Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim
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1 Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten der Universität Hildesheim Der Personalrat der Universität Hildesheim und die Universität Hildesheim (im Folgenden Dienststelle genannt) schließen gemäß 78 i. V. m. 66 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (Nds. PersVG) i. d. F. vom auf der Grundlage der Niedersächsische(n) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) i. d. F. vom sowie der Vereinbarung über Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) i. d. F. vom folgende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universität Hildesheim. A b s c h n i t t 1 Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Die Arbeitszeitregelung gilt für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten sowie Beamtinnen und Beamten im technischen, Verwaltungs- und Bibliotheksdienst der Universität Hildesheim. Ausnahmen und Sonderfälle sind in den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. (2) Es wird unterschieden zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten. 1. Vollzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die volle tarifvertraglich vereinbarte bzw. bei Beamtinnen und Beamten die in der ArbZVO festgelegte Stundenzahl beträgt, das sind bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern derzeit 38,5 Stunden, bei Beamtinnen und Beamten 40 Stunden. 2. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten reduziert ist. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
2 A b s c h n i t t 2 Arbeitszeit 2 Grundsätzliches (1) Jede und jeder Beschäftigte bestimmt im Rahmen der Gleitzeit den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst, soweit nicht unabweisbare dienstliche Erfordernisse dem entgegenstehen. (2) Soll das Recht der Beschäftigten auf Selbstbestimmung des Beginns und Endes der Arbeitszeit für einen Zeitraum, der drei Monate überschreitet, eingeschränkt werden, so ist im Benehmen mit den Betroffenen ein Dienstplan zu erstellen. Ein solcher Dienstplan soll nicht die gesamte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten zugrunde legen, sodass die Beschäftigten vor Antritt und/oder nach Beendigung des Dienstes nach Dienstplan eine gewisse Gleitmöglichkeit behalten. Insbesondere, wenn Dienstpläne die Arbeitszeit der Beschäftigten an mehr als drei Tagen der Woche regeln, soll eine tägliche Gleitmöglichkeit von insgesamt zwei Stunden vorgesehen werden. (3) Auf schriftlichen Antrag einer oder eines Beschäftigten können im Einzelfall Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit abweichend von den Regelungen dieser Ordnung festgelegt werden, sofern nicht dienstliche Belange dem entgegenstehen. 3 Sollarbeitszeit 1. Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte Als Grundlage für die Berechnung der täglichen Sollarbeitszeit der Beschäftigten gilt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Das sind für die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten derzeit 38,5 Stunden; für die Beamtinnen und Beamten 40 Stunden. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7 Stunden und 42 Minuten (7,7) 1 für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte und eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (8,0) für Beamtinnen und Beamte. Somit beträgt die tägliche Sollarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte 7,7 Stunden, die tägliche Sollarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte 8 Stunden. 1 Im Folgenden wird bei Zeitangaben neben Angaben in Stunden und Minuten auch die sich aus der Einteilung der Stunde in 10 Einheiten á 6 Minuten ergebende dezimale Schreibweise verwendet. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
