Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim"

Transkript

1 Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung für die Beschäftigten der Universität Hildesheim Der Personalrat der Universität Hildesheim und die Universität Hildesheim (im Folgenden Dienststelle genannt) schließen gemäß 78 i. V. m. 66 Abs. 1 Nr. 1 des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes (Nds. PersVG) i. d. F. vom auf der Grundlage der Niedersächsische(n) Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) i. d. F. vom sowie der Vereinbarung über Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung) i. d. F. vom folgende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit für die Beschäftigten der Universität Hildesheim. A b s c h n i t t 1 Allgemeines 1 Geltungsbereich (1) Die Arbeitszeitregelung gilt für alle Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellten sowie Beamtinnen und Beamten im technischen, Verwaltungs- und Bibliotheksdienst der Universität Hildesheim. Ausnahmen und Sonderfälle sind in den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. (2) Es wird unterschieden zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten. 1. Vollzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit die volle tarifvertraglich vereinbarte bzw. bei Beamtinnen und Beamten die in der ArbZVO festgelegte Stundenzahl beträgt, das sind bei Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern derzeit 38,5 Stunden, bei Beamtinnen und Beamten 40 Stunden. 2. Teilzeitbeschäftigte sind Beschäftigte, deren Arbeitszeit gegenüber der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten reduziert ist. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

2 A b s c h n i t t 2 Arbeitszeit 2 Grundsätzliches (1) Jede und jeder Beschäftigte bestimmt im Rahmen der Gleitzeit den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit selbst, soweit nicht unabweisbare dienstliche Erfordernisse dem entgegenstehen. (2) Soll das Recht der Beschäftigten auf Selbstbestimmung des Beginns und Endes der Arbeitszeit für einen Zeitraum, der drei Monate überschreitet, eingeschränkt werden, so ist im Benehmen mit den Betroffenen ein Dienstplan zu erstellen. Ein solcher Dienstplan soll nicht die gesamte durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der betroffenen Beschäftigten zugrunde legen, sodass die Beschäftigten vor Antritt und/oder nach Beendigung des Dienstes nach Dienstplan eine gewisse Gleitmöglichkeit behalten. Insbesondere, wenn Dienstpläne die Arbeitszeit der Beschäftigten an mehr als drei Tagen der Woche regeln, soll eine tägliche Gleitmöglichkeit von insgesamt zwei Stunden vorgesehen werden. (3) Auf schriftlichen Antrag einer oder eines Beschäftigten können im Einzelfall Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit abweichend von den Regelungen dieser Ordnung festgelegt werden, sofern nicht dienstliche Belange dem entgegenstehen. 3 Sollarbeitszeit 1. Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte Als Grundlage für die Berechnung der täglichen Sollarbeitszeit der Beschäftigten gilt die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Das sind für die Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten derzeit 38,5 Stunden; für die Beamtinnen und Beamten 40 Stunden. Daraus ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit von 7 Stunden und 42 Minuten (7,7) 1 für Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte und eine durchschnittliche tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden (8,0) für Beamtinnen und Beamte. Somit beträgt die tägliche Sollarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellte 7,7 Stunden, die tägliche Sollarbeitszeit für vollzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte 8 Stunden. 1 Im Folgenden wird bei Zeitangaben neben Angaben in Stunden und Minuten auch die sich aus der Einteilung der Stunde in 10 Einheiten á 6 Minuten ergebende dezimale Schreibweise verwendet. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

3 2. Sollarbeitszeit für Teilzeitbeschäftigte (1) Für Teilzeitbeschäftigte vermindert sich die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit um den Prozentsatz der Reduzierung gegenüber der Arbeitszeit entsprechend Vollzeitbeschäftigter. (2) Eine ständig ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten auf die Wochentage kann arbeitsvertraglich vereinbart werden. Dabei gelten an Tagen der Vollbeschäftigung die Kernzeit- und Gleitzeitregelungen für Vollzeitbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte, deren ermäßigte Arbeitszeit gleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt wird, gilt Absatz 1 entsprechend. Bei ungleichmäßiger Verteilung auf die Arbeitstage der Woche ist bei der Ermittlung von Zeitguthaben oder Minderzeiten von der ermäßigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auszugehen, die sich ggf. für gesetzlich anerkannte Wochenfeiertage um die darauf entfallende Zeit vermindert ( 2 Abs. 1 Satz 2 Nds. ArbZ- VO). Im Übrigen gilt als tägliche Sollarbeitszeit die für jeden Tag festgelegte Arbeitszeit. (3) Bezüglich der Möglichkeiten des Zeitausgleichs und der Möglichkeiten der Übertragung von Mehrarbeitszeiten sowie der Reglungen zur Arbeitszeitberechnung bei Abwesenheit gelten grundsätzlich die Regelungen für Teilzeitbeschäftigte. 4 Kernzeit (1) Kernzeit ist die Zeit, für die eine Anwesenheitspflicht besteht. Ausnahmen sind Arbeits- oder Dienstbefreiung, Dienstreisen oder Dienstgänge, Zeitausgleich. 1. Vollzeitbeschäftigte Für Vollzeitbeschäftigte liegt die Kernzeit montags bis donnerstags zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr zwischen 14:00 Uhr und 15:30 Uhr sowie freitags, an Arbeitstagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

4 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Für Teilzeitbeschäftigte besteht anstelle einer zeitlich festgelegten Kernzeit eine Anwesenheitspflicht von drei Stunden je Arbeitstag. Dabei muss sich diese Anwesenheitszeit montags bis donnerstags mindestens eine Stunde mit der Kernzeit für Vollzeitbeschäftigte überschneiden. An Freitagen und Tagen vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember entfällt diese Überschneidungspflicht. (2) Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage gelten an Tagen der Vollzeitbeschäftigung die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. (2) Eine abweichende Festsetzung der Kernzeit kann aus persönlichen Gründen im Einzelfall auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dadurch besondere Härten für die Betroffene oder den Betroffenen vermieden werden. Entsprechende Anträge sind auf dem Dienstwege an das Personaldezernat zu richten. In begründeten Ausnahmefällen können die Kernzeiten mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten ohne Anrechnung als Arbeitszeit unterbrochen werden. 5 Gleitzeit (1) Für alle Beschäftigten gilt folgender Gleitzeitrahmen: frühestmöglicher Arbeitsbeginn: 06:00 Uhr spätestmögliches Arbeitsende: 20:00 Uhr 1. Vollzeitbeschäftigte Vollzeitbeschäftigte haben folgende Gleitmöglichkeiten: Arbeitsbeginn: montags bis freitags zwischen 06:00 Uhr und 09:00 Uhr Pause: montags bis donnerstags zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr freitags und Tage vor Feiertagen ab 12:00 Uhr und vor dem 24. und 31. Dez. Arbeitsende: montags bis donnerstags zwischen 15:30 Uhr und 20:00 Uhr freitags und Tage vor Feiertagen und vor dem 24. und 31. Dezember zwischen 12:00 Uhr und 20:00 Uhr Ausnahmen sind in den Anlagen zu dieser Dienstvereinbarung geregelt. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

