Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ
|
|
- Leander Friedrich
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Raumplanerische Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung vom 23. Februar 2012 in Einsiedeln
2 Folgende raumplanerischen Instrumente zur Förderung des preisgünstigen Wohnraums stehen zur Verfügung: Gewährung von Nutzungsprivilegien Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Ausscheidung von Wohnanteilen Mehrwertabgabe Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger Folie 2 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
3 Gewährung von Nutzungsprivilegien Umschreibung Für die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum werden abweichend von der Regelbauweise Nutzungsprivilegien gewährt. Folgende Privilegien sind denkbar: Erhöhung der Ausnützungsziffer (Ausnützungsbonus). Zuschlag bei der Gebäudehöhe oder länge, zusätzliches Geschoss. Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände. Folie 3 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
4 Gewährung von Nutzungsprivilegien Beispiele Baureglement Bezirk Küssnacht Baureglement Gemeinde Freienbach Entwurf Bauordnung Stadt Zug Fazit Gesetzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Nutzungsprivilegien im Zusammenhang mit dem preisgünstigen Wohnraum sind im PBG-SZ gegeben. Folie 4 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
5 Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Umschreibung Bei Neueinzonungen wird ein bestimmter Anteil an künftigem Bauland für den preisgünstigen Wohnungsbau reserviert. Folgende Varianten sind denkbar: Gemeinde übernimmt das Grundstück (oder Teile davon) im Zeitpunkt der Einzonung. Gemeinde sorgt für die Schaffung von preisgünstigem Wohnraum. Gemeinde macht Kaufsrecht nur geltend, wenn Grundeigentümer seinen Verpflichtungen zur Schaffung von preisgünstigem Wohnraum nicht nachkommt. Folie 5 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
6 Kaufsrecht der Gemeinde bei Neueinzonungen Beispiel Gemeinde Oberägeri Fazit Gesetzliche Voraussetzungen für ein Kaufsrecht bei Neueinzonungen im Zusammenhang mit dem preisgünstigen Wohnraum sind im PBG-SZ gegeben. Folie 6 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
7 Ausscheidung von Wohnanteilen Umschreibung Im Rahmen der Nutzungsplanung wird bei der Definition bestimmter neu einzuzonender oder umzuzonender Gebiete ein gewisser Anteil der überbaubaren Fläche für den preisgünstigen Wohnungsbau reserviert: Geltungsbereich: Beschränkung der Mindestanteilsregelung auf gewisse Zonenarten (z.b. Wohnzonen mit hoher Ausnutzung). Umschreibung des Wohnanteils: Festlegung des Anteils anhand der anzurechnenden Bruttogeschossfläche. Folie 7 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
8 Ausscheidung von Wohnanteilen Kantonaler Nutzungsplan Entwicklungsachse Urmiberg Bauzone Brunnen Nord B (BNB) Bauzone Brunnen Nord C (BNC) Teil Brunnen-Nord (Entwurf vom ) Bauzone Brunnen Nord A (BNA) Folie 8 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
9 Mehrwertabgabe Geltende Bestimmung (Art. 5 Abs. 1 Raumplanungsgesetz) Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen entstehen. Gesetzgebungsauftrag an die Kantone ohne Sanktionsmöglichkeit bei Nichterfüllung des Auftrags. Daher ist Art. 5 Abs. 1 RPG im Kt. SZ nicht unmittelbar anwendbar und kann nicht als Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Abgabe von vergünstigtem Bauland dienen. Auf Basis eines freiwilligen öffentlichrechtlichen Vertrages kann sich die Gemeinde mittelbar auf Art. 5 RPG stützen und die Abgabe von vergünstigtem Bauland vereinbaren. Folie 9 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
10 Mehrwertabgabe Geplante Revision des Raumplanungsgesetzes Mindestregelung für die Ausgestaltung der Mehrwertabgabe gemäss revrpg Aktueller Stand der Debatte in der ständerätlichen UREK* Mindesthöhe der Abgabe: 20 Prozent Erhebung der Abgabe nur bei Einzonungen Fälligkeit: im Zeitpunkt der Überbauung oder der Veräusserung Verwendung der Erträge (z.b. für den preisgünstigen Wohnungsbau) Kantone sollen fünf Jahre Zeit haben, um ihre Gesetze anzupassen * Stand November 2011 Folie 10 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