3 2. Sollarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (1) Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um den Prozentsatz der Reduzierung gegenüber der Arbeitszeit entsprechend Vollzeitbeschäftigter. (2) Eine ständig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf die Wochentage kann arbeitsvertraglich vereinbart werden. Dabei gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Kernzeit- und Gleitzeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten von der ermäßigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit vermindert ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZ- VO). Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit. (3) Bezüglich der Möglichkeiten des Zeitausgleichs und der Möglichkeiten der Übertragung von Mehrarbeitszeiten sowie der Reglungen zur Arbeitszeitberechnung bei Abwesenheit gelten grundsätzlich die Regelungen für Teilzeitbeschäftigte. 4 Kernzeit (1) Kernzeit ist die Zeit, für die eine Anwesenheitspflicht besteht. Ausnahmen sind Arbeits- oder Dienstbefreiung, Dienstreisen oder Dienstgänge, Zeitausgleich. 1. Vollzeitbeschäftigte Für Vollzeitbeschäftigte liegt die Kernzeit montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr sowie freitags, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
4 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Für Teilzeitbeschäftigte besteht anstelle einer zeitlich festgelegten Kernzeit eine Anwesenheitspflicht von drei Stunden je Arbeitstag. Dabei muss sich diese Anwesenheitszeit montags bis donnerstags mindestens eine Stunde mit der Kernzeit für Vollzeitbeschäftigte überschneiden. An Freitagen und Tagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember entfällt diese Überschneidungspflicht. (2) Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage gelten an Tagen der Vollzeitbeschäftigung die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. (2) Eine abweichende Festsetzung der Kernzeit kann aus persönlichen Gründen im Einzelfall auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dadurch besondere Härten für die Betroffene oder den Betroffenen vermieden werden. Entsprechende Anträge sind auf dem Dienstwege an das Personaldezernat zu richten. In begründeten Ausnahmefällen können die Kernzeiten mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten ohne Anrechnung als Arbeitszeit unterbrochen werden. 5 Gleitzeit (1) Für alle Beschäftigten gilt folgender Gleitzeitrahmen: frühestmöglicher Arbeitsbeginn: 06:00 Uhr spätestmögliches Arbeitsende: 20:00 Uhr 1. Vollzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte haben folgende Gleitmöglichkeiten: Arbeitsbeginn: montags bis freitags zwischen 06:00 Uhr und 09:00 Uhr Pause: montags bis donnerstags zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr freitags und Tage vor Feiertagen ab 12:00 Uhr und vor dem 24. und 31. Dez. Arbeitsende: montags bis donnerstags zwischen 15:30 Uhr und 20:00 Uhr freitags und Tage vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember zwischen 12:00 Uhr und 20:00 Uhr Ausnahmen sind in den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
5 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Teilzeitbeschäftigte können, sofern nicht durch Dienstpläne oder Einzelfallregelungen anderes bestimmt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die Pausen innerhalb des Gleitrahmens nach Belieben wählen, sofern gewährleistet ist, dass sie mindestens drei Stunden am Arbeitsplatz anwesend sind und sich ihre Anwesenheitszeit montags bis donnerstags mindestens eine Stunde mit der Kernzeit Vollzeitbeschäftigter überschneidet. (2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit ständig ungleichmäßig auf die Wochentage verteilt, gelten an Tagen der Vollzeitbeschäftigung die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. A b s c h n i t t 3 Pausen 6 Pausen (1) Vollzeitbeschäftigte und Beschäftigte, deren Arbeitszeit mehr als 6 Stunden am Tag beträgt, müssen eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Eine längere Pause ist möglich. (2) Vollzeitbeschäftigte müssen ihre Pause zwischen 12:00 Uhr und 14:00 nehmen. (3) Weitere Pausen außerhalb der Kernzeit sind zulässig. 7 Erfassung der Pausen (1) Für die obligatorische Pause für Vollzeitbeschäftigte und Beschäftigte, deren Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, gilt das Folgende: 1. Wird das Dienstgebäude während der Pause verlassen, so ist vor Verlassen sowie beim Wiederbetreten des Dienstgebäudes das Zeiterfassungsgerät (Stempeluhr) zu betätigen. 2. Wird das Dienstgebäude während der Pause nicht verlassen, so ist die faktische Dauer der Pause, mindestens jedoch 30 Minuten (5 Zeiteinheiten), in die Zeitwertkarte einzutragen und bei der Berechnung der Ist-Arbeitszeit von der gestempelten Zeit des Tages abzuziehen. Ist von vornherein abzusehen, dass die Pause länger als 30 Minuten dauern wird, so ist vor und nach der Pause die Stempeluhr zu betätigen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