5 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Teilzeitbeschäftigte können, sofern nicht durch Dienstpläne oder Einzelfallregelungen anderes bestimmt ist, Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie die Pausen innerhalb des Gleitrahmens nach Belieben wählen, sofern gewährleistet ist, dass sie mindestens drei Stunden am Arbeitsplatz anwesend sind und sich ihre Anwesenheitszeit montags bis donnerstags mindestens eine Stunde mit der Kernzeit Vollzeitbeschäftigter überschneidet. (2) Ist die wöchentliche Arbeitszeit ständig ungleichmäßig auf die Wochentage verteilt, gelten an Tagen der Vollzeitbeschäftigung die Regelungen für Vollzeitbeschäftigte. A b s c h n i t t 3 Pausen 6 Pausen (1) Vollzeitbeschäftigte und Beschäftigte, deren Arbeitszeit mehr als 6 Stunden am Tag beträgt, müssen eine Pause von mindestens 30 Minuten einlegen. Eine längere Pause ist möglich. (2) Vollzeitbeschäftigte müssen ihre Pause zwischen 12:00 Uhr und 14:00 nehmen. (3) Weitere Pausen außerhalb der Kernzeit sind zulässig. 7 Erfassung der Pausen (1) Für die obligatorische Pause für Vollzeitbeschäftigte und Beschäftigte, deren Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, gilt das Folgende: 1. Wird das Dienstgebäude während der Pause verlassen, so ist vor Verlassen sowie beim Wiederbetreten des Dienstgebäudes das Zeiterfassungsgerät (Stempeluhr) zu betätigen. 2. Wird das Dienstgebäude während der Pause nicht verlassen, so ist die faktische Dauer der Pause, mindestens jedoch 30 Minuten (5 Zeiteinheiten), in die Zeitwertkarte einzutragen und bei der Berechnung der Ist-Arbeitszeit von der gestempelten Zeit des Tages abzuziehen. Ist von vornherein abzusehen, dass die Pause länger als 30 Minuten dauern wird, so ist vor und nach der Pause die Stempeluhr zu betätigen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

6 (2) Die Pause ist nicht Bestandteil der Sollzeit. (3) Bei der Inanspruchnahme weiterer Pausen ist die Stempeluhr zu betätigen. A b s c h n i t t 4 Abwesenheit 8 Teilabwesenheit aus dienstlichen Gründen, eintägige Dienstreisen, Dienstgänge (1) Wird der Dienst am Dienstort (Hildesheim), aber außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet und dauert die dienstliche Abwesenheit nicht länger als 6 Stunden (Dienstgang), oder ist die oder der Beschäftigte weder vor noch nach der Abwesenheit im Dienstgebäude tätig (eintägige Dienstreise), so wird die dienstlich begründete Abwesenheit als Arbeitszeit gewertet. Dabei bleibt die Zeit außerhalb der Gleitzeit (von 06:00 Uhr bzw. nach 20:00 Uhr) außer Betracht. (2) Bei Dienstgängen werden Wegezeiten von der Wohnung bis zur Aufnahme der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle sowie Wegezeiten von der Beendigung der Dienstgeschäfte an einer außerhalb der Dienststelle gelegenen Stelle zur Wohnung nicht als Arbeitszeit gewertet. (3) Bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Stunden sind 30 Minuten als vorgeschriebene Pause von der Ist-Zeit des Tages abzuziehen und in der Zeitwertkarte zu vermerken. Die Arbeitszeit darf 12 Stunden nicht überschreiten. 9 Mehrtägige Dienstreisen Bei mehrtägigen Dienstreisen wird die Arbeitszeit am An- und Abreisetag gemäß den Regelungen des 8 Abs. 1 und 3 berechnet. An den übrigen Tagen gilt die Sollarbeitszeit als Arbeitszeit, bei Teilzeitbeschäftigten darüber hinaus die entsprechende Dauer der Dienstgeschäfte bis zur Sollarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

7 10 Teilnahme an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen (1) Nehmen Beschäftigte im dienstlichen Interesse mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die jeweilige Sollarbeitszeit als Arbeitszeit in der Zeitwertkarte zu vermerken. (2) Nehmen Teilzeitbeschäftigte an ganztägigen Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist die für Vollzeitbeschäftigte geltende Sollarbeitszeit als Arbeitszeit zu werten. Dadurch entstehende Zeitguthaben, die die Grenze von 15 Stunden pro Monat überschreiten, können mit Zustimmung der Dienststelle unabhängig von den sonst für den Zeitausgleich geltenden Regelungen ausgeglichen werden. 11 Abwesenheit aus außerdienstlichen Gründen (1) Für private Erledigungen (Arztbesuche, Behördengänge usw.) sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenden Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Pause) zu nutzen. Bei Arztbesuchen dürfen, sofern unvermeidbar, ausnahmsweise Arbeitsbeginn, Arbeitsende oder Pausen auch in die Kernzeit reichen. Die Zeit des Arztbesuchs gilt nicht als Arbeitszeit. Wenn bei medizinischen Behandlungen den (aus Satz 1 folgenden) terminlichen Wünschen des Beschäftigten ärztlicherseits nicht nachgekommen werden kann, ist Kurzurlaub oder Arbeitsbefreiung während der Kernzeit zu erteilen. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen. (2) Bei Urlaub, Krankheit, Kuren, ganztägigem Sonderurlaub, ganztägiger Dienst- oder Arbeitsbefreiung ist für die für den jeweiligen Tag geltende Sollarbeitszeit handschriftlich in der Zeitwertkarte zu vermerken. Entsprechendes gilt bei verspäteter Aufnahme oder vorzeitiger Beendigung des Dienstes wegen akuter Erkrankung. (3) Zeiten der Wahrnehmung eines Mandats in einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder der Erfüllung vorgehender gesetzlicher Verpflichtungen zwischen dem Beginn der vormittäglichen und dem Ende der nachmittäglichen Kernzeit sind als Arbeitszeit anzurechnen. (4) Bei Freistellung von der Dienst- oder Arbeitsleistung für Einsätze oder Ausbildungsveranstaltungen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes innerhalb des Arbeitzeitrahmens (06:00 20:00 Uhr) ist die Dauer der notwendigen Abwesenheit als Arbeitszeit anzurechnen, höchstens jedoch im Umfang der jeweiligen täglichen Sollarbeitszeit. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

