öffentliche Verschwendung
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- Hertha Gärtner
- vor 8 Jahren
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1 TAT RT öffentliche Verschwendung Nicht nur Steuerhinterzieher, auch Steuerverschwender müssen bestraft werden! Helfen Sie uns mit Ihrer Unterschrift Nur mit strafrechtlichen Konsequenzen kann die Ausgabemoral des Staates verbessert werden.
2 Jede Unterschrift zählt. Ihre ganz besonders! ENU! ENU IST ENU! ENU IST ENU! ENU IST ENU! ENU ENU IST ENU! ENU IST ENU! ENU IST ENU Unterstützen Sie unser Anliegen und zeichnen Sie mit! Nur mit strafrechtlichen Konsequenzen kann die Ausgabemoral des Staates verbessert werden.
3 Unterschriftenaktion des bayerischen Steuerzahlerbundes zur Bestrafung von Steuergeldverschwendung Angesichts der deutschen Staatsschulden von über 2 Billionen mit einem Schuldenzuwachs pro Sekunde von 439, müssen Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zwingendes ebot bei der Verausgabung öffentlicher Mittel sein. Dennoch werden jedes Jahr rd. 30 Milliarden Euro an Steuergeld sinnlos verschwendet. Das muss sich ändern! Wer Sanktionen fürchten muss, wird verantwortungsbewusster mit unserem Steuergeld umgehen! Für vorsätzliche und leichtfertige Steuergeldverschwendung muss Strafe drohen! Das derzeitige Strafrecht ist nicht ausreichend, um die Verschwendung von Steuergeld aktiv zu bekämpfen. Daher muss ein strafrechtliches Instrumentarium geschaffen werden, um Steuergeldverschwendern das Handwerk zu legen. Steuergeldverschwendung ist genauso kompromisslos zu bestrafen wie Steuerhinterziehung. Denn der Effekt für die Staatsfinanzen, ob geschuldete Steuern vorenthalten oder eingenommene Steuern verschwendet werden, ist derselbe. Unterschiedliche Maßstäbe bei der Sanktionierung von Steuerhinterziehung einerseits und Steuergeldverschwendung andererseits sind weder aus Sicht der Steuerzahler noch aus rechtsstaatlicher Sicht hinnehmbar. Deswegen bedarf es eines neuen Straftatbestands Haushaltsuntreue im Strafgesetzbuch. Er muss zusätzlich zum klassischen Untreueparagraph ( 266 StB) installiert werden und ausdrücklich auf die Verfolgung und Bestrafung von Steuergeldverschwendung durch Staatsdiener und Amtsträger abzielen.
4 Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler Jahr für Jahr deckt der Bund der Steuerzahler unzählige schwerwiegende Fälle von Steuergeldverschwendung in Bund, Ländern und Kommunen auf. Unserem Schwarzbuch kommt schon seit Jahrzehnten eine Schlüsselrolle bei der Bekämpfung öffentlicher Verschwendung zu. Experten loben die abschreckende Wirkung des Schwarzbuchs und betrachten es als effektive Anklageschrift gegen Verschwendung. Doch auch die von den Rechnungshöfen enthüllten Verschwendungsfälle sorgen regelmäßig für Unmut bei den Steuerzahlern. Zu Recht: Die Steuerzahler ärgern sich über den Umgang mit öffentlichen eldern in der Politik, den Behörden und der öffentlichen Verwaltung. Trotz überstrapazierter öffentlicher Haushalte und erheblichen Sparzwängen ist die unsachgemäße und unwirtschaftliche Verwendung von Steuergeldern auf allen staatlichen Ebenen keine Seltenheit. Immer wieder werden Verschwendungsfälle aufgedeckt, bei denen Staatsdiener und Amtsträger eigenmächtig ungerechtfertigte Zahlungen anweisen oder abweichend von gesetzlichen Vorgaben auf Shopping-Tour gehen. Ein Paradebeispiel ist der öffentliche Einkauf. So beschaffen viele Behörden Waren und Dienstleistungen in viel zu üppigem Umfang oder aber sie kaufen Dinge, die schlichtweg zu teuer sind oder gar nicht gebraucht werden alles zu Lasten der Steuerzahler. Das wiegt umso schwerer, als fast alle staatlichen Ebenen bis zum Hals in Schulden versinken. Die Bürger können es sich nicht länger gefallen lassen, dass Staatsdiener mit dem eld der Steuerzahler verschwenderisch um sich werfen.
