlung von Rechtssätzen, von denen der Verfasser postuliert, dass sie unabhängig von der Rechtskultur heute immer und überall auf der Welt gelten. M. Aden Vorweg Es läßt sich
MehrGrundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes
1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen
MehrBeispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild
Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin
MehrA könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.
Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig
MehrHandlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft
Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Skizze I: Skizzen zur Vorlesung am 31.10.2006 Das Rechtsgeschäft 1. Definition finaler, auf die Herbeiführung eines
MehrPropädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008
Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole
MehrKonversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8
Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,
MehrE. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts
E. Rechtsgeschäftslehre IV: Beseitigung eines Rechtsgeschäfts I. Rücktritt II. Kündigung III. Widerruf IV. Anfechtung V. Actus contrarius: Vertragsaufhebung Folie 225 Beispiele V hat auf den wirksamen
MehrA) A gegen B auf Lieferung der Truhe gem. 433 I. A könnte gegen B einen Anspruch auf Lieferung der Truhe gem. 433 I BGB haben.
Falllösung: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? => B von A Lieferung der Truhe 2. Schritt: Woraus? vertraglich => 433 I quasivertraglich o vorvertraglich
MehrI. Anspruch des A gegen B auf aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von aus Vertrag haben.
I. Anspruch des A gegen B auf 1.500 aus Vertrag A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 1.500 aus Vertrag haben. 1. Anspruch entstanden Zunächst müsste der Anspruch entstanden sein. Laut Sachverhalt
MehrBGB AT-Fall 13 Lösung
Grundfall BGB AT-Fall 13 Lösung S könnte gegen V einen Anspruch auf Überlassung des Zimmers gem. 535 Abs. 1 Satz 1 BGB 1 haben, wenn zwischen beiden ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen ist. Dies
MehrInstitut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Allgemeines Zivilrecht
Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht Allgemeines Zivilrecht Fallbeispiel Der 16-jährige Jan will sein Fahrrad verkaufen, weil er Geld braucht. Er bittet seinen 17-jährigen Freund
MehrGrundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt Sommersemester 2002 1. Einsendearbeit
Welzel, Dieter Hennef, 29. Juni 2002 Auf der Nachbarsheide 6 53773 Hennef 1. Semester Zusatzstudium Wirtschafts- und Arbeitsrecht Matr.-Nr.: 2902761 I Grundlagen des Bürgerlichen Rechts bei Prof. Dr. Eisenhardt
MehrBGB AT. Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB. Von Dr. iur. Rainer Wörlen. 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
BGB AT Einführung in das Recht und Allgemeiner Teil des BGB Von Dr. iur. Rainer Wörlen Professor an der Fachhochschule Schmalkalden, Fachbereich Wirtschaftsrecht 5., überarbeitete und verbesserte Auflage
MehrFahrradkauf/Lösung (Fall 1)
Fahrradkauf/Lösung (Fall 1) A könnte gegen X einen Anspruch auf Übereignung des Mountainbike gemäß 433 Abs. 1 BGB haben. Dann müsste ein Kaufvertrag zwischen A und X wirksam zustande gekommen sein. Ein
MehrDie Darstellung im juristischen Gutachten - der Gutachtenstil und seine Grenzen. I) Funktion juristischer Gutachten
Prof. Dr. R. Backhaus Die Darstellung im juristischen Gutachten - der Gutachtenstil und seine Grenzen I) Funktion juristischer Gutachten Gutachten haben in der juristischen Praxis die Aufgabe, Entscheidungsgrundlagen
MehrWirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen
Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks
MehrB Grundlagen der Fallbearbeitung
Grundlagen der Fallbearbeitung B Grundlagen der Fallbearbeitung I (1) Den ersten Fall zu lösen bedeutet umzudenken. Zu Beginn des Studiums steht das Erarbeiten eines Grundstocks an Kenntnissen in den wichtigsten
MehrLösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-
Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen
MehrAG BGB AT I. AG 5 Fall 1: Das nicht bestellte Buch
AG BGB AT I Fall 1: Das nicht bestellte Buch Sachverhalt Lehrer L erhält von dem ihm fremden Verlag V ein Buch; im beigefügten Schreiben heißt es: Sollten Sie das Buch nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschicken,
MehrKonversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20
Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.
MehrLösung Fall 5 - Grundfall
Lösung Fall 5 - Grundfall I. Anspruch auf Zahlung von 60,- aus Bewirtungsvertrag Der Bewirtungsvertrag ist kein reiner Kaufvertrag, weil der Wirt die Speisen nicht nur übergeben und übereignen, sondern
MehrDas Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.
Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin
MehrFALL 14 LÖSUNG DER SCHWARZKAUF
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrBearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?
Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten
MehrGrundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012. Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13
Grundkurs BGB I Prof. Dr. Burkhard Hess WS 2011/2012 Zeit: Montag - Mittwoch, 9 st-11 Uhr Ort: Neue Universität HS 13 A. Gegenstand und Ziel der Vorlesung, Organisatorisches B. Begriff und Funktionsweise
Mehr6. Tutorium 18.12.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16
Zivilrechtstutorium 6. Tutorium 18.12.15 Wiederholung Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Willenserklärung wirksam abzugeben und entgegenzunehmen und somit am Rechtsverkehr teilzunehmen. Geschäftsunfähigkeit,
MehrVorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne
Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer
MehrLösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein. I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB
Lösungsskizze FB 3.1.: Bonifatiusverein I. Anspruch S gegen B auf Herausgabe aus 985 BGB 1. Unmittelbarer Besitz seitens B an den Wertpapieren(+), hier 21, 26 BGB einschlägig, sog. Organbesitz 2. Eigentum
MehrFall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB
Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,
MehrVertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft
Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander
MehrLösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben
Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher
MehrBegleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter http://www.gwdg.de/~breich1
Vorüberlegung: 1. Schritt: Wer will was von wem? => V will den Kaufpreis von K 2. Schritt: Woraus? => Auffinden eines Anspruchsgrundlage Falllösung: - vertragliche AGL => hier möglicherweise Kaufvertrag
MehrFALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ
MehrProf. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht. Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad
Prof. Dr. Inge Scherer vhb-kurse zum Privatrecht Fehlerauswertung der Klausur Das Fahrrad Arbeitshinweis Hier finden Sie eine Auflistung von tatsächlich in der Klausur gemachten Fehlern und deren Verbesserung.
MehrFall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder
Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt
MehrAktuelle Rechtsprechung im Einkauf
Aktuelle Rechtsprechung im Einkauf Dr. Andreas Stangl Inhalt 1. Einleitung 2. 2.1. Abgrenzung Fälligkeit und Verzug allgemein 2.2. Abgrenzung Kaufvertragsrecht und Werkvertragsrecht 2.3. Kaufvertragsrecht,
MehrV fordert nach weiteren zwei Wochen nunmehr Zahlung des Kaufpreises von K.
Übung im Privatrecht I Wintersemester 2014/15 Fall 2: Computerkauf mit Problemen Rentner Karl (K) beabsichtigt seit geraumer Zeit, sich einen Laptop zu kaufen, um endlich standesgemäß mit seinen Enkeln
MehrWiederholung BGB AT I
Erste Veranstaltung (12./19.04.2011) Wiederholung BGB AT I Organisatorisches Torben Steinhauer Lehrstuhl Professor Rüfner Zimmer C 225 (nachmittags) E-Mail: steinhau@uni-trier.de torben.steinhauer@gmx.de
MehrZivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.
Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner
Mehr