1 Wirkungsbereich. 2 Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen
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- Gertrud Kästner
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1 S A T Z U N G über die Erhebung von Gebühren sowie der Zahlung von Geldleistungen für die Kindertagespflege in der Stadt Ronnenberg (Kindertagespflegesatzung) Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in den derzeit gültigen Fassungen hat der Rat der Stadt Ronnenberg in seiner Sitzung am folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie der Zahlung von Geldleistungen für die Kindertagespflege in der Stadt Ronnenberg (Kindertagespflegesatzung) beschlossen: 1 Wirkungsbereich (1) Die Stadt Ronnenberg vermittelt auf der Grundlage der 22, 23, 24, 43 und 90 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kindertagespflegeplätze. Durch die Betreuung in Kindertagespflege wird ein pädagogischer und sozialer Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt. (2) Kindertagespflege ist ein Angebot der Kindertagesbetreuung, in welches Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf vermittelt werden können. Hierbei dient die Kindertagespflege vor allem der Betreuung von einzelnen Kindern. (3) Für die Inanspruchnahme eines Kindertagespflegeplatzes werden Benutzungsgebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der in Anspruch genommenen regelmäßigen Betreuungszeit. 2 Inanspruchnahme von Kindertagespflegeplätzen (1) Die Stadt Ronnenberg vermittelt nach 24 Abs. 2 SGB VIII, im Rahmen von vorhandenen Kapazitäten, Kindertagespflegeplätze vorrangig an Kinder ab dem ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. (2) Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben einen Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege, wenn 1. diese Leistung für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder 2. die Sorgeberechtigten des Kindes a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind oder b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Sorgeberechtigten.
2 (3) Arbeitsuchende erhalten grundsätzlich nur auf Nachweis vom JobCenter für 20 Betreuungsstunden pro Woche und zunächst für die Dauer von längstens 6 Monaten einen Kindertagespflegeplatz zur Verfügung gestellt. Erwerbstätige bzw. sich in Bildungs-/ Eingliederungsmaßnahmen befindende Sorgeberechtigte werden bei der Vermittlung von Kindertagespflegeplätzen vorrangig berücksichtigt. (4) Für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren kommt Kindertagespflege nur als Ergänzung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung in Betracht, wenn dies nach den in 24 Abs. 1 SGB VIII genannten Bedarfskriterien erforderlich ist und der Betreuungsbedarf aus besonderen Gründen nicht in einer Einrichtung gedeckt werden kann. (5) Soweit die Betreuung in der Kindertagespflege zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolgt, beträgt die Mindestbetreuungszeit vier Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche. (6) Für schulpflichtige Kinder, die noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben, wird die Kindertagespflege als Ergänzung zu Schule und Hort geleistet, wenn die Bedarfskriterien nach 24 Abs. 1 dieser Satzung erfüllt sind. (7) In begründeten Härtefällen kann die Bürgermeisterin eine Ausnahme zulassen. (8) Abweichend von der grundsätzlichen Betreuungszeit von mindestens 15 Std./ Woche können auch geringere Betreuungszeiten anerkannt werden, wenn die Unterbringung in der Kindertagespflege zur Sicherstellung der Berufstätigkeit erforderlich ist. Diese Randbetreuungszeiten sind nur von geprüften Kindertagespflegepersonen abzudecken. (9) Das Betreuungsverhältnis sollte mindestens 3 Monate bestehen. 3 Gebührensätze (1) Die Stadt Ronnenberg erhebt von den Sorgeberechtigten monatliche Gebühren entsprechend der Tabelle der Anlage 1 auf der Grundlage des im Betreuungsvertrag festgelegten Betreuungsumfanges. Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. (2) Die Gebühr ist von Beginn des Monats, in den der Beginn der Förderung in Kindertagespflege fällt, in voller Höhe zu entrichten, wenn der Beginn der Kindertagespflege bis zum 15. des Monats erfolgt. Erfolgt der Beginn nach dem 15. eines Monats, ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. Bei Ende der Förderung in Kindertagespflege ist die Gebühr bis zum Ablauf des Monats zu entrichten, in dem die Kindertagespflege endet. Erfolgt das Ende der Kindertagespflege bis zum 15. eines Monats, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. (3) Leben die Sorgeberechtigten des Kindes in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sind die Vorschriften der 20 und 39 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) analog zur Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit anzuwenden, um eine Schlechterstellung von Ehegatten auszuschließen. (4) Eine Geschwisterermäßigung wird analog zu der Regelung der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Ronnenberg gewährt. (5) Auf Antrag kann die Gebühr im Rahmen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe nach 90 SGB VIII ganz oder teilweise erlassen werden.