11 Abgabe von Bauland an gemeinnützige Wohnbauträger Umschreibung Gewisse Städte und Gemeinden kennen seit vielen Jahren eine aktive Bodenpolitik, die darin besteht, Land zu erwerben und nachhaltig zu bewirtschaften. Erweitert den Handlungsspielraum für die kommunale Entwicklung. Ermöglicht Tauschgeschäfte zur Realisierung von Vorhaben im öffentlichen Interesse. Entsprechend können auch Grundstücke erworben werden, um sie dem gemeinnützigen Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Folie 11 Infoveranstaltung zum preisgünstigen Wohnraum vom
12 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Thomas Schmid Postfach Schwyz
HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen
HAT DIE RAUMPLANUNG EINE ZUKUNFT? Rechtliche und praktische Innovationen Bündner Vereinigung für Raumplanung BVE, 16. März 2012, Chur Lukas Bühlmann, Direktor VLP-ASPAN Wachsende Ansprüche an den Raum;
MehrPreisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand
Preisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand 53. Immobiliengespräch 20.02.2014, Metropol Lukas Beck, Ernst Basler + Partner, Zürich Preisgünstiger Wohnraum Handlungsmöglichkeiten
MehrPreisgünstiges Wohnen in der Region Bern
Preisgünstiges Wohnen in der Region Bern Referat von Evi Allemann Nationalrätin, Präsidentin MieterInnenverband Kanton Bern Mietzinsentwicklung Bestandesmieten und Teuerung seit 2008 Quelle: Mietpreisindex
MehrAuszonung und Einzonung von Grundstücken
Kassieren und Zahlen Auszonung und Einzonung von Grundstücken Dr. Peter Gysi Seite 1 Thema Finanzielle Folgen für Landeigentümer Gemeinden infolge Auszonung Einzonung von Grundstücken Seite 2 Bauland Seite
MehrThemenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» 15. September 2016 Sursee
Themenveranstaltung «Der Detailhandel im Wandel preisgünstiger Wohnraum Herausforderungen und Chancen der Innenentwicklung» Sursee Die Renaissance der Genossenschaften Daniel Burri, Präsident WOHNEN SCHWEIZ
MehrÄnderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt
Änderung des Raumplanungsgesetzes (RPG) Auswirkungen auf den Immobilienmarkt anliker IMMOBILIEN Stehlunch vom 19. Juni 2013 in Kloten Regio-ROK Glattal und Stadt Zürich 2030 (Ausschnitt) Heinz Beiner Raumplaner
MehrNr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN
Nr 231 REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN V:\Projekte\Reglemente\Reglemente\231ReglementMehrwertabgaben.docx REGLEMENT ÜBER DIE VERWENDUNG VON MEHRWERTABGABEN Präsidialabteilung Schiessplatzweg
MehrBundesgesetz über die Raumplanung
Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) Änderung vom 15. Juni 2012 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20.
Mehrdie mehrwertabgabe News aus bern Ein teilaspekt der raumplanung Einleitung Entstehungsgeschichte Mehrwertabgabe - Definition
Info 5. februar 2013 www.bdo.ch News aus bern Ein teilaspekt der raumplanung Die Mehrwertabgabe belastet in erster Linie Landverkäufer. Mittel- bis langfristig wird die Mehrwertabgabe tendenziell zu höheren
MehrWie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln?
Wie soll sich Bauma in Zukunft entwickeln? Informationsveranstaltung zur Ortsplanungsrevision Bauma vom 3. Oktober 2013 1 Ablauf der Veranstaltung Begrüssung und Ziel der Informationsveranstaltung Rahmenbedingungen
MehrKontaktadresse: Oberallmeindkorporation Schwyz Brüöl 2, Postfach Schwyz Tel.: Fax:
GEMEINDE UNTERIBERG (SZ) BAULAND DÖRFLI STUDEN Attraktive Baulandparzellen im Baurecht Kontaktadresse: Oberallmeindkorporation Schwyz Brüöl 2, Postfach 449 6430 Schwyz Tel.: 041 818 50 60 Fax: 041 818
MehrBAUSTEINE FÜR EINE NACHHALTIGE VERDICHTUNG
BAUSTEINE FÜR EINE NACHHALTIGE VERDICHTUNG Schauplatz Architektur und Bauen, Rüschlikon, 23. Oktober 2014 Lukas Bühlmann, Schweiz. Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN Unsere Siedlungsentwicklung ist
MehrNachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision!
