Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht 2. Klausur Sachverhalt

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1 Prof. Dr. Gerhard Robbers WS 2007/2008 Übung für Anfänger im Öffentlichen Recht 2. Klausur Sachverhalt Aufgabe 1: A ist Mitglied des 15. Deutschen Bundestages und gehört der C-Fraktion des Bundestages an. Für den Fall eines Wahlsieges der C-Partei bei der Landtagswahl am 15. April 2007 im Bundesland R war er für das Amt des Justizministers vorgesehen. Mit Schreiben vom 26. März 2007 teilte die zuständige Staatsanwaltschaft dem Präsidenten des Bundestages mit, sie beabsichtige, gegen A ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung einzuleiten. Der Anfangsverdacht ergebe sich aus einem Vergleich des vom A in den Jahren 2001 bis 2005 für Immobiliengeschäfte und Kapitalanlagen aufgewendeten Vermögens und den für diesen Zeitraum in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften. Aufgrund des von der Staatsanwaltschaft dargelegten Verdachts hob der Bundestag in einer Sitzung am 4. April 2007 die Immunität des A auf. A sieht in der Aufhebung seiner Immunität eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Statusrechte. Der Bundestag habe seine Entscheidung willkürlich getroffen. Insbesondere zeige die zeitliche Nähe der Immunitätsaufhebung zur Landtagswahl in R auf politische Motive hin. Der Bundestag sei verpflichtet, die nachteiligen Folgen zu überdenken, die sich aus der Immunitätsaufhebung ergeben können. Zumindest habe der Bundestag vor seiner Entscheidung die Schlüssigkeit des Tatvorwurfs zu prüfen. Um seine Rechtsaufassung durchzusetzen, beantragt A am 30. Juli 2007 beim Bundesverfassungsgericht die Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieser Maßnahme. Begutachten Sie die Erfolgsaussichten des Antrags des A. Aufgabe 2: Im Bundestag beginnt eine Debatte betreffend die Reformüberlegungen im Arzneimittelrecht. Der Bundestagsvizepräsident (B) eröffnet die Sitzung, weil der Bundestagspräsident selbst an diesem Tag zu einem Staatsbesuch ins Ausland gereist ist. Der Abgeordnete A meldet sich zu Wort und behauptet wider besseres Wissen, der Arzneimittelhersteller X habe wiederholt nicht hinreichend geprüfte Arzneimittel mit schädlichen Nebenwirkungen in Verkehr gebracht, und protestiert lautstark gegen das Reformvorhaben der Bundesregierung. Als einige Abgeordnete der Regierungspartei mit scharfen Worten entgegnen, kommt es zu einem Wortgefecht zwischen diesen und dem A. Schließlich geht A handgreiflich auf einen der anderen Abgeordneten los. B ruft den A mehrmals mit Namen 1

2 zur Ordnung, ohne dass A hierauf reagiert. Daraufhin weist B den A aus dem Saal und erklärt, dass A für diesen Sitzungstag von der Sitzung ausgeschlossen bleibe. A fühlt sich durch die Handlungen des Bundestagsvizepräsidenten in seinen Rechten als Abgeordneter verletzt. 1) Ist A durch die Handlungen des Bundestagsvizepräsidenten in seinen Rechten verletzt? 2) Kann A wegen seiner Äußerung in Bezug auf den Arzneimittelhersteller X strafrechtlich belangt werden? Bearbeitungshinweise: Gehen Sie bei der Erstellung Ihres Rechtsgutachtens umfassend auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. In der Aufgabe 1 ist davon auszugehen, dass der Anfangsverdacht der Staatsanwaltschaft aufgrund der Aktenlage begründet war. Unterstellen Sie, dass die Behauptung des A in der Aufgabe 2 eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhaft begangene Verleumdung im Sinne des 187 StGB darstellt. Beachten Sie im Folgenden den Auszug aus dem Strafgesetzbuch: Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ( 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." 2