8 A b s c h n i t t 5 Informationspflicht 12 Informationspflicht bei Teilabwesenheit Wer aus dienstlichen Gründen oder ausnahmsweise aus anderen Gründen während der Anwesenheitspflicht die Dienststelle verlassen muss, hat die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten oder deren Vertretung in geeigneter Weise davon vorher in Kenntnis zu setzen. 13 Informationspflicht im Krankheitsfalle Kann eine Beschäftigte oder Beschäftigter die Arbeit aus Krankheitsgründen nicht aufnehmen, ist das Personaldezernat davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die oder der unmittelbare Vorgesetzte bzw. deren Vertretung sowie vom Ausfall betroffene Kolleginnen und Kollegen sind ebenfalls zu verständigen. 14 Informationspflicht bei Ausgleich von Mehrarbeitszeiten 2 bzw. Überstunden Die oder der unmittelbare Vorgesetzte bzw. deren Vertretung ist rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen, wenn die oder der Beschäftigte einen Zeitausgleich für geleistete Mehrarbeitszeit oder Ü- berstunden plant. A b s c h n i t t 6 Zeiterfassung 15 Zeitwertkarten Jede und jeder Beschäftigte, für die oder den diese Dienstvereinbarung gillt, führt für jeden Monat (Erfassungszeitraum) eine Zeitwertkarte (Stempelkarte), die in der Regel im dafür vorgesehenen Kartenfach neben der Stempeluhr gelassen werden soll. 2 Mehrarbeitszeiten sind Arbeitszeiten, die im Rahmen der vorliegenden Dienstvereinbarung über die jeweils vorgesehene Sollarbeitszeit hinaus geleistet werden. Überstunden sind Mehrarbeitszeiten, die von der oder dem Dienstvorgesetzten angeordnet werden. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

9 16 Zeiterfassungsgeräte (1) Arbeitsbeginn und Arbeitsende sowie Beginn und Ende der Pausen werden gemäß den Regelungen dieser Dienstvereinbarung durch Betätigen der Zeiterfassungsgeräte (Stempeluhren) dokumentiert. (2) Ein- und Ausstempeln entfallen 1. bei der vorgeschriebenen Pause, sofern das Dienstgebäude nicht verlassen wird und die Mindestdauer von 30 Minuten nicht von vornherein überschritten werden soll; 2. bei Verlassen des Dienstgebäudes aus dienstlichen Gründen. (3) Wird der Dienst außerhalb des Dienstgebäudes begonnen oder beendet, so sind die Zeiten handschriftlich in die Zeitwertkarte einzutragen. In der Spalte Bemerkungen ist der Grund der Abwesenheit zu vermerken. Dies gilt auch bei ganztägiger und mehrtägiger Abwesenheit. 17 Berechnung der abgeleisteten Arbeitszeit (1) Anhand der Eintragungen in der Zeitwertkarte stellt jede und jeder Beschäftigte Über- bzw. Unterschreitungen gegenüber ihrer oder seiner Sollarbeitszeit fest. (2) Arbeitszeiten, die die Höchstarbeitszeit von 12 Stunden am Tag überschreiten, dürfen nicht als Arbeitszeit gewertet werden. (3) Arbeitszeit an dienstfreien Tagen und nach 20:00 Uhr ist nur bei vorheriger Entscheidung der Dienststelle zu erfassen und als Arbeitszeit zu werten. In Notfällen kann die Zustimmung der Dienststelle auch im nachhinein eingeholt werden. (4) Die Arbeitszeit wird auf der Zeitwertkarte in Stunden und 1/10 Stunden erfasst. Das Druckwerk der Stempeluhr springt also alle 6 Minuten um eine Einheit weiter. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

10 A b s c h n i t t 7 Zeitausgleich 18 Fehlzeiten (1) Fehlzeiten, die am Monatsende verbleiben, sind gemäß den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung in den folgenden Monat zu übernehmen. (2) Fehlzeiten dürfen am Monatsende höchstens 10 Stunden betragen. Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann dieser Wert für einen Kalendermonat auf 20 Stunden erhöht werden. In diesem Fall muss angegeben werden, bis wann die Fehlzeiten auf 10 Stunden oder weniger zurückgeführt müssen. 19 Zeitguthaben Zeitguthaben, die am Monatsende verbleiben, sind gemäß den Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung in den folgenden Monat zu übernehmen. 1. Vollzeitbeschäftigte (1) Zeitguthaben dürfen am Monatsende höchstens 20 Stunden betragen. (2) Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 40 Stunden betragen. (3) Mit Zustimmung der Dienststelle kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 60 Stunden Betragen. (4) Bei Zeitguthaben, die 20 Stunden übersteigen, muss mit der Entscheidung angegeben werden, bis wann das Zeitguthaben auf 20 Stunden oder weniger zurückgeführt werden soll. Dies soll spätestens 6 Monate nach Entstehen des 20 Stunden übersteigenden Zeitguthabens geschehen sein. 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Zeitguthaben dürfen am Monatsende höchstens 15 Stunden betragen. (2) Mit Zustimmung der oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 30 Stunden betragen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

11 (3) Mit Zustimmung der Dienststelle kann das Zeitguthaben am Monatsende bis zu 45 Stunden betragen. (4) Bei Zeitguthaben, die 15 Stunden übersteigen, muss mit der Entscheidung angegeben werden, bis wann das Zeitguthaben auf 15 Stunden oder weniger zurückgeführt werden soll. Dies soll spätestens 6 Monate nach Entstehen des 15 Stunden übersteigenden Zeitguthabens geschehen sein. 20 Ausgleich von Zeitguthaben 1. Vollzeitbeschäftigte (1) Vollzeitbeschäftigte können zum Ausgleich eines Zeitguthabens bis zu 20 Stunden 1. innerhalb eines Kalendermonats entweder die Kernzeit eines Tages oder die Kernzeit zweier halber Tage und 2. in einem Monat je Kalenderhalbjahr anstelle der in Nr. 1 genannten Zeitausgleichsmöglichkeiten die Kernzeit eines ganzen Tages und eines halben Tages auch zusammenhängend heranziehen. (2) Ist ein erweitertes Zeitguthaben gemäß 19 Nr. 1 übernommen worden, so gilt Folgendes: 1. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 40 Stunden kann zum Ausgleich das Doppelte der in Abs. 1 Nr. 1 angeführten Kernzeiten herangezogen werden. 2. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 60 Stunden entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten über Art und Weise des Ausgleichs. (3) Vollbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen über die Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus im Kalendermonat die Kernzeit eines weiteren Tages oder zweier weiterer halber Tage zum Ausgleich von Zeitguthaben nutzen. 2. Teilzeitbeschäftigte (1) Teilzeitbeschäftigte können zum Ausgleich eines Zeitguthabens bis zu 15 Stunden innerhalb eines Kalendermonates die Arbeitszeit zweier Tage heranziehen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