Nachhaltige Stadtentwicklung in Basel-Stadt: Keine Angst vor der RPG Revision! Dr. Hans-Peter Wessels, Regierungsrat Kanton Basel-Stadt 11. Oktober 2013, ETH Zürich Wird die Schweiz zur Stadt? Lösungen
MehrRolle der Raumplanung in der Gemeindeentwicklung
Kanton Zürich Amt für Raumentwicklung Rolle der Raumplanung in der Gemeindeentwicklung G i d f 18 N b 2014 Gemeindeforum, 18. November 2014 Wilhelm Natrup, Kantonsplaner, Chef Amt für Raumentwicklung Herausforderungen
MehrNeues aus dem Rechtsdienst
RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht
MehrNachhaltige Stadtplanung und Nachhaltige Quartierentwicklung
Nachhaltige Stadtplanung und Nachhaltige Quartierentwicklung NAQU by sméo Zürich, 3.Mai 2011 Mandu dos Santos Pinto :: Amstein + Walthert AG Benoît Bieler Ouest Lausannois 1 Die drei Phasen der Raumplanung
MehrUmfrage bei den Kandidierenden für den Zürcher Regierungsrat 2015
Zürich, 28. Februar 2015 Umfrage bei den Kandidierenden für den Zürcher Regierungsrat 2015 Die Antworten zum kleinen Fragebogen über den gemeinnützigen Wohnungsbau im Kanton Zürich Antworten von CVP und
MehrOGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
MehrDie Wohnungswirtschaft im Westen. Neugründung kommunaler Wohnungsunternehmen - Beratungsangebot des. VdW Rheinland Westfalen. WP Dr.
Neugründung kommunaler Wohnungsunternehmen - Beratungsangebot des WP Dr. Daniel Ranker 4. Juli 2016 Entwicklung des Wohnungsmarktes und Quartiersentwicklung Bedarf an preisgünstigem Wohnraum wächst Immer
MehrDie Mehrwertabgabe im revidierten RPG: Funktionsweise und Auswirkungen. Dr. Markus Gmünder Econlab GmbH
Markus Nils Braun Gmünder Firma Econlab Mehrwertabgabe Präsentationstitel im revidierten RPG 07 11 2013 1 Die Mehrwertabgabe im revidierten RPG: Funktionsweise und Auswirkungen Dr. Markus Gmünder Econlab
MehrInstrumente für das Zeitalter der Innenentwicklung
Instrumente für das Zeitalter der Innenentwicklung Erste Ansätze auf Basis FSU-Arbeitsgruppe Sektion Kanton Zürich CUREM Forum Raumwissenschaften «Im Interesse der Mehrheit: Veränderung kleinteiliger Grundeigentumsstrukturen»
MehrWelche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen?
Welche Möglichkeiten haben Kanton und Gemeinden, um preisgünstigen Wohnraum zu schaffen? Philipp Kutter Stadtpräsident Wädenswil Kantonsrat CVP, Fraktionspräsident Stadt Wädenswil Motivation eines Stadtpräsidenten
MehrReglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren
Reglement über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 01. Januar 2000 Grundsätze 1 Geltungs- und Anwendungsbereiche 1 Dieses Reglement regelt in Ergänzung der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge
MehrPREISGÜNSTIGER WOHNRAUM MITTELS RAUMPLANERISCHER MASSNAHMEN?