3 LÖSUNGSVORSCHLAG Hinweis: Die nachstehenden Lösungshinweise fassen die wichtigsten Probleme ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammen; sie beinhalten überwiegend, jedoch nicht immer durchgehend, ein klausurmäßiges Aufbauschema mit vertretbaren Lösungs- und Argumentationsmöglichkeiten. Sie sind nicht durchgängig im Gutachtenstil verfasst. In der Klausur müssen sich die Klausurbearbeiter jedoch selbstverständlich des Gutachtenstils bedienen. Aufgabe 1: Erfolgsaussichten des Antrags des A Vorfrage: Einschlägige Verfahrensart Als möglicherweise einschlägige verfassungsprozessuale Verfahrensarten kommen die Verfassungsbeschwerde und das Organstreitverfahren in Betracht. Bei der Abgrenzung dieser beiden Verfahrensarten spielen zwei Aspekte eine maßgebliche Rolle: 1. Welche Rechte werden als verletzt gerügt? 2. Gegen wessen Maßnahmen richtet sich das Verfahren? Zu 1) Soweit ein Abgeordneter die Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Statusrechte geltend macht, ist grundsätzlich das Organstreitverfahren einschlägig. Die Verletzung anderer Rechte kann er verfassungsprozessual - mit einer Verfassungsbeschwerde rügen. Zu 2) Hinzu kommt, dass die Verletzung der verfassungsrechtlichen Statusrechte aufgrund der Maßnahmen eines Bundesorgans oder eines anderen Beteiligten i.s.d. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG gerügt werden muss. Handelt es sich um Maßnahmen anderer staatlicher Stellen als der in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG aufgezählten, ist das Organstreitverfahren nicht einschlägig. Vielmehr käme dann die Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl. Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlichrechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 50). Anwendung auf den Fall: - A macht die Verletzung seiner Rechte geltend, die verfassungsrechtlich mit seinem Status verbunden sind. - A wendet sich gegen eine Maßnahme des Deutschen Bundestages (Aufhebung der Immunität). Der Bundestag ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG als Bundesorgan aufgeführt. Das Organstreitverfahren ist einschlägig. Für die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Fall kein Raum. Hauptfrage: Zulässigkeit und Begründetheit des Organstreitverfahrens 3

4 A. Zulässigkeit des Organstreitverfahrens Die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens richtet sich nach Art. 93 I Nr. 1 GG i.v.m. 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG. I. Parteifähigkeit Nach Art. 93 I Nr. 1 GG können oberste Bundesorgane sowie andere Beteiligte, die durch das Grundgesetz oder in einer Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind, Partei des Verfahrens sein. Dagegen nennt 63 BVerfGG verengend Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe. Es gibt aber noch andere oberste Bundesorgane. Die weiter gefasste Verfassungsnorm besitzt insofern Vorrang vor der einfachen Gesetzesbestimmung des BVerfGG (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 49). Parteifähig im Organstreitverfahren sind auch Fraktionen im Bundestag und in einzelnen Ausschüssen (vgl. dazu BVerfGE 67, 100, 124), die Ausschüsse selbst, sowie - nach std. Rspr. des BVerfG - politische Parteien (vgl. Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 50). Parteifähig ist auch der einzelne Abgeordnete, soweit er sich gegen Maßnahmen wendet, die ihn in seinem verfassungsrechtlichen Status als Abgeordneter treffen (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 50 m.w.n.). A wendet sich gegen die Aufhebung seiner Immunität. Der Immunitätsschutz des Abgeordneten begründet eine grundlegende Rechtsstellung des Abgeordneten aufgrund seines Status als gewählter Vertreter des ganzen Volkes (vgl. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG). Soweit er wie hier die Verletzung dieser Rechte rügt, ist er im Organstreitverfahren parteifähig (s.o.). II. Antragsgegner Antragsgegner können nur die in Art. 93 I Nr. 1 GG, 63 BVerfGG genannten Organe oder andere Beteiligte sein. Antragsgegner ist hier der Deutsche Bundestag. III. Streitgegenstand Gemäß 64 Abs. 1 BVerfGG wird im Organstreitverfahren über die Frage gestritten, ob der Antragsteller oder das Organ, dem er angehört, durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch das Grundgesetz übertragenen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist. Streitgegenstand ist hier die Frage, ob die Aufhebung der Immunität des A durch den Bundestag mit den verfassungsrechtlichen Statusrechten des Abgeordneten A vereinbar ist. Die gerügte Maßnahme müsste auch rechtserheblich sein. Die Rechtserheblichkeit fehlt u.a. dann, wenn sie für den Antragsteller erst infolge eines selbständigen Umsetzungsaktes rechtliche Bedeutung erlangt (vgl. Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 4

