Bankgeschäft und Weissgeld-Strategie

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1 Anlass für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Zürcher Kantonalbank Winterthur vom 25. Juni 2013 Bankgeschäft und Weissgeld-Strategie Referent: Rechtsanwalt Prof. Dr. Othmar Strasser Titularprofessor für Privat- und Wirtschaftsrecht an der Universität St. Gallen (HSG) General Counsel Zürcher Kantonalbank

2 Grundlagen der Weissgeld-Strategie Beschluss des Bundesrates vom Dezember 2009 betreffend eine neue Finanzmarktstrategie Bestätigung durch den Bundesrat im Februar 2012 Bericht zur Finanzmarktpolitik des Bundes vom Eröffnung zweier Vernehmlassungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und für erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich am Eröffnung der Vernehmlassung für das Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts vom Bericht der Expertengruppe «Weiterentwicklung der Finanzmarktstrategie» vom Prof. Dr. Othmar Strasser

3 Grundlagen: Internationale Entwicklung AIA? OECD Gruppenanfragen OECD 26 FATCA 3 Prof. Dr. Othmar Strasser

4 Grundlagen: Weissgeld-Strategie als Element der Finanzmarktpolitik 4 Prof. Dr. Othmar Strasser

5 Grundlagen: Weissgeld-Strategie als Element der Finanzmarktpolitik 5 Prof. Dr. Othmar Strasser

6 Auswirkungen der Weissgeld-Strategie auf die CH-Banken (Übersicht) Amts- und Rechtshilfe (auch für Steuerhinterziehung mit Zulassung von Gruppenanfragen) Anwendung und Umsetzung verschiedener internationaler Abkommen (inkl. DBA nach OECD 26) CH-Banken FATCA Ausweitung des Reportings Ermittlung und Identifikation des relevanten Kundenstammes Anpassung der Corporate Governance Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Art. 7 und 8 VSB 08 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken hinsichtlich Steuerkonformität «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei (VE GwG des BR vom ) 6 Prof. Dr. Othmar Strasser

7 Erleichterte Amtshilfe Anfragen gemäss Abgeltungssteuerabkommen Mehr personelle Ressourcen keine Namen?! CHF grosser Zeitdruck Einzelanfragen?!?!? Gruppenanfragen Abteilung für Amts- und Rechtshilfe einer Bank Mehr finanzieller Aufwand für neue IT IT Problemanalyse Herausforderungen Problemlösung Abgeltungssteueranfragen Rund 500 Ersuchen pro Jahr (nur schon aufgrund UK) Max. 10 Arbeitstage pro Ersuchen Banken als Steuereintreiber Kostentragung durch die Banken Verifizierung der Namen mit Datenbanken Prüfung der 5 Voraussetzungen für «Ja, aber»-meldungen; Verifikation durch ESTV Meldung Anzahl Stämme pro Name bei «Ja»- und «Ja, aber»-fällen Information der betr. Kunden, Aufforderung zur Nennung von Zustellungsbevollmächtigten Individuelle Orientierung der «Ja, aber»- Kunden Treffer i.s. Abgeltungssteuer werden zu zahlreichen aufwändigen Einzelanfragen gemäss DBA führen Staffelung der Anfragen auf rund 50 alle 2 Wochen oder 100 pro Monat Standardisierte elektronische Erfassung Ermittlung der betroffenen Personen durch systematische REWA-Abfragen REWA verhindert Kontoeröffnungen von potentiellen Steuersündern Gruppenanfragen OECD-Härtetest: Schweiz im Fokus! Anzahl Ersuchen ohne Limiten! Zeitlicher Druck: Max Arbeitstage pro Gruppenanfrage. Suchkriterien völlig offen!?! (Welche Kunden waren im Monat März 2013 wegen Grippe nicht am Schalter?) Abgrenzung zu den Fishing Expeditions??? Rechtliche Prüfung Elektronische manuelle Suche? Manuelle Aufbereitung: Aufwand! Schwärzung von unbeteiligten Dritten und Mitarbeitenden! Unterzeichnung der Antworten und Vollständigkeitserklärungen Orientierung der Kunden Treffer bei Gruppenanfragen können zu aufwändigen zusätzlichen Einzelanfragen nach DBA führen Ausbau der IT-basierten Such-, Analyse- und Antwortfunktionen Elektr. Such- und Abdeckungssoftware zur Schwärzung von Mitarbeitenden und «unbeteiligten Dritten» Schaffung von Fachorganisationen nötig Inhaltlich korrekte und fristgerechte Beantwortung der Anfragen 7