PREISGÜNSTIGER WOHNRAUM MITTELS RAUMPLANERISCHER MASSNAHMEN? Wirkungsanalyse und Handlungsempfehlungen Kurzfassung PREISGÜNSTIGER WOHNRAUM MITTELS RAUMPLANERISCHER MASSNAHMEN? Wirkungsanalyse und Handlungsempfehlungen
MehrÄnderungen des Kulturlandplans im Zuge der Modernen Melioration Sins-Reussegg
Vertiefungblock Wintersemester 2006/2007 Änderungen des Kulturlandplans im Zuge der Modernen Melioration Sins-Reussegg Autoren: Aynur Demir, Christian Oberli Leitung: Prof.Dr. Willy Schmid und Gustav Nussbaumer,
MehrBericht Preisgünstiger Wohnraum im Kanton Zug
Bericht Preisgünstiger Wohnraum im Kanton Zug Auftraggeber: Kanton Zug, Amt für Raumplanung, Aabachstrasse 5, 6300 Zug Auftragnehmerin: Schweizerische Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN Lukas Bühlmann,
MehrORTE. Dem Souverän verpflichtet ARCHITEKTURNETZWERK NIEDERÖSTERREICH. Zum Selbstverständnis der öffentlichen Hand in der Schweiz
ORTE ARCHITEKTURNETZWERK NIEDERÖSTERREICH Dem Souverän verpflichtet Zum Selbstverständnis der öffentlichen Hand in der Schweiz Prof. Heidi Berger Burger Institut für Raumentwicklung St. Pölten, 19. November
MehrVerordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)
700. Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom. Juli 979 (Raumplanungsverordnung) vom 4. Dezember 98 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, gestützt auf Art. 6 Abs. des Bundesgesetzes vom.
MehrEnergieleitbild der Gemeinde Steinhausen
Energieleitbild der Gemeinde Steinhausen 1 Wir stehen an der Schwelle zum 3. Jahrtausend. Eine der grossen Herausforderungen für die Menschheit ist der Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung.
MehrKonkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz
Schwyz - Obwalden - Nidwalden Konkordanztabelle kantonale Rechtsgrundlagen Datenschutz 1. Allgemeines Geltungsbereich Datenschutzgesetz 2 und 3 ÖDSG 1 Art. 1 Abs. 2 und 3 kdsg- 2 Art. 2 3 Definition öffentliches
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Vom 7. Februar 0 (Stand. Juni 06) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) von
MehrRichtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Gemeinde Deizisau
Richtlinien für die Vergabe von Bauplätzen der Gemeinde Deizisau Diese Richtlinien gelten für die Vergabe von gemeindeeigenen Bauplätzen. Die Gemeinde Deizisau ist bestrebt, den in der Gemeinde entstehenden
MehrKommunale Energieplanung
Zur Anzeige wird der QuickTime Dekompressor benötigt. Energiepolitik in der Gemeinde _ Handlungsspielraum nutzen! Olten, 27. Oktober 2009 Bruno Hoesli Energie- und Raumplaner Inhalt 2 Die kommunale Energieplanung
MehrDipl.-Ing. Dr. techn. Herbert Schedlmayer. Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen. Gemeindenachmittag, im Stadtsaal Melk
Die Raumordnungsnovelle 2016 und ihre Auswirkungen Gemeindenachmittag, 1.9.2016 im Stadtsaal Melk 1. Novelle zum NÖ-ROG 2014 Landtagsbeschluss 7.7.2016 ERGÄNZUNGEN UND ÄNDERUNGEN DER PLANUNGSRICHTLINIEN
Mehrin der Nutzungsplanung Strassenlärm Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten
Strassenlärm in der Nutzungsplanung Ausscheidung von Bauzonen in lärmbelasteten Gebieten Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Tiefbauamt des Kantons Bern Impressum Herausgeber: Amt für Gemeinden
MehrKantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV)
7.0 Kantonale Geoinformationsverordnung (KGeoIV) Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung ) sowie Art. 5, 6, 7, 8 und 9 des kantonalen Geoinformationsgesetzes ) Von der Regierung erlassen am 7. Februar
MehrREVISION DER ORTSPLANUNG EINWOHNERGEMEINDE BELLACH. Orientierung zur Mitwirkung vom 3. Juni 2015
REVISION DER ORTSPLANUNG EINWOHNERGEMEINDE BELLACH Orientierung zur Mitwirkung vom 3. Juni 2015 Wie sieht Bellach im Jahr 2025 aus? Wie setzen wir das Räumliche Leitbild Bellach 2013 um? Wie kommen wir
MehrParkplatz- Reglement. vom 7. April 1983
Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl
MehrKlimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente
Klimaschutz und Raumplanung Raumplanung: Definition, Kompetenzen, Instrumente Örtliches Entwicklungskonzept Flächenwidmungsplan Bebauungsplan Planungsatlas/ Grundlagenforschung/ Baulandbilanz Raumordnungsverträge
MehrEINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss
EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes
MehrWeiter geltende ältere Bestimmungen des PBG
7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe
MehrVerkaufsdokumentation Bauland Brauereiwiese
Verkaufsdokumentation Bauland Brauereiwiese Dokumentation vom 13. Juli 2016 Verkauf durch: Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil Innerfeld 21 9606 Bütschwil Tel. 071 982 82 22 info@buetschwil-ganterschwil.ch
MehrUrteil vom 20. Januar Es wirken mit: Präsident: In Sachen SKENT Einwohnergemeinde Derendingen. gegen
Schätzungskommission Urteil vom 20. Januar 2016 Es wirken mit: Präsident: Richter: Aktuar: Frey Brunner, Gerber Hatzinger In Sachen SKENT.2015.7 Einwohnergemeinde Derendingen gegen 1. A. 2. B. 3. C. und
MehrB E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke
Stadt Bad Saulgau B E T R I E B S A T Z U N G für den Eigenbetrieb Grundstücke (Neufassung unter der Einbeziehung der 1. Änderungssatzung vom 02. 10.2003) Auf Grund von 3 Absatz 2 des Eigenbetriebsgesetzes
MehrMehrwertabgabe Basel-Stadt
Mehrwertabgabe Basel-Stadt Praxis und immobilienwirtschaftliche Aspekte Fachveranstaltung Bausekretärenkonferenz vom 19. März 2015 in Basel Miriam Lähns Hänggi Bodenbewertungsstelle Basel-Stadt Inhalt
MehrErläuterungen zum Planungs- und Baugesetz
Erläuterungen zum Planungs- und Baugesetz 3. Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland 3 Massnahmen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland... 3 3.1 Mehrwertabgabe... 3 3.1.1 Abgabeobjekt...
MehrREGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994
GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,
MehrKantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich
Kantonale Volksinitiative zum Erhalt der landwirtschaftlich und ökologisch wertvollen Flächen im Kanton Zürich Eine regionale landwirtschaftliche Produktion, die die Ernährungssouveränität mit möglichst
MehrReglement über Grundeigentümerbeiträge
Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil
MehrVerordnung über die Gebühren für Geodaten
7.0 Verordnung über die Gebühren für Geodaten vom. Oktober 0 (Stand. November 0) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 5 Abs. 4 des kantonale Geoinformationsgesetz vom 6. März
MehrSatzung der Stadt Nürnberg über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung - AFS)
Satzung der Stadt Nürnberg über die Tiefe der Abstandsflächen (Abstandsflächensatzung - AFS) Vom 11. Juli 2016 Die Stadt Nürnberg erlässt auf Grund von Art. 6 Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO)
MehrStrategien, Forderungen, Erwartungen der Wohnungswirtschaft zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums
Strategien, Forderungen, Erwartungen der Wohnungswirtschaft zur Schaffung bezahlbaren Wohnraums praktische Ansätze Hans-Jörg Schmidt Geschäftsführer Aufbaugemeinschaft Espelkamp Berlin 10. November 2015
MehrNeuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
MehrWeitere Meilensteine in der Stadtaufwertung von Aarburg. Bahnhof West / Gishalde
Weitere Meilensteine in der Stadtaufwertung von Aarburg 1 Bahnhof West / Gishalde Agenda Gesamtprojekt «Stadtaufwertung» Projekt «Bahnhof West» Projekt «Gishalde» Verkehrswertschätzungen Raumplanerische
MehrVerordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus
84.5 Verordnung über Förderungsbeiträge an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Vom 0. Mai 0 (Stand. Juni 05) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 74 Absatz und 06a Absatz
MehrFachbericht Mehrwert durch Verdichtung