5 2. Aufl., S. 53). Hier wird der verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten A infolge der Aufhebung seiner Immunität erheblich betroffen. Die Beschlussfassung darüber entfaltet unmittelbar rechtliche Wirkungen und bedarf somit keines Umsetzungsaktes. Folglich sind die Maßnahmen auch rechtserheblich. IV. Antragsbefugnis, 64 BVerfGG Der Antragsteller muss schlüssig behaupten, dass er und der Antragsgegner an einem verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnis unmittelbar beteiligt sind und der Antragsgegner hieraus folgende eigene Rechte des Antragstellers durch die beanstandete Maßnahme oder durch ein Unterlassen verletzt oder unmittelbar gefährdet hat. Die Verletzung oder Gefährdung muss entsprechend der Möglichkeitstheorie möglich, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 54; BVerfG DVBl. 2002, 193). A rügt eine Verletzung seiner verfassungsrechtlichen Statusrechte. Die Möglichkeit zur Geltendmachung von Rechtsverletzungen im Organstreitverfahren hat er nur dann, wenn ihm ein subjektives Recht, dh. ein wehrfähiges Recht gegenüber dem Bundestag zusteht. Problem: Ergeben sich aus den Regelungen der Immunität wehrfähige Rechte des Abgeordneten? a) Subjektives Recht aus Art. 46 Abs. 2 GG An dieser Stelle ist zu untersuchen, ob sich aus Art. 46 Abs. 2GG ein wehrfähiges Recht zu Gunsten des Abgeordneten ergibt. Dies setzt voraus, dass diese Bestimmung ihre Existenzberechtigung im Schutze des Abgeordneten hat. aa) Wortlaut Gemäß Art. 46 Abs. 2 GG darf ein Abgeordneter wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung grundsätzlich nur mit Genehmigung des Bundestags zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden. Aus diesem Wortlaut allein lässt sich ein subjektives Recht des Abgeordneten gegenüber dem Bundestag auf den Fortbestand der Immunität nicht herleiten. Der Genehmigungsvorbehalt begründet allerdings ein Verfahrenshindernis zu Gunsten des Abgeordneten (vgl. Magiera, in: Sachs, GG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 46 Rn. 11). Gegenüber Maßnahmen der Strafverfolgungsorgane kann er sich auf das Fehlen der erforderlichen Genehmigung berufen (BVerfG DVBl. 2002, 193, 194). bb) Geschichte Historisch wurzelt die Immunität in der Tradition des englischen Parlamentarismus. Als Schutzvorkehrung gegen Übergriffe der Exekutive und Judikative fand sie auf dem europäischen Kontinent ihren ersten Niederschlag in den Verfassungsdokumenten der Französischen Revolution. Der deutsche Frühkonstitutionalismus knüpfte an diesen ausländischen Vorbildern an. In der Zeit des Frühkonstitutionalismus sollte der Genehmigungsvorbehalt die monarchische Exekutive daran hindern, 5

6 unliebsame Abgeordnete durch die willkürliche Einleitung strafrechtlicher Ermittlungen in ihrer parlamentarischen Tätigkeit zu behindern. Dieser Schutz des einzelnen Abgeordneten diente zugleich der Erhaltung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Gesamtparlaments. Da die Entscheidung über die Genehmigung der Strafverfolgung dem Parlament als Ganzem übertragen war, wurde der Genehmigungsvorbehalt in der parlamentarischen Praxis nicht als Vorrecht des einzelnen Abgeordneten, sondern als "Schutzrecht des Hauses" angesehen (siehe unter Rn 69 ff.). Diese Auffassung war auch im Parlamentarischen Rat vorherrschend (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 193, 194). Die Immunität findet heute ihre Rechtfertigung vor allem im Repräsentationsprinzip. Auch wenn das Grundgesetz den einzelnen Abgeordneten als "Vertreter des ganzen Volkes" bezeichnet (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), so kann er dieses doch nur gemeinsam mit den anderen Parlamentsmitgliedern repräsentieren. Wird das Volk bei parlamentarischen Entscheidungen nur durch das Parlament als Ganzes, d.h. durch die Gesamtheit seiner Mitglieder, angemessen repräsentiert, so muss die Mitwirkung aller Abgeordneten bei derartigen Entscheidungen nach Möglichkeit und im Rahmen des im demokratisch-parlamentarischen System des Grundgesetzes Vertretbaren sichergestellt sein (BVerfG DVBl. 2002, 103, 194). Durch eine Behinderung der parlamentarischen Arbeit des einzelnen Abgeordneten werden nicht nur die vom Volke festgelegten Mehrheitsverhältnisse verändert. Der Strafverfolgungsmaßnahmen ausgesetzte Abgeordnete wird möglicherweise auch gehindert, seine Sachkompetenz, seine Erfahrungen, seine Überzeugungen und die Interessen seiner Wähler in die parlamentarische Arbeit einzubringen. Auch dadurch wird die parlamentarische Willensbildung, die auf einen Ausgleich sozialer Gegensätze zielt, beeinträchtigt (BVerfG DVBl. 2002, 103, 194). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich auch aus der Geschichte des Immunitätsrechts kein wehrfähiges Recht des Abgeordneten gegenüber dem Parlament auf Aufrechterhaltung seiner Immunität herleiten lässt. cc) Sinn und Zweck Sinn und Zweck der Immunität bestätigen ebenfalls, dass die Immunität dem Schutz des Parlaments dient. Die vielfach vertretene Ansicht, die Immunität sei im demokratischen Rechtsstaat überholt und überflüssig, spiegelt nicht die Verfassungswirklichkeit wider. Die Gefahr willkürlicher Verfolgung von Abgeordneten mag in einem funktionierenden Rechtsstaat wenig wahrscheinlich sein. Gänzlich auszuschließen ist sie nicht. Die Geschichte lehrt,.., dass in Zeiten politischer Spannungen keine sichere Gewähr dafür besteht, dass das Parlament frei von Übergriffen der Behörden seinen Aufgaben nachkommen kann. (BVerfG DVBl. 2002, 103, 194). Die Schutzvorkehrung der Immunität soll gerade dazu beitragen, dass das Parlament auch in kritischen Situationen arbeits- und funktionsfähig bleibt (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 103, 194). Im Übrigen sind selbst korrekte, nicht in politischer Absicht veranlasste behördliche Maßnahmen geeignet, die Arbeit des Parlaments zu beeinträchtigen...art. 46 Abs. 2 GG macht den Genehmigungsvorbehalt nicht davon abhängig, ob die behördliche Maßnahme korrekt oder rechtswidrig ist. 6