6 (2) Die Pause ist nicht Bestandteil der Sollzeit. (3) Bei der Inanspruchnahme weiterer Pausen ist die Stempeluhr zu betätigen. A b s c h n i t t 4 Abwesenheit 8 Teilabwesenheit aus dienstlichen Gründen, eintägige Dienstreisen, Dienstgänge (1) Wird der Dienst am Dienstort (Hildesheim), aber außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet und dauert die dienstliche Abwesenheit nicht länger als 6 Stunden (Dienstgang), oder ist die oder der Beschäftigte weder vor noch nach der Abwesenheit im Dienstgebäude tätig (eintägige Dienstreise), so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet. Dabei bleibt die Zeit außerhalb der Gleitzeit (von 06:00 Uhr bzw. nach 20:00 Uhr) außer Betracht. (2) Bei Dienstgängen werden Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung nicht als Arbeitszeit gewertet. (3) Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden sind 30 Minuten als vorgeschriebene Pause von der Ist-Zeit des Tages abzuziehen und in der Zeitwertkarte zu vermerken. Die Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. 9 Mehrtägige Dienstreisen Bei mehrtägigen Dienstreisen wird die Arbeitszeit am An- und Abreisetag gemäß den Regelungen des 8 Abs. 1 und 3 berechnet. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
7 10 Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen (1) Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit in der Zeitwertkarte zu vermerken. (2) Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitbeschäftigte geltende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten. Dadurch entstehende Zeitguthaben, die die Grenze von 15 Stunden pro Monat überschreiten, können mit Zustimmung der Dienststelle unabhängig von den sonst für den Zeitausgleich geltenden Regelungen ausgeglichen werden. 11 Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen (1) Für private Erledigungen (Arztbesuche, Behördengänge usw.) sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Pause) zu nutzen. Bei Arztbesuchen dürfen, sofern unvermeidbar, ausnahmsweise Arbeitsbeginn, Arbeitsende oder Pausen auch in die Kernzeit reichen. Die Zeit des Arztbesuchs gilt nicht als Arbeitszeit. Wenn bei medizinischen Behandlungen den (aus Satz 1 folgenden) terminlichen Wünschen des Beschäftigten ärztlicherseits nicht nachgekommen werden kann, ist Kurzurlaub oder Arbeitsbefreiung während der Kernzeit zu erteilen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. (2) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist für die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit handschriftlich in der Zeitwertkarte zu vermerken. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. (3) Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder der Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen zwischen dem Beginn der vormittäglichen und dem Ende der nachmittäglichen Kernzeit sind als Arbeitszeit anzurechnen. (4) Bei Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes innerhalb des Arbeitzeitrahmens (06:00 20:00 Uhr) ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit anzurechnen, höchstens jedoch im Umfang der jeweiligen täglichen Sollarbeitszeit. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
8 A b s c h n i t t 5 Informationspflicht 12 Informationspflicht bei Teilabwesenheit Wer aus dienstlichen Gründen oder ausnahmsweise aus anderen Gründen während der Anwesenheitspflicht die Dienststelle verlassen muss, hat die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder deren Vertretung in geeigneter Weise davon vorher in Kenntnis zu setzen. 13 Informationspflicht im Krankheitsfalle Kann eine Beschäftigte oder Beschäftigter die Arbeit aus Krankheitsgründen nicht aufnehmen, ist das Personaldezernat davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die oder der unmittelbare Vorgesetzte bzw. deren Vertretung sowie vom Ausfall betroffene Kolleginnen und Kollegen sind ebenfalls zu verständigen. 14 Informationspflicht bei Ausgleich von Mehrarbeitszeiten 2 bzw. Überstunden Die oder der unmittelbare Vorgesetzte bzw. deren Vertretung ist rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, wenn die oder der Beschäftigte einen Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeitszeit oder Ü- berstunden plant. A b s c h n i t t 6 Zeiterfassung 15 Zeitwertkarten Jede und jeder Beschäftigte, für die oder den diese Dienstvereinbarung gillt, führt für jeden Monat (Erfassungszeitraum) eine Zeitwertkarte (Stempelkarte), die in der Regel im dafür vorgesehenen Kartenfach neben der Stempeluhr gelassen werden soll. 2 Mehrarbeitszeiten sind Arbeitszeiten, die im Rahmen der vorliegenden Dienstvereinbarung über die jeweils vorgesehene Sollarbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstunden sind Mehrarbeitszeiten, die von der oder dem Dienstvorgesetzten angeordnet werden. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