12 (2) Ist ein erweitertes Zeitguthaben gemäß 19 Nr. 2 übernommen worden, so gilt Folgendes: 1. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 30 Stunden kann zum Ausgleich die Arbeitszeit von vier Tagen herangezogen werden. 2. Bei einem Zeitguthaben von bis zu 45 Stunden entscheidet die Dienststelle im Einvernehmen mit der oder dem Beschäftigten über Art und Weise des Ausgleichs. (3) Teilzeitbeschäftigte, die mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige Angehörige tatsächlich betreuen oder pflegen, dürfen über die Regelungen der Absätze 1 und 2 hinaus im Kalendermonat die Arbeitszeit zweier weiterer Tage zum Ausgleich von Zeitguthaben nutzen. (4) Ausgleich von Zeitguthaben an Tagen der Anwesenheit darf nicht dazu führen, dass die tägliche Sollanwesenheitszeit für Teilzeitbeschäftigte von drei Stunden unterschritten wird. 21 Angeordnete Mehrarbeitszeiten und Überstunden (1) Angeordnete Mehrarbeitszeiten und Überstunden sind in der Spalte Bemerkungen der Zeitwertkarte zu vermerken und von der oder dem Vorgesetzten zu bestätigen. (2) Zeitguthaben infolge angeordneter Mehrarbeit oder Überstunden sind bis zur Gewährung eines entsprechenden Freizeitausgleichs in den Folgemonat zu übernehmen. Dies gilt auch dann, wenn das Zeitguthaben dadurch die in 19 festgelegten Grenzen überschreitet. Der Ausgleich erfolgt unabhängig von den Reglungen des 20 mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten und soll spätestens 6 Monate nach der Anordnung abgeschlossen sein. 22 Mehrarbeitszeit und Überstunden aufgrund von Gremienarbeit und -mitgliedschaft Durch Gremienarbeit (z. B. Protokollführung) oder Gremienmitgliedschaft entstehende Mehrarbeitszeiten und Überstunden müssen in der Spalte Bemerkungen der Zeitwertkarte gesondert aufgeführt werden. Übersteigt das Guthaben die in 19 festgesetzten Grenzen und ist der Überschuss auf Gremienarbeit oder -mitgliedschaft zurückzuführen, so darf die gesamte Stundenzahl mit in den nächsten Monat übernommen werden. Der Ausgleich erfolgt unabhängig von den Regelungen des 20 mit Zustimmung der oder des Vorgesetzten. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

13 A b s c h n i t t 8 Verfahren 23 Ausgabe der Zeitwertkarten Blankozeitwertkarten gibt es in der Telefonzentrale oder neben der Stempeluhr. Der Kopf der Zeitwertkarten ist von den Beschäftigten auszufüllen. 24 Rückgabe der Zeitwertkarten Nach Ablauf eines jeden Kalendermonats schließt jede und jeder Beschäftigte zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihre oder seine Zeitwertkarte des Vormonats ab, bestätigt die Richtigkeit durch Unterschrift und leitet sie unmittelbar dem Personaldezernat zu. Abwesenheitszeiten, die der Genehmigung der oder des Vorgesetzten bedürfen, müssen von dieser oder diesem in der Spalte Bemerkungen abgezeichnet sein. 25 Vergessen der Zeitwertkarte Sofern eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter die Zeitwertkarte vergessen hat, ist eine neue Karte zu beginnen. Diese Karte wird wie die eigentliche Karte beschriftet und mit dem Vermerk Ersatzkarte versehen. Die Angaben auf dieser Karte werden auf die eigentliche Karte übertragen. Am Monatsende werden alle für den betreffenden Monat benutzten Karten zusammengeklammert abgegeben. 26 Verlust der Zeitwertkarte Bei Verlust ihrer oder seiner Zeitwertkarte muss sich die oder der Beschäftigte eine Ersatzkarte beschaffen. Eine wahrheitsgemäße, schriftliche Erklärung über ein bestehendes Zeitguthaben bzw. -defizit wird am Monatsende mit der Ersatzkarte zusammen abgegeben. 27 Missbrauch Ein Missbrauch der durch diese Regelung geschaffenen Einrichtungen (z. B. vorsätzliche Falscheintragungen, stempeln fremder Zeitwertkarten, Stempeln an fremden Orten) führt zu disziplinarischen und arbeitsrechtlichen Maßnahmen. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

14 A b s c h n i t t 9 Schlussbestimmungen 28 Information des Personalrats Der Personalrat wird von der Dienststelle über Anträge gemäß 2 Abs. 3 und 4 Abs. 2 sowie Zustimmungen der Dienststelle gemäß 19 Nrn. 1 (3) und 2 (3) jeweils in geeigneter Weise informiert. 29 Inkrafttreten (1) Diese Dienstvereinbarung tritt am in Kraft. Sie wird allen Beschäftigten zugesandt. (2) Sie kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Monaten gekündigt werden. Bis zum Abschluss einer neuen Dienstvereinbarung gelten die Regelungen dieser Dienstvereinbarung weiter. (3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Dienstvereinbarung ungültig werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. (4) Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Dienstvereinbarung. Sie treten am in Kraft. Sie können gesondert gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt hier einen Monat. Bis zur Neuregelung der in einer gekündigten Anlage geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Dr. Ulla Bosse Präsidentin Michael Arndt Vorsitzender des Personalrats Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

15 Anlage 1 zur Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sonderregelungen für bestimmte Beschäftigungsgruppen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung des Zentrums für Fernstudium und Weiterbildung (ZFW) (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die im ZFW beschäftigt sind und deren Arbeitszeit zum Teil außerhalb des in der Dienstvereinbarung angeführten Gleitrahmens liegt, entfällt die Bindung an die festgelegten Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Hausdienstes (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die im Hausdienst beschäftigt sind und für die aufgrund eines dienstlich erforderlichen Schichtdienstes oder aufgrund anderer dienstlicher Erfordernisse feste Arbeitszeiten vereinbart sind, entfallen die Regelungen dieser Dienstvereinbarung zur Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Pressestelle (1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung, die in der Pressestelle beschäftigt sind, entfällt aufgrund der häufig außerhalb des Gleitzeitrahmens liegenden Termine die Bindung an die Kernzeit- und Gleitzeitgrenzen. (2) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. Inkrafttreten und Kündigung (1) Diese Anlage ist Bestandteil der Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und deruniversität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sie tritt am in Kraft. (2) Diese Anlage kann unabhängig von der Dienstvereinbarung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bis zur Neuregelung der hier geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

16 Anlage 2 zur Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sonderregelungen für Beschäftigte, die am Spätdienst der Fachauskunft der Universitätsbibliothek teilnehmen (1) Abweichend von den Regelungen der Dienstvereinbarung entfällt die Kernzeit für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universitätsbibliothek mit einer täglichen Sollarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten, sofern sie am Spätdienst der Fachauskunft teilnehmen. Statt dessen besteht für sie eine Anwesenheitspflicht von 6,5 Stunden. (2) Für Teilzeitbeschäftigte besteht an Tagen, an denen sie den Spätdienst wahrnehmen, eine Anwesenheitspflicht im Umfang der Dauer des Spätdienstes, d. h. von montags bis donnerstags im Umfange von drei Stunden, freitags und an Tagen vor Feiertagen und vor dem 24. und im Umfange von vier Stunden. (3) Alle übrigen Regelungen der Dienstvereinbarung gelten auch für diesen Personenkreis. (4) An Tagen, an denen keine Teilnahme am Spätdienst erfolgt, gilt die Dienstvereinbarung in vollem Umfang. (5) Diese Anlage ist Bestandteil der Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat der Universität Hildesheim und der Universität Hildesheim zur Arbeitszeitregelung der Beschäftigten der Universität Hildesheim vom Sie tritt am in Kraft. (6) Die Regelungen dieser Anlage ersetzen die Regelungen des 5 Arbeitszeitreglungen der Dienstvereinbarung zur Regelung des Spätdienstes der Fachauskunft in der Universitätsbibliothek vom Die übrigen Regelungen dieser Dienstvereinbarung bleiben davon unberührt. (7) Diese Anlage kann unabhängig von der Dienstvereinbarung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Bis zur Neureglungen der hier geregelten Sachverhalte gelten die Bestimmungen dieser Anlage fort. Arbeitszeitregelung der Universität Hildesheim vom