1 Fachbericht Mehrwert durch Verdichtung Darstellung und Diskussion möglicher Vorgehensweisen zum Ausgleich planungsbedingter Mehrwerte metropolitan konferenz zürich 2 3 Fachbericht Mehrwert durch Verdichtung
MehrGÜRP SG Teilrichtplan Siedlung
FORUM 5 vom 12. März 2015, Wattwil GÜRP SG Teilrichtplan Siedlung Evaluation der Gemeindegespräche zur Festlegung der Siedlungsgebiete im Richtplan und Empfehlungen für die weiteren Schritte von Ursula
Mehr10. Stuttgarter Weiterbildungstage. Carolin Manicke, 04. Juli Weiter durch Bildung
10. Stuttgarter Weiterbildungstage Carolin Manicke, 04. Juli 2009 Weiter durch Bildung Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) Förderung der Weiterbildung von arbeitslosen Arbeitnehmer/innen Förderung
MehrRaum- und Eisenbahnentwicklung an der Neuen EisenbahnAlpenTransversale (NEAT)
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Raumentwicklung Raum- und Eisenbahnentwicklung an der Neuen EisenbahnAlpenTransversale (NEAT) Entscheidungskriterien und Steuerungsanforderungen zur Realisierung von
MehrNein zur Volksinitiative
Nein zur Volksinitiative «Schluss mit uferlosem Bau von Zweitwohnungen» Abstimmung vom 11. März 2012 Aufbau des Referats 1. Die Volksinitiative im Wortlaut 2. Der indirekte Gegenvorschlag 3. Ausgangslage
MehrFinMin. Bayern, Schreiben vom S /4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom
Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen FinMin. Bayern, Schreiben vom 16.09.2015 36-S 4521-1/4 gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.09.2015 I. Erschließungsbeiträge
MehrDrittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
MehrGEMEINDE STALDENRIED
GEMEINDE STALDENRIED REGLEMENT ÜBER DIE WOHNBAUFÖRDERUNG Die Urversammlung der Gemeinde Staldenried eingesehen die Artikel 69, 75 und 78 der Kantonsverfassung; eingesehen die Art. 2, 17, 146 und 147 des
MehrErläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV
Kanton Schaffhausen 6. Änderung Baulinienplan Nr. 30 Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Ausschnitt Baulinienplan Nr. 30, 3.6.2004 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse
MehrGemeinde Habsburg Gesamtrevision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland
Gemeinde Gesamtrevision Siedlung und Kulturland 1 Agenda Vorstellung Grundlagen / Vorarbeiten zur der Planungskommission Verfahren Zeitplan Kreditantrag 2 Vorstellung Stefan Giess, dipl. Ing. FH in Raumplanung
MehrAufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung
Teilrevision Bau- und Zonenordnung Aufhebung Gewässerabstandslinie und Zonenplanänderung In Verbindung mit dem privaten Gestaltungsplan Stadthausareal Erläuternder Bericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung
MehrRichtlinien für die Abgabe von Pachtland
Richtlinien für die Abgabe von Pachtland gültig ab: 01. Juli 2014 Revidiert: Mai / Juni 2014 Vom Gemeinderat erlassen am: 04. Juni 2014 Erste Inkraftsetzung per: 01. November 2011 gestützt auf das Einführungsgesetz
MehrAktuelle Wohnungsprobleme in der Schweiz
SPS-Mediengespräch, Bern, 8. Mai 2014 Aktuelle Wohnungsprobleme in der Schweiz Prof. Dr. Armin Jans, Prof. Dr. Silvio Graf Building Competence. Crossing Borders. SPS-Mediengespräch, Bern - 8. Mai 2014
MehrDer Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz
armasuisse Bundesamt für Landestopografie swisstopo Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen in der Schweiz 19. November 2009 Jean-Philippe Amstein Direktor swisstopo Grundeigentum:
MehrEINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD. Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen
EINWOHNERGEMEINDE ERSTFELD Verordnung über das Parkieren auf öffentlichen Parkplätzen vom 21. Oktober 2015 VERORDNUNG ÜBER DAS PARKIEREN AUF ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZEN (vom 21. Oktober 2015) Die Einwohnergemeindeversammlung
MehrWillkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012