7 Selbst die rechtlich einwandfreie Strafverfolgungsmaßnahme gegen einen Abgeordneten setzt die vorherige Genehmigung des Parlaments voraus. Auch in diesem Falle kann das Parlament mit Rücksicht auf seine Belange die Genehmigung verweigern (BVerfG DVBl. 2002, 103, 194). Damit im Zusammenhang steht auch die unbestrittene Auffassung, dass der Abgeordnete weder über seine Immunität disponieren noch auf sie verzichten kann (siehe unter Rn 73; vgl. auch Magiera, in: Sachs, GG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 46 Rn 12). Aus den oben ausgeführten Überlegungen folgt, dass die Immunitätsbestimmung des Art. 46 Abs. 2 GG ausschließlich ein Recht des Parlaments begründet, und kein Recht zu Gunsten des einzelnen Abgeordneten. b) Subjektives Recht aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Art. 46 Abs. 2 GG Allerdings könnte ein anderer Schluss gezogen werden, wenn die Immunitätsbestimmung des Art. 46 Abs. 2 GG im Zusammenhang mit dem in Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gewährleisteten repräsentativen, verfassungsrechtlichen Status des Abgeordneten in Bezug gesetzt würde. Nach wie vor soll die Immunität auch davor schützen, dass missliebige Abgeordnete durch Eingriffe der anderen Gewalten in ihrer parlamentarischen Arbeit behindert werden. Der durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete repräsentative verfassungsrechtliche Status des Abgeordneten ist zugleich die Grundlage für die repräsentative Stellung des Bundestags. Zwar übt dieser die vom Volke ausgehende Staatsgewalt als "besonderes Organ" aus. Jedoch nimmt der Bundestag seine Aufgaben und Befugnisse nicht losgelöst von seinen Mitgliedern wahr, sondern in der Gesamtheit seiner Mitglieder. Demgemäß ist jeder Abgeordnete berufen, an der Arbeit des Bundestags, seinen Verhandlungen und Entscheidungen teilzunehmen. Durch strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen wird der Abgeordnete in der ungestörten Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Daraus folgt, dass der Bundestag bei der Freigabe der Ermittlungen auch auf die aus dem Mandat folgenden Mitwirkungsrechte des betroffenen Abgeordneten Bedacht nehmen muss. So darf er sich über evident sachfremde behördliche Maßnahmen, die offensichtlich die parlamentarische Arbeit eines missliebigen Abgeordneten erschweren sollen, nicht hinwegsetzen. Jeder einzelne Abgeordnete zählt und ist ein unentbehrliches Element der Gesamtheit (BVerfG DVBl. 2002, 103, 194 f.). Bei der Entscheidung über die Genehmigung der Strafverfolgung sind die Interessen des Parlaments und die des betroffenen Abgeordneten gegenüber den anderen Staatsgewalten nicht in jedem Falle gleichgerichtet. Der Abgeordnete kann je nach dem parlamentarischen Kräfteverhältnis auch gegenüber dem Parlament schutzbedürftig sein. Parlament und Regierung stehen heute nicht in Frontstellung einander gegenüber. Vielmehr verläuft die Grenze quer durch das Plenum: Regierung und die sie unterstützende Parlamentsmehrheit bilden gegenüber der Opposition eine politische Einheit. Es kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Parlamentsmehrheit sich bei der Entscheidung über die Genehmigung des Strafverfahrens sachfremde Erwägungen der Strafverfolgungsorgane zu Eigen macht. In einem solchen Fall bedarf der Abgeordnete eines verfassungsge- 7