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2004 16.02.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der TFH Wildau Zwischen und der TFH Wildau vertreten durch den Präsidenten

Mehr

Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg Zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch den Präsidenten, und dem

Mehr

Amtliche Mitteilungen Nr. 5/

Amtliche Mitteilungen Nr. 5/ Amtliche Mitteilungen Nr. 5/2010 11.03.2010 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit an der Technischen Hochschule Wildau [FH] Zwischen der Technischen Hochschule Wildau [FH] vertreten durch

Mehr

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der Stiftung Universität Lüneburg (Dienststelle) und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung

Mehr

Dienstvereinbarung über die. Neuregelung der gleitenden Arbeitszeit in der Universität Hannover

Dienstvereinbarung über die. Neuregelung der gleitenden Arbeitszeit in der Universität Hannover 8/2003 Verkündungsblatt der Universität Hannover vom 15.08.2003 Seite 4 B. Bekanntmachungen nach 78 Abs. 2 NPersVG Am 17.07./06.08.2003 ist die nachfolgende Dienstvereinbarung, unterzeichnet vom Vizepräsidenten

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden

Dienstvereinbarung. zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden Dienstvereinbarung zwischen dem Präsidenten der Philipps-Universität und dem Personalrat dieser Behörde, vertreten durch seinen Vorsitzenden über die Weiterführung der Gleitenden Arbeitszeit für die Bediensteten

Mehr

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex)

Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Merkblatt zur Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit (DV Flex) Begriffsbestimmungen Regelmäßig zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet

Mehr

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität

Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Arbeitszeiten für Beschäftigte an der Goethe Universität Die Regelung der Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen sind für die Beschäftigten von zentraler

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel

DIENSTVEREINBARUNG. über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009. Präambel DIENSTVEREINBARUNG über die gleitende Arbeitszeit an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 01.Februar 2009 Präambel Flexible Regelungen zur Arbeitszeit sind ein bedeutender Beitrag sowohl zur

Mehr

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

MITTEILUNGSBLATT. Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. MITTEILUNGSBLATT Studienjahr 2001/02 Ausgegeben am 13.06.2002 XXVI. Stück Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen. O R G A N I S A T O R I S C H E S 267. Einführung der gleitenden

Mehr

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten.

1. Auf die Einhaltung der gesetzlich oder tariflich festgelegten Arbeitszeit haben die Beschäftigten zu achten. Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich der Dienstvereinbarung Die Dienstvereinbarung

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Technische Fachhochschule Wildau Amtliche Mitteilungen Nr. 14/2004 10.08.2004 Dienstvereinbarung über die Gestaltung der Arbeitszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter an der TFH Wildau Zwischen und der

Mehr

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Gleitzeitordnung. für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Gleitzeitordnung für die Beamtinnen, Beamte und Beschäftigten der Zentralen Verwaltung der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt

Mehr

5.2. Regelmäßige Termine (Beratungen, Sitzungen, Besprechungen) sollen in die Kernzeit gelegt werden.

5.2. Regelmäßige Termine (Beratungen, Sitzungen, Besprechungen) sollen in die Kernzeit gelegt werden. Dienstvereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit zwischen der Universität Rostock und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten 1. Allgemeines Die gleitende Arbeitszeit soll

Mehr

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von:

(2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 2 (2) Die Vorschriften des 1. Abschnittes finden keine Anwendung auf Arbeitsverhältnisse von: 1. Beschäftigten, deren Arbeitszeit dienstplanmäßig oder betriebsüblich festgesetzt ist und 2. Beschäftigten,

Mehr

geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8),

geändert durch Verordnung vom 5. Januar 2001 (GVOBl. M-V S. 8), 2030-4-12 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000 Fundstelle: GVOBl. M-V 2000, S.

Mehr

Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999

Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Dienstvereinbarung über die Einführung der Gleitzeit vom 13. Februar 1997, zuletzt geändert: 1. Dezember 1999 Zwischen der Fachhochschule Hannover und dem Personalrat der Fachhochschule Hannover wird auf

Mehr

Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassung

Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassung Zwischen der Dienststelle und dem Personalrat wird folgende Dienstvereinbarung für die Festsetzung der gleitenden Arbeitszeit mittels elektronischer Zeiterfassung gem. 78 NPersVG beschlossen: 1 Geltungsbereich

Mehr

Amtliche Bekanntmachungen

Amtliche Bekanntmachungen Amtliche Bekanntmachungen der Pädagogischen Hochschule Freiburg 2011, Nr. 21 Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit an der Pädagogischen Hochschule Freiburg 1 Grundlage der Dienstvereinbarung Grundlage

Mehr

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014)

Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) Gleitzeitordnung für die Beschäftigten des ZENTRALBEREICH Neuenheimer Feld (ZNF) der Universität Heidelberg (Stand:16.10.2014) 1 Inhalt, Grundlage und Geltungsbereich der Gleitzeitordnung (1) Inhalt der

Mehr

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT

GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT GEMEINDE MURGENTHAL REGLEMENT ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT Stand: 8. Dezember 204 - 2 - Gestützt auf 2 Abs. des Dienst- und Besoldungsreglements für das Personal der Einwohner- und Ortsbürgergemeinden

Mehr

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008

Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 Dienstvereinbarung über Arbeitszeit-Richtlinien der Universität Konstanz (AZR) zuletzt geändert am 15.05.2008 1 Grundsatz: Arbeitszeit mit Gleitzeitregelung (1) An der Universität Konstanz gilt die gleitende

Mehr

Inhaltsübersicht. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches

Inhaltsübersicht. I. Grundsätzliches. I. Grundsätzliches Vereinbarung über die Grundsätze für die gleitende Arbeitszeit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Gleitzeitvereinbarung*) in der Fassung vom 01. Mai 1999 Inhaltsübersicht I. Grundsätzliches I.

Mehr

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH)

Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Bernburg Dessau K then Hochschule Anhalt (FH) Hochschule f r angewandte Wissenschaften Dienstvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der Hochschule Anhalt (FH) Zwischen der Dienststelle

Mehr

Pflege und Beruf beides geht?!

Pflege und Beruf beides geht?! Pflege und Beruf beides geht?! Möglichkeiten der Arbeitszeitgestaltung bei der Pflege von Angehörigen bei der Stadt Hamm Ihre Referentinnen: Christine Hecker Christel Helmig Personalamt Personalamt Tel.

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen. und. der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit Zwischen dem Kirchenkreis Leverkusen und der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises Leverkusen wird gemäß 36 MVG-EKD folgende Dienstvereinbarung über

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen

Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen Arbeitszeitreglement. Reglement über die Jahresarbeitszeit in der Stadtverwaltung Schaffhausen vom 6. Oktober 009 Der Stadtrat, gestützt auf Art. sowie Art. Abs. bis des Personalgesetzes vom. Mai 00 erlässt

Mehr

Informationsveranstaltung Gleitzeit

Informationsveranstaltung Gleitzeit Betriebsrat und Dienststellenausschuss II des Allgemeinen Universitätspersonals Innrain 98/8 A-6020 Innsbruck Tel.: +43 512 9003 70039 Fax.: +43 512 9003 73039 Informationsveranstaltung Gleitzeit Sehr

Mehr

1 GELTUNGSBEREICH...2 2 REGELARBEITSZEIT...3 3 GLEITZEIT...4 4 KERNARBEITSZEIT...4 5 ZEITERFASSUNG...5 6 ZEITGUTHABEN/ZEITSCHULDEN...

