Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ

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1 Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Raumplanerische Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung vom 23. Februar 2012 in Einsiedeln

2 Folgende raumplanerischen Instrumente zur Förderung des preisgünstigen Wohnraums stehen zur Verfügung: Gewährung von Nutzungsprivilegien Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Ausscheidung von Wohnanteilen Mehrwertabgabe Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger Folie 2 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

3 Gewährung von Nutzungsprivilegien Umschreibung Für die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum werden abweichend von der Regelbauweise Nutzungsprivilegien gewährt. Folgende Privilegien sind denkbar: Erhöhung der Ausnützungsziffer (Ausnützungsbonus). Zuschlag bei der Gebäudehöhe oder länge, zusätzliches Geschoss. Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände. Folie 3 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

4 Gewährung von Nutzungsprivilegien Beispiele Baureglement Bezirk Küssnacht Baureglement Gemeinde Freienbach Entwurf Bauordnung Stadt Zug Fazit Gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Nutzungsprivilegien im Zusammenhang mit dem preisgünstigen Wohnraum sind im PBG-SZ gegeben. Folie 4 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

5 Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Umschreibung Bei Neueinzonungen wird ein bestimmter Anteil an künftigem Bauland für den preisgünstigen Wohnungsbau reserviert. Folgende Varianten sind denkbar: Gemeinde übernimmt das Grundstück (oder Teile davon) im Zeitpunkt der Einzonung. Gemeinde sorgt für die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum. Gemeinde macht Kaufsrecht nur geltend, wenn Grundeigentümer seinen Verpflichtungen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum nicht nachkommt. Folie 5 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

6 Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Beispiel Gemeinde Oberägeri Fazit Gesetzliche Voraussetzungen für ein Kaufsrecht bei Neueinzonungen im Zusammenhang mit dem preisgünstigen Wohnraum sind im PBG-SZ gegeben. Folie 6 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

7 Ausscheidung von Wohnanteilen Umschreibung Im Rahmen der Nutzungsplanung wird bei der Definition bestimmter neu einzuzonender oder umzuzonender Gebiete ein gewisser Anteil der überbaubaren Fläche für den preisgünstigen Wohnungsbau reserviert: Geltungsbereich: Beschränkung der Mindestanteilsregelung auf gewisse Zonenarten (z.b. Wohnzonen mit hoher Ausnutzung). Umschreibung des Wohnanteils: Festlegung des Anteils anhand der anzurechnenden Bruttogeschossfläche. Folie 7 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

8 Ausscheidung von Wohnanteilen Kantonaler Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg Bauzone Brunnen Nord B (BNB) Bauzone Brunnen Nord C (BNC) Teil Brunnen-Nord (Entwurf vom ) Bauzone Brunnen Nord A (BNA) Folie 8 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

9 Mehrwertabgabe Geltende Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 Raumplanungsgesetz) Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen. Gesetzgebungsauftrag an die Kantone ohne Sanktionsmöglichkeit bei Nichterfüllung des Auftrags. Daher ist Art. 5 Abs. 1 RPG im Kt. SZ nicht unmittelbar anwendbar und kann nicht als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe von vergünstigtem Bauland dienen. Auf Basis eines freiwilligen öffentlichrechtlichen Vertrages kann sich die Gemeinde mittelbar auf Art. 5 RPG stützen und die Abgabe von vergünstigtem Bauland vereinbaren. Folie 9 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

10 Mehrwertabgabe Geplante Revision des Raumplanungsgesetzes Mindestregelung für die Ausgestaltung der Mehrwertabgabe gemäss revrpg Aktueller Stand der Debatte in der ständerätlichen UREK* Mindesthöhe der Abgabe: 20 Prozent Erhebung der Abgabe nur bei Einzonungen Fälligkeit: im Zeitpunkt der Überbauung oder der Veräusserung Verwendung der Erträge (z.b. für den preisgünstigen Wohnungsbau) Kantone sollen fünf Jahre Zeit haben, um ihre Gesetze anzupassen * Stand November 2011 Folie 10 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

11 Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger Umschreibung Gewisse Städte und Gemeinden kennen seit vielen Jahren eine aktive Bodenpolitik, die darin besteht, Land zu erwerben und nachhaltig zu bewirtschaften. Erweitert den Handlungsspielraum für die kommunale Entwicklung. Ermöglicht Tauschgeschäfte zur Realisierung von Vorhaben im öffentlichen Interesse. Entsprechend können auch Grundstücke erworben werden, um sie dem gemeinnützigen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Folie 11 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom

12 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Thomas Schmid Postfach Schwyz

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