Willkommen zum Vortrag: Betriebskostenabrechnung Rechtsanwalt Holger Albrecht Mittwoch, 28. März 2012 Betriebskosten die Zweite Miete ständig steigende Kosten Kein Einfluss des Vermieters Vermieter ist
MehrWohnen in Köln. Oberbürgermeister Jürgen Roters 3. September 2012, Berlin
Wohnen in Köln Oberbürgermeister 3. September 2012, Berlin Fachkonferenz der Friedrich-Ebert-Stiftung zum Thema Wohnen in Berlin von anderen Städten lernen. Paulo dos Santos Folie 1 1.Wohnstandort Köln
MehrBäuerliches Erbrecht
Stiftung Schweizerisches Notariat Weiterbildungsseminar 27. August 2013, Zürich Bäuerliches Erbrecht www.studer-law.com Einleitung: Bauer oder Anwalt? "Landwirte führen ein überaus gesundes Leben, und
MehrGesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG)
Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung im Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG-AG) Vom 26. Juni 2007 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat
MehrS a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze
Stadt Oberlungwitz Landkreis Chemnitzer Land AZ: 630.552 S a t z u n g über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen durch Zahlung eines Geldbetrages an die Stadt Oberlungwitz
MehrPOLITISCHE GEMEINDE ENNETMOOS
POLITISCHE GEMEINDE ENNETMOOS AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL DES GEMEINDERATES Nr. 248 vom 16.08.2016 6.2.3 Zonenplanung Schaffung einer kantonalrechtlichen Grundlage zur Umsetzung der Mehrwertabgabe. Einführungsgesetz
MehrInterkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Weiterbildung VSZGB August/September 2014 Allgemeines Die IVSE hat zum Ziel: Die Situation von Personen, die ausserhalb ihres Kantons besondere
MehrTeilhaushalt 3. Finanzen
Teilhaushalt 3 Finanzen Budget Verantwortlicher u. Bezeichnung 31 Finanzverwaltung Herr Ahrenhold 11111 FB I Finanzverwaltung 32 Finanzwirtschaft Frau del Coz 5221 FB I Wohnbauförderung 5311 FB I Konzessionsabgabe
MehrDas Massnahmenpaket differenzierte regionale Entwicklung (DR) setzt sich aus folgenden Massnahmen zusammen:
Das Massnahmenpaket differenzierte regionale Entwicklung (DR) setzt sich aus folgenden Massnahmen zusammen: Differenzierte Gewerbeentwicklung (DR 1.1) Regeln für Neueinzonungen (DR 1.2) Aufzonungen und
MehrVorschlag der Bundesregierung
Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)
MehrVerordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV)
70.0 Verordnung über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) Vom. Dezember 006 (Stand. Januar 00) Gestützt auf Art. 5 der Kantonsverfassung ) und Art. 75 Abs. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ) von
MehrInformationsanlass für Mitglieder der Bundesversammlung Mittwoch, 29. September 2004
Informationsanlass für Mitglieder der Bundesversammlung Mittwoch, 29. September 2004 Ziele des Wohnbunds: Information über Bedeutung und Nutzen des gemeinnützigen Wohnungsbaus Information über den Nutzen
MehrDurchführungsrichtlinie
Durchführungsrichtlinie Kostenersatz für den Transport von Kindern mit Beeinträchtigungen Geltungsbereich: Heilpädagogische Kindergarten- und Hortgruppen sowie Integrationsgruppen in Regelhorten laut Oö.
MehrSt.Galler Tagung zum Arbeitsrecht. Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013
St.Galler Tagung zum Arbeitsrecht Grand Casino Luzern (1116.) 29. November 2013 Arbeitszeiten und Arbeitszeiterfassung Prof. Dr. iur. Thomas Geiser Inhaltsübersicht I. Arbeitszeiten und ihre Bestimmung
Mehr«Erstinformation an neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schwyz» Konzept und Vorgehen
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration «Erstinformation an neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Schwyz» Konzept und Vorgehen Inhalt Einleitung Seite 3 Rechtliche Grundlagen Seite
MehrRaumplanung als öffentliche Aufgabe. Teil 1. Territoriale Gliederung. Einleitung. Akteure. Raum. Europa. Europäische Union. Bund. Österreich.