1 GELTUNGSBEREICH...2 2 REGELARBEITSZEIT...3 3 GLEITZEIT...4 4 KERNARBEITSZEIT...4 5 ZEITERFASSUNG...5 6 ZEITGUTHABEN/ZEITSCHULDEN... DIENSTVEREINBARUNG über die Gleitende Arbeitszeit INHALTSVERZEICHNIS 1 GELTUNGSBEREICH...2 2 REGELARBEITSZEIT...3 3 GLEITZEIT...4 4 KERNARBEITSZEIT...4 5 ZEITERFASSUNG...5 6 ZEITGUTHABEN/ZEITSCHULDEN...5

Mehr

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See 1 Vereinbarung zwischen dem Rektor und dem Personalrat der Universität Bremen über die Zahlung von

Mehr

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben.

Der Vorrang der betrieblichen Erfordernisse muss hierbei gewahrt bleiben. Vorwort Die Dienstvereinbarung ermöglicht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine flexible Organisation ihrer Arbeitszeiten. Diese Flexibilität setzt ein hohes Verantwortungsbewusstsein voraus. Der

Mehr

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG

Auszug aus den Amtlichen Bekanntmachungen Nr. 19/2012 - Seite 509-513 DIENSTVEREINBARUNG DIENSTVEREINBARUNG zwischen der Universität Potsdam (Dienststelle), vertreten durch die Kanzlerin Frau Dr. Barbara Obst-Hantel, und dem Personalrat für Mitarbeiter aus Technik und Verwaltung der Universität

Mehr

4 / 2011. Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011

4 / 2011. Universität der Künste Berlin. Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Universität der Künste Berlin Der Präsident Bildende Kunst Gestaltung Musik Darstellende Kunst 4 / 2011 Anzeiger der Universität der Künste Berlin vom 29. Juli 2011 Inhalt Seite Dienstvereinbarung über

Mehr

Dienstvereinbarung 1/2012

Dienstvereinbarung 1/2012 Dienstvereinbarung 1/2012 Flexible Arbeitszeit und elektronische Zeiterfassung Jobcenter Osnabrück, Stadt Stand: 03.08.2016 Geschäftszeichen: II-5304 (Arbeitszeit) gültig ab: 12.06.2012 Inhalt 1. Allgemeine

Mehr

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung

Gemeinde Villnachern. Arbeitszeitverordnung Gemeinde Villnachern Arbeitszeitverordnung Genehmigt an der Gemeinderatssitzung vom 13. Dezember 2011 Inhaltsverzeichnis Artikel Inhalt Seite 1 Personenbezeichnung... 3 2 Geltungsbereich... 3 3 Tagesrahmen...

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV)

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 in der Fassung vom 27. Juli 2004 Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88 a Abs.

Mehr

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg

Dienstvereinbarung. zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg. zwischen dem Personalrat. und dem Kanzler der Universität Regensburg Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit an der Universität Regensburg zwischen dem Personalrat und dem Kanzler der Universität Regensburg wird folgende Dienstvereinbarung gemäß Art. 73 i. V. m. Art.

Mehr

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK)

Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) Informationsblatt zur Einführung eines Lebensarbeitszeitkontos (LAK) (Derzeit nur gültig für Beamtinnen und Beamte, die nicht unter das lehrende Personal an Hochschulen fallen.) LAK bei der 42-Stunden-Woche

Mehr

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz

über die Regelung der Arbeitszeit für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Evangelischen Kirchenkreisverbandes Schlesische Oberlausitz Dienstvereinbarung zwischen dem Evangelischen Kirchenkreisverband Schlesische Oberlausitz und der Gemeinsamen Mitarbeitervertretung SOL im Evangelischen Kirchenkreis Schlesische Oberlausitz und im Evangelischen

Mehr

LANXESS Energizing Chemistry

LANXESS Energizing Chemistry Betriebsverei nbaru ng Zwischen der Business Unit Functional Chemicals und dem Betriebsrat des Werkes Leverkusen der Deutschland GmbH wird auf der Grundlage der GBV Gleitende Arbeitszeit vom 22. Februar

Mehr

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD

Sonderregelung Krankenhäuser. Anlage 4 zum KTD Sonderregelung Krankenhäuser Anlage 4 zum KTD Nr. 1 Geltungsbereich (1) Diese Sonderregelung gilt für die in Krankenhäusern und Fachkliniken, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen,

Mehr

Dienstvereinbarung Nr. 36

Dienstvereinbarung Nr. 36 Dienstvereinbarung Nr. 36 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina

Mehr

05.12.2013 Amtliche Mitteilungen / 32. Jahrgang 6/2013 854

05.12.2013 Amtliche Mitteilungen / 32. Jahrgang 6/2013 854 05.12.2013 Amtliche Mitteilungen / 32. Jahrgang 6/2013 854 Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zwischen der Carl von Ossietzky Universität

Mehr

Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg

Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg -1- Vereinbarung über die Regelung der gleitenden Arbeitszeit an der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch das Präsidium, und dem

Mehr

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten

2 Erfassung der An- und Abwesenheitszeiten 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt grundsätzlich für alle Mitarbeiter/innen der Landesgeschäftsstelle einschließlich Bildungsinstitut (BI) und Informations- und Technologiecenter (ITC)

Mehr

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen -

Titelmasterformat durch Klicken bearbeiten. Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Überstunden, Mehrarbeit, Urlaubsanspruch - Gesetzliche und tarifliche Regelungen - Gliederung Geltende Rechts- und Tarifregelungen - Arbeitszeitgesetz - Bundesurlaubsgesetz - TV-L - Landesbeamtengesetz

Mehr

20302 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom

20302 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20302 Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 9.7.2016 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) Vom 4.