5 Verschwendung
6 Unterstützen Sie uns mit Ihrer Unterschrift! Steuergeldverschwendung ist eine Straftat!
7 Ursache für Steuergeldverschwendung Die oft dahinterstehende Es ist ja nicht mein eld! Mentalität der Entscheider ist hierbei vielerorts anzutreffen. Diese gehen nicht, wie vom Steuerzahler erwartet, sorgsam mit dem ihnen anvertrauten Steuergeld um, ein Fehleinkauf trifft ja schließlich nicht das eigene Konto. Dabei dürfen nicht alle Staatsdiener und Amtsträger unter eneralverdacht gestellt werden. Der weit überwiegende Anteil staatlicher Zahlungen erfolgt getreu nach den gesetzlichen Vorgaben. Verschwendung von Steuergeld bestrafen A In den Amtsstuben mangelt es häufig an einem Unrechtsbewusstsein, wenn Fehlentscheidungen aufgedeckt und angeprangert werden. Dies verwundert nicht, da die derzeitige Rechtslage zur Verfolgung und Bestrafung solcher Fehlentscheidungen für die Verantwortlichen nicht sehr bedrohlich ist. Die Strafverfolgungsbehörden üben sich bei der Aufklärung von Verschwendungsfällen zunehmend in großzügiger Zurückhaltung. Die Frustration vieler Steuerzahler, sowohl über die Verschwendungsfälle selbst, als auch über die praktisch fehlende strafrechtliche Verfolgung von Haushaltsuntreue, hat in den letzten Jahren spürbar zugenommen. Diese verstärkt sich zur puren Resignation, wenn man zum Vergleich die andere Seite der öffentlichen Finanzen betrachtet die Einnahmeseite. Seit Jahren ist der Staat darauf bedacht, die Eintreibung von Steuern der Bürger massiv zu verschärfen. Durch etliche esetzesänderungen versucht der Staat mit allen Mitteln, seine Steuereinnahmen zu sichern. Das ist zwar legitim, denn Steuerhinterziehung ist keine Bagatelle, sondern eine Straftat. Die Bürger erwarten, dass auch diejenigen bestraft werden, die ihr sauer verdientes Steuergeld verantwortungslos verschwenden. Daher ist auch die Bestrafung von Haushaltsuntreue und Steuergeldverschwendung unerlässlich!
8 A Daher fordert der BdSt die Schaffung eines neuen 349 im Strafgesetzbuch mit folgendem Wortlaut: Straftaten im Amt 349 StB: Haushaltsuntreue Abs. 1: Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der die Ausgabe öffentlicher Mittel bewilligt oder vornimmt und dabei wesentliche haushaltsrechtliche Vorschriften missachtet, die zur Sicherung des Entscheidungsmonopols der für die Aufstellung des Haushaltsplans zuständigen Stelle oder der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung dienen, ohne durch ein unabweisbares Bedürfnis hierzu gezwungen zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit eldstrafe bestraft. Abs. 2: Ebenso wird ein Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter bestraft, der im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs über die Bewilligung oder Ausgabe öffentlicher Mittel entscheidet, wenn zwischen dieser und dem mit dem Haushaltsansatz verfolgten Nutzen oder der Leistungsfähigkeit der Stelle, die die öffentlichen Mittel verwaltet, ein auffälliges Missverhältnis besteht. Abs. 3: Folgende haushaltsrechtliche Vorschriften sind wesentlich im Sinne von Abs.1: Die Beschränkung von Verpflichtungsermächtigungen und die Einhaltung der für Ausnahmen geltenden Bedingungen ( 22 Hr); die Begrenzung von ewährleistungen und Kreditzusagen ( 23 Hr); die Bedingungen für die ewährung von Zuwendungen ( 26 Hr); die Regelung der sachlichen und zeitlichen Bindung ( 27 Hr); die Regelung für Personalausgaben ( 28 Abs. 2 Hr) und die Regelungen über Baumaßnahmen und größere Beschaffungen ( 29 Hr). Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften des kommunalen oder für vergleichbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts geltenden Haushaltsrechts. Abs. 4: Die Strafbarkeit entfällt, wenn der Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete die geplante Maßnahme der zur Rechnungsprüfung berufenen Stelle mitgeteilt und diese die Unbedenklichkeit bestätigt hat. Abs. 5: Amtsträger im Sinn dieser Vorschrift sind auch die Mitglieder von kommunalen oder vergleichbaren Vertretungsorganen, die mit haushaltswirksamen Entscheidungen befasst sind.
9 B t S 3 St B B t S 49 S
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11 349 StB: Haushaltsuntreue Dieser Vorschlag stellt ganz bewusst nicht jede Verletzung einer haushaltsrechtlichen Vorschrift automatisch unter Strafe. Vielmehr sollen mit dem neuen Paragrafen Verstöße gegen das Haushaltsrecht bestraft werden, die vorsätzlich begangen wurden. Vorsatz bedeutet hier, dass dem Amtsträger zur Tatzeit bewusst gewesen sein muss, dass er eigenmächtig und gegen geltendes Haushaltsrecht Ausgaben angewiesen hat. Somit kannte er sein rechtswidriges Verhalten und ihm musste auch bewusst sein, dass er ohne ordentliche Erlaubnis Ausgaben nicht tätigen durfte. Mit dieser neuen Regelung im Rücken soll der Amtsträger bestärkt werden, die rechtlich vorgeschriebenen Schritte hin zu einer rechtskonformen Entscheidung auch tatsächlich einzuhalten. Aus dieser Logik heraus wird dem Amtsträger bei der Verschärfung der Rechtsvorschriften zur Ahndung von Haushaltsuntreue also kein unberechenbares persönliches Strafbarkeitsrisiko zugemutet, wie so oft von der Politik behauptet. anz im egenteil mit dem neuen Paragrafen zur Haushaltsuntreue wird die Entscheidungsfähigkeit eines Staatsdieners oder Amtsträgers in keiner Weise eingeengt.
12 Entwicklung der Staatsverschuldung in Deutschland (in Euro, jeweils zum ) Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand: rafik: Bund der Steuerzahler Deutschland e.v
13 Entwicklung der Prokopf-Staatsverschuldung in Deutschland (in Euro, jeweils zum ) Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand: rafik: Bund der Steuerzahler Deutschland e.v
14 SCHULDEN T U IS N E ENU IST ENU! ENU! ENU T IST EN S I U! U EN U IST ENU! EN! U N E IST U N E U! N E T S I U T ENU! EN
15 Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg Berlin Niedersachsen Hessen Rheinland-Pfalz Schleswig-Holstein Bayern Hamburg Sachsen-Anhalt Bremen Brandenburg Thüringen Saarland Mecklenburg-Vorpommern Sachsen Verschuldung der Bundesländer 2012 im Vergleich (in Millionen Euro) Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand:
16 STOP DER STEUERELD VERSCHWENDUN Bund der Steuerzahler in Bayern e.v. Nymphenburger Straße 118 D München Telefon +49 (0) Veröffentlichung auch auszugsweise nur bei Angabe der Quellen erlaubt. Titel, Layout, Satz: Kerstin Weigand eben Sie Ihre Unterschrift für die Bestrafung von Haushaltsuntreue und Steuergeldverschwendung! Wer Steuern zahlt will Sparsamkeit! Hierfür stehen wir. Helfen Sie mit! ENU! ENU IST ENU! ENU IST ENU! ENU IST ENU
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