Universität für Bodenkultur Wien Department für Raum, Landschaft und Infrastruktur Institut für Raumplanung und ländliche Neuordnung Raumplanung als öffentliche Aufgabe Teil 1 Einleitung Territoriale Gliederung
MehrSatzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002
Satzung über die Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde Schnakenbek vom 11. April 2002 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 30 der Gemeindehaushaltsverordnung
MehrDER MEHRWERTAUSGLEICH IM REVIDIERTEN RAUMPLANUNGSGESETZ
DER MEHRWERTAUSGLEICH IM REVIDIERTEN RAUMPLANUNGSGESETZ Raum & Umwelt Juli Nr. 4/ R&U Der Mehrwertausgleich im revidierten Raumplanungsgesetz Die Ausgestaltung von Artikel 5 Absatz bis sexies RPG im kantonalen
MehrLandschaftsqualität aus Sicht der Raumplanung
Bundesamt für Raumentwicklung ARE Office fédéral du développement territorial ARE Ufficio federale dello sviluppo territoriale ARE Uffizi federal da svilup dal territori ARE Landschaftsqualität aus Sicht
MehrVereinfachtes Genehmigungsverfahren nach 61 HBauO Eingang in der Gemarkung: Allermöhe
Freie und Hansestadt Hamburg B ez irksamt Bergedorf Bezirksamt Bergedorf - Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und Umwelt - Postfach 800380-21003 Hamburg Zentrum für Wirtschaftsförderung, Bauen und
MehrMehrwertausgleich: Umsetzung im. Kanton Zürich
Kanton Zürich Baudirektion Mehrwertausgleich: Umsetzung im Kanton Zürich Erläuterungen und Gesetzesentwurf Diese Broschüre erläutert das Mehrwertausgleichsgesetz, das der Zürcher Regierungsrat vom 25.
MehrGEMEINDERAT. Der Gemeinderat an das Gemeindeparlament. Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
GEMEINDERAT Änderungen des Baureglements (Art. 8a, 10a, 23b), Umzonung der Parzelle Nr. 1346 (Teilfläche) von der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Wohnzone für Mehrfamilienhäuser viergeschossig
MehrFDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern
Schriftliche Anfrage vom 22. Januar 2010 32.02/40.00 FDP-Fraktion betreffend Wohnungsstruktur in Wädenswil und Au und dem Zusammenhang mit Steuerzahlern Wortlaut der Anfrage Immer wieder werden von politischer
MehrBaulandsicherung in OÖ. Wettbewerb der Gemeinden
Baulandsicherung in OÖ Wettbewerb der Gemeinden Projektarbeit im Rahmen der Führungskräfteakademie des Oö. Gemeindebundes Die Verfasser und ihre Gemeinden Wilhelm Hoffmann Gemeinde Sankt Thomas Bezirk
Mehrdes Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung 1 Richtlinie 1. Gesetzliche Grundlagen Seite 3 2.
MehrGrundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom
Grundsätze zur Ausweisung, Verwertung und Vergabe von Bauland durch die Gemeinde Weyarn gemäß Beschluss des Gemeinderats vom 20.01.2000. Vorbemerkungen 1. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das BauGB,
MehrI. Allgemeine Grundsätze. Gegenstand der Förderung
Richtlinien zur Gewährung von Zinszuschüssen für Hypothekendarlehen an kinderreiche Familien, Familien mit pflegebedürftigen Personen oder Mehrgenerationsfamilien zum Bau oder Erwerb von Familienheimen
MehrAnalyse des Sachverhalts:
Fall 11 (Marco Donatsch, 5./6. Dezember 2011) Analyse des Sachverhalts: befristetes Anstellungsverhältnis bei einem Bundesamt «ungenaue» Arbeitszeiterfassung durch Angestellten Vertrauensverlust des Vorgesetzten
MehrZum Umgang mit Darstellungen in Flächennutzungsplänen soll folgende Regelung aufgenommen werden:
Planungsrechtliche Einschätzung des Gesetzentwurfes zur Änderung der Bay. Bauordnung (BayBO) vom 09.04.2014 Ausfüllung der Länderöffnungsklausel für die Regelung der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung
MehrNichtraucherschutz. Hygienetagung 27./ Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren (SWKI) Grundlage / Beteiligte.
Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsbedingungen Nichtraucherschutz Erfahrungen in der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Urs Hof Staatssekretariat
Mehr