Mehr

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden

Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Betriebsvereinbarung über die Anordnung von Überstunden Zwischen der Universitätsklinikum Giessen und Marburg GmbH, vertreten durch den Vorsitzenden der Geschäftsführung und den Kaufmännischen Geschäftsführer,

Mehr

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst

Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst Neuregelungen der AVR Arbeitszeitregelungen Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Allgemeines 1 Die Anlagen 6 (Überstundenregelung) 6a (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) 5

Mehr

Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO)

Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten (ThürAzVO) vom 10 Juni 2005 Aufgrund des 75 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Beamtengesetzes (Thür BG) in der Fassung vom 8. September 1999 (GVBl. S. 525),

Mehr

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis

Nr. 1.10/Seite 1. Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim. Inhaltsverzeichnis Nr. 1.10/Seite 1 Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung bei der Gemeinde Bobenheim-Roxheim Inhaltsverzeichnis 1 Ziele und Grundzüge der Arbeitszeitflexibilisierung 2 Geltungsbereich 3 Kernzeiten

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO)

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) Arbeitszeitverordnung AZVO 759 Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (AZVO) Vom 4. Juli 2006 (GV. NRW. S. 335) zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung

Mehr

Dienstverei HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Arbeitszeit AND ARTS. nach 78 NPersVG über die R

Dienstverei HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES. Arbeitszeit AND ARTS. nach 78 NPersVG über die R HOCHSCHULE HANNOVER UNIVERSITY OF APPLIED SCIENCES AND ARTS Dienstverei nach 78 NPersVG über die R Arbeitszeit zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Hochschule Hannover Dienstvereinbarung nach

Mehr

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986

Richtlinien. (studentische Hilfskräfte) vom 23. April 1986 Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen Hilfskräfte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung bzw. der wissenschaftlichen Hilfskräfte

Mehr

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt

Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit an der Universität Erfurt Die Universität Erfurt, vertreten durch den Präsidenten, und der Personalrat der Universität Erfurt, vertreten durch die Vorsitzende,

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g N r. 23. zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten

D i e n s t v e r e i n b a r u n g N r. 23. zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten D i e n s t v e r e i n b a r u n g N r. 23 über die gleitende Arbeitszeit zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig vertreten durch den Präsidenten und dem Gesamtpersonalrat

Mehr

Reglement über die Jahresarbeitszeit

Reglement über die Jahresarbeitszeit 54.7 Reglement über die Jahresarbeitszeit vom 9. November 005 ) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf 0 und des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom. September 994 (Personalgesetz)

Mehr

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11.

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11. Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Universitätsbibliothek sowie deren Teilbibliotheken der Universität Würzburg Stand: 01.11.2006 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern die Möglichkeit

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit im wissenschaftlichen Dienst Dienstvereinbarung Nr. 37 Zwischen der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina zu Braunschweig, vertreten durch den Präsidenten, und dem Gesamtpersonalrat der Technischen Universität Carolo-Wilhelmina

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2

Inhaltsverzeichnis. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen... 2 1 Gegenstand und Geltungsbereich 2 2 Grundsätze 2 3 Arbeitszeiten 2 2. Abschnitt: Feste Arbeitszeit... 3 4 Bereiche mit festen Arbeitszeiten

Mehr

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO)

Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) Verordnung über den Arbeitszeitschutz - AZSchVO (Anlage 7d zur AVO) (VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253, geändert durch VO vom 29. November 2005, ABl. 2005, S. 228, 27. Juni 2008, ABl. 2008, S.

Mehr

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde. Präambel

Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde. Präambel Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit an der Hochschule für Nachhaltige Entwicklung Eberswalde 15. September 2016 Präambel Diese Dienstvereinbarung (DV) regelt die gleitende Arbeitszeit an

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Dienststelle der Universität Ulm und dem Personalrat der Universität Ulm 1 Geltungsbereich 2 Regelmäßige Arbeitszeit / Sollarbeitszeit 3 Feststehende

Mehr

Präambel. 1 Geltungsbereich

Präambel. 1 Geltungsbereich Dienstvereinbarung über die Flexibilisierung der Arbeitszeit zwischen der Rektorin der Alice-Salomon-Fachhochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik und dem Personalrat der Alice-Salomon-Fachhochschule

Mehr

Dienstvereinbarung. über die Einführung von Langzeitarbeitskonten. für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte. der Stadt Aachen

Dienstvereinbarung. über die Einführung von Langzeitarbeitskonten. für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte. der Stadt Aachen Dienstvereinbarung über die Einführung von Langzeitarbeitskonten für Beamtinnen, Beamte und Beschäftigte der Stadt Aachen Stand 16.12.2008 Zwischen der Stadtverwaltung Aachen, vertreten durch den Oberbürgermeister,

Mehr

Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen Vom...

Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen Vom... Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung der Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes und zur Änderung anderer Verordnungen Vom... Auf Grund des 72 Abs. 4, des 80 Nr. 1 sowie des 89 Abs. 1 Satz

Mehr

Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Stadt Northeim unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 15. Juli 1998

Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Stadt Northeim unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 15. Juli 1998 Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten bei der Stadt Northeim unter Berücksichtigung der 1. Änderung vom 15. Juli 1998 ( 9 Zeitkonto allgemein) Zwischen der Stadt Northeim -vertreten durch den

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN

FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Vorlage 29 FLEXIBLE ARBEITSZEITEN Flexible Arbeitszeiten Seit dem Gesetz vom 12. Februar 1999 zur Umsetzung des nationalen Beschäftigungsaktionsplans für Beschäftigung kann ein Unternehmen einen Zeitraum

Mehr

3 4 5 6 Berechnungsbeispiele: Beispiel 1: Verzicht auf 4% des Entgelts/der Besoldung für die Dauer eines Kalenderjahres bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 50% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit

Mehr

Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit)

Vereinbarung über die gleitende Arbeitszeit (DV Gleitzeit) Zwischen der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden BBAW genannt und dem Personalrat der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften im folgenden PR/BBAW genannt wird

Mehr

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit

KURZINFORMATION. Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit KURZINFORMATION Sabbatjahr Ausstieg auf Zeit Das Sabbatjahr oder auch Sabbatical bezeichnet eine berufliche Auszeit von i.d.r. bis zu zwölf Monaten. Dem Freigestellten eröffnen sich hierbei Möglichkeiten,

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeitregelung für die Universitätsbibliothek Erlangen-Nürnberg bei gleitender Arbeitszeit 1. Dienstzeiten Gültig für alle Erlanger Standorte der Universitätsbibliothek

Mehr

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom

Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie. vom Betriebsvereinbarung Arbeitszeiten Klinik für Anästhesie, Intensivmedizin und Schmerztherapie vom 21.10.2005 1. Geltungsbereich Die folgenden Regelungen gelten persönlich für alle im AKK im ärztlichen

Mehr

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit

Gemeinde Immendingen. Dienstvereinbarung. gleitende Arbeitszeit Gemeinde Immendingen Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit vom 01. Januar 2012 - 2 - zwischen der Gemeinde Immendingen vertreten durch Herrn Bürgermeister Markus Hugger und dem Personalrat

Mehr

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel

Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG. Präambel Betriebsvereinbarung - flexible Gestaltung der Arbeitszeit (NEZE) der DaimIerChrysler AG Präambel Geschäftsleitung und Betriebsrat wollen das Arbeitszeitmodell NEZE im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung

Mehr

Leitfaden. für die. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der. zentralen Verwaltung. der. Bergischen Universität. Wuppertal

Leitfaden. für die. Gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der. zentralen Verwaltung. der. Bergischen Universität. Wuppertal Leitfaden für die Gleitende Arbeitszeit (GLAZ) in der zentralen Verwaltung der Bergischen Universität Wuppertal Stand: 01.07.2004 1 Inhaltsverzeichnis Nr. Inhalt Seite 0. Vorwort 2 1. Grlegende Erläuterungen

Mehr

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173)

Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) Vom 5. Juni 2007 (GVBl. LSA S. 173) Folgende Änderungen wurden berücksichtigt: Verordnung zur Neuregelung des Urlaubsrechts für Beamtinnen und Beamte sowie zur Änderung anderer