3 (6) Soweit Förder- bzw. Zuschussbeträge durch Dritte gewährt werden, werden diese bei der Festsetzung der Gebühren nach den Absätzen 1 bis 2 entsprechend berücksichtigt. 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Betreuungsverhältnisses ohne Berücksichtigung der Eingewöhnungszeit. (2) Gebührenfreie Zeiten werden nicht gewährt. (3) Die Gebührenpflicht besteht bis zum Zeitpunkt der wirksamen Kündigung des Betreuungsverhältnisses. Sie erlischt ebenfalls mit Ablauf des befristeten Betreuungsverhältnisses, jedoch unter Beachtung der Fristen des 3 Abs. 2 dieser Satzung. (4) Die Stadt Ronnenberg kann die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege einstellen, wenn 1. sich die Sorgeberechtigten mit der Zahlung von mehr als 1/6 der Jahresgebühr im Verzug befinden und diese trotz schriftlicher Mahnung nicht entrichtet wurde, 2. Falschangaben gemacht wurden, 3. die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege nicht mehr vorliegen oder 4. die im Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt nicht beachtet wurden. Über die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Gründe für die Einstellung der Förderung eines Kindes in Kindertagespflege entscheidet die Bürgermeisterin. 5 Gebührenschuldner/in Gebührenschuldner/in ist derjenige/ diejenige, auf dessen Veranlassung das Kind eine Kindertagespflegestelle in Anspruch nimmt, im übrigen der/ die Sorgeberechtigte/n des Kindes. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 6 Gebührenveranlagung (1) Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. (2) Die festgesetzte Gebühr ist spätestens bis zum 05. eines jeden Monats im Voraus fällig und auf eines der Konten der Stadtkasse Ronnenberg einzuzahlen. 7 Betreuungsvertrag Die Verwendung des seitens der Stadt Ronnenberg vorgegebenen Betreuungsvertrages ist für die finanzielle Abwicklung über die Stadt Ronnenberg erforderlich.
4 8 Geldleistung an Kindertagespflegeperson (1) Für die Vermittlung der Kindertagespflegeperson ist eine gültige Pflegeerlaubnis gemäß 43 SGB VIII bzw. Eignungsfeststellung, die durch die Region Hannover erteilt wird, zwingend erforderlich. (2) Die laufende Geldleistung setzt sich jeweils aus einem Anteil für den Sachaufwand (materielle Aufwendungen nach 23 Abs. 2 Ziffer 1 SGB VIII) und einem Anteil für die ( 23 Abs. 2 Ziffer 2 SGBV III) zusammen. (3) Die laufende Geldleistung für qualifizierte Kindertagespflegepersonen richtet sich nach der anliegenden Tabelle pro Kind und Betreuungsumfang. Für nicht qualifizierte Kindertagespflegepersonen kann der Entgeltanteil für die um bis zu 30% abgesenkt werden. (4) Eine Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten ist nur durch qualifizierte Kindertagespflegepersonen möglich (mind. 160-Std.-Qualifikation). Die Kindertagespflegepersonen erhalten 80 % der in der Tabelle der Anlage 1 ausgewiesenen laufenden Geldleistung. (5) Die laufende Geldleistung wird monatlich geleistet. Die Zahlung erfolgt spätestens bis zum 05. des Folgemonats. (6) Betreuungszeiten zwischen Uhr und 6.00 Uhr werden zur Hälfte als Betreuungszeit berücksichtigt. (7) Wegzeiten (Hin- und Rückweg) zu Kinderbetreuungseinrichtung und Schule bei Kindern bis einschließlich zur 2. Klasse werden auf Antrag als Betreuungszeit berücksichtigt. 9 Höhe der Geldleistung (1) Für Kindertagespflegepersonen wird die laufende Geldleistung als Stundensatz je betreutem Kind wie folgt gezahlt: 1. Kindertagespflegepersonen mit einer Qualifikation von 160 Std. (4,31 ) 2. Kindertagespflegepersonen, die zusätzlich zu der 160-Std.-Qualifikation einschlägige Weiter-, Fortbildung (20 Stunden jährlich) nachweisen können (4,64 ) (Der Nachweis ist bis zum des Folgejahres zu erbringen). 3. staatlich anerkannte Erzieherinnen/ Erzieher (5,03 ) (2) Nach 23 Abs. 2 Ziffern 3 und 4 SGB VIII erstattet die Stadt Ronnenberg auf Antrag und Nachweis der Kindertagespflegeperson Aufwendungen zur gesetzlichen Unfallversicherung. Nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung sowie eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung können auf Antrag hälftig erstattet werden. Die Grundlage für die Berechnung der Erstattung sind die Versicherungsbeiträge, die in Bezug auf die durch eine entgoltene Kindertagespflegetätigkeit zu zahlen sind. (3) Die Aufwendungen werden mit der laufenden Geldleistung zum 05. des Folgemonats ausgezahlt. Der Antrag muss jährlich neu gestellt werden.
5 (4) Die Aufwendungen nach Abs. 2 werden pro Kindertagespflegeperson nur einmal gezahlt, jedoch nur dann, wenn in dem entsprechenden Monat mindestens ein Kind in öffentlich geförderter Kindertagespflege betreut wurde. Zuständig ist die erstbelegende Kommune. Scheidet das Kind/ scheiden die Kinder der erstbelegenden Kommune aus dem Betreuungsverhältnis aus, tritt an seine Stelle/ ihre Stelle die Kommune, deren Kind am längsten von der Kindertagespflegeperson betreut wird. (5) Für die Betreuung von Kindern mit besonderem Förderbedarf kann die Kindertagespflegeperson im begründeten Einzelfall auf Antrag eine angemessene Erhöhung der erhalten. (6) Ein besonderer Förderbedarf ergibt sich bei Kindern: 1. bei denen eine diagnostizierte körperliche Behinderung vorliegt, 2. bei denen eine diagnostizierte geistige Behinderung vorliegt, 3. bei denen eine diagnostizierte seelische Behinderung vorliegt oder 4. bei denen auf Grund einer erzieherischen Mangelsituation durch das Team Sozialpädiatrie und Jugendmedizin der Region Hannover ein erhöhter Förderbedarf nachgewiesen wurde. (7) Voraussetzung für die Zahlung einer erhöhten Geldleistung ist der Nachweis der Kindertagespflegeperson über den erfolgreichen Besuch der Fortbildungsveranstaltung Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigungen oder Betreuung von Kindern aus besonderen Lebenslagen. Nach Abschluss der Fortbildungsveranstaltung kann das erhöhte Entgelt ab Feststellungsdatum des besonderen Förderbedarfes (eines Kindes in Kindertagespflege) für maximal 6 Monate rückwirkend gezahlt werden. Bei Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf wird die Platzzahl um einen Platz reduziert. 10 Freihaltegeld Für Plätze, die für Vertretungsfälle freigehalten werden, kann ein Freihaltegeld in Höhe von 150,00 (Einzelvereinbarung) je Monat und je Platz gezahlt werden. 11 Großtagespflege Kindertagespflegepersonen, die in anderen geeigneten Räumen Kindertagespflegekinder betreuen (Großtagespflegestellen), können auf Antrag und per Einzelvereinbarung zusätzlich zur laufenden Geldleistung einen Betrag in Höhe von 300,00 monatlich (Vertretungsregelung) erhalten. 12 Unterbrechungszeiten (1) Unterbrechungen durch Hort-, Schul- und Kindertagesstättenbesuchszeiten können auf Antrag als Betreuungszeit berücksichtigt werden. (2) Für Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson wird kein Aufwendungsersatz geleistet. (3) Unterbrechungszeiten aufgrund von Erkrankungen oder Urlaub der Sorgeberechtigten bzw. des Kindes werden nur dann separat berücksichtigt, wenn sie einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen übersteigen.
6 (4) Bei kurzzeitigen Schwankungen (bis zu zwei Wochen) der wöchentlichen/ monatlichen Arbeitszeit ist eine monatliche Meldung der Betreuungszeit nicht notwendig. Diese Satzung tritt zum in Kraft. 13 Rechtskraft Ronnenberg, den Stadt Ronnenberg gez. Harms Bürgermeisterin L.S.
7 Anlage 1 der Satzung über die Erhebung von Gebühren sowie Geldleistungen für die Kindertagespflege in der Stadt Ronnenberg (Kindertagespflegesatzung) Gebührenübersicht Gem. 3 werden folgende Gebühren pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr bzw. 4,4 Tagen/Woche erhoben oder 19,2 Tagen/Monat erhoben. Stunden Gebühr monatlich (100%) Betreuung im Haushalt der Kindertagespflegeperson Gebühr monatlich (80 %) Betreuung im Haushalt der Sorgeberechtigten 10 Stunden 375,00 300,00 9,5 Stunden 356,25 285,00 9 Stunden 337,50 270,00 8,5 Stunden 318,75 255,00 8 Stunden 300,00 240,00 7,5 Stunden 281,25 225,00 7 Stunden 262,50 210,00 6,5 Stunden 243,75 195,00 6 Stunden 225,00 180,00 5,5 Stunden 206,25 165,00 5 Stunden 187,50 150,00 4,5 Stunden 168,75 135,00 4 Stunden 150,00 120,00 3,5 Stunden 131,25 105,00 3 Stunden 112,50 90,00 2,5 Stunden 93,75 75,00 2 Stunden 75,00 60,00 1,5 Stunden 56,25 45,00 1 Stunden 37,50 30,00 0,5 Stunden 18,75 15,00
8 Geldleistungen Gem. 8 wird folgende Geldleistung pro Kind und Monat bei einer regelmäßigen durchschnittlichen Betreuungszeit pro Tag als Pauschale unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr bzw. 4,4 Tagen pro Woche oder 19,2 Tagen im Monat errechnet. Kindertagespflegepersonen, die eine 160-Stunden-Qualifizierung nachweisen können Stunden Betrag mtl. Stundensatz gesamt pro Stunde Anteil der materiellen Aufwendungen 10 Stunden 828,12 4,31 453,12 2,36 375,00 9,5 Stunden 786,71 4,31 430,46 2,36 356,25 9 Stunden 745,31 4,31 407,81 2,36 337,50 8,5 Stunden 703,90 4,31 385,15 2,36 318,75 8 Stunden 662,50 4,31 362,50 2,36 300,00 7,5 Stunden 621,09 4,31 339,84 2,36 281,25 7 Stunden 579,68 4,31 317,18 2,36 262,50 6,5 Stunden 538,28 4,31 294,53 2,36 243,75 6 Stunden 496,87 4,31 271,87 2,36 225,00 5,5 Stunden 455,47 4,31 249,22 2,36 206,25 5 Stunden 414,06 4,31 226,56 2,36 187,50 4,5 Stunden 372,65 4,31 203,90 2,36 168,75 4 Stunden 331,25 4,31 181,25 2,36 150,00 3,5 Stunden 289,84 4,31 158,59 2,36 131,25 3 Stunden 248,44 4,31 135,94 2,36 112,50 2,5 Stunden 207,03 4,31 113,28 2,36 93,75 2 Stunden 165,62 4,31 90,62 2,36 75,00 1,5 Stunden 124,22 4,31 67,97 2,36 56,25 1 Stunden 82,81 4,31 45,31 2,36 37,50 0,5 Stunden 41,41 4,31 22,66 2,36 18,75 Kindertagespflegepersonen, die zusätzlich zu der Stunden - Qualifikation eine einschlägige Weiter-/ Fortbildung nachweisen können Stunden Betrag mtl. Anteil der materiellen Aufwen- Stundensatz gesamt pro Stunde dungen 10 Stunden 891,48 4,64 516,48 2,69 375,00 9,5 Stunden 846,91 4,64 490,66 2,69 356,25 9 Stunden 802,33 4,64 464,83 2,69 337,50 8,5 Stunden 757,76 4,64 439,01 2,69 318,75 8 Stunden 713,18 4,64 413,18 2,69 300,00 7,5 Stunden 668,61 4,64 387,36 2,69 281,25 7 Stunden 624,04 4,64 361,54 2,69 262,50 6,5 Stunden 579,46 4,64 335,71 2,69 243,75 6 Stunden 534,89 4,64 309,89 2,69 225,00 5,5 Stunden 490,31 4,64 284,06 2,69 206,25 5 Stunden 445,74 4,64 258,24 2,69 187,50 4,5 Stunden 401,17 4,64 232,42 2,69 168,75 4 Stunden 356,59 4,64 206,59 2,69 150,00 3,5 Stunden 312,02 4,64 180,77 2,69 131,25 3 Stunden 267,44 4,64 154,94 2,69 112,50 2,5 Stunden 222,87 4,64 129,12 2,69 93,75 2 Stunden 178,30 4,64 103,30 2,69 75,00 1,5 Stunden 133,72 4,64 77,47 2,69 56,25 1 Stunden 89,15 4,64 51,65 2,69 37,50 0,5 Stunden 44,57 4,64 25,82 2,69 18,75
9 Kindertagespflegepersonen, die eine Ausbildung mindestens zum/zur staatlich anerkannten ErzieherIn nachweisen können Stunden Betrag mtl. Anteil der materiellen Aufwen- Stundensatz gesamt pro Stunde dungen 10 Stunden 966,36 5,03 591,36 3,08 375,00 9,5 Stunden 918,04 5,03 561,79 3,08 356,25 9 Stunden 869,72 5,03 532,22 3,08 337,50 8,5 Stunden 821,41 5,03 502,66 3,08 318,75 8 Stunden 773,09 5,03 473,09 3,08 300,00 7,5 Stunden 724,77 5,03 443,52 3,08 281,25 7 Stunden 676,45 5,03 413,95 3,08 262,50 6,5 Stunden 628,13 5,03 384,38 3,08 243,75 6 Stunden 579,82 5,03 354,82 3,08 225,00 5,5 Stunden 531,50 5,03 325,25 3,08 206,25 5 Stunden 483,18 5,03 295,68 3,08 187,50 4,5 Stunden 434,86 5,03 266,11 3,08 168,75 4 Stunden 386,54 5,03 236,54 3,08 150,00 3,5 Stunden 338,23 5,03 206,98 3,08 131,25 3 Stunden 289,91 5,03 177,41 3,08 112,50 2,5 Stunden 241,59 5,03 147,84 3,08 93,75 2 Stunden 193,27 5,03 118,27 3,08 75,00 1,5 Stunden 144,95 5,03 88,70 3,08 56,25 1 Stunden 96,64 5,03 59,14 3,08 37,50 0,5 Stunden 48,32 5,03 29,57 3,08 18,75 1. Die Geldleistung wird entsprechend dem Betreuungs- und Kostenaufwand der Tagespflegeperson unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Betreuungsdauer von 230 Tagen im Jahr pauschaliert bemessen. 2. Betreuungszeiten zwischen Uhr und Uhr werden zur Hälfte der Betreuungszeit angerechnet. 3. Für Ausfallzeiten der Tagespflegeperson wird kein Entgelt geleistet. 4. Unterbrechungszeiten werden pauschaliert auf der Grundlage von 230 Betreuungstagen im Jahr, bzw. 4,4 Tagen pro Woche oder 19,2 Tagen im Monat angerechnet und daher nicht zusätzlich berücksichtigt. Hierzu zählen auch Semester-/ Schulferien sowie Urlaub bei Erwerbstätigkeit der Personensorgeberechtigten. Ausgenommen hiervon können Unterbrechungszeiten wie Krankheit der Personensorgeberechtigten oder des Kindes sein, wenn sie einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Wochen überschreiten.
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