9 16 Zeiterfassungsgeräte (1) Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie Beginn und Ende der Pausen werden gemäß den Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch Betätigen der Zeiterfassungsgeräte (Stempeluhren) dokumentiert. (2) Ein- und Ausstempeln entfallen 1. bei der vorgeschriebenen Pause, sofern das Dienstgebäude nicht verlassen wird und die Mindestdauer von 30 Minuten nicht von vornherein überschritten werden soll; 2. bei Verlassen des Dienstgebäudes aus dienstlichen Gründen. (3) Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so sind die Zeiten handschriftlich in die Zeitwertkarte einzutragen. In der Spalte Bemerkungen ist der Grund der Abwesenheit zu vermerken. Dies gilt auch bei ganztägiger und mehrtägiger Abwesenheit. 17 Berechnung der abgeleisteten Arbeitszeit (1) Anhand der Eintragungen in der Zeitwertkarte stellt jede und jeder Beschäftigte Über- bzw. Unterschreitungen gegenüber ihrer oder seiner Sollarbeitszeit fest. (2) Arbeitszeiten, die die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden am Tag überschreiten, dürfen nicht als Arbeitszeit gewertet werden. (3) Arbeitszeit an dienstfreien Tagen und nach 20:00 Uhr ist nur bei vorheriger Entscheidung der Dienststelle zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten. In Notfällen kann die Zustimmung der Dienststelle auch im nachhinein eingeholt werden. (4) Die Arbeitszeit wird auf der Zeitwertkarte in Stunden und 1/10 Stunden erfasst. Das Druckwerk der Stempeluhr springt also alle 6 Minuten um eine Einheit weiter. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
10 A b s c h n i t t 7 Zeitausgleich 18 Fehlzeiten (1) Fehlzeiten, die am Monatsende verbleiben, sind gemäß den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung in den folgenden Monat zu übernehmen. (2) Fehlzeiten dürfen am Monatsende höchstens 10 Stunden betragen. Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann dieser Wert für einen Kalendermonat auf 20 Stunden erhöht werden. In diesem Fall muss angegeben werden, bis wann die Fehlzeiten auf 10 Stunden oder weniger zurückgeführt müssen. 19 Zeitguthaben Zeitguthaben, die am Monatsende verbleiben, sind gemäß den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung in den folgenden Monat zu übernehmen. 1. Vollzeitbeschäftigte (1) Zeitguthaben dürfen am Monatsende höchstens 20 Stunden betragen. (2) Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 40 Stunden betragen. (3) Mit Zustimmung der Dienststelle kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 60 Stunden Betragen. (4) Bei Zeitguthaben, die 20 Stunden übersteigen, muss mit der Entscheidung angegeben werden, bis wann das Zeitguthaben auf 20 Stunden oder weniger zurückgeführt werden soll. Dies soll spätestens 6 Monate nach Entstehen des 20 Stunden übersteigenden Zeitguthabens geschehen sein. 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Zeitguthaben dürfen am Monatsende höchstens 15 Stunden betragen. (2) Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 30 Stunden betragen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
11 (3) Mit Zustimmung der Dienststelle kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 45 Stunden betragen. (4) Bei Zeitguthaben, die 15 Stunden übersteigen, muss mit der Entscheidung angegeben werden, bis wann das Zeitguthaben auf 15 Stunden oder weniger zurückgeführt werden soll. Dies soll spätestens 6 Monate nach Entstehen des 15 Stunden übersteigenden Zeitguthabens geschehen sein. 20 Ausgleich von Zeitguthaben 1. Vollzeitbeschäftigte (1) Vollzeitbeschäftigte können zum Ausgleich eines Zeitguthabens bis zu 20 Stunden 1. innerhalb eines Kalendermonats entweder die Kernzeit eines Tages oder die Kernzeit zweier halber Tage und 2. in einem Monat je Kalenderhalbjahr anstelle der in Nr. 1 genannten Zeitausgleichsmöglichkeiten die Kernzeit eines ganzen Tages und eines halben Tages auch zusammenhängend heranziehen. (2) Ist ein erweitertes Zeitguthaben gemäß 19 Nr. 1 übernommen worden, so gilt Folgendes: 1. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 40 Stunden kann zum Ausgleich das Doppelte der in Abs. 1 Nr. 1 angeführten Kernzeiten herangezogen werden. 2. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 60 Stunden entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten über Art und Weise des Ausgleichs. (3) Vollbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen über die Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus im Kalendermonat die Kernzeit eines weiteren Tages oder zweier weiterer halber Tage zum Ausgleich von Zeitguthaben nutzen. 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Teilzeitbeschäftigte können zum Ausgleich eines Zeitguthabens bis zu 15 Stunden innerhalb eines Kalendermonates die Arbeitszeit zweier Tage heranziehen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
12 (2) Ist ein erweitertes Zeitguthaben gemäß 19 Nr. 2 übernommen worden, so gilt Folgendes: 1. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 30 Stunden kann zum Ausgleich die Arbeitszeit von vier Tagen herangezogen werden. 2. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 45 Stunden entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten über Art und Weise des Ausgleichs. (3) Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen über die Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus im Kalendermonat die Arbeitszeit zweier weiterer Tage zum Ausgleich von Zeitguthaben nutzen. (4) Ausgleich von Zeitguthaben an Tagen der Anwesenheit darf nicht dazu führen, dass die tägliche Sollanwesenheitszeit für Teilzeitbeschäftigte von drei Stunden unterschritten wird. 21 Angeordnete Mehrarbeitszeiten und Überstunden (1) Angeordnete Mehrarbeitszeiten und Überstunden sind in der Spalte Bemerkungen der Zeitwertkarte zu vermerken und von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen. (2) Zeitguthaben infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind bis zur Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs in den Folgemonat zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitguthaben dadurch die in 19 festgelegten Grenzen überschreitet. Der Ausgleich erfolgt unabhängig von den Reglungen des 20 mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten und soll spätestens 6 Monate nach der Anordnung abgeschlossen sein. 22 Mehrarbeitszeit und Überstunden aufgrund von Gremienarbeit und -mitgliedschaft Durch Gremienarbeit (z. B. Protokollführung) oder Gremienmitgliedschaft entstehende Mehrarbeitszeiten und Überstunden müssen in der Spalte Bemerkungen der Zeitwertkarte gesondert aufgeführt werden. Übersteigt das Guthaben die in 19 festgesetzten Grenzen und ist der Überschuss auf Gremienarbeit oder -mitgliedschaft zurückzuführen, so darf die gesamte Stundenzahl mit in den nächsten Monat übernommen werden. Der Ausgleich erfolgt unabhängig von den Regelungen des 20 mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
13 A b s c h n i t t 8 Verfahren 23 Ausgabe der Zeitwertkarten Blankozeitwertkarten gibt es in der Telefonzentrale oder neben der Stempeluhr. Der Kopf der Zeitwertkarten ist von den Beschäftigten auszufüllen. 24 Rückgabe der Zeitwertkarten Nach Ablauf eines jeden Kalendermonats schließt jede und jeder Beschäftigte zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihre oder seine Zeitwertkarte des Vormonats ab, bestätigt die Richtigkeit durch Unterschrift und leitet sie unmittelbar dem Personaldezernat zu. Abwesenheitszeiten, die der Genehmigung der oder des Vorgesetzten bedürfen, müssen von dieser oder diesem in der Spalte Bemerkungen abgezeichnet sein. 25 Vergessen der Zeitwertkarte Sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Zeitwertkarte vergessen hat, ist eine neue Karte zu beginnen. Diese Karte wird wie die eigentliche Karte beschriftet und mit dem Vermerk Ersatzkarte versehen. Die Angaben auf dieser Karte werden auf die eigentliche Karte übertragen. Am Monatsende werden alle für den betreffenden Monat benutzten Karten zusammengeklammert abgegeben. 26 Verlust der Zeitwertkarte Bei Verlust ihrer oder seiner Zeitwertkarte muss sich die oder der Beschäftigte eine Ersatzkarte beschaffen. Eine wahrheitsgemäße, schriftliche Erklärung über ein bestehendes Zeitguthaben bzw. -defizit wird am Monatsende mit der Ersatzkarte zusammen abgegeben. 27 Missbrauch Ein Missbrauch der durch diese Regelung geschaffenen Einrichtungen (z. B. vorsätzliche Falscheintragungen, stempeln fremder Zeitwertkarten, Stempeln an fremden Orten) führt zu disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