8 richtlich durchsetzbaren Schutzes. Um diesen Schutz zu gewährleisten, hat der einzelne Abgeordnete aus Art. 46 Abs. 2 i.v.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass der Bundestag die Entscheidung über die Genehmigung von gegen ihn gerichteten Strafverfolgungsmaßnahmen frei von Willkür trifft (BVerfG DVBl. 2002, 103, 195). Der einzelne Abgeordnete hat folglich aus Art. 46 Abs. 2 i.v.m. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG einen Anspruch darauf, dass sich das Parlament bei der Entscheidung über die Aufhebung der Immunität nicht - den repräsentativen Status des Abgeordneten grob verkennend - von sachfremden, willkürlichen Motiven leiten lässt. Dass der Bundestag diesen Anspruch verletzt hat, kann jedenfalls aufgrund der Sachverhaltsinformationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Folglich ist A antragsbefugt. V. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers wird durch die Antragstellung indiziert. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn der Antragsteller durch eigenes politisches Handeln die gerügte Verfassungsverletzung hätte verhindern können (vgl. Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 55 m.w.n.). Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Bei Abgeordneten entfällt das Rechtsschutzbedürfnis grds. dann, wenn sie diesen Status durch Ausscheiden aus dem Parlament verlieren (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 55). Dies ist hier nicht der Fall. A ist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Abgeordneter des Deutschen Bundestages. VI. Frist A muss den Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten stellen ( 64 Abs. 3 BVerfGG). Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung dem Antragsteller bekannt wurde. Die Immunität des A wurde am 20. März 2007 aufgehoben. Es ist somit davon auszugehen, dass A relativ zeitnah davon erfahren hat. Demgemäß ging er schon am 30. Juli 2007 gegen sie beim Bundesverfassungsgericht vor. Dieser Zeitpunkt liegt in jedem Fall innerhalb der 6-Monatsfrist des 63 Abs. 3 BVerfGG. Zwischenergebnis: Das Organstreitverfahren ist zulässig. B. Begründetheit des Organstreitverfahrens Das Organstreitverfahren ist begründet, wenn und soweit die gerügte Maßnahme (Aufhebung der Immunität des A) des Antragsgegners (Deutscher Bundestag) die verfassungsmäßigen Rechte des A verletzt oder unmittelbar gefährdet hat (vgl. 64 Abs. 1 BVerfGG). I. Prüfungsumfang Das BVerfG überprüft im Organstreitverfahren nur die vom Antragsteller behauptete Verletzung in eigenen Rechten. Eine allgemeine verfassungsrechtliche Überprüfung der angegriffenen Maßnah- 8

9 men findet in diesem Verfahren nicht statt (Robbers, Verfassungsprozessuale Probleme in der öffentlich-rechtlichen Arbeit, 2. Aufl., S. 54). Die verfassungsrechtliche Prüfung wird durch den Streitgegenstand festgelegt, der sich aus dem Antrag ergibt. Seine Aufrechterhaltung durch den Antragsteller ist für die Durchführung des Verfahrens jedoch nicht notwendigerweise ausschlaggebend. Jedenfalls nach einer mündlichen Verhandlung kann der Antragsteller über den Streitgegenstand und den Gang des Verfahrens nicht mehr allein verfügen, sondern bedarf hierfür der Zustimmung des BVerfG (Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 2. Aufl., Rn 1046). II. Verletzung des Anspruchs aus Art. 46 Abs. 2 i.v.m. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf willkürfreie Entscheidung 1. Aufhebung der Immunität Als Anknüpfungspunkt für eine Verletzung verfassungsmäßiger Statusrechte kommt hier die Aufhebung der Immunität des A in Betracht. a. Parlamentsautonomie Die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Bundestag grundsätzlich in eigener Verantwortung ergreift. Die dem Parlament zustehende Autonomie erstreckt sich nicht nur auf Angelegenheiten der Geschäftsordnung. Autonomie bezeichnet die allgemeine Befugnis des Parlaments, seine eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln. Unter diese Autonomie fällt auch die Befugnis des Parlaments, über die Immunität seiner Mitglieder zu entscheiden (BVerfG DVBl. 2002, 193, 195 m.w.n.). b. Politischer Charakter der Immunitätsaufhebung Die Entscheidung über die Aufhebung der Immunität ist eine "politische Entscheidung". Der Kern dieser Entscheidung beruht auf einer Interessenabwägung zwischen den Belangen des Parlaments und den Belangen der anderen hoheitlichen Gewalten. Bei dieser Abwägung kommt dem Bundestag ein weiter Entscheidungsspielraum zu (BVerfG DVBl. 2002, 193, 195 m.w.n.). Der Abgeordnete hat keinen Anspruch darauf, dass im Rahmen der Abwägung eine Überprüfung stattfindet, die seine Interessen in den Vordergrund rückt. Denn in erster Linie dient die Immunität, verknüpft mit dem Genehmigungsvorbehalt für die strafrechtliche Verfolgung eines Abgeordneten, dem Schutze des Parlaments als Ganzes (BVerfG DVBl. 2002, 193, 195). c. Prinzip der Repräsentation Das Prinzip der Repräsentation fordert die Prüfung, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass versucht wird, durch bewusst sachfremde Eingriffe die vom Wähler gewollte Zusammensetzung des Parlaments zu verändern. Jedenfalls wenn dies eindeutig und offensichtlich der Fall ist, darf der Bundestag die Genehmigung nicht erteilen (BVerfG DVBl. 2002, 193, 195). Hierfür sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Vielmehr hob der Bundestag die Immunität des A aufgrund eines begründeten Anfangsverdachts der Steuerhinterziehung auf. Dieser Verdacht beruhte gerade auf einem Vergleich der tatsächlichen Vermögensverhältnisse des A und der von ihm getätigten Steuererklärungen betreffend die Jahre , aus dem die Herkunft eines Vermögenszuwachses 9