Mehr

Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten

Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten Muster-Dienstvereinbarung zur Einführung von Arbeitszeitkonten Zwischen vertreten durch (Dienstgeber) und der Mitarbeitervertretung vertreten durch (MAV) wird gemäß 9 der Anlage 31/32/33 AVR folgende Dienstvereinbarung

Mehr

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See

Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See Vereinbarung über die Zahlung von Prämien für besondere Leistungen auf Forschungsexpeditionen auf See 1 Vereinbarung zwischen dem Rektor und dem Personalrat der Universität Bremen über die Zahlung von

Mehr

Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit. zwischen

Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit. zwischen Dienstvereinbarung über die flexible Arbeitszeit zwischen der Fachhochschule Köln vertreten durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten für Wirtschafts- und Personalverwaltung und den Personalräten der

Mehr

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa)

Magistrat der Stadt Bremerhaven. R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Magistrat der Stadt Bremerhaven R e g e l u n g der gleitenden Arbeitszeit der Auszubildenden zum/zur Verwaltungsfachangestellten (GLAZ-Vfa) Stand: Juli 2009 1 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Begriffsbestimmungen

Mehr

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~

DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 II~ DIENSTVEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE 1 1 II~ Zwischen der Erust-Abbe -Hochschule Jena DIENST VEREINBARUNG ÜBER DIE GLEITENDE ARBEITSZEIT UND DIE BETRIEBSRUHE und dem Personalrat

Mehr

Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF)

Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen (SR 2 c BAT-KF) Bundes-Angestelltentarifvertrag (Sonderregelung 2 c)sr 2 c BAT-KF 1100-2c Archiv Anlage 2 c Sonderregelungen für Ärzte und Zahnärzte an den in den Sonderregelungen 2 a und 2 b genannten Anstalten und Heimen

Mehr

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F

Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS F AzV: Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung AzV) Vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409) BayRS 2030-2-20-F ( 1 15) Verordnung über die Arbeitszeit für den

Mehr

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007

Arbeitszeitregelung im Oberkirchenrat ab 1. Oktober 2007 EVANGELISCHER OBERKIRCHENRAT 70012 STUTTGART, 2007-10-26 POSTFACH 10 13 42 Telefon 0711 2149-0 Sachbearbeiterin - Durchwahl Frau Sautter -505 AZ 12.05-2 Nr. 118/5 E-Mail: astrid.sautter@elk-wue.de An die

Mehr

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische

Weiterbildung gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Universität. Die Technische Vereinbarung zwischen dem Kanzler der Technischen Universität Dortmund und dem Personalrat der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Technischen Universität ortmund zur Fort- und Weiterbildung Präambel:

Mehr

Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis. Dienstvereinbarung. über die

Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis. Dienstvereinbarung. über die Gemeinde Weissach im Tal Rems-Murr-Kreis Dienstvereinbarung über die Einführung der gleitenden Arbeitszeit für die Mitarbeiter/innen der Gemeindeverwaltung Weissach im Tal vom 11.12.2009 mit Änderung vom

Mehr

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung

Verordnung. über die gleitende Arbeitszeit. in der Gemeindeverwaltung GEMEINDE BIRSFELDEN 0-4 Verordnung über die gleitende Arbeitszeit in der Gemeindeverwaltung A. Geltungsbereich... Gemeindeverwaltung... Aussendienst... B. Zeitbegriffe... Rahmenzeit... 4 Blockzeit... 5

Mehr

Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst. in der Fassung vom 10.02.2016

Dienstvereinbarung Arbeitszeit wissenschaftlicher Dienst. in der Fassung vom 10.02.2016 Dienstvereinbarung zwischen der Georg-August-Universität Göttingen Stiftung Öffentlichen Rechts vertreten durch die Präsidentin und dem Personalrat der Georg-August-Universität Göttingen/ (ohne Universitätsmedizin

Mehr

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005)

BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG ( 10, 11 Berufsbildungsgesetz - BBiG - vom 23. März 2005) Zwischen dem Land Baden-Württemberg vertreten durch und (Ausbildender) Frau/Herrn geboren am/in (Auszubildende/-r) wohnhaft

Mehr

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007

Merkblatt. zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007 Merkblatt zur gleitenden Arbeitszeit im Bereich der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg Stand: 15.05.2007 Die gleitende Arbeitszeit soll den Mitarbeitern die Möglichkeit geben, Beginn und Ende

Mehr

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Ausgestaltung der gleitenden Arbeitszeit Zwischen dem Personalrat, vertreten durch die Vorsitzende und der Fachhochschule Bielefeld, vertreten durch die Vizepräsidentin für

Mehr

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit

PRÄAMBEL. I. Dienstzeit Verwaltungsanordnung über die Dienstzeit vom 18.12.1996 PRÄAMBEL Aufgrund veränderter Anforderungen organisiert die Hamburger Verwaltung einen tiefgreifenden Modernisierungsprozeß mit dem Ziel, ihre Leistungen

Mehr

Zwischen Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße. 63, Poing

Zwischen Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße. 63, Poing Zwischen Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße. 63, 85586 Poing und dem Betriebsrat der Firma STAHLGRUBER Otto Gruber GmbH & Co. Werk Poing Gruberstraße 63, 85586 Poing wird

Mehr

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt:

Dienstvereinbarung. 2. Rahmenzeit Montags bis freitags wird eine tägliche Rahmenzeit wie folgt eingeführt: Dienstvereinbarung zwischen dem Personalrat und der Behörde für Bildung und Sport über die Verteilung der Arbeitszeit von Hausmeisterinnen, Hausmeistern und Hausmeisterpaaren 1) an Schulen Präambel Vor

Mehr

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Leuphana Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung)

Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Leuphana Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Dienstvereinbarung über die Regelung der Arbeitszeit für die Leuphana Universität Lüneburg (Gleitzeitvereinbarung) Zwischen der Stiftung Universität Lüneburg (Dienststelle) und dem Gesamtpersonalrat wird

Mehr

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr.

Für Arbeiter und Angestellte mit einer unbezahlten Frühstückspause in der Zeit von 09.00 Uhr bis 09.15 Uhr beginnt die Kernzeit um 9.15 Uhr. Betriebsvereinbarung - Gleitende Arbeitszeit (Classic) der DaimIerChrysler AG 1. Präambel Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (nachfolgend "Mitarbeiter") soll durch die gleitende Arbeitszeit die Möglichkeit

Mehr

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340. Kleine Anfrage mit Antwort

Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340. Kleine Anfrage mit Antwort Niedersächsischer Landtag 14. Wahlperiode Drucksache 14/2340 Kleine Anfrage mit Antwort Wortlaut der Kleinen Anfrage des Abg. Hagenah (GRÜNE), eingegangen am 31. Januar 2001 Arbeitszeit von Beschäftigten

Mehr

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund

Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund Unterschiede TV-L (mit SR 41) TdL - ver.di und Tarifvertrag TdL - Marburger Bund 3 Absatz 2 Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen o-

Mehr

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit

Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit zwischen der Technischen Universität Ilmenau und dem Personalrat der Technischen Universität Ilmenau Die Technische Universität Ilmenau, vertreten durch den Rektor,

Mehr