14 A b s c h n i t t 9 Schlussbestimmungen 28 Information des Personalrats Der Personalrat wird von der Dienststelle über Anträge gemäß 2 Abs. 3 und 4 Abs. 2 sowie Zustimmungen der Dienststelle gemäß 19 Nrn. 1 (3) und 2 (3) jeweils in geeigneter Weise informiert. 29 Inkrafttreten (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sie wird allen Beschäftigten zugesandt. (2) Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung weiter. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. (4) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Sie treten am in Kraft. Sie können gesondert gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hier einen Monat. Bis zur Neuregelung der in einer gekündigten Anlage geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Dr. Ulla Bosse Präsidentin Michael Arndt Vorsitzender des Personalrats Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
15 Anlage 1 zur Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigungsgruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung des Zentrums für Fernstudium und Weiterbildung (ZFW) (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die im ZFW beschäftigt sind und deren Arbeitszeit zum Teil außerhalb des in der Dienstvereinbarung angeführten Gleitrahmens liegt, entfällt die Bindung an die festgelegten Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hausdienstes (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die im Hausdienst beschäftigt sind und für die aufgrund eines dienstlich erforderlichen Schichtdienstes oder aufgrund anderer dienstlicher Erfordernisse feste Arbeitszeiten vereinbart sind, entfallen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung zur Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die in der Pressestelle beschäftigt sind, entfällt aufgrund der häufig außerhalb des Gleitzeitrahmens liegenden Termine die Bindung an die Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Anlage ist Bestandteil der Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und deruniversität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sie tritt am in Kraft. (2) Diese Anlage kann unabhängig von der Dienstvereinbarung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bis zur Neuregelung der hier geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
16 Anlage 2 zur Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sonderregelungen für Beschäftigte, die am Spätdienst der Fachauskunft der Universitätsbibliothek teilnehmen (1) Abweichend von den Regelungen der Dienstvereinbarung entfällt die Kernzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek mit einer täglichen Sollarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, sofern sie am Spätdienst der Fachauskunft teilnehmen. Statt dessen besteht für sie eine Anwesenheitspflicht von 6,5 Stunden. (2) Für Teilzeitbeschäftigte besteht an Tagen, an denen sie den Spätdienst wahrnehmen, eine Anwesenheitspflicht im Umfang der Dauer des Spätdienstes, d. h. von montags bis donnerstags im Umfange von drei Stunden, freitags und an Tagen vor Feiertagen und vor dem 24. und im Umfange von vier Stunden. (3) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. (4) An Tagen, an denen keine Teilnahme am Spätdienst erfolgt, gilt die Dienstvereinbarung in vollem Umfang. (5) Diese Anlage ist Bestandteil der Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sie tritt am in Kraft. (6) Die Regelungen dieser Anlage ersetzen die Regelungen des 5 Arbeitszeitreglungen der Dienstvereinbarung zur Regelung des Spätdienstes der Fachauskunft in der Universitätsbibliothek vom Die übrigen Regelungen dieser Dienstvereinbarung bleiben davon unberührt. (7) Diese Anlage kann unabhängig von der Dienstvereinbarung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bis zur Neureglungen der hier geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom
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