10 nicht geklärt werden konnte. Dieser Anfangsverdacht, der anhand der dem Bundestag bekannt gewordenen Umstände begründet war, reicht aus, um einen sachwidrigen Eingriff in die Zusammensetzung des Parlaments, das sich durch das Wählervotum konstituiert hat, zu verneinen. d. Interesse des Abgeordneten Das Interesse des Abgeordneten an einem Schutz seiner Mandatsausübung erfordert keine darüber hinausgehende Prüfung und Abwägung. Der Bundestag ist insbesondere nicht verpflichtet, die nachteiligen Folgen zu überdenken, die sich aus der Genehmigung der Strafverfolgung für einen Landtagswahlkampf des Abgeordneten und für die Übernahme weiterer politischer Ämter ergeben können. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 i.v.m. Art. 46 Abs. 2 GG schützt den Abgeordneten nur bei der Wahrnehmung der sich aus seinem verfassungsrechtlichen Status als Mitglied des Bundestags ergebenden Rechte und Pflichten (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 193, 195 f.). e. Schlüssigkeit des Tatvorwurfs Der Bundestag ist auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Abwägung die Schlüssigkeit des gegen den Abgeordneten erhobenen Tatvorwurfs zu prüfen. Die Haltlosigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs kann allerdings - zusammen mit weiteren Indizien - auf ein politisches Motiv für die Strafverfolgung hinweisen. Der Bundestag ist deshalb nicht gehindert, die Schlüssigkeit des erhobenen Vorwurfs über eine Evidenzkontrolle hinaus zu prüfen; verpflichtet ist er hierzu nicht. Er darf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Ermittlungsmaßnahmen den hierfür zuständigen Gerichten überlassen. Das gilt selbst dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine politische Motivierung des Strafverfahrens nicht ausschließen lassen.etwas anderes gilt erst dann, wenn vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, dass das Strafverfahren gegen den Abgeordneten aus sachfremden, insbesondere politischen Motiven durchgeführt wird. Würde der Bundestag auch in einem solchen Fall die strafprozessualen Maßnahmen gestatten, so würde er sich die sachfremden Erwägungen der Strafverfolgungsorgane zu Eigen machen und dadurch selbst willkürlich handeln (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 193, 196). f. Schlüssigkeit des Anfangsverdachts der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft stützte den Verdacht einer Steuerhinterziehung auf einen nach den Steuererklärungen 2001 bis 2005 nicht nachvollziehbaren Vermögenszuwachs. Sie verglich die Aufwendungen mit den in den Steuererklärungen angegebenen Einkünften. Die Prüfung, ob die zugrunde liegenden Informationen aus den Steuererklärungen etc. im Einzelnen richtig sind, obliegt nicht dem Bundestag. Zu einer vertieften Auseinandersetzung mit den einzelnen Informationen ist der Bundestag nicht verpflichtet (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 193, 196). g. Zeitliche Nähe Die zeitliche Nähe zur Landtagswahl in dem Bundesland R und die Benennung des A als Kandidat für das Amt des Justizministers in R für den Fall eines Wahlsiegs der C-Partei waren zwar Umstände, die eine besondere Aufmerksamkeit für eine etwaige politisch motivierte Einflussnahme auf das gegen den Antragsteller gerichtete Strafverfahren verlangten. Für sich allein genügten diese Um- 10