8 Erweiterte Sorgfaltspflichten und «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Funktionsweise und Zusammenspiel «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Risikobasierte Prüfung Risikobasierte Prüfung «Ungewöhnlichkeiten» Anhaltspunkte für Geldwäscherei Risikoerhöhende Kriterien Risikomindernde Kriterien Nachweis der Steuerkonformität durch den Kunden Abklärungen: Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Begründeter Verdacht auf Rückwirkungsverbot Geldwäscherei Meldung nach Art. 9 GwG ans MROS Kein begründeter Verdacht Abbruch der Geschäftsbeziehung Abklärungen: Keine Geschäftsbeziehung Ablehnung von Neugeldern Kündigung bestehender Rückwirkung! Geschäftsbeziehungen Vorbehalt des begründeten Verdachts auf Geldwäscherei 8 Prof. Dr. Othmar Strasser

9 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Der gesetzliche Rahmen Art. 6a VE GwG: Prüfung der Steuerkonformität Abs. 1: Grundsatz der Abklärungspflicht nach risikobasiertem Ansatz Abs. 2: Anhaltspunkte für ein erhöhtes Risiko Abs. 3: Anhaltspunkte für ein vermindertes Risiko Art. 7a VE GwG: Befreiung von den Sorgfaltspflichten bei Vermögenswerten von geringem Wert und Fehlen von Verdachtsmomenten für fehlende Steuerkonformität 9 Prof. Dr. Othmar Strasser

10 Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich Der gesetzliche Rahmen (Fortsetzung) Art. 8 VE GwG: Organisatorische Massnahmen Fragestellung: Doppelte bzw. unterschiedliche Organisation für die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Sicherstellung der Steuerkonformität? Art. 11a 11c VE GwG: Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität (vgl. hinten Folien 15 u. 16) Art. 17 VE GwG: Alte und neue (redaktionell geänderte) gesetzliche Grundlage für die Konkretisierung der Sorgfaltspflichten durch eine anerkannte Selbstregulierung 10 Prof. Dr. Othmar Strasser

11 Bereits bestehende Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Seit 1977 gelten für Schweizer Banken Art. 7 und 8 der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB 08): Verbot der aktiven Beihilfe zur Kapitalflucht und zu Steuerhinterziehung und ähnlichen Handlungen Z.B. keine unvollständigen und irreführenden Bescheinigungen gegenüber inländischen und ausländischen Steuerbehörden Z.B. keine unvollständigen, irreführenden oder falschen Bescheinigungen auf Wunsch des Kunden Überführung in die neue Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung Erweiterte Sorgfaltspflichten im Steuerbereich (Vorschlag des Bundesrates im VE GwG / Vorschlag für Selbstregulierung der Schweizerischen Bankiervereinigung gemäss Art. 17 VE GwG) 11 Prof. Dr. Othmar Strasser

12 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Vorschlag des Bundesrates nach dem risikobasierten Ansatz Nach dem risikobasierten Ansatz sind Verhältnisse im Wohnsitzland des Kunden (z.b. keine Steuerpflicht oder Bürgerkrieg) zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für erhöhtes Risiko nach Art. 6a Abs. 2 VE GwG Komplexe, nicht nachvollziehbare Strukturen Wunsch des Kunden auf erhöhte Diskretion (z.b. Banklagernd-Post) Häufige Bartransaktionen Hinweise auf Steuerstrafverfahren (auch des wirtschaftlich Berechtigten) Anlagen in hauptsächlich steuerbefreite Produkte Kunde verlangt keine Steuerauszüge 12 Prof. Dr. Othmar Strasser

13 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Zusätzliche Sorgfaltspflichten gemäss SRO der Banken (Entwurf) Fehlen eines legitimen Zwecks einer Transaktion, einer Handlung oder einer Struktur Mangelnde Plausibilität der Informationen des Kunden (z.b. widersprüchliche Angaben) Bemerkungen: Die Selbstregulierung der Bankiervereinigung ist insgesamt detaillierter, präziser und praxisnäher. Wichtiger Unterschied zwischen bundesrätlicher Vorlage und Schweizerischer Bankiervereinigung: Die SRO SBVg erfasst Altgelder der bestehenden Kundschaft nicht (Verbot der Rückwirkung). 13 Prof. Dr. Othmar Strasser

14 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Anhaltspunkte für ein vermindertes Risiko im Vergleich Art. 6a Abs. 3 VE GwG Wohnsitz in der Schweiz und Transaktion innerhalb der Schweiz Ermächtigung des Kunden an den Finanzintermediär zur Offenlegung seiner Daten an die Steuerbehörde Selbstdeklaration des Kunden Glaubhaftmachen der Versteuerung der Vermögenswerte Abkommen über Quellenbesteuerung mit Wohnsitzland des Kunden SRO SBVg analog analoge Regelung der Bankiervereinigung, jedoch präziser Erklärung des Steuerberaters des Kunden Erklärung des Steuerberaters des Kunden Zahlung der Steuern, unter Wahrung der Anonymität gemäss Abgeltungssteuerabkommen Entgegennahme der Korrespondenz und der Jahresendauszüge durch den Kunden Domizilstaat des Kunden erhebt weder Einkommens- noch Vermögenssteuern 14 Prof. Dr. Othmar Strasser

15 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität bei Neugeldern Ablehnung der Geschäftsbeziehung Verweigerung der Annahme des Neugeldes Bundesrat verlangt (anders als die SRO SBVg) zusätzlich den Nachweis der Steuerkonformität der bereits bei der Bank liegenden Altgelder Vorbehalt der Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG (ganz generell und insbesondere bei Verdacht auf Steuerbetrug gemäss VE DBG Art. 186 Abs. 1 bis ) 15 Prof. Dr. Othmar Strasser

16 Erweiterte Sorgfaltspflichten der Banken im Steuerbereich Pflichten bei Verdacht auf fehlende Steuerkonformität bei Neugeldern (Fortsetzung) Unterschiedliche Folgen von gleichlautenden Kriterien des Bundesrates und der Bankiervereinigung in Bezug auf Risikoerhöhung bzw. Risikoverminderung (Beispiel: Entgegennahme von Jahresendauszügen und Korrespondenz der Bank, vgl. Folien 12 u. 14) Risikoerhöhende Anhaltspunkte qualifizieren z.b. nach deutschem Recht als «bankatypisches Verhalten» und stellen demgemäss Indizien für Anstiftung/ Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung und zur Geldwäscherei dar. Gemäss Art. 5 VStrR i.v.m. Art. 180 Abs. 1 VE DBG/ARS sind Gehilfenschaft und Anstiftung auch nach Schweizer Recht weiterhin strafbar (Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates für ein neues Steuerstrafrecht vom ). Die Beurteilung der Verletzung der erweiterten Sorgfaltspflichten im Steuerbereich durch den Strafrichter bleibt abzuwarten. 16 Prof. Dr. Othmar Strasser

17 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Was ist Geldwäscherei? Definition Verschleierung der verbrecherischen Herkunft von Vermögenswerten (Camouflage) mit dem Ziel, die Ermittlung deren Herkunft, deren Auffindung und deren Einziehung durch den Staat zu vereiteln. Elemente Vermögenswerte aus Verbrechen Verschleierung der Herkunft Vereitelung der Ermittlung und des staatlichen Einziehungsanspruchs Conclusio Im eigentlichen Sinne des Wortes kann Geld nicht gewaschen werden. Es bleibt immer mit dem Makel der verbrecherischen Herkunft behaftet. 17 Prof. Dr. Othmar Strasser

18 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Konzept der Geldwäscherei-Strafnorm von Art. 305 bis StGB Von Art. 305 bis StGB geschützte Rechtsgüter Einziehungsinteresse des Staates gemäss Art. 70 StGB Vermögenswerte (als Tatobjekte der Geldwäscherei i.s.v. Art. 305 bis StGB) müssen aus einem Verbrechen «herrühren». Geldwäscherei ist ein Rechtspflegedelikt Vermögensinteressen (BGE 129 IV 322) Von Art. 305 bis StGB sind auch die Vermögenswerte geschützt, die aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren; Art. 305 bis StGB schützt damit auch die Vermögensinteressen der durch die Vortat Geschädigten (Schutznormcharakter von Art. 305 bis StGB bei vorsätzlicher Tatbegehung) 18 Prof. Dr. Othmar Strasser

19 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Konzept der Geldwäscherei-Strafnorm von Art. 305 bis StGB (Fortsetzung) Schwellenwertansatz Die Strafnorm von Art. 305 bis StGB knüpft nach diesem Grundsatz an eine schwere Straftat (Verbrechen) an. Es geht mit andern Worten um die Vereitelung der Einziehung von verbrecherischen Vermögenswerten. 19 Prof. Dr. Othmar Strasser

20 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Konzeption des Bundesrates für das «schwere Steuerdelikt» als Vortat zur Geldwäscherei Das «schwere Steuerdelikt» (Verbrechen) erzeugt eine Steuerersparnis und damit verbrecherischen Erlös. Ursprünglich legales Vermögen wird durch die Vortat (verbrecherisch bewirkte Vermeidung von Aufwendungen des Steuerpflichtigen) zu verbrecherischem und damit zum Tatobjekt der Geldwäscherei. «Kontaminiert» ist damit nicht das ganze Vermögen des Vortäters, sondern nur die Steuerersparnis. 20 Prof. Dr. Othmar Strasser

21 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Konzeption des Bundesrates für das «schwere Steuerdelikt» als Vortat zur Geldwäscherei (Fortsetzung) Ähnliche Straftatbestände als Vortaten zur Geldwäscherei Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug gemäss Art. 163 Ziff. 1 StGB Ausnützen von Insiderinformationen mit einem Vermögensvorteil von mehr als CHF 1 Mio. (Art. 40 Abs. 2 BEHG) (insb. Verlustvermeidung) BGE 120 IV 367 «Vermögenswerte, welche gemäss Artikel 58 StGB allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirtschaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen (...) und die direkt oder indirekt durch strafbare Handlung erlangt worden sind; bei der Steuerhinterziehung besteht der sich aus dem Delikt ergebende Vermögensvorteil im Gegenwert der hinterzogenen Steuern.» 21 Prof. Dr. Othmar Strasser

22 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates Art. 14 Abs. 4 VE VStrR ( ) = Art. 14 Abs. 3 VE BG Vereinheitlichung Steuerstrafrecht ( ) Art. 186 Abs. 1 und 1 bis VE DBG ( ) = Art. 177 Abs. 1 und 2 VE DBG (BG Vereinheitlichung Steuerstrafrecht vom ) 22 Prof. Dr. Othmar Strasser

23 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Lösungsvorschlag des Bundesrates (Fortsetzung) Art. 177 Abs. 1 VE DBG ( ): «1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gefängnis bestraft wird, wer vorsätzlich eine Steuerhinterziehung nach Artikel 176 Absatz 1 Buchstabe a begeht, indem sie oder er a. gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht; oder b. die Steuerbehörde durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder sie in ihrem Irrtum arglistig bestärkt. 2 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer einen Steuerbetrug nach Absatz 1 begeht, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren mindestens 600'000 Franken betragen.» 23 Prof. Dr. Othmar Strasser

24 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Das Steuerverbrechen bei den direkten Steuern (Art. 177 VE DBG und 59 VE StHG) Meldepflicht Vortat zur Geldwäscherei (Verbrechen) Schwerer Steuerbetrug Mögliche kumulative Qualifikationselemente: 1. Arglist oder Verwendung falscher Urkunden, 2. grosse Steuerbeträge, 3. eventuell weitere Verbrechen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre / Geldstrafe Keine Meldepflicht Schwere Fälle Grundtatbestand Steuerhinterziehung Übertretung Busse von 33 bis 300% der hinterzogenen Steuern Veranlagung unterbleibt oder rechtskräftige Veranlagung ist unvollständig Steuerbetrug Verwendung falscher Urkunden oder Arglist Vergehen Freiheitsstrafe bis 3 Jahre / Geldstrafe Legende: bisher neu Der Bundesrat eröffnet Anfang 2013 das Vernehmlassungsverfahren zur Umsetzung der revidierten FATF-Empfehlungen zeitgleich mit der Vorlage zur Verbesserung der Sorgfaltspflichten im Finanzbereich und plant, dem Parlament bis im Sommer 2013 die Gesetzesvorlage vorzulegen. 24 Prof. Dr. Othmar Strasser

25 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Kernelemente des neuen Steuerbetrugstatbestandes Erfolgsdelikt (Steuerverkürzung ist Tatbestandsmerkmal). Steuerbetrug ist abgeschlossen, wenn eine Steuerveranlagung zu Unrecht unterbleibt oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Der neue Steuerbetrug ist ein Sonderdelikt. Versuch ist strafbar. Erfasst sind Steuerfaktoren der Einkommens- und Vermögenssteuern sowie der Gewinn- und Kapitalsteuern und der Grundstückgewinnsteuern (erfasst sind auch die ähnlichen Steuerfaktoren des ausländischen Steuerrechts). Nicht erfasst sind Steuerfaktoren der Erbschafts- und Schenkungssteuern. 25 Prof. Dr. Othmar Strasser

26 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Kernelemente des neuen Steuerbetrugstatbestandes (Fortsetzung) Neu keine echte Konkurrenz zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug Bestrafung der juristischen Person bei Steuerbetrug aufgrund von Art. 102 Abs. 1 StGB Von der Krux der Arglist beim Steuerbetrug Nicht deklarierter Umfang der Steuerfaktoren pro Steuerperiode im Betrag von CHF 600'000 als Qualifikationsmerkmal für das Steuerverbrechen als Vortat zur Geldwäscherei Steuerfaktoren (= steuerbares Einkommen und steuerbarer Reingewinn gemäss Art. 131 Abs. 1 DBG) Steuerfaktoren (= steuerbares Vermögen und steuerbares Kapital, z.b. gemäss 139 Abs. 1 StG ZH) 26 Prof. Dr. Othmar Strasser

27 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Erkennbarkeit der Arglist und des Umfangs der Steuerfaktoren als besonderes Problem für die Bank Wann weiss die Bank mit Gewissheit, dass eine Steuerveranlagung (wohl definitiv) zu Unrecht unterblieben ist bzw. dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist? Beurteilung des Tatbestandsmerkmals Arglist aus Sicht der Bank ist schon beim Betrug i.s.v. Art. 146 StGB schwierig. Wie kann oder soll sich eine Bank ein Bild von nicht deklarierten Steuerfaktoren verschaffen und wie kann sie deren Umfang ermitteln? 27 Prof. Dr. Othmar Strasser

28 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Erkennbarkeit der Arglist und des Umfangs der Steuerfaktoren als besonderes Problem für die Bank (Fortsetzung) «Die Steuerbehörden in einem Irrtum bestärken» Art. 177 Abs. 1 lit. b VE DBG/ARS als Verhinderung der Aufdeckung des Steuerbetrugs durch den Täter Selbstbegünstigung gemäss Art. 305 StGB ist in aller Regel straflos. Diese Unterlassung verwischt die Grenzen zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Unmöglichkeit bzw. praktische Schwierigkeit der Ermittlung der verbrecherischen Steuerersparnis durch die Bank zur Festlegung des zu sperrenden Betrages (Vermeidung einer «Kontamination» des ganzen Vermögens des Kunden) 28 Prof. Dr. Othmar Strasser

29 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Erkennbarkeit der Arglist und des Umfangs der Steuerfaktoren als besonderes Problem für die Bank (Fortsetzung) Schwerer Steuerbetrug als Vortat zur Geldwäscherei sowohl dogmatisch wie auch praktisch in einer Sackgasse? Umsetzung eines FATF-Standards durch einen toten Buchstaben im Gesetz? Geldwäschereibekämpfung als untaugliches Mittel zur Bekämpfung des Steuerbetrugs! Unwirksame Gesetzgebung als Feigenblatt for the international gallery! 29 Prof. Dr. Othmar Strasser

30 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags Umfang der Steuerfaktoren als ungeeignetes Qualifikationsmerkmal für die objektive Schwere der «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Betrag von CHF 600'000 aus politischer Sicht problematisch Mehrfache Tatbegehung als Merkmal für die Schwere des Steuerbetrugs denkbar, jedoch keine Lösung für das Problem der Bank, die Vortat zu erkennen 30 Prof. Dr. Othmar Strasser

31 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Würdigung des bundesrätlichen Vorschlags (Fortsetzung) Lösungen sind bei der indirekten Steuer eher denkbar Art. 99 VE MwStG (Steuerhehlerei) Anknüpfungspunkt ist die Ware. Art. 14 Abs. 4 VStrR (Leistungs- und Abgabebetrug) Karussellbetrug im Bereich der Mehrwertsteuern ist strafbar nach Art. 146 StGB 31 Prof. Dr. Othmar Strasser

32 «Tax Crimes» als Vortat zur Geldwäscherei Fazit Abklärungen der Steuerkonformität müssen vom Grundsatz der Steuerehrlichkeit ausgehen, sofern nicht Anhaltspunkte für widerrechtlich unversteuerte Vermögenswerte vorliegen. Schwerer Steuerbetrug als Straftat ist möglich. Steuerbetrug als Vortat zur Geldwäscherei ist mit unlösbaren dogmatischen und praktischen Problemen verbunden. 32 Prof. Dr. Othmar Strasser

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