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1 4 A Vollstrèckbare A / 14C 92/ 17 Ausfertigung Verkündet am B us tizbeschäftigte (md) als Urkundsbeamtin der Geschäftstelle Amtsgericht Düsëeldorf mi NAMEN DES VOLKES! UrfeiÍ Ÿ n dem Rechtsstreit: Klägerin, Prozessbevollmächtigte; Rechtsanwälte Waldorf Frommer RechtsanWälte, Beethovenstraße 12, München, l, Beklagten, hat das AmtsgeriCht Düsseldörf auf die mündliche Verhandlung vom durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt: J Der Beklagte wird verurteilt, "an die Klägerin 1215,; nebst Zinsen in Höhe von fünf Prözentpunkten über dem jeweiligen Basiszinsäatz seit dem zu zahlen Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt

2 h Das Urteil ist vorläufig volistreckbar Dem Beklagten wird hachgelasserigme Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit n Höhe von 110% des?" aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der: Vollstreckung Sicherheit n Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckéhden Bétrages iléistet angeboten Tatbestand: Die Klägefin nimmt den ng igété wegenangebiichén Abiet ehs des Films an dem die Kiagenn für Deutschland die ausschließlichen Nutzungsrechte hält im lrternet im Wege des Filesharings in Anspruch Der" vorgenannte Film wurde am über den lnternetaschluss des Beklagten zum Down oad Mit der Klage verlangt dié Klägerin in der Hauptsache Schadénsersatz nach de Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von mindestes 1 000, ud Erstattung von anwaltlichen Abmahnkoster in Höhe von netto Die Klägerin behauptet der Beklagte habe den Film am imwäge dès Filesharings m internét angeboten Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, àn sie einen angeñjesèenen Schadensésatz, dessen Hôhé lin das Ermessen des Gerichts gesteilt wird der jedo ch insgesamt nicht weniger als 1 000, betragen soll, zuzüglich Zinsen in Hóhe von 5 Pozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem ,

3 ÿ Y Y " * / 1OZ, 50 als Hauptforderung zùzüglich Zinsén in Höhe von 5 3; Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem , 50 "als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höh e von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seitdem zu zahlen Der Beklagte beantragt Klàgeabweisung Der Beklagte behauptet, er hape den Filesharingverstoû nicht begangen: Sein mit ihm; zusammeri ebender, auf den nternetanschluss zugreifender Sohn habe auf NaChfrage verneint, deri Filesharingve rstobbegà ngeñ zu haben; Er glaube seinem Sohn m Übrigen wirdaufalle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen undden sonstigen Akteninhalt verwiesen Entscheidùngsgründei Die Klage St begründet Der Klägerin Steht ein Anspruch gegen den Beklagten nach 97 Abs 2: S 1 Und 3 UrhG auf Zahlung Von Schadensersatz in Höhe von 1000, nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu Ein Anspruch nach ê 97 Abs 2 S 1 und 3 UrhG setzt vorau s, dass der Beklagte als Täter oder Teilnehmer vorsätzlich oder fahrlässig

4 V 4 Verietzungszeitpunkt A Ä, l die Täterschaft des Anschlussinhabers wenn zum Zeitpunkt der Rechtsvenefing keine anderen Personen den nternetanschluss benutzen konnten (BGH NJW 2016:7? 953, 955 Tauschbörse ) Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmbgiichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der nternetanschluss""2um " nicht hinreichend gesichert wer oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde; in diesen Fällen trifft den nhaber des" nternetanschlusses eine sekundäre Dariegungslast (A a O) Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslàst dadurch; dass er dazu vorträgt, ob endere, Personen selbständigen Zugang zu seinem lnternetanschluss hatten und als Täter : der RechtsverietzLng in Betracht komnen (A ao) lm vorliegenden Fall spricht eine ta tsz a chliche Vermutung dafür dass der Beklagte die; in Rede stehende ~Urheberrechtsverletzung begangen hat: Es ist zunächst mangels diesbezüglichen Bestreitens Unstreitig, dassdie von der Klägerin behauptete Rechtsverletzung über: den internetanschiuss des Bekiagfen erfoth istfln der mündlichen Verhandlung hat der Beklagtezwai daràuf hingewiesen; dass er selbst den Filesharingversiog nicht begangen habe, der nternetanschluss aber auch von seinemsohn genutzt Werde Der Beklagte hat aber zudem erklärt dass sein Sohn auf Befragen verneint habè, " den Filesharingverstoß begangen zu haben, Was er ihrn glaube Folglich kommt der Sohn des Beklagten nach dem, Beklagtenvortrag gerade nicht ais Täter der Rechtsverletidng in Betrachi, s o dass es bei der gegen den Beklagten sprechenden Ï tatsächlichen Vermutung verbleibt Die Höhe des der Klägerin entstandenen Mindestiizenzschadens von 1 000, bestreitet der Beklagte nicht Der Klägerin steht aus 97a Abs 3 S 1 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der geforderten Abmahnkosten gegen den Beklagten zu Die Abmahnung war berechtigt weil der Beklagte nach dem Vorgeságten als,,ver etzèr irn Sirine der Vorschrift anzusehen ist Der inhalt der Abmahnung entspricht auch Unprobleinatisch den Vorgaben des 97a Abs 2 S 1 UrhG Die Klägerin kann damit Erstattung lvorgerichtiicher Rechtsanwaltskosten von 107,50 für die Abmahnung verlangen Die Beschränkung des Gegenstandsweitfflr wie Abmahnung auf 1000; gem 97a Abs; 3 S 2 ÚrhG hat die Klägerin beachtet"

5 A dieses 5 gerin kann zudem aus 97 Abs 2 81 UrhG für die vórgerichtliche des Lizenzschadens Erstattung weiterer a vorgerichtliche echtsanwaltskosten von verlangen Zinsen schuldet der Beklagte aus 286 Abs Abs 1 BGB Die prozessualen NebenentSCheidungen folgen aus gg 91, 708 Nr 11, 711 s 1und22PO Streitwert: 1107,50 Rechtsbéhel fsbelehrungzv Gegen dieses Urteil ist dásrechísmjttel der Berufung für jeden zulässig, der duren Ur1ei n seinen Rechten benachteiligt ist, 4 1 wenn der Wert des BeschwerdegegenStandes EUR übersteigt oder 2 wenn die Berufung" n dem Urteil durchdas Amtsgencht zugelassen worden 151: Die Berufung muss innerhalb einer NotfriSt von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgencht Dusseldorf, Werdener Straße 1, 40227: Düsseldorf, eingegangen sein Die Berufungsschriftmuss die Beáeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erk ärung dass gegen Ï dieses Urkeil Berufung eingelegtwerde, enthalten t \ Die Berufung ist, sofern nicht bereits n der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Réchtsahwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs und die Berufungsbegrundungsschnft v on einem Solchen unterzeichnet sein Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfer tigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vergeegt werden Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich Das elektronische Dokument mus; für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Ubermittlungsweg gemäß 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedíngungen des elektroníschen Rechtsverkehrs und über dás besondere elektronische Behórdenpostfach (BGBl, S 3803) eihgereicht werden Weitere lnformationen erhalten Sie auf der lnterhetseitewww iustiz de

6 Vorstehende Ausfertigung Wird der Klägerin zum Zwecke der Zwangsvoilstrèckùng erteilt

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