11 stände aber nicht, um die strafrechtliche Verfolgung des A als willkürlich erscheinen zu lassen (vgl. BVerfG DVBl. 2002, 193, 196). C. Gesamtergebnis Der Bundestag hat somit den Anspruch des A aus Art. 46 Abs. 2 i.v.m. Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG auf eine willkürfreie Entscheidung nicht durch die Aufhebung der Immunität des A verletzt. Folglich ist der zulässige Antrag unbegründet. D. Folge der Entscheidung Die Entscheidung im Organstreitverfahren ist feststellender Natur (vgl. 67 S. 1 BVerfGG). Aufgabe 2: I. Ist A durch die Handlungen des Bundestagsvizepräsidenten in seinen Rechten verletzt? Da die Fragestellung von den Handlungen des Bundestagsvizepräsidenten spricht, sind hier zwischen zwei Maßnahmen zu differenzieren: - Saalverweis - Ordnungsruf 1. Saalverweis Durch die Maßnahme des Bundestagsvizepräsidenten (B), den A aus dem Saal zu weisen, könnte B gegen das Recht des A aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verstoßen haben. Zu den Rechten eines Abgeordneten nach Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG gehören parlamentarische Beteiligungsrechte. Diese umfassen auch die Teilnahme an Bundestagssitzungen. Diese Teilnahme wurde dem A verwehrt, indem ihn der B des Saales verwies. Es fragt sich daher, ob der Verweis zulässig war. a. Zuständigkeit Voraussetzung ist zunächst, dass der B zu einer solchen Maßnahme überhaupt befugt war. Bei dem Saalverweis könnte es sich um eine Ordnungsmaßnahme im Rahmen der Ordnungsgewalt handeln. Unter Ordnungsgewalt ist allgemein die jedem für einen räumlichen Bereich verantwortlichen Träger öffentlicher Gewalt mindestens gewohnheitsrechtlich zustehende Befugnis, diejenigen Maßnahmen mit räumlichem Bezug zu treffen, die zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung notwendig sind (Pieroth, in; Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 9. Aufl., Art. 40 Rn 12). Der Saalverweis war eine Maßnahme zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Arbeit im Bundestag, damit dieser seine Arbeit ungestört weiterführen kann. Träger der Ordnungs- und Disziplinargewalt im Bundestag ggü. den Abgeordneten ist nicht nach Art. 40 Abs. 2 GG der Bundestagspräsident, sondern das Plenum des Bundestages. Die Ordnungs- 11

12 gewalt ist dem Präsidenten durch das Parlament jedoch gem. 7 Abs. 1 S. 2 und den 36 ff. GO BT zur unabhängigen Wahrnehmung übertragen worden (Kretschmer, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG-Kommentar, 10. Aufl., Art. 40 Rn 48). Das bedeutet zunächst, dass der Bundestagspräsident in erster Linie zuständig ist. Allerdings ist der Bundestagsvizepräsident Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und kann in seiner Funktion des Sitzungsvorstands nach 8 Abs. 2 S. 1 GO BT auch eine Ordnungsmaßnahme ergreifen. b. Zulässigkeit der Wahl der Maßnahme Fraglich ist, ob die Wahl der Maßnahme zulässig war. Hier sind die Voraussetzungen für den Einsatz des konkreten Ordnungsmittels zu prüfen. Nach 38 Abs. 1 S. 1 GO BT kann der BT-Präsident ein BT-Mitglied wegen gröblicher Verletzung der Ordnung, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, für die Dauer der Sitzung aus dem Saal verweisen. Unter gröblicher Verletzung der Ordnung können etwa die völlige Entgleisung im Ausdruck, offene Kritik am Präsidenten, Nichtbefolgung von dessen Anordnungen, hemmungsloses Lärmen oder Handgreiflichkeiten fallen (vgl. Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts II, 1987, S. 443). Fraglich ist, ob schon in den scharfen Worten, mit denen A auf die Äußerungen der anderen Abgeordneten antwortet, eine Ordnungsverletzung liegt. Jedenfalls war durch den tätlichen Angriff des A auf einen Abgeordneten die Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal derart gestört, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Debatte im Bundestag nicht mehr möglich war. A hat folglich durch sein handgreifliches Tätigwerden gröblich die Ordnung verletzt. c. Verhältnismäßigkeit Ferner müsste der Saalverweis durch den B verhältnismäßig sein. Der Saalverweis dient der Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Ordnung im Bundestag und war geeignet, die Ordnung im Bundestag wiederherzustellen, damit die Sitzung weitergeführt werden konnte. Weiter müsste er auch erforderlich gewesen sein, dh. es dürfte kein milderes Mittel geben, das ebenso geeignet war. Als milderes Mittel kommt hier zunächst ein Ordnungsruf in Betracht. Diesen hat B allerdings mehrmals erfolglos eingesetzt. Ein weiteres milderes Mittel könnte die Sitzungsunterbrechung nach 40 GO BT sein. Es ist jedoch nicht sicher gestellt, ob danach wieder Ruhe im Bundestag geherrscht hätte. Denn das mildere Mittel muss zur Zielerreichung genau so geeignet sein. Da dies hier nicht der Fall war, war der Saalverweis auch erforderlich. Der Bundestag befand sich in einer Debatte über die Reform des Arzneimittelrechts. Aufgrund der wesentlichen Bedeutung dieser Reform musste diese Debatte weitergeführt werden. Hier überwog daher das Interesse des Bundestages an der Fortführung der Debatte das Recht des A, für diesen Tag noch an der Sitzung teilzunehmen. Der BT-Vizepräsident hat aber die Rechte des A berücksichtigt, indem er diesen nur für den laufenden Sitzungstag ausgeschlossen hat und nicht für länger. Damit ist der Saalverweis auch angemessen. 12

13 Ergebnis: Da somit die Voraussetzungen des 38 Abs. 1 S. 1 GO BT vorliegen, kann hier keine Verletzung des A in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG angenommen werden. 2. Ordnungsruf Das Recht des A aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG könnte dadurch verletzt sein, dass der B diesen mehrmals mit Namen zur Ordnung rief. Nach 36 S. 2 GO BT kann der BT-Präsident Mitglieder des Bundestages mit Nennung des Namens zur Ordnung rufen, wenn sie die Ordnung verletzen. Als Stellvertreter des BT-Präsidenten ist der BT-Vizepräsident ebenfalls für diese Maßnahme zuständig. A hat gröblich die Ordnung verletzt, so dass die Voraussetzungen für den Ordnungsruf vorliegen. Ergebnis: Der Ordnungsruf verletzt den A nicht in seinem Recht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG. II. Kann A wegen seiner Äußerung in Bezug auf den Arzneimittelhersteller X strafrechtlich belangt werden? Da es sich hier um die Äußerung eines Abgeordneten handelt, ist möglicherweise Art. 46 Abs. 1 GG (Indemnitätsschutz) einschlägig. Nach Art. 46 Abs. 1 GG darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden, wobei dies nicht für verleumderische Beleidigungen gilt. Voraussetzungen des Art. 46 Abs. 1 GG: 1) Abgeordneter des Bundestages (subjektiver Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 GG) 2) Abstimmung oder Äußerung (modaler Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 GG) 3) im Bundestage oder in einem seiner Ausschüsse (institutioneller Schutzbereich des Art. 46 Abs. 1 GG) Grenze: Verleumderische Beleidigungen i.s.d. 187 StGB Folge: Abgeordneter darf nicht gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden; möglich bleiben parlamentarische Ordnungsmaßnahmen aufgrund der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (vgl. Magiera, in: Sachs, GG- Kommentar, 4. Aufl., Art. 46 Rn 9). A ist Abgeordneter des Deutschen Bundestages. Betroffen ist zudem die Modalität der Äußerung. A tätigte die Äußerung während der Sitzung im Bundestag. Allerdings ist der Indemnitätsschutz nicht mehr einschlägig, wenn die fragliche Äußerung eine verleumderische Beleidigung i.s.d. 187 StGB darstellt. A hat in Beziehung auf den Arzneimittelher- 13

14 steller X eine Tatsache wider besseres Wissen behauptet. Die Behauptung, X habe wiederholt nicht hinreichend geprüfte Arzneimittel mit schädlichen Nebenwirkungen in Verkehr gebracht, ist in der Lage, den Kredit des X zu gefährden. A hat laut Sachverhalt nicht nur den Tatbestand des 187 StGB erfüllt, sondern die verleumderische Beleidigung auch rechtswidrig und schuldhaft begangen. Daher kann er sich nicht auf den Indemnitätsschutz berufen. Ergebnis: A kann wegen seiner Äußerung in Bezug auf den X strafrechtlich belangt werden, da hier die Ausnahme der verleumderischen Beleidigung gem. 187 StGB einschlägig